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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.03.2014 AUS.2014.7 (AG.2014.163)

March 11, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·642 words·~3 min·3

Summary

Eingrenzung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.7

URTEIL

vom 11. März 2014

Beteiligte

A_____                                                                                 Beschwerdeführerin

[…]

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,                 Beschwerdegegner

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 12. Februar 2014

betreffend Eingrenzung auf das Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel-Stadt und dessen nähere Umgebung (gemäss ausgehändigtem Plan)

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung,

dass    die aus Bosnien und Herzegowina stammende A_____ in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, welches das BFM mit Entscheid vom 24. Januar 2014 abgewiesen hat,

dass    das Migrationsamt mit Verfügung vom 12. Februar 2014 gegen A_____ eine Eingrenzung auf das Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel-Stadt und dessen nähere Umgebung (gemäss ausgehändigtem Plan) verfügt hat,

dass    A_____ hiergegen rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben hat mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung,

dass    das Migrationsamt auf Abweisung der Beschwerde schliesst,

dass    gegen die Anordnung einer Eingrenzung gestützt auf Art. 74 Abs. 3 AuG i.V. mit § 12 Abs. 1 und § 2 des kantonalen Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht Beschwerde an die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht erhoben werden kann,

dass    gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG einem Ausländer, der keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, die behördliche Auflage gemacht werden kann, ein bestimmtes Gebiet nicht zu verlassen, wenn er die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, wobei diese Massnahme gemäss ausdrücklicher Erwähnung in der zitierten Bestimmung insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels dient,

dass    bei der Prüfung des Erfordernisses einer Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne dieser Vorschrift von einem weiten Begriff des Polizeigüterschutzes auszugehen ist, weshalb nicht nur deliktisches Verhalten Anlass für die Verhängung einer Eingrenzung sein kann, sondern es genügt, wenn z.B. konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen bestehen, wenn der Ausländer Kontakte zu extremistischen Kreisen unterhält oder wenn er ganz allgemein in grober Weise gegen ungeschriebene Regeln des sozialen Zusammenlebens verstösst (Pra 2004 Nr. 76, E. 2.2.; BGer 2A.148/2003 vom 30. Mai 2003, E. 2.3; BBl 1994 I 327; statt vieler: AGE vom 12. September 2007 i.S. A.H.C.),

dass    es sich bei der Eingrenzung um eine lediglich freiheitsbeschränkende Massnahme handelt, die einen relativ leichten Eingriff in die persönliche Freiheit des Ausländers darstellt, weshalb die Schwelle für die Zulässigkeit ihrer Anordnung bewusst tiefer angesetzt ist als z.B. bei der Anordnung von Untersuchungshaft (BGer 2A.202/2004 vom 6. April 2004),

dass    das Migrationsamt die Eingrenzung damit begründet, dass die Beschwerdeführerin bei der Begehung eines Ladendiebstahls ertappt worden sei,

dass    die Bestreitung der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht gewusst habe, dass ihr Begleiter Diebesgut in ihrem Kinderwagen versteckt habe, als Schutzbehauptung betrachtet werden müsse, da sie selbst Kosmetikartikel und Ohrschmuck im Gesamtwert von CHF 52.30 in ihrer Handtasche verstaut habe,

dass    der am 12. Februar 2014 ergangene Strafbefehl nicht angefochten worden und in Rechtskraft erwachsen sei,

dass    dieser Auffassung nicht gefolgt werden kann,

dass    das Migrationsamt bei seiner Würdigung des Rapports vom 11. Februar 2014 offensichtlich die Beschwerdeführerin (dort Beschuldigte 3 genannt) mit einer weiteren anwesenden weiblichen Person (dort Beschuldigte 1 genannt) verwechselt, hat doch gemäss Schilderung im Rapport die Beschuldigte 1 das Deliktsgut in ihrer Handtasche verstaut, während über die Beschuldigte 3 lediglich festgehalten wird, sie habe laut Angaben der Requirierenden gewusst, dass der Beschuldigte 2 sein Deliktsgut in ihrem Kinderwagen verstaut habe,

dass    die Beschwerdeführerin denn auch gegen den Strafbefehl vom 12. Februar 2014 Einsprache erhoben hat und dieser entgegen der Behauptung des Migrationsamtes nicht rechtskräftig geworden ist,

dass    vielmehr die Staatsanwaltschaft nach weiteren Abklärungen das gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafverfahren in Anwendung von Art. 355 Abs. 3 lit. b StPO mit Verfügung vom 24. Februar 2014 mangels Beweises der Mittäterschaft eingestellt und ihr für die unverhältnismässige Inhaftierung während eines Tages eine Genugtuung in Höhe von CHF 100.– zugesprochen hat,

dass    mit dem Wegfall des Vorwurfs der Begehung eines Ladendiebstahls auch kein Grund mehr besteht für die Anordnung einer Eingrenzung,

dass    die Beschwerde somit gutzuheissen ist,

dass    für das Verfahren keine Kosten erhoben werden (§ 4 des kantonalen Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

und erkennt:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Eingrenzungsverfügung vom 12. Februar 2014 aufgehoben.

            Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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