Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2016.3
URTEIL
vom 13. Januar 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Albanien,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstr. 18, 4051 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 12. Januar 2016
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ (alias B____, geb. [...], von Italien) am 11. Januar 2016 im Euroairport bei der Ausreise durch die Grenzwache kontrolliert wurde und sich mit einer totalgefälschten italienischen Identitätskarte, lautend auf B____, auswies, worauf sie angehalten, der Kantonspolizei übergeben und von dieser im Auftrag des Migrationsamtes festgenommen wurde,
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 12. und 13. Januar 2016 aus der Schweiz weggewiesen und bis 11. Februar 2016 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind – die Beurteilte hat am 12. Januar 2016 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den Verzicht erklärt, und nachdem sie inzwischen ihren albanischen Reisepass hat beibringen lassen, konnte auch bereits ein Flug nach Tirana bei swissREPAT beantragt werden – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG),
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass sich die Beurteilte bei der Grenzkontrolle anlässlich ihrer Ausreise im Euroairport mit einer totalgefälschten italienischen Identitätskarte, lautend auf B____, geb. [...], ausgewiesen hat,
dass die Beurteilte sich ihren Angaben zufolge die gefälschte italienische Identitätskarte zum Preis von € 600.– beschafft hat, um nach England zu reisen, dort eine Freundin zu besuchen, zu arbeiten und zu studieren, was mit ihrem albanischen Pass nicht möglich sei, und bei dieser Sachlage nicht davon auszugehen ist, dass sich die Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten, sondern sich weiterhin rechtswidrig in der Schweiz und in England aufhalten würde,
dass bei dieser Sachlage der Haftgrund der Untertauchensgefahr gegeben ist,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist, allerdings nicht für die verfügte Dauer von einem Monat, sondern für zwölf Tage nach der Haftanordnung vom 11. Januar 2016, somit bis 23. Januar 2016 (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt der Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 23. Januar 2016 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für sie verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt
in _________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilte:
Unterschrift Migrationsamt: