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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.08.2024 AL.2024.4 (SVG.2025.54)

August 13, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,716 words·~19 min·4

Summary

Aufhebung der Rückforderungsverfügung; Beschwerdegutheissung

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13. August 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , Dr. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...] 

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

                                                                                                 Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel 

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. C____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2024.4

Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024

Aufhebung der Rückforderungsverfügung; Beschwerdegutheissung.

Tatsachen

I.        

a)               Der im Jahr 1971 geborene Beschwerdeführer meldete sich bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosentaggelder an. Vom 1. Juli 2019 bis zum 31. März 2022 bestand eine erste Rahmenfrist (vgl. Übersicht Rahmenfrist, bei den Antwortbeilagen [AB]). Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 eröffnete die Beschwerdegegnerin eine Folgerahmenfrist vom 1. April 2022 bis zum 31. März 2024 (bei den Antwortbeilagen [AB]).

b)               Am 13. November 2019 erlitt der Beschwerdeführer einen Unfall (vgl. Bordereau für Regress vom 30. März 2022, Beschwerdebeilage [BB] 3), infolgedessen richtete die zuständige Unfallversicherung (Suva) zunächst über den Zeitraum vom 13. November 2019 bis zum 7. Oktober 2020 ein Taggeld aus. In der Folge stellte sie die Leistungen ein und bezahlte rückwirkend vom 8. Oktober 2020 bis zum 30. September 2022 weitere Taggelder (detaillierte Taggeldübersicht, undatiert, Eingabe 12. August 2024 bei den Gerichtsakten).

c)               Mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 forderte die Beschwerdegegnerin Leistungen im Umfang von insgesamt Fr. 40'421.05 aufgrund zu viel bezahlter Taggelder zurück, wobei sie diese mit Leistungen der Unfallversicherung über den Betrag von Fr. 34’116.95 verrechnete und den Differenzbetrag von Fr. 6'304.10 direkt vom Beschwerdeführer zurückverlangte. Die gegen diese Verfügung am 1. Februar 2023 (bei den AB) erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024 ab. Hierbei korrigierte die Beschwerdegegnerin den direkt vom Beschwerdeführer zurückgeforderten Betrag von Fr. 6'304.10 auf Fr. 6'753.10, ohne dem Beschwerdeführer hierzu vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.

II.       

a)               Mit Beschwerde vom 19. Januar 2024 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. Januar 2024. Eventualiter sei die Rückforderung der Arbeitslosenentschädigung von Fr. 6'304.10 um Fr. 3'435.40 zu reduzieren. Unter o-/e-Kostenfolge.

b)               Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

III.     

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Mai 2024 erhält der Beschwerdeführer Gelegenheit sich dahingehend zu äussern, ob er die Einsprache zurückgezogen hätte, wäre ihm unter Androhung der «reformatio in peius» Gelegenheit zum Einspracherückzug gegeben worden. Dies verneinte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Replik vom 12. Juni 2024.

IV.     

Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 bittet die Instruktionsrichterin die Beschwerdegegnerin um Einreichung der vollständigen Vorakten bis zum 17. Juli 2024.

V.      

Mit Eingabe vom 8. August 2024 reicht der Beschwerdeführer diverse Taggeldabrechnungen der Beschwerdegegnerin sowie eine detaillierte Taggeldübersicht der Suva und das Bordereau für Regresszwecke der Suva zu den Akten.

Am 12. August 2024 reicht der Beschwerdeführer dem Gericht die Taggeldabrechnung für Februar 2021 und das Borderau für Regresszwecke ein. Ebenfalls am 12. August 2024 reicht die Beschwerdegegnerin Taggeldabrechnungen von Januar 2021 bis und mit März 2022 sowie Mai 2022 und Juni 2022 ein.

VI.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 13. August 2024 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).  

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.  

1.3.          1.3.1. Zunächst ist zu der formellen Rüge in Bezug auf die Nichtigkeit des Einspracheentscheids aufgrund der fehlenden Unterschrift und der angerufenen Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der im Einspracheverfahren erfolgten «reformatio in peius» Stellung zu nehmen.

1.3.2.      Nach Massgabe von Art. 49 Abs. 1 ATSG, welcher im Bereich der Arbeitslosenversicherung zu Anwendung gelangt (vgl. Art. 1 AVIG), hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, eine schriftliche Verfügung zu erlassen. Die Verfügungen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG).

