Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.12.2013 AS.2011.74 (AG.2014.343)

December 18, 2013·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·7,295 words·~36 min·3

Summary

Appellation des A_____: einfache Körperverletzung an einem Wehrlosen Appellation des B_____: Zivilforderung gegen C_____

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

AS.2011.74

URTEIL

vom 18. Dezember 2013

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), MLaw Jacqueline Frossard,

Dr. Christoph A. Spenlé  und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                                  Appellant

[...]                                                                                                      Angeklagter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                                    Appellatin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

sowie

B_____                                                                                                  Appellant

vertreten durch [...], Advokatin,                                                                 Opfer

[...]   

C_____ , geb. [...]                                                                                    Appellat

[...]                                                                                                      Angeklagter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]   

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, Postfach 21, 4001 Basel

Gegenstand

Appellationen gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 21. Oktober 2010

betreffend Appellation des A_____: einfache Körperverletzung an einem Wehrlosen betreffend Appellation des B_____: Zivilforderung gegen C_____

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Oktober 2010 wurde A_____ der einfachen Körperverletzung an einem Wehrlosen (Opfer B_____) schuldig erklärt und zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; eine am 28. September 2005 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen einfacher Körperverletzung und mehrfacher einfacher Körperverletzung an einem Wehrlosen bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9 Monaten, Probezeit 3 Jahre, wurde vollziehbar erklärt.

In demselben Urteil wurde auch C_____ der einfachen Körperverletzung an einem Wehrlosen (Opfer B_____) sowie des Angriffs und der versuchten Nötigung schuldig erklärt und zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. Eine von der SUVA gegen C_____ gestellte Schadenersatzforderung im Betrage von CHF 137'442.– wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die Schadenersatzforderung des B_____ gegen C_____ im Betrag von CHF 31'584.45 wurde abgewiesen. C_____ wurde bei der teilweisen Anerkennung der Genugtuungsforderung von B_____ im Betrage von CHF 500.– behaftet und darüber hinaus zu einer Genugtuung von CHF 1'500.–, zuzüglich Zins zu 5 % für CHF 2'000.– seit dem 1. Oktober 2010, an B_____ verurteilt; die Mehrforderung im Betrage von CHF 18'000.– wurde abgewiesen. Weiter wurde C_____ bei der teilweisen Anerkennung der Parteientschädigung von B_____ im Betrag von CHF 1'000.– behaftet; im Übrigen wurden die ausserordentlichen Kosten zwischen B_____ und C_____ wettgeschlagen.

A_____ und C_____ wurden neben Urteilsgebühren die sie betreffenden Verfahrenskosten auferlegt; für die Einzelheiten wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Dem Verteidiger von A_____ wurde ein Honorar aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Strafgericht im genannten Urteil weitere Personen – D_____, E_____, F_____ und G_____ – beurteilt hat. Diese haben keine Rechtsmittel ergriffen, weshalb im Folgenden auf sie nicht näher eingegangen wird.

Gegen dieses Urteil hat A_____ (nachfolgend: Appellant) rechtzeitig appelliert. Er hat in der Eingabe vom 9. Januar 2012 die kostenfällige Aufhebung des Urteils des Strafgerichts vom 21. Oktober 2010 und einen Freispruch von der Anklage der einfachen Körperverletzung an einem Wehrlosen beantragt; eventualiter sei er infolge Schuldunfähigkeit freizusprechen; im Falle einer Verurteilung sei der Strafvollzug zugunsten einer stationären oder ambulanten Massnahme aufzuschieben. Weiter hat er den Kostenerlass sowie die unentgeltliche Verteidigung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat er die Einvernahme des H_____ als Zeuge, die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit und der Behandlungsbedürftigkeit sowie die Einvernahme des Dr. Ali Fardad, Externe Psychiatrische Dienste, Liestal, als behandelnder Psychiater beantragt. Mit Eingabe vom 7. Februar 2012 hat die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und die kostenpflichtige Abweisung der Appellation beantragt.

Weiter hat auch B_____ (nachfolgend Opfer) fristgerecht gegen das Urteil des Strafgerichts appelliert. In seiner Eingabe vom 10. Februar 2012 hat er Stellung zur Appellation des A_____ genommen und in diesem Zusammenhang die Bestätigung des Urteils des Strafgerichts vom 21. Oktober 2010 gegen C_____ und A_____ beantragt. In Bezug auf seine eigene Appellation hat er beantragt, es sei ihm der erlittene Lohnausfall von CHF 43'447.65, eventualiter von CHF 25'604.45 zuzusprechen; subeventualiter sei die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen. Ausserdem sei die Genugtuungssumme von CHF 2'000.– neu festzusetzen und ihm zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Oktober 2010 zuzusprechen. Schliesslich sei ihm eine Parteientschädigung in der Höhe seiner Anwaltskosten zuzusprechen; alles unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat er die Einholung eines definitiven medizinischen Gutachtens beantragt, welches insbesondere über die Frage, welche Langzeitschäden adäquat-kausale Folge des inkriminierten Ereignisses sein können beziehungsweise welche eventuell vorbestehenden Beeinträchtigungen sich durch das schädigende Ereignis in welchem Ausmass verschlimmert haben, Aufschluss gibt. Ausserdem sei das neuropsychologische Gutachten der Neuropsychologie-Basel, Fachstelle für Gutachten und Diagnostik, vom 28. August 2011 zu den Akten zu nehmen. Im Rahmen der Begründung der Anträge hat er ausdrücklich festgehalten, dass die Anträge und Ausführungen betreffend Zivilforderung nur C_____ betreffen.

Am 12. April 2012 ist ein Arztbericht von A. Fardad, Assistenzarzt, Kantonale Psychiatrische Dienste vom 3. April 2012 über A_____ beim Appellationsgericht eingegangen. Am 4. Mai 2012 wurde bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) ein Gutachten über A_____ in Auftrag gegeben, mit welchem insbesondere eine allfällige psychische Störung, gegebenenfalls deren Zusammenhang mit der ihm zur Last gelegten Tat, eine allfällige Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit, die Rückfallgefahr und ein allfälliges Behandlungsbedürfnis abgeklärt werden sollen. Mit Eingabe vom 11. Juni 2012 hat A_____ die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Appellation des B_____ beantragt. In der Appellationsantwort vom 6. Juli 2012 beantragt C_____ ebenfalls die vollumfängliche, kostenfällige Abweisung der Appellation des B_____. Am 5. Dezember 2012 ist das Gutachten der UPK vom 30. November 2012 über A_____ beim Appellationsgericht eingegangen. Mit Verfügung vom 15. Juli 2013 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident die Anträge des Appellanten A_____ auf Ladung des Zeugen H_____ und des Opfers B_____ auf Einholung eines medizinischen Gutachtens abgewiesen; dies unter Vorbehalt der Neubeurteilung durch das Gericht.

An der Verhandlung vom 18. Dezember 2013, von deren Teilnahme die Staatsanwaltschaft dispensiert worden ist, sind A_____ und B_____ befragt worden; C_____ ist ebenfalls zu Wort gekommen. Der Verteidiger von A_____ bekräftigt seinen Antrag auf vollumfänglichen Freispruch; eventualiter beantragt er eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug. Weiter sei auf die Vollziehbarerklärung der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe vom 28. September 2005 zu verzichten. Eventualiter sei die Strafe zu Gunsten einer stationären Massnahme aufzuschieben. Die Vertreterin von B_____ und die Verteidigerin von C_____ sind zum Vortrag gelangt und haben ihre schriftlich gestellten Anträge bekräftigt. Beide beantragen nun die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Appellationsverfahren. Für die Einzelheiten ist auf das Verhandlungsprotokoll zu verweisen. Die für den Entscheid relevanten Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen und aus dem erstinstanzlichen Urteil.

Erwägungen

1.

