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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.05.2016 AUS.2016.39 (AG.2016.372)

May 25, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,390 words·~7 min·1

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.39

URTEIL

vom 25. Mai 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Bulgarien,

Wohnort unbekannt,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 24. Mai 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der gemäss eigenen Angaben bulgarische und türkische Staatsangehörige A____ wurde am 23. Mai 2016 bei der Ausreise aus der Schweiz von der schweizerischen Grenzwache kontrolliert und wies sich dabei mit einer inhaltsverfälschten bulgarischen Identitätskarte aus. In seinen Effekten fand sich ein ebenfalls inhaltsverfälschter bulgarischer Reisepass. A____ wurde daraufhin auf Anweisung des Migrationsamts kurz nach Mitternacht des 24. Mai 2016 festgenommen und dem Migrationsamt zugeführt. An der Einvernahme durch das Migrationsamt verweigerte sich A____ weitestgehend, Angaben zu seiner Person und Herkunft zu machen. Das Migrationsamt verfügte am 24. Mai 2016 die Wegweisung des A____ und setzte ihn für die Dauer von drei Monaten in Ausschaffungshaft.

An der heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt aus, sein richtiger Name sei B____, geb. am [...], in [...], Türkei. Sein Vater sei [...] und seine Mutter [...], deren genauen Geburtsdaten wisse er nicht. Er habe seit 1990 in Frankreich gelebt und dort auch eine Aufenthaltsbewilligung gehabt. Er habe in Frankreich um Asyl ersucht. Die Aufenthaltsbewilligung habe er aber aufgrund eines Strafverfahrens, im Rahmen welches es ein Abkommen zwischen Frankreich und der Türkei gegeben habe, im Jahr 2012 verloren. Seither lebe er illegal in Europa, vor allem in Frankreich und der Schweiz. Er lebe von Gelegenheitsarbeiten. Er wolle nicht in die Türkei zurück, dort müsse er auch ins Gefängnis. Das Migrationsamt wurde an die Verhandlung geholt, um zu den neuen Aussagen Stellung zu nehmen. Es wies darauf hin, dass der Fingerabdruckabgleich keinen Treffer in der Eurodacdatenbank ergeben habe, es aber den neuen Hinweisen zur Identität nachgehen werde. Man habe bereits die Finderabdrücke von A____ dem türkischen Konsulat zugestellt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). Das Migrationsamt verfügte die Wegweisung des A____ am 24. Mai 2016. Damit liegt der für die Ausschaffungshaft notwendige Wegweisungsentscheid vor.

3.

3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 129 I 139 E 4.2.1 S. 146 f.).

Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

3.2      Das Migrationsamt begründet die angeordnete Haft mit dem Bestehen einer Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG. Da sich A____ mit gefälschten Papieren ausgewiesen habe und ausserdem nicht bereit sei, Angaben zu seiner Identität zu machen, sei gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Untertauchensgefahr gegeben. Da A____ über keine gültigen Papiere verfüge, sei eine freiwillige Ausreise im Übrigen gar nicht möglich.

3.3      Diesen Ausführungen des Migrationsamts ist zuzustimmen. A____ sagte gegenüber den Migrationsbehörden aus, er halte sich bereits seit ca. einem Jahr in der Schweiz auf. Angaben zu seinem Aufenthaltsort wollte er indessen keine machen. Ebenso wenig zeigte er sich bereit zu erklären, wovon er lebt. Immerhin wurden CHF 917.50 und EUR 107.10 in seinen Effekten gefunden, wobei er heute angibt, dass er von Gelegenheitsarbeiten lebe. An der heutigen Verhandlung behauptet er zudem, B____ aus der Türkei zu sein. Er habe in Frankreich um Asyl ersucht und dort auch ein Aufenthaltsrecht erhalten, dieses aber wieder verloren. Er sei seit zwanzig Jahren Asylsuchender. Gleichzeitig führt er aus, dass in Frankreich ein Strafverfahren gegen ihn laufe, er bereits 13 Monate in Untersuchungshaft verbracht habe und die Staatsanwaltschaft 7 Jahre Haft gegen ihn beantrage. Deshalb fühle er sich in seiner Freiheit bedroht. Damit ist erstellt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass A____ im Falle seiner Freilassung, den Behörden zur Verfügung steht. Er hat selber zugegeben, sich aktuell einem laufenden Strafverfahren in Frankreich zu entziehen und nicht in die Türkei zurückkehren zu wollen. Er hat demnach offensichtlich ein grosses Interesse daran, sich weiterhin illegal im Schengenraum aufzuhalten, da er scheinbar selber nicht davon ausgeht, dass er legal hier bleiben kann. Da der Fingerabdruckabgleich im Datensystem keinen Treffer ergeben hat, ist ausserdem fraglich, ob er mit den neuen Angaben zu seiner Person tatsächlich seine Identität enthüllt hat. Da er zudem offensichtlich über ein Beziehungsnetz in der Schweiz verfügt – er wurde mit zwei in der Schweiz lebenden Bekannten im Personenwagen angehalten – muss als erstellt gelten, dass A____ in der Freiheit untertauchen würde, um sich weiterhin illegal in der Schweiz oder in anderen Schengenstaaten aufzuhalten, wie er dies gemäss eigenen Angaben in den letzten rund 4 Jahren getan hat.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

4.2      Aufgrund der Sprachkenntnis sowie der aktuellsten Aussage des A____ ist davon auszugehen, dass er türkischer Staatsangehöriger ist. Seine Identität muss vor einer möglichen Ausschaffung allerdings zweifelsfrei erstellt werden. Dies kann erfahrungsgemäss längere Zeit dauern. Das Migrationsamt hat an der Verhandlung zugesichert, den neuen Angaben nachzugehen und ausserdem Kontakt zu den beiden Anwälten, die A____ in Frankreich zu haben behauptet, nach Möglichkeit herzustellen. A____ hat es indessen klarerweise in der Hand mittels Offenlegung seiner wahren Identität, seine Haft zu verkürzen. Damit erweist sich die Anordnung von drei Monaten Haft als verhältnismässig. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung der Ausweisung ist nicht ersichtlich. Die angeordnete Ausschaffungshaft ist deshalb zu bestätigen.

5.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG, 122.300).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 24. Mai 2016 bis 23. August 2016 rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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