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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.04.2024 AL.2023.15 (SVG.2024.150)

April 23, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,750 words·~19 min·1

Summary

AVIG (Bundesgerichtsurteil 8C597/2024 vom 28.08.2025) Rückforderung von im Rahmen einer Vorleistung ausgerichteten Arbeitslosengeldern

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 23. April 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C. Müller, Dr. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____   

                                                     Beschwerdeführerin

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, C____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2023.15

Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023

Rückforderung von im Rahmen einer Vorleistung ausgerichteten Arbeitslosengeldern

Tatsachen

I.         

a)             Die 1990 geborene Beschwerdeführerin ist ausgebildete Pflegefachfrau und arbeitete ab dem 18. September 2017 für die D____ (vgl. Arbeitsvertrag vom 18. August 2017, Beschwerdeantwortbeilage [AB], S. 477 ff.). Am [...] 2019 gebar die Beschwerdeführerin einen Sohn (vgl. Familienausweis, AB, S. 462). Im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub war die Beschwerdeführerin ab dem 11. März 2020 zunächst vollzeitig krankgeschrieben (vgl. div. ärztliche Zeugnisse, AB, S. 418 ff.). Ab dem 1. August 2021 (vorliegend belegt bis zum 30. September 2021) attestierte ihr behandelnder Arzt ihr noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. ärztliche Zeugnisse, AB, S. 434 und 386). Die E____ erbrachte ab dem 24. März 2020 bis zum 30. September 2021 Krankentaggeldleistungen. Die Einstellung erfolgte, weil die E____ davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2021 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreichen könne (vgl. Schreiben vom 29. April 2021, AB, S. 404 f., sowie div. Taggeldabrechnungen, AB, S. 406 ff.). Aufgrund der langen Krankheit endete das Arbeitsverhältnis mit der D____ per 23. März 2021 von Gesetzes wegen (vgl. Austrittsbestätigung vom 1. März 2021, AB, S. 467, sowie Schreiben der D____ vom 27. August 2021, AB, S. 389).

b)             Am 8. Juli 2021 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 12. Juli 2021) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosenleistungen ab dem 1. August 2021 an (AB, S. 468 ff.). Die Beschwerdegegnerin eröffnete eine Rahmenfrist per 2. August 2021 und richtete der Beschwerdeführerin ab diesem Datum Taggelder aus (vgl. Taggeldabrechnungen, AB, S. 348, 349, 352 und 353). Am 10. November 2021 brachte die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind, eine Tochter, zur Welt (vgl. Familienausweis, AB, S. 192a).

c)             In einem Schreiben vom 15. Dezember 2021 teilte die Ausgleichskasse F____ der Beschwerdegegnerin mit, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2021 bis zum 31. Dezember 2021 eine Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % sowie eine Kinderrente für ihren Sohn erhalten werde (AB, S. 329 f.; vgl. auch den entsprechenden Vorbescheid vom 14. Oktober 2021 sowie die Verfügung vom 10. Januar 2022 der IV-Stelle […], AB, S. 309 ff. und S. 315 ff.). Infolgedessen forderte die Beschwerdegegnerin ihre gesamten, im Zeitraum vom 2. August 2021 bis zum 9. November 2021 erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt Fr. 10'206.15 mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 zurück (AB, S. 332 ff.). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2022 Einsprache (AB, S. 277 ff.; vgl. auch die Einsprachebegründung vom 11. März 2022, AB, S. 142).

d)             Die IV-Stelle […] teilte der Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 17. Februar 2022 (AB, S. 263 ff.) mit, dass sie ihre Verfügung vom 10. Januar 2022 (AB, S. 315 ff.) ersetze. Sie gedenke, der Beschwerdeführerin vom 1. März 2021 bis zum 31. Oktober 2021 eine ganze Rente und vom 1. November 2021 bis zum 31. Dezember 2021 eine Dreiviertelsrente auszurichten. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Dies bestätigte die IV-Stelle […] mit zwei Verfügungen vom 22. September 2022 (AB, S. 206 ff.). Mit diesen Verfügungen sprach die IV-Stelle […] der Beschwerdeführerin nebst einer Kinderrente für den Sohn, vom 1. November 2021 bis zum 31. Dezember 2021 auch eine Kinderrente für die Tochter zu. Mit der Verfügung betreffend die Monate November und Dezember 2021 forderte die IV-Stelle […] zugleich den für diese Monate zu viel ausbezahlten Betrag zurück. Daraufhin hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2022 mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2022 gut, um die Sache neu zu beurteilen (AB, S. 175).