1.1      Das angefochtene Urteil des Strafgerichts ist am 30. Oktober 2010 ergangen. Auch wenn unterdessen am 1. Januar 2011 die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO CH; SR 312.0) in Kraft getreten ist, beurteilt sich das vorliegende Rechtsmittel gemäss deren Art. 453 Abs. 1 nach bisherigem kantonalen Recht (StPO BS; SG 257.100).

1.2      Nachfolgend wird zuerst die Appellation des A_____ behandelt (E. 2); darauf folgen Ausführungen zur Appellation des Opfers B_____ (E. 3).

2.

2.1      Das Strafgericht erachtet folgenden, vom Appellanten A_____ in wesentlichen Punkten nicht anerkannten Sachverhalt für erwiesen (vgl. Anklageschrift, Urteil S. 6 ff., Erwägungen, Urteil S. 28 ff.): In der Nacht vom 3. auf den 4. Oktober 2008 sei es vor der Liegenschaft [...]strasse in Basel zu einem Streit gekommen zunächst zwischen C_____ und E_____ einerseits und G_____ anderseits, welcher den von ihm gelenkten Personenwagen des B_____ dort angehalten hatte, um den Bekannten H_____ aussteigen zu lassen. C_____ und E_____ hätten sich entfernt und seien im Hauseingang der Liegenschaft [...]strasse verschwunden. Weil G_____ auf dem Balkon befindliche Verwandte und Bekannte von C_____ und E_____ beschimpft habe, hätten sich der Appellant A_____, C_____ und weitere Verwandte auf die Strasse hinunter begeben. Dort sei A_____ zunächst auf G_____ zugegangen, habe ihn zusammen mit einem anderen Mann gepackt, auf den Fahrersitz des Autos gesetzt und ihn zu verschwinden geheissen. Nun habe auch der stark alkoholisierte B_____ auf der Beifahrerseite des Autos aussteigen wollen. Einer Aufforderung der Verwandten respektive Bekannten des Appellanten, im Auto sitzen zu bleiben und sich nicht einzumischen, sei er nicht nachgekommen, sondern er sei, obwohl er sich alkoholbedingt kaum mehr auf den Beinen habe halten können, ausgestiegen. Darauf hin sei A_____ zu ihm hingelaufen und habe ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Nun sei auch C_____ vor B_____ hingetreten und habe ihm einen dermassen starken Faustschlag ins Gesicht verpasst, dass das Opfer davon zu Boden stürzte und verletzt liegen blieb (zu den Verletzungen unten E. 2.2.2.2).

C_____ hat zugestanden, dem Opfer einen heftigen Faustschlag ins Gesicht versetzt zu haben. (vgl. act. 654; Protokoll Verhandlung Strafgericht, act. 1333). Demgegenüber hat der Appellant A_____ den Tatvorwurf bestritten (vgl. act. 756; Protokoll Verhandlung Strafgericht, act. 1333). Er macht geltend, er habe dem Opfer keinen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Als dieses aus dem Auto gestiegen sei, sei er noch mit dem Fahrer, d.h. mit G_____, beschäftigt gewesen. Als er auf der Beifahrerseite des Autos angekommen sei, sei das Opfer bereits auf dem Boden gelegen. Auch an der Verhandlung vor Appellationsgericht hat er bestritten, das Opfer B_____ geschlagen zu haben; er selber habe lediglich gestossen, so dass die Leute wieder ins Auto rein gingen, einmal den Fahrer, einmal den Beifahrer. Er habe nicht gesehen, weshalb das Opfer dann plötzlich am Boden lag (Protokoll Verhandlung Appellationsgericht S. 4).

2.2

2.2.1   Es wird im Folgenden zu prüfen sein, ob Beweismittel und Indizien vorliegen, welche die Verurteilung des Appellanten wegen einfacher Körperverletzung an einem Wehrlosen stützen oder im Gegenteil gegen deren Richtigkeit sprechen. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (und nun auch in Art. 10 StPO) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet (vgl. BGE 127 I 38 E. 2 S. 40 mit Hinweisen), der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; BGer 6B_388/2010 E. 3.2.1; AGE AS.2010.57 vom 8. April 2011 mit Hinweisen). Für eine Verurteilung muss genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. ausführlich nun zur StPO: Tophinke, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 10 StPO N 82 ff., mit Hinweisen auch auf die Rechtsprechung zum früheren Recht); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter besagt der nun explizit in Art. 10 Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 10 StPO N 25, mit Hinweisen auch auf die Rechtsprechung zum früheren Recht). Nachfolgend wird in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen sein, ob sich der Schuldspruch betreffend den Appellanten im erstinstanzlichen Urteil, nachweisen lässt.

2.2.2

2.2.2.1  Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz hier eine Fülle von Indizien und Beweisen zusammengetragen und sorgfältig gewürdigt hat. Die Ausführungen und Schlussfolgerungen, auf welche verwiesen werden kann (Urteil Strafgericht, S. 29 ff.), überzeugen und halten einer Überprüfung stand. Es kann hier somit mit den folgenden zusammenfassenden und ergänzenden Ausführungen sein Bewenden haben:

2.2.2.2  Aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 23. Oktober 2008 (act. 739 ff.) ergibt sich, dass das Opfer bei jenem Vorfall unter anderem – nebst insbesondere Hautrötungen mit Schwellung der Kopfschwarte am Hinterkopf, Kontusionsblutungen im Stirnhirnbereich – eine Blutunterlaufung auf der linken Stirnseite mit kleinen, oberflächlichen Hautdefekten sowie unterblutete Schleimhautdefekte an der Innenseite der Ober- und der Unterlippe erlitten hat (vgl. act. 744). Diese Verletzungen können nicht auf einen einzigen Faustschlag zurückgeführt werden, denn, so das Gutachten des IRM, dieses Verletzungsmuster lässt sich „widerspruchsfrei durch Schläge ins Gesicht (Stirn, Mundpartie) und einem anschliessenden Sturz auf den Hinterkopf erklären“ (act. 746, Hervorhebung nicht original).

2.2.2.3  Unbestritten ist sodann, dass C_____ dem Opfer einen heftigen Faustschlag ins Gesicht versetzt hat, von dem dieses zu Boden ging. Keiner der Beteiligten oder Beobachter hat ausgesagt, dass C_____ seinem Opfer mehr als einen Schlag verpasst hätte (vgl. etwa Aussagen H_____, act. 665, 694 ff.; C_____, act. 654, 659; explizit E_____, act. 671 f: [„nur 1 Schlag und der hat gesessen“]). Der Appellant A_____ wird von den damals ebenfalls Anwesenden C_____, E_____, I_____ und J_____ zwar nicht belastet, das Opfer geschlagen zu haben. All diese Personen sind indes, wie das Strafgericht richtig feststellt, dem gleichen „Lager“ – Verwandte und Bekannte des Appellanten und von C_____ – zuzurechnen. Diese hatten sich zudem zugestandenermassen vor ihren ersten Aussagen dahingehend abgesprochen, dass sie angeben würden, die Verletzungen des Opfers stammten vom Fahrer des Autos, in welchem dieses mitgefahren war (vgl. etwa Aussage E_____, act. 583 ff., 674). Nachdem sich diese Version als untauglich erwiesen hatte und nicht mehr aufrechterhalten werden konnte, wurde offensichtlich die Version abgesprochen, wonach C_____ als Alleinschuldiger dargestellt und damit die anderen Anwesenden, somit auch der Appellant, entlastet würden. Zudem sind die Aussagen dieser Personen in Bezug auf den konkreten Geschehensablauf sehr vage und unbestimmt. Unter diesen Umständen kann auf die Angaben des Appellanten und seiner Bekannten und Verwandten zur Klärung der Frage, wer alles auf das Opfer eingeschlagen hat, nicht abgestellt werden. Die Aussagen des G_____ bringen ebenfalls keine Klärung in Bezug auf die Beteiligung des Appellanten A_____ (act. 608 ff.). Das Opfer B_____, der sich nur noch lückenhaft an den Verlauf des Abends und an den Vorfall, bei welchem er schliesslich verletzt wurde, erinnern kann (vgl. Aussagen vom 9. Oktober 2008, act. 632 ff.), kann auch keine sachdienlichen Angaben in Bezug auf eine Beteiligung des Appellanten machen.

