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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.01.2025 AL.2024.20 (SVG.2025.80)

January 28, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,718 words·~9 min·4

Summary

AVIG Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28. Januar 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller , Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiber Dr. M. Kreis

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                        Beschwerdeführer

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung

Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, C____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2024.20

Einspracheentscheid vom 10. September 2024

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Tatsachen

I.         

a) Dem Beschwerdeführer, geboren [...], wurde durch die D____ AG eine Stelle als Fassadenisoleur mit einem 100%-Pensum vermittelt, welche er am 24. Juni 2024 hätte antreten sollen. Mit Mailkorrespondenz vom 26. Juni 2024 und 16. Juli 2024 meldete die D____ AG dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), dass der Beschwerdeführer am 24. Juni 2024 nicht beim Einsatzort am [...] in [...] erschienen sei (Antwortbeilagen [AB] 3, S. 1 f.).

b) Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 (AB 5) eröffnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, er werde wegen «Ablehnung eines privaten Stellenangebots» für acht Tage ab dem 25. Juni 2024 in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Eine dagegen erhobene Einsprache (vgl. Schreiben der B____ vom 20. August 2024, Beschwerdebeilagen [BB] 3) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 10. September 2024 ab (AB 8).

II.        

a) Mit Beschwerde vom 10. Oktober 2024 beantragt der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2024 sei aufzuheben und es sei von den verfügten Einstelltagen abzusehen.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung, die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 21. November 2024 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest und verzichtet explizit auf die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

d) Mit Instruktionsverfügung vom 27. November 2024 wird die Replik des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen.

III.      

Am 28. Januar 2025 findet die Urteilsberatung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200]).

1.2.            Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0]) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]).

1.3.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er pünktlich beim Einsatzort erschienen sei, seine Ansprechperson jedoch nicht habe finden können. Er habe versucht, seine Ansprechperson anzurufen und möchte dies mit einem Anrufprotokoll belegen (BB 4). Ihm sei mitgeteilt worden, dass die Ansprechperson nicht anwesend sei und er warten solle. Nach mehreren Minuten des Wartens sei er aufgrund früherer negativer Erfahrungen mit Temporärfirmen mit ähnlichen Situationen nach Hause gegangen. Er ist der Auffassung, dass es ihm nicht zugemutet werden könne, eine ihm unbekannte Person auf einer Grossbaustelle zu finden, speziell wenn die Person nicht am vereinbarten Treffpunkt auftauchen würde. Schliesslich hätten die Anrufe des Arbeitgebers weder zeitnah innert nützlicher Frist stattgefunden, noch seien diese von einer ihm bekannten Nummer aus gekommen (vgl. Beschwerde, S. 2).

2.2.            Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Beschwerdeantwort auf die Rückmeldung der D____ AG (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3, Ziff. 9). Es sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer am ersten Arbeitstag seine Arbeit erst um 8.00 Uhr statt wie üblich um 7.00 Uhr aufnehmen soll, um sicherzustellen, dass jemand auf der Baustelle sei. Die Beschwerdegegnerin legt zudem eine Auflistung der D____ AG bei, aus der hervorgehe, dass man versucht habe, den Beschwerdeführer neun Mal telefonisch zu erreichen (AB 9-10). Es sei kaum vorstellbar, dass auf einer grösseren Baustelle niemand anwesend gewesen sei; entsprechend hätte sich der Beschwerdeführer an andere Leute wenden können. Es sei zwar verständlich, dass der Beschwerdeführer Anrufe mit unbekannter Nummer nicht habe entgegennehmen wollen, doch hätte er spätestens nach dem zweiten oder dritten Anruf erkennen können, dass ihn jemand suchen würde. Erst recht, wenn der Beschwerdeführer den Arbeitsort wieder verlassen habe und damit habe rechnen müssen, dass er noch am selben Morgen entsprechend kontaktiert werden würde (vgl. Beschwerdeantwort, S. 4). 

2.3.            Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht mit Verfügung vom 25. Juli 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10. September 2024, ab dem 25. Juni 2024 für acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

3.                  

3.1.            Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (vgl. Art. 17 Abs. 1 erster Satz AVIG). Kommt die versicherte Person dieser Verpflichtung nicht nach, stellt die zuständige Arbeitslosenkasse die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung ein (vgl. Art. 30 Abs. 1 AVIG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.2.2).

3.2.            In beweisrechtlicher Hinsicht muss der Einstellungstatbestand mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (BGE 126 V 360 E. 5b). Hiernach ist ein bestimmter Sachverhalt nicht bereits dann bewiesen, wenn er bloss möglich ist; hingegen genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände zur Überzeugung gelangt ist, dass er der wahrscheinlichste aller möglichen Geschehensabläufe ist und zudem begründeterweise angenommen werden kann, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_747/2013 vom 18. März 2014 E. 3.3).

3.3.            Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Die höchstrichterliche Rechtsprechung betont, dass ein Versicherter seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nehmen muss (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1).