1.3.3.      Ob die fehlende Unterschrift auf einer Verfügung ein Gültigkeitserfordernis im Sinne der vorab erwähnten Schriftlichkeit darstellt, hat die Rechtsprechung in Bezug auf Nachzahlungsverfügungen dahingehend beantwortet, als dass dies nur dann der Fall ist, wenn die handschriftliche Unterschrift positivrechtlich normiert wurde (vgl. BGE 105 V 248 E. 4b). Gleiches gilt für den Einspracheentscheid. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers führt demgemäss die mangelnde Unterschrift nicht schon zur Nichtigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Ein Nichtigkeitsgrund liegt nur vor, wenn der der Verfügung anhaftende Mangel besonders schwer wiegt und leicht erkennbar war (vgl. Urteil Eidgenössisches Versicherungsgericht U 68/02 vom 14.04.2003 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 110 V 145 E. 2d, 109 V 234 E. 2). Ausserdem wird verlangt, dass die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. BGE 113 IV 123 E. 2b). Aus dem Grundsatz, dass der betroffenen Person aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Art. 49 Abs. 3 ATSG, E. 1.3.2. hiervor), folgerte das Bundesgericht, dass eine mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreichen kann. Dies bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist (BGE 132 I 249 E. 6; 122 I 97 E. 3a/aa; 111 V 149 E. 4c).

1.3.4.      Fehlt lediglich die Unterschrift auf einem Verwaltungsakt, stellt dies für sich alleine genommen, noch keinen schwerwiegenden Mangel dar (Urteil Eidgenössisches Versicherungsgericht U 68/02 vom 14.04.2003 E. 1.3). Vorliegend ergibt sich aus den Akten zudem, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sowohl auf die Verfügung vom 27. Dezember 2022 als auch auf den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024 fristgerecht und inhaltlich adäquat reagiert hatte. Eine Irreführung zufolge der fehlenden Unterschriften liegt vor diesem Hintergrund nicht vor, weshalb die Nichtigkeit in diesem Zusammenhang zu verneinen ist. Es bleibt der Frage nachzugehen, ob die im Rahmen des Einspracheverfahrens durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene «reformatio in peius» der Gültigkeit des Einspracheentscheids abträglich ist.

1.3.5.      Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozessund verfahrensleitende Verfügungen. Laut Art. 12 Abs. 1 ATSV ist der Versicherer an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden; er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern. Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache (Art. 12 Abs. 2 ATSV). Mit diesen Ausführungsbestimmungen hat der Bundesrat die nach Art. 61 lit. d ATSG im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht geltenden Grundsätze auch auf das Einspracheverfahren des jeweils verfügenden Versicherers übertragen. Die nunmehr in Art. 12 Abs. 2 ATSV festgelegte erweiterte Hinweispflicht, wonach der Versicherungsträger die Einsprache führende Person nicht nur auf die drohende Schlechterstellung (reformatio in peius), sondern auch auf die Möglichkeit eines Rückzugs ihrer Einsprache aufmerksam machen muss, ist rechtsprechungsgemäss direkter Ausfluss der verfassungsrechtlichen Garantie des rechtlichen Gehörs sowie des Fairnessgebots nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 4 Abs. 1 aBV bereits vor Inkrafttreten von ATSG und ATSV am 1. Januar 2003 (BGE 131 V 414 E. 1 mit Hinweis auf BGE 129 II 395 E. 4.4.3, BGE 122 V 166, BGE 118 V 182; RKUV 2000 Nr. U 371 S. 110 E. 4b/aa, BGE 118 V 1998  Nr. U 309 S. 460 oben). Die Beschwerdegegnerin hat diese Anhörung unterlassen.

1.3.6.      Der in Art. 29 Abs. 2 BV normierte Grundsatz auf ein faires Verfahren, beinhaltet den Anspruch sich in einem Verfahren zu allen wesentlichen Punkten vorgängig äussern zu können und von den Behörden sämtliche dazu notwendigen Informationen zu erhalten und entsprechend orientiert zu werden (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., S. 860). Wie sich aus den Akten ergibt, unterliess es die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens ihrer Orientierungspflicht nachzukommen und den Beschwerdeführer über die beabsichtigte «reformatio in peius» aufzuklären und ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Es stellt sich daher die Frage nach der Rechtsfolge einer Gehörsverletzung.