e)             Mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 (AB, S. 177 ff.) erklärte die Beschwerdegegnerin, sie fordere ausbezahlte Taggelder in Höhe von Fr. 9'604.90, welche teilweise mit ihrem Guthaben bei der zuständigen Ausgleichskasse verrechnet würden, zurück. Zur Begründung gab sie an, die Rückforderung erfolge, da bis zum 31. Oktober 2021 keine Validität mehr bestehe und für die Tage vom 1. November 2021 bis zum 9. November 2021 nur noch eine solche von 40 %. Die Beschwerdeführerin erhob am 9. November 2022 Einsprache gegen diese Verfügung (AB, S. 104). In einer weiteren Verfügung vom 24. November 2022 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie auch mit der Pensionskasse eine Verrechnung der ausbezahlten Taggelder, welche nicht bereits mit der Ausgleichskasse hätten verrechnet werden können, in Höhe von Fr. 2'172.05 mit der Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge vornähme (AB, S. 85 ff.). Auch dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache (AB, S. 5 ff.). Die Beschwerdegegnerin behandelte beide Einsprachen gemeinsam und wies sie mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023 ab (AB, S. 17).

II.        

a)             Mit Beschwerde vom 13. September 2023 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2023 aufzuheben.

2.    Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin unter Rückforderung nur des überschiessenden Betrages ab 2. August 2021 ein Taggeld der Arbeitslosenkasse unter Berücksichtigung eines versicherten Verdienstes ab 2. August 2021 im Umfang einer Validität bzw. Resterwerbsfähigkeit von 40 % und ab 1. Oktober 2021 im Umfang einer Validität bzw. Resterwerbsfähigkeit von 79 % zuzusprechen, so dass folglich die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, berichtigte Rückforderungsverfügungen unter angepassten Verrechnungen der zeitlich kongruenten IV- und der BVG-Rentenleistungen in Koordination mit dem ALK-Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin zu erlassen und dabei auf Basis dieser vorgenannten Resterwerbsfähigkeiten mit einer entsprechenden Reduktion der bei der bisherigen, vorleistungsweisen Taggeldleistungen auf der Grundlage des ursprünglichen zugrunde gelegten versicherten Verdienstes um den jeweiligen Grad der Invalidität das ALK-Taggeld für den Zeitraum 2. August 2021 bis 9. November 2021 zuzusprechen sowie die zu viel mit den IV- und BVG-Rentenansprüchen verrechneten ALK-Taggelder für die Monate August 2021 bis November 2021 an die Beschwerdeführerin auszuzahlen.

3.    Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt.

b)             Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c)             Mit Replik vom 15. Januar 2024 und Duplik vom 12. März 2024 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 23. April 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen­versicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2.            Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin forderte von der von ihr an die Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen im Rahmen von Verrechnungen insgesamt Fr. 9'604.90 von der Ausgleichskasse (Fr. 7'432.85, vgl. Verfügung und Schreiben vom 28. Oktober 2022, AB, S. 177 f.) und der Pensionskasse (Fr. 2'172.05, vgl. Verfügung vom 24. November 2022, AB, S. 85 f.) zurück. Sie begründet dies namentlich damit, dass die Beschwerdeführerin durch den gleichzeitigen Erhalt von Arbeitslosenleistungen und je einer Invalidenrente der IV und der beruflichen Vorsorge überentschädigt wäre, was Art. 69 Abs. 1 ATSG widersprechen würde (vgl. Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023, AB, S. 17 ff.). Die erbrachten Arbeitslosenleistungen seien als Vorauszahlungen im Rahmen der Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu verstehen gewesen. Nach der Zusprechung der Invalidenrente(n) seien die Arbeitslosenleistungen mit den Rentenleistungen zu verrechnen.

