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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.11.2025 AL.2025.21 (SVG.2026.30)

November 11, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,306 words·~17 min·1

Summary

AVIG

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11. November 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg , lic. iur. S. Bammatter-Glättli    und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw H. Imre

Parteien

A____

vertreten durch Dominique Flach, Advokatin, Flach Advokatur GmbH, Steinengraben 55, 4051 Basel   

                                                   Beschwerdeführer

B____ Arbeitslosenkasse

[...]       Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2025.21

Einspracheentscheid vom 15. Juli 2025

Rückforderung; Wiederherstellung der Verwirkungsfrist nach Art. 20 Abs.3 AVIG

Tatsachen

I.             

a)       Der 1974 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. Januar 2003 für die C____ (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [AB] 94, S. 210 ff.). Das Arbeitsverhältnis endete am 28. Februar 2023 aufgrund der Kündigung durch den Arbeitgeber (vgl. AB 70, S. 148; AB 93, S. 203 ff.). Im Anschluss daran meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (vgl. AB 88, S. 191 ff.). Mithin eröffnete die Kasse die Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 1. März 2023 (vgl. AB 51, S. 115). Da der Beschwerdeführer unterdessen eine Anstellung fand, meldete ihn das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Basel-Stadt von der Arbeitsvermittlung per 24. März 2023 ab (vgl. AB 81, S. 174). Am 27. März 2023 trat er seine neue Stelle beim D____ an. Das Arbeitsverhältnis wurde indessen während der Probezeit durch den Arbeitgeber per 30. Juni 2023 aufgelöst (vgl. AB 49, S. 110 f.).

b)       Daraufhin informierte der Beschwerdeführer die Kasse über seine erneute Arbeitslosigkeit ab dem 1. Juli 2023 (vgl. AB 45, S. 103). Bereits eineinhalb Monate später fand der Beschwerdeführer eine neue Anstellung per 1. Oktober 2023 bei der E____ AG (vgl. AB 32, S. 80; AB 14, S. 45 f.). Am 15. August 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Kasse nach seinen verbleibenden Urlaubstagen und dem aktuellen Stand des Arbeitslosenentgelts (vgl. AB 32, S. 80). Gleichentags erhielt er die Antwort, dass im September 2023 noch fünf Urlaubstage verbleiben. Zudem bat er das RAV um Auskunft über die für den Monat September 2023 noch einzureichenden Unterlagen (vgl. AB 10, S. 34). Diese teilten ihm mit, er müsse für Monat September keine Arbeitsbemühungen mehr tätigen, da er einen Monat vor Stellenantritt von der Stellensuchpflicht befreit sei (vgl. AB 10, S. 34). Folglich meldete ihn das RAV von der Arbeitsvermittlung per 30. September 2023 ab (vgl. AB 28, S. 73). Am 1. Juli 2024 erfolgte schliesslich der letzte Stellenwechsel. Seitdem ist er bei der F____ AG beschäftigt (vgl. AB 23, S. 60 f.).

c)       Rund ein Jahr nach der letzten Kontaktaufnahme meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin. Bei der Erledigung seiner steuerlichen Angelegenheiten bemerkte er das Ausbleiben der Taggeldauszahlung für den Monat September 2023 (vgl. AB 26, S. 66 ff.). Eine dahingehende Abklärung seitens der Kasse ergab, dass das Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat September 2023 nie eingegangen war und damit der Anspruch verfallen ist (vgl. AB 26, S. 66). Dennoch reichte er am 23. Oktober 2024 das Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat September 2023 ein (vgl. AB 26, S. 64), woraufhin die Beschwerdegegnerin ihm die die Entschädigung am 25. Oktober 2024 ausbezahlte (vgl. AB 25, S. 63). Drei Monate später holte die Kasse aufgrund einer Meldung über einen Doppelbezug von Kinderzulagen beim aktuellen Arbeitgeber des Beschwerdeführers Unterlagen ein (vgl. AB 24, S. 62). Die Kasse gelangte zum Schluss, dass bereits zum Zeitpunkt der Formulareinreichung kein Anspruch für den Monat September 2024 bestanden habe. Mithin verfügte die Beschwerdegegnerin am 28. Januar 2025 die Rückforderung der Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV) in Höhe von Fr. 6'674.55, die für die Kontrollperiode September 2024 ausgerichtet wurden (vgl. AB 17, S. 50 ff.).

d)       Am 4. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer Einsprache (AB 12, S. 42) gegen die Kassenverfügung. Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einsprachentscheid vom 15. Juli 2025 (AB 9, S. 28 ff.) ab.