1.3.7.      Gehörsverletzungen führen grundsätzlich zur Anfechtbarkeit und nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit des in formeller Hinsicht fehlerhaften Entscheids. Da die Verfahrensrechte zudem formeller Natur sind, bewirkt ihre Verletzung – unabhängig der Erfolgsaussichten der Beschwerde – die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die formelle Natur der Verfahrensrechte wird allerdings durch die Heilung stark abgeschwächt. Die Möglichkeit der Heilung relativiert die teilweise starren Folgen der formellen Natur des Anspruchs. Die Heilung eines Mangels stellt in der Regel die Norm und nicht etwa eine Ausnahme dar. Eine Heilung ist zulässig, wenn das (verletzte) Recht vor der nächsthöheren Instanz nachgeholt wird, die betreffende Instanz sowohl Sachverhalt wie auch Rechtslage frei zu prüfen befugt ist und der Mangel sich als leicht erweist, wobei selbst schwerwiegende Verletzungen unter bestimmten Umständen geheilt werden können (Wiederkehr René/Rosales-Geyer Ivy Angelli, Anspruch auf Orientierung nach Art. 29 Abs. 2 BV, AJP 2018 S. 1261 ff., 1267 ff.). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 116 V 187 E. 3d).  

1.3.8.      Vorliegend ist festzuhalten, dass das angerufene Gericht über volle Kognition verfügt. Die Gehörsverletzung ist daher grundsätzlich einer Heilung zugänglich. Ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang ferner, dass der Beschwerdeführer gemäss Ausführungen in der Replik vom 12. Juni 2024 einerseits ausführte, dass er auch bei vorgängigem Wissen um die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte «reformatio in peius» die Einsprache nicht zurückgezogen hätte und andererseits die Rückforderung lediglich in geringfügigem und nicht in existenzbedrohendem Umfang (Fr. 449.00) erhöht wurde. Da eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zudem angesichts des Umstands, dass grundsätzlich kein Anspruch auf parallelen Bezug von Taggeldern der Arbeitslosen- und der Unfallversicherung besteht, im Lichte der beförderlichen Beurteilung der Sache entgegensteht, ist im Sinne einer Gesamtschau die Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten, auf die Beschwerde einzutreten und die Angelegenheit materiell zu beurteilen.

2.                

2.1.          In materieller Hinsicht ist der Beschwerdeführer der Ansicht, mit Blick auf Art. 95 Abs. 1 AVIG sei die Rückforderung bis höchstens zum Betrag der nachträglich ausgerichteten Leistung zulässig. Die seitens der Beschwerdegegnerin geltend gemachte, diesen Betrag übersteigende Forderung, sei daher nicht rechtmässig. Die Rückforderung der Beschwerdegegnerin verletze zudem den Grundsatz der zeitlichen Kongruenz. Der Beschwerdeführer habe nämlich für die Monate Dezember 2021 und April 2022 zwar Unfalltaggelder aber keine Arbeitslosentaggelder erhalten. Der Rückforderungsanspruch sei daher eventualiter um Fr. 3'435.40 zu reduzieren.

2.2.          In materieller Hinsicht ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, die Differenz zwischen der Nachzahlung der Suva und den ausgerichteten Arbeitslosentaggeldern betrage Fr. 6'753.10, welche vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten seien. Daher sei die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid zu bestätigen.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin den Rückforderungsanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer korrekt berechnete.

3.                

3.1.          Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen (Art. 70 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG ist die Arbeitslosenversicherung vorleistungspflichtig für Leistungen, deren Übernahme durch die Unfallversicherung umstritten ist. Der vorleistungspflichtige Versicherungsträger erbringt die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen. Wird der Fall von einem anderen Träger übernommen, so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten.

3.2.          Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG umschrieben, wobei es sich im Wesentlichen um eine Kodifizierung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein Zurückkommen auf eine rechtsbeständig gewordene Verfügung handelt. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden im Nachhinein zu unrechtmässigen Leistungen. Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen). Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit liegt praxisgemäss dann vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 23. April 2004, C 214/03, E. 3.1.3; vgl. auch Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2014, S. 573 N 18). Werden die gemäss Art. 95 AVIG zurückzufordernden Leistungen mit anderen Leistungen des Sozialversicherungsrechts in gleicher Höhe und für die gleiche Zeitspanne ersetzt, so werden die beiden Betreffnisse verrechnet (Kupfer/Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Basel/Freiburg 2019, Art. 95, S. 437).

