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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.02.2016 AUS.2016.13 (AG.2016.124)

February 12, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,726 words·~9 min·4

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.13

URTEIL

vom 12. Februar 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Marokko,

Klybeckstr. 86, 4057 Basel

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat, [...]

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 12. Februar 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, von Marokko, reiste am 30. August 2012 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Er ehelichte eine in Basel ansässige, 35 Jahre ältere kanadische Staatsbürgerin und erhielt die Aufenthaltsbewilligung. Infolge von Gewalt in der Ehe leben die Ehegatten seit 1. Februar 2015 getrennt. Das Migrationsamt hat mit Verfügung vom 29. Juli 2015 die Aufenthaltsbewilligung des A____ widerrufen, ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen und ihn angewiesen, diese bis zum 28. Oktober 2015 zu verlassen. Auf den gegen diese Verfügung angemeldeten Rekurs trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 19. August 2015 nicht ein, nachdem innert Frist keine Rekursbegründung eingegangen war; die angefochtene Verfügung ist damit in Rechtskraft erwachsen. Am 19. August 2015 wurde A____ nach einer massiven tätlichen Auseinandersetzung auf dem Kasernenareal durch die Kantonspolizei festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht hat am 21. August 2015 Untersuchungshaft über ihn verfügt, welche es mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 verlängert hat. Am 11. Dezember 2015 hat das Zwangsmassnahmengericht über ihn Sicherheitshaft bis zum 4. März 2016 verfügt. Das Strafgericht hat A____ mit Urteil vom 10. Februar 2016 der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der versuchten Nötigung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 3. bis 4. Juni 2015 und des Polizeigewahrsams bzw. der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 19. August 2015, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und es hat ihn zuhanden des Migrationsamtes aus der Sicherheitshaft entlassen. Das Migrationsamt hat gleichentags über A____ die kurzfristige Festhaltung gemäss Art. 73 Abs. 1 AuG für drei Tage verfügt. Am 12. Februar 2016 hat das Migrationsamt Ausschaffungshaft für drei Monate bis 9. Mai 2016 verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.

Die Vertreterin von A____ beantragt, dass ihr Mandant nicht aus der Schweiz weggewiesen werden soll, eventualiter sei ihm genügend Zeit einzuräumen, um vor dem Wegweisungsvollzug seine Sachen zu ordnen. Vorgängig der Verhandlung hat sie die unentgeltliche Verbeiständung beantragt.

Erwägungen

1.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn sie Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 75 Abs. 1 lit. g i.Verb.m. Art. 76 Abs. 1 lit. 1 Ziff. 1 AuG). Rechtskraft des Urteils ist nicht erforderlich (Tarkan Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 75 N 22).

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

Die Vertreterin des Beurteilten beantragt, ihr Mandant sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen. Dies ist indessen nicht Thematik des Haftüberprüfungsverfahrens. Der Beurteilte wurde bereits rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen; dass der Wegweisungsentscheid willkürlich oder geradezu unhaltbar wäre, kann nicht gesagt werden. Auf diesen Antrag und die damit zusammenhängende Begründung ist daher nicht einzutreten. Sollte der Beurteilte ein Wiedererwägungsgesuch in der Sache erwägen, so steht dies der Haft nicht entgegen, ist es ihm doch zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens in seiner Heimat abzuwarten.

3.

Der Beurteilte wurde vom Strafgericht am 10. Februar 2016 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) sowie versuchter Nötigung verurteilt. Dieses Urteil ist zwar noch nicht motiviert, doch geht aus den Polizeirapporten, den Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts sowie aus der Anklage hervor, dass ihm zwei Sachverhalte zugrunde liegen.

Die Verurteilung wegen Nötigung und einfacher Körperverletzung ist erfolgt, weil der Beurteilte am 1. Februar 2015 um ca. 10.00 Uhr stark betrunken (Alkoholkontrolle 2,01 o/oo) vom Ausgang in die eheliche Wohnung zurückgekehrt sei und von seiner Ehefrau Geld gefordert habe, weil er selber keines mehr gehabt habe. Weil sie auch keines mehr gehabt und sich geweigert habe, zur Bank zu gehen und solches abzuheben, habe er sie herumgestossen, auf das Bett geworfen und seinen Fuss auf den Kopf der in der Zwischenzeit vom Bett auf den Boden gefallenen Ehefrau gestellt. Danach habe er sie wieder auf das Bett gehoben, leicht gewürgt und ihr mehrfach mit den Fäusten gegen den Kopf geschlagen, wobei er jedoch nur ihre Hände, welche sie zum Schutz über ihren Kopf gehalten habe, getroffen habe.

Die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist erfolgt, nachdem der Beurteilte am 18. August 2015 im Anschluss an eine Zecherei auf dem Kasernenareal (Alkoholkontrolle 1,75 o/oo) sich gegen 04.00 Uhr auf eine Prügelei eingelassen habe. Dabei habe er mit der Faust heftig auf dessen linkes Auge und dessen linke Schläfe geschlagen und ihm mit Stahlkappenschuhen je einen Tritt an die linke Schulter und die linke Brust sowie zwei Tritte in seine linke Gesichtshälfte versetzt. Das Opfer habe verschiedene Frakturen am Kopf sowie zahlreiche Kontusionen und Hämatome erlitten.

Dem Beurteilten wird somit im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.Verb.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG vorgeworfen, Personen ernsthaft bedroht und an Leib und Leben erheblich gefährdet zu haben, und er wurde deshalb strafrechtlich verurteilt. Dieser Haftgrund ist somit gegeben.

3.        

