Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 6. August 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli, Th. Aeschbach und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw F. Loretz
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2025.2
Einspracheentscheid vom 11. April 2025
Beitragsermittlung Nichterwerbstätiger bei rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlung einer Pensionskasse
Tatsachen
I.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2025 sprach die B____ (Pensionskasse) dem 1972 geborenen Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Februar 2020 eine ganze IV-Rente zu (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 1). Infolge der Meldung dieser rückwirkenden Zusprache seiner IV-Rente der Pensionskasse (vgl. BAB 1) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. März 2025 (vgl. BAB 6) die Akontoanzeigen seiner persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 2020 bis 2024 in der Höhe von Fr. 520.60 (Jahr 2020), Fr. 527.60 (Jahre 2021 und 2022) und Fr. 539.20 (Jahre 2023 und 2024) aufgrund seines Statuswechsels vom Selbständigerwerbenden zum Nichterwerbstätigen per 1. Januar 2020 zu. Als anrechenbares Renteneinkommen wurde auf diesen Anzeigen jeweils Fr. 0.00 aufgeführt. Mit Schreiben vom 17. März 2025 setzte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge für Nichterwerbstätige des Jahres 2025 in der Höhe von insgesamt Fr. 9'460.00 fest, wobei sie als Berechnungsgrundlage ein Renteneinkommen von Fr. 167'684.00 aufführte (vgl. BAB 8).
Mit Schreiben vom 4. April 2025 (vgl. BAB 11) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf sein Verlangen (vgl. Schreiben vom 24. März 2025 [BAB 10]) die Verfügungen betreffend seine persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 2020 bis 2023 zu. Für das Jahr 2024 erfolgte noch keine Verfügung, da diesbezüglich noch keine definitive Steuermeldung vorlag. Am 7. April 2025 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügungen vom 4. April 2025 betreffend die Beiträge der Jahre 2020 bis 2023 (vgl. BAB 12), welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. April 2025 abwies (vgl. BAB 13).
II.
Am 17. April 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Sozialversicherungsgericht). Er beantragt sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 11. April 2025 betreffend die Beiträge der Jahre 2020 bis 2023 sei aufzuheben. Zudem macht er sinngemäss geltend, die Akontoanzeige vom 17. März 2025 betreffend die Beiträge des Jahres 2025 sei aufzuheben. Im Rahmen der Berechnung seiner AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 2020 bis 2025 sei sein rückwirkend zugesprochenes jährliches Renteneinkommen anteilsmässig zu berücksichtigen, statt dieses gesamthaft für die Beitragsberechnung des Jahres 2025 heranzuziehen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 20. Mai 2025 an seiner Beschwerde fest.
Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 6. Juni 2025 am Rechtsbegehren der Beschwerdeantwort fest.
III.
Am 6. August 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Die Beschwerde wurde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben.
1.2.
1.2.1. Gemäss Art. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide und Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. So sind im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen).