3.3.          3.3.1. Aus den Akten geht hervor, dass zunächst eine Rahmenfrist für den Taggeldbezug vom 1. Juli 2019 bis im März 2022 und danach ab dem 1. April 2022 bis im März 2024 eine Folgerahmenfrist eröffnet wurde. Mit E-Mail vom 1. August 2022 meldete sich der Beschwerdeführer per Juli 2022 bei der Beschwerdegegnerin vom Leistungsbezug ab (vgl. auch Abmeldebestätigung vom 8. September 2022; bei den AB). Der Beschwerdeführer bezog hierbei für den Zeitraum von Juli 2019 bis und mit Juni 2022 Arbeitslosentaggelder. Für die Beurteilung der geltend gemachten Rückforderung ist gemäss angefochtenem Einspracheentscheid der Zeitraum von Januar 2021 bis und mit Juni 2022 von Relevanz. Die Höhe der für dieses Zeitintervall bezogenen Arbeitslosentaggelder beläuft sich gemäss der Verfügung vom 27. Dezember 2022, respektive gemäss Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024 auf Fr. 40'421.05. Dieser Betrag wird seitens des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerdeschrift anerkannt (vgl. Beschwerde Ziff. 4).

3.3.2.      Aufgrund eines am 13. November 2019 erlittenen Unfalles erhielt der Beschwerdeführer seitens der zuständigen Unfallversicherung rückwirkend Unfalltaggelder (vgl. detaillierte Taggeldübersicht, undatiert, Eingabe 12. August 2024 bei den Gerichtsakten). Über den vorliegend interessierenden Zeitraum erhielt er vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 ein Unfalltaggeld, basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 52%, in Höhe von insgesamt Fr. 27'338.50, welches direkt an die Beschwerdegegnerin ausgerichtet wurde. Ferner wurde für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022 ein Taggeld von insgesamt Fr. 6'329.45 basierend auf einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 26% an die Beschwerdegegnerin ausbezahlt. Insgesamt erhielt die Beschwerdegegnerin somit Taggeldzahlungen von Fr. 33'667.95 für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022 seitens der Unfallversicherung. Der Beschwerdeführer selbst erhielt für die vorgenannte Zeitperiode von der Unfallversicherung direkt den Betrag von Fr. 449.00.

3.3.3.      Aufgrund der rückwirkend zugesprochenen Unfalltaggelder bezog der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022 zu Unrecht Arbeitslosentaggelder. Dies ist seitens des Beschwerdeführers grundsätzlich zu Recht unbestritten geblieben. Die Beschwerdegegnerin forderte daher letztlich mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024 vom Beschwerdeführer Fr. 6'753.10 und somit den Differenzbetrag zwischen der ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung von Fr. 40'421.05 und den erhaltenen Unfalltaggeldern von Fr. 33'667.95 zurück. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen in der Hauptsache ein, Art. 95 AVIG sehe eine Beschränkung der Rückforderung bis höchstens der nachträglichen Leistung des Unfallversicherers vor, weshalb hier keine weiteren Leistungen rückzuerstatten seien (vgl. Beschwerde Rz 5). Eventualiter fügt er an, er habe für die Monate Dezember 2021 und April 2022 keine Arbeitslosentaggelder erhalten. Eine Verrechnung für diese beiden Zeitperioden widerspreche dem Kongruenzgrundsatz (vgl. E. 3.3.2. hiervor) und müsse von der Rückforderung ausgeklammert werden. Die Rückforderungssumme von Fr. 6'753.10 sei daher entsprechend zu reduzieren (vgl. Beschwerde Rz 6).

