Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.03.2014 AUS.2014.11 (AG.2014.181)

March 14, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,190 words·~6 min·3

Summary

Verlängerung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.11

URTEIL

vom 14. März 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien,

c/o Sozialhilfe Basel BO (ZSA), Klybeckstr. 15, 4057 Basel

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 28. Februar 2014

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, geb. [...], von Algerien, stellte am 16. August 2012 in Chiasso ein Asylgesuch und wurde in der Folge dem Kanton Basel-Stadt zugewiesen. Das Bundesamt für Migration (BfM) trat am 14. Juni 2013 auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Ausländer aus der Schweiz weg. Seit dem 21. März 2013 befand er sich im Strafvollzug, aus welchem er am 18. Juni 2013 entlassen wurde. Die vom Migrationsamt selbigentags verfügte Ausschaffungshaft für drei Monate hat der Zwangsmassnahmenrichter bis 17. September 2013 bestätigt. Das Migrationsamt hat am 2. September 2013 die Haftverlängerung bis 17. Dezember 2013 verfügt, welche der Haftrichter am 11. September 2013 bestätigt hat. Das Migrationsamt hat am 29. November 2013 eine zweite Haftverlängerung bis 17. März 2014 verfügt, welche der Haftrichter am 6. Dezember 2013 (AUS.2013.76) ebenfalls bestätigt hat. Am 28. Februar 2014 hat das Migrationsamt eine dritte Haftverlängerung um drei Monate verfügt. Die Verhandlung vor dem Haftrichter hat am 14. März 2014 im Gefängnis Bässlergut stattgefunden. Der Ausländer hat auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verzichtet.

Erwägungen

1.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Diese maximale Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Thomas Hugi Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Tarkan Göksu, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76 Rz. 3). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die genannten Kriterien gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung als auch bei der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6. Juli 2004, E. 2.1).

2.

Hinsichtlich der Haftgründe wird auf die Urteile AUS.2013.38 vom 21. Juni 2013 E.2, AUS.2013.55 vom 11. September 2013 E.2 sowie AUS.2013.76 vom 6. Dezember 2013 E. 2 verwiesen. Untertauchensgefahr ist nach wie vor gegeben, gibt der Beurteilte in den seitherigen Befragungen und auch anlässlich der heutigen Verhandlung  doch nach wie vor an, nicht in seine Heimat zurückkehren und nicht bei der Papierbeschaffung mitwirken zu wollen; entsprechend hat er bislang jegliche Mitwirkung verweigert. Zudem hat der Beurteilte in den jüngsten Befragungen des Migrationsamtes – nach entsprechenden Abklärungen bei den französischen Behörden durch das Migrationsamt, die negative Ergebnisse gezeitigt haben, zugestandenermassen – unwahre Angaben gemacht, indem er behauptet hat, er habe ein Kind, welches mit seiner Mutter in Frankreich lebe. Die Annahme von Untertauchensgefahr hat sich damit erhärtet. Auch verletzt der Beurteilte nach wie vor seine Mitwirkungspflicht, und es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde. Die Voraussetzungen für eine Haftverlängerung gemäss Art. 79 Abs. 2 lit. a sind damit gegeben. Gegeben sind ebenfalls die Voraussetzungen für eine Haftverlängerung gemäss Art. 79 lit. b AuG, nachdem das Algerische Konsulat den vereinbarten Besuch des Ausländers im Gefängnis Bässlergut immer wieder verschoben hat. Am 20. November 2013 fand der Besuch dann doch noch statt, allerdings mit bisher wenig greifbarem Resultat: Gemäss Rückmeldung der algerischen Konsulatsperson dem Migrationsamt gegenüber sei es zu einem konstruktiven Gespräch gekommen, der Beurteilte sei aber nicht zur Ausreise bereit, er wolle nach Frankreich. Die Konsulatsperson gab am 26. November 2013 dann bekannt, man sei an Abklärungen und wolle dem BfM Rückmeldung erstatten. Am 2. Dezember 2013 gab das BfM dem Migrationsamt bekannt, es gebe noch keine Resultate. Auf telefonische Nachfrage des Migrationsamtes beim algerischen Konsulat hin gab dieses bekannt, die Abklärungen seien an die Hand genommen worden. Wenn immer möglich, sei ein Dokument zum Nachweis der Identität beizubringen, ansonsten es schwierig und langwierig sei, ein Reisedokument auszustellen. Damit konfrontiert, hat sich der Beurteilte anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt am 23. Dezember 2013 erneut geweigert, an der Papierbeschaffung mitzuwirken. Auf Nachfrage des Migrationsamtes hin gab das BfM am 7. Januar 2014 bekannt, es lägen noch keine Resultate vor. Auf weitere Nachfrage des Migrationsamtes hin gab das BfM am 23. Januar 2014 den status quo bekannt. Am 4. Februar 2014 gab der Beurteilte dem Migrationsamt gegenüber an, in Frankreich einen Pass zu haben, ihn aber nicht beschaffen zu wollen. Am 28. Februar 2014 gab das BfM auf Nachfrage des Migrationsamtes hin bekannt, es lägen nach wie vor keine Resultate vor. Am 28. Februar 2014 gab der Beurteilte dem Migrationsamt gegenüber an, keinen Reisepass zu haben, er wolle nicht gehen und werde Basel nie verlassen. Die Verzögerung der Ausstellung der Reisepapiere ist also nebst der fehlenden Mitwirkung des Ausländers auch auf die algerischen Behörden zurückzuführen. Die schweizerischen Behörden sind indessen nicht untätig geblieben und haben den Ausländer wiederholt befragt und zur Mitwirkung aufgefordert. Das Migrationsamt hat immer wieder beim algerischen Konsulat und beim BfM den Stand der Dinge nachgefragt. Damit ist das Beschleunigungsgebot gewahrt. Ein milderes Mittel als Ausschaffungshaft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich, auch wenn der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung beteuert hat, auch einer regelmässigen Meldepflicht nachkommen zu wollen: Er will offensichtlich keinesfalls in seine Heimat zurückkehren. Zudem ist der Beurteilte des Französischen mächtig, und im Zuge des Verfahrens hat er auch schon die Absicht geäussert, nach Frankreich gelangen zu wollen – was naheliegend erscheint, hat er doch gemäss seinen (zwar widersprüchlichen) Darstellungen im Asylverfahren auch schon längere Zeit in Frankreich gelebt (vgl. Asylentscheid des BfM vom 14. Juni 2013). Die Ausschaffung nach Algerien ist zumutbar und möglich, gilt aber als schwierig, was auch der vorliegende Fall dokumentiert; dass der Wegweisungsvollzug aber unwahrscheinlich wäre, kann nicht gesagt werden, da die Abklärungen bei den algerischen Behörden ja im Gange sind. Nach dem Gesagten ist die angeordnete Haftverlängerung recht- und verhältnismässig und zu bestätigen. Der Ausländer selber hat es in der Hand, die Haftdauer zu verkürzen, indem er bei der Papierbeschaffung mitwirkt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft ist bis 17. Juni 2014 rechtmässig.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

AUS.2014.11 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.03.2014 AUS.2014.11 (AG.2014.181) — Swissrulings