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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.06.2025 AL.2025.2 (SVG.2025.150)

June 18, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,274 words·~11 min·4

Summary

Ungenügende Arbeitsbemühungen; neun Einstelltage rechtmässig

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18. Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli, Th. Aeschbach     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]   

                                                        Beschwerdeführer

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2025.2

Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2024

Ungenügende Arbeitsbemühungen; neun Einstelltage rechtmässig

Tatsachen

I.         

Der im Jahr 1992 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt vom 1. Mai 2023 bis zum 31. Oktober 2024 in einer Grossküche in einem befristeten Arbeitsverhältnis vgl. Arbeitsvertrag vom 26. April 2023 und Vertragsänderung vom 18. April 2023, AB 3). Im Hinblick auf die zufolge Ablaufs des befristeten Arbeitsverhältnisses drohende Arbeitslosigkeit, meldete er sich am 5. September 2024 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (vgl. Anmeldeformular, Posteingang am 5. September 2024, Antwortbeilage [AB] 6; Anmeldebestätigung vom 9. September 2024, AB 7).

Mit Verfügung vom 20. November 2024 hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer habe sich im Zeitraum vom 1. August 2024 bis zum 31. Oktober 2024 nur ungenügend um Arbeit bemüht. Aus diesem Grund erfolge eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab dem 1. November 2024 für insgesamt neun Tage. Die gegen diese Verfügung am 5. Dezember 2024 erfolgte Einsprache des Beschwerdeführers wurde mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2024 abgewiesen.

II.        

Mit Beschwerde vom 16. Januar 2025 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2024 und beantragt sinngemäss deren Aufhebung. 

Nach Rückfrage bei der Beschwerdegegnerin und Einreichung einzelner Dokumente aus den Vorakten wird mit Urteil der Präsidentin vom 6. Februar 2025, mangels Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsobjekts (Einspracheentscheid), auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 teilt die Beschwerdegegnerin mit, dass sie dem Gericht unvollständige Akten hat zukommen lassen und legt den Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2024 ins Recht.

Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 stellt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2025 zu, hebt ihr Urteil vom 6. Februar 2025 revisionsweise auf und setzt Frist bis zum 21. Februar 2025 um Widerspruch gegen die Fortführung des Verfahrens einzulegen, wobei innert Frist kein Widerspruch eingeht.

Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 stellt die Instruktionsrichterin der Beschwerdegegnerin die Beschwerde vom 16. Januar 2025 zu und bittet sie zugleich um Einreichung der vollständigen Akten.

Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Innert Frist geht keine Replik des Beschwerdeführers ein.

III.      

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt, findet am 18. Juni 2025 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden.  

1.2.            Die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02).  

1.3.            Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz über alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Dieses ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.  

1.4.            Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheides erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.  

2.                  

2.1.            Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass er – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – genügend Arbeitsbemühungen vorweisen konnte. Im August sei er von der Bemühung um Arbeit aufgrund Krankheit entbunden gewesen. Die jeweils vier Arbeitsbemühungen für die Monate September und Oktober seien angesichts dessen, dass er bis Ende Oktober 2024 einer Beschäftigung nachgegangen sei als genügend anzusehen. Der zuständige RAV-Mitarbeiter habe ihm deswegen eine Arbeitsbemühung pro Woche zugestanden gehabt (also maximal vier pro Monat). Er habe ihn im Gespräch von Anfang November auch nicht darauf aufmerksam gemacht, dass die Arbeitsbemühungen ungenügend seien. In Anbetracht dessen, sei auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung in Höhe von neun Tagen zu verzichten.

2.2.            Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Meinung, dass die Anzahl des vom Beschwerdeführer erbrachten Arbeitsbemühungen insgesamt als ungenügend zu betrachten sei, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von neun Tagen zu Recht erfolgte.

2.3.            Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für die Monate August bis und mit September 2024 in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt hat.  

3.                  

3.1.            3.1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Satz 2). Sie muss ihre erbrachten Bemühungen nachweisen können (Satz 3). Sie trägt sodann die Beweislast dafür, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen stellt eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss. Im Rahmen dieser Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person namentlich auch zu rechtzeitig einsetzenden Arbeitsbemühungen, grundsätzlich bereits während der Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, verpflichtet, um Beschäftigungslücken nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme einer Arbeitstätigkeit nach Möglichkeit zu vermeiden (BGE 139 V 524, 526 E. 2.1.2; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] C 14/06 vom 6. September 2006 E. 2.2; C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 5.2.1; C 199/05 vom 29. September 2005 E. 2.1).

