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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.10.2014 AK.2013.9 (AG.2014.649)

October 24, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,208 words·~16 min·4

Summary

Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Full text

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

AK.2013.9

ENTSCHEID

vom 24. Oktober 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Katrin Zehnder,

lic. iur. Andreas Schmidlin, Dr. Annka Dietrich, Dr. David Jenny

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabrielle Kremo

Beteiligte

A_____, Rechtsanwältin,

B_____ AG, Basel

[...]

Gegenstand

Anzeige von C_____ vom 27. August 2013

betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Sachverhalt

A_____, welche im Jahr [ … ] im Kanton [ … ] das Anwaltspatent erworben hat, ist seit [ … ] bei der B_____ AG in Basel als Leiterin der Marken- und Rechtsabteilung angestellt. In dieser Eigenschaft vertritt sie markenrechtliche Fälle von Mandanten ihrer Arbeitgeberin vor den Registrierungsbehörden. Ausserdem half sie vor ca. 2 Jahren – durch im Wesentlichen gleiche Tätigkeiten – zeitweise bei der Berner Patentanwaltskanzlei D_____ aus.

Im Zusammenhang mit zwei markenrechtlichen Verfahren gelangte C_____, Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 27. August 2013 an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt, worin er sich über das Verhalten von A_____ beschwert. Konkret soll diese nach Scheitern von Einigungsversuchen das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum pflichtwidrig über den Inhalt der Vergleichsverhandlungen orientiert und sich zur Begründung der Standpunkte ihrer Mandanten darauf gestützt haben. A_____ hat dazu am 10. September 2013 eine schriftliche Stellungnahme eingereicht, wozu sich C_____ am 16. September 2013 nochmals hat vernehmen lassen. Daraufhin hat sich A_____ ein weiteres Mal geäussert. Auf die Einzelheiten ihrer Ausführungen sowie der Vorbringen des Anzeigestellers wird, soweit von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der vorliegende Entscheid der Aufsichtskommission ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss § 18 Abs. 2 des kantonalen Advokaturgesetzes (AdvG, SG 291.100) ist die paritätisch zusammengesetzte Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte funktionell zuständig zur Beurteilung des Verhaltens von Angehörigen der Anwaltschaft, welches als mögliche Pflichtverletzung im Sinne des Anwaltsgesetzes (BGFA; SR 935.61) Anlass zur Verhängung einer Disziplinarmassnahme sein kann. In örtlicher Hinsicht ist die hiesige Aufsichtskommission für in Basel erfolgte Vorkommnisse sowie für die hier ansässigen bzw. im Anwaltsregister eingetragenen Advokaten zuständig.

1.2      Unbestrittenermassen ist A_____ nicht in einem Anwaltsregister eingetragen. Aufgrund ihrer Anstellung bei einem in Form einer Aktiengesellschaft organisierten Unternehmen, welches gemäss seinem Internetauftritt nicht von eingetragenen Anwälten beherrscht wird, würde sie auch das dafür massgebliche Erfordernis der Unabhängigkeit nicht erfüllen. Indessen sehen die Bestimmungen von §§ 1 Abs. 1 und 18 Abs. 1 AdvG u.a. vor, dass das Advokaturgesetz, jeweils unabhängig von einem Eintrag im Anwaltsregister, die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte regelt bzw. diese der Aufsicht und der Disziplinargewalt der Aufsichtskommission unterstehen. Ebenso bestimmt § 18 Abs. 1 AdvG, dass für Anwältinnen und Anwälte, unabhängig von ihrer Eintragung im Anwaltsregister, die Bestimmungen des Anwaltsgesetzes über die Berufsregeln gelten, mit Ausnahme der Unabhängigkeit gemäss Art. 12 lit. b BGFA (vgl. dazu nater, in Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage 2011, N. 8 ff. zu Art. 3 BGFA). Eine gesetzliche Definition, wer im Sinne dieser Vorschriften als „Anwältinnen und Anwälte“ zu gelten hat, fehlt indessen. Kein Zweifel besteht, dass darunter jene Personen fallen, welche im Kanton Basel-Stadt ein Advokaturbüro führen oder in einem solchen als angestellte Anwältinnen und Anwälte arbeiten, und zwar eben auch dann, wenn sie sich aufgrund einer bloss beratenden Tätigkeit nicht ins Anwaltsregister haben eingetragen lassen. Auf der andern Seite ist klar, dass Personen mit Anwaltspatent, die gar keine Anwaltstätigkeit ausüben, nicht von den Bestimmungen des Advokaturgesetzes erfasst werden und somit nicht der anwaltsrechtlichen Disziplinaraufsicht unterstehen.

