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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.12.2013 AUS.2013.82 (AG.2013.2192)

December 18, 2013·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·898 words·~4 min·3

Summary

Anordnung der Vorbereitungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2013.82

URTEIL

vom 18. Dezember 2013

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A ____, geb.____, von Mazedonien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 16. Dezember 2013

betreffend Anordnung der Vorbereitungshaft

Sachverhalt

A ____, geb. ____, von Mazedonien, ist am 15. Dezember 2013 mit einem fremden, aber echten mazedonischen Reisepass, lautend auf ____, in die Schweiz eingereist. Bei der anschliessenden Kontrolle durch die Schweizer Grenzwache wurde anhand der Fingerabdrücke (AFIS HIT) seine wahre Identität und ausserdem nach Konsultation von RIPOL festgestellt, dass er seit dem 15. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016 mit einem schengenweiten Einreiseverbot belegt ist. Am 15. Dezember 2013 um 18.00 Uhr wurde seine Festnahme wegen Verdachts auf Missachtung der Einreisesperre, Missbrauchs eines Ausweispapiers und rechtswidrigen Aufenthalts verfügt. Am 16. Dezember 2013 wurde der Beurteilte an die Staatsanwaltschaft verzeigt. Gleichentags erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl und erklärte den Beurteilten der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts und der Fälschung von Ausweisen schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen. Ebenfalls am 16. Dezember 2013 verfügte das Migrationsamt Vorbereitungshaft für 3 Monate bis zum 15. März 2014. Die Haftanordnung wurde von der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht anlässlich einer mündlichen Verhandlung im Ausschaffungsgefängnis Bässlergut überprüft.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten worden.

2.

2.1      Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde einen Ausländer, der keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über seine Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 oder Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorliegt. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn sich der Ausländer rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn ihm eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar gewesen wäre und er sein Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung stellt (Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG). Im vorliegenden Fall gibt der Beurteilte an, er sei nach seiner am 29. Januar 2013 erfolgten Ausschaffung nach Mazedonien vor drei Monaten mit dem Bus via Serbien nach Ungarn und dann via Österreich nach Deutschland gereist. Während seines Aufenthalts in Lörrach sei er mindestens drei Mal zu Besuch in der Schweiz gewesen. Der Beurteilte hat jedoch erst nach seiner Festnahme anlässlich der Einvernahme durch das Migrationsamt einen Asylantrag gestellt. Er habe nicht gewusst, wo er dies tun könne; dies ist jedoch nicht glaubwürdig, nachdem er bereits im Jahr 2009 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt und ein Asylverfahren durchlaufen hatte, welches schliesslich rechtskräftig abgewiesen wurde. Es wäre dem Beurteilten ohne Weiteres möglich gewesen, bei seinen Besuchen in der Schweiz in den vergangenen Wochen und auch anlässlich der Kontrolle vom 15. Dezember 2013 ein erneutes Asylgesuch zu stellen, wenn er in der Heimat tatsächlich verfolgt und in der Schweiz um Asyl hätte nachsuchen wollen. Im Übrigen wäre es auch möglich und zumutbar gewesen, in Deutschland ein solches Gesuch einzureichen. Aus dem Umstand, dass er das Gesuch trotzdem erst nach seiner Inhaftierung gestellt hat, zumal er mit dem Asylverfahren in der Schweiz aus erster Hand vertraut ist, ergibt sich, dass dieses offensichtlich nur dazu dient, eine drohende Ausschaffung zu verzögern oder zu verhindern. Der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG ist deshalb erfüllt.

2.2      Vorbereitungshaft kann unter anderem auch dann angeordnet werden, wenn ein Ausländer trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Wie sich aus den Akten ergibt, ist der Beurteilte vor seiner Ausschaffung im Januar 2013 mit einem Einreiseverbot belegt worden, das bis zum 31. Dezember 2016 gültig ist. Dieses war dem Ausländer auch bekannt, wie er an seiner Einvernahme durch das Migrationsamt ausführte. Gegen dieses Verbot hat der Beurteilte nach seinen eigenen Angaben mindestens drei Mal verstossen (vgl. oben Ziff. 2.1). Die Haft rechtfertigt sich nach dem Gesagten auch gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG. Dies ist im Hinblick auf die mögliche Dauer der Vorbereitungshaft von Bedeutung. Während bei einer Haft, die mit einer missbräuchlichen Nachreichung des Asylgesuchs begründet wird, nur die relativ kurze Zeit, die ein Asylverfahren im beschleunigten Verfahren benötigt, in Vorbereitungshaft verbracht werden kann (vgl. ERE AUS.2012.82 vom 8. August 2012), gilt diese Einschränkung nicht, wenn sich die Haft auf einen der anderen in Art. 75 AuG genannten Gründe stützt. Die durch das Migrationsamt auf die Dauer von drei Monaten verfügte Vorbereitungshaft erweist sich insoweit als rechtmässig.

.

2.3      Gesundheitlich geht es dem Beurteilten gut, auch wenn er sich im Gefängnis nicht wohlfühle, wie er heute ausgesagt hat. Damit ist jedoch trotzdem die Hafterstehungsfähigkeit gegeben. Insgesamt erscheint die erstmalige Anordnung einer dreimonatigen Vorbereitungshaft auch als verhältnismässig; ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Die Haft ist nach dem Gesagten zulässig und zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 des kantonalen Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A ____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 15. März 2014, rechtmässig und angemessen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Caroline Meyer Honegger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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