3.1      Eine Ausschaffung nach Marokko ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich. Die Eltern des Beurteilten sind zwar verstorben, indessen steht dies dem Wegeweisungsvollzug nicht entgegen, zumal der Beurteilte erst vor vier Jahren als 26-jähriger in die Schweiz gekommen ist und zuvor sein ganzes Leben in Marokko verbracht hat. Ebensowenig berücksichtigt werden kann der gegenüber dem Migrationsamt und auch anlässlich der heutigen Verhandlung geäusserte Wunsch des Beurteilten, noch eine Chance zu erhalten und in der Schweiz bleiben zu können, zumal dies, wie vorstehend ausgeführt, Gegenstand des materiellen Verfahrens betreffend Entzug der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung war und der Haftrichter diesbezüglich keine Überprüfungsbefugnis hat. Soweit der Beurteilte beantragt, es sei ihm eine Woche Zeit in Freiheit zu geben, damit er seine Sachen erledigen könne, ist darauf hinzuweisen, dass seine Aussagen dem Migrationsamt und gegenüber und auch anlässlich der heutigen Verhandlung dahin gehen, dass er die Schweiz unter keinen Umständen verlassen möchte, weil er in Marokko niemanden mehr kenne, sondern „lieber sterben“ würde. Auch der Umstand, dass er die Freilassung beansprucht, um seinen Pass zu beschaffen – was er auch telefonisch erledigen könnte –, spricht dagegen, dass er sich in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde und damit im übrigen auch für Untertauchensgefahr. Der Beurteilte ist an seine Mitwirkungspflicht bezüglich der Beschaffung von Reisepapieren zu erinnern, was in seinem eigenen Interesse liegt, um die Haftdauer zu verkürzen, dauert die Beschaffung eines Laissez-Passer erfahrungsgemäss doch einige Zeit. Ein milderes Mittel als die Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist daher nicht ersichtlich und zielführend. Mit der heutigen Haftanordnung und –überprüfung ist das Beschleunigungsgebot gewahrt. Insoweit ist die Haft recht- und verhältnismässig.

3.2      Soweit der Beurteilte seinen Suizid für den Fall des Wegweisungsvollzugs androht, ist auf die entsprechende Praxis zu verweisen. Das Verwaltungsgericht hat in VGE VD.2012.253 vom 5. April 2013, AGE AUS.2014.80 vom 7. Januar 2015 E. 2.4 sowie AUS.2013.35 vom 12. Juni 2013 und AUS.2014.26 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des EGMR und die Lehre zusammengefasst festgehalten, dass der wegweisende Staat nicht verpflichtet ist, vom Vollzug einer Ausweisung Abstand zu nehmen, falls der wegzuweisende Ausländer für den Fall des Vollzuges mit Suizid droht. Der unausweichlich bevorstehende Wegweisungsvollzug stellt für die damit konfrontierte ausländische Person in nachvollziehbarer Weise eine nicht unerhebliche psychische Belastung dar. Dieser Belastung kommt aber im ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Relevant für die Frage der Zumutbarkeit ist dagegen eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses, soweit ihr für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatstaat nicht medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden kann. Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung auch nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen. Es ist das Recht eines Individuums zu entscheiden, auf welche Weise und in welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll, was einen der Aspekte des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Artikel 8 der Konvention darstellt – sofern es in der Lage ist, seine diesbezügliche Meinung frei zu bilden und dementsprechend zu handeln. Es besteht keine Schutzpflicht des Staates in dem Sinne, dass er rechtskräftige Entscheide dergestalt abzuändern hätte, dass eine davon betroffene Person im Rahmen ihrer Lebensbilanzierung von einer rational getroffenen Selbsttötungsabsicht Abstand nimmt. Nur eine krankheitsbedingte Suizidgefahr verlangt ein staatliches Eingreifen – etwa auf dem Wege der fürsorgerischen Unterbringung, wobei deren Voraussetzungen hinsichtlich einer konkreten Gefahr bekanntlich sehr hoch sind und eine bloss abstrakte Todesgefahr nicht genügt. Soweit sich aber eine – allfällige – auf den immer näher rückenden Vollzug zurückgehende reaktive Verschlechterung seines Gesundheitszustands ergeben (haben) sollte, ist dieser umgehend mit allen notwendigen medizinischen Mitteln zu begegnen.

Für eine krankheitsbedingte Suizidgefahr ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte. Insoweit erscheinen die Suizidabsichten des Beurteilten als rein reaktiver Natur im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug, und stehen sie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, ihnen wäre allenfalls kurzfristig krisenbedingt zu begegnen.

Die Vertreterin des Beurteilten macht anlässlich der heutigen Verhandlung allerdings geltend, ihr Mandant sei aufgrund des Todes seiner Mutter psychisch krank, depressiv und er ritze sich. Es liegt somit am Migrationsamt bzw. am gesundheitlichen Dienst des Gefängnisses, dem nachzugehen und abzuklären, inwieweit der Beurteilte hafterstehungs- und – allenfalls unter ärztlicher Begleitung – transportfähig ist, und ob seine allfällige Krankheit auch in Marokko behandelt werden kann. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Haft vorerst nicht für drei, sondern bis 18. März 2016 zu bestätigen.

4.

Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist gutzuheissen, zu einem Honoraransatz zu 2/3 für Volontär/innen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Auf den Antrag, A____ nicht aus der Schweiz wegzuweisen, wird nicht eingetreten.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 18. März 2016 rechtmässig.

            Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird gutgeheissen, und es wird an [...], ein Honorar von [...] aus der Gerichtskasse bezahlt.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

AUS.2016.13 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.02.2016 AUS.2016.13 (AG.2016.124) — Swissrulings