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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.04.2024 AL.2023.16 (SVG.2024.75)

April 29, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,294 words·~16 min·1

Summary

Rückerstattung von Arbeitslosenentschädigung – Vertrauensschutz bejaht aufgrund der unterlassenen Orientierung der versicherten Person über die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber der Invalidenversicherung (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15. Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29. April 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw A. Zalad, Dr. med. F. W. Eymann     

und a.o. Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

Unia Arbeitslosenkasse

Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2023.16

Einspracheentscheid vom 5. September 2023

Tatsachen

I.        

a)        Der Beschwerdeführer meldete sich per 9. September 2022 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bei der Beschwerdegegnerin an (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 195-198), nachdem ihm von seiner damaligen Arbeitgeberin gekündigt worden war (vgl. Schreiben der B____ AG vom 8. September 2022, AB 165-166). Die Beschwerdegegnerin eröffnete daraufhin eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 10. Oktober 2022 bis 9. Oktober 2024 (vgl. Verfügung vom 8. März 2023, AB 36-38), nachdem der Arbeitgeber bestätigt hatte, von einer Beendigung per 8. Oktober 2022 auszugehen (vgl. Mail der B____ AG vom 28. September 2022, AB 161).

b)        Der Beschwerdeführer war vom 7. Juli 2022 bis 5. Dezember 2022 zu 100 % und vom 6. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2022 zu 80 % arbeitsunfähig (vgl. Arztzeugnisse vom 20. Juli 2022 [AB 193], 26. Juli 2022 [AB 194], 12. September 2022 [AB 157], 17. Oktober 2022 [AB 150], 31. Oktober 2022 [AB 132], 14. November 2022 [AB 57] sowie 12. Dezember 2022 [AB 81]). Diesem wurden für die Kontrollperioden November 2022 und Dezember 2022 rückwirkend Entschädigungen in Form von Taggeldern (Arbeitslosenentschädigung) in Höhe von insgesamt Fr. 15'301.70 ausgerichtet (vgl. Abrechnung November 2022 [AB 82] und Abrechnung Dezember 2022 [AB 49]). In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. März 2023 unrechtmässig ausbezahlte Leistungen in Höhe von insgesamt Fr. 11'700.00 zurück (AB 51-53), da der Beschwerdeführer nach Bezug der Krankentaggelder während seiner 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit vom 9. November 2022 bis 5. Dezember 2022 gar keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und während seiner 80%-igen Arbeitsunfähigkeit vom 6. Dezember 2022 bis und mit 31. Dezember 2022 lediglich einen Anspruch auf das auf 20 % gekürzte Taggeld gehabt hätte. Die Beschwerdegegnerin berechnete auf dieser Basis seinen Anspruch neu und bezifferte diesen auf Fr. 2'086.60 für den November 2022 (vgl. AB 50) und Fr. 1'515.10 für den Dezember 2022 (vgl. AB 49), somit für beide Monate auf Fr. 3'601.70 statt der ausgerichteten Fr. 15'301.70 (vgl. AB 52, Rz. 5). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 10. März 2023 Einsprache (vgl. AB 43), welche von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. September 2023 abgewiesen wurde (vgl. AB 8-12).

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 26. September 2023 respektive nachträglicher Beschwerdeergänzung vom 2. Oktober 2023 verlangt der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Einspracheentscheid vom 5. September 2023 sei aufzuheben.

b)        Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Der Beschwerdeführer reicht innert der mit instruktionsrichterlichen Verfügung vom 6. Oktober 2023 gesetzten Frist keine Replik ein.

III.     

Am 21. Dezember 2023 findet vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die Urteilsberatung statt, anlässlich derer das Verfahren zwecks Stellung von Rückfragen an die Beschwerdegegnerin ausgestellt wird.

IV.     

