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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.04.2025 AH.2024.8 (SVG.2025.121)

April 15, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,630 words·~18 min·4

Summary

AHVG Beschwerdegutheissung; weitere Abklärungen erforderlich.

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15. April 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. Markus Schmid, Advokat, Lange Gasse 90, 4052 Basel   

                                                                                                 Beschwerdeführer

Ausgleichskasse Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2024.8

Einspracheentscheid vom 23. September 2024

Beschwerdegutheissung; weitere Abklärungen erforderlich.

Tatsachen

I.        

Der 1951 geborene Beschwerdeführer beantragte am 5. Juni 2019 erstmals bei der Beschwerdegegnerin eine Hilflosenentschädigung (IV-Akte 16). Als Grund für die Hilfsbedürftigkeit nannte er ein Adenokarzinom der Lunge seit Mai 2015 sowie die Nebenwirkungen der entsprechenden Chemotherapie (IV-Akte 16, S. 2 und 6). Mit Verfügung vom 12. November 2019 wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ab (IV-Akte 24).

Am 28. Dezember 2022 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Hilflosenentschädigung an (IV-Akte 26). Nach einer Abklärung vor Ort am 17. März 2023 (Abklärungsbericht vom 27.03.2023, IV-Akte 33) sowie einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. Mai 2023 (IV-Akte 35) wurde der Anspruch auf Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 24. Mai 2023 wiederum abgelehnt (IV-Akte 37). Am 30. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin und legte neue ärztliche Berichte vor (E-Mailnachricht Hausarzt und Bericht des B____vom 21.03.2023, IV-Akte 38). Der RAD nahm am 19. Juni 2023 dazu Stellung (IV-Akte 44). Mit Schreiben vom 3. Juli 2023 wandte sich Frau C____ von der Krebsliga an die Beschwerdegegnerin (IV-Akte 46).

Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Einspracheentscheid vom 28. August 2023 den Anspruch auf Hilflosenentschädigung erneut ab (IV-Akte 49). Mit Beschwerde vom 20. September 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (IV-Akte 50). Dieses wies die Beschwerde mir Urteil vom 18. Januar 2024 ab (Verfahren AH.2023.10; IV-Akte 58).

Mit Schreiben vom 23. Mai 2024 wandte sich der Beschwerdeführer betreffend Neubeurteilung einer Hilflosenentschädigung an die Beschwerdegegnerin und verwies dabei auf das Schreiben von Dr. med. D____, Spezialarzt für innere Medizin, spez. Lungenkrankheiten FMH, vom 28. April 2024 (IV-Akte 63). Dazu nahm der RAD am 30. Mai 2024 Stellung (IV-Akte 65). Auf das Gesuch um Hilfosenentschädigung wurde mit Verfügung vom 2. Juli 2024 nicht eingetreten (IV-Akte 68). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich seit dem, durch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 18. Januar 2024 beurteilten, Sachverhalt keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ergeben habe (a.a.O.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. September 2024 Einsprache und ergänzte diese mit Schreiben vom 3. September 2024 um das Bedarfsformular betreffend Pflege (IV-Akte 73, S. 2 ff.). Mit Einspracheentscheid vom 23. September 2024 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (IV-Akte 75).

II.       

Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2024 werden beim Sozialversicherungsgericht Ba-sel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2024 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

2.    Alles unter o/e-Kostenfolge inkl. Auslagen und MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.

Als Beilage gibt der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. D____, Spe-zialarzt für innere Medizin, spez. Lungenkrankheiten FMH, vom 26. August 2024 (Be-schwerdebeilage/BB 3), das Bedarfsformular der Pflege vom 2. September 2024 (BB 4), die Einsprache vom 2. September 2024 gegen die Nichteintretensverfügung vom 2. Juli 2024 (BB 5) sowie den Bericht von Dr. med. D____, Spezialarzt für innere Medizin, spez. Lungenkrankheiten FMH, vom 26. Oktober 2024 (BB 6) zu den Akten.

Die Beschwerdegegnerin holt die Stellungnahme des RAD vom 18. November 2024 ein (IV-Akte 77) und schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

Mit Instruktionsverfügung vom 11. Dezember 2024 wird dem Parteivertreter des Be-schwerdeführers der Bericht des RAD vom 18. November 2024 (IV-Akte 77) antragsgemäss zugestellt.