2.2.2.4  Die Vorinstanz stützt die Verurteilung des Appellanten wegen einfacher Körperverletzung an einem Wehrlosen mit nachvollziehbaren und überzeugenden Überlegungen auf die Aussagen von H_____, welche sie im angefochtenen Urteil (S. 30 f.) eingehend wiedergegeben und kritisch gewürdigt hat. Darauf kann verwiesen werden und hier zusammenfassend Folgendes festgehalten werden: In seiner ersten Befragung vom 4. Oktober 2008 (act. 564 ff.) gab H_____ zunächst noch wenig differenzierend an, B_____ sei trotz der Aufforderung der Albaner – so bezeichnet er die Verwandten und Bekannten des Appellanten –, er solle sitzenbleiben, aus dem Auto gestiegen und sofort von sechs Albanern angegriffen und brutal zusammengeschlagen worden (act. 565). Er kenne einen der Schläger vom Sehen, dieser habe ein schwarzes Oberteil und eine Art „Kurzhaarbart“ getragen (act. 566). Es habe keinen Haupttäter gegeben, doch habe einer der Albaner angefangen zu schlagen, dieser habe dem Opfer zweibis dreimal die Faust ins Gesicht geschlagen. Dies sei der bereits erwähnte Typ mit dem schwarzen Oberteil und dem Kurzhaarbart, welcher zwischen 35 und 40 Jahre alt und von fester Statur sei und ein festes/wulstiges Gesicht habe; er habe entweder sehr kurzes Haar oder dieses nach hinten zusammen gebunden (act. 567). Auf Vorlage von mehreren Fotografien erkannte er zutreffend drei Personen als Teilnehmer an der Auseinandersetzung, erklärte aber – ebenfalls zutreffend – dass die von ihm beschriebene Person, welche zuerst geboxt hatte, sich nicht unter der Auswahl befinde (act. 569 ff.). Bei der zweiten Befragung vom 13. Oktober 2008 (act. 662 ff.) hat er zunächst ausgesagt, dass der grösste der „Albanergruppe“ dem Opfer die Faust ins Gesicht geschlagen hatte, worauf dieses umgefallen sei und die andern auf ihn eingeschlagen und –getreten hätten. Dieser Grösste sei ca. 30 bis 35 Jahre alt, etwas dicker. Auf Vorlage einer Fotografie von C_____ erkannt er diesen als Beteiligten und präzisiert seine Schilderung dahingehend, dass dieser „Grosse“ zuerst den Fahrer (G_____) ins Auto gedrückt hatte und dann zum Beifahrer ging, der ausgestiegen war. Der „Grosse“ habe dem Opfer den ersten Schlag ins Gesicht versetzt; darauf habe der Junge auf dem Foto (C_____) auch noch zugeschlagen, worauf das Opfer zusammengesackt sei und die andern auch noch geschlagen und gekickt hätten (668 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 16. Oktober 2008 (act. 694 ff.) hat er, nun auf Vorlage des Fotos des Appellanten hin, spontan erklärt, dieser habe den Chauffeur ins Auto gedrückt und sei „genau der Typ, der den Besoffenen zum 1. Mal ins Gesicht geschlagen hat“. (act. 703). Auf Vorlage der Fotografie des C_____ erklärte er wiederum, dieser sei gekommen, nachdem der „Dicke“ den „Besoffenen“ geschlagen hatte, hätte ihm die Faust direkt ins Gesicht geschlagen, worauf der „Besoffene“ umgefallen sei. Insoweit sind die Aussagen von H_____ nachvollziehbar und klar und ergänzen sich zu einem stimmigen Gesamtbild: Der „Dicke“ – so bezeichnet der H_____ den Appellanten – stiess zuerst G_____ ins Auto, ging dann zur Beifahrerseite und schlug dort B_____ ins Gesicht, worauf der „Junge“ (C_____) dem Opfer schliesslich mit einem heftigen Faustschlag niederstreckte. Dabei hat der Zeuge H_____ von Anfang an ein klares Signalement des Mannes, welcher dem Opfer den ersten Schlag versetzt hatte, abgegeben, welches auf den Appellanten zutrifft, und diesen auch sofort erkannt, als ihm seine Fotografie vorgezeigt wurde. Bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, über zwei Jahre nach dem fraglichen Vorfall, hat er sowohl C_____ als auch den Appellanten als Beteiligte an der Auseinandersetzung erkannt. Er war sich auch noch sicher, dass C_____ geschlagen hatte, erklärte aber, er wisse nicht mehr, ob der Appellant auch geschlagen habe, es hätten jedenfalls zwei oder drei Personen geschlagen; es sei sehr schnell gegangen. Zudem hat er explizit die Richtigkeit seiner im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen bestätigt (vgl. act. 1350). Entgegen der vom Appellanten A_____ in der Appellationsbegründung aufgestellten Behauptung hat H_____ seine im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen somit nicht etwa widerrufen, sondern vielmehr ausdrücklich bestätigt. Dass er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angegeben hat, er wisse nicht mehr, ob der Appellant auch geschlagen hat, zeigt zudem, dass er bemüht ist, den Geschehensablauf korrekt wieder zu geben und insbesondere niemanden falsch zu belasten. Bemerkenswert ist, wie bereits das Strafgericht festhält, dass die Angaben von H_____, der keine Aktenkenntnis hatte, namentlich insoweit mit den Schilderungen des Appellanten und von C_____ übereinstimmen, als auch er schildert, dass der Appellant zuerst den Fahrer (G_____) ins Auto gestossen und sich dann auf die Beifahrerseite begeben habe (vgl. act. 756) und dass schliesslich ein Faustschlag des C_____ das Opfer niedergestreckt habe. Diese Übereinstimmungen in relevanten Details deuten darauf hin, dass die differenzierte Schilderung des Zeugen H_____ dem tatsächlichen Geschehensablauf entspricht. Seine Schilderung wird im Übrigen weiter durch den bereits erwähnten Umstand objektiviert, dass das Opfer laut Gutachten des IRM Verletzungen an zwei verschiedenen Stellen des Gesichts aufweist, was eben für mindestens zwei – und nicht nur einen – Faustschlag ins Gesicht des Opfers spricht.

Der Antrag des Appellanten auf erneute Befragung des Zeugen H_____ vor Appellationsgericht ist bereits mit der ablehnenden Verfügung des instruierenden Präsidenten des Appellationsgerichts abgelehnt worden, und anlässlich der Verhandlung vor Appellationsgericht zu Recht nicht wiederholt worden. Der Zeuge ist vor Strafgericht im Beisein des Appellanten und seines Verteidigers befragt worden, welche bei dieser Gelegenheit auch die Möglichkeit hatten, ihm Fragen zu stellen (vgl. act. 1349 f.). Die Verteidigungsrechte gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d und 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. dazu BGE 131 I 476 E. 2.2 A. 480) sind insoweit somit gewahrt und es besteht kein Anlass zur erneuten Befragung des Zeugen H_____.

2.2.2.5  Unter diesen Umständen ist erstellt, dass zunächst der Appellant dem Opfer B_____ einen ersten Faustschlag ins Gesicht versetzt hat und dass das Opfer schliesslich durch den weiteren Faustschlag des C_____ zu Boden gegangen ist.