4.                  

4.1.             

4.1.1. Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass es zu einem durch die D____ AG vermittelten Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers am 24. Juni 2024 um 8:00 Uhr kommen sollte. Umstritten bleibt zwischen den Parteien indes, ob der Beschwerdeführer am Einsatzort erschienen ist bzw. er die Stelle angetreten hat und was dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht zumutbar gewesen wäre.

4.1.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nicht explizit in Abrede stellt, dass der Beschwerdeführer am Einsatzort erschienen ist, sondern sie stellt sich nur, aber immerhin, auf den Standpunkt, dass er die Stelle nicht angetreten hat (vgl. Erwägung 5.2. hiernach). In die gleiche Richtung argumentiert der Beschwerdeführer, hält er doch selbst fest, dass er nach mehreren Minuten des Wartens nach Hause gegangen sei. Der Beschwerdeführer hat die Stelle somit auch im späteren Verlauf des Tages nicht angetreten, was von ihm auch nicht behauptet wird. Die Frage, ob der Beschwerdeführer am Einsatzort tatsächlich erschienen ist, braucht indes nicht abschliessend beantwortet zu werden. Selbst bei Annahme, dass der Beschwerdeführer am Einsatzort erschienen ist, räumt dieser doch ein, dass er nach mehreren Minuten des Wartens wieder gegangen ist. Im Nachfolgenden stellt sich daher die Frage, was dem Beschwerdeführer aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht unter den gegebenen Umständen zumutbar gewesen wäre.

4.1.3. Gemäss Aktenlage hat im Nachgang an das gescheiterte Treffen ein Mitarbeiter der D____ AG gleichentags versucht, den Beschwerdeführer zwischen 12:02 Uhr und 16:45 Uhr acht Mal telefonisch zu erreichen (vgl. Mailkorrespondenz, BB 7; AB 9-10). Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Anrufe des Arbeitgebers weder zeitnah innerhalb nützlicher Frist stattgefunden haben, noch von einer ihm bekannten Nummer, verfangen nicht. Einerseits hätte der Beschwerdeführer ohnehin den ganzen Tag seine Arbeitsleistung anbieten müssen (vgl. Einsatzbestätigung vom 19. Juni 2024 und das dort ausgewiesene wöchentliche Arbeitspensum von 40 Stunden, BB 5). Er hätte somit zu einem späteren Zeitpunkt am Einsatzort (nochmals) erscheinen und die Arbeit (erneut) anbieten müssen, um seinen Lohnanspruch nicht zu verlieren. Andererseits hätte der Beschwerdeführer trotz der ihm unbekannten Telefonnummer spätestens nach dem dritten Anruf mit derselben Telefonnummer damit rechnen müssen, dass ihn jemand sucht, gerade wenn ein Treffen am ersten Arbeitstag missglückt ist. Unter diesen Umständen wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen nach 8:00 Uhr (erneut; vgl. hierzu das Anrufprotokoll, BB 4) die auf der Einsatzbestätigung vom 19. Juni 2024 ausgewiesene Telefonnummer oder direkt die Telefonnummer der D____ AG anzuwählen. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über alle erforderlichen Informationen verfügt hat, um die Arbeit auch in einem späteren Zeitpunkt desselben Tages antreten zu können. Schliesslich wäre es ihm zumutbar gewesen, noch vor Verlassen der Grossbaustelle zumindest seine Anwesenheit bestätigen zu lassen, gerade wenn er am ersten Arbeitstag erst um 8:00 Uhr statt um 7:00 Uhr hat anwesend sein müssen.

4.2.            Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer damit den Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt, was eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge hat.

5.                  

5.1.             

5.1.1. Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden (lit. a), 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden (lit. b) und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c).

5.1.2. Die verfügende Stelle hat die Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_690/2018 vom 20. Februar 2019 E. 5.4).

5.2.            Dass die Beschwerdegegnerin das persönliche Erscheinen am Einsatzort nicht ausschliesst, wiederspiegelt sich auch in der geringen Anzahl an Einstelltagen. Die Beschwerdegegnerin qualifiziert das Verschulden des einstellungswürdigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers denn auch als leicht und begründet die Anzahl der Einstelltage dahingehend, dass der Beschwerdeführer bereits für den 9. Juli 2024 einen anderen Stellenantritt vorgesehen hatte (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2). Weitere erschwerende oder mildernde Faktoren sind im Übrigen nicht ersichtlich, womit für das Sozialversicherungsgericht vorliegend kein Anlass besteht, korrigierend in die Ermessensausübung der Vorinstanz einzugreifen. Das verfügte Einstellmass von acht Tagen ist somit nicht zu beanstanden.

6.                  

6.1.            Den obigen Ausführungen zufolge ist der Einspracheentscheid vom 10. September 2024 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

6.2.            Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Der Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi                                                     Dr. M. Kreis

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        seco

Versandt am:

AL.2024.20 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.01.2025 AL.2024.20 (SVG.2025.80) — Swissrulings