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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.02.2016 AUS.2016.18 (AG.2016.120)

February 22, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·601 words·~3 min·4

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.18

URTEIL

vom 22. Februar 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Serbien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 22. Februar 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass   die Polizei am 21. Februar 2016 in Basel A____ kontrolliert und dabei festgestellt hat, dass er sich nach legal erfolgter Einreise bereits zu lange im Schengenraum aufhält und überdies unter anderer Identität (B____) mit einem am 19. August 2014 eröffneten und bis zum 13. August 2024 gültigen Einreiseverbot für die Schweiz belegt ist,

dass   A____ mit Verfügung des Migrationsamtes vom 22. Februar 2016 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass   gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass   diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass   nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG),

dass   das Migrationsamt den Haftgrund der Missachtung einer Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG als gegeben erachtet hat,

dass   diese Beurteilung zutreffend ist, wofür mit der nachfolgenden Ergänzung auf die Verfügung des Migrationsamtes verwiesen werden kann,

dass   die Missachtung einer Einreisesperre für sich alleine nicht in jedem Fall genügt, um Ausschaffungshaft anzuordnen,

dass   vorliegend der Beurteilte bei seiner Befragung durch das Migrationsamt angegeben hat, wenn man ihn aus der Haft entlassen würde, würde er seine Sachen packen und zurück nach Serbien gehen,

dass   eine Inhaftierung in diesem Fall nicht notwendig wäre, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen, weshalb sie sich als nicht verhältnismässig erweisen würde,

dass   jedoch davon auszugehen ist, dass es sich bei der geäusserten Absicht einer Rückkehr in die Heimat um eine Schutzbehauptung handelt,

dass   der Beurteilte den Grund seiner Reise in die Schweiz trotz Vorliegens einer Einreisesperre damit erklärt hat, dass er mit seiner hier lebenden Familie habe Neujahr feiern wollen,

dass   es sich dabei angesichts des Zeitpunkts seiner Verhaftung um eine offensichtliche Schutzbehauptung handelt, die nur unter dem Druck der Inhaftierung zustande gekommen ist,

dass   der Beurteilte in Freiheit wohl untertauchen würde, um seinen weiteren Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen,

dass   die Haft damit notwendig und rechtmässig ist,

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)

erkennt die Einzelrichterin:

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 21. Februar 2016, 12.20 Uhr, bis zum 4. März 2016, 12.20 Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt:

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