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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.09.2016 AUS.2016.77 (AG.2016.649)

September 28, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,732 words·~19 min·1

Summary

Verlängerung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.77

URTEIL

vom 28. September 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. […],

[…]

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat, [...]  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 16. September 2016

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Mit Verfügung des Migrationsamts vom 30. Juli 2014 wurde die Aufenthaltsbewilligung des kosovarischen Staatsangehörigen, A____, geb. am […], widerrufen, nachdem dessen Ehe, welche den Aufenthaltsanspruch begründet hatte, nicht länger als zwei Jahre gedauert hatte und wurde A____ angewiesen, die Schweiz bis zum 30. Oktober 2014 zu verlassen. Das Vorliegen eines Härtefalles, aufgrund dessen Vorliegens ein Anspruch auf Verbleiben in der Schweiz begründet würde, wurde verneint. Mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) vom 26. Januar 2015 wurde der gegen den Entzug der Aufenthaltsbewilligung erhobene Rekurs abgewiesen. In Bezug auf die gemäss der Rekursbegründung von A____ zu einem Härtefall führende chronische psychische Erkrankung erwog das JSD, dass A____ bereits in den Jahren 2001 bis 2009 im Kosovo in psychiatrischer Behandlung gewesen sei und aufgrund seiner Invalidenrente, welche er auch im Kosovo beziehe, davon auszugehen sei, dass eine Behandlung seiner Erkrankung im Kosovo möglich und finanzierbar sei und er ausserdem im Kosovo über ein tragfähiges Familiennetz verfüge. Auf den dagegen beim Regierungsrat eingereichten Rekurs des A____ trat dieser infolge verspäteter Rekurseinreichung nicht ein. Die gegen den Nichteintretensentscheid gerichtete Beschwerde des A____ wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2015 (BGer 2C_869/2015) in letzter Instanz abgewiesen.

Am 9. November 2015 entband A____ den ihn ambulant behandelnden Psychiater, Dr. med. [...], Psychiatrie/Psychotherapie FMH, von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Migrationsamt. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2015 stellte der behandelnde Psychiater der Anlaufstelle für Sans-Papiers einen Arztbericht zu. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 ersuchte A____, vertreten durch die Anlaufstelle für Sans-Papiers, um Wiedererwägung des Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung, wobei ihm der Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu gewähren sei. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Zumutbarkeit der Wegweisung neu zu überprüfen sei, nachdem A____ nun den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbunden habe und dieser von einer akuten Suizidgefahr im Falle einer Rückkehr des A____ in den Kosovo ausgehe. Dem Gesuch wurden unter anderem das vorgenannte „ärztliche Attest“ sowie die Entbindung von der Schweigeplicht beigelegt. Am 11. Januar 2016 stellte das Migrationsamt A____ eine Anwesenheitsbestätigung aus. Gleichzeitig teilte das Migrationsamt der Anlaufstelle für Sans-Papiers mit, dass das Wiedererwägungsverfahren bis zum Entscheid über das IV-Gesuch (gemeint wohl Entscheid über die Überprüfung des IV-Rentenanspruchs) sistiert worden sei und A____ eine Anwesenheitsbestätigung zugestellt worden sei. Mit Entscheid der IV-Stelle BS vom 15. März 2016 wurde A____ der weiterbestehende Anspruch auf eine volle IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100% mitgeteilt. Gemäss einer Aktennotiz des Migrationsamts handelt es sich um eine Rente in der Höhe von monatlich CHF 390.–, welche A____ auch im Kosovo beziehen könne. Mit Entscheid des Migrationsamts vom 12. April 2016 wurde auf das Widererwägungsgesuch des A____ nicht eingetreten, da keine neuen entscheidrelevanten Tatsachen vorliegen würden und es wurde A____ eine neue Ausreisefrist bis zum 14. Mai 2016 gesetzt. Mit Eingabe vom 18. April 2016 erhob A____ vertreten durch die Anlaufstelle für Sans-Papiers Rekurs gegen diesen Entscheid beim JSD und beantragte die Aufhebung der Nichteintretensverfügung und das Eintreten auf das Gesuch um Wiedererwägung, wobei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und A____ der Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu gestatten sei. Mit Schreiben vom 18. April 2010 entzog A____ der Anlaufstellte für Sans-Papiers die Vollmacht und teilte mit Schreiben vom selben Tag seinem behandelnden Psychiater mit, dass er ihm leider nicht mehr vertraue und er „alle Vollmachte widerrufe, die ich sie zu bevollmächtigen unterschrieben habe“. Diese Schreiben stellte er auch dem Migrationsamt zu. Daraufhin ersuchte die Anlaufstelle für Sans-Papiers die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) um Prüfung von Massnahmen des Erwachsenenschutzes für A____. Die KESB stellte mit Entscheid vom 12. Mai 2016 in der Begründung fest: „…Die der KESB zur Verfügung stehenden Verfahrensakten deuten zum heutigen Zeitpunkt daraufhin, dass A____ wohl an einem Schwächezustand gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB leidet, aufgrund dessen er schutzbedürftig ist. A____ scheint insbesondre aufgrund einer psychischen Störung bzw. aufgrund eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes nicht in der Lage zu sein, seine Rechte in einem Rekursverfahren selbständig zu wahren bzw. selbständig eine adäquate Rekursbegründung zu verfassen…“. Weiter erwog die KESB, dass ihr der Inhalt der von A____ selbst verfassten Rekursbegründung nicht bekannt sei. Gestützt auf diese Überlegungen ersuchte sie das JSD um Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Rekursbegründung und wies dieses an, der KESB die Akten des anhängigen Rekursverfahrens zuzustellen. Eine Erstreckung der Begründungsfrist wurde seitens des JSD nicht gewährt nachdem A____den Rekurs selbständig fristgerecht begründet hatte. Mit Entscheid des JSD vom 3. Juni 2016 wurde der Rekurs gegen den Nichteintretensentscheid abgewiesen.