Mit Replik vom 27. Januar 2025 ändert der Beschwerdeführer die Rechtsbegehren wie folgt:

1.    Die Beschwerdegegnerin sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides zu verpflichten, auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2024 um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung einzutreten.

2.    Alles unter o/e-Kostenfolge inkl. Auslagen und MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.

In der Beilage reicht der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ein: Konsultationsbericht von Dr. med. E____, F____, vom 27. Dezember 2024 (Replikbeilage/RB 1), Bericht von Dr. med. G____ und H____, B____, vom 11. Januar 2025 (RB 2), Bericht CT-Thorax von Dr. med. I____, B____, vom 9. Januar 2025 (RB 3) und Bericht von Dr. med. D____ vom 21. Januar 2025 (RB 4).

III.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündli-chen Parteiverhandlung beantragte, findet am 15. April 2024 die Urteilsberatung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt. 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Einspracheentscheid vom 23. September 2024 wurde die Einsprache gegen die Verfügung vom 2. Juli 2024, mit welcher die Ausgleichskasse auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten war (IV-Akte 68), abgewiesen (IV-Akte 75). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Arztbericht von Dr. med. D____ sei ungeeignet, eine gesundheitliche Verschlechterung seit der letzten Verfügung vom Mai 2023 glaubhaft zu machen (a.a.O.).

2.2.          Der Beschwerdeführer wendet dagegen zur Hauptsache ein, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und deshalb auf sein neuerliches Gesuch um Ausrichtung einer Hilfslosenentschädigung einzutreten sei (Replik, Rz. 4).

2.3.          Streitig und zu prüfen ist damit, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Einspracheentscheid vom 28. August 2023 verschlechtert hat, sodass auf das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung vom 2. Juli 2024 einzutreten ist.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 43bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV. Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sinngemäss anwendbar (Art. 43bis Abs. 5 Satz 1 AHVG).

3.2.          Gestützt auf Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 66bis Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sind für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1, 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a-d der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) sinngemäss anwendbar.

3.3.          3.3.1. Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltägliche Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

3.3.2. Laut Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b).

3.3.3. Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b); einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c); wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d).

3.4.          Die für die Bemessung der Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer; Art. 42 Abs. 2 IVG) massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sind: An- und Auskleiden, Aufstehen, Absitzen und Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2 mit Hinweisen).

3.5.          Die Hilflosenentschädigung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 35 Abs. 2 IVV). Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG anwendbar (Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2011, 9C_115/2011, E. 2.1). Unter einem Revisionsgrund ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis).

3.6.          Den Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (BGE 134 V 131 E. 3; BGE 133 V 114 E. 5.4).

3.7.          Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen obliegt den IV-Stellen (Art. 43bis Abs. 5 AHVG). Die Abklärung der Hilflosigkeit erfolgt in der Regel mittels einer Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV (vgl. KSH Rz. 8011; KSIH Rz. 1058; vgl. sinngemäss auch BGE 140 V 543, 546 E. 3.2.1). Damit einem Abklärungsbericht Beweiswert zuerkannt werden kann, muss er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den folgenden Anforderungen genügen: Die Person, welche den Bericht verfasst, muss qualifiziert sein und Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten haben. Im Falle von Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinische Fachperson notwendig. Zudem sind auch Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und Pflege detailliert sein und muss mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben in Übereinstimmung stehen. Soweit der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage in diesem Sinne darstellt, greift das Gericht nur in das Ermessen der Abklärungsperson ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 546 f. E. 3.2.1; BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1; BGE 130 V 61, 63 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2017 vom 17. Juli 2018 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1).

3.8.          Für die Beurteilung des Hilfebedarfs massgebend sind auch die medizinischen Erhebungen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

4.                

4.1.          4.1.1. Im angefochtenen Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin aus, der Arztbericht von Dr. med. D____ sei ungeeignet, eine gesundheitliche Verschlechterung seit der letzten Verfügung vom Mai 2023 glaubhaft zu machen (IV-Akte 85, S. 3). Dr. med. D____ schildere den medizinischen Sachverhalt, wie er bereits bekannt sei. Von Seiten der Beschwerdegegnerin sei anerkannt worden, dass der Beschwerdeführer an einer sehr schweren Lungenerkrankung mit erheblichen Einschränkungen der Lungenfunktion leide. Eine Einschränkung und Dritthilfe sei bei der Körperpflege anerkannt worden, nicht jedoch beim An- und Ausziehen der Kleidung. Dabei sei dem Beschwerdeführer bereits im letzten Beschwerdeverfahren ein allenfalls erhöhter Zeitaufwand zugestanden worden (a.a.O.). Im neuesten Bericht des Lungenfacharztes werde nichts Anderes dargestellt. Erneut werde betont, dass der Beschwerdeführer kachektisch sei und an einer Dyspnoe leide, eine Sauerstofftherapie erhalte und diese sowie den Rollator (wie bisher) nicht in der Öffentlichkeit anwende, weil er sich schämen würde. Schon aus dem Bericht des Gesundheitszentrums [...] mit Beilagen des B____ sei bekannt, dass der Beschwerdeführer einen kachektischen Ernährungszustand zeige, ein schweres Lungenemphysem habe mit wiederholten Exazerbationen einer schweren CODP, sowie nach wie vor glücklicherweise kein Rezidiv eines behandelten Lungenkarzinoms bestehe. Das Körpergewicht habe damals wie heute 42kg betragen. Zudem sei bereits im März 2021 eine COPD Grad 3-4 vorgelegen (a.a.O.). Insgesamt werde nicht deutlich, worin die Verschlechterung konkret bestehen solle. Eine tatsächliche Verschlechterung sei nicht dokumentiert. Vielmehr werde anhand praktisch identischer Befundlage eine andere Bewertung zugunsten des Patienten vorgenommen, womit keine relevante Verschlechterung glaubhaft gemacht sei. Dabei sei zu beachten, dass nicht Diagnosen und medizinische Ausprägungsgrade allein eine Einschränkung (Hilflosenentschädigung) begründen, sondern die tatsächlichen und nachvollziehbaren Einschränkungen in den alltäglichen Verrichtungen. Hier sei keine Veränderung zu erkennen (a.a.O.). Dies betreffe insbesondere die erneut geltend gemachte Dritthilfe beim An- und Auskleiden. So sei nicht nachvollziehbar, dass nun auch dieser Teilbereich unter allenfalls vermehrtem Zeitaufwand nicht mehr möglich sein sollte. Die Kleidung könne im Sinne einer Schadenminderungspflicht so platziert werden, dass der Beschwerdeführer diese selber nehmen könne. Dass die Ehefrau diese Hilfe leiste, begründe keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, zumal aus medizinischer Sicht diese Tätigkeit weiterhin selbständig möglich und zumutbar sei. Es werde nicht klar dargelegt, aufgrund welcher verschlechterter Befunde bisherige Fähigkeiten nicht mehr vorhanden seien und der Beschwerdeführer deshalb dauerhaft und regelmässig auf Dritthilfe beim An- und Auskleiden angewiesen sein solle (a.a.O.). Weiter wurde darauf hingewiesen, dass Haushaltarbeiten nicht zu den Tätigkeiten gehören, welche bei der Hilflosenentschädigung einfliessen würden. Wie bereits in der Beschwerdeantwort vom 2. November 2023 festgehalten worden sei, sei der während des letzten Beschwerdeverfahrens eingereichte Arztbericht des B____ vom 15. Juni 2023 ungeeignet, eine dauerhafte gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu machen (IV-Akte 75, S. 4). Der Bericht zeige einen ohne Sauerstoff respiratorisch kompensierten Versicherten mit normwertiger Atemfrequenz und einer Besserung gegenüber den Vorwerten in der Blutgasanalyse. Der Beschwerdeführer sei damals im Rahmen einer infektexazerbierten COPD für fünf Tage medikamentös behandelt worden. Die aufgetretene Atemnot habe ihre Ursache im Infekt gehabt. Eine Nachbehandlung oder eine stationäre Aufnahme habe auf Wunsch des Beschwerdeführers nicht stattgefunden (a.a.O.).