In Bezug auf A_____ ist festzustellen, dass deren Berufstätigkeit dieselben Dienstleistungen beinhaltet wie sie in einem klassischen Advokaturbüro erbracht werden. Sie berät auf Mandatsbasis andere Personen in rechtlichen Belangen, konkret in markenrechtlichen Angelegenheiten, und vertritt deren Interessen gegenüber Privaten und Behörden, insbesondere dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (im Folgenden IGE). Dabei stellt sie ihr juristisches Fachwissen zur Verfügung, wofür die Klientschaft ein entsprechendes Entgelt zu bezahlen hat. Unter diesen Umständen liegt eine anwaltliche Tätigkeit vor, die grundsätzlich der Aufsicht durch die zuständige Behörde, d.h. durch die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, unterliegt. Dabei ist unerheblich, dass sich die Arbeit von A_____ auf markenrechtliche Angelegenheiten beschränkt und sie Parteien nur vor den Registerbehörden vertritt, wozu nach ihren Angaben aber immerhin auch das Bundesverwaltungsgericht gehört, denn auch ein Grossteil der Anwaltschaft ist heutzutage spezialisiert, teilweise sogar in sehr hohem Masse. Ebenso ist irrelevant, dass nach den Ausführungen von A_____ für ihre Tätigkeit im Bereich des Markenrechts kein Anwaltspatent notwendig wäre. Dies gilt mit Ausnahme der forensischen Rechtsvertretung, welche nach dem Bundesrecht den eingetragenen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist, von der Sache her für alle anwaltlichen Dienstleistungen.