Mit Instruktionsverfügung vom 22. Dezember 2023 wird die Beschwerdegegnerin u.a. zur Beantwortung der Frage gebeten, ob sie oder das Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) den Beschwerdeführer über die Vorleistungspflicht gemäss Art. 15 Abs. 3 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) informiert hatte (vgl. Rz. B252 AVIG-Praxis ALE, Stand Juli 2022), was die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 11. Januar 2024 verneint (vgl. Schreiben vom 11. Januar 2024, Rz. 5). Innert der mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2024 gesetzten Frist bis 12. Februar 2024 ergeht seitens des Beschwerdeführers keine Stellungnahme zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ein.

V.      

Am 29. April 2024 ergeht das Urteil auf dem Zirkulationsweg (§ 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200).

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.       1.1.1.  Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz über alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Dieses ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.1.2.  Örtlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV das Versicherungsgericht jenes Kantons, in welchem die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt. Dies ist vorliegend im Kanton Basel-Stadt. Damit ist das angerufene Gericht örtlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2.       Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheides erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.       Der Beschwerdeführer moniert im Wesentlichen, er sei weder von den zuständigen Beratern des RAV noch von der Beschwerdegegnerin darüber informiert worden, dass im Fall der vorübergehenden ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit nur längstens bis zum 30. Tag nach deren Beginn ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe. Der Beschwerdeführer hätte demnach aufgeklärt werden sollen, dass er ab dem 8. November 2022 infolge seiner gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr habe (Einsprache, Rz. 1-2; Beschwerde, Rz. 1-2; Eingabe vom 2. Oktober 2023, Rz. 1-2).

2.2.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, es sei richtig, dass sie fälschlicherweise zu hohe Arbeitslosenentschädigungen für die Kontrollperiode November 2022 und Dezember 2022 an den Beschwerdeführer ausgerichtet habe, obwohl dieser unbestrittenermassen vom 1. November 2022 bis 5. Dezember 2022 zu 100 % und vom 6. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2022 zu 80 % arbeitsunfähig gewesen sei (Einspracheentscheid vom 5. September 2023, Rz. 6). Die Beschwerdegegnerin müsse jedoch – unabhängig davon, wer den Fehler begangen habe, ob der Versicherte gutgläubig war oder nicht und ob der Versicherte hinreichend informiert wurde – zu Unrecht ausbezahlte Taggelder zurückfordern (Einspracheentscheid vom 5. September 2023, Rz. 8; BA, S. 2). Sie führte ferner aus, dass das mit Schreiben vom 10. März 2023 gestellte Erlassgesuch der zuständigen kantonalen Amtsstelle zum Entscheid unterbreitet werde (Art. 95 Abs. 3 AVIG), sobald der Einspracheentscheid in Rechtskraft trete (Einspracheentscheid vom 5. September 2023, Rz. 10).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 8. März 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. September 2023, die fälschlicherweise ausbezahlten Taggelder in Höhe von Fr. 11'700.00 vom Beschwerdeführer zurückgefordert hat.

3.                

3.1.       Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG fordert die Kasse vom Arbeitgeber zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung zurück. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) wird über den Umfang der Rückforderung eine Verfügung erlassen.

3.2.       Nach dem Erlass einer Rückerstattungsverfügung stehen einer versicherten Person grundsätzlich zwei Möglichkeiten offen. Sie kann gegen die Rückerstattung Einsprache erheben und/oder ein Erlassgesuch stellen. Die betroffene Person kann entweder zuerst die Rückforderung bestreiten und hernach, bei Misserfolg der Anfechtung, ein Erlassgesuch stellen. Sie kann aber auch auf eine Anfechtung verzichten und sogleich um Erlass der Rückforderung ersuchen, womit die Rückerstattungsverfügung in formelle Rechtskraft erwächst. In Kombination der genannten Möglichkeiten kann der Empfänger einer Rückerstattungsverfügung auch von beiden Rechtsbehelfen gleichzeitig Gebrauch machen. In jedem Fall kann die Erlassfrage aber erst geprüft werden, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1 mit diversen Hinweisen auf die Rechtsprechung und Literatur).

4.                

4.1.          Zu prüfen ist zunächst, ob vorliegend die unterlassene Orientierung der Beschwerdegegnerin über die gesetzliche Regelung in Art. 28 AVIG, wonach versicherte Personen nur längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf das volle Taggeld habe, einen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 9. November 2022 bis 5. Dezember 2022 begründet, der zu einer vom materiellen Recht abweichenden Behandlung Anlass gibt.