II.           

a)       Mit Beschwerde vom 29. August 2025 wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2025 aufzuheben und von der Rückforderung der Taggelder der Kontrollperiode September 2023 abzusehen.

b)       Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 11. November 2025 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV; SR 837.02). 

1.2.        Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten. 

2.                  

2.1.        Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe das Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat September 2023 am 23. Oktober 2024 und damit verspätet eingereicht. Der Anspruch nach Art. 20 Abs. 3 AVIG sei folglich verfallen. Sodann sei die Abrechnung der Kasse für den Monat September 2024 irrtümlich erfolgt. Diese sei offensichtlich falsch und müsse daher korrigiert werden. Ferner sei die Rückforderung von Fr. 6'674.55 erheblich, womit die Voraussetzungen für die Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt seien. Zudem bringt die Beschwerdegegnerin vor, eine Nachfrist gemäss Art. 29 Abs. 3 AVIV sei nur dann anzusetzen, wenn es um die Vervollständigung der erforderlichen Unterlagen gehe. Schliesslich seien gemäss Art. 25 ATSG und Art. 95 Abs. 1 AVIG zu Unrecht ausbezahlte Taggelder von der Kasse zurückzufordern.

2.2.        Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, dass gemäss Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG eine Wiederherstellung dieser dreimonatigen Verwirkungsfrist möglich sei, da im vorliegenden Fall ein entschuldbarer Grund für das Versäumnis vorliege. Sodann wendet er ein, die Beschwerdegegnerin sei ihren Aufklärungs- und Beratungspflichten nach Art. 27 ATSG sowie der Pflicht gemäss Art. 29 Abs. 3 AVIV, eine Nachfrist anzusetzen und über die Rechtsfolgen bei verspäteter Einreichung zu belehren, nicht nachgekommen. Insgesamt sei die Verwirkung nicht eingetreten und die Beschwerdegegnerin verlange zu Unrecht die Rückzahlung der ALV-Leistungen für den Monat September 2023 in Höhe von Fr. 6'674.55.

2.3.        Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf die Wiederherstellung der versäumten Frist nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG hat und ob die Rückforderung der Taggelder seitens der Beschwerdegegnerin rechtmässig erfolgte. Hingegen sind die Höhe der Rückforderung sowie die verspätete Einreichung des Formulars «Angaben der versicherten Person» für den Monat September 2023 unbestritten.

3.                  

3.1.        Gemäss Art. 20 Abs. 1 AVIG macht die arbeitslose Person den Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die sie frei wählen kann. Dazu muss sich die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 2 AVIV möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Dabei hat die versicherte Person gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIV die Kontrolldaten mit dem Formular «Angaben der versicherten Person» zu übermitteln. Hierzu stellt die zuständige Amtsstelle sicher, dass die versicherte Person am Monatsende über das Formular «Angaben der versicherten Person» verfügt (Art. 23 Abs. 4 AVIG). Ferner sind die in Art. 29 AVIV verankerten Modalitäten zur Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu beachten. Nach dessen Abs. 1 machen die Versicherten ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, geltend, indem sie der Arbeitslosenkasse den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag (lit. a), die Arbeitgeberbescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit. b), das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. c) sowie alle weiteren Unterlagen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. d), einreichen. Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden sind nach Abs. 2 das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. a), die Arbeitgeberbescheinigungen für die Zwischenverdienste (lit. b) und die weiteren Unterlagen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. c), vorzulegen. Nach Abs. 3 setzt die Arbeitslosenkasse nötigenfalls den Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.