3.4.          3.4.1. Dem Wortlaut von Art. 95 Abs. 1bis zweiter Satz AVIG ist zu entnehmen, dass sich in Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG die Rückforderungssumme auf die Höhe der «für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen» ("… à la somme des prestations versées pour la même période" bzw. "… alla somma delle prestazioni versate per lo stesso periodo dalle istituzioni") beschränkt. Die rein grammatikalische Leseart sieht die Rückerstattungspflicht auf die Höhe der ausgerichteten und damit wohl auch der erhaltenen Leistungen vor. Der Bundesrat hielt in seiner Botschaft vom 28. Februar 2001 (vgl. Bundesblatt [BBl] 2001 2245) unter anderem fest (BBl 2001 2303), dass mit dem seit 1. Juli 2003 geltenden Art. 95 Abs. 1bis AVIG vermieden werden soll, dass die versicherte Person für den nicht durch die Verrechnung gedeckten Teil der Rückforderung erstattungspflichtig wird. Von entstehungsgeschichtlicher Warte aus lässt sich daraus entnehmen, dass bei der Einführung von Art. 95 Abs. 1bis AVIG namentlich an die gestützt auf Art. 15 Abs. 3 AVIV bestehende Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung hinsichtlich einer fraglichen Vermittlungsfähigkeit behinderter Personen und der damit als problematisch und allenfalls als stossend empfundenen Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung bei nachträglicher Leistung der Invalidenversicherung gedacht wurde, weshalb die Rückforderungspflicht betragsmässig auf die Höhe der Leistungen der anderen Versicherern begrenzt wurde (vgl. BGE 142 V 448 E. 5.3 mit Hinweisen). Diese Ausführungen machen deutlich, dass keine über eine nachträglich zugesprochene Leistung einer anderen Sozialversicherung hinausgehende Verrechnung stattfinden kann. Dies geht auch aus BGE 142 448 E. 5.4 hervor, wonach der Sinn und Zweck von Art. 95 Abs. 1bis AVIG primär die betragliche Begrenzung des Rückforderungsanspruchs der Arbeitslosenkasse im Zusammenhang mit ihrer Vorleistungspflicht sei. Die versicherte Person ist demnach nicht erstattungspflichtig für den nicht durch andere Versicherungen gedeckten Teil der Rückforderung (Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2020 vom 11. September 2020 E. 4.3.2 im Zusammenhang mit einer Nachzahlung von Krankentaggeldern nach VVG). Insgesamt beschränkt sich die Rückforderungssumme nach dem Gesagten in Abweichung zu Art. 25 Abs. 1 ATSG auf die Höhe, der von der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, der Militärversicherung, der Unfallversicherung oder gestützt auf das Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 ausgerichteten Renten oder Taggelder (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2020 vom 11. September 2020 E. 4.1).

3.4.2.      Die Beschwerdegegnerin beruft sich im Rahmen des Einspracheentscheids - neben den soeben dargestellten rechtlichen Grundlagen – auf Art. 28 Abs. 4 AVIG und Art. 25 Abs. 3 UVV, eine koordinationsrechtliche Regelung, welche den Taggeldanspruch der versicherten Personen im (vorübergehenden) Krankheitsfall regelt. Da es sich vorliegend jedoch um eine Nachzahlung von Unfalltaggeldern und eine gestützt darauf ergangene Rückforderung handelt, kommt diese koordinationsrechtliche Regelung nicht zum Tragen, sondern die vorstehend dargelegte Rechtslage.

3.4.3.      Wie dargelegt, leistete die Unfallversicherung während der vom Einspracheentscheid erfassten Zeitperiode vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022 insgesamt Taggeldleistungen in Höhe von Fr. 33'667.95 direkt an die Beschwerdegegnerin und Fr. 449.00 an den Beschwerdeführer, somit insgesamt Fr. 34'116.95. Die Verrechnungsobergrenze für den massgeblichen Zeitraum bildet somit im Lichte der Auslegung von Art. 95 Abs. 1bis zweiter Satz AVIG und der interessierenden Rechtsprechung (vgl. E. 3.4.1. hiervor) der vorgenannte Betrag von Fr. 34'116.95. Eine darüberhinausgehende Rückforderung ist unzulässig.

3.4.4.      Allerdings macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend, dass er im Monat April 2022 von der Beschwerdegegnerin keine Leistungen erhalten hat. Dies ergibt sich aus der Bescheinigung der Leistungen der Arbeitslosenversicherung vom 25. August 2022 (BB 5) und dem Umstand, dass für den Monat April 2022 keine Taggeldabrechnung der Beschwerdegegnerin vorliegt. Da, wie dargelegt, die Verrechnung nach Art. 95 Abs. 1bis AVIG eine Verrechnung über «für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen» vorschreibt, was für den Monat April 2022 gerade nicht zutrifft, ist der Frage nachzugehen, was unter dem selben Zeitraum zu verstehen ist. Mit Blick auf die Abrechnung der Beschwerdegegnerin für Dezember 2021, wonach der Beschwerdeführer für diesen Monat Taggelder in Höhe von Fr. 2'027.85 erhalten hat (vgl. Beilagen zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2024, bei den Gerichtsakten), kann der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er im Dezember 2021 keine Arbeitslosentaggelder bezogen habe, nicht nachvollzogen werden, so dass sich in dieser Hinsicht eine weitere Prüfung erübrigt.