Des Weiteren ist massgeblich, dass A_____ in Bezug auf ihre juristischen Dienstleistungen nach aussen hin den Titel „Rechtsanwältin“ gebraucht. So sind auf dem von ihr verwendeten Briefpapier der Arbeitgeberin unter der Bezeichnung „B_____“ vermerkt: „Patent-  Marken-  Rechtsanwälte“. Dabei bezieht sich der Begriff „Rechtsanwälte“ ganz offensichtlich auf A_____, ist sie doch nach eigenen Angaben die einzige Person bei der B_____ AG, welche diesen Titel tragen darf. In ihrer Eingabe vom 24. September 2014 hat sie sich auch explizit auf ihre Berechtigung berufen, sich „Rechtsanwältin“ zu nennen, und in der vorliegend eingereichten Korrespondenz mit dem Anzeigesteller, der im Zürcher Anwaltsregister eingetragen ist, hat sie diesen stets mit „Herr Kollege“ angesprochen. Wer unter dem Titel „Rechtsanwältin“ entgeltliche juristische Dienstleistungen erbringt, wie sie in gleicher Weise auch von einem unabhängigen Anwalt erbracht werden, muss sich grundsätzlich auch die anwaltsrechtlichen Berufspflichten entgegen halten lassen. Eine andere Betrachtungsweise würde zu einer eklatanten und durch nichts zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung führen. Eine Unterstellung von A_____ unter die anwaltsrechtlichen Berufsregeln entspricht sodann auch den berechtigten Erwartungen des Publikums in solchen Fällen. Angesichts der anwaltlichen Tätigkeit und der Verwendung des Titels „Rechtsanwältin“ erwarten die Klienten wie auch allgemein die Öffentlichkeit die Einhaltung der für die Anwaltschaft geltenden Standards in fachlicher wie persönlicher Hinsicht. Demzufolge ist ein den Berufsregeln nach Art. 12 BGFA nicht entsprechendes Verhalten einer in dieser Weise tätigen Person in gleichem Mass geeignet, das Vertrauen in die Anwaltschaft zu beschädigen wie eine Berufspflichtverletzung durch einen selbständig tätigen oder in einem klassischen Anwaltsbüro angestellten Advokaten. Daran ändert auch nichts, dass sich A_____ „Rechtsanwältin“ und nicht „Advokatin“ nennt, was der Vorschrift von § 10 AdvG entspricht, denn im Hinblick auf die Erwartungen und das Vertrauen der Öffentlichkeit sind diese Titel als Synonyme zu betrachten. Ein Unterschied zu den im Anwaltsregister eingetragenen Anwälten besteht nur insoweit, als A_____ bei ihrer Berufsausübung nicht unabhängig ist, da sie bei einer von Nichtanwälten beherrschten Gesellschaft angestellt ist. Indessen besteht, wie oben erwähnt, ganz allgemein bei nicht forensisch tätigen Anwälten kein Erfordernis der Unabhängigkeit (vgl. Art. 18 Abs. 1 AdvG). Gleichwohl unterstehen sie nach den zitierten Bestimmungen des kantonalen Advokaturgesetzes den Berufsregeln im Sinne von Art. 12 BGFA. Demzufolge spielt der Umstand, dass A_____ nicht im Anwaltsregister eingetragen ist und auch die dafür geltenden Erfordernisse nicht gegeben wären, keine Rolle.

1.3      In örtlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit der baselstädtischen Aufsichtsbehörde zur Beurteilung möglicher Verstösse gegen die anwaltsrechtlichen Berufsregeln praxisgemäss als gegeben zu erachten, wenn der betreffende Anwalt beruflich im Kanton ansässig ist oder sich der zur Beurteilung stehende Vorfall hier ereignet hat. In Bezug auf die Beanstandungen des Anzeigestellers im Zusammenhang mit dem IGE-Widerspruchsverfahren Nr. 1_____ ist festzustellen, dass die der Anwältin angelastete Offenbarung von Vergleichsverhandlungen im Rahmen eines für die B_____ AG geführten Mandats erfolgt sein soll. Dies betrifft die in Basel ausgeübte Berufstätigkeit der Anwältin, weshalb die Zuständigkeit der hiesigen Aufsichtskommission im angeführten Sinne gegeben ist. Hinsichtlich der weiteren Beanstandungen, welche aufgrund des Verhaltens der Anwältin in den IGE-Widerspruchsverfahren Nr. 2_____ und Nr. 3_____ erhoben werden, ging es um ein Mandat der Berner Patentanwaltskanzlei D_____, für welche A_____ nach eigenen Angaben während beschränkter Zeit aushilfsweise markenrechtliche Fälle bearbeitet hat. Bei diesen Verfahren erscheint fraglich, wo sich die ihr angelasteten Handlungen ereignet haben. Da jedoch nach den Ausführungen in der Anzeige ein gewisser Zusammenhang mit dem behaupteten Fehlverhalten der Anwältin im früheren Widerspruchsverfahren besteht und sie offenbar auch während der Aushilfe für D_____ ihre Berufstätigkeit für die B_____ AG in Basel fortgeführt hat, also hier ansässig war, ist die Zuständigkeit der baselstädtischen Aufsichtskommission auch hierfür zu bejahen.