3.2.        Nach Art. 20 Abs. 3 AVIG erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Als Kontrollperiode gilt dabei gemäss Art. 27a AVIV der jeweilige Kalendermonat, für den die arbeitslose Person Taggelder beansprucht. Bei der für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gesetzten Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die prinzipiell weder einer Erstreckung noch einer Unterbrechung zugänglich ist und deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruches zur Folge hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2011 vom 10. Mai 2011 E. 3; BGE 117 V 244, 246 E. 3b; 114 V 123, 124 E. 3b). Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die antragstellende Person vorgängig ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2; 8C_85/2011 vom 10. Mai 2011 E. 3; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C7/03 vom 31. August 2004 E. 5.3.2; C 312/01 vom 27. März 2002 E. 3c in ARV 2002 S. 186 ff.). Dieser Grundsatz ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips. Da es sich beim Untergang der Anspruchsberechtigung infolge verspäteter Geltendmachung des Taggeldentschädigungsanspruchs um eine derart einschneidende Rechtsfolge handelt, setzt deren Eintritt die Einhaltung strenger Verfahrensvorschriften voraus (Urteile des EVG C 240/04 vom 1. Dezember 2005 E. 2.2.1; C 7/03 vom 31. August 2004 E. 5.3.2). Demnach ist die versicherte Person bei drohender Anspruchsverwirkung seitens Versicherungsträger auf die gesetzlich vorgesehenen Schritte aufmerksam zu machen, mit welchen eine solche Verwirkung vermieden werden kann (vgl. Susanne Bollinger, in: Kommentar zu AHVG, IVG, ELG und ATSG mit weiteren Erlassen, 2. Auflage, Zürich 2025, Art. 27 ATSG N 5 mit Hinweis auf BGE 139 V 524, 528 E. 2.2; vgl. auch 131 V 472, 477 E. 4.2). Nicht dem Zweck von Art. 29 Abs. 3 AVIV entspricht es dagegen, das Fehlen jeglicher Unterlagen zu verschleiern. Diesfalls muss die Arbeitslosenversicherung die säumige Person weder mahnen noch ihr eine zusätzliche Frist einräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.4; Urteil des EVG C 7/03 vom 31. August 2004 E. 5.3.2). Folglich soll gemäss der Rechtsprechung in jenen Fällen die rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Schutznorm von Art. 29 Abs. 3 AVIV Einhalt geboten werden, in welchen sich die leistungsansprechende Person gegenüber den ihr obliegenden Handlungspflichten völlig gleichgültig zeigt und entsprechend untätig bleibt. Tritt keinerlei Absicht zum (weiteren) Leistungsbezug und keinerlei Mitwirkungsbereitschaft zutage, wäre es stossend, dem Anspruchsuntergang allein unter Hinweis auf die Nichterfüllung der Informationspflichten der Kasse gemäss Art. 29 Abs. 3 AVIV ohne sonstige entschuldbaren Gründe - entgehen zu können (Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.4; Urteil des EVG C7/03 vom 31. August 2004 E. 5.3.3). Neben den Pflichten nach Art. 29 Abs. 3 AVIV werden Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen nach Art. 27 Abs. 1 ATSG verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Zudem hat jede Person nach Abs. 2 ein Anspruch auf unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten.

3.3.        Die Verwirkungsfrist nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG kann jedoch unter gewissen Voraussetzungen wiederhergestellt werden, insbesondere dann, wenn ein entschuldbarer Grund für die Verspätung der Meldung geltend gemacht werden kann (vgl. Art. 41 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2 mit Hinweis auf BGE 117 V 244, 246 E. 3b; 114 V 123, 125 E. 3b). Ein entschuldbarer Grund liegt unter anderem vor, wenn der gute Glauben der versicherten Person zu schützen ist, weil eine von der zuständigen Amtsstelle falsch erteilte Auskunft zur Nichteinhaltung der Frist geführt hat (vgl. ARV 2000 S. 31 E. 2a mit Hinweisen).

3.4.        Nach Art. 41 ATSG setzt die Wiederherstellung der Frist ein unverschuldetes Hindernis voraus, durch welches die versicherte Person abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln. Ein solches Hindernis kann sich auf objektive sowie subjektive Gründe beziehen. Objektiv ist ein Hindernis, wenn es der gesuchstellenden Person oder ihrer Vertretung infolge eines von ihrem Willen unabhängigen äusseren Umstands objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren. Subjektiv unmöglich ist es hingegen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle (Philipp Geertsen, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], ATSG-SK, 5. Auflage, Zürich 2024, Art. 41 N 11).

4.                  

4.1.        Gemäss den Akten reichte der Beschwerdeführer das Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat September 2023 am 23. Oktober 2024 bei der Arbeitslosenkasse ein (AB 27, S. 71 f.). Nach Art. 20 Abs. 3 AVIG erlischt der Anspruch, wenn er nicht innert dreier Monate nach Ende der entsprechenden Kontrollperiode geltend gemacht wird. Diese Frist wurde nicht gewahrt. Dies wird auch nicht vom Beschwerdeführer bestritten (vgl. Beschwerde Ziff. 17, S. 7). Damit wäre der Entschädigungsanspruch zufolge verspäteter Geltendmachung grundsätzlich verwirkt. Zu prüfen bleibt jedoch, ob das vorliegende Fristversäumnis des Beschwerdeführers entschuldbar ist, sodass dem Beschwerdeführer daraus kein Rechtsnachteil erwachsen darf.