2.2.            Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht – und entgegen des tatsächlich von der IV-Stelle verfügten Invaliditätsgrads – für die Zeit von März 2021 bis Oktober 2021 von einem Invaliditätsgrad von 100 %, und für November 2021 ausgegangen. Tatsächlich habe der Invaliditätsgrad vom 11. März 2021 bis zum 31. Juli 2021 100 % (bei einer Erwerbsfähigkeit von 0 %), vom 1. August 2021 bis zum 30. September 2021 60 % (bei einer Erwerbsfähigkeit von 40 %) und ab dem 1. Oktober 2021 bis auf Weiteres 21 % (bei einer Erwerbsunfähigkeit von 79 %) betragen. Der Umstand, dass die IV-Stelle bei der Anpassung bzw. der Einstellung der Rente jeweils eine dreimonatige Frist im Sinne von Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) berücksichtigt habe, sei für den Anspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin unschädlich. Sie hätte demnach nur für die Zeit vom 11. März 2021 bis zum 31. Juli 2021 von einer Erwerbsfähigkeit von 0 % ausgehen dürfen, vom 1. August 2021 bis zum 30. September 2021 hätte sie auf eine Erwerbsfähigkeit von 40 % und ab dem 1. Oktober 2021 auf eine solche von 79 % abstellen müssen. Insgesamt habe die Beschwerdegegnerin Fr. 5'827.63 zu viel zurückgefordert bzw. mit der Ausgleichskasse und der Pensionskasse verrechnet.

2.3.            Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Betrag von Fr. 9'604.90 zurückgefordert bzw. mit der Ausgleichskasse und der Pensionskasse verrechnet hat. Dabei umstritten ist nur der Anteil von Fr. 5'827.63 (siehe E. 2.2.). Die Rückforderung von Fr. 3'777.27 kann als unumstritten angesehen werden, wenngleich die Beschwerdeführerin nicht lediglich die teilweise, sondern die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 20. Juli 2023 beantragt hat (vgl. Tatsachen, II.a).

3.                  

3.1.            Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestimmen sich nach Art. 8 AVIG. Im Regelfall muss eine Versicherte Person gemäss dessen Absatz 1 ganz oder teilweise arbeitslos sein (vgl. Art. 10 AVIG), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten haben (vgl. Art. 11 AVIG), in der Schweiz wohnen (vgl. Art. 12 AVIG), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht haben noch eine Altersrente der AHV beziehen die Beitragszeit erfüllt haben oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein (vgl. Art. 13 und 14 AVIG) und zudem vermittlungsfähig sein (vgl. Art. 15 AVIG) und die Kontrollvorschriften (vgl. Art. 17 AVIG) erfüllen.

Die arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Eine körperlich oder geistig behinderte Person gilt als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 2 AVIG). Ist eine behinderte Person, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat sie sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen in Art. 15 Abs. 2 AVIV genannten Versicherung (namentlich der beruflichen Vorsorge) angemeldet, so gilt sie bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig. Die Beurteilung ihrer Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit durch die anderen Versicherungen wird dadurch nicht berührt (Art. 15 Abs. 3 AVIV).

3.2.            Die Arbeitslosenversicherung ist für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG). Eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen der beruflichen Vorsorge ist in Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG nicht explizit vorgesehen. Da die Vorsorgeeinrichtungen gehalten sind, den Leistungsentscheid der Invalidenversicherung zu übernehmen, ergibt sich eine Vorleistungspflicht gegenüber diesen in gleicher Form wie im Verhältnis zur Invalidenversicherung (Marc Hürzeler, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger, BSK ATSG, Basel 2020, Art. 70 N 20).

Bekommt eine versicherte Person, die eine Arbeitslosenentschädigung bezogen hat, später für denselben Zeitraum eine Rente der Invalidenversicherung oder der beruflichen Vorsorge, ist sie zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder (d.h. es muss eine zeitliche Kongruenz bzw. Übereinstimmung bestehen; vgl. dazu BGE 127 V 484, 487 E. 2b sowie Barbara Kupfer-Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich, 2019, Art. 95, S. 426) verpflichtet (Art. 95 Abs. 1bis Satz 1 AVIG). Die Rückforderung richtet sich dabei nach Art. 25 ATSG (Art. 95 Abs. 1 AVIG). Das bedeutet, dass zu Unrecht bezogene Geldleistungen, welche auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, nur dann zurückgefordert werden können, wenn entweder die Voraussetzungen für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) erfüllt sind. Ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, ist dabei nicht relevant (vgl. BGE 130 V 318, 320 E. 5.2 und BGE 129 V 110, 111 E. 1.1 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2020 vom 31. Oktober 2020 E. 3). In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme allerdings auf die Höhe der von der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorgeeinrichtung ausgerichteten Leistungen (Art. 95 Abs. 1bis Satz 2 AVIG).

