Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2015.59
URTEIL
vom 30. Oktober 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] von Kosovo,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 28. Oktober 2015
betreffend Ausschaffungshaft (Art. 76 AuG) / Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens (Art. 76a AuG)
Sachverhalt
A____, [...] von Kosovo, hat am 25. März 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) ist mit Asylentscheid vom 4. Mai 2015 darauf nicht eingetreten, weil Österreich für das Asylverfahren zuständig ist. Weiter hat es A____ nach Österreich weggewiesen, den Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und A____ zur Sicherstellung des Vollzugs während 30 Tagen in Ausschaffungshaft genommen; der Entscheid ist rechtskräftig. Österreich hat dem Übernahmeersuchen im Dublin-Verfahren am 4. Mai 2015 zugestimmt. Am 19. Mai 2015 ist A____ vom Empfangszentrum EVZ Bässlergut verschwunden. Am 5. August 2015 ist A____ bei der Einreise im Zug von Amsterdam her von der Grenzwache kontrolliert und festgenommen worden, nachdem er sich mit keinem gültigen Reisedokument ausweisen konnte. Am 7. August 2015 hat A____ den Empfang eines vom 13. August 2015 bis 12. August 2017 gültigen Einreiseverbots für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein bestätigt. Am 12. August 2015 wurde A____ nach Österreich ausgeschafft. Am 7. Oktober 2015 wurde er durch die Kantonspolizei Luzern festgenommen und dem hiesigen Migrationsamt überstellt. In Luzern hatte er ein neues Asylgesuch gestellt, worauf ihm das Basler Migrationsamt am das Merkblatt "Mehrfachgesuch" ausgehändigt und mitgeteilt hat, er könne bis 21. Oktober 2015 beim SEM ein schriftliches Gesuch deponieren. Am 21. Oktober 2015 wurde er in Basel beim Schwarzfahren erwischt. Das Migrationsamt hat seine Nothilfebestätigung verlängert und ihn nochmals angewiesen, ein schriftliches Gesuch (Mehrfachgesuch) beim SEM zu stellen. Die Staatsanwaltschaft Luzern hat A____ mit Strafbefehl vom 22. Oktober 2015 der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– bestraft. Am 25. Oktober 2015 wurde er erneut von der Luzerner Kantonspolizei festgenommen und anschliessend wieder auf freien Fuss gesetzt. Als er am 28. Oktober 2015 beim Migrationsamt vorsprach, verfügte dieses seine Festnahme, nachdem er nach wie vor kein Mehrfachgesuch eingereicht hatte. Gleichentags hat das Migrationsamt die Wegweisung aus der Schweiz sowie Ausschaffungshaft für drei Monate gestützt auf Art. 76 AuG verfügt, und es hat beim Dublin Office des SEM ein Gesuch um erneute Überstellung nach Österreich gestellt. Der Einzelrichter hat die Haft innert 96 Stunden im schriftlichen Verfahren überprüft.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss dem mit dem Inkrafttreten der Dublin III-Verordnung (Verordnung [EU] 603/2013) am 1. Juli 2015 neu eingefügten Art. 76 Abs. 1bis AuG richtet sich die Anordnung von Haft in Dublin-Fällen nach dem ebenfalls neuen Art. 76a AuG.
Vorliegend hat das Migrationsamt jedoch Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AuG verfügt. Wie vorstehend dargestellt, befindet sich der Beurteilte jedoch noch im Dublin-Verfahren, wurde er doch bereits einmal in das für ihn zuständige Österreich überstellt, und wurde doch auch aktuell beim Dublin Office ein Gesuch um Rückführung nach Österreich gestellt. Die Haft ist somit als Dublin-Fall unter den Gesichtspunkten von Art. 76a AuG zu beurteilen. Im Raum steht allerdings, dass eine Rücküberstellung nach Österreich im Dublin-Verfahren vielleicht nicht mehr möglich sein könnte. Sollte dieser Fall eintreten und eine Ausschaffung nach Kosovo ins Auge gefasst werden, wird allenfalls Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 AuG zu prüfen sein.
1.2 Wurde die Haft vom Kanton angeordnet, so wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden (Art. 80a Abs. 3 AuG).
Vorliegend hat das Migrationsamt – unzutreffenderweise ausgehend von Art. 76 und Art. 80 AuG – eine Verhandlung angesetzt. Da es sich aber um einen Dublin-Fall im Sinne von Art. 76a AuG handelt, ist die Haft auf Antrag des Inhaftierten im schriftlichen Verfahren zu überprüfen. Die Verhandlung wurde daher abgeboten. Hingegen rechtfertigt es sich in Anbetracht der Umstände, vom Erfordernis eines Antrags des Inhaftierten auf Überprüfung der Haft abzusehen.
2.