1.4      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Anzeige geschilderten Handlungen von A_____, welche sie als angestellte Rechtsanwältin eines Unternehmens vorgenommen hat, ungeachtet ihrer fehlenden Unabhängigkeit und des fehlenden Eintrags im Anwaltsregister der Beurteilung durch die Aufsichtskommission des Kantons Basel-Stadt unterstehen. Massstab hierfür sind aufgrund der erwähnten Bestimmungen im kantonalen Advokaturgesetz die Berufsregeln im Sinne von Art. 12 BGFA. Davon zu unterscheiden und hier nicht anwendbar sind hingegen die Standesregeln, und zwar sowohl diejenigen der Basler Advokatenkammer als auch jene des Schweizerischen Anwaltsverbands. Dabei handelt es sich um Verbandsnormen, die grundsätzlich nur für die Mitglieder der jeweiligen Körperschaften gelten, wozu A_____ nicht zählt. Selbst zur Auslegung und Konkretisierung der gesetzlichen Berufspflichten, insbesondere der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, sind Standesregeln nur mit grosser Zurückhaltung heranzuziehen (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage 2011, N. 4 ff. zu Art. 12 BGFA) bzw. nur soweit, als sie eine landesweit geltende, anerkannte Auffassung zum Ausdruck bringen (BGE 140 III 6 E. 3.1 S. 9, 136 III 296 E. 2.1 S. 300, 131 I 223 E. 3.4 S. 228, 130 II 270 E. 3.1 S. 275 f.).

2.

Aus der Bestimmung von § 21 Abs. 2 AdvG, worin bei der Auflistung der Zuständigkeiten der Aufsichtskommission die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und allfällige vorsorgliche Massnahmen sowie die Verhängung von Disziplinarmassnahmen separat aufgeführt sind, folgt die Zweistufigkeit des aufsichtsrechtlichen Verfahrens. Das heisst, die Aufsichtskommission prüft in einem ersten Schritt, ob überhaupt ein förmliches Disziplinarverfahren eröffnet werden muss, und nur wenn dies der Fall ist, wird – nach erneuter Anhörung des betroffenen Anwalts – abschliessend über die Frage einer Verletzung von Berufspflichten und über die Aussprechung einer allfälligen Sanktion entschieden. Vorliegend steht somit erst die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zur Diskussion.

3.

3.1      Die für die Anwaltschaft geltenden Berufsregeln sind in Art. 12 lit. a bis j des Anwaltsgesetzes [BGFA, SR 935.61]) aufgezählt. Gemäss der Generalklausel in lit. a dieser Bestimmung haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Norm gilt in erster Linie für das Verhältnis zur Klientschaft; sie verlangt jedoch darüber hinaus von den Advokaten ganz allgemein ein korrektes Verhalten bei ihrer gesamten Anwaltstätigkeit und ihrem sonstigen Geschäftsgebaren (vgl. Botschaft zum BGFA, BBl 1999 S. 6054; BJM 2006 S. 48). Ein wesentlicher Zweck des anwaltsrechtlichen Disziplinarwesens liegt darin, die Vertrauenswürdigkeit des Anwaltsstandes zu erhalten (vgl. dazu auch BGE 130 II 270, E. 3.2 S. 276 f.; BGer 2A.368/2005 vom 12. Oktober 2005; Fellmann, a.a.O., N. 12 zu Art. 12 BGFA). Diese kann grundsätzlich durch jegliches Fehlverhalten beeinträchtigt werden.

