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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.04.2026 AL.2025.23 (SVG.2026.86)

April 13, 2026·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,926 words·~15 min·5

Summary

Keine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit

Full text

[...]

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13. April 2026

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw B. Fürbringer, Th. Aeschbach     

und a. o. Gerichtsschreiberin MLaw L. Wepfer

Parteien

A____

[...]                      Beschwerdeführerin

B____

[...]                      Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2025.23

Einspracheentscheid vom 4. August 2025

Keine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit

Tatsachen

I.        

A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1979 (vgl. die Anmeldung vom 12. Mai 2025, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 15), ist Mutter eines Sohnes, geboren 2011 (vgl. den Heimatschein vom 25. April 2025, AB 27). Die Beschwerdeführerin begann am 14. September 2020 ein Teilzeitstudium in [...] an der C____ (C____; vgl. Studienbestätigung vom 13. Februar 2025, AB 21). Ab dem 1. September 2024 nahm sie nebenbei die Arbeit als Projektassistentin IT bei der D____ in einem 50%-Pensum auf (Arbeitsvertrag vom 27. August 2024, AB 26). Mit Kündigungsschreiben vom 24. März 2025 kündigte die D____ der Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis per 30. April 2025 (AB 24 bzw. 25).

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 2. Mai 2025 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Leistungsbezug von Taggeldleistungen (AB 29).

Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 (Beschwerdebeilage [BB] 2) verneinte die B____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung der fehlenden Beitragszeit beziehungsweise der fehlenden Befreiung der Erfüllung derselben (a.a.O., Rz. 3 und 4).

Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Juni 2025 Einsprache (AB 12).

Mit Einspracheentscheid vom 4. August 2025 (BB 1) wurde die Einsprache abgewiesen und die Verfügung vom 5. Juni 2025 (BB 2) bestätigt.

II.       

Die Beschwerdeführerin erhebt mit Schreiben vom 30. August 2025 (Abgabe am 4. September 2025 am Schalter des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. August 2025. Sie verlangt die Aufhebung desselben und der Verfügung vom 5. Juni 2025. Sie beantragt ferner, es sei festzustellen, dass sie von der Erfüllung der Beitragszeit aufgrund der absolvierten Ausbildung von mehr als zwölf Monaten befreit sei. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhaltes und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Des Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege. Neben einem Schreiben von Prof. E____, Leiter des Bachelor-Studiengangs [...] von der C____, vom 12. August 2025 (BB 3), reicht sie die Leistungsnachweise für das Frühlingssemester 2024, Herbstsemester 2023/2024 und Frühlingssemester 2023 (BB 4) ein.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin hat die ihr eingeräumte Gelegenheit zur Replik nicht wahrgenommen.

III.     

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. September 2025 wird der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass in Beschwerdeverfahren betreffend die Arbeitslosenversicherung keine Verfahrenskosten erhoben werden, insoweit sich der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege erübrige.

IV.     

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verlangt. Am 26. November 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt, anlässlich derer das Verfahren zwecks Rückfragen an Prof. E____ sowie Einholung diverser Unterlagen und Angaben bei der Beschwerdeführerin ausgestellt wird.

V.      

Die Instruktionsrichterin verfügt am 28. November 2025 die Ausstellung des Verfahrens und bittet Prof. E____, Rückfragen zu seinem Bestätigungsschreiben vom 12. August 2025 zu beantworten, und die Beschwerdeführerin, ergänzende Dokumente bezüglich der Arbeitstätigkeit bis zum Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit einzureichen.

Prof. E____ antwortet mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 (Postaufgabe 8. Dezember 2025).

Die Beschwerdeführerin reicht am 19. Dezember 2025 am Schalter des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ein Schreiben und diverse Beilagen ein.

Die beiden Schreiben werden den Parteien zur Stellungnahme bis zum 16. Januar 2026 zugestellt.

Bis zum 16. Januar 2026 hat keiner der Parteien eine Stellungnahme eingereicht.

VI.     

Am 13. April 2026 ergeht das Urteil auf dem Zirkulationsweg (§ 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [SVGG; SG 154.200]).  

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung verneint hat.

2.2.          Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Mai 2025, da sie insgesamt mehr als zwölf Monate eine Ausbildung absolvierte und demnach von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei (Beschwerde, S. 1).

