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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.10.2024 AL.2024.8 (SVG.2025.20)

October 17, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,362 words·~7 min·3

Summary

AVIG Eine nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhobene Einsprache ist unwirksam und vermag keine materielle Überprüfung herbeizuführen

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17. Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , S. Schenker     

und Gerichtsschreiber MLaw M. Kreis

Parteien

A____

                                                        Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2024.8

Einspracheentscheid vom 6. Mai 2024

Eine nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhobene Einsprache ist unwirksam und vermag keine materielle Überprüfung herbeizuführen

Tatsachen

I.         

a) Der Beschwerdeführer bezog seit dem 1. Mai 2023 Leistungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung der kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung vom 9. Juni 2023 wurden ihm ab dem 19. Juni 2023 bis zum 22. Oktober 2023 Planungstaggelder zugesprochen (vgl. AB 3, S. 1-3). Der Beschwerdeführer wurde infolge der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von der Arbeitsvermittlung per 23. Oktober 2023 abgemeldet (vgl. AB 4).

b) Nachdem der Beschwerdegegnerin von der Ausgleichskasse 35/40 mitgeteilt wurde, dass die Kindsmutter ab dem Jahr 2018 arbeitete und das Mindesteinkommen zum Bezug von Familienzulagen erzielte, wurden der Kindsmutter die Familienzulagen gewährt (AB 5), woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. November 2023 nach Korrektur der Kontrollperioden von Mai 2023 bis Oktober 2023 einen Teil ihrer erbrachten Leistungen in der Höhe von Fr. 3'744.30 vom Beschwerdeführer zurückforderte (AB 6, S. 1-4; vgl. auch AB 5). Die Verfügung vom 6. November 2023 wurde an die damals im kantonalen Datenmarkt hinterlegte Wohnadresse an der C____ in Basel versandt (AB 7, S. 2).

c) Der Beschwerdeführer brachte mit Einsprache vom 30. März 2024 vor, dass die von der Beschwerdegegnerin gemachten Behauptungen im «Schreiben vom 21. März 2024» nicht zutreffen würden. Die Kindsmutter habe ab «Oktober/November 2023 Familien- und Kinderzulagen bezogen» (vgl. AB 9).

d) Die Beschwerdegegnerin trat mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2024 auf die Einsprache infolge verpasster Einsprachefrist nicht ein.  

II.        

a) Am 13. Mai 2023 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. Mai 2024 (Beilage 2).

b) Nach einmal erstreckter Frist schliesst die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Replik eingereicht. 

III.      

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 17. Oktober 2024 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden.

1.2.             

1.2.1. Örtlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Öffentlichen Arbeitslosenkasse ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt. Dies ist vorliegend im Kanton Basel-Stadt. Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig.

1.2.2. Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz über alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Dieses ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.3.            Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerde vom 13. Mai 2024, dass die Verfügung vom 6. November 2023 an die falsche Postadresse versandt worden ist (vgl. Beschwerde, erstes Lemma). In materieller Hinsicht moniert er sinngemäss die durch die Beschwerdegegnerin am 6. November 2023 verfügte Rückforderung, würde doch die Kindsmutter die Ausbildungszulagen erst seit November 2023 beziehen (vgl. Beschwerde, zweites bis fünftes Lemma).

2.2.            Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, sei doch die Einsprache vom 30. März 2024 gegen die am 8. November 2023 zugestellte Verfügung vom 6. November 2023 nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt.

2.3.            Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit dem Einspracheentscheid vom 6. Mai 2024 auf die Einsprache vom 30. März 2024 nicht eingetreten ist.

3.                  

3.1.             

3.1.1 In Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer die Einsprache gegen die Verfügung vom 6. November 2023 fristgerecht erhoben hat, hält Art. 52 Abs. 1 ATSG fest, dass gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckbar ist (vgl. Art. 40 Abs. 1 ATSG; vgl. Susanne Genner, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger, BSK ATSG, Basel 2020, Art. 52 N 29).

3.1.2 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Die Frist für eine schriftliche Eingabe ist gewahrt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG).

3.2.            In Bezug auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Einsprachefrist zu laufen begonnen hat, ist festzuhalten, dass nur ordnungsgemäss eröffnete Verfügungen in formelle Rechtskraft erwachsen können, andernfalls vermögen sie keinerlei Rechtswirkungen zu erzeugen (vgl. BGE 142 II 411 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2013 vom 4. März 2014 E. 3.1). Massgebend für die ordnungsgemässe Eröffnung ist das Datum der Zustellung, was von der Beschwerdegegnerin zu beweisen ist (BGE 136 V 295 E. 5.9). Rechtsprechungsgemäss gelten Verfügungen grundsätzlich in dem Moment als zugestellt, in welchem sie dem Adressaten tatsächlich übergeben wird und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Eine tatsächliche Kenntnisnahme ist dabei nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603). Es genügt, wenn sie in den Machtbereich der betreffenden Person gelangt (BGE 122 III 316 E. 4b). Bei der Versandart A-Post Plus lässt sich dieses Zustelldatum mittels «Track & Trace» in der Regel zweifelsfrei feststellen (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1 S. 61; Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2019 vom 11. Juni 2019 E. 6).

4.                  

4.1.            Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm die Verfügung vom 6. November 2023 zugestellt worden ist, er moniert aber, dass sie an die falsche Postadresse versandt worden sei (vgl. Beschwerde).

4.2.            Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass die Verfügung vom 6. November 2023 entsprechend der damaligen im kantonalen Datenmarkt hinterlegten Wohnadresse an der C____ in Basel versandt worden ist (AB 7). Gemäss Postnachweis sei die Verfügung am 7. November 2023 in Basel aufgegeben und mittels eines Nachsendeauftrages am 8. November 2023 in Allschwil zugestellt worden (AB 8). Entsprechend habe die Rechtsmittelfrist am 9. November 2023 zu laufen begonnen und sei am 8. Dezember 2023 abgelaufen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 1-2). 

4.3.            Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde bestreiten möchte, die Verfügung vom 6. November 2023 aufgrund der angeblich falschen Postadressierung zur Kenntnis genommen zu haben, ist daran zu erinnern, dass rechtsprechungsgemäss eine tatsächliche Kenntnisnahme nicht erforderlich ist; entscheidend ist, dass die Verfügung in seinen Machtbereich gelangt ist (vgl. E. 3.2 hiervor). Das ist vorliegend zu bejahen, zumal der Beschwerdeführer mit dem Nachsendeauftrag sicherstellen wollte, dass der postalische Zustellvorgang weiterhin gewährleistet ist und die Verfügung in seinen Machtbereich gelangen konnte. Zudem lässt sich mittels der Versandart A-Post Plus und dem «Track & Trace» ohne weiteres feststellen, dass die Verfügung vom 6. November 2023 bei der effektiven Zustelladresse mittels Nachsendeauftrag durch den Beschwerdeführer am 8. November 2023 ordnungsgemäss zugestellt worden ist. Aus diesem Grund begann die Rechtsmittelfrist am 9. November 2023 zu laufen und endete am 8. Dezember 2023. Die Einsprache vom 30. März 2024 ist folglich zu spät eingereicht worden. Daraus folgt, dass die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhobene Einsprache unwirksam ist und keine materielle Überprüfung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen vermag.

4.4.            Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die verspätete Einsprache vom 30. März 2024 nicht eingetreten ist und eine materielle Prüfung unterlassen konnte. Der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2024 ist damit zu bestätigen.

5.                  

5.1.            Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.            Das Verfahren ist mangels Statuierung einer Kostenpflicht im AVIG kostenlos (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.       

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Der Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi                                                     MLaw M. Kreis

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin –        seco

Versandt am:

AL.2024.8 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.10.2024 AL.2024.8 (SVG.2025.20) — Swissrulings