Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.05.2014 AUS.2014.23 (AG.2014.302)

May 19, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,025 words·~5 min·2

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.23

URTEIL

vom 19. Mai 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Kosovo,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 16. Mai 2014

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ stammt aus dem Kosovo. Er ist den Behörden Ende März dieses Jahres ein erstes Mal aufgefallen, als er im Hallenbad Gitterli in Liestal ein junges Mädchen belästigt haben soll. Nach einer Einvernahme durch die Kantonspolizei Basel-Landschaft ist er aus diesem Kanton ausgegrenzt und anschliessend in Freiheit entlassen worden. Eine offizielle Wegweisung aus der Schweiz hat hingegen nicht stattgefunden. Dennoch hat A____ nach eigenen Angaben die Schweiz unverzüglich in Richtung Deutschland verlassen. Erst am 13. Mai 2014 sei er wieder in die Schweiz eingereist. Am 15. Mai 2014 ist er in Basel einer Patrouille der Polizei aufgefallen und kontrolliert worden. Dabei konnte er sich nicht ausweisen. Er wurde in der Folge verhaftet und dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt. Dieses wies ihn aus der Schweiz weg und verfügte eine dreimonatige Ausschaffungshaft. In der heutigen Verhandlung ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.

2.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn er Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet hat und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

3.

Der Beurteilte wurde am 30. März 2014 im Kanton Basel-Landschaft ein erstes Mal durch die Polizei befragt, wobei es nebst seinem Verhalten im Schwimmbad Gitterli (wo er ein junges Mädchen belästigt haben soll) auch um seinen illegalen Aufenthalt in der Schweiz gegangen ist (vgl. Protokoll der Befragung vom 30. März 2014, in den Akten). Im Anschluss an diese Befragung ist der Beurteilte in Basel auf freien Fuss gesetzt worden. Der Beurteilte selbst gibt in diesem Zusammenhang an, er sei aufgefordert worden, die Schweiz zu verlassen, was er noch am gleichen Tag getan habe. Würde man auf diese Aussagen abstellen, so müsste festgehalten werden, dass der Beurteilte, indem er nur kurze Zeit später erneut eingereist ist, zu verstehen gegeben hat, dass er sich um solche Anweisungen einer schweizerischen Behörde nicht zu kümmern braucht. Allerdings ist aufgrund der gesamten Umstände nicht davon auszugehen, dass die Angaben des Beurteilten, die er bei seiner Befragung am 30. März 2014 oder im vorliegenden Verfahren gemacht hat, der Wahrheit entsprechen. Seine Aussagen sind vielmehr erkennbar unglaubwürdig im Hinblick auf eine Erschwerung der Vollzugsbemühungen der Behörden. Anlässlich seiner ersten Kontrolle Ende März 2014 fungierte der Beurteilte als Aufpasser der Kinder seines Bruders im Schwimmbad Gitterli in Liestal, obschon er seit 10 Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Bruder gehabt haben will und erst am Tag zuvor in die Schweiz eingereist sei. Anlässlich seiner erneuten Kontrolle gab er an, nach Basel gekommen zu sein, weil er hier ein wenig habe spazieren wollen. Die erste Nacht habe er auf der Strasse übernachtet, die zweite sei er einfach durch Basel gelaufen. Weder in Deutschland, von wo er gekommen sei, noch hier in der Schweiz habe er je gearbeitet. Seine Eltern, die als Rentner im Kosovo leben, hätten ihm Geld überweisen können, sobald er solches gebraucht hätte. Insgesamt ist kein anderer Schluss möglich, als dass sich der Beurteilte schon längere Zeit bei seinem Bruder in der Schweiz aufhält, was er zu verschleiern versucht. Damit wird er insgesamt unglaubwürdig und bietet er keine Gewähr, sich in Freiheit an Anweisungen des Migrationsamtes zu halten. Die Haft erweist sich als notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicher zu stellen. Auch ist eine Ausschaffung in den Kosovo innert nützlicher Frist möglich. Die Haft ist somit zu bestätigen. Das Haftende fällt allerdings auf den 14. August 2014 (und nicht auf den 15. August 2014, wie in der Verfügung fälschlicherweise festgehalten).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis 14. August 2014, rechtmässig.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

AUS.2014.23 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.05.2014 AUS.2014.23 (AG.2014.302) — Swissrulings