2.3.          Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin würde keine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten aufweisen und ein Befreiungsgrund könne nicht festgestellt werden (Einspracheentscheid, BB 1, Rz. 6 und 8).

3.                

3.1.          Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestimmen sich nach Art. 8 AVIG. Nach dessen Abs. 1 lit. e hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Letztere wiederum beginnt an jenem Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in welchem sich die versicherte Person erstmals zur Erfüllung der Kontrollpflicht bei ihrer Wohnsitzgemeinde oder einer vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung meldet (Art. 17 Abs. 2 AVIG).

3.2.          3.2.1. Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit beispielsweise infolge einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung nicht erfüllen konnten, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG). Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gestützt auf Art. 14 Abs. 1 AVIG setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungsgrund voraus. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben, denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (BGE 121 V 336, 342 E. 5.b; 131 V 279, 280 E. 1.2; 126 V 384, 387 E. 2b).

3.2.2.      Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gemäss Art. 11 Abs. 4 AVIV gleichgestellt ist, liegt die erforderliche Kausalität nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe weder möglich noch zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 141 V 625, 627 E. 2; AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung] vom 1. Juli 2025, Rz. B182 ff.; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Basel/Genf 2019, zu Art. 14, S. 73 f.; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetzt, Bd. 1, zu Art. 14, Rz. 10 und 18).

3.3.          Art. 14 Abs. 1 AVIG kommt subsidiär zu Art. 13 AVIG zur Anwendung (BGE 141 V 674, 676 E. 2.1). Gemäss Bundesgericht reicht eine Arbeitsfähigkeit von 20% aus, damit ein Befreiungsgrund nicht mehr greift beziehungsweise die Kausalität zu verneinen ist (vgl. bspw. die Urteile des Bundesgerichts 8C_516/2012 vom 28. Februar 2013, E. 6.2.2.1 und 8C_616/2012 vom 4. Dezember 2012, E. 5). Während die in Art. 14 Abs. 1 AVIG aufgezählten Verhinderungszeiten kumulierbar sind, ist eine Kumulation von Beitragszeiten gemäss Art. 13 AVIG mit Zeiten eines Befreiungsgrundes gemäss Art. 14 AVIG ausgeschlossen (BGE 141 V 674, 678 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2010 vom 11. Mai 2011, E. 7.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann jedoch eine gleichzeitige Erfüllung der Betragszeit und eine Befreiung hiervon bestehen, wenn eine versicherte Person zur selben Zeit die Beitragszeit in einem weniger als 100% ausmachenden Anteil erfüllt und im übrigen Bereich von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Dem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass die versicherte Person zu 100% erwerbstätig war, bis sie im Hinblick auf die Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung nur noch zu 30% eines Vollzeitpensums Einsätze leistete. Unmittelbar danach bemühte sich die Person wieder um eine Vollzeitstelle. Die Person hat sodann lediglich im Ausmass von 70% einer Vollzeitbeschäftigung Arbeitslosenentschädigung geltend gemacht (Urteil des Bundesgericht 8C_318/2011 vom 5. März 2012, E. 5.2).

4.                

4.1.          Als Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 AVIG) gilt vorliegend unbestrittener Massen der Zeitraum vom 2. Mai 2023 bis und mit 1. März 2025 (Beschwerde, S. 1; Einspracheentscheid, BB 1, Rz. 4).

4.2.          In Übereinstimmung mit den Parteien ist ausserdem festzuhalten, dass keine erfüllte Beitragszeit von zwölf Monaten im Sinne von Art. 13 AVIG gegeben ist (vgl. Beschwerde, S. 1; Einspracheentscheid, BB 1, Rz. 6). Ausweislich arbeitete die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist für die Beitragszeit ab dem 1. September 2024 bis zum 30. April 2025 bei der D____ in einem 50% Pensum (Arbeitsvertrag vom 27. August 2024, AB 26; Kündigung vom 24. März 2025, AB 24 bzw. 25). Seit dem 19. Februar 2025 bis zum 6. April 2025 war die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt an der Arbeitsleistung verhindert (Arztzeugnis vom 19. Februar 2025, AB 19; Arztzeugnis vom 6. März 2025, AB 17; Arztzeugnis vom 21. März 2025, AB 22). Zwar ist die krankheitsbedingte Abwesenheit an die Beitragszeit anzurechnen (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG), die Beschwerdeführerin hat dennoch lediglich während acht Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war und folglich daraus einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen kann.