1.2.2. Gegenstand des Einspracheentscheids vom 11. April 2025 sind die am 4. April 2025 verfügten Beitragsjahre 2020 bis 2023 (vgl. BAB 13 und BAB 11). Hinsichtlich der Jahre 2024 und 2025 liegen im Urteilszeitpunkt lediglich die entsprechenden Akontoanzeigen vom 5. März 2025 sowie vom 17. März 2025 (vgl. BAB 6 und BAB 8) und noch keine anfechtbaren Verfügungen vor. Die Beschwerdegegnerin hat mehrfach festgehalten, dass für die Jahre 2024 und 2025 noch keine Beitragsverfügungen ergangen sind, da die entsprechenden definitiven Steuermeldungen noch nicht vorlägen (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2025 [BAB 9] und Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2025 [BAB 11]), was nicht zu beanstanden ist. Hinsichtlich der Beiträge der Jahre 2024 und 2025 fehlt es zum jetzigen Zeitpunkt somit an einem Anfechtungsobjekt. Auf die entsprechenden Begehren ist daher nicht einzutreten. Zu beurteilen ist lediglich die mit Einspracheentscheid vom 11. April 2025 erfolgte Bestätigung der Beiträge der Jahre 2020 bis 2023. Dem Beschwerdeführer wird nach Erlass der entsprechenden Verfügungen der Rechtsweg offenstehen, um weitergehende Rügen hinsichtlich der Beiträge für die Jahre 2024 und 2025 geltend zu machen.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, ihm entstünden ungerechtfertigte finanzielle Nachteile. Darin erkenne er eine Verletzung von Art. 10 AHVG und des Verhältnismässigkeitsprinzips. Infolge der Erfassung der Rentennachzahlung im Jahr 2025 im Rahmen der Beitragsberechnung würden ihm von der Beschwerdeführerin gesamthaft höhere Beitragsforderungen in Rechnung gestellt, als wenn die Rentennachzahlung betragsmässig auf die Jahre 2020 bis 2024 aufgeteilt würde. Wirtschaftlich sei ihm die Rentennachzahlung aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen (Ergänzungsleistungen) und Vorsorgemitteln (Säule 3a) bereits in diesen Jahren zugeflossen. Im Jahr 2025 sei die Rentennachzahlung nicht gesamthaft an ihn erfolgt, sondern zum Teil zur Begleichung der Rückforderung von Ergänzungsleistungen direkt ans entsprechende Amt geflossen. Es müsse auf seine materielle Leistungsfähigkeit abgestellt werden und nicht auf die vormalige bundesgerichtliche Rechtsprechung oder die Erfassbarkeit nach einem formalen Zuflussprinzip. Dies ergebe sich auch aus dem heutigen Wortlaut von Art. 29 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101).
2.2. Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen zusammengefasst vor, die rückwirkende Rentennachzahlung des Beschwerdeführers sei im Jahr der Auszahlung (2025) und nicht in den entsprechenden Jahren (2020 bis 2023) für die Berechnung der AHV/IV/EO-Beiträge zu erfassen. Dies ergebe sich aus der ständigen und im vorliegenden Fall einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beitragspflicht entstehe beim tatsächlichen Zufluss von Rentenleistungen und nicht deren wirtschaftlichen Ersatzfunktionen (formelle Ausgestaltung des Zuflussprinzips). Bei einer anderweitigen Vielzahl von Einzelfallbetrachtungen würde der Gleichbehandlungsgrundsatz unterlaufen, worauf auch Art. 10 AHVG keinen Anspruch vermittle. Es bestehe somit kein Anlass von der geltenden Verwaltungspraxis abzuweichen.
2.3. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit, ob die rückwirkend zugesprochene Rentennachzahlung der Pensionskasse des Beschwerdeführers rechnerisch aufgeteilt in den Jahren 2020 bis 2023 zu erfassen ist.
3.
3.1. Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1bis und Art. 21 Abs. 1 f. AHVG sind Nichterwerbstätige mit Wohnsitz in der Schweiz ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs bis zum Ende des Monats, in dem sie das ordentliche Rentenalter erreichen, obligatorisch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert und beitragspflichtig. In der Folge davon sind sie grundsätzlich auch der Invalidenversicherung und der Erwerbsersatzordnung unterstellt (vgl. Art. 1b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 27 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz [EOG; SR 834.1]).
3.2. Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag wird gesetzlich festgelegt und der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 1 AHVG; vgl. Art. 1bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] und Art. 27 Abs. 2 EOG). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG (Art. 28 Abs. 1 AHVV). Verfügt eine nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsttiefere Vermögensstufe abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV).
3.3. Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember. Das Renteneinkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet (Art. 29 Abs. 2 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV). Im Übrigen verweist Art. 29 Abs. 7 AHVV hinsichtlich der Festsetzung und der Ermittlung der Beiträge auf die entsprechenden Bestimmungen zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 22 bis Art. 27 AHVV).