4.1.2. In der Beschwerdeantwort wiederholt die Beschwerdegegnerin, dass aus dem Bericht von Dr. med. D____ nicht deutlich werde, worin die Verschlechterung seit dem 24. Mai 2023 konkret bestehe (Beschwerdeantwort, Rz. 6). Der Versicherte habe weiterhin ein Gewicht von 42kg, wie es bereits im Arztbericht des B____ vom 21. März 2023 aktenkundig gewesen sei (Beschwerdeantwort, Rz. 7). Er selber gebe auch an, dass die Gewichtssituation im Wesentlichen stabil sei. Ein Vergleich mit dem Bericht des B____ vom 28. November 2019, als der Versicherte 45kg gewogen habe, zeige, dass das Gewicht zwar bis zur letzten Verfügung leicht abgenommen habe, aber schon seit Jahren ein kachektischer Ernährungszustand bestanden habe. Dies sei im Gerichtsurteil bereits berücksichtigt worden (a.a.O.). Die Nutzung des Rollators und der Sauerstofftherapie seien nicht neu (Beschwerdeantwort, Rz. 8). Die Benutzung eines Rollators sei bereits seit längerem angezeigt und zumutbar gewesen, wobei der Versicherte aus Scham darauf verzichtet habe. Gleiches gelte auch für die Notwendigkeit einer Sauerstofftherapie, zumal der COPD-Grad sich nicht wesentlich verändert habe (a.a.O.). Bereits vor der letzten Verfügung habe im Ruhezustand eine respiratorische Insuffizienz vorgelegen. Der Versicherte benütze im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht nun längst nötige Hilfsmittel (RAD-Stellungnahme vom 18.11.2024 mit Verweis auf die RAD Stellungnahme vom 22.05.2023, Urteil vom 18.01.2024, Ziff. 4.13). Im Rahmen der Schadenminderungspflicht müsse auch erwähnt werden, dass der Versicherte nur bedingt compliant sei und weiterhin rauche, was angesichts seiner gesundheitlichen Gesamtsituation fahrlässig und wenig förderlich sei und abgestellt werden müsste (a.a.O.). Ferner ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass der Arztbericht des B____ vom 15. Juni 2023 keine dauerhafte gesundheitliche Verschlechterung ausweise (Beschwerdeantwort, Rz. 9). Der Infekt sei nach fünftägiger Therapie abgeheilt. In der Blutgasanalyse hätten sich kompensierte Verhältnisse und sogar eine Verbesserung zu den Vorwerten gezeigt. Schliesslich führt die Beschwerdegegnerin aus, die COPD-Grade würden seit längerem in sehr engem Spektrum beieinander liegen und hätten sich nicht wesentlich verändert (Beschwerdeantwort, Rz. 10). Soweit dürfe aus objektiver Sicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherte beim An- und Auskleiden weiterhin entsprechende Eigenleistung erbringe (a.a.O.).

4.2.          Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass der Bericht des B____ vom 15. Juni 2023 nach dem Verfügungserlass vom 24. Mai 2023 ergangen sei und im Rahmen der richterlichen Beurteilung des Verfahrens AH.2023.10 betreffend Einspracheentscheid vom 28. August 2023 keine Berücksichtigung gefunden habe (Beschwerde, Rz. 10). Die Beschwerdegegnerin gehe unzutreffend davon aus, dass dieser Bericht keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers belegen würde. Unter der Rubrik «Diagnose» werde eine zunehmende Dyspnoe bei geringsten Belastungen bei Hämophtysen und Rückenschmerzen geschildert (a.a.O.). Zudem belege nach Ansicht des Beschwerdeführers der neuste Bericht vom Dr. med. D____ eine Verschlechterung des Gesundheitszustands (Beschwerde, Rz. 11).

4.3.          Auch wenn verschiedene eingereichte medizinische Unterlagen nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, ergeben sich bei einer Gesamtwürdigung der Aktenlage in verschiedener Hinsicht objektivierbare Anhaltspunkte für eine mögliche relevante gesundheitliche Verschlechterung, die insbesondere das selbständige An- und Auskleiden betreffen und bereits nach Erlass der letzten Verfügung vom 24. Mai 2023 ihren Anfang genommen haben. Darauf ist nachfolgend vertieft einzugehen.