Rechtsprechungsgemäss stellen die rückwirkende Zusprechung von Invalidenrenten und Renten aus der beruflichen Vorsorge erhebliche neue Tatsachen dar, deren Unkenntnis die Arbeitslosenkasse nicht zu vertreten hat und welche nachträglich zur Unrechtmässigkeit der von der Arbeitslosenkasse erbrachten Leistungen führen. Es ist daher gerechtfertigt, wenn die Arbeitslosenkasse revisionsweise auf die ausgerichteten Leistungen zurückkommt (vgl. BGE 132 V 357, 357 f. E. 3.1. mit Hinweisen und BGE 127 V 484, 489 E. 3b/cc).

3.3.            Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund des AVIG können sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen und Fälligen Leistungen der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge (sowie weiteren im Gesetz genannten Sozialversicherungen) verrechnet werden (Art. 94 Abs. 1 AVIG). Hat eine Kasse einem anderen Sozialversicherer die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen (Art. 94 Abs. 2 AVIG).

4.                  

4.1.            Wie unter E. 2.3. festgehalten bestreitet die Beschwerdeführerin nur die Rechtmässigkeit der Rückforderung von Fr. 5'827.63 und nicht der ganzen zurückgeforderten Summe (vgl. dazu Beschwerde, Rz. 36). Dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosenleistungen zurückfordern kann, bestreitet sie nicht. Der wesentliche Unterschied zwischen der Auffassung der Beschwerdegegnerin und jener der Beschwerdeführerin ist, dass die Beschwerdegegnerin auf den Invaliditätsgrad abstellte, der dem Umfang der ausgerichteten Rente entspricht, die Beschwerdeführerin aber der Auffassung ist, dass auf den Invaliditätsgrad abzustellen sei, der konkret für den entsprechenden Zeitraum berechnet wurde.

4.2.            Die Beschwerdegegnerin stellte im Konkreten darauf ab, dass die Beschwerdeführerin für die Monate August 2021 bis Oktober 2021, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente ausbezahlt erhielt. Dementsprechend ging sie für diesen Zeitraum von einer Erwerbsfähigkeit von 0 % aus und forderte ihre Leistungen vollumfänglich zurück. Für die im November 2021 von ihr geleisteten sieben Taggelder stellte sie darauf ab, dass die Beschwerdeführerin eine auf einem Invaliditätsgrad von 60 % fussende Dreiviertelsrente ausgerichtet erhielt und forderte 40% der von ihr ausgerichteten Leistungen (sieben Tage) zurück (zu den ausgerichteten Renten und dem jeweils berechneten Invaliditätsgrad vgl. die Verfügungen der IV-Stelle […] vom 22. September 2022, AB, S. 206 ff.). Dies ergibt sich aus ihrer Berechnung (AB, S. 204). Das Resultat derselben stimmt mit dem auf der Verfügung vom 28. Oktober 2017 (AB, S. 178) angegebenen Rückforderungsbetrag überein. Dass die IV-Stelle […] den Invaliditätsgrad, jeweils aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, per August 2021 und per Oktober 2021 neu berechnet hat (vgl. Verfügungen vom 22. September 2022, AB, S. 210 bzw. 221), berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei ihrer Rückforderung nicht. Zu diesen Divergenzen zwischen dem jeweiligen Invaliditätsgrad und der ausbezahlten Invalidenrente kam es aufgrund der dreimonatigen Übergangsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV. Gemäss der erwähnten Bestimmung ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit durch die Invalidenversicherung in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird. Infolgedessen reduzierte die IV-Stelle […] die Rente immer erst drei Monate nachdem der Invaliditätsgrad gesunken war.

4.3.            Die Beschwerdeführerin hingegen ist der Auffassung, dass bezüglich des Umfangs der Rückforderung nicht auf die tatsächlich ausgerichtete Rente, sondern auf die für den entsprechenden Zeitraum berechnete Erwerbsfähigkeit abgestellt werden sollte. D.h. aus ihrer Sicht sollte für die Zeit von August 2021 bis 30. September 2021 von einer Erwerbsfähigkeit von 40 % und für die Zeit von Oktober 2021 bis Dezember 2021 (die übrigen Monate sind für die Rückforderung und damit die vorliegende Frage nicht von Relevanz) auf die von der IV-Stelle […] ermittelte Erwerbsfähigkeit von 79 % abgestellt werden (vgl. Beschwerde, insbesondere Rz. 26 f.). Ihrer Auffassung nach darf die Rückforderung nicht höher sein als der für den fraglichen Zeitraum effektiv berechneten Invaliditätsgrad. Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Begründung namentlich auf AVIG-Praxis ALE Rz. C26 und Art. 69 Abs. 1 ATSG (Beschwerde, Rz. 24). Im Weiteren führt sie aus, die IV und die Arbeitslosenversicherung seien in dem Sinne keine komplementären Versicherungen, als sich eine versicherte Person nicht nur entweder auf Invalidität oder Arbeitslosigkeit berufen könne. Der Bezug einer ganzen Invalidenrente schliesse die Vermittlungsfähigkeit einer versicherten Person nicht grundsätzlich aus (Beschwerde, Rz. 29).

