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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.03.2016 AUS.2016.21 (AG.2016.157)

March 7, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·559 words·~3 min·3

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.21

URTEIL

vom 7. März 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Nigeria,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 4. März 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass   A____ am 3. März 2016 am EuroAirport Basel um 15.50 Uhr in die Schweiz einreisen wollte, wobei bei der grenzpolizeilichen Kontrolle festgestellt wurde, dass er mit einem vom 23. März 2014 bis zum 22. März 2024 gültigen Einreiseverbot für die Schweiz belegt ist,

dass   er wegen des Verdachts des Transports von Betäubungsmitteln ins Universitätsspital Basel zur Kontrolle gebracht wurde, welche jedoch negativ ausfiel,

dass   A____ im Anschluss daran auf der französischen Seite des Flughafens aus der Kontrolle entlassen wurde, nachdem er mehrfach darauf hingewiesen worden war, dass er nicht in die Schweiz einreisen dürfe,

dass   er gleichentags um 19.20 Uhr erneut durch eine Equipe des Grenzwachtpostens Basel Flughafen kontrolliert wurde, als er sich innerhalb des Flughafens (Niveau 3) auf Schweizer Boden befand,

dass   er in der Folge dem Migrationsamt übergeben wurde, welches ihn aus der Schweiz wegwies und für einen Monat Ausschaffungshaft anordnete,

dass   gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass   im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung insbesondere auch deshalb sinnvoll gewesen wäre, weil das Migrationsamt keine Befragung des Beurteilten durchgeführt hat,

dass   darauf verzichtet werden kann, weil der Beurteilte ohnehin aus der Haft zu entlassen ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt,

dass   nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem zwar dann in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG),

dass   der Beurteilte anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigen Wegweisung geltend gemacht hat, er habe die Schweiz nicht mit Absicht betreten, er sei im Flughafen ohne sein Wissen auf die falsche Seite geraten,

dass   diese Aussage nicht ohne Weiteres als Schutzbehauptung abgetan werden kann, ist doch der Verlauf der Landesgrenzen innerhalb des EuroAirports für Ortsfremde nicht unbedingt klar ersichtlich,

dass   es Sache des die Haft anordnenden Migrationsamtes ist, den Haftgrund, hier also die bewusste Verletzung der Einreisesperre, nachzuweisen,

dass   vorliegend der Beurteilte nicht gefragt worden ist, wie es zu seinem Irrtum gekommen ist, und er auch nicht die Gelegenheit erhalten hat, mehr über den Zweck seiner angeblichen Reise nach Frankreich zu erklären,

dass   die Anordnung von Haft einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht einer Person darstellt, weshalb sie sich nur dann rechtfertigt, wenn ein Haftgrund zweifelsfrei vorliegt,

dass   dies nach dem Gesagten im vorliegenden Fall nicht zutrifft, weshalb der Beurteilte unverzüglich aus der Haft zu entlassen ist,

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft erweist sich als unzulässig. Der Beurteilte ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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