4.3.          4.3.1. Die Beschwerdeführerin macht eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufgrund des Teilzeitstudiums in [...] an der C____ geltend. Sie führt aus, dass sie im Frühjahrssemester 2023 und Herbstsemester 2023/2024 je 25 ECTS absolviert habe. Ein ECTS entspreche 30 Stunden. Bei einer effektiven Semesterdauer von 19 Wochen resultiere ca. eine 39.5 Stunden Woche, was einem Vollzeitäquivalent entsprechen würde (Beschwerde, S. 2). Von Mai 2023 bis Februar 2024, und somit während zehn Monate, sei die Vollzeitausbildung unbestritten (a.a.O., S. 3). Im Frühjahrssemester 2024 habe sie sich für 19 ECTS eingeschrieben. Wegen einer nicht bestandenen Prüfung seien ihr lediglich 14 ECTS für dieses Semester gutgeschrieben worden. Der Zeitaufwand für 19 ECTS habe ca. 32.5 Stunden pro Woche betragen. Als Quereinsteigerin hätte sie die mathematischen und technischen Grundlagen neu erarbeiten müssen. In Fächern wie [...] und [...] sei ihr Lernaufwand deshalb überdurchschnittlich gewesen. Hinzu komme ihr Alter, die Verantwortung als alleinerziehende Mutter und eine sehr herausfordernde finanzielle Situation, wodurch Lern- und Prüfungsphasen nur mit erheblichem Zusatzaufwand zu bewältigen gewesen seien (a.a.O., S. 3). Entscheidend sei die tatsächliche Belastung und Überprüfbarkeit und nicht der Etikettenschwindel «berufsbegleitend». Es würde sich somit eine Ausbildungsdauer von insgesamt ca. 16 Monaten ergeben – deutlich mehr als die gesetzlich geforderten 12 Monate (a.a.O., S. 4). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 nahm die Beschwerdeführerin auf die Rückfragen der Instruktionsrichterin vom 28. November 2026 Stellung. Darin legte sie ihre Erwerbssituation vor und während der Dauer des Teilzeitstudiums dar: Ab dem 15. Januar 2019 bis zum 29. Februar 2020 sei sie in einem 60%-Pensum einer Anstellung nachgegangen. Von März 2020 bis August 2020 sei sie arbeitslos gewesen und im September 2020 habe sie ihr Teilzeitstudium begonnen. Seit 2017 habe sie bis August 2021 parallel dazu eine Nebentätigkeit in einem 15%-Pensum wahrgenommen (Schreiben vom 19. Dezember 2025, S. 1 f.). Danach sei sie bis zum 1. September 2024 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, bevor sie bei D____ das 50%-Pensum aufgenommen habe (a.a.O., S. 2).

4.3.2. Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, ein Befreiungsgrund sei nur dann zu bejahen, wenn es der versicherten Person nicht möglich und zumutbar war, auch nur eine Teilzeitbeschäftigung als arbeitnehmende Person auszuüben. Die im Selbststudium absolvierte Weiterbildung könne in der Regel aufgrund ungenügender Überprüfbarkeit nicht anerkannt werden. Der Verhinderungsgrund müsse innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit mehr als 12 Monate gedauert haben. Bei einer einjährigen Ausbildung ist dies in der Regel nicht der Fall, da das Schuljahr erfahrungsgemäss keine 12 Monate dauert. Auch wenn das Frühlingssemester 2023 und das Herbstsemester 2023/2024 als Vollzeitstudium innerhalb der Rahmenfrist der Beitragszeit vom 2. Mai 2023 bis zum 1. Mai 2025 anerkennt würde, würde die Dauer der beiden Semester nicht länger als zwölf Monate betragen. Das Selbststudium könne wegen ungenügender Überprüfbarkeit nicht anerkannt werden und die Betreuungszeit würde kein Befreiungsgrund bilden (Einspracheentscheid, BB 1, Rz. 7). Ein Befreiungsgrund könne nicht festgestellt werden und die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG seien nicht kumulativ erfüllt (a.a.O., Rz. 8).