4.4.            AVIG-Praxis ALE Rz. C26 bezieht sich auf Art. 40b AVIV. Diese Bestimmung besagt, dass bei versicherten Personen, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, der Verdienst für den versicherten Verdienst massgebend ist, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Aus AVIG-Praxis ALE Rz. C26 lässt sich ablesen, dass im Falle einer dauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung während einer Arbeitslosigkeit der versicherte Verdienst nachträglich auf das Mass der Resterwerbsfähigkeit angepasst wird, wenn eine andere Sozialversicherung eine Invalidität festgestellt hat. Die von der Arbeitslosenkasse zu viel ausgerichteten Leistungen sind zurückzufordern bzw. Mit den Leistungen der anderen Sozialversicherung zu verrechnen. Art. 40b AVIV hat den Sinn und Zweck, die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auf einen Umfang zu beschränken, welcher sich nach der verbleibenden Erwerbsfähigkeit der versicherten Person während der Dauer der Arbeitslosigkeit richtet. Mitunter soll die Bestimmung über die Korrektur des versicherten Verdienstes die Koordination zur Invalidenversicherung bewerkstelligen, um eine Überentschädigung durch das Zusammentreffen einer Invalidenrente mit Arbeitslosentaggeldern zu verhindern (vgl. BGE 136 V 195, 204 E. 7.3 mit Hinweisen).

Dass (grundsätzlich) die verbleibende Erwerbsfähigkeit massgebend ist, ergibt sich aus der Botschaft zu einem revidierten AVIG vom 28. Februar 2001 (BBl 2001 2245, S. 2303) sowie aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. So hat das Bundesgericht in einem Fall, in welchem eine Invaliden- und eine Witwenrente zusammenfielen und deshalb bei einem Invaliditätsgrad von 63 % statt einer Dreiviertelsrente eine ganze Invalidenrente ausgerichtet wurde, das kantonale Gericht gestützt, das in Auslegung von Art. 95 Abs. 1bis AVIG den Rückerstattungsanspruch auf die dem festgestellten Invaliditätsgrad entsprechende Dreiviertelsrente beschränkt hatte (BGE 136 V 195, 202 E. 6.2). Das Bundesgericht hielt fest, dass das kantonale Gericht nicht gegen Bundesrecht verstossen habe, in dem es den Invaliditätsgrad als Referenzgrösse für die Berechnung des Rückforderungsanspruches herangezogen habe (BGE 136 V 195, 205 E. 7.4; vgl. auch Marc Hürzeler, Art. 71 N 15). Auch in BGE 132 V 357, 361 E. 3.2.4.3 und BGE 127 V 484, 486 f. E. 2b hat das Bundesgericht klargestellt, dass für die Bemessung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 40b AVIV bzw. der Rückforderung der Leistungen die Erwerbsfähigkeit massgebend ist.

Zutreffend ist ferner, dass die IV und die Arbeitslosenversicherung nicht komplementär sind (vgl. Barbara Kupfer-Bucher, Art. 15, S. 110 f.), die Leistungen schliessen sich somit nicht per se gegenseitig aus. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der versicherte Verdienst im Falle der nachträglichen Zusprechung einer Invalidenrente an die verbleibende Erwerbsfähigkeit angepasst wird (s.o.). Ferner kann eine Person bereits dann vermittlungsfähig im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG (vgl. E. 3.1.) sein, wenn sie ein Pensum im Umfang von (mindestens) 20 % annehmen kann (vgl. AVIG-Praxis ALE B218 sowie BGE 146 V 210, 212 E. 3.2, BGE 143 V 168, 170 E. 2. und Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2021 vom 24. August 2021 E. 3.2.) und gleichzeitig sind viele Personen nicht vollinvalid, sondern es besteht eine verwertbare Resterwerbsfähigkeit.