4.4.          4.4.1. Zunächst ist festzustellen, dass der Bericht des B____ vom 15. Juni 2023, welcher im letzten Verfahren nicht berücksichtigt werden konnte, da er nicht in den massgebenden Beurteilungszeitraum fiel, nunmehr für das vorliegende Verfahren relevant ist. Gemäss diesem Bericht litt der Beschwerdeführer zunehmend unter Atemnot bei geringsten Anstrengungen wie Kleidung anlegen und hatte Rückenschmerzen beim Atmen (a.a.O.). Auch in Bezug auf die COPD hat sich die Situation beim Beschwerdeführer verschlechtert, wie mehrere Berichte belegen (Dr. med. D____ spricht von «schwerster COPD» und Dr. E____ von «ausgeprägter COPD»). Gemäss Bericht von Dr. med. D____ vom 28. April 2024 liege mittlerweile Grad IV vor (IV-Akte 67, S. 2). Dr. med. E____, Oberärztin F____, empfahl zudem einen stationären Aufenthalt in einer pneumologischen Klinik mit begleitender Physiotherapie (RB 1, S. 2). Im Bericht von Dr. med. D____ vom 21. Januar 2025 berichtet dieser, dass das Einsekundenvolumen von 630ml entsprechend 24.1% des Sollwertes, nach Inhalation 0.71 entsprechend 27.4 des Sollwertes weiter abgenommen habe auf nunmehr 530ml entsprechend 20.4% des Sollwertes (RB 4, S. 1). Die Zeichen des Emphysems hätten ebenfalls zugenommen (a.a.O.).

4.4.2. Auch wenn bereits früher beim Beschwerdeführer ein kachektischer Ernährungszustand bestand (a.a.O.), ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem Bericht von Dr. med. D____ die Kachexie weiter zugenommen hat. Insbesondere sank das Gewicht des Beschwerdeführers von damals 45kg bei der Untersuchung im B____ auf 42kg (BB 3, S. 1; IV-Akte 67, S. 2) und danach nochmals auf 39-40kg (Bericht H____, Stv. Oberarzt, und Dr. G____, Assistenzarzt, B____, vom 11.01.2025, RB 2; Bericht Dr. med. D____ vom 21.01.2025, RB 4, S. 1). Ferner geht aus dem Bericht von Dr. med. E____ ein BMI von 14,88 kg/m2 (RB 1, S. 3) hervor, was ein deutliches Untergewicht bedeutet. Eine derartig starke Gewichtsabnehme bei einem ohnehin schon bedenklichen Untergewicht lässt offensichtlich auf eine gesundheitliche Verschlechterung schliessen, zumal der Beschwerdeführer durch die fehlende Bewegung vor allem Muskelmasse verliert, was sich wiederum nachteilig auf seine Muskelkraft auswirkt und eine Negativ-Spirale in Gang bringt (dazu E. 4.5.1.).

4.5.          4.5.1. Weiter ergibt sich aus dem Bericht von Dr. med. D____ vom 26. August 2024, dass die Atemreserve des Beschwerdeführers nunmehr auf ein Minimum gesunken sei. Die in Ruhe bestehende respiratorische Insuffizienz nehme in Bewegung zu (Bericht Dr. med. D____, BB 3, S. 2). Weiter könne der Beschwerdeführer lediglich noch eine Gehstrecke mit Hilfe des Rollators von 50m zurücklegen. Den 6-Minuten-Gehtest vom 20. März 2023, welchen der Beschwerdeführer damals noch ohne Rollator absolvieren konnte, habe eine zurückgelegte Gehdistanz von 360 Meter gezeigt, was einer Leistung im Normbereich entsprochen habe (Bericht B____ vom 21.03.2023, IV-Akte 36, S. 2). Nun ergibt sich aus dem Bericht von Dr. med. D____ vom 28. April 2024, dass der Beschwerdeführer nur noch maximal 50 Meter gehen könne (IV-Akte 67, S. 3). Vom Wartezimmer bis in das Sprechzimmer durch den Gang sei der Beschwerdeführer langsam gegangen und sei einmal stehen, geblieben bei massiver Anstrengungsatemnot (a.a.O.). Ein Sechsminuten-Gehtest wäre heute nicht mehr durchführbar, sondern sogar bedrohlich. Für das An- und Auskleiden benötige der Beschwerdeführer aufgrund starker Atemnot und Kraftlosigkeit die Hilfe seiner Gattin. Eine Orthopnoe zwinge ihn nur noch in einem aufstehfunktionellen Sessel zu nächtigen (a.a.O.). Neu habe er nun eine Sauerstofftherapie in Ruhe und ambulant erhalten. Ferner würde er nunmehr einen Rollator verwenden (a.a.O.). Dr. med. D____ betont weiter die Notwendigkeit einer Spitex, da die Gattin die Pflege ihres Ehemannes nicht ohne Weiteres weiterführen könne (IV-Akte 67, S. 3). Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem Bedarfsformular Pflege vom 2. September 2024, dass der Beschwerdeführer einen Pflegebedarf aufweist (BB 4).

