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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.11.2014 AUS.2014.69 (AG.2014.679)

November 7, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,875 words·~9 min·4

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.69

URTEIL / Rektifikat

vom 7. November 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. […], von Serbien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 6. November 2014

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, geb. am […] und Staatsangehöriger von Serbien, reiste gemäss eigenen Angaben am 15. Juni 2013 in die Schweiz ein und ersuchte am 5. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl. Sein Asylgesuch wurde mit Entscheid des BFM vom 2. August 2013 abgewiesen und A____ aus der Schweiz weggewiesen, wobei er die Schweiz bis zum Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheides zu verlassen habe. Der Kanton Basel-Stadt wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2013 wurde die gegen den Asylentscheid eingereichte Beschwerde abgewiesen. Mit Schreiben vom 29. August 2013 informierte das BFM das Migrationsamt, dass A____ verschwunden sei. Am 31. Januar 2014 wurde A____ den Basler Behörden zwecks Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs überstellt. Vor seiner Haftentlassung wurde ihm eine Bestätigung für Nothilfe ausgehändigt. Den nächsten Vorsprachetermin beim Migrationsamt am 3. Februar 2014 nahm er nicht wahr.

Am 7. Juli 2014 wurde dem Migrationsamt seitens der Genfer Justizbehörden mitgeteilt, dass A____ mit Strafbefehl vom 31. Januar 2014 wegen Hehlerei zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagen zu CHF 30.– verurteilt wurde.

Am 5. November 2014 wurde A____ von Deutschland im Rahmen der Dublin-Assozierungsübereinkommen in die Schweiz überstellt, wo er festgenommen und dem Migrationsamt zugeführt wurde.

In seiner Befragung durch das Migrationsamt vom 6. November 2014 gab er an, er sei ungefähr im September 2013 nach Erhalt des negativen Asylentscheids zu seiner Mutter nach Serbien gereist, wo er sich ca. einen Monat aufgehalten habe. Danach sei er nach Italien gereist, wo er sich einige Tage aufgehalten habe. Da er dort keine Arbeit gefunden habe, sei er nach Brüssel weitergereist, wo er bis Anfang November 2013 geblieben sei. Danach sei er wieder nach Genf, wo er sich bis zu seiner Zuführung nach Basel aufgehalten habe. Nachdem ihn die Behörden in Basel freigelassen hätten, sei er zurück nach Genf, wo er seine Freunde gesucht habe, welche er aber nicht getroffen habe. Deshalb sei er mit einem polnischen Reisecar nach Deutschland gegangen, wo er um Asyl ersucht habe.

A____ führt lediglich Kopien von Ausweispapieren mit sich. Dazu befragt gab er an, sein Reisepass sei ihm gestohlen worden. Er habe allerdings zwei Reisepässe, da er in seiner Heimat einen Pass als gestohlen gemeldet habe, woraufhin er einen neuen ausgestellt bekommen habe. Den als gestohlen gemeldeten Pass könne man ausserhalb der Heimat aber weiterhin gebrauchen.

Gemäss den Akten wurde A____ im Mai 2014 in Deutschland medizinisch abgeklärt und behandelt, nachdem er zur Abklärung einer möglichen Suizidalität notfallmässig in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden war. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 20. Mai 2014 distanzierte er sich in der Klinik von suizidalen Absichten und erklärte, er wolle die in drei Monaten bevorstehende Geburt seines Kindes erleben. Das Migrationsamt liess A____ seit seiner Rückführung in die Schweiz ebenfalls medizinisch abklären.

Das Migrationsamt verfügte am 6. November 2014 die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten. Am 7. November 2014 verfügte das Migrationsamt die sofortige Wegweisung aus der Schweiz, da A____ über keinen Aufenthaltstitel verfüge und mittellos sei.

An der heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt dazu aus, er sei gesund bzw. nehme regelmässig vom Arzt verordnete Medikamente und sei auch in der Ausschaffungshaft in ärztlicher Betreuung. Er habe weder im August 2013 noch im Januar 2014 gewusst, dass er sich nicht vollkommen frei bewegen dürfe. Im Januar 2014 habe er zwar ein Papier unterschrieben, dieses aber nicht verstanden, da kein Dolmetscher zugegen gewesen sei. Seine Ehefrau habe das Kind verloren. Er habe eine neue Partnerin. Diese sei deutsche Staatsangehörige. Er wolle zwar nicht zurück nach Serbien, wenn er aber zurück müsse, wolle er friedlich gehen.

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft

spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.

2.

2.1      Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; GÖKSU, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). A____ ist Ende Januar oder Anfang Februar 2014 nach Deutschland ausgereist, und hat dort ein Asylgesuch eingereicht. Damit hat er die Schweiz, in der Absicht nicht mehr zurück zu kehren, verlassen, weshalb die Wegweisung des BFM vom 2. August 2013 als vollzogen bzw. konsumiert zu gelten hat (vgl. BGer 2C_861/2013 vom 11. November 2013 E. 2.3; Busslinger/Segessenmann, a.a.O., S. 214). Entsprechend ist nach seiner Rücküberführung von Deutschland in die Schweiz am 5. November 2014 für die Anordnung von Ausschaffungshaft ein erneuter Wegweisungsentscheid erforderlich. Die Haftrichterin hat sich (nur, aber immerhin) zu vergewissern, ob (überhaupt) ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (BGer 2C_1150/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 2.2) Das Migrationsamt hat A____ mit Verfügung vom 7. Februar 2014 erneut weggewiesen. Damit liegt ein nicht offensichtlich unzulässiger Wegweisungsentscheid vor (vgl. BGer 2C_1150/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 3.2.2 f.). Dessen Vollzug darf grundsätzlich mit Haft sichergestellt werden (vgl. AUS.2014.6 vom 12. Februar 2014 E. 2.2).

3.

3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. ). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt (statt vieler: unveröffentlichtes Urteil vom 25. März 1996 i.S. M.M., E. 2a). Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 122 II 49 E 2 S. 50 f.).

3.2      Das Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft mit dem Bestehen einer Untertauchensgefahr. A____ sei nach seiner Zuführung von Genf nach Basel im Januar 2014 ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung seiner Reisepapiere hingewiesen worden. Gleichwohl sei er danach untergetaucht, wie er dies auch schon im August 2013 nach Erhalt seines negativen Asylentscheides getan habe. Zudem habe er sich immer wieder unkontrolliert im Schengenraum bewegt, in der Schweiz ohne Bewilligung gearbeitet und sei am 31. Januar 2014 von den Genfer Strafbehörden wegen Hehlerei verurteilt worden.

3.3      Dem Migrationsamt ist beizupflichten, wen es vom Bestehen einer Untertauchensgefahr ausgeht. Wie es zu Recht ausführt, ist A____ bereits zweimal untergetaucht. Zwar reichte er im August 2014 ein Rechtsmittel gegen den negativen Asylentscheid des BFM ein, wartete den Ausgang des Verfahrens indessen nicht ordnungsgemäss ab, sondern war für die Behörden ab diesem Moment nicht mehr auffindbar. Gemäss eigenen Aussagen ging er danach zwar zuerst zurück nach Serbien, um dann aber nach Genf zurück zu kehren. Entgegen seinen Aussagen an der Verhandlung muss ihm dabei klar gewesen sein, dass er nicht nach Genf zurück kehren durfte, um dort Gelegenheitsarbeiten anzunehmen, dass er sich mit anderen Worten nicht ohne jegliche Bewilligung dort aufhalten und arbeiten durfte, hätte er sonst bei einer ersten Einreise doch nicht um Asyl ersucht. Dass er nach seiner Zuführung nach Basel am 31. Januar 2014 nicht verstanden haben will, dass er sich dem Migrationsamt zur Verfügung zu halten hat, ist als Schutzbehauptung zu bewerten, hat er doch den Erhalt dieser Informationen mittels Unterschrift bestätigt. Sollte er tatsächlich nicht alles verstanden haben, war ihm dies aufgrund seiner Absicht nach Genf zurück zu kehren, offensichtlich egal, da er sich ohnehin nicht an die behördlichen Anordnungen zu halten gedachte. Richtig ist auch der Hinweis, dass A____ mit seiner Bereitschaft ohne Bewilligung zu arbeiten, zeigt, dass er sich nicht an die geltenden Regeln hält. Hinzu kommt, dass A____ im Januar 2014 wegen Hehlerei verurteilt wurde, womit auch ein Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG gegeben ist. Damit vermag auch seine Aussage, er sei bereit nach Serbien zurück zu kehren, nichts am Bestehen einer Untertauchensgefahr zu ändern, da vor diesem Hintergrund nicht auszuschliessen ist, dass es sich um eine reine Schutzbehauptung handelt. Dass er nun auch eine Partnerin in Deutschland hat, verstärkt die Vermutung, er könnte bspw. versuchen, wieder zurück nach Deutschland zu gelangen. Hinzu kommt, dass A____ gemäss eigenen Angaben völlig mittellos ist und über keinen festen Aufenthaltsort in Basel oder der näheren Umgebung verfügt. Nach dem Gesagten ist die Inhaftnahme gerechtfertigt.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

4.2      Eine Ausschaffung nach Serbien ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich. Insbesondere ist davon auszugehen, dass eine psychiatrische Behandlung auch in Serbien möglich ist, da A____ gemäss den Akten bereits vor seiner Ausreise im Jahr 2013 in Serien in entsprechender ärztlicher Behandlung war. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bzw. die dazu notwendige Beschaffung der für die Reise notwendigen Dokumente bemühten. A____ wurde in der Befragung durch das Migrationsamt darauf hingewiesen, dass seine Rückkehr nach Serbien bei Vorliegen gültiger Reisepapiere innert kurzer Zeit vollzogen werden könnte. Soweit die notwendigen Papiere indessen vom Migrationsamt zu beschaffen seien, dauere das Prozedere länger. A____ wurde folglich darauf hingewiesen, dass seine Mitwirkung bei der Auffindung der angeblich existierenden Pässe das Verfahren massiv beschleunigen könnte. Aktuell ist aber davon auszugehen, dass die Papiere von den Behörden zu organisieren sind, weshalb sich auch die Dauer der Ausschaffungshaft von drei Monaten rechtfertigt. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft von drei Monaten vom 5. November 2014 bis zum 4. Februar 2015 ist rechtmässig und angemessen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert.

AUS.2014.69 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.11.2014 AUS.2014.69 (AG.2014.679) — Swissrulings