4.2.          Gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeitsund vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Der Anspruch dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 34 Taggelder beschränkt.

4.3.          Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verleiht Rechtsuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Dieser Anspruch hindert die Behörden, von ihrem früheren Handeln abzuweichen, auch wenn sie dieses zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig erkennen. Potenzielle Vertrauensgrundlage sind dabei alleine jene behördlichen Handlungen, die sich auf eine konkrete, den Rechtsuchenden berührende Angelegenheit beziehen und von einer Behörde ausgehen, die für die betreffende Handlung zuständig ist oder die der Rechtsuchende auszureichenden Gründen für zuständig hält. Individuelle Auskünfte und Zusicherungen sind demnach typische Beispiele für Verwaltungsakte, die beim Bürger Vertrauen wecken können. Das Vertrauen ist allerdings nur schutzwürdig, wenn der Rechtsuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann. Der Anspruch auf Vertrauensschutz entfällt, wenn die gesetzliche Ordnung zwischen dem Zeitpunkt der Auskunft und der Verwirklichung des Sachverhalts geändert hat (BGE 146 I 105 E. 5.1.1; 143 V 341 E. 5.2.1). Schliesslich darf das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegen (BGE 137 II 182 E. 3.6.2). Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; 131 V 472 E. 5).

4.4.          Vorliegend kann zunächst festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer vom 12. Juli 2022 bis 5. Dezember 2022 zu 100 % und vom 6. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2022 zu 80 % arbeitsunfähig war (vgl. Arztzeugnisse vom 20. Juli 2022 [AB 193], 26. Juli 2022 [AB 194], 12. September 2022 [AB 157], 17. Oktober 2022 [AB 150], 31. Oktober 2022 [AB 132], 14. November 2022 [AB 57] sowie 12. Dezember 2022 [AB 81]). Da der Beschwerdeführer per 10. Oktober 2022 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung gemeldet war (vgl. Art. 9 Abs. 2 AVIG), endete die 30-tägige Frist gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG (vgl. E. 4.2. hiervor) am 8. November 2022. Mit Blick auf den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder nach Art. 28 Abs. 1 AVIG hatte der Beschwerdeführer während seiner attestierten Arbeitsunfähigkeiten vom 9. November bis Ende Dezember 2022 somit keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder mehr.

4.5.          4.5.1. Der Beschwerdeführer moniert, er sei über die vorstehend dargelegte gesetzliche Regelung nicht informiert worden. Er hätte demnach aufgeklärt werden sollen, dass er ab dem 9. November 2022 infolge seiner gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf das volle Taggeld mehr habe (Einsprache, Rz. 1-2; Beschwerde, Rz. 1-2; Eingabe vom 2. Oktober 2023, Rz. 1-2).

4.5.2.  Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdegegnerin – obwohl sie vom Beschwerdeführer mehrfach mit den monatlichen Formularen betreffend die Angaben der versicherten Person über dessen Arbeitsunfähigkeit informiert worden war (vgl. Formular betreffend die Angaben der versicherten Person für den Monat August [AB 206-207], September [AB 167-168], Oktober 2022 [AB 133-134] und November 2022 [AB 84-85] – den Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 über die gesetzliche Regelung nach Art. 28 Abs. 1 AVIG in Kenntnis gesetzt. Da der blosse Verbrauch von Geldmitteln, in casu der Arbeitslosentaggelder, rechtsprechungsgemäss keine nachteilige Vermögensdisposition darstellt (BGE 142 V 259 E. 3.2.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 4. Februar 1999, in: ARV 1999 N 40 S. 238 E. 3b), sind die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz mit Blick auf die unterlassene Aufklärung über die Regelung der Arbeitslosentaggelder nach Art. 28 Abs. 1 AVIG (vgl. E. 4.2 hiervor) nicht erfüllt.