Gemäss Art. 76a Abs. 1 AuG kann die zuständige Behörde die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn (lit. a) konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will, (lit. b) die Haft verhältnismässig ist, und (lit. c) sich weniger einschneidende Massnahmen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht wirksam anwenden lassen. Gemäss letztgenannter Bestimmung muss die Haft auch verhältnismässig sein.
Folgende konkrete Anzeichen lassen im Sinne von Art. 76a Abs. 1 lit. a AuG befürchten, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will (Art. 76a Abs. 2 AuG): (lit. a) Die betroffene Person missachtet im Asyl- oder Wegweisungsverfahren Anordnungen der Behörden, insbesondere indem sie sich weigert, ihre Identität offenzulegen, und damit ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a AsylG nicht nachkommt oder wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet; (lit. b) ihr Verhalten in der Schweiz oder im Ausland lässt darauf schliessen, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt; (lit. c) sie reicht mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten ein; (lit. d) sie verlässt ein ihr zugewiesenes Gebiet oder betritt ein ihr verbotenes Gebiet nach Artikel 74 AuG; (lit. e) sie betritt trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz und kann nicht sofort weggewiesen werden; (lit. f) sie hält sich rechtswidrig in der Schweiz auf, reicht ein Asylgesuch ein und bezweckt damit offensichtlich, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden; (lit. g) sie bedroht Personen ernsthaft oder gefährdet diese erheblich an Leib und Leben und wird deshalb strafrechtlich verfolgt oder ist deshalb verurteilt worden; (lit. h) sie ist wegen eines Verbrechens verurteilt worden; (lit. i) sie verneint der zuständigen Behörde gegenüber, dass sie in einem Dublin-Staat einen Aufenthaltstitel beziehungsweise ein Visum besitzt oder besessen oder ein Asylgesuch eingereicht hat. Die Haft kann für die Dauer von höchstens sechs Wochen zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheides beziehungsweise nach Beendigung der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der Überstellung der betroffenen Person an den zuständigen Dublin-Staat angeordnet werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AuG). Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs. Diese richten sich bei Dublin-Überstellungen nach Art. 28 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 (Art. 81 Abs. 4 lit. b AuG), welche Bestimmung ihrerseits auf die Art. 9 - 11 der Richtlinie (EU) 2013/33 verweist. Diese Bestimmungen statuieren im Wesentlichen das Beschleunigungsgebot und die auch in der Schweiz geltenden Verfahrensgarantien sowie jene der EMRK, die Haftbedingungen in speziellen Hafteinrichtungen sowie besondere Vorschriften über die Berücksichtigung der Gesundheit der inhaftierten Person und unbegleitete Minderjährige.
3.
Wie vorstehend dargestellt, hat der Beurteilte trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betreten, womit dieser Haftgrund erfüllt ist. Zudem ist er nach der Eröffnung des Nichteintretensentscheids bereits einmal untergetaucht. Obwohl er mehrmals dazu aufgefordert wurde, nach seinem neuerlichen mündlichen Asylantrag ein schriftliches Mehrfachgesuch einzureichen, hat er nichts unternommen. Damit kommt er den Anordnungen der Behörden nicht nach, sondern widersetzt sich ihnen. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Beurteilte nach seiner ersten Rückführung von der Schweiz nach Österreich illegal nach Slowenien gereist ist, von wo ihn die dortigen Behörden wieder nach Österreich rücküberstellt haben. Der Beurteilte gibt an, sein Vater lebe in Luzern, und er habe sich bei ihm aufgehalten. Indessen will er Name und Adresse des Vaters nicht angeben, weshalb aus den familiären Verhältnissen nichts zu Gunsten des Beurteilten abgeleitet werden kann. Der Beurteilte gibt an, nicht nach Österreich gehen zu wollen, sondern nach Slowenien, oder in der Schweiz bleiben zu wollen. In Anbetracht der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass er sich der Durchführung der Wegweisung im Sinne von Art. 76a Abs. 1 lit. a AuG entziehen will.
4.
Ein milderes Mittel als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend. Der Beurteilte ist gesund. Auch die Haftbedingungen oder etwa die familiären Verhältnisse sprechen nicht gegen die angeordnete Haft. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt, nachdem das Migrationsamt das Gesuch beim Dublin-Office gestellt hat. Österreich hat der Übernahme des Beurteilten bereits einmal zugestimmt. Der Wegweisungsvollzug nach Österreich ist rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar. Die Haft ist somit für sechs Wochen ab der Wegweisungsverfügung vom 28. Oktober 2015 recht- und verhältnismässig.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Haft ist als Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens bis 9. Dezember 2015 rechtmässig.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Die inhaftierte Person kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 80a Abs. 4 AuG) beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt
in _________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Antragsteller:
Unterschrift Migrationsamt: