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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.09.2025 AL.2025.1 (SVG.2025.172)

September 11, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,132 words·~11 min·4

Summary

AVIG Mindestbeitragszeit

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11. September 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]   

                       Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel   

                  Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2025.1

Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2024

Mindestbeitragszeit

Tatsachen

I.         

a)       Der 1989 geborene Beschwerdeführer arbeitete seinen Angaben zufolge bis 2014 als ausgebildeter Schreiner im Familienbetrieb in [...] (vgl. den "Lebenslauf"; Antwortbeilage [AB] 10). Im Januar 2017 reiste er in die Schweiz ein (vgl. AB 6 und AB 7) und war in der Folge bis Ende Februar 2021 für die B____ tätig (vgl. AB 10; siehe auch die Beschwerde). Ab dem 1. März 2021 bezog der Beschwerdeführer Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Im Mai 2022 (vor Beendigung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug; vgl. dazu u.a. AB 6 und AB 13) nahm er eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf (vgl. insb. das Schreiben der Ausgleichskasse C____ vom 29. Dezember 2023; AB 15). In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer von der Arbeitsvermittlung ab (per 31. August 2022 bestätigte Abmeldung; vgl. AB 14).

b)       Am 8. November 2023 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zur Arbeitsvermittlung resp. zum Leistungsbezug an (vgl. implizit das Schreiben des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums vom 10. November 2023; Beschwerdebeilage). Mit Verfügung vom 2. Januar 2024 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 8. November 2023 ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Mindestbeitragszeit im massgebenden Zeitraum vom 8. November 2021 bis zum 7. November 2023 nicht erreicht sei und die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht als Beitragszeit angerechnet werden könne. Eine Rahmenfristverlängerung für die Beitragszeit sei nicht möglich, da zum Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit bereits eine "Rahmenfrist auf Arbeitslosenentschädigung" bestanden habe (vgl. AB 11).

c)        Ab dem 23. April 2024 war der Beschwerdeführer für die D____ AG in einer Teilzeitbeschäftigung als Chauffeur im Einsatz (vgl. u.a. die Arbeitgeberbescheinigung sowie das persönliche Lohnblatt [AB 8]; siehe auch den Einsatzvertrag vom 23. April 2023 [Beschwerdebeilage/BB]). Per 31. Mai 2024 meldete er sich erneut von der Arbeitsvermittlung ab, da er eine Stelle gefunden habe (vgl. die Abmeldebestätigung; AB 12). Am 19. August 2024 wurde dem Beschwerdeführer von der D____ AG per 26. August 2024 gekündet. Wegen Krankheit (ab dem 20. August 2024 attestierte Arbeitsunfähigkeit) endete das Arbeitsverhältnis am 28. August 2024 (vgl. u.a. die Arbeitgeberbescheinigung sowie das persönliche Lohnblatt [AB 8]).

d)       Am 29. August 2024 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung an. Er beantragte Leistungen ab dem 1. September 2024 (vgl. AB 5). Mit Verfügung vom 18. September 2024 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2024 ab. Zur Begründung führte sie an, dass die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten in der massgebenden Zeit nicht erreicht sei und die vorherige Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht verlängert werden könne (vgl. AB 1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2024 Einsprache (vgl. AB 2), welche von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2024 abgewiesen wurde (vgl. AB 3). 

II.        

a)       Am 16. Januar 2025 hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Mit dieser beantragt er sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2024 sei aufzuheben und es sei ihm eine Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen.

b)       Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2025 (Postaufgabe: 2. April 2025) auf Abweisung der Beschwerde.

c)        Mit Schreiben vom 6. Mai 2025 beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

d)       Daraufhin werden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 11. September 2025 vorgeladen.

III.      

a)       Der Beschwerdeführer erscheint in der Folge unentschuldigt nicht zu der von ihm beantragten Parteiverhandlung.

b)       In der Folge wird der anwesenden Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass auf ihr Plädoyer resp. die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verzichtet und eine Beratung durchgeführt wird (vgl. den Eintrag im Verhandlungsprotokoll).

c)        Die Sache wird daraufhin von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02).

1.2.        Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung. Sie begründet dies mit dem Nichterreichen der Mindestbeitragszeit von mindestens zwölf Monaten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er erfülle die Voraussetzung für das Erreichen der Beitragszeit. Die Ablehnung des Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung sei zu Unrecht erfolgt (vgl. die Beschwerde).

2.2.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 18. September 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2024, einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung verneint hat.

3.              

3.1.        Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG).

3.2.        3.2.1.  Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Bei der Ermittlung der Beitragszeit ist nach Art. 11 Abs. 1 AVIV als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat zu zählen, in welchem der Versicherte beitragspflichtig ist. Abs. 2 derselben Bestimmung sieht vor, dass Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt werden (Satz 1), wobei je dreissig Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Satz 2). Nach der Rechtsprechung ist für die Bestimmung der Beitragsmonate die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend. Erbringt die versicherte Person im Rahmen eines sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnisses regelmässig oder unregelmässig eine Arbeitsleistung, so gilt jeder Kalendermonat, in dem Arbeit geleistet wird, als Beitragsmonat, während jene Kalendermonate innerhalb dieses Arbeitsverhältnisses ausser Betracht fallen, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165, 170 E. 2c/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2020 vom 2. September 2020 E. 4.2.1).

3.3.        3.3.1.  Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Art. 27 Abs. 1 AVIG sieht vor, dass innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2 AVIG) sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) bestimmt.

3.3.2.  Gestützt auf Art. 9a Abs. 1 AVIG wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen nach den Art. 71a-71d vollzogen haben, um zwei Jahre verlängert, wenn; im Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft (a.) und der Versicherte im Zeitpunkt der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit wegen Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt (lit. b). Gemäss Art. 9a Abs. 2 AVIG wird die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen vollzogen haben, um die Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert.

3.3.3.  Eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit, gestützt auf Art. 9a Abs. 2 AVIG, setzt – ebenso wie die Leistungsrahmenfristverlängerung nach Art. 9a Abs. 1 AVIG – die definitive Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit voraus (vgl. u.a. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 6. Auflage 2025, Rz 29 zu Art. 9a, mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 188/06 vom 8. Mai 2007 E. 3.1; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_925/2012 vom 28. Mai 2013 E. 3.2). Art. 9a AVIG erfasst jene Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ohne Unterstützung der Arbeitslosenversicherung (Art. 71a ff. AVIG) aufgenommen und wieder definitiv aufgegeben haben und bei (Wieder-)Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung die Mindestbeitragszeit im Sinne von Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllen. Damit trägt Art. 9a AVIG dem erhöhten Risiko Rechnung, welches mit der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist. Nach der ratio legis soll die Tatsache allein, dass aufgrund einer nicht beitragswirksamen (vgl. Art. 3a Abs. 1 AVIV) selbstständigen Erwerbstätigkeit keine genügende Beitragszeit generiert werden konnte, bei Wiederanmeldung zum Taggeldbezug den Anspruch nicht ausschliessen (BGE 133 V 82, 85 f. E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2015 vom 27. August 2015 E. 3.2.).

3.4.        Eine Befreiung von der Beitragszeit erfolgt gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG bei Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit aus einem der in lit. a bis c der Bestimmung aufgeführten Gründe nicht erfüllen konnten. Als Befreiungsgrund gilt namentlich Krankheit im Sinne von Art. 3 ATSG (vgl. lit. b von Art. 14 Abs. 1 AVIG). Die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind gegenüber der Erfüllung der Beitragszeit subsidiär. Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs.1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (BGE 141 V 674, 676 E. 2.1.). Eine Kumulation von Beitragszeiten und beitragsbefreiten Zeiten ist nicht möglich (BGE 141 V 674, 678 E. 4.3.1.).

3.5.        Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2024 (vgl. AB 5). Somit gilt – davon ausgehend, dass grundsätzlich sämtliche (weiteren) Voraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt sind – eine Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. September 2022 bis zum 31. August 2024.

3.6.        3.6.1.  Ausweislich der vorliegenden Akten arbeitete der Beschwerdeführer von Januar 2017 bis Ende Februar 2021 für die B____ (vgl. AB 10; siehe auch die Beschwerde). Diese Arbeitstätigkeit liegt ausserhalb der jetzt massgebenden Rahmenfrist.

3.6.2.  Ab dem 23. April 2024 bis zum 28. August 2024 war der Beschwerdeführer schliesslich für die D____ AG in einer Teilzeitbeschäftigung als Chauffeur im Einsatz (vgl. u.a. die Arbeitgeberbescheinigung sowie das persönliche Lohnblatt [AB 8]; siehe auch den Einsatzvertrag vom 23. April 2023 [Beschwerdebeilage/BB]). Dies entspricht – gemäss den Feststellungen der Beschwerdegegnerin – einer Beitragszeit von 4.213 Monaten (vgl. AB 1). In seiner Beschwerde erwähnt der Beschwerdeführer ein Anstellungsverhältnis bei der E____ im Zeitraum vom 23. Mai 2024 bis zum 1. September 2024. Unterlagen zu diesem Arbeitsverhältnis hat er jedoch nicht eingereicht. Es ist diesbezüglich anzunehmen, dass er damit seine Anstellung bei der D____ AG (mit Einsatzbetrieb E____) meint. Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht im Detail geprüft zu werden, zumal sich am Ergebnis nichts ändern würde.

3.6.3.  Der Beschwerdeführer nahm im Mai 2022 (vor Beendigung der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 31. Mai 2023; vgl. dazu u.a. AB 6 und AB 13) eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf (vgl. insb. das Schreiben der Ausgleichskasse C____ vom 29. Dezember 2023; AB 15). Eine Verlängerung der Rahmenfrist sowohl für die Beitragszeit als auch für den Leistungsbezug ist allerdings ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer seine selbstständige Erwerbstätigkeit vor der erneuten Anmeldung zum Taggeldbezug nicht aufgegeben hat (vgl. zu diesem Erfordernis Erwägung 3.3.3. hiervor). Er macht zwar geltend, er habe bereits anlässlich der Anmeldung vom 8. November 2023 klargestellt, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit "nicht mehr gehe" (vgl. die Beschwerde). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Ausgleichskasse C____ gegenüber dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Dezember 2023 die selbstständige Erwerbstätigkeit bestätigt hat (vgl. AB 15). Im Auszug aus dem Datenmarkt (Ausdruck vom 27. März 2025; AB 7) ist ebenfalls als Rolle des Beschwerdeführers "Geschäftsinhaber" vermerkt. Offenbar hat der Beschwerdeführer auch anlässlich eines mit der Beschwerdegegnerin am 11. Dezember 2024 geführten Telefonates dargetan, er sei in der Lage, eine unselbstständige Tätigkeit aufzunehmen; denn er führe die selbstständige Tätigkeit nebenbei aus. Er möchte die Selbstständigkeit aber nicht definitiv aufgeben (vgl. S. 2 des Einspracheentscheides; AB 3).

3.6.4.  Schliesslich lässt sich kein Grund für eine Beitragsbefreiung gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG ausmachen. Dem Beschwerdeführer wurde lediglich während gewissen Zeiten wegen Krankheit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Dies betraf zunächst die Zeit vom 8. November 2023 bis zum 4. Februar 2024 (vgl. die Atteste von Dr. F____ vom 3. Januar 2024 und von Dr. G____ vom 5. Februar 2024; AB 16). Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer auch ab dem 20. August 2024 bis zum 28. August 2024, mithin während der Dauer des letzten Arbeitsverhältnisses, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. das Attest von Dr. H____ vom 20. August 2024; AB 16). Der Befreiungsgrund der Krankheit ist damit aber mangels Erreichens der erforderlichen mehr als zwölfmonatigen Dauer des Verhinderungsgrundes (vgl. dazu Erwägung 3.2.4. hiervor; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2024 vom 4. September 2024 E. 2.) nicht erfüllt.

3.7.        Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 18. September 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2024, mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit ab dem 1. September 2024 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung verneint hat.

4.              

4.1.        Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2.        Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:       Die Beschwerde wird abgewiesen.

           Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                              Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                              lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–         Beschwerdeführer –         Beschwerdegegnerin –         seco

Versandt am:

AL.2025.1 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.09.2025 AL.2025.1 (SVG.2025.172) — Swissrulings