4.2.        Der Beschwerdeführer meldete sich per 1. März 2023 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (AB 88, S. 191 ff.). Entsprechend forderte die Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 2. und 16. März sowie 12. April 2023 beim Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen zur Anspruchsprüfung ein (AB 82 und 83, S. 175 ff.; AB 65, S. 137 f.). Diese Schreiben enthielten jeweils einen Verweis auf die geltenden Rechtsgrundlagen, welche unter anderem den Inhalt von Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG sowie Art. 29 Abs. 1-3 AVIV darlegten. Am 17. April 2023 teilte der Beschwerdeführer der Kasse mit, er trete per 27. März 2023 eine neue Stelle an (AB 59, S. 129) und übermittelte ihr das Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat März 2023 (AB 54, S. 118 f.). Nachdem das Arbeitsverhältnis beim D____ vorzeitig endete, meldete sich der Beschwerdeführer am 27. Juni 2023 für den erneuten Leistungsbezug an (AB 44, S. 101). Die Beschwerdegegnerin bezeichnete sodann im E-Mail vom 3. Juli 2023 die für die Wiederanmeldung erforderlichen Unterlagen (AB 45, S. 102).  

Folglich wurde der Beschwerdeführer bei der Neuanmeldung zum Leistungsbezug im März 2023 von der Kasse wiederholt an die Einreichung der Unterlagen erinnert, wobei eine angemessene Frist zur Vervollständigung angesetzt wurde. Aufgrund der Aktenlage ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Formulare für den Monat März 2023 – im Anschluss an die Erinnerung der Kasse - und Juli (AB 34, S. 82 f.), August 2023 (AB 30, S. 75 f.) rechtzeitig ausgefüllt und eingereicht hat. Ferner stand er während des ersten und zweiten Leistungsbezugs in engem Kontakt mit der Beschwerdegegnerin. Hinzu kommt, dass er stets gewillt war, die erforderlichen Unterlagen einzureichen, sich für den Leistungsbezug an- und abzumelden, der Stellensuche nachzugehen und diesbezüglich die Beschwerdegegnerin über die neusten Entwicklungen zu orientieren.

4.3.        Im Hinblick auf den Monat September 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Kasse, ob sie noch Unterlagen benötige (AB 10, S. 37). Daraufhin bestätigte die Beschwerdegegnerin lediglich den Erhalt des neuen Arbeitsvertrages, ohne ihn auf seine Pflichten und die Säumnisfolgen aufmerksam zu machen (AB 10, S. 39). Auch der RAV-Berater teilte ihm auf Anfrage lediglich mit, dass er keine Arbeitsbemühungen mehr nachzuweisen habe, da er einen Monat vor Stellenantritt von der Stellensuchpflicht befreit ist (AB 10, S. 34; vgl. AVIG-Praxis ALE/B320).

4.4.        Der Beschwerdeführer verweist auf die eingangs in E. 3.2 erwähnte Pflicht der Kassen nach Art. 29 Abs. 3 AVIV, dem Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen zu setzen und ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam zu machen (vgl. Beschwerde Ziff. 17, S. 7). Für den streitgegenständlichen Monat September 2023 wurde dem Beschwerdeführer weder eine Nachfrist angesetzt noch wurde er über die Folgen der Nichteinreichung belehrt. Wie die Arbeitslosenkasse grundsätzlich korrekt einbringt, kommt die Schutznorm von Art. 29 Abs. 3 AVIV ihrem Wortlaut entsprechend nur dann zum Tragen, wenn es um die Vervollständigung der erforderlichen Dokumente geht. Nicht dem Zweck von Art. 29 Abs. 3 AVIV entspricht es dagegen, das Fehlen jeglicher Unterlagen zu verschleiern (vgl. E. 3.2). Diese Rechtsprechung kommt hier jedoch nicht zur Anwendung, denn sie soll einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Schutznorm des Art. 29 Abs. 3 AVIV in jenen Fällen Einhalt gebieten, in welchen sich die leistungsansprechende Person gegenüber den ihr obliegenden Handlungspflichten völlig gleichgültig zeigt und entsprechend untätig bleibt (vgl. E. 3.2).

4.5.        Die Beschwerdegegnerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass sich aus den Akten nicht ergibt, dass sie gesagt habe, der Beschwerdeführer müsse das Formular für den Kontrollmonat September nicht mehr einreichen (vgl. Einspracheentscheid E. 7). Hingegen brachte der Beschwerdeführer durch sein aktives Tätigwerden unmissverständlich zum Ausdruck, dass er an seinem Anspruch auf Taggelder für den Monat September 2023 festhält. Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdegegnerin klar erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer nicht bereit war, einen Rechtsverlust in Kauf zu nehmen und wäre im Lichte der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 3.2), namentlich mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie Sinn und Zweck von Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 AVIV, gehalten gewesen, den Beschwerdeführer im Rahmen der zuverlässigen Aktenführung, trotz des Fehlens der in Art. 29 Abs. 2 AVIV genannten Unterlagen vorgängig und ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflichten und die schwerwiegende Rechtsfolge der Anspruchsverwirkung im Säumnisfall aufmerksam zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.4; Urteile des EVG C 240/ 04 vom 1. Dezember 2005 E. 2.1 ff.; C 7/03 vom 31. August 2004 E. 5.3).