3.4.5.      Mit Blick auf die zeitliche Verrechnungskongruenz scheidet, wie bereits dargelegt, eine Verrechnung mit Leistungen für den Monat April 2022 von vornherein aus. In BGE 121 V 17 hatte sich das Bundesgericht mit einer ähnlichen Frage im Bereich der Ergänzungsleistungen zu befassen. Es stellte sich dort die Frage, wie bei Nachzahlungen von Ergänzungsleistungen in Anbetracht des gesetzlichen Wortlautes «während einer Zeitspanne» umzugehen ist, namentlich, was unter «Zeitspanne» zu verstehen ist. Das Bundesgericht führte unter anderem aus (E. 4.c), dass eine Etappierung des Zeitraumes jedes Mal dann Platz zu greifen hat, wenn die Ausrichtung von Leistungen unterbrochen wird, weil eine Nachzahlung nur zeitidentisch und bis zur Höhe der bevorschussten Leistung überwiesen werden darf. Diese Rechtsprechung greift vorliegend angesichts des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin für den geltend gemachten Verrechnungszeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022 im April 2022 keine Leistungen an den Beschwerdeführer ausgerichtet hatte. Die Verrechnungszeiträume sind daher vom 1. Januar 2021 bis zum 31. März 2022 und vom 1. Mai 2022 bis zum 30. Juni 2022 zu etappieren.

3.4.6.      Aus der detaillierten Taggeldabrechnung der Suva lässt sich entnehmen, dass diese im Jahr 2021 Leistungen in Höhe von Fr. 27'338.50 ausgerichtet hatte. Im Januar 2022 leistete die Suva Fr. 1'160.95. Für den Zeitraum von Februar 2022 bis und mit Juni 2022 wurden seitens der Suva Taggelder für insgesamt 150 Tage (30 Tage pro Monat) in Höhe von Fr. 5'617.50 bezahlt. Dies entspricht einem monatlichen Betrag (30 Tage) von Fr. 1'123.50, welcher für den Monat April 2022 von der verrechenbaren Leistung in Abzug zu bringen ist. Hiervon ist wiederum der Betrag von Fr. 449.00, welcher dem Beschwerdeführer direkt ausbezahlt worden war, zu addieren, was Fr. 674.50 ergibt.

3.4.7.      Unter Berücksichtigung dessen, dass dem Beschwerdeführer Fr. 1'123.50 für den Monat April 2022 zustehen, reduziert sich die verrechenbare Summe von Fr. 34'116.95 (vgl. E. 3.4.3. hiervor) auf Fr. 32'993.95. Die Beschwerdegegnerin verrechnete dem Beschwerdeführer allerdings den Betrag von Fr. 33'667.95 (E. 3.3.3. hiervor). Dem Beschwerdeführer steht somit der zu viel verrechnete Differenzbetrag von Fr. 33'667.95 minus Fr. 32'993.45 und somit von Fr.674.50 zu. Für eine wie von der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachte Rückforderung besteht nach dem Gesagten kein Raum.

3.5.          Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass seitens des Beschwerdeführers keine Zahlungen mehr an die Beschwerdegegnerin zu leisten sind. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch dem Beschwerdeführer Fr. 674.50 zu bezahlen, die sie zuviel verrechnet hat. Der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024 ist daher aufzuheben.

4.                

4.1.          Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer den zu viel in Verrechnung gesetzten Betrag in Höhe von Fr. 674.50 zurückzuerstatten.

4.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

4.3.          Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) von Fr. 303.75 zuzusprechen.  

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:          Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer Fr. 674.50.  

              Die Eingaben der Parteien vom 12. August 2024 werden gegenseitig zur Kenntnisnahme zugestellt.

              Das Verfahren ist kostenlos.

              Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1%).

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          seco

Versandt am:

AL.2024.4 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.08.2024 AL.2024.4 (SVG.2025.54) — Swissrulings