Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2014.5
URTEIL
vom 29. Januar 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A_____, geb[…], von Serbien-Montenegro,
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 28. Januar 2014
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A_____ stammt aus Serbien und Montenegro. Er reiste 1992 erstmals in die Schweiz ein und lebte seither bis zu seiner ersten Ausschaffung im Juli 2005 hier. Während der gesamten Dauer seines Aufenthalts gab er immer wieder Anlass zu Beanstandungen wegen Schuldenmacherei. Zudem wurde er massiv straffällig (qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), weshalb er am 2. Februar 2000 zu 3 Jahren Zuchthaus und 10 Jahren Landesverweisung bedingt und am 7. Juni 2002 zu 5 Jahren Zuchthaus und 15 Jahren Landesverweisung unbedingt verurteilt werden musste. Am 24. September 2001 verlängerte die damalige Fremdenpolizei (heute Migrationsamt) seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr und wies ihn aus der Schweiz auf unbestimmte Zeit weg. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Dem Beurteilten wurde im Strafvollzug die bedingte Entlassung auf den 30. Juli 2005 gewährt. Am 28. Juli 2005 konnte er in seine Heimat ausgeschafft werden. Mit Kontumaz-Urteil des Strafgerichts vom 29. November 2006 wurde der Beurteilte der einfachen Körperverletzung, der Drohung sowie der Gewalt und Drohung gegen Beamte schuldig erklärt und zu 5 Monaten Gefängnis verurteilt. Die einfache Körperverletzung war zum Nachteil seiner Ehefrau, welche sich von ihm getrennt hatte, erfolgt. Am 26. Februar 2007 erstattete die Ehefrau bei der Polizei Anzeige gegen den Beurteilten mit der Begründung, dieser bedrohe sie mittels Telefon und SMS mit dem Tode. Das daraufhin eingegebene Fahndungsersuchen führte am 25. März 2007 zum Erfolg, der Beurteilte wurde in Haft genommen und am 27. März 2007 der mehrfachen rechtswidrigen Einreise ohne gültiges Visum und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt. Am 13. April 2007 wurde er ausgeschafft. Am 8. Juni 2007 erkannte der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt (soweit ersichtlich in Revision des genannten Kontumaz-Urteils), dass der Beurteilte in contumaciam der mehrfachen Drohung zum Nachteil eines Ehegatten schuldig erklärt und zu 2 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Am 24. Juni 2008 wurde er in Basel kontrolliert und aufgrund einer Ripol-Ausschreibung (Ausweisung bis 28. Juli 2020) festgenommen. Am 25. Juni 2008 wurde Ausschaffungshaft verfügt, am 2. Juli 2008 wurde er ausgeschafft. Am 26. Juni 2008 verurteilte ihn der Strafbefehlsrichter wegen Verweisungsbruch zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen, abzüglich 2 Tage Polizeigewahrsam. Am 23. Oktober 2008 wurde er erneut in Basel festgenommen wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und in Untersuchungshaft genommen. Am 12. März 2009 hat das Strafgericht Basel-Stadt den Beurteilten der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Verweisungsbruchs und des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 ½ Jahren sowie zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt. Per 17. Juli 2011 wurde der Beurteilte bedingt aus dem Strafvollzug entlassen; am 14. Juli 2011 wurde er in den Kosovo ausgeschafft. Am 17. April 2012 wurde der Beurteilte wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen einer Ripol-Ausschreibung (Ausweisung) in Basel festgenommen, wobei er einen Fluchtversuch unternahm. Am 19. April 2012 wurde für 6 Wochen Untersuchungshaft verfügt. Am 27. April 2012 wurde er entlassen und dem Migrationsamt zugeführt. Dieses hat ihn gleichentags aus der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft angeordnet. Am 2. Mai 2012 hat das Bundesamt für Migration ein Einreiseverbot gültig ab 4. Mai 2012 bis unbestimmt verfügt. Am 4. Mai 2012 wurde er wieder in den Kosovo ausgeschafft. Am 27. Januar 2014 wurde der Beurteilte erneut in Basel kontrolliert und festgenommen wegen verschiedener Ausschreibungen (Ripol: Ausweisung, Zemis: Einreiseverbot ab 4. Mai 2012 bis unbestimmt, Schengener Informationssystem: Einreiseverweigerung Drittstaatsangehörige seit 2. Mai 2012 bis 28. Juli 2020). Er war ohne Reisedokumente angeblich gleichentags von Frankreich herkommend in die Schweiz eingereist, weil eines seiner drei Kinder am Tag zuvor Geburtstag gehabt habe. In der Einvernahme des Migrationsamts sagte er jedoch aus, er wisse nicht, wo die Kinder wohnten, er kenne die Adresse nicht (S. 2). Am 28. Januar 2014 wurde er aus der Schweiz weggewiesen und wegen Missachtung des Einreiseverbots und der Ausweisung und wegen rechtswidrigen Aufenthalts an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verzeigt. Am 28. Januar 2014 verfügte das Migrationsamt Ausschaffungshaft für 3 Monate bis zum 26. April 2014. Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht hat die Verfügung anlässlich einer mündlichen Verhandlung im Ausschaffungsgefängnis Bässlergut überprüft. Dabei wurde der Beurteilte befragt.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten worden.