Es werden nicht per se die ganzen ausgerichteten Leistungen zurückgefordert bzw. verrechnet. Es ist nämlich möglich, dass die Arbeitslosenversicherung für die verbleibende Resterwerbsfähigkeit Taggelder erbringen muss (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 71 N 32). Demnach kann sie die bereits ausgerichteten Leistungen im Umfang ihrer trotz einer Invalidenrente bestehenden Leistungspflicht nicht zurückfordern.

4.5.            Würde vorliegend allein auf den von der IV-Stelle für die Monate August 2021 bis November 2021 errechnete Invaliditätsgrad abgestellt, würde dies bedeuten, dass die Beschwerdegegnerin für die Monate August 2021 und September 2021 einen Invaliditätsgrad von 60 % (vgl. Verfügungen der IV-Stelle […] vom 22. September 2022, S. 210 und 221) berücksichtigen und damit ihre Rückforderung entsprechend beschränken müsste. Für die Monate Oktober 2021 und November 2021 müsste sie einen Invaliditätsgrad von 21 % berücksichtigen und auch diesbezüglich Rückforderung reduzieren. Dies wiederum hätte zur Folge, dass die Beschwerdeführerin vom 2. August 2021 bis zum 31. Oktober 2021 eine volle Invalidenrente der IV-Stelle sowie eine volle Invalidenrente der Pensionskasse einerseits und darüber hinaus eine Arbeitslosenentschädigung für eine Erwerbsfähigkeit von 40 % erhalten würde. Im November 2021 würde sie für eine Dreiviertelsrente und darüber hinaus eine Arbeitslosenentschädigung auf Basis einer Erwerbsfähigkeit von 79% erhalten.

4.6.            Die Beschwerdeführerin verweist selbst auf Art. 69 Abs. 1 ATSG (Beschwerde, Rz. 24). Gemäss dieser Gesetzesbestimmung darf das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen (Satz 1). Bei der Berechnung der Überentschädigung werden dabei nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden (Satz 2).

Vorliegend geht es um eine Rückforderung (nachträglich) nicht gerechtfertigter Leistungen (vgl. E. 3.2.), weil eine andere Sozialversicherung, hier die Invalidenversicherung, aufgrund eines anderen Grundes (Invalidität statt Arbeitslosigkeit) Leistungen erbringt. Es geht nicht im selben Sinne um eine Überentschädigungsberechnung wie sie in Art. 69 ATSG vorgesehen ist (zur Berechnung des Verrechnungsbetrags durch die Arbeitslosenversicherung vgl. AVIG-Praxis RVEI Rz. B14 ff.). Nichts desto trotz gilt rechtsprechungsgemäss das Prinzip, dass eine Überentschädigung verhindert werden soll, auch hier (vgl. E. 4.4.). Das bedeutet, auch wenn die Versicherungen nicht komplementär sind und sogar gleichzeitig Versicherungsleistungen von beiden Versicherungen beansprucht werden können, hat dies nicht zu Folge, dass eine Überentschädigung nicht zu beachten wäre. Deshalb erfolgt eine nachträgliche Korrektur der Vorleistungen der Arbeitslosenversicherung nach der Festlegung des Invaliditätsgrads mittels einer Rückforderung bzw. Verrechnung (vgl. E. 3.2, 3.3. und 4.4.).