3.2      Zu den Berufspflichten im Sinne der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA gehört unter anderem, dass der Anwalt den Inhalt von Vergleichsverhandlungen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, dem Gericht oder anderen Behörden nicht bekannt gibt (vgl. dazu Fellmann, a.a.O., N. 24 f. zu Art. 12 BGFA). Dies wird unter anderem damit begründet, dass dadurch ein Beitrag zur Förderung der gütlichen Beilegung von Streitigkeiten geleistet werde. Das Bundesgericht hat ebenfalls in diesem Sinne entschieden (BGE 140 III 6 E. 3.1 S. 9; BGer 2A.658/2004 vom 3. Mai 2005 E 3.4). Fellmann führt dazu aus, dass Vergleichsverhandlungen erheblich erschwert, wenn nicht verunmöglicht würden, wenn eine Partei damit rechnen müsste, dass vertrauliche Mitteilungen später preisgegeben werden. Es gehe allerdings nicht darum, die Parteien generell vor der Verwendung vorprozessualer Vorbringen und Zugeständnisse zu schützen. Die Berufsregel der Vertraulichkeit von Vergleichsverhandlungen setze vielmehr voraus, dass diese ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden seien. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können jedoch Teile von Dokumenten aus Vergleichsverhandlungen im anschliessenden Verfahren verwendet werden, wenn sich der Vertraulichkeitsvorbehalt offensichtlich nur auf einen andern Teil des Textes bezieht (BGE 140 III 6 E. 3.1 S. 10). Klar zu stellen ist ferner, dass das Verbot der Bekanntgabe von Vergleichsvorschlägen und Vergleichsgesprächen nur für deren Inhalt gilt und nicht für die Tatsache, dass überhaupt ein Einigungsversuch stattgefunden hat. Die Möglichkeit, dass das Gericht oder die entscheidende Behörde vom Scheitern von Vergleichsgesprächen Kenntnis erhält, wirkt sich nämlich nicht erschwerend auf die Vergleichsbereitschaft der Parteien aus. Soweit es aber effektiv um den Inhalt von als vertraulich erklärten Vergleichsverhandlungen und Vergleichsvorschlägen geht, gilt das Verwertungsverbot absolut. Eine Prozesspartei kann deshalb keine vergleichsweise erfolgten Äusserungen der Gegenpartei unter Verletzung des Vertraulichkeitsvorbehalts in einem behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahren verwenden mit der Begründung, dass andernfalls ihr Standpunkt nicht zu beweisen wäre. Das Gebot, sich an die Vertraulichkeit von Vergleichsgesprächen zu halten, ergibt nur dann einen Sinn, wenn es eben auch in problematischen Fällen gilt, wenn nämlich ein Interesse einer Partei an der Bekanntgabe der Äusserungen bestünde.

3.3      Im Widerspruchsverfahren Nr. 1_____ hat A_____ dem IGE zur Begründung ihres Kostenantrags das Schreiben des Anzeigestellers vom 19. Januar 2011 und ihre Antwort vom 27. Januar 2011 eingereicht, worin ein unpräjudiziell erfolgter Vergleichsvorschlag des Anzeigestellers und ihre Reaktion darauf enthalten waren (Beilagen 4 und 5 zur Aufsichtsanzeige). Dies kann nach den obigen Ausführungen aufsichtsrechtlich allerdings nicht beanstandet werden, fehlte doch ein expliziter Hinweis des Anzeigestellers auf die Vertraulichkeit seiner Äusserungen. Allein dessen Formulierung, wonach seine Mandantin unter gewissen Voraussetzungen „unpräjudiziell“ bereit sei, auf rechtliche Schritte zu verzichten, beinhaltet keinen Vertrauchlichkeitsvorbehalt, denn die damit gemeinte Unverbindlichkeit eines Vergleichsangebots hat mit dessen Vertraulichkeit nichts zu tun (vgl. Fellmann, a.a.O., Fussnote 189). Im Übrigen hat die Anwältin auf eine telefonisch erfolgte Aufforderung des Anzeigestellers vom 18. Juli 2011 die in Frage stehenden Beilagen zurückgezogen und die Dokumente neu mit Abdeckung der die Vergleichsverhandlungen betreffenden Stellen eingereicht. Unter diesen Umständen liegt in dieser Hinsicht offensichtlich keine Verletzung der Berufspflichten vor.