2.2.3

2.2.3.1  Auch ist entgegen dem Standpunkt des Appellanten nachgewiesen, dass das Opfer im Tatzeitpunkt sehr stark und offensichtlich betrunken war. Das forensisch-toxikologische Gutachten des IRM vom 20. Oktober geht von einem Blutalkoholwert zum Ereigniszeitpunkt zwischen 1,37 und 2,8 Promille aus. Die grosse Spannweite ergibt sich daraus, dass nicht mehr genau festgestellt werden konnte, wann die Blutprobe im [...]spital abgenommen worden war (vgl. act. 706 f.). Die offensichtliche und starke Alkoholisierung des Opfers zum Tatzeitpunkt lässt sich auch den Aussagen von Beteiligten und Beobachtern entnehmen (vgl. H_____, act. 565: “B_____ blieb auf dem Beifahrersitz sitzen, war recht besoffen und hat das Ganze nicht recht mitbekommen“; I_____, act. 573: „Als ich den Typ sah, der am Boden lag, fühlte ich ihm sofort den Puls. Er muss stockbesoffen gewesen sein, er roch richtig stark nach Alkohol“; C_____, act. 654: „Der war voll besoffen. Das merkte man sofort“; E_____, act. 671: “Einer war vollgesoffen, der konnte sich nicht rühren. Der sass im Auto.“). Der Appellant selber hat übrigens in seiner ersten Einvernahme vom 6. Januar 2009 (act. 755 ff.) angegeben, dass er gedacht habe, dass das Opfer selber gestürzt wäre, weil es „besoffen“ war (act. 756) – er hatte die Trunkenheit des Opfers somit nach eigenen Angaben realisiert. Auch an der Verhandlung vor Appellationsgericht hat er explizit ausgesagt, dass er bemerkt hatte, dass der Mann betrunken war (Protokoll Verhandlung Appellationsgericht S. 4).

2.2.3.2  „Wehrlos“ im Sinne des Art. 123 Ziff. 2 StGB ist, wer sich nicht verteidigen kann, wobei auch eine vorübergehende Schwächung durch Alkohol Wehrlosigkeit schaffen kann. Dabei muss die Wehrlosigkeit nicht eine absolute sein; es genügt, wenn sich das Opfer gegenüber seinem Angreifer und der Handlung, mit welcher dieser es bedroht, nicht mit einiger Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen kann (vgl. Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 123 StGB N 25 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 129 IV 1). Vorliegend war das Opfer angesichts seiner starken und offenkundigen Alkoholisierung wehrlos im dargelegten Sinne und der Appellant war sich dessen nach dem Gesagten notabene auch bestens bewusst.

2.2.3.3  Der Appellant ist somit zu Recht wegen einer einfachen Körperverletzung an einem Wehrlosen verurteilt worden. Da es sich hierbei um ein Offizialdelikt handelt, bedurfte es keines Strafantrags des Geschädigten, so dass das Argument des Verteidigers, der Strafantrag sei verspätet gestellt worden, unbehilflich ist. Ohnehin weisen die Staatsanwaltschaft und die Vertreterin des Opfers darauf hin, dass das Opfer erst mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 15. Januar 2010 den Namen des Opfers erfahren hat, so dass die dreimonatige Antragsfrist bei Stellung des Antrags am 9. Februar 2010 ohnehin gewahrt war (vgl. act. 765, 767).

2.2.4   Zusammenfassend kann der Sachverhalt betreffend den Appellanten A_____ mit der Vorinstanz als erstellt bezeichnet werden. Es ist namentlich erwiesen, dass der Appellant dem Opfer einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und dieses dabei nicht unerheblich verletzt hat (vgl. dazu ausführlich Urteil Strafgericht S. 32 f.). Er hat damit den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt. Das Opfer war im Tatzeitpunkt so stark alkoholisiert, dass es sich kaum noch rühren konnte und somit wehrlos war, was auch dem Appellanten bewusst war. Dieser hat sich somit der einfachen Körperverletzung an einem Wehrlosen gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht. Der erstinstanzliche Schuldspruch ist somit zu bestätigen.

2.3

2.3.1   Das auf Antrag der Verteidigung über den Appellanten A_____ eingeholte Gutachten der UPK vom 30. November 2012 gelangt zusammengefasst zum Schluss, dass bei diesem zum Tatzeitpunkt – neben Störungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch – eine chronifizierte, allenfalls leicht- bis mittelgradige posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) bestanden habe (S. 26, 30). Aus forensisch-psychiatrischer Sicht ergeben sich indes keine Hinweise, die auf eine Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit schliessen lassen (S. 27 f.). Die dem Appellanten zur Last gelegte Tat stehe nicht in Zusammenhang mit dieser Störung (S. 27, 30). Es bestehe keine erhebliche generelle Rückfallgefahr; es müsse indes davon ausgegangen werden, dass der Appellant in einer ähnlichen spezifischen Situation wie hier handeln würde (S. 30). Der Gutachter vermochte ferner kein klares Bedürfnis für eine weitere, möglicherweise intensivierte Behandlung auszumachen (S. 31).

2.3.2   Der Verteidiger übt zwar im Rahmen einer Eingabe vom 13. Dezember 2012 und seines Plädoyers vage Kritik an den Schlussfolgerungen des Gutachtens, hat indes zu Recht auf Frage explizit auf den Antrag einer Einholung eines Obergutachtens verzichtet (Protokoll Verhandlung Appellationsgericht S. 3). Das Gutachten ist klar und verständlich, umfassend, differenziert, schlüssig und in jeder Hinsicht nachvollziehbar und einleuchtend. Das Gericht stellt somit darauf ab. Es besteht unter diesen Umständen kein Anlass zur Einholung eines weiteren Gutachtens respektive eines Obergutachtens oder zum Abweichen vom Gutachten. Auch das mit Eingabe des Verteidigers vom 13. Dezember 2013 eingereichte E-Mail-Schreiben von Dr. […], bei welcher der Appellant sich seit Juni 2013 in Behandlung befinde, ist in keiner Weise geeignet, die differenzierten Schlussfolgerungen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens in Frage zu stellen; die Therapeutin bleibt vage und äussert sich namentlich nicht zu der hier interessierenden Frage der Schuldfähigkeit. Dass das forensisch-psychiatrische Gutachten der UPK teilweise zu anderen Schlüssen kommt als ein von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebenes Gutachten von Dr. […], ist nicht relevant, denn es geht um andere Fragestellungen; insbesondere aber setzt sich das forensisch-psychiatrische Gutachten der UPK auch nachvollziehbar mit dem Gutachten von Dr. […] und weiteren medizinischen Berichten auseinander (Gutachten UPK S. 26). Die Bemerkungen des Verteidigers im Plädoyer zur angeblich ungenügenden fachlichen Qualifikation der Gutachter der UPK schliesslich sind nicht nachvollziehbar, ist das Gutachten doch nicht nur von med. pract. Bernd Rist, Assistenzarzt Forensische Ambulanz, sondern insbesondere auch von Dr. med. Stefan Lanquillon, stellvertretender Chefarzt Erwachsenenforensik, zertifizierter forensischer Psychiater, verfasst und unterzeichnet worden.

Nach dem Gesagten ist mit dem forensisch-psychiatrischen Gutachten der UPK von der vollen Schuldfähigkeit des Appellanten auszugehen. Ebenfalls sind gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten die Voraussetzungen für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme offensichtlich nicht erfüllt.

2.4

2.4.1   Weiter rügt der Appellant die Strafzumessung und in diesem Zusammenhang insbesondere, dass das Strafgericht die psychische Störung und die besondere Strafempfindlichkeit zu wenig gewürdigt habe; ausserdem sei zu prüfen, ob der formell mögliche bedingte Strafvollzug, gegebenenfalls unter Auflagen, gewährt werden könne.

2.4.2   Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine "richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (vgl. dazu Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit sind bei der Bemessung der Strafe zum Vergleich andere Urteile in ähnlich gelagerten Fällen heranzuziehen, wobei stets den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen ist (ausführlich zum Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung: BGE 135 IV 191 E. 3.2 f S. 193 f.; vgl. auch Trechsel/Affolter-Eijsten, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 47 StGB N 40 f.).

2.4.3   Einfache Körperverletzung an einem Wehrlosen ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 123 Ziff. 2 StGB).

Das Verschulden des Appellanten wiegt, wie bereits das Strafgericht festgestellt hat, nicht leicht. Auch wenn G_____ sich auf der Strasse ungebührlich verhalten haben mag, so bestand für den Appellanten doch kein Anlass, sich vom Balkon auf die Strasse zu begeben – er hätte sich der Belästigung ohne Weiteres durch Schliessen der Balkontüre entziehen können – und dort auch den offensichtlich stark betrunkenen B_____ ins Gesicht zu schlagen. Der Appellant hatte in jener Situation gar die Initiative ergriffen, zuerst den Fahrer ins Auto gestossen, und dann das wehrlose Opfer, welches im Verlaufe des Vorfalls durch den späteren Schlag von C_____ schliesslich erheblich verletzt wurde, als erster geschlagen.

Das Vorleben des Appellanten, [...] im Kosovo geboren und aufgewachsen und mit 16 Jahren in die Schweiz gekommen, ist zunächst, bis zu seiner Teilnahme an kriegerischen Auseinandersetzungen im Kosovo 1999, wo er auf Seiten der UCK gekämpft habe, unauffällig verlaufen. Seit ca. 2002 ist er, offenbar wegen psychischer Probleme in Zusammenhang mit traumatischen Kriegserlebnissen – diagnostiziert wird eine chronifizierte, allenfalls leicht- bis mittelgradige posttraumatische Belastungsstörung (E. 2.3), welche keine Verminderung der Schuldfähigkeit zur Folge hat und somit im Rahmen der Strafzumessung gemäss Art. 47 berücksichtigt wird – nicht mehr erwerbstätig. Die Invalidenversicherung hat die Ausrichtung von Rentenleistungen verweigert, da er aus freien Stücken am Krieg teilgenommen und den Versicherungsfall somit eventualvorsätzlich herbeigeführt habe (vgl. Urteil Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom 5. Oktober 2011). Der Appellant und seine Familie – eine Ehefrau und zwei Kinder, wovon eines behindert ist – sind seit Jahren auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen. Die Strafempfindlichkeit ist unter diesen Umständen jedenfalls als durchschnittlich einzustufen, denn auch wenn der Appellant, wie das Urteil des Strafgerichts (S. 47) festhält, weder erwerbstätig noch in die Familienarbeit eingebunden ist, belastet ihn die Verbüssung einer Freiheitsstrafe zweifellos.

Sehr stark zu Ungunsten des Appellanten wirken sich die Vorstrafen, wovon eine gar einschlägig ist, aus (vgl. Strafregisterauszug). Zu erwähnen ist insbesondere das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. September 2005, in welchem der Appellant wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung an einem Wehrlosen zu 9 Monaten Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug, verurteilt worden ist. Vorliegend zu beurteilendes Delikt hat er innert der Probezeit dieses Urteils verübt. Am 4. Dezember 2006 wurde er vom Bezirksstatthalteramt Arlesheim wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu 4 Monaten Gefängnis, unter Einrechnung von 19 Tagen Untersuchungshaft, verurteilt. All dies, auch Untersuchungshaft und unbedingte Strafe, vermochte ihn nicht von einem weiteren Delikt abzuhalten. Reue oder Einsicht können ihm nicht zu Gute gehalten werden.

An sich wäre unter den gegebenen Umständen, namentlich angesichts der einschlägigen Vorstrafe, innert deren Probezeit er vorliegend zu beurteilendes Delikt begangen hat, eine Strafe im Bereich von mindestens 8 Monaten dem Verschulden des Appellanten und den übrigen Strafzumessungskriterien angemessen. Indes ist zu berücksichtigen, dass seit der Tat mittlerweile über 6 Jahre vergangen und somit über zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind, und sich der Appellant in dieser Zeit soweit ersichtlich wohl verhalten hat, so dass eine Strafmilderung angezeigt ist (Art. 48 lit. e StGB). Die lange Verfahrensdauer ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass der Appellant erstmals vor zweiter Instanz die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens hat beantragen lassen, obwohl die psychische Problematik seit längerem bekannt war (vgl. act. 23). Unter diesen Umständen ist die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten im Ergebnis angemessen und zu bestätigen. Verglichen mit der angedrohten Höchststrafe bewegt sich die ausgesprochene Strafe im Übrigen trotz des nicht mehr leichten Verschuldens, trotz der einschlägigen Vorstrafe und trotz des Delinquierens während der Probezeit noch im unteren Bereich des Strafrahmens.

Die Strafe ist auch im Vergleich zu der für C_____ ausgesprochenen Freiheitsstrafe (dazu Urteil Strafgericht S. 44) und zu Vergleichsurteilen angemessen. Es kann insbesondere auf ein Urteil des Strafgerichts (SG.2001.376 vom 3. Oktober 2001) verwiesen werden: Faustschlag ins Gesicht und Fusstritte gegen ein wehrloses Opfer; dem Täter, tadellos beleumundet, geständig, einsichtig und reuig, wurde eine alkoholbedingte Enthemmung zugebilligt: 6 Monate Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug.

2.4.4   Der Appellant wurde, wie erwähnt, am 28. September 2005 wegen Körperverletzungsdelikten zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 9 Monaten, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, und am 4. Dezember 2006 unter anderem wegen Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Er hat innert der Probezeit des Urteils vom 28. September 2005, erneut einschlägig, delinquiert. Ferner hatte er sich in Zusammenhang mit andern Verfahren in Untersuchungshaft befunden. Die Vorinstanz ist deshalb ebenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass eine – formell an sich mögliche – Geldstrafe die erforderliche spezialpräventive Wirkung vorliegend verfehlen würde. Dass sie eine Freiheitsstrafe ausgesprochen hat, ist nicht zu beanstanden, zumal der Appellant selber vor Appellationsgericht im Eventualantrag, d.h. für den Fall eines Schuldspruchs, explizit die Ausfällung einer Freiheitsstrafe beantragt hat (Protokoll Verhandlung Appellationsgericht S. 9).

2.4.5   Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs wäre zwar, wie das Strafgericht richtig festhält, formell möglich. Allerdings ist dazu eine besonders günstige Prognose erforderlich, ist der Appellant doch wie erwähnt rund 3 Jahre vor dem hier zu beurteilenden Delikt zu einer 9-monatigen Gefängnisstrafe, mit bedingtem Vollzug, verurteilt worden (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB). Eine besonders günstige Prognose kann indes, wie bereits das Strafgericht begründet dargelegt hat (Urteil S. 48), nicht gestellt werden. Zunächst stimmen die bereits erwähnten Vorstrafen wenig zuversichtlich. Zwar sind seit dem Urteil des Strafgerichts nun wiederum über 3 Jahre vergangen, innert welcher sich der Appellant wohl verhalten hat. Er zeigt allerdings nach wie vor keinerlei Einsicht. Zudem hält das auf seinen Antrag hin eingeholte psychiatrische Gutachten fest, dass dem Appellanten zwar keine erhebliche generelle Rückfallgefahr bescheinigt werden könne, dass dieser aber in einer ähnlichen spezifischen Situation – einer Konstellation, wie sie sich übrigens jederzeit wieder ereignen könnte (nächtliche Ruhestörung durch Betrunkene, der sich der Appellant durch Schliessen der Balkontüre ohne Weiteres hätte entziehen können) – gleich wie zuvor handeln würde. Auch die nach wie vor schwierige persönliche Situation des Appellanten, welcher seit über zehn Jahren keiner geregelten Tätigkeit mehr nachgeht, lässt vorliegend nicht auf eine gute Prognose schliessen. An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass der Appellant nun per Januar 2014 offenbar in die Traumastation der Privatklinik [...] eintritt (vgl. Schreiben der Klinik vom 11. November 2013, an der Verhandlung eingereicht), befand er sich doch bereits vor dem hier zu beurteilenden Ereignis in psychiatrischer Behandlung (vgl. etwa Gutachten UPK S. 6 ff.) und erachtet das Gutachten der UPK (S. 31) mit überzeugender Begründung den Nutzen einer weiteren, möglicherweise intensivierten Behandlung für fragwürdig. Insgesamt kann dem Appellanten somit keine besonders günstige Prognose gestellt und der bedingte Strafvollzug deshalb nicht gewährt werden.

2.4.6   Da zum Zeitpunkt der Appellationsgerichtsverhandlung seit dem Ablauf der entsprechenden Probezeit mehr als 3 Jahre vergangen sind, kann die am 21. März 2007 in Rechtskraft erwachsene, am 28. September 2005 vom Strafgericht Basel-Stadt unter einer Probezeit von 3 Jahren verhängte Gefängnisstrafe von 9 Monaten nicht mehr vollziehbar erklärt werden (Art. 46 Abs. 5 StGB).

Es ist darauf hinzuweisen, dass insoweit die Möglichkeit besteht, dass der Appellant die vorliegend ausgefällte Freiheitsstrafe von 6 Monaten allenfalls in einer alternativen Vollzugsform (Halbgefangenschaft oder Electronic Monitoring) wird verbüssen können.

2.5      Bei diesem Ausgang ist dem Appellanten, der in sehr geringem Umfang obsiegt, eine etwas reduzierte Urteilsgebühr aufzuerlegen und seinem Verteidiger ist ein angemessenes Honorar gemäss der Aufstellung aus der Gerichtskasse auszurichten. Für die Einzelheiten kann auf das Dispositiv verwiesen werden.

3.

3.1      Das Opfer B_____ hatte mit Adhäsionsklage vom 14. Oktober 2010 gegen C_____ zunächst die Zusprechung eines Betrags von CHF 53'784.45, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Oktober 2010, sowie die Zusprechung einer weiteren Forderung für den künftigen Einkommensverlust dem Grundsatz nach verlangt. Die geltend gemachte bezifferte Forderung setzte sich aus entgangenem Lohn (CHF 25'604.45), Schadenersatz: (CHF 1'180.–), Genugtuung (CHF 20'000.–) sowie Anwaltskosten (CHF 7'000.–) zusammen. Mit Nachtrag vom 15. Oktober 2010 wurden zusätzliche Betreuungskosten von insgesamt CHF 4'800.– geltend gemacht und das bezifferte Rechtsbegehren auf CHF 58'584.45, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Oktober 2010, erhöht. An der Verhandlung von 18. Oktober 2010 ergänzte die Vertreterin des Opfers die Forderung nochmals um CHF 1'462.25 Anwaltskosten und verlangte entsprechend die Zusprechung eines Betrags von nun CHF 60'046.70, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Oktober 2010, sowie einer weiteren Forderung für den künftigen Einkommensverlust und weiteren Schaden dem Grundsatz nach.

3.2

3.2.1   Das Strafgericht hat diese Forderung unterteilt und die Schadenersatzforderung des Opfers von CHF 31'584.45 abgewiesen; C_____ wurde bei der Anerkennung der Genugtuungsforderung im Umfange von CHF 500.– behaftet und zu weiteren CHF 1'500.– Genugtuung an das Opfer, zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 2'000.– seit 1. Oktober 2010, verurteilt; die Genugtuungs-Mehrforderung von CHF 18'000.– wurde abgewiesen. Ausserdem wurde C_____ zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 1'000.– an B_____ verurteilt; die übrigen ausserordentlichen Kosten zwischen dem Opfer und C_____ wurden wettgeschlagen. Eine von der SUVA eingereichte Schadenersatzforderung im Betrag von CHF 137'442.– gegen C_____ wurde demgegenüber auf den Zivilweg verwiesen.

3.2.2   Das Strafgericht (Urteil S. 58 ff.) hat seinen Entscheid zusammengefasst wie folgt begründet:

Die Forderung der SUVA wurde auf den Zivilweg verwiesen, weil zwar belegt sei, dass die SUVA Zahlungen im Umfange von CHF 137'442.– zugunsten des Opfers erbracht habe, indes nicht nachgewiesen sei, dass die vom Opfer beklagten gesundheitlichen Probleme und die attestierte teilweise Arbeitsunfähigkeit tatsächlich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die am 4. Oktober 2008 erlittenen Schläge verursacht wurden.

In Bezug auf die Forderungen des Opfers ist das Strafgericht zur Auffassung gelangt, die in der Anklageschrift geschilderten Langzeitfolgen, wie namentlich depressive Stimmung, grosse Vergesslichkeit, Affektinkontinenz, verstärkte Müdigkeit, unterbrochener Schlaf, Hypogeusie (Geschmacksstörung) auf Süsses und Kopfschmerzen könnten nicht objektiviert respektive nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Faustschlag von C_____ zurückgeführt werden – weshalb denn auch eine Verurteilung des C_____ lediglich wegen einfacher Körperverletzung an einem Wehrlosen und nicht wegen schwerer Körperverletzung erfolgte, was mit der Appellation nicht angefochten wird. Dasselbe gelte für die Leistungsinsuffizienz, mit welcher die Arbeitsunfähigkeit des Opfers begründet werde. Bei den Verletzungen, wegen derer es zum Schuldspruch komme, sei lediglich von einer Arbeitsunfähigkeit von mehreren Tagen bis wenigen Wochen auszugehen. Es sei nicht anzunehmen, dass das Opfer zufolge der am 4. Oktober 2008 erlittenen Faustschläge anfangs März 2009 und in der Folge immer noch arbeitsunfähig sei; die Schadenersatzforderung für Lohnausfall sei daher insgesamt abzuweisen. Für die Kosten des Natels und angeblich erlittener Zusammenbrüche fehle es an Beweisen, die nachgeschobene Forderung für die Kosten der angeblichen Betreuung seien ebenfalls abzuweisen. Da alle Forderungen abzuweisen seien und insbesondere auch kein Raum für weitere Schadenersatzforderungen betreffend künftige Lohnausfälle gesehen werde, könne auch dem Antrag, weitere Forderungen aus dem Vorfall vom 4. Oktober 2008 seien dem Opfer dem Grundsatz nach zuzusprechen, nicht entsprochen werden, zumal ein Antrag auf Zusprechung völlig unbestimmter künftiger Forderungen dem Grundsatz nach laut Praxis des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts nicht zulässig sei. Eine Genugtuung sei indes zuzusprechen, wobei die vom Opfer geltend gemachten CHF 20'000.– deutlich übersetzt erschienen und eine Forderung von CHF 2'000.– angemessen sei. Der Rest sei abzuweisen. Auf die erst im Plädoyer der Opfervertreterin geltend gemachte Forderung gegen A_____ ist das Strafgericht infolge Verspätung nicht eingetreten (Urteil S. 64), was mit der Appellation nicht angefochten wird (Appellationsbegründung/-antwort vom 10. Februar 2011 von B_____ S. 14).

3.3      Das Opfer B_____ wendet sich mit seiner Appellation dagegen, dass das Strafgericht seine Zivilforderungen im Wesentlichen abgewiesen hat und verlangt die Zusprechung eines Lohnausfalls von CHF 43'447.65, eventualiter von CHF 25'604.45, subeventualiter sei die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen. Die erstinstanzlich zugesprochene Genugtuungssumme von CHF 2'000.– sei neu festzusetzen und ihm zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Oktober 2010 zuzusprechen. Es sei ihm eine Parteientschädigung in der Höhe seiner Anwaltskosten zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Einholung eines medizinischen Gutachtens beantragt, welches detailliert chronologisch über den Verlauf der medizinischen Probleme und Therapien respektive Untersuchungen des Appellanten und über die Frage, welche Langzeitschäden adäquat-kausale Folgen des inkriminierten Ereignisses sein können beziehungsweise welche eventuell vorbestehenden Beeinträchtigungen sich durch das schädigende Ereignis in welchem Ausmass verschlimmert haben, Aufschluss gibt. Ausserdem sei das neuropsychologische Gutachten der Neuropsychologie Basel vom 28. August 2011 zu den Akten zu nehmen.

An der Verhandlung vor Appellationsgericht hat die Vertreterin des Opfers auf Frage hin erklärt, dass sie den mit Verfügung des instruierenden Präsidenten vom 15. Juli 2013 bereits abgelehnten Antrag auf Einholung des umfassenden medizinischen Gutachtens nicht mehr stelle (Protokoll Verhandlung Appellationsgericht S. 3). Sie hat indes die Faxkopie einer Verfügung der SUVA vom 16. Mai 2013 eingereicht, wonach die SUVA dem Opfer eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung aus dem Unfall vom 4. Oktober 2008 ausrichte; bei der Rente wird von einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % ausgegangen, bei der Bemessung der Integritätsentschädigung von einer Integritätseinbusse von 40 %. Aus einem ebenfalls an der Verhandlung eingereichten Schreiben der SUVA vom 4. Oktober 2013 lässt sich weiter schliessen, dass diese Rente der SUVA als Komplementärrente zu Leistungen der Invalidenversicherung ausbezahlt wird. Über allfälligen zusätzliche Leistungen der Pensionskasse hatte die Vertreterin des Opfers keine Kenntnis (Protokoll Verhandlung Appellationsgericht S. 7).

3.4      Tatzeitpunkt ist der 4. Oktober 2008, es ist somit das „alte“ Opferhilfegesetz (OHG) anwendbar (ebenso AGE AS.2010.34 vom 25. Februar 2011). Gemäss Art. 9 der im Zeitpunkt der Tat geltenden Fassung des Opferhilfegesetzes (aOHG, SR 312.5) entscheidet das Strafgericht auch über die Zivilansprüche des Opfers einer Straftat, solange der Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt ist (Abs. 1). Würde die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Strafgericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig (Abs. 3). Aus dieser Bestimmung folgt, dass die Zivilforderung nicht auf den Zivilweg verwiesen werden darf, wenn ihre Beurteilung keinen unverhältnismässigen Aufwand bereitet. Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit des durch die Beurteilung der Zivilforderung entstehenden Aufwandes ist die Komplexität der Forderung und der notwendigen Beweiserhebungen und namentlich die Frage, ob durch die Beurteilung des Zivilpunktes durch das Strafgericht eine unzumutbare Verzögerung der Urteilsfällung im Strafpunkt droht. Das Gericht darf nicht leichthin lediglich dem Grundsatz nach entscheiden (Steiger-Sackmann, in Gomm/Zehntner, Opferhilfegesetz, 2. Auflage, Bern 2005, Art. 9 OHG N 25; siehe auch Tamm, in Gomm/Zehntner, Opferhilfegesetz, 3. Auflage, Bern 2009, Art. 38 N 30).

3.5

3.5.1   In den Akten finden sich klare Anhaltspunkte dafür, dass die Schläge vom 4. Oktober 2008 die Beeinträchtigung der Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit des Opfers zur Folge hatte. Immerhin hat die SUVA ihre Leistungspflicht und damit Unfallfolgen und Kausalität in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht insoweit anerkannt.

Allerdings schaffen die in den Akten befindlichen und vom Opfer eingereichten Unterlagen nicht ausreichend Klarheit. Wie bereits das Strafgericht festhält, lassen sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen die vom Opfer beklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen teilweise nicht klar objektivieren, teilweise haben sie offenbar bereits vor dem Vorfall vom 4. Oktober 2008 bestanden. Auf die entsprechenden Erwägungen (Urteil S. 33 ff., 62) kann hier verwiesen werden. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang beispielsweise, dass das Opfer laut eigenen Angaben bereits vor dem hier zu beurteilenden Vorfall unter einer Herabsetzung des Geruchssinnes (Hyposmie) gelitten habe (Appellationsbegründung S. 7) respektive dass widersprüchliche ärztliche Berichte zur Hyposmie existieren (vgl. Urteil Strafgericht S. 33 ff. mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass das Opfer trotz beklagter Herabsetzung des Geruchsinnes bei einem Arbeitstraining bei „[...]“ Basel von der Essensauslieferung an ältere Menschen befreit werden musste, da er deren Geruch nicht ertragen habe (vgl. Bericht Neuropsychologie-Basel vom 28. August 2011, S. 10 oben).

3.5.2   Das Strafgericht weist weiter darauf hin, dass das Opfer laut eigenen Angaben gegenüber der SUVA offenbar jahrelang als Profiboxer tätig war (Urteil S. 35 mit Hinweis auf act. 1136, Bericht der SUVA vom 9. Dezember 2008, S. 2 Krankengeschichte [enthält auch einen Hinweis auf einen Reitunfall mit Kopfverletzung im Jahre 2005]). Eine Tätigkeit als Profiboxer hat das Opfer nun vor Appellationsgericht bestritten; er will entgegen der Darstellung in den Akten nur – aber immerhin – hobbymässig geboxt haben (Protokoll Verhandlung Appellationsgericht S. 5).

Die Neuropsychologie-Basel, Fachstelle für Gutachten und Diagnostik hat beim Opfer laut Bericht vom 28. August 2011 (S. 16) eine leichte neuropsychologische Störung, bei Status nach mittelschwerem Schädel-/Hirntrauma mit frontobasalen Kontusionen beidseits am 4. Oktober 2008, und eine Dysthymie diagnostiziert. Gerade solche Beschwerden – wie überhaupt die in der Anklageschrift geschilderten Langzeitfolgen – können indes auch Spätfolgen des Boxsports, vor allem wenn dieser über Jahre hinweg respektive professionell betrieben worden ist, sein (vgl. dazu http://www.aerzteblatt.de/archiv/79371/Boxen-akute-Komplikationen-und-Spaetfolgen-Von-der-Gehirnerschuetterung-bis-zur-Demenz).

Im Bericht der Neuropsychologie-Basel werden ein Reitunfall aus dem Jahre 2005 mit Kopfverletzung sowie eine Tätigkeit als Profiboxer in Österreich und der Türkei zwar erwähnt (S. 4), scheinen aber bei der Diskussion der gesundheitlichen Probleme des Opfers nicht berücksichtigt zu werden. Weiter weist das Strafgericht darauf hin, dass das Opfer im Tatzeitpunkt nicht arbeitete; B_____ war seine Arbeitsstelle am 1. September 2008 von der [...] gekündigt und er war per sofort freigestellt worden; diese Stelle hatte er seit 15. Mai 2007 inne gehabt; über den Grund der Freistellung und über seine früheren Arbeitsstellen in der Schweiz ist wenig bekannt.

3.5.3   Aus dem erwähnten Bericht der Neuropsychologie-Basel (S. 18) ergibt sich weiter, dass die Arbeitsfähigkeit des Opfers für eine kognitiv einfache, klar strukturierte, möglicherweise überlernte oder repetitive Tätigkeit nicht eingeschränkt sei; dafür bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % sowohl hinsichtlich Arbeitspräsenz als auch hinsichtlich Arbeitsleistung. Bei erhöhten kognitiven Anforderungen sei die Arbeitsfähigkeit leicht eingeschränkt, primär betroffen sei dabei wahrscheinlich die Arbeitsleistung (80 %) und nicht die Arbeitspräsenz (100%). Antriebsmangel und Dysthymie seien nicht von einer Ausprägung, dass sie einen relevanten leistungsmindernden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten; diese Einschätzung müsse indes durch eine fachpsychiatrische Beurteilung bestätigt werden. Angesichts dieser Einschätzung ist die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2013 – die SUVA richtet eine Rente basierend offenbar auf einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit aus – nicht ohne Weiteres nachvollziehbar.