4.3.3. Prof. E____, Leiter des Bachelor-Studiengangs [...] von der C____, greift in seinem von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben vom 12. August 2025 (BB 3) dieselben studienbezogenen Eckpunkte auf, die auch die Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen darlegt: Die Beschwerdeführerin habe im Frühlingssemester 2023 und Herbstsemester 2023/2024 jeweils 25 ECTS belegt und erfolgreich abgeschlossen. Ein ECTS-Kreditpunkt würde einer durchschnittlichen Studienleistung von 30 Stunden entsprechen (Kontaktunterricht, begleitetes und individuelles Selbststudium, Aufwand für Leistungsnachweise, Projekt- und Semesterarbeiten, Thesis u. Ä.). Bei einer effektiven Semesterdauer von 19 Woche würde dies eine durchschnittliche wöchentliche Belastung von 39.5 Stunden ergeben. In Beantwortung der Rückfragen der Verfahrensleitung im Rahmen der amtlichen Erkundigung vom 28. November 2025 führte Prof. E____ mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 unter anderem aus, die Unterrichtszeitfenster würden im Teilzeitstudium jeweils dienstags von 17:15 Uhr bis 21:00 Uhr, freitags von 8:15 Uhr bis 17:00 Uhr und samstags von 8:15 Uhr bis 12:00 Uhr stattfinden. Eine Anwesenheitspflicht hätte nur in gewissen Modulen bestanden. Es sei möglich gewesen von Montag bis Donnerstag zu arbeiten (a.a.O., S. 1). 25 ECTS würden einer durchschnittlichen Belastung von 750 Arbeitsstunden entsprechen. Wie hoch die individuelle Belastung der Studierenden sei, könne er nur schwer beurteilen, da dies vom Vorwissen in einzelnen Modulen und der Umsetzung im eignen Arbeitsfeld stark abhängig sei. In der unterrichtsfreien Zeit sei eine berufliche Belastung von 100% möglich gewesen (a.a.O., S. 2). Viele Teilzeitstudierende würden 80% arbeiten. Dies führe in vielen Fällen zu einer erhöhten Studiendauer, was jedoch problemlos möglich sei, da nach bestandener Assessmentstufe die Anzahl Module pro Semester selbst gewählt werden könnten (a.a.O., S. 1).

4.4.          4.4.1. Nach Angaben von Prof. E____ bestand nur in gewissen Modulen eine Anwesenheitspflicht. Weiter war es grundsätzlich möglich, neben dem Studium einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen, da der Unterricht jeweils am Dienstagabend, am Freitag ganztägig sowie am Samstagvormittag stattfand. Auch eine Verlängerung der Studiendauer sei gemäss Prof. E____ problemlos möglich (E. 4.3.3. vorstehend). Dies trifft insbesondere auf die Beschwerdeführerin zu, welche sich bereits über der regulären Dauer des Teilzeitstudiums von vier Jahren hinaus im Studium befindet ([…], zuletzt besucht am 13. April 2026). Bei dieser Sachlage wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, neben dem Teilzeitstudium eine relevante Teilzeiterwerbstätigkeit auszuüben. Weder die offiziellen Unterrichtszeiten noch die Studiendauer sprechen vorliegend dagegen. Auch bei näherer Betrachtung der Auslastung während der Vorlesungsund Prüfungszeit von 19 Wochen pro Semester wird gerade anhand des Frühjahressemesters 2024 deutlich, dass der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit gleichermassen zumutbar gewesen wäre. Der berechnete Arbeitsaufwand für die 19 ECTS (unter Berücksichtigung der nicht bestandenen Prüfung) entspricht während der Vorlesungs- und Prüfungszeit einer wöchentlichen Belastung von rund 30 Stunden, ausgehend von einer wöchentlichen Belastung von 39.5 Stunden bei 25 ETCS (siehe E. 4.3.3.; die Rechnung präsentiert sich folgendermassen: 39.5 : 25 x 19). Angesichts dieser Belastung wäre der Beschwerdeführerin während des Frühjahrssemesters 2024 gemessen an der in diesem Jahr betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS-Tabelle T03.02.03.01.04.01) eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20% zumutbar gewesen sowohl während der Vorlesungs- und Prüfungszeit als auch – und da insbesondere - in der übrigen Semesterzeit. Obschon die Belastung im Frühjahressemester 2023 und Herbstsemester 2023/2024 während der Vorlesungs- und Prüfungszeit höher war gemäss Angaben Prof. E____ (E. 4.3.3.), k.nen diese keine relevante Ausbildungszeit von mehr als einem Jahr ergeben (siehe E. 3.2.1. hiervor), dies bereits deshalb, da das Frühjahrssemester erst ab 2. Mai 2023, dem Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit, berücksichtigt werden kann (vgl. AB 29).

