Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.03.2016 AUS.2016.27 (AG.2016.203)

March 18, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·635 words·~3 min·4

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.27

URTEIL

vom 18. März 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 1981, von Albanien,

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 17. März 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass   A____, geb. [...] 1981, von Albanien, wurde am 2. März 2016 an der Klybeckstrasse von der Polizei kontrolliert und festgenommen, nachdem er sich mit einem biometrischen Albanischen Reisepass ausgewiesen hat und festgestellt wurde, dass er sich schon länger als 90 Tage im Schengen-Raum aufgehalten hatte,

dass   die Staatsanwaltschaft A____ mit Strafbefehl vom 3. März 2016 des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und mit 20 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.–, aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und CHF 120.– Busse bestraft hat,

dass   das Migrationsamt A____ mit Verfügung vom 3. März 2016 aus der Schweiz weggewiesen und ihm eine Ausreisefrist bis 10. März 2016 gesetzt hat, welche Verfügung ihm eröffnet wurde, was er unterschriftlich bestätigt hat, und ihn gleichentags aus der Haft entlassen hat,

dass   A____ am 15. März 2016 in Zürich durch die Kantonspolizei Zürich kontrolliert, festgenommen und am 17. März 2016 dem Basler Migrationsamt zugeführt worden ist,

dass   das Migrationsamt am 17. März 2016 über A____ Ausschaffungshaft bis 27. März 2016 verfügt hat,

dass   gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass   diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind – der Beurteilte hat am 17. März 2016 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den Verzicht erklärt, sein gültiger Albanischer Reisepass liegt vor, und ein Flug konnte bereits gebucht werden – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass   nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG),

dass   Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

dass   der Beurteilte die ihm eröffnete Wegweisungsverfügung mit Ausreisefrist bis 10. März 2016 missachtet uns sich weiterhin in der Schweiz aufgehalten hat, was als Untertauchen zu werten ist,

dass   die Erklärungen des Beurteilten dem Migrationsamt gegenüber, er habe kein Geld für ein Bahnbillet gehabt, als Schutzbehauptungen zu werten sind, nachdem er in Basel mit CHF 549.35 Bargeld aus der Haft entlassen worden war und bei seiner Festnahme in Zürich nach wie vor CHF 204.90 auf sich getragen hat,

dass   bei dieser Sachlage der Haftgrund der Untertauchensgefahr gegeben ist,

dass   keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass   die verfügte Haft von 12 Tagen damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt der Einzelrichter:

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 27. März 2016 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

            Mitteilung an

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt:

AUS.2016.27 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.03.2016 AUS.2016.27 (AG.2016.203) — Swissrulings