Nachdem A____ die Schweiz nicht innert der gesetzlichen Frist verlassen hat, ersuchte das Migrationsamt den polizeilichen Fahndungsdienst um vorläufige Festnahme und Zuführung. Am 6. September 2016 verfügte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 5. Dezember 2016. Mit Entscheid der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 9. September 2016 wurde die Ausschaffungshaft bis zum 28. September 2016 bestätigt. Gleichzeitig wurde ein psychiatrisches Gutachten betreffend die Abklärung der Haft-erstehungsfähigkeit des A____ in Auftrag gegeben. Mit Bericht vom 16. September 2016 der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) wurde festgehalten, dass keine Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung mit stationärer Behandlungsbedürftigkeit bei A____ vorlägen, nachdem der abklärende Psychiater, Dr. med. [...], Oberarzt Erwachsenenforensik, dem Gericht bereits am 14. September 2016 telefonisch mitgeteilt hatte, dass von einer Hafterstehungsfähigkeit des A____ auszugehen sei. Ein seitens des Gerichts in Auftrag gegebenes Gutachten betreffend die Frage, ob im Falle des Vollzugs der Wegweisung mit einer „erneuten psychischen Dekompensation beinhaltend eine akute Selbstgefährdung“ zu rechnen und wie einer entsprechenden allfälligen Gefährdung medizinisch und betreuerisch entgegen zu wirken sei, wurde mit Gutachten des vorgenannten Arztes der UPK vom 23. September 2016 erledigt. A____ wurde ein Anwalt beigegeben, den er zur Vertretung seiner Interessen im Verfahren betreffend die Ausschaffungshaft bevollmächtigt hat. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 16. September 2016 wurde die Ausschaffungshaft bis zum 28. Dezember 2016 verlängert. An der heutigen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Haft wurde A____ zur Sache befragt. Er führt aus, dass er nicht in den Kosovo zurück wolle. Er sei seit sechs Jahren nicht mehr dort gewesen. Es gäbe im Kosovo Tötungen, die nicht aufgeklärt seien. Es wurden sein Anwalt sowie das Migrationsamt zur Stellungnahme zum Gutachten aufgefordert und es sind beide Parteien zum Vortrag gelangt. Der Rechtsvertreter beantragt, die angeordnete Verlängerung der Haft sei nicht zu bestätigen und A____ unverzüglich aus der Haft zu entlassen, wobei ihm für das Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sei. Das Migrationsamt beantragt die Bestätigung der angeordneten Haft. Der Rechtsvertreter hat an der Verhandlung einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 31. August 2016 betreffend die Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode im Kosovo eingereicht. Das Migrationsamt hat eine aktuelle generelle Information zur psychiatrischen Versorgungssituation im Kosovo, erstellt vom Länderanalyst Südosteuropa, Türkei des Staatsekretariats für Migration (SEM), eingereicht. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Die Haftverlängerung ist vor Ablauf der bereits verfügten Haft zu überprüfen. Vorliegend endet die erstmalig angeordnete Haft am 28. September 2016. Damit findet die heutige Verhandlung und Haftüberprüfung rechtzeitig statt.

