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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.06.2016 AUS.2016.46 (AG.2016.404)

June 10, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·649 words·~3 min·1

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.46

URTEIL

vom 10. Juni 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 1992, von Polen,

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 9. Juni 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass   A____ am 7. Mai 2016 bei einem Ladendiebstahl im Kaufhaus [...] betroffen, festgenommen, vom Strafbefehlsdezernat mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen belegt und wieder auf freien Fuss gesetzt worden ist,

dass   A____ am 14. Mai 2016 bei einem Ladendiebstahl im [...] betroffen, festgenommen, vom Strafbefehlsdezernat mit einer Busse von CHF 600.– belegt und wieder auf freien Fuss gesetzt worden ist,

dass   A____ am 30. Mai 2016 bei einem Ladendiebstahl im [...] betroffen, festgenommen, vom Strafbefehlsdezernat mit einer Busse von CHF 800.– belegt und wieder auf freien Fuss gesetzt worden ist,

dass   das Staatssekretariat für Migration (SEM) A____ mit einem vom 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2018 gültigen Einreiseverbot belegt hat, welches ihm am 31. Mai 2016 übergeben worden ist, was er unterschriftlich bestätigt hat,

dass   das Migrationsamt A____ am 31. Mai 2016 schriftlich und unter Androhung von Zwangsmassnahmen aufgefordert hat, die Schweiz selbigentags bis 20.00 Uhr zu verlassen, was er unterschriftlich bestätigt hat,

dass   die Kantonspolizei A____ am 2. Juni 2016 im Bahnhof SBB alkoholisiert betroffen, angehalten, zur deutschen Grenze gefahren und mit der Anweisung aus der Kontrolle entlassen hat, die Schweiz nicht mehr zu betreten,

dass   die Kantonspolizei A____ am 8. Juni 2016 erneut beim Bahnhof SBB alkoholisiert betroffen und zuhanden des Migrationsamtes festgenommen hat,

dass   A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 9. Juni 2016 aus der Schweiz weggewiesen und bis 20. Juni 2016 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass   gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass   diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind – der Beurteilte hat den Verzicht erklärt, er erklärt sich reisewillig, und ein Flug nach Polen wurde bei swissREPAT angemeldet – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass   nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG),

dass   das Migrationsamt den Haftgrund des Betretens des Gebietes der Schweiz trotz Einreiseverbots gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG als gegeben erachtet,

dass   diese Beurteilung zutreffend ist, wofür ohne weitere Bemerkungen auf die ausführlich begründete Verfügung des Migrationsamtes verwiesen werden kann,

dass   zu bedenken ist, dass der Beurteilte als EU-Bürger freizügigkeitsberechtigt ist und die Fernhaltemassnahmen des Einreiseverbots und der Wegweisung den Anforderungen des Freizügigkeitsabkommens genügen müssen, wobei allerdings weder das Einreiseverbot noch die Wegweisung im vorliegenden haftrichterlichen Verfahren geprüft werden können, sondern mit je eigenem Rechtsmittel anfechtbar sind und nicht gesagt werden kann, dass das Einreiseverbot oder die Wegweisung geradezu willkürlich bzw. nichtig wäre (vgl. VGE AUS.2015.38 vom 17. Juli 2015)

dass   angesichts des vorstehend dargestellten Sachverhalts keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass   die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig, mithin also zu bestätigen ist,

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt der Einzelrichter:

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 20. Juni 2016 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt:

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