4.6.          Zu prüfen ist jedoch, ob die unterlassene Orientierung der Beschwerdegegnerin über die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber der Invalidenversicherung einen Vertrauenstatbestand begründet, der zu einer vom materiellen Recht abweichenden Behandlung Anlass gibt. Dafür ist vorgängig zu prüfen, ob und ab wann der Beschwerdeführer einen Anspruch auf das volle Arbeitslosentaggeld im Rahmen der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gehabt hätte.

5.                

5.1.          5.1.1. Art. 8 Abs. 1 AVIG zählt die für die Arbeitslosenentschädigung massgeblichen Anspruchsvoraussetzungen auf. Hierzu gehört nach Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG die Vermittlungsfähigkeit, d.h. die versicherte Person muss bereit, in der Lage und berechtigt sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV und BGE 120 V 385 E. 4c/aa) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1).

5.1.2.  Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (BGE 136 V 195 E. 3.1). Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist (BGE 142 V 380 E. 3.1).

5.1.3.  Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 142 V 380 E. 3.2; 136 V 95 E. 7.1). Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (vgl. BGE 142 V 380 E. 3.2; 136 V 195 E. 7.4). Die zuständigen Durchführungsstellen haben die versicherte Person über die Vorleistungspflicht der ALV bei nicht offensichtlicher Vermittlungsunfähigkeit aufzuklären (Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG; vgl. vgl. Rz. B252 AVIG-Praxis ALE, Stand Juli 2022 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] C 119/06 vom 24. April 2007 E. 6.2).

5.2.          Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer vom 6. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2022 nur noch zu 20 % arbeitsfähig war [vgl. Arztzeugnis vom 12. Dezember 2022, AB 81] und sich nicht bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte bzw. kein hängiges IV-Verfahren bestand (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2024, Rz. 3; Mail des Beschwerdeführers vom 6. März 2023, AB 58). Ein vorgängiges IV-Verfahren, welches mit IV-Anmeldung vom 19. September 2019 eingeleitet worden war, wurde mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 15. Juni 2020 abgeschlossen (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2024). Festzuhalten ist überdies, dass der Beschwerdeführer im Falle einer IV-Anmeldung für den Zeitraum vom 6. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2022 gemäss Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV als nicht offensichtlich vermittlungsunfähig gegolten und somit aufgrund der Vorleistungsleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber der Invalidenversicherung für diesen Zeitraum einen Anspruch auf das volle Arbeitslosentaggeld gehabt hätte (vgl. Rz. B254 AVIG-Praxis ALE, Stand Juli 2022) und nicht nur auf 20% der vollen Arbeitslosenentschädigung gemäss angefochtener Rückforderungsverfügung (vgl. AB 51-52) bzw. Berechnung vom 8. März 2023 für den Monat Dezember 2022 (AB 49; vgl. E. 5.1.3. hiervor).

6.                

6.1.          In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die unterlassene Orientierung der Beschwerdegegnerin über die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber der Invalidenversicherung einen Vertrauenstatbestand (vgl. E. 4.3. hiervor) hinsichtlich der Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 6. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2022 begründet, der zu einer vom materiellen Recht abweichenden Behandlung Anlass gibt.