2.        

2.1      Die Anordnung einer Ausschaffungshaft wie auch deren Verlängerung erfordert das Vorliegen eines gültigen Wegweisungsentscheids. Das Migrationsamt stützt die angeordnete Haft auf den in Rechtkraft erwachsenen Entscheid des Migrationsamts vom 30. Juli 2014 betreffend den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung. A____ lässt geltend machen, dieser Entscheid sei nichtig, da er aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, sich selbst in einem Verfahren zu vertreten, und er dementsprechend in diesem Verfahren von Anfang an einen Rechtsvertreter benötigt hätte.  

2.2      Die Haftprüfung dient praxisgemäss nicht der Kontrolle des Wegweisungsentscheids oder von anderen den Ausländer zur Ausreise verpflichtenden Anordnungen. Das Haftgericht hat sich grundsätzlich nur zu vergewissern, ob (überhaupt) ein Wegoder Ausweisungsentscheid vorliegt. Einwände mit Bezug auf dessen Rechtmässigkeit sind im Asyl-, Bewilligungs- oder Wegweisungsverfahren durch die jeweils zuständigen Behörden zu prüfen, nicht (erstinstanzlich) durch den Haftrichter (BGer 2C_168/2013 vom 7. März 2013; 2C_749/2012 vom 28. August 2012 E. 2.1; 2C_304/2012 vom 1. Mai 2012 E. 2.1 und 2C_455/2009 vom 5. August 2009 E. 2.3). Der Inhaftierte muss sich in diesen Punkten nötigenfalls mit einem Wiedererwägungsgesuch an das Bundesamt oder die zuständige kantonale Ausländerbehörde wenden und hernach den entsprechenden Rechtsweg beschreiten (vgl. BGE 125 II 217 E. 2; Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010, N. 14 zu Art. 80; Zünd, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, N. 6 f. zu Art. 80 AuG [e contrario]). Nur wenn der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, d.h. praktisch geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint, darf bzw. muss die Haftgenehmigung verweigert werden, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt werden darf (BGE 128 II 193 E. 2.2.2 S. 198 mit Hinweisen; 121 II 59 E. 2c; 130 II 56 E. 2 S. 58).

2.3      Vorliegend hat sich A____ gegenüber den Migrationsbehörden sowie im folgenden Rechtsmittelverfahren nicht vertreten lassen. In der Literatur wird postuliert, eine urteilsfähige Partei sei im Verwaltungsverfahren in analoger Anwendung von Art. 41 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) zwingend zu verbeiständen, wenn sie offensichtlich nicht im Stande sei, ihre Sache selbst zu vertreten. Allerdings sei, aufgrund einer fehlenden ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage und wegen des Eingriffs in das Recht einer Partei sich selbst zu vertreten, nur mit äusserster Zurückhaltung von einer solchen Anordnung Gebrauch zu machen. Indikatoren für die Gebotenheit einer solchen Anordnung seien etwa Analphabetismus, Unbeholfenheit, störendes Verhalten im Prozess oder andauernde Krankheit (Marantelli-Sonanini/Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], Zürich 2009, Art. 11 N 9 f.). A____ ist gegenüber den Behörden trotz seiner chronischen psychischen Erkrankung grundsätzlich adäquat aufgetreten und hat sich in dem durch den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ausgelösten Verfahren nicht auffällig benommen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Verhalten des A____ die Behörden hätten schliessen sollen, dass er möglicherweise nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten. Insbesondere ist es ihm auch gelungen, den Einwand seiner bestehenden Erkrankung in dieses Verfahren einzubringen (s. Rekursbegründung vom 26. August 2014). Von Relevanz ist in diesem Zusammenhang zudem, dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt und die befasste Behörde den Sachverhalt auch ohne entsprechende Aufforderung der betroffenen Partei abzuklären hat, sofern ihr die Umstände bekannt sind. So hat den auch das JSD in seinem Entscheid vom 26. Januar 2015 die psychische Erkrankung von A____ in seine Erwägungen mit einbezogen und dargelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Rückführung in den Kosovo trotz Vorliegen einer psychischen Erkrankung möglich ist (E. 9). In dem in diesem Jahr angestrebten Wiedererwägungsverfahren liess sich A____ zudem durch die auf dem Gebiet des Ausländerrechts erfahrene Anlaufstelle für Sans-Papiers vertreten, wenn er diese Vertretung später auch widerrief. Letztlich ist festzustellen, dass es A____ auch ohne anwaltliche Vertretung gelungen ist, die notwendigen Schritte einzuleiten und den abzuklärenden Sachverhalt darzulegen und sich – zumindest zeitweise - rechtliche Unterstützung zu organisieren. Es kann somit offen bleiben, ob A____ entsprechend den Ausführungen seines Vertreters einer zwangsweisen Vertretung bedurft hätte (s. dazu auch unten E. 4), zumal sich der Wegweisungsentscheid vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht als offensichtlich nichtig erweist. Ein gültiger Wegweisungsentscheid im Sinne der Rechtsprechung betreffend das Haftverfahren liegt damit vor.

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG).

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Hugi Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Göksu, in: Handkommentar zum AuG, Caroni/Gächter/Turnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 Rz. 3). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die genannten Kriterien gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung als auch bei der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6. Juli 2004, E. 2.1).

Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2 S. 97, BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 / E. 3.2.1, 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).

3.2      Das Migrationsamt begründet die Verlängerung der Ausschaffungshaft mit dem Bestehen einer Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG. A____ verweigere weiterhin die Mitarbeit zur Durchführung des Vollzugs und habe ausgesagt, dass er im Falle seiner Freilassung nichts unternehmen werde, um seine Ausreise vorzubereiten. Er wolle nicht in den Kosovo zurück, da er sich vor dem serbischen Geheimdienst fürchte.

3.3      A____ bringt auch an der Verhandlung zum Ausdruck, dass er nicht in den Kosovo zurückkehren will. Allerdings ist er aufgrund seiner psychischen Erkrankung wohl auf ein stabiles Umfeld angewiesen und bedarf der regelmässigen psychiatrischen Behandlung und Medikamenten. Inwiefern er unter diesen Umständen tatsächlich längerfristig unterzutauchen vermag, kann aber unbeantwortet bleiben, da er den zügigen Vollzug der Wegweisung bereits unterlaufen kann, indem er sich nicht an die behördlichen Anweisungen hält bzw. entsprechende Termine nicht einhält, mithin zweitweise untertaucht. Aufgrund der getätigten Aussagen sowie dem Verhalten des A____ vor seiner Inhaftnahme kann in Übereinstimmung mit dem Migrationsamt nicht davon ausgegangen werden, dass dieser in Freiheit kooperiert, weshalb vom Vorliegen der Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG. auszugehen ist.

3.4      A____ ist gemäss Angaben des begutachtenden Arztes hafterstehungsfähig (s. oben Sachverhalt). Hinweise, dass sich sein psychischer Zustand seit der Inhaftierung diesbezüglich relevant verändert hat, gibt es keine. A____ erhält gemäss seinen eigenen Angaben in der Haft regelmässig seine Medikamente zur Behandlung seiner psychischen Erkrankung.

3.5     

3.5.1   A____ hat im Rahmen seiner Befragungen durch das Migrationsamt mehrfach ausgesagt, aufgrund seiner psychischen Erkrankung bestehe eine Selbstmordgefahr, wenn er in den Kosovo zurückkehren müsse. Aufgrund dessen sowie der Angabe des A____ vorgängig zu seiner Inhaftierung und seit dem Jahr 2011 behandelnden Psychiaters, Dr. med. [...], es bestehe die Gefahr, dass der chronisch psychisch erkrankte A____ im Falle seiner Ausschaffung erneut psychisch dekompensieren könnte und damit eine Selbstgefährdung einhergehe (Schreiben Dr. med. [...] vom 12. Dezember 2015), wurde seitens des Gerichts ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Gemäss dem Gutachten der UPK vom 23. September 2016 leidet A____ an einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F 62.0). Die vordiagnostizierten depressiven Episoden könnten plausibel als psychische Dekompensation im Rahmen der gestellten Diagnose eingeordnet werden, ebenso das seitens des Exploranden angegebene Depersonalisationserleben. Eine durchgehend wahnhafte Überzeugung, wonach Behandler und Unterstützer in der Schweiz gegen ihn arbeiten würden, sei nicht festzustellen, was gegen eine wahnhafte Störung spreche. Der Vollzug der Wegweisung sei als Veränderung der Lebensumstände zu werten. Es sei bekannt, dass solche Veränderungen Einfluss auf das psychische Empfinden sowohl bei gesunden als auch bei psychisch kranken Menschen haben könne, was zu einer Verschlechterung einer vorbestehenden psychischen Erkrankung führen könne, wobei das zusätzliche Auftreten einer depressiven Symptomatik oder vermehrtes Auftreten von psychotischen Symptomen möglich sei. Grundsätzlich könnten damit eigen- oder fremdgefährdende Gedankten, Impulse und Handlungen einhergehen. Gemäss den im Gutachten wiedergegebenen Angaben des A____ habe dieser geäussert, dass er nicht die Absicht oder Befürchtung habe, sich im Kosovo umzubringen. Er mache sich allerdings Sorgen, ob er für sich im Kosovo ähnlich günstige Lebensumstände in Bezug auf seine medikamentöse Versorgung, seine ärztliche Anbindung sowie seine sonstigen Lebensumstände (Wohnung, soziale Kontakte) installieren könne.

3.5.2   Das Verwaltungsgericht hat in VGE VD.2012.253 vom 5. April 2013 sowie AUS.2013.35 vom 12. Juni 2013, AUS.2014.26 sowie AUS.2014.82 vom 7. Januar 2015 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des EGMR und die Lehre zusammengefasst festgehalten, dass der wegweisende Staat nicht verpflichtet ist, vom Vollzug einer Ausweisung Abstand zu nehmen, falls der wegzuweisende Ausländer für den Fall des Vollzuges mit Suizid droht. Der unausweichlich bevorstehende Wegweisungsvollzug stellt für die damit konfrontierte ausländische Person in nachvollziehbarer Weise eine nicht unerhebliche psychische Belastung dar. Dieser Belastung kommt aber im ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Relevant für die Frage der Zumutbarkeit ist dagegen eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses, soweit ihr für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatstaat nicht medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden kann. Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung auch nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen. Es ist das Recht eines Individuums zu entscheiden, auf welche Weise und in welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll, was einen der Aspekte des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Artikel 8 der Konvention darstellt – sofern es in der Lage ist, seine diesbezügliche Meinung frei zu bilden und dementsprechend zu handeln. Es besteht keine Schutzpflicht des Staates in dem Sinne, dass er rechtskräftige Entscheide dergestalt abzuändern hätte, dass eine davon betroffene Person im Rahmen ihrer Lebensbilanzierung von einer rational getroffenen Selbsttötungsabsicht Abstand nimmt. Nur eine krankheitsbedingte Suizidgefahr verlangt ein staatliches Eingreifen – etwa auf dem Wege der fürsorgerischen Unterbringung, wobei deren Voraussetzungen hinsichtlich einer konkreten Gefahr bekanntlich sehr hoch sind und eine bloss abstrakte Todesgefahr nicht genügt. Soweit sich aber eine – allfällige – auf den immer näher rückenden Vollzug zurückgehende reaktive Verschlechterung des Gesundheitszustands der betroffenen Person ergeben (haben) sollte, ist dieser umgehend mit allen notwendigen medizinischen Mitteln zu begegnen.

3.5.3   Gestützt auf das Gutachten der UPK vom 23. September 2016 ist nicht vom Vorliegen einer konkreten und akuten Suizidgefahr aufgrund des bevorstehenden Vollzugs der Wegweisung auszugehen. Einerseits beschreibt der begutachtende Psychiater den psychischen Zustand des A____ seit der Inhaftierung als unverändert stabil und hält das Gutachten fest, dass A____ im Gespräch vom Durchführen eines Suizids Abstand genommen habe (S. 10 Gutachten). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands von A____ aufgrund des Vollzugs wird einzig als theoretische und damit abstrakte Möglichkeit umschrieben. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist durch den Vollzug damit nicht gegeben, umso mehr als bereits vorbeugend Massnahmen ergriffen werden (s. nachfolgend Ziff. 2.5.4).