4.7.            Die in den obigen Erwägungen dargelegte Gesetzgebung und Rechtsprechung nimmt nicht explizit Bezug auf den Fall, dass wie vorliegend, aufgrund der Übergangsfrist für eine gewisse Zeit (hier schliesslich vier Monate lang) eine höhere Invalidenrente ausbezahlt wird als die Invalidenrente, die durch den aktuellen Invaliditätsgrad ausgelöst würde, wenn nicht die Übergangsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV zur Anwendung käme. Die Beschwerdeführerin war vorliegend ab dem 1. August 2024 teilweise arbeitsund erwerbsfähig und bezog zugleich von August 2021 bis Oktober 2021 eine ganze und von November 2021 bis Dezember 2021 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. Die Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenversicherung per 1. August 2024 (vgl. Tatsachen, I.b) erscheint aufgrund ihres krankheitsbedingten Stellenverlusts (vgl. Tatsachen, I.a), dem Wiedererlangen einer teilweisen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit und schliesslich auch der Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 3.2.) sachlogisch und sinnvoll. Dennoch würde die Beschwerdeführerin für einen Erwerbsausfall von mehr als 100 % entschädigt, wenn die Beschwerdegegnerin nicht den vollen von ihr ausbezahlten Betrag zurückfordern würde. Die Beschwerdeführerin wurde für die Zeit von August 2021 bis Oktober 2021 von der Invalidenversicherung letztlich für eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % entschädigt, auch wenn dieser Invaliditätsgrad in diesem Zeitraum nicht mehr bestand, sondern aufgrund von Art. 88 Abs. 1 IVV quasi nachwirkte. Es kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass eine versicherte Person, welche bereits von der Invalidenversicherung (und gegebenenfalls der Pensionskasse) für eine volle Erwerbsunfähigkeit entschädigt wird – und zugleich Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht, auch wenn diese nur für eine Teilarbeitsfähigkeit erbracht werden. Im Ergebnis würde die Beschwerdeführerin für eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit zuzüglich einer Arbeitslosigkeit hinsichtlich einer 40%igen Resterwerbsfähigkeit entschädigt, was einer Überentschädigung gleichkäme. Sinngemäss gilt dies auch für die Zeit vom 1. November 2021 bis zum 9. November 2021. Bereits unter diesem Gesichtspunkt ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.

4.8.            Zum gleichen Schluss führen die folgenden Überlegungen: Art. 88a IVV lässt die Änderung des Rentenanspruchs in jedem Fall zu, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin dauern wird. Die Rechtsprechung hat dazu festgehalten, dass dies der Normalfall sei, da in der Regel erst nach mehreren Wochen oder Monaten eine voraussichtlich länger dauernde Verbesserung der Erwerbsfähigkeit als erstellt erachtet werden kann (Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts I 583/05 vom 15. März 20069 E. 2.3.2). Daraus lässt sich ableiten, dass die Übergangsfrist dazu dient, die Annahme der Dauerhaftigkeit einer gesundheitlichen Entwicklung zu festigen. Insoweit steht während dieser Zeit der Invaliditätsgrad unter Vorbehalt und ist daher noch nicht geeignet, sich auf der Leistungsebene auszuwirken. Dies kann sich aber nicht nur auf Ebene der Invalidenversicherung auswirken. Die Arbeitslosenversicherung versichert den validen Teil als Gegenstück zum Invaliditätsgrad, insofern muss auch sie bei der verbleibenden Erwerbsunfähigkeit nach Art. 40b AVIV die Übergangsfrist beachten.

4.9.            Die diskutierte invalidenrechtlich begründete Übergansfrist ist denn auch nicht vergleichbar mit dem Zusammenfallen der Invalidenrente mit der Witwenrente, welche Gegenstand von BGE 136 V 195 (oben E. 4.4) war und eine Beschränkung der Rückforderungssumme auf eine Dreitviertelsrente – entsprechend dem Invaliditätsgrad von 63% - anstelle der ganzen Rente rechtfertigte. Der Wortlaut von Art. 95 Abs. 1bis AVIG spricht von später für denselben Zeitraum erhaltene Renten der Invalidenversicherung wie Arbeitslosenentschädigung bezogen wurde, die die versicherte Person zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. Bei dieser Bestimmung bildet das aufgrund des Risikos Invalidität begründete Rentenbetreffnis den Ausgangspunkt. Korrelierend dazu wird der diesem Rentenbetreffnis zugrundeliegende Invaliditätsgrad als Massstab genommen zur Bestimmung der verrechenbaren Arbeitslosenentschädigung. Vorliegend handelt es sich im ersten Zeitraum um eine volle Rente, die sich während der Übergangsfrist auf einem Invaliditätsgrad von 100% abstützt und im zweiten Zeitraum eine Dreiviertelsrente mit einem Invaliditätsgrad von 60% als Grundlage.

4.10.        Die streitige Rückforderung ist angesichts der vorangehenden Erwägungen nicht zu beanstanden und somit rechtmässig erfolgt. Angesichts dessen, dass die verfügte Rückforderung zu bestätigen ist, erübrigt es sich, auf die einzelnen Berechnungen der Beschwerdeführerin einzugehen, welche von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet werden.

5.                  

5.1.            Im Lichte der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.            Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

5.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                           MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin

–        seco

Versandt am:

AL.2023.15 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.04.2024 AL.2023.15 (SVG.2024.150) — Swissrulings