4.
4.1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Verwaltungspraxis der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Sie hat sich dabei zu Recht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus dem Jahr 2004 bezogen: Demgemäss muss sich die Bemessung des jährlichen AHV/IV/EO-Beitrags nach den effektiven wirtschaftlichen Verhältnissen richten, so wie sie aus den Steuermeldungen für das betreffende Jahr hervorgehen. Mit Blick auf eine Rentennachzahlung wird damit nicht der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs, sondern derjenige der tatsächlichen Auszahlung angesprochen. Selbst wenn im Falle einer rückwirkenden Leistung diese rechnerisch auf einzelne Nachzahlungsjahre verteilt werden könnte, ist nicht von einem im damaligen Zeitpunkt entstandenen Rechtsanspruch auszugehen. Folglich ist eine Rentennachzahlung einzig im Jahr der Auszahlung für die Berechnung der Nichterwerbstätigenbeiträge zu erfassen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] H 311/03 vom 7. Dezember 2004 E. 3.1 bis E. 3.3).
4.2. Die zitierte Rechtsprechung ist unter alter Rechtslage ergangen, welche bis Ende 2008 galt, als Art. 29 Abs. 2 AHVV noch wie folgt lautete: Die Beiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember. Da der Begriff «tatsächlich» im aktuellen Wortlaut nicht enthalten ist, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die zitierte Rechtsprechung nicht mehr ihre Gültigkeit habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst liegen keine Materialien vor, welche auf eine angestrebte Rechtsänderung hinweisen (vgl. Erläuterungen zu den Änderungen der AHVV auf 1. Januar 2009, S. 4). Hinzu kommt, dass im zitierten Urteil das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) mit seiner Beschwerde die Massgeblichkeit der tatsächlichen Auszahlung postulierte. Insoweit bestehen keine Anhaltspunkte für eine Rechtsänderung, welche ein Nichtfesthalten an der Rechtsprechung nach sich ziehen würde.
4.3. Massgebend sind die effektiven wirtschaftlichen Verhältnisse, so wie sie aus den Steuermeldungen für das betreffende Jahr hervorgehen. Es liegen unbestrittenermassen keine Steuermeldungen vor, welche die Nachzahlung verteilt auf die strittigen Jahre enthalten. Auch sind keine solchen zu erwarten angesichts der Regelung über Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen gemäss § 38 Abs. 1 des Steuergesetzes Basel-Stadt vom 12. April 2000 (StG; SG 640.100) und Art. 37 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11; vgl. dazu auch Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 15. Juli 2024 [AHV 2023/16] E. 3.4 ff.).
4.4. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die vorzitierte Rechtsprechung sei nicht auf ihn anzuwenden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Unterschiede des Sachverhalts seines Falles vom Sachverhalt, der dem damaligen Urteil zugrunde lag, vermögen indes keine davon abweichende Würdigung des angefochtenen Einspracheentscheids zu rechtfertigen. Den höchstrichterlichen Erwägungen ist nicht zu entnehmen, dass die Höhe des Rentennachzahlungsbetrags ein massgebliches Entscheidungskriterium war. Deswegen gebietet die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Differenz in diesem Gesichtspunkt keine abweichende Würdigung. Dem Beschwerdeführer wurden unbestrittenermassen in den Jahren 2020 bis 2023 keine Rentennachzahlungen seiner Pensionskasse ausgerichtet. Bei einer Rentennachzahlung wird das Renteneinkommen eben gerade nicht in der Vergangenheit «erzielt» (vgl. Art. 29 Abs. 2 AHVV). Für die Beiträge als Nichterwerbstätiger sind die sozialen Verhältnisse in den entsprechenden Jahren massgebend. Entsprechend ebendieser Argumentation bestätigte das Bundesgericht die beitragsmässige Erfassung der Rentennachzahlung im Auszahlungsjahr, was der vorliegenden Fallkonstellation entspricht.