3.5.4   Das Migrationsamt hat die Flugtauglichkeit des A____ abklären lassen. Gemäss Bericht der Oseara AG vom 26. September 2016 ist A____ transportfähig, wobei seine Erkrankung allerdings die Begleitung der Rückführung durch eine Fachperson sowie die Mitgabe von Medikamenten für eine Übergangszeit erfordere. Einem Rückflug nach Kosovo steht unter diesen Umständen nichts entgegen. Soweit A____ auch im Kosovo der ärztlichen Betreuung bedarf, ist darauf hinzuweisen, dass er gemäss den Akten auch im Kosovo eine IV-Rente beziehen wird. Der Betrag von CHF 390.– monatlich dürfte wohl ausreichen, um die medizinische wie auch psychiatrische Betreuung im Kosovo zu gewährleisten (aktuelle Medikation: Citalopram 20 mg Tbl. 1-0-0 [Citalopram Streuli Packung à 28 Stück CHF 29.50] / Risperidon-Mepha 1 mg Tbl. 0-0-1[Packung à 20 Stück CHF 18.65] / Temesta 1 mg [Packung à 20 Stück CHF 7.50] und Stilnox [Packung à 30 Stück CHF 16.45] bei Bedarf [Quelle aller Preisangaben: http://www.medikamente.concordia.ch, die Preise beziehen sich auf die Schweiz]). Antidepressiva und andere Medikamente zur Behandlung psychiatrischer Erkrankungen sind im Kosovo grundsätzlich verfügbar und Psychotherapien kosten pro Sitzung ca. EUR 20.– (AGE VD.2013.228 vom 28. Januar 2015 E. 5.3.3, dessen Angaben zum Zugang zu Medikamenten und psychiatrischer Behandlung und zu Therapiekosten im Kosovo auf einen Consulting Bericht des SEM vom 23. Oktober 2012 abstützen). Das Migrationsamt hat gemäss Angaben in der heutigen Verhandlung nun auch das Gutachten der UPK vom 23. September 2016 der Oseara AG zukommen lassen und klärt mit dem SEM die tatsächliche Verfügbarkeit der Medikamente, die A____ einnimmt, im Kosovo ab. A____ war bereits vor seinem Aufenthalt in der Schweiz im Kosovo in psychiatrischer Behandlung, was ebenfalls belegt, dass eine ärztliche Betreuung für ihn im Kosovo grundsätzlich möglich ist. Das grundsätzliche Vorhandensein von Medikamenten und Strukturen zur Behandlung psychiatrischer Erkrankungen ergibt sich auch aus der Länderinformation des SEM (s. oben Sachverhalt). Im Übrigen leben gemäss Angaben des A____ einer seiner drei Söhne sowie ein Bruder in Pristina sowie weitere Geschwister im übrigen Kosovo. Soweit er Hilfe bei der Organisation seiner Rückkehr benötigt, ist er gemäss Angeben des Migrationsamt bereits auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der  Rückkehrhilfe (Art. 87 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 93 AsylG) hingewiesen worden. Damit ist der Vollzug der Wegweisung voraussichtlich tatsächlich und rechtlich möglich. Allerdings ist es nicht Sache des Haftgerichts, die organisatorisch notwendigen Schritte, welche für einen konventionskonformen Vollzug der Wegweisung notwendig sind, konkret und im Detail abzuklären und anzuordnen. Das Migrationsamt ist in diesem Sinne aufzufordern, diese selbst verbindlich festzulegen.

3.6      Damit sind die Voraussetzungen zur Anordnung bzw. Verlängerung der Ausschaffungshaft gegeben. Das Migrationsamt verletzt auch nicht das Beschleunigungsgebot, war eine Durchführung bzw. konkretere Organisation der Rückführung aufgrund der ausstehenden Begutachtungen (Transportfähigkeit sowie Gutachten UPK) bislang nur beschränkt möglich. A____ ist aufgrund seiner Erkrankung allerdings verletzlicher als eine gesunde Person, weshalb sich (nötigenfalls) eine regelmässige Haftüberprüfung aufdrängt und die Haft einzig bis zum 2. November 2016 bestätigt wird.

4.

Aufgrund bestehender Unsicherheiten betreffend die Fähigkeiten des A____ seine Rechte im Verfahren selbständig wahrzunehmen, insbesondere aber wegen der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität der Angelegenheit wurde A____ ein Rechtsvertreter zur Seite gestellt (s. AGE AUS.2016.72 E. 1). A____ ist aktenkundig hablos und sein Rechtsvertreter ist gemäss der eingereichten Honorarnote, zuzüglich einer weiteren Stunde für die Haftverhandlung, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gerichtskosten werden keine erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG, 122.300).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft ist bis zum 2. November 2016 rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Dem Rechtsvertreter des A____, lic. iur. [...], werden ein Honorar von CHF 1‘516.65 und ein Auslagenersatz von CHF 21.95, zuzüglich 8% MWST von CHF 123.10, aus der Gerichtskasse bezahlt.

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatsekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer an der Verhandlung mündlich und im Nachgang schriftlich eröffnet.

AUS.2016.77 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.09.2016 AUS.2016.77 (AG.2016.649) — Swissrulings