3.5.4   Dem Strafgericht ist insoweit zu folgen, als sich aus den diversen medizinischen Unterlagen tatsächlich kein einheitliches Bild über die medizinischen Langzeitfolgen ergibt. Ferner erscheint der Kausalzusammenhang zwischen den Schlägen am 4. Oktober 2008 und den vom Opfer geschilderten Folgen nicht mit der zivilrechtlich erforderlichen Klarheit belegt. Anderseits lässt sich dieser auch nicht ausschliessen, noch ist ausgeschlossen, dass die Tat etwa zu einer Verstärkung vorbestehender Symptome oder zu deren Auslösung geführt hat. Dies alleine aufgrund fehlender Anhaltspunkte in den vorliegenden Akten auszuschliessen, geht nicht an. Wie zudem bereits das Strafgericht festgestellt hat, hat die SUVA ihre Leistungspflicht anerkannt und damit jedenfalls in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht Unfallfolgen und Kausalität offensichtlich bejaht. Unter diesen Umständen kann es dem Opfer B_____ nicht zum Vorwurf gereichen, dass er seiner zivilprozessualen Beweisführungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei, wie dies die Vorinstanz implizit tut, wenn sie dessen Schadenersatzforderung abweist. Zwar hat im Adhäsionsverfahren der Kläger Schaden und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigender Ursache und Schaden zu beweisen (vgl. dazu Heierli/Schnyder, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Auflage, Basel 2011, Art. 42 OR N 1; Tamm, a.a.O. Art. 38 OHG N 17). Anderseits soll die Möglichkeit des Adhäsionsprozesses dem Geschädigten aber die Geltendmachung seiner Zivilansprüche grundsätzlich erleichtern (vgl. dazu Tamm, a.a.O., Art. 38 OHG N 1; nun zur StPO: Dolge, in Basler Kommentar, Strafprozessrecht, Art. 126 N 36).

3.5.5   Unter den dargelegten Umständen – es geht um einen komplexen Personenschaden, mit Hinweisen auf vorbestehende Beschwerden und Fragen zur Kausalität – ist die Einholung eines umfassenden, polydisziplinären medizinischen Gutachtens, welches sich insbesondere zum Schadensbild und zur adäquaten Kausalität zwischen den geklagten gesundheitlichen Problemen und dem Vorfall vom 4. Oktober 2008 äussert, zur Beurteilung der Zivilansprüche des Opfers unumgänglich. Ein solches Gutachten nun erst im Appellationsverfahren zu veranlassen, würde zu einer weiteren Verzögerung des Strafverfahrens führen und den Aufwand eines Adhäsionsprozesses klar sprengen. Die Vertreterin des Opfers hatte vor erster Instanz übrigens selbst um Abweisung eines entsprechenden Antrags von C_____ ersucht (vgl. act. 1333 f.) und den Antrag anlässlich der Verhandlung vor Appellationsgericht nicht mehr gestellt. Laut Dolge (in: Basler Kommentar, BSK StPO zu Art. 126 N 48 [die Bestimmung stimmt im Wesentlichen mit Art. 9 aOHG überein]) kann ausnahmsweise auch die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen gesundheitlicher Beeinträchtigung und strafbarem Verhalten auf den Zivilweg verwiesen werden. Dies ist vorliegend der Fall.

3.5.6   Die Schadenersatzforderung des Opfers ist unter diesen Umständen, analog zur Forderung der SUVA, auf den Zivilweg zu verweisen, wie dies auch das Opfer selber in seinem Subeventualantrag verlangt und C_____ bereits vor erster Instanz in seinem Eventualantrag beantragt hatte. Dies gilt auch für die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren, welche als Teil des Schadens geltend gemacht worden ist. Das Ergebnis des Verfahrens ist erst bei Abschluss des entsprechenden Zivilprozesses bekannt, so dass es angebracht ist, auch erst dann über die Parteientschädigung zu befinden.

3.5.7   In Bezug auf die Genugtuungsforderung beantragt das Opfer zweitinstanzlich etwas salopp die „neue Festsetzung“ derselben, ohne weitere Bezifferung. Auch die Genugtuungsforderung lässt sich erst beurteilen, wenn klar ist, welches die effektiven Folgen des Faustschlags gewesen sind. Auch insoweit wird die Forderung, soweit sie die bereits anerkannte respektive zugesprochene Summe von insgesamt CHF 2'000.– übersteigt, auf den Zivilweg verwiesen.

3.6

3.6.1   Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, C_____ und dem Opfer B_____ keine Verfahrenskosten für das zweitinstanzliche Verfahren aufzuerlegen. Das Opfer dringt jedenfalls mit seinem Subeventualantrag durch; C_____ hatte vor erster Instanz immerhin die Einholung eines Gutachtens beantragt und den Eventualantrag auf Verweisung der Zivilforderung des Opfers auf den Zivilweg gestellt.

3.6.2   Sowohl das Opfer als auch C_____ stellen für das zweitinstanzliche Verfahren den Antrag auf unentgeltliche anwaltliche Vertretung. Beide haben unterdessen ihre Bedürftigkeit nachgewiesen und detaillierte Honorarnoten eingereicht. Es werden ihnen dementsprechend für das zweitinstanzliche Verfahren Honorare gemäss ihren Aufstellungen aus der Gerichtskasse ausgerichtet; für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        In Bezug auf A_____ wird das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt bestätigt,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.

Es wird festgestellt, dass die gegen A_____ am 28. September 2005 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen einfacher Körperverletzung und mehrfacher einfacher Körperverletzung an einem Wehrlosen bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9 Monaten, Probezeit 3 Jahre, gemäss Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht mehr vollziehbar erklärt werden kann.

A_____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600.– (incl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem Verteidiger von A_____, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'580.– und ein Auslagenersatz von CHF 119.25, zuzüglich 8 % MWSt. von CHF 455.95, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

            In Bezug auf C_____ wird das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt bestätigt.

Die Schadenersatzforderung des B_____ gegen C_____ im Betrage von CHF 43'447.65 (für Lohnausfall) wird auf den Zivilweg verwiesen.

C_____ wird bei der teilweisen Anerkennung der erstinstanzlichen Parteientschädigung von B_____ im Betrage von CHF 1'000.– behaftet. Die diesbezügliche Mehrforderung des B_____ gegen C_____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

C_____ wird bei der teilweisen Anerkennung der Genugtuungsforderung des B_____ im Betrag von CHF 500.– behaftet. Er wird darüber hinaus zu einer Genugtuungsforderung von CHF 1'500.–, zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 2'000.– seit dem 1. Oktober 2010, an B_____ verurteilt. Die Mehrforderung wird auf den Zivilweg verwiesen.

Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

C_____ und B_____ tragen keine zweitinstanzlichen Verfahrenskosten.

Der Verteidigerin von C_____, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'915.– und ein Auslagenersatz von CHF 113.50, zuzüglich 8 % MWSt. von CHF 242.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Der Vertreterin von B_____, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'655.– und ein Auslagenersatz von CHF 255.30, zuzüglich 8 % MWSt. von CHF 232.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Betreffend Zivilforderung: Hinweis auf Art. 78 Abs. 2 lit. a BGG und auf BGE 133 III 701: Die Beschwerde in Strafsachen steht Geschädigten zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche zur Verfügung, wenn die letzte kantonale Instanz sowohl den Straf- als auch den Zivilpunkt zu beurteilen hatte. War nur noch der Zivilpunkt strittig, ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig. Diese kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

AS.2011.74 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.12.2013 AS.2011.74 (AG.2014.343) — Swissrulings