2.
Wurde ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde des Kantons, der für den Vollzug der Wegweisung zuständig ist (Art. 80 Abs. 1 AuG), den Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs insbesondere in Ausschaffungshaft nehmen, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Abs. 1bis AuG vorliegen, so wenn eine Person ohne Aufenthaltstitel trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (lit. c), oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 Asylgesetz (AsylG) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG). Die mit den letztgenannten Bestimmungen umschriebene Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Anordnungen keine Folge leistet, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er keinesfalls in sein Herkunftsland zurückzukehren bereit ist (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.; BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375). Die Gefahr des Untertauchens ist auch regelmässig zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (BGE 122 II 49 E. 2a S. 51; vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Die Beurteilung, ob Untertauchensgefahr besteht, beruht auf einer Prognose darüber, ob der Ausländer Gewähr dafür bietet, dass er sich zu gegebener Zeit, d.h. bei Vorliegen der Reisepapiere, für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten wird (HUGI YAR, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage 2009, S. 417 ff. N 10.94).
Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Art. 75-77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen im Übrigen zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Sie kann jedoch mit Zustimmung der Einzelrichterin grundsätzlich um maximal zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Art. 79 Abs. 2 lit. a AuG) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 lit. b AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG; Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 mit Hinweisen).
3.
Der Wegweisungsentscheid des Migrationsamts vom 28. Januar 2014 wurde dem Beurteilten eröffnet. Der Beurteilte wurde bereits 2005, 2007, 2008, 2011 und 2012 in seinen Heimatstaat zurückgeführt. Mit seiner erneuten Einreise in die Schweiz hat er gegen mehrere laufende Einreiseverbote verstossen (vgl. ausführlich oben im Sachverhalt). Der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG ist damit erfüllt. Auch wenn es ausreicht, dass ein Haftgrund vorliegt, stützt sich das Migrationsamt zudem auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG und damit auf Untertauchensgefahr. Auch dieser Haftgrund ist gegeben: Der Beurteilte wurde nicht nur bereits 5 Mal in den Kosovo zurückgeführt, er hat sich auch nicht an behördliche Anordnungen (Einreiseverbote) gehalten und ist mehrfach schwer vorbestraft (vgl. Strafurteile). Zudem reist er flottant seit Jahren durch europäische Länder und hat sich verschiedentlich erfolglos um Aufenthaltsberechtigungen (etwa in Österreich und in der Schweiz) bemüht. Trotzdem setzte er seine illegale Reisetätigkeit bis heute fort, offenbar um seine Kinder in der Schweiz zu sehen. Die Kinder sind jedoch bereits 21-, 18und 16-jährig, womit zumindest die beiden älteren Kinder ihn etwa auch in der Heimat (z.B. in den Ferien) besuchen könnten und der Kontakt so (abgesehen von Telefonen etc.) gepflegt werden könnte. Es ist davon auszugehen, dass er sich für seine sechste Ausschaffung nicht freiwillig zur Verfügung halten würde, sondern vielmehr innerhalb der Schweiz oder in ein anderes Land untertauchen würde.
Das Migrationsamt hat angesichts der fehlenden Reisedokumente bereits Vollzugsunterstützung beim BFM beantragt, womit bald mit der Ausstellung eines Laissez-Passer gerechnet werden kann. Eine Ausschaffung nach Pristina erscheint daher technisch möglich und absehbar. Eine (erneute) Rückkehr in den Kosovo ist zudem zumutbar. Ein milderes Mittel als Ausschaffungshaft ist vorliegend nicht ersichtlich, zudem handelt es sich um eine (seit 2012) erstmalige Anordnung für 3 Monate, so dass die Haft auch verhältnismässig ist. Die Hafterstehungsfähigkeit ist nicht in Frage gestellt, hat der Beurteilte doch heute ausgesagt, es gehe ihm gut.
4.
Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A_____ verfügte Ausschaffungshaft ist für 3 Monate, d.h. bis zum 26. April 2014, rechtmässig und angemessen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Caroline Meyer Honegger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.