4.4.2.      Aus dem Gesagten folgt, dass vorliegend keine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit von insgesamt mehr als zwölf Monaten besteht (vgl. Art. 14 Abs. 1 AVIG). Ausschlaggebend ist, dass die Beschwerdeführerin mit einem relevanten Teilzeitpensum in der Lage gewesen wäre, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während über zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG auszuüben. Damit fehlt es an der erforderlichen Kausalität mit Blick auf die Verhinderung an der Erfüllung der Beitragszeit (E. 3.2.2. oben). Weil die Befreiungsgründe von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG subsidiär zur Anwendung kommen, kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf diese berufen (siehe E. 3.3. hiervor).

4.4.3.      Zu prüfen bleibt, ob eine Wiedererlangung des früheren Pensums vorliegt und eine Befreiung der Erfüllung der Beitragszeit aufgrund der Doppelbelastung während der Erwerbstätigkeit vom 1. September 2024 bis 30. April 2025 geltend gemacht werden könnte. Eine Kumulation der erfüllten Beitragszeit gemäss Art. 13 AVIG und denjenigen Zeiträumen, in denen eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 AVIG) besteht, ist zwar ausgeschlossen, gemäss Bundesgericht spricht unter Umständen jedoch nichts gegen eine gleichzeitige Erfüllung der Beitragszeit und einer Befreiung hiervon, wenn eine versicherte Person gleichzeitig die Beitragszeit in einem weniger als 100% ausmachenden Anteil erfüllt und im übrigen Bereich von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (siehe E. 3.3. hiervor). Die Beschwerdeführerin meldete sich mit einem Beschäftigungsgrad von 100% (vgl. AB 29) bzw. 80% (vgl. AB 15) im Mai 2025 bei der Arbeitslosenkasse an. Vom 15. Januar 2019 bis 29. Februar 2020 war sie in einem 60%-Pensum tätig. Vom März 2020 bis zum Beginn des Studiums im September 2020 ging sie keiner Anstellung nach, bis auf die geringfügige Nebentätigkeit von ca. 15% bis August 2021 (E. 4.3.1. oben). Von einer Wiedererlangung des früher gewohnten Beschäftigungsgrades im Sinne des Bundesgerichtsurteils (siehe E. 3.3. hiervor) kann nicht gesprochen werden, weshalb sich eine weitere Prüfung erübrigt.

4.5.          Abschliessend sei erwähnt, dass ein Arbeitsunterbruch wegen Mutterschaft (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. d AVIG) aufgrund des Alters des Sohnes vorliegend nicht zu berücksichtigen ist. Eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit im Falle von Erziehungszeiten (Art. 9b AVIG) wäre anwendbar, wenn sich die versicherte Person der Erziehung eines Kindes unter zehn Jahren gewidmet hat. Weil der Sohn der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits älter als zehn Jahre alt war (AB 27), ist keine Verlängerung der Beitragszeit vorzunehmen (vgl. Art. 3b Abs. 1 AVIV). Auch eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufgrund von Mutterschaft beziehungsweise der Pflegebedürftigkeit des Kindes ist vorliegend nicht einschlägig (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG i. V. m. Art. 13 AVIV).

5.                

5.1.          Zusammenfassend fehlt es nach dem Ausgeführten innerhalb der massgebenden Rahmenfrist sowohl an der erforderlichen Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten als auch an einem Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG von mehr als zwölf Monaten. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG; § 16 Abs. 1 SVGG).

5.3.          Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG und § 17 Abs. 1 SVGG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a. o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw L. Wepfer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin

–          seco

Versandt am:

AL.2025.23 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.04.2026 AL.2025.23 (SVG.2026.86) — Swissrulings