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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.12.2017 AL.2017.18 (SVG.2018.31)

December 13, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,020 words·~5 min·3

Summary

Fehlende Unterschrift der Einsprache; Zustellfiktion

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13. Dezember 2017

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , lic. iur. M. Fuchs     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

                                                                                             Beschwerdeführerin

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Postfach 3759, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2017.18

Einspracheentscheid vom 15. Mai 2017

Fehlende Unterschrift der Einsprache; Zustellfiktion

Tatsachen

I.         

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 26. März 2015 (Eingang 30. März 2015) (Beilage Beschwerdeantwort [BBA 9]) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an.

Seit Februar 2016 arbeitete die Beschwerdeführerin im Zwischenverdienst bei der [...] (BBA 11 und 12). Dieser wurde mit Schreiben vom 26. September 2016 per 31. Oktober 2016 gekündigt (BBA 22). In der Folge stellte sich heraus, dass die Ferienangaben der Beschwerdeführerin im Zeitraum Juli bis etwa Mitte August 2016 unklar waren (BBA 24ff.). Die Beschwerdeführerin reichte sodann ihre Flugtickets ein (BBA 28).

Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 (BBA 30) stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) die Beschwerdeführerin für drei Tage ein, weil sie sich in der Kontrollperiode August 2016 nicht um Arbeit bemüht habe. Ebenfalls mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 (BBA 31) entschied die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST), dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2016 bis zum 16. August 2016 nicht vermittlungsfähig und daher grundsätzlich ohne Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gewesen sei.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache mit Mail vom 19. Januar 2017 (BBA 33). Mit eingeschriebenem Brief vom 20. Januar 2017 (BBA 36) teilte die KAST der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Einsprache vom 19. Januar 2017 zwar fristgerecht erhoben worden sei, diese aber unterschrieben sein müsse. Gleichzeitig setzte die KAST ihr eine Frist bis 20. Februar 2017, um den Mangel zu beheben. Zusätzlich bat sie um eine ausführliche Begründung der Beschwerde und Einreichung der entsprechenden Beweismittel.

Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2017 (BBA 38) ist die KAST auf die Einsprache vom 18. Januar 2017 nicht eingetreten.

II.       

Mit Beschwerde vom 22. Mai 2017 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. Mai 2017.

In der Beschwerdeantwort vom 21. August 2017 schliesst die KAST auf Abweisung der Beschwerde.

III.      

Am 13. Dezember 2017 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) sowie Art. 128 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1993 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung (AVIV; SR 837.02).  

1.2.           Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.  

2.                

2.1.           Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Nach Art. 10 Abs. 4 ATSV muss die schriftlich erhobene Einsprache die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen.

2.2.           Mit Email vom 19. Januar 2017 hat die Beschwerdeführerin eine nicht unterschriebene Einsprache eingereicht. Die KAST forderte sie mit eingeschriebenem Brief vom 20. Januar 2017 (BBA 33) auf, bis 20. Februar 2017 eine unterschriebene Einsprache einzureichen. Dieses Schreiben hat die Beschwerdeführerin bei der Poststelle offensichtlich nicht abgeholt, denn die KAST führt aus, dass das Schreiben von der Post retourniert worden sei (BBA 38).

2.3.           Nach Art. 38 Abs. 2bis ATSG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.

2.4.           Voraussetzung für diese sogenannte Zustellfiktion ist, dass der Adressat mit der Zustellung rechnen musste. Dies ist dann der Fall, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war respektive der Adressat damit hatte rechnen müssen (BGE 134 V 49 E. 4; 130 III 396 E. 1.2.3). Wer sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, hat eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen. Zusätzlich ist Voraussetzung, dass ein Prozessrechtsverhältnis besteht, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (BGE 119 V 89 4b.aa, 115 Ia 15 E. 3a mit Hinweisen).

2.5.           Die Beschwerdeführerin hätte aufgrund ihrer per Email verfassten Einsprache vom 19. Januar 2017 grundsätzlich mit einem behördlichen Schriftstück rechnen müssen. Sie war gehalten, für eine ordnungsgemässe Zustellung von Schriftstücken zu sorgen. Dies hat sie nicht getan. Die KAST hat die Verfügung vom 16. Dezember 2016 und das eingeschriebene Schreiben vom 20. Januar 2017 jeweils an die gleiche Adresse gesandt. Bezüglich des Schreibens der KAST vom 20. Januar 2017, mit welchem die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, die Einsprache zu unterschreiben, gilt daher die Zustellfiktion. Das bedeutet, die Beschwerdeführerin ist so zu behandeln, wie wenn ihr das Schriftstück zugestellt worden wäre. Da die Einsprache entgegen Art. 10 Abs. 4 ATSV nicht unterschrieben war, die Aufforderung zur Verbesserung der Einsprache von der KAST ordnungsgemäss zugestellt wurde und die Beschwerdeführerin innert ausreichender Frist von einem Monat der Aufforderung zur Verbesserung der Einsprache nicht nachgekommen ist, fehlte es an einer formellen Voraussetzung für die materielle Behandlung der Beschwerde. Die KAST ist daher zu Recht auf die Einsprache vom 19. Januar 2017 nicht eingetreten.

2.6.           Demzufolge ist der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2017 rechtens.

3.                

3.1.           Die dagegen erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

3.2.           Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin

–          seco

Versandt am:

AL.2017.18 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.12.2017 AL.2017.18 (SVG.2018.31) — Swissrulings