4.6.        Das Bundesgericht hatte sich in einem vergleichbaren Fall mit der Frage des Eintretens der Verwirkungsfolge bei versäumter Frist befasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2014 vom 29. Oktober 2014). Die versicherte Person reichte die Unterlagen zum Leistungsbezug jeweils fristgerecht ein. Später fand sie eine Lehrstelle und nahm aufgrund eines Gesprächs mit dem RAV an, einen Monat vor Stellenbeginn keine Unterlagen mehr einreichen zu müssen. Ansonsten kam sie ihren Pflichten stets nach. Das Bundesgericht befand, dass das Untätigbleiben der Versicherten aus subjektiven Gründen entschuldbar sei. Ähnlich verhält es sich im vorliegenden Fall. Der Beschwerdeführer hat sich weder gleichgültig noch passiv verhalten. Ganz im Gegenteil hat er sich stets um die Einreichung der Unterlagen und Stellensuche bemüht und hat sich wiederholt bei der Beschwerdegegnerin erkundigt. Er ist somit seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Die Arbeitslosenkasse konnte und musste in Würdigung der Umstände klar erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht bereit war, einen Rechtsverlust in Kauf zu nehmen. Folglich hätte sie den Beschwerdeführer darauf aufmerksam machen müssen, dass das Formular «Angaben der versicherten Person» spätestens bis Ende Dezember 2023 einzureichen ist, anderenfalls würde der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode September 2023 erlöschen. Dies umso mehr, als sich der Beschwerdeführer frühzeitig um den Erhalt einer ordentlichen Auskunft bemüht hatte und auch Art. 27 Abs. 2 ATSG eine Beratungspflicht statuiert, wonach der Versicherungsträger die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen hat, dass ihr Verhalten eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden kann (vgl. BGE 131 V 472, 480 E. 4.3). Zudem erscheint es glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Umstände in einen entschuldbaren Irrtum verfallen ist. Vor diesem Hintergrund durfte er davon ausgehen, dass er von seinen Pflichten entbunden sei, zumal die diesbezüglich ausgebliebene Rückmeldung der Kasse diesen Eindruck bestärkte. Somit wurde die Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG und die Pflicht zur Nachfristsetzung und Belehrung des Beschwerdeführers über die Folgen der Unterlassung verletzt.

4.7.        Der Beschwerdeführer reichte aufgrund der ungenügenden Auskünfte seitens der Beschwerdegegnerin sowie der RAV im Jahr 2023 keines der in Art. 29 Abs. 2 AVIV verlangten Dokumente ein. Auch wenn er grundsätzlich nicht davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln (vgl. Art. 41 ATSG), darf bei dieser Sachlage dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil erwachsen, so dass das am 23. Oktober 2024 eingereichte Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat September 2023 als rechtzeitig eingereicht zu gelten hat. Durch die Verletzung der Pflichten der Beschwerdegegnerin nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 AVIV sowie Art. 27 Abs. 2 ATSG ist die verspätete Einreichung des Formulars entschuldbar. Hinsichtlich der Rückforderung ist anzumerken, dass von Anfang an der Monat September 2023 in Frage stand. Die Kasse deklarierte jedoch die Buchung fälschlicherweise für den September 2024. Insofern kann dieser Umstand nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Die Höhe der Forderung wird wiederum nicht bestritten.

4.8.        Zusammenfassend hat die Kasse den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat September infolge Verwirkung zu Unrecht verneint. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juli 2025 aufzuheben und damit von der Rückforderung in Höhe von Fr. 6'674.55 abzusehen. Entsprechend erübrigt es sich, auf das Vorbringen der Beschwerdegegnerin einzugehen, wonach die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt seien.

5.                  

5.1.        Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2025 aufzuheben.

5.2.        Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

5.3.        Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit einfachem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (Fr. 202.50) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vom Aufwand her in etwa vergleichbar mit einem IV-Fall durchschnittlicher Natur und mit einfachem Schriftenwechsel, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'500.-zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint. 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2025 aufgehoben.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Ausgaben) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 202.50.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                     MLaw H. Imre

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin –        seco

Versandt am:

AL.2025.21 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.11.2025 AL.2025.21 (SVG.2026.30) — Swissrulings