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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.12.2015 AUS.2015.65 (AG.2015.821)

December 4, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,334 words·~7 min·3

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2015.65

URTEIL

vom 4. Dezember 2015

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Rumänien,

Wohnort unbekannt

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 2. Dezember 2015

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der rumänische Staatsangehörige A____ wurde am 1. Dezember 2015 von der Polizei zur Überprüfung seiner Personalien angehalten. Da festgestellt wurde, dass gegen A____ ein bis zum 6. September 2018 gültiges Einreiseverbot vorliegt, wurde er festgenommen und dem Migrationsamt zugeführt.

Die Staatsanwaltschaft hat A____ wegen rechtswidriger Einreise mit Strafbefehl vom 2. Dezember 2015 zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Das Migrationsamt verfügte nach Durchführung einer Anhörung die Wegweisung des A____ und setzte ihn für die Dauer von zwei Monaten in Ausschaffungshaft.

An der heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt aus, er habe gedacht, es bestehe kein Einreiseverbot mehr, nachdem er deswegen in Haft war. An die Eröffnung der Einreiseverbotsverfügungen könne er sich nicht erinnern. Er wolle jetzt nie mehr in die Schweiz kommen und sei einverstanden, nach Rumänien ausgeschafft zu werden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft

spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). Das Migrationsamt verfügte die Wegweisung des A____ am 2. Dezember 2015.

3.

3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 129 I 139 E 4.2.1 S. 146 f.).

Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

3.2      Das Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft mit dem Verstoss gegen ein bestehendes Einreiseverbot (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 lit. c AuG). Tatsächlich wurde A____ bereits zweimal mit einem Einreiseverbot belegt: Mit Verfügung des SEM (vormals BFM) vom 4. September 2014 mit einem Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein gültig vom 7. September 2014 bis. 6. September 2017 und mit Verfügung des SEM vom 14. April 2015 gültig vom 7. September 2017 bis 6. September 2018 (Verlängerung des bereits bestehenden Einreiseverbots). A____ hat den Erhalt der Verfügungen je unterschriftlich bestätigt und sich auch inhaltlich dazu geäussert (vgl. Anmerkung zum rechtlichen Gehör vom 21. Januar 2015: „…Das jetzige Einreiseverbot von 3 Jahren ist schon zu lange. Ich habe keine Delikte begangen.“). Beide Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen (zum Umfang der Überprüfung des Einreiseverbotes durch das Haftgericht s.: Businger, Ausländerrechtliche Haft, Dissertation Zürich 2015, S. 166). Ausserdem wurde A____ bereits mehrfach wegen Verstosses gegen das Einreiseverbot strafrechtlich verurteilt und ist deswegen letztmals am 3. November 2015 aus der Strafhaft entlassen worden. Damit ist erstellt, dass ihm die bestehenden Einreiseverbote bestens bekannt sind (vgl. dazu: Businger, a.a.O., S. 167). Dass er dies bestreitet, vermag daran nicht zu ändern und ist reine Schutzbehauptung. Ausserdem hat er die Schweiz im November 2015 auch nachweislich Richtung Rumänien verlassen, da er mit einem vom Migrationsamt gebuchten Flug nach Bukarest flog (dazu: Göksu, a.a.O., Art. 75 AuG N 15). Der Haftgrund des Verstosses gegen ein Einreiseverbot ist hiermit gegeben.

A____ hat bereits wiederholt gegen die bestehenden Einreiseverbote verstossen und ist in der Schweiz auch wegen Diebstahls bereits strafrechtlich verurteilt worden. Nachdem er letztmals im November 2015 und damit vor knapp einem Monat aus der Schweiz ausgeschafft wurde, ist er bereits wieder eingereist. Er zeigt mit diesem Verhalten, dass er sich nicht an behördliche Anordnungen hält und gar strafrechtliche Konsequenzen ihn nicht davon abhalten, gegen diese zu verstossen. Es kann deshalb festgestellt werden, dass auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr zu bejahen ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG).

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

4.2      A____ ist Rumäne und erklärt sich mit der Ausschaffung nach Rumänien einverstanden. Eine Ausschaffung nach Rumänien ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich. In der Persönlichkeit und aus den persönlichen Umständen des A____ sind keine Gründe ersichtlich, die gegen seine Inhaftnahme zur Durchsetzung der Ausschaffung sprechen. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend. Die Migrationsbehörde hat allerdings zwei Monate Ausschaffungshaft angeordnet. Erfahrungsgemäss sind Rückschaffungen nach Rumänien bei vorhandenen Ausweispapieren innert wenigen Tagen durchführbar. Das Migrationsamt begründet die längere Frist mit ausstehenden gesundheitlichen Abklärungen. A____ sagt heute aus, er sei nicht mehr im Methadonprogramm und brauche nur gelegentlich Medikamente wegen seines Asthmas. Aufgrund der bei früheren Ausschaffungen bestehenden gesundheitlichen Probleme ist gleichwohl eine medizinische Abklärung seiner Flugfähigkeit vorgesehen. Diese ist aufgrund des Beschleunigungsgebots allerdings schnellst möglich durchzuführen. Sollte sich dabei die Flugfähigkeit des A____ erweisen, ist ein Flug umgehend zu buchen. Von einem positiven Verlauf ausgehend, rechtfertigt sich deshalb einzig die Ansetzung einer Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Wochen. Die Dauer der Ausschaffungshaft ist deshalb auf maximal drei Wochen zu reduzieren. Da ein Tag seiner Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl vom 2. Dezember 2015 mit ausgestandener Haft abgegolten wurde, beginnt die Ausschaffungshaft am 2. Dezember und endet damit spätestens am 22. Dezember 2015.

5.

Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ für zwei Monaten angeordnete Ausschaffungshaft ist auf die Dauer von drei Wochen vom 2. bis 22. Dezember 2015 zu reduzieren.

Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

- A____

            - Migrationsamt Basel-Stadt

            - Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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