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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.09.2016 AUS.2016.78 (AG.2016.655)

September 30, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,173 words·~6 min·1

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.78

URTEIL

vom 30. September 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...],

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 28. September 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Nach Durchführung einer Personenkontrolle durch die Kantonspolizei Waadt wurde A____, gemäss eigenen Angaben Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, wegen rechtswidrigen Aufenthalts festgenommen und gleichentags zuständigkeitshalber dem Kanton Basel-Stadt zugeführt. Das Migrationsamt verfügte am 28. September 2016 nach durchgeführter Befragung des A____ dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete die Ausschaffungshaft für die Dauer von zwei Monaten bis zum 26. November 2016 an.

An der heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt dazu aus, er habe in der Schweiz gebettelt. Er sei nach seinem Asylantrag untergetaucht, da er gewusst habe, dass er kein Asyl erhalten werde. Er habe kein Geld, um sich eine Rückreise in die Heimat zu finanzieren. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 N 2). Das Migrationsamt verfügte die Wegweisung des A____ am 28. September 2016. Ein Wegweisungstitel liegt damit vor.

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 129 I 139 E 4.2.1 S. 146 f.).

Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

3.2     

3.2.1   Das Migrationsamt begründet die Anordnung der Ausschaffungshaft mit dem Verstoss gegen ein geltendes Einreiseverbot (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) und dem Vorliegen von Untertauchensgefahr im Falle der Entlassung von A____ (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), da sich A____ bislang an keine behördlichen Anordnungen gehalten habe und nach dem Stellen eines Asylgesuchs im Frühjahr dieses Jahres bereits untergetaucht sei.

3.2.2   Den Ausführungen des Migrationsamt ist vollumfänglich zuzustimmen. A____ gab an der Befragung durch das Migrationsamt an, seit dem Jahr 2013 in der Schweiz zu leben. Er habe keine Reisedokumente, da ihm diese im Juni 2015 in Lausanne gestohlen worden seien. Er habe in der Schweiz Familienangehörige und habe auf der Strasse nach Arbeit gesucht. An der Befragung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) im Mai 2016 nach Stellung eines Asylgesuchs im Februar 2016 gab er im Widerspruch dazu an, er sei im April aus dem Heimatstaat ausgereist und sei im Jahr 2015 in die Schweiz gekommen. Er habe zuvor ca. ein Jahr in Frankreich gelebt, wo er auch ein Asylgesuch gestellt habe. An der heutigen Verhandlung gab er zudem an, er sei in der Schweiz nach Stellung des Asylantrags untergetaucht, da er gewusst habe, dass er kein Asyl erhalten werde. Aus dem gesamten Verhalten und den widersprüchlichen Angaben zu seinem Aufenthalt wird ersichtlich, dass A____ sich wissentlich widerrechtlich in der Schweiz und im weiteren Schengenraum aufhält und dieses Leben offenbar seiner wirtschaftlichen Situation in der Heimat, die er selbst als sehr schlecht bezeichnet, vorzieht. Insbesondere sein Untertauchen nach Stellung eines Asylgesuchs zeigt auf, dass er dieses zum damaligen Zeitpunkt missbräuchlich und wohl einzig zur Umgehung einer raschen Rückführung gestellt hat. Bei einer Entlassung aus der Haft ist mit seinem Untertauchen zu rechnen. Gleichzeitig verstösst er mit seinem Aufenthalt in der Schweiz auch gegen ein bestehendes Einreiseverbot. Allerdings hat er die Schweiz seit der Eröffnung desselben am 9. September 2016 wohl gar nicht verlassen (vgl. dazu Göksu, a.a.O., Art. 75 N 15). Der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist indessen in jedem Fall gegeben. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

4.2      Das Migrationsamt hat die Ausschaffungshaft für die Dauer von 2 Monaten verfügt. Da A____ über keine Reisepapiere verfügt und dementsprechend Ersatzreisepapiere erhältlich zu machen sind, ist diese Dauer angemessen. Die angeordnete Haft wird bestätigt.

5.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG, 122.300).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 27. September 2016 bis 26. November 2016 rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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