4.5.2. Die am 20. März 2023 durchgeführte Lungenfunktionsprüfung hatte eine Verminderung des FEVI um 230 ml auf 0,73 Liter oder 30% des Sollwertes gezeigt (Voruntersuchung 37% Soll, vgl. a.a.O.). Diesbezüglich schildert Dr. med. D____ in seinem Bericht vom 26. Oktober 2024 (BB 3) eine 20% Abnahme der Lungenfunktion fest (BB 3, S. 2). Für Dr. med. D____ sei klar, dass sich der Gesundheitszustand im Vergleich zur letztmaligen Beurteilung durch das Sozialversicherungsgericht BS vom 18. Januar 2024 aufgrund der weiteren Abnahme der Lungenfunktion, Angewiesenseins auf einen Rollator zur Fortbewegung und der permanenten Notwendigkeit einer Sauerstofftherapie verschlechtert habe.

4.6.          Dr. med. D____, Spezialarzt für innere Medizin, spez. Lungenkrankheiten FMH führt im Bericht vom 28. April 2024 (IV-Akte 67, S. 2) aus, dass der Beschwerdeführer die Arme nur mit Mühe hochheben könne, pulmonal ein deutlich symmetrisch vermindertes VA ohne Nebengeräusche aufweise und unter Tachykardie SR (95) leide.

4.7.          Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer aktuell nur noch in der Lage ist, sich mit dem Rollator und dies über eine Strecke von maximal 50m fortzubewegen. Spaziergänge sind ihm nicht mehr möglich. Während das Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt mit Urteil vom 18. Januar 2024 in E. 4.1 festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer nur vorübergehend Sauerstoff erhalten habe und dies keine regelmässige Therapie sei (Replik, S. 2), ist beim Beschwerdeführer nun eine permanente Sauerstofftherapie notwendig (vgl. hierzu BB 3, S. 2; RB 4). Zwar trifft es zu, dass weiterhin glücklicherweise kein Karzinomrezidiv vorliegt, dieses ist vorliegend aber auch nicht ausschlaggebend, da die schwere COPD im Vordergrund steht (vgl. auch BB 3, S. 1). Damit kann der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort, Rz. 4), Dr. med. D____ habe eine andere Einschätzung eines seit der letzten materiellen Verfügung vom 24. Mai 2023 nicht wesentlich veränderten Gesundheitszustandes vorgenommen, nicht gefolgt werden kann.

4.8.          Schliesslich weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass bei einem stetigen Voranschreiten der Verschlechterung der Lungenfunktion ab einem gewissen Punkt eine Hilflosigkeit anerkannt werden muss, ansonsten die Argumentation der Beschwerdegegnerin daraus hinausliefe, dass unabhängig vom schlechten Gesundheitszustand aufgrund sehr schlechter Lungenfunktion niemals eine Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen sein könne (Beschwerde, Rz. 12).

4.9.          Im Ergebnis ist ausgewiesen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Beurteilung durch das Sozialversicherungsgericht eine weitere Verschlechterung erfahren hat. Vor diesem Hintergrund kann die Nichteintretensverfügung nicht geschützt werden. Die Beschwerdegegnerin hat auf das Gesuch einzutreten und die Hilflosigkeit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erneut und umfassend abzuklären.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und es ist der Einspracheentscheid vom 23. September 2024 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen verpflichtet.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.          Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1%) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 23. September 2024 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 (8.1%) Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                              Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

AH.2024.8 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.04.2025 AH.2024.8 (SVG.2025.121) — Swissrulings