4.5. Sein Bezug von Ergänzungsleistungen, welche nun vom entsprechenden Amt verrechnungsweise rückgefordert werden (vgl. Schreiben der Pensionskasse vom 21. Januar 2025 [BAB 10]), und des Guthabens seiner dritten Säule begründen ebenso wenig eine zeitliche Zuordnung des Geldflusses in der Vergangenheit. Ergänzungsleistungen gehören nicht zum massgebenden Renteneinkommen (vgl. Felix Frey, in: AHVG/IVG-Kommentar, 1. Aufl., Zürich 2018, N 7 zu Art. 10 AHVG). Die Tatsache, dass nicht die volle Rentennachzahlung direkt an den Beschwerdeführer erfolgte, beschlägt nicht die Frage der Berechnungsgrundlage der AHV/IV/EO-Beiträge der Jahre 2020 bis 2023, sondern die Höhe der Beiträge des Jahres 2025. Mangels entsprechendem Anfechtungsobjekt (vgl. E. 1.2.2 hiervor) im vorliegenden Verfahren ist auf diese Rüge zum jetzigen Zeitpunkt nicht weiter einzugehen. Gleichermassen ändert die Kapitalauszahlung der dritten Säule im Jahr 2023 nichts an der vorgenannten zeitlichen Zuordnung. Die Auszahlung und Wiedereinzahlung der Beiträge der Säule 3a in den Jahren 2024 und 2025 (vgl. Schreiben vom 1. April 2025 [Beschwerdebeilage [BB] 3] und Überweisungsbeleg vom 10. April 2025 [BB 4]) beziehen sich im Übrigen ebenfalls nicht auf den bei vorliegendem Streitgegenstand massgeblichen Zeitraum (vgl. E. 1.2.2 hiervor). Somit kann aus all diesen Umständen kein wirtschaftlicher Zufluss in den Jahren 2020 bis 2023 konstruiert und keine rechnerische Aufteilung der Rentennachzahlung auf die vergangenen Jahre hergeleitet werden.
4.6. Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der beitragsmässigen Erfassung der Rentennachzahlung nach dem Zuflussprinzip höhere Beitragsforderungen entstehen, als bei einer rechnerischen Aufteilung auf die vergangenen Jahre, stellt keine verfassungswidrige oder unverhältnismässige Ungleichbehandlung dar. Jede normative Regelung birgt das Risiko einer Ungleichbehandlung in gewissen Fallkonstellationen (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl., Zürich/Genf 2024, Rz. 879 ff.). Bei der Beitragsbemessung entsprechend der sozialen Verhältnisse gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG ist eine einheitliche und objektivierbare Handhabung zu gewährleisten. Über die formelle Ausgestaltung des Zuflussprinzips erfolgt ebendies im Sinne der Rechtssicherheit. Ein Anspruch auf eine individuell abweichende Beitragsberechnung lässt sich daraus nicht ableiten. Die Berücksichtigung einer Rentennachzahlung im Auszahlungsjahr anstelle einer rechnerischen Aufteilung auf vergangene Jahre entspricht gleichermassen der Praxis anderer Kantone (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 15. Juli 2024 [AHV 2023/16] E. 3.4 ff.; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 10. Juni 2021 [710 21 120/155] E. 5.1 ff.).
4.7. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] H 311/03 vom 7. Dezember 2004 E. 3.1 bis E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_342/2010 vom 5. Juli 2010 E. 4; 9C_2/2020 vom 9. Juni 2020 E. 2.2 und 3.2) ist bei der Berechnung der AHV/IV/EO-Beiträge der Jahre 2020 bis 2023 kein Renteneinkommen des Beschwerdeführers als Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen.
5.
5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der Einspracheentscheid vom 11. April 2025 zu bestätigen.
5.2. Es bleibt, über die Kosten zu befinden. Das vorliegende Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (§ 16 Abs. 1 SVGG). Es sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw F. Loretz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: