Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2014.52
URTEIL
vom 10. September 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. […], von der Elfenbeinküste,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 8. September 2014
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, gemäss eigenen Angaben Staatsangehöriger der Elfenbeinküste und geboren am […/ Jahrgang 73], reiste am 16. August 2014 mit dem Zug von Frankreich herkommend in die Schweiz ein. Gegenüber den Zollbeamten konnte er sich lediglich mit einer italienischen „permessa di soggiorno per stranieri“ ausweisen. In seinen Effekten fand sich eine französische Versichertenkarte ausgestellt auf den Namen A____, allerdings geboren am 5. Juli 1988. Gemäss Abklärungen des Migrationsamts bei den italienischen Behörden verfügte A____ über eine italienischen Aufenthaltstitel gültig bis zum 29. August 2014. Nachdem A____ damit gegenüber dem Migrationsamt glaubhaft vorbringen konnte, dass er sich zur Erneuerung seines Aufenthaltsrechts nach Italien begeben werde, wurde zu diesem Zeitpunkt von einer Inhaftnahme abgesehen. Allerdings wurde A____ mit Verfügung des Migrationsamts vom 16. August 2014 aus der Schweiz weggewiesen und es wurde ihm eine Ausreisefrist bis zum 18. August 2014 angesetzt. Mit Strafbefehl vom 17. August 2014 wurde A____ aufgrund dieses Vorfalls wegen rechtswidriger Einreise zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätze zu CHF 40.– und einer Busse von CHF 300.– verurteilt.
Nachdem A____ am 20. August 2014 am Grenzübergang von der Schweiz nach Deutschland nicht ausweisen konnte, wurde er abermals festgenommen und noch am selben aus der Schweiz weggewiesen.
Am frühen Morgen des 29. August 2014 (ca. 05:00 Uhr) wurde A____ von der Grenzwache in der Schalterhalle des Badischen Bahnhofs kontrolliert, nachdem er offenbar wiederum in die Schweiz eingereist war. In seinen Effekten fand sich jedenfalls ein Bahnbillet von Freiburg, Deutschland, nach Milano, Italien. Dazu ein Computerausdruck der Reiseverbindung, gemäss welcher eine Ankunft in Milano am 29. August 2014 um 00:21 Uhr geplant war.
Aufgrund seines Verhaltens gegenüber den Beamten im Rahmen der Anhaltungen vom 20. und 29. August 2014 wurde A____ mit Strafbefehl vom 8. September 2014 der Gewalt und Drohung gegen Beamte, der Hinderung einer Amtshandlung, der rechtswidrigen Einreise und der rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– und zur Zahlung einer Busse von CHF 500.–, wovon 7 Tagessätze durch erstandene Haft getilgt seien, da er die Zeit bis zum 7. September 2014 in Untersuchungshaft verbrachte.
Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde A____ am 8. September 2014 dem Migrationsamt überstellt. Dieses verfügte nach erfolgter Anhörung am 8. September 2014 die Wegweisung aus der Schweiz sowie die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten.
An der heutigen Gerichtsverhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Eine eigentliche Anhörung war indessen nicht möglich, da A____ auf die Fragen nicht einging, sondern wirr redete. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
2.
Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). Eine entsprechende vom Migrationsamt verfügte Wegweisung A____ am 8. September 2014 eröffnet.
3.
3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
3.2 Das Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft mit dem Umstand, dass A____ seit dem 16. August 2014 bereits zweimal aufgefordert wurde, die Schweiz Richtung Italien freiwillig und selbständig zu verlassen. Dies habe er offensichtlich nicht getan, sondern es vorgezogen, in Frankreich oder Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er kümmere sich folglich nicht um die geltenden Gesetze und es sei zu befürchten, dass er sich im Falle einer Freilassung weiterhin illegal in der Schweiz oder in einem anderen Land des Schengenraums aufhalten würde, zumal seine Aufenthaltsberechtigung für Italien per 29. August 2014 abgelaufen sei.
3.3 Den Ausführungen des Migrationsamts ist zu folgen. A____ wurde zweimal die Gelegenheit eingeräumt, sich selbständig nach Italien zu begeben und sich dort um seine Papiere zu kümmern. Dies hat er offensichtlich unterlassen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass er bei seiner Anhaltung am 29. August 2014 ein Reiseticket nach Italien auf sich trug. Da ihm bekannt war, dass er die Schweiz nicht zu betreten hat, hatte er auch an diesem Tag keinen Anlass, sich auf dem Badischen Bahnhof aufzuhalten. Ausserdem lässt das Bahnbillet von Freiburg nach Milano darauf schliessen, dass er sich vorgängig in Deutschland aufhielt, wo ihm ebenso wenig ein Aufenthaltsrecht zusteht. A____ bewegt sich folglich unkontrolliert im Schengenraum und hält sich in keiner Art und Weise an behördliche Anordnungen, sondern wehrt sich teilweise sogar physisch gegen behördliche Massnahmen. Hinzu kommt, dass er in der Vergangenheit auch eine andere Identität benutzt hat, da er eine französische Versichertenkarte mit anderem Geburtsdatum auf sich trug und angab, er könne damit medizinische Leistungen beziehen. Letztlich sind seine Identität und Herkunft nicht mit Sicherheit erstellt, da er keinerlei gültige Reisedokumente vorweisen kann. Der Haftgrund der Gefahr des Untertauchens ist gegeben.
4. Unklar ist der Gesundheitszustand des A____. An der heutigen Verhandlung war er sehr nervös, zitterte und war nicht in der Lage, verständliche Anworten zu geben. Eine ärztliche Abklärung ist seitens des Migrationsamts zu veranlassen. Hinweise auf eine Erkrankung, welche nicht in Haft zu behandeln wäre, liegen indessen nicht vor. Es ist von einer Hafterstehungsfähigkeit auszugehen.
5.
Eine Ausschaffung nach Italien oder die Elfenbeinküste ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bzw. die dazu notwendige Beschaffung der für die Reise notwendigen Dokumente bemühten, finden sich in den Akten doch bereits Unterlagen betreffend die Abklärung bei den italienischen Behörden, ob eine Rücknahme gestützt auf das vormalige Aufenthaltsrecht des A____ oder gestützt auf die Dublin Verträge möglich sei. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Da zum heutigen Zeitpunkt unklar ist, ob A____ nach Italien oder aber in seine Heimat zurück zu führen ist, rechtfertigt sich auch die Dauer der Ausschaffungshaft von drei Monaten. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft von drei Monaten vom 8. September 2014 bis zum 7. Dezember 2014 ist rechtmässig und angemessen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.