3.4      Nach Auffassung des Anzeigestellers soll Rechtsanwältin A_____ in den Widerspruchsverfahren Nrn. 2_____ und 3_____ ihre Berufspflichten verletzt haben, indem sie sich gegenüber dem IGE im Hinblick auf den von diesem zu fällenden Kostenentscheid auf vertrauliche Korrespondenz aus den mit ihm geführten Vergleichsverhandlungen gestützt und diese der Behörde eingereicht habe. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Anzeigesteller bei sämtlichen im Hinblick auf eine mögliche Einigung der Parteien erfolgten Äusserungen explizit einen Vorbehalt der Vertraulichkeit mit Hinweis auf das Verbot einer Verwendung im Prozess angebracht hat. Eine Offenbarung des Inhalts dieser Vergleichsverhandlungen wäre daher nach den obigen Ausführungen als Berufspflichtverletzung anzusehen.

Nach den eingereichten Unterlagen ist davon auszugehen, dass die Parteivertreter zunächst Vergleichsverhandlungen betreffend das Widerspruchsverfahren Nr. 2_____ geführt haben, in welchem es um eine Wort-/Bildmarke gegangen ist. Hier standen die Parteien offenbar kurz vor dem Abschluss einer Vereinbarung, als A_____ bzw. die von ihr vertretene Partei erfuhr, dass die Gegenpartei im gleichen Zusammenhang auch noch eine reine Wortmarke besass, der seitens ihrer Klientschaft ebenfalls widersprochen werden sollte. Dies führte dann zum Widerspruchsverfahren Nr. 3_____. Auf diese Wortmarke nahm die Anwältin erstmals in ihrer E-Mail an den Anzeigesteller vom 25. Juli 2012 Bezug (Beilage 15 zur Aufsichtsanzeige). In dieser Hinsicht hatten bis zu jenem Zeitpunkt keinerlei Vergleichsverhandlungen stattgefunden, denn über einen Gegenstand, welcher zumindest einem der Verhandlungspartner gar nicht bekannt ist, kann nicht verhandelt werden. Soweit sich die Ausführungen der Anwältin in jenem Mail ausschliesslich auf diese Wortmarke beziehen, handelt es sich daher nicht um Äusserungen im Rahmen von Vergleichsverhandlungen. Im anschliessenden Widerspruchsverfahren Nr. 3_____ betreffend die Wortmarke berief sich A_____ auf die in ihrer Mail vom 25. Juli 2012 enthaltene Abmahnung (Beilage 17 zur Aufsichtsanzeige). Nachdem der Anzeigesteller in der Widerspruchsantwort geltend gemacht hatte, dass sich die Widersprechende nicht auf eine hinreichende Abmahnung berufen könne, weil diese während Vergleichsverhandlungen erfolgt sei (Beilage 18 zur Aufsichtsanzeige), nahm A_____ – offenbar unaufgefordert – mit Eingabe an das IGE vom 29. November 2012 dazu Stellung (Beilage 19 zur Aufsichtsanzeige). Dabei machte sie geltend: „Die Abmahnung erfolgte per Mail an die Adresse des Vertreters der Gegenseite. Dies, weil im Zusammenhang mit einem parallel geführten Widerspruchsverfahren Vergleichsverhandlungen stattfanden, wobei die Gegenpartei es unterliess, über die vorliegend widersprochene Marke zu informieren. Diese E-Mail enthält in der Tat, wie vom Vertreter der Gegenseite erwähnt, unpräjudiziell gemachte Zugeständnisse der Gegenseite.“ Dieser letzte Satz ist offensichtlich missverständlich formuliert, denn die E-Mail von Rechtsanwältin A_____ kann nicht Zugeständnisse der Gegenseite „enthalten“. Richtigerweise dürfte sie damit eingeräumt haben, in jener E-Mail Bezug auf Zugeständnisse der Gegenseite genommen zu haben. Nicht zutreffend ist jedoch nach dem erwähnten Wortlaut der Eingabe vom 29. November 2012, dass sich der Hinweis auf „Zugeständnisse der Gegenseite“ auf eine E-Mail des Anzeigestellers bezogen hätte (Aufsichtsanzeige Rz 22), denn von einer solchen ist im fraglichen Schriftstück keine Rede. Nach einer weiteren Eingabe des Anzeigestellers reichte die Anwältin schliesslich am 17. Januar 2013 dem IGE ihre E-Mail vom 25. Juli 2012 ein (Beilage 22 zur Aufsichtsanzeige).

Dass sich A_____ im Widerspruchsverfahren Nr. 3_____ darauf berufen hat, mit E-Mail vom 25. Juli 2012 eine diesbezügliche Abmahnung ausgesprochen zu haben, ist anwaltsrechtlich nicht zu beanstanden. Wie erwähnt, war die in Frage stehende reine Wortmarke bis zu jenem Zeitpunkt nicht Gegenstand der Vergleichsverhandlungen gewesen, weshalb die Abmahnung nicht im Rahmen dieser Bemühungen um eine Einigung erfolgt ist. Dementsprechend kann sich auch der vom Anzeigesteller erklärte Vertraulichkeitsvorbehalt nicht auf diese Wortmarke bezogen haben (vgl. dazu BGE 140 III 6 E. 3.1 S. 9). Entgegen seiner Auffassung sind nicht sämtliche Äusserungen während laufender Vergleichsverhandlungen vertraulich zu behandeln, sondern nur jene, die im Zusammenhang mit den Vergleichsbemühungen bzw. in Bezug auf das betreffende Verfahren gemacht worden sind. Vorliegend stehen zwei verschiedene Widerspruchsverfahren zur Diskussion, wobei im einen Vergleichsverhandlungen stattfanden und im andern die Abmahnung vom 25. Juli 2012 erfolgte. In der Folge hat allerdings die Anwältin die erwähnte E-Mail dem IGE in vollem Wortlaut zur Kenntnis gebracht. Dabei erscheint insbesondere ihre darin enthaltene Aufforderung in Bezug auf die ihr zuvor unbekannte Wortmarke: „Bitte bestätigen Sie, dass auch für diese Marke auf den Schutz in der Schweiz verzichtet wird und übernehmen Sie auch diese Marke in die genannte Vereinbarung.“ [Original ohne Hervorhebungen], als problematisch. Hieraus geht in Verbindung mit dem ersten Absatz der E-Mail hervor, dass die Parteien bereits den Entwurf einer Vereinbarung ausgearbeitet hatten, wonach sich die Klientin des Anzeigestellers dazu verpflichtete, für eine andere Marke auf den Schutz in der Schweiz zu verzichten. Damit hat die Anwältin dem IGE den Inhalt von Vergleichsgesprächen zur Kenntnis gebracht, nämlich jene in Bezug auf das Widerspruchsverfahren Nr. 2_____. Das hat sie mit der oben zitierten Bemerkung in der Eingabe an das IGE vom 29. November 2012, wonach ihre E-Mail vom 25. Juli 2012 unpräjudiziell gemachte Zugeständnisse der Gegenseite enthalte (bzw. dass darin Bezug auf solche Zugeständnisse der Gegenseite genommen wurde), sinngemäss auch eingeräumt. Gerade dies war ihr jedoch unter dem Gesichtspunkt von Art. 12. lit. a BGFA verwehrt. Somit ist abschliessend festzuhalten, dass A_____ durch die Einreichung ihrer E-Mail vom 25. Juli 2012 beim IGE und die Erwähnung von „Zugeständnissen der Gegenseite“ in ihrer Eingabe vom 29. November 2012 gegen die Pflicht zur vertraulichen Behandlung des Inhalts von Vergleichsverhandlungen verstossen hat.

4.