3.1.2.       Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat die Praxis über die Arbeitslosenentschädigung (kurz: "AVIG-Praxis ALE") erlassen. Wie das SECO darin festhält, ist jede versicherte Person grundsätzlich bereits vor Anspruchsstellung zur Stellensuche verpflichtet. Diese Pflicht ist insbesondere schon während der Kündigungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens während den drei letzten Monaten zu erfüllen (vgl. AVIG-Praxis ALE Stand 1. Januar 2025, Rz. B314, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2014 vom 23. Februar 2015).

3.1.3.       Art. 26 Abs. 1 AVIV statuiert, dass die Arbeitsbemühungen in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung zu erfolgen hat. Gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen (Satz 1). Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Satz 2). Ist die in der Verordnung vorgesehene Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst worden, führt dies direkt zur Nichtbeachtung nachgereichter Beweismittel, worunter auch die erstmals im Einspracheverfahren eingereichten Belege zu zählen sind (BGE 139 V 164, 166 f. E. 3.2; Urteile 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 und 8C_946/2015 vom 2. März 2016 E. 3.2).  

3.2.            3.2.1. Kommt die versicherte Person der Verpflichtung, sich persönlich genügend um zumutbare Arbeit zu bemühen, nicht nach, kann die kantonale Amtsstelle gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Bestimmung soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist sowohl die Quantität als auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225, 231 E. 4a; AVIG-Praxis ALE Stand 1. Januar 2025, Rz B315). Massgebend ist dabei einzig die ausreichende Intensität der Bemühungen und nicht deren Erfolg (BGE 124 V 225, 234 E. 6; Urteil des EVG C 347/05 vom 13. März 2006 E. 4). In quantitativer Hinsicht schreiben zwar weder Gesetz noch Verordnung eine Mindestanzahl von Bewerbungen vor. Allerdings werden nach der Verwaltungspraxis in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat verlangt, wobei die Umstände des Einzelfalls, so unter anderem das Alter, die Schulbildung, die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage, zu berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_708/2019 vom 10. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen; Kupfer Bucher, in: Stauffer/Cardinaux (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 30 AVIG Ziff. 2.3 S. 221 f.).  

3.2.2.    Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ genügend sind, steht der zuständigen Amtsstelle ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Die Art und die erforderliche Anzahl der Bemühungen hängen unter anderem ab vom Arbeitsmarkt und von den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person, wie Alter, Bildung, geographische Mobilität und sprachlichen Hindernissen usw. (AVIG-Praxis ALE Stand 1. Januar 2025, Rz B315).

3.2.3.    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens. Sie dauert bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

3.3.            3.3.1. Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer per 5. September 2024 bei der Arbeitsvermittlung angemeldet hatte (vgl. Anmeldebestätigung vom 9. September 2024, AB 7). Er befand sich zu diesem Zeitpunkt gemäss Vertragsänderung vom 18. April 2024 (AB 9) in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Mitarbeiter in der Küche vom 1. Mai 2024 bis 31. Oktober 2024. Es handelte sich um die befristete Verlängerung des ab 1. Mai 2023 begründeten Arbeitsverhältnisses mit Dauer bis 30. April 2024 (vgl. AB 9). Anlässlich des Erstgesprächs vom 19. September 2024 (Protokoll vom 19. September 2024, AB 10) wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass der Beurteilungszeitraum für Arbeitsbemühungen den Zeitraum vom 1. August 2024 bis zum 31. Oktober 2024 umfasst. Weiter wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ein bis zwei Arbeitsbemühungen pro Woche vorzunehmen seien. Initiativbewerbungen seien dann zu akzeptieren, wenn nicht geeignete Stellen ausgeschrieben seien, jedoch maximal ein bis zwei pro Monat.

3.3.2.    Die im Recht liegenden Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen (AB 13) ergeben, dass der Beschwerdeführer für den Monat August 2024 keine Arbeitsbemühungen geleistet hatte. Im September 2024 bemühte sich der Beschwerdeführer insgesamt mit vier Arbeitsbemühungen um Arbeit und im Oktober 2024 ebenfalls. Insgesamt erbrachte der Beschwerdeführer für die Monate August 2024 bis und mit Oktober 2024 somit acht Arbeitsbemühungen. Sechs dieser Arbeitsbemühungen erfolgten auf persönlichem Weg, zwei auf telefonischem. Die letzte verzeichnete Arbeitsbemühung datiert vom 24. Oktober 2024. Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer seitens des [...]spitals [...] vom 23. August 2024 bis und mit dem 8. September 2024 eine ganze Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (AB 14).

3.3.3.  Massgebend für die Beurteilung, ob vorliegend die Arbeitsbemühungen ausreichend sind, ist der Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 2024, da es sich um ein seit Mai 2024 bzw. 2023 befristetes Arbeitsverhältnis handelt somit der Beobachtungszeitraum praxisgemäss auf drei Monate vor Vertragsende gelegt wird (vgl. oben E. 3.1.2). Zwar wurde vertraglich eine zweimonatige Kündigungsfrist vereinbart (AB 9), welche jedoch für das vereinbarte Vertragsende ohne Belang ist. Die vorliegenden insgesamt acht Arbeitsbemühungen während der drei Monate sind quantitativ als ungenügend zu qualifizieren. Dies auch mit Blick auf den Zeitraum vom 23. August 2024 bis zum 8. September 2024, in welchem der Beschwerdeführer zufolge Krankheit von der Pflicht der persönlichen Arbeitsbemühungen befreit gewesen war. Dass er für den ganzen Monat August befreit gewesen wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen und würde am Ergebnis auch nichts ändern, da das Erstgespräch erst im Folgemonat stattgefunden hatte. Es fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer ausschliesslich persönlich und telefonisch beworben hat, was jedoch von der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren nicht beanstandet wird. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob die Qualität der getätigten Bewerbungen als ausreichend angesehen werden kann, vorliegend offen gelassen werden. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre im Gespräch vom 7. November 2024 nicht auf die Pflicht zur Leistung von mehr Arbeitsbemühungen aufmerksam gemacht worden, ist zu bemerken, dass dies den Umstand, dass er im August keine Arbeitsbemühungen geleistet hatte, nicht hätte wettmachen können. Die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen stellt nach der Rechtsprechung eine derart elementare Verhaltensregel dar, welche auch ohne vorgängige Aufklärung oder – im Falle ungenügender Arbeitsbemühungen – Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die versicherte Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren diesbezüglichen Obliegenheiten nachkommen und sich schon während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz bemühen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1). Die Pflicht der versicherten Person zur persönlichen Arbeitssuche für die Zeit vor der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle fliesst direkt aus Art. 17 Abs. 1 AVIG, der allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. auch BGE 139 V 524 E. 4.2). Unabhängig davon vermag eine nach der Beobachtungsperiode erfolgte allfällig falsche Aussage der beratenden Person der Amtsstelle ein Säumnis nicht zu rechtfertigen. Ausserdem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht, so dass ihm die Regeln rund um die Pflicht, sich um Arbeit zu bemühen, vertraut sein dürften (Übersicht Kontrollperioden, AB 12).

3.3.4.    Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. August 2024 bis zum 31. Oktober 2024 zu Recht als ungenügend qualifiziert und daher den Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. In diesem Zusammenhang zu erwähnen ist, dass die Dauer der Einstellung von neun Tagen im untersten Bereich eines leichten Verschuldens anzusiedeln ist. Der für die Verwaltung verbindliche Einstellungsraster des Sekretariats für Wirtschaft (vgl. Kreisschreiben AVIG Praxis ALE D59-D79, Rz. D 79 1.A.3.) sieht als Sanktionsrahmen im Fall von ungenügenden Arbeitsbemühungen in Arbeitsverhältnissen, bei welchen eine dreimonatige Kündigungsfrist massgeblich ist, neun bis zwölf Einstelltagen vor. Dieser ist auch der vorliegenden Sachlage zugrunde zu legen. Die von der Beschwerdegegnerin verfügten neun Einstelltage sind damit im untersten Bereich des in Frage kommenden Sanktionsrahmen. Dementsprechend besteht für das Sozialversicherungsgericht kein Grund vom Ermessensentscheid der Beschwerdegegnerin abzuweichen.  

4.                  

4.1.            Gemäss vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2024 zu schützen.

4.2.            Das Verfahren ist kostenlos.

4.3.            Es sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                           MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        seco

Versandt am:

AL.2025.2 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.06.2025 AL.2025.2 (SVG.2025.150) — Swissrulings