6.2.          Festgehalten kann vorliegend, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 über die Einzelheiten zu dessen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung informiert hatte [AB 88-89]. Weder im genannten Schreiben noch in der übrigen Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin und das RAV diesen – obwohl der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin über seine Arbeitsunfähigkeit unterrichtet hatte (vgl. Formular betreffend die Angaben der versicherten Person für den Monat Oktober 2022 [AB 133-134], November 2022 [AB 84-85] und Dezember 2022 [AB 77-78] – darüber orientiert, dass er bei einer IV-Anmeldung bzw. eines eingeleiteten IV-Verfahrens gestützt auf Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV als vermittlungsfähig gelten würde und somit einen Anspruch auf das volle Arbeitslosentaggeld hätte. Die Beschwerdegegnerin räumt denn auch selber mit Schreiben vom 11. Januar 2024 (vgl. Rz. 5) ein, dass sie den Beschwerdeführer nicht über die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber der Invalidenversicherung und die rechtlichen Folgen einer IV-Anmeldung orientiert hatte. Mit Blick auf die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes (vgl. E. 4.3. hiervor) hat die Beschwerdegegnerin demzufolge als zuständige Behörde die Erteilung einer Auskunft, die sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht, pflichtwidrig unterlassen, obwohl diesbezügliche eine gesetzliche Aufklärungs- und Beratungspflicht bestand (vgl. Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG sowie Art. 22 AVIV; BGE 143 V 341 E. 5.2.1; vgl. Rz. B252 AVIG-Praxis ALE, Stand Juli 2022 und Urteil des EVG C 119/06 vom 24. April 2007 E. 6.2; vgl. E. 5.1.3. hiervor). Vorliegend ist unerheblich, dass – wie die Beschwerdegegnerin anführt (vgl. Schreiben vom 11. Januar 2024, Rz. 2) – ein vorgängiges IV-Verfahren mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 15. Juni 2020 abgeschlossen wurde (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2024). Da wesentliche Änderungen des Gesundheitsleidens, die eine Neuanmeldung bei der IV rechtfertigen (vgl. Art. 87 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]), nach über zwei Jahren durchaus vorliegen können, was im vorliegenden Fall mit der seit Juli 2022 andauernde 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auch dokumentiert war (vgl. Arztzeugnisse, AB 57, 81, 132, 150, 157, 193, 194), wäre – soweit ersichtlich – die Grundlage für eine erneute IV-Anmeldung vorgelegen, zumal die IV-Stelle Basel-Stadt damals die Frühintervention abgeschlossen hatte, weil der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, kein Interesse an einer Unterstützung seitens der IV-Stelle Basel-Stadt zu haben (Beilage a.a.O.). Ferner kann vom Beschwerdeführer als juristischen Laien nicht erwartet werden, dass er die genannten Bestimmungen im ATSG und AVIG bzw. AVIV zur Leistungskoordination zwischen der Arbeitslosenversicherung und der Invalidenversicherung hätte kennen müssen (vgl. E. 4.3. hiervor). Da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Wissen um eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber der Invalidenversicherung bzw. um eine Fingierung der Voraussetzung der Vermittlungsfähigkeit im Falle einer IV-Anmeldung sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und somit einen Anspruch auf das volle Taggeld gehabt hätte, stellt die unterlassene IV-Anmeldung eine nachteilige und nicht wiedergutzumachende Vermögensdisposition dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 4.2, zur Frage, ob eine nachteilige Disposition auch eine Unterlassung sein kann). Schliesslich überwiegt vorliegend das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht und es liegt keine Änderung der gesetzlichen Ordnung zwischen dem Zeitpunkt der Auskunft und der Verwirklichung des Sachverhalts vor (vgl. E. 4.3. hiervor).

6.3.          Aus all dem folgt, dass die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes (vgl. E. 4.3. hiervor) hinsichtlich der Frage der unterlassenen Orientierung der Beschwerdegegnerin über die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber der Invalidenversicherung vorliegend erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer deshalb gestützt auf den Vertrauensschutz leistungsmässig so zu stellen, wie wenn er vom 6. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2022 die gesetzlichen Voraussetzungen für das volle Taggeld erfüllt hätte. Der Beschwerdeführer hat demnach vom 6. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2022, während der 19 Kontrolltage, einen Anspruch auf das volle Taggeld, womit die Beschwerdegegnerin in Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG zu Unrecht die Rückerstattung der Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 6'135.75 (siehe AB 49) für diesen Zeitraum verfügte. Die Rückerstattung der Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 9. November 2022 bis 5. Dezember 2022 ist hingegen nicht zu beanstanden. Demnach ist die Rückerstattungsforderungsabrechnung vom 8. März 2023 (AB 40) dahingehend zu korrigieren, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 6. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2022 bzw. während der 19 Kontrolltage das Taggeld auf Grundlage des ungekürzten versicherten Verdienstes ermittelt wird.

7.                

7.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist der Einspracheentscheid vom 5. September 2023 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

7.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 5. September 2023 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder                                                  Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          seco

Versandt am:

AL.2023.16 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.04.2024 AL.2023.16 (SVG.2024.75) — Swissrulings