4.1      Gemäss § 24 Abs. 1 letzter Satz AdvG kann die Aufsichtskommission in Bagatellfällen von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens absehen. Das entspricht dem Verhältnismässigkeitsprinzip sowie dem Wesen des Disziplinarrechts, welches lediglich die Aufrechterhaltung der Ordnung im Rahmen von Sonderstatus- oder besonderen Aufsichtsverhältnissen bezweckt und keine Ahndung von Berufspflichtverletzungen im Sinne einer „Bestrafung“ der fehlbaren Person. Wesentlich ist im Einzelfall vor allem, ob von der angezeigten Person ein in Zukunft pflichtkonformes Verhalten zu erwarten ist (vgl. BGE 108 Ia 230 E. 2b S. 232; BJM 2006 S. 55, 2001 S. 103; AKE AK.2013.8 vom 11. März 2014 sowie AK.2010.19 vom 18. Juli 2011).

4.2      Vorliegend ist festzuhalten, dass sich die Vorwürfe des Anzeigestellers gegen A_____ nur in geringem Umfang als berechtigt erwiesen haben. Im Zusammenhang mit dem Widerspruchsverfahren Nr. 1_____ ist ihr gar keine Verletzung der Berufspflichten vorzuwerfen und im letztgenannten Zusammenhang bloss eine solche von marginaler Bedeutung. A_____ hat es diesbezüglich versäumt, in Bezug auf die umstrittene Wortmarke eine separate Abmahnung zu verfassen bzw. diese ohne Bezug zu den Vergleichsverhandlungen der Parteien über die Wort/Bildmarke zu formulieren. Wie erwähnt, war sie jedoch grundsätzlich berechtigt, eine Abmahnung auszusprechen und sich auf diese zu berufen, auch wenn zu jener Zeit Vergleichsverhandlungen in Bezug auf die andere Marke stattgefunden haben. Ferner hatte die Berufspflichtverletzung keine nachteiligen Folgen für die Mandantin des Anzeigestellers, was dieser im Übrigen auch nicht behauptet hat. Zudem ist das Vorgehen der Anwältin wohl zumindest teilweise mit ihrer an sich berechtigten Empörung darüber zu erklären, dass die Klientschaft des Anzeigestellers bewusst Vergleichsgespräche über eine Wort-/Bildmarke führen liess und dabei verschwieg, dass sie parallel dazu noch eine andere reine Wortmarke besass, die für die Gegenseite ganz offensichtlich ebenfalls problematisch war. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die Anwältin der Geltung der anwaltsrechtlichen Berufspflichten für ihre Tätigkeit bei der B_____ AG nicht bewusst war. Dies hat sie dann jedoch im Verlauf des vorliegenden Verfahrens in ihrer letzten Eingabe anerkannt mit den Ausführungen, sie lege grössten Wert darauf festzuhalten, dass sie sich an die standesrechtlichen (recte: anwaltsrechtlichen) Regeln und die Berufsethik der Advokatur gebunden fühle und dass sie sich unabhängig von ihrer Zulassung vor Gericht daran halte. Aufgrund dieser Äusserung ist zu erwarten, dass sie künftig vorsichtiger agieren und sich insbesondere vor der Verwendung von Korrespondenz in einem behördlichen Verfahren vergewissern wird, dass sie damit keine Informationen über den Inhalt von Vergleichsgesprächen bekannt gibt. Unter diesen Umständen erscheinen aufsichtsrechtliche Massnahmen als entbehrlich, so dass auf die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen A_____ verzichtet werden kann.

5.

Bei diesem Ausgang des aufsichtsrechtlichen Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.

Demgemäss erkennt die Aufsichtskommission:

://:        Es wird festgestellt, dass A_____ in Bezug auf ihre Berufstätigkeit als Rechtsanwältin bei der B_____ AG den anwaltsrechtlichen Berufspflichten untersteht.

Auf die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen die Rechtsanwältin wird verzichtet.

            Für das aufsichtsrechtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

AUFSICHTSKOMMISSION ÜBER DIE

ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabrielle Kremo

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann seitens der angezeigten Anwältin gemäss § 21 Abs. 3 AdvG Rekurs an das Verwal­tungsgericht erhoben werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach der Zustellung dieses Entscheids schriftlich anzumelden. Binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Rekursanträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.

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