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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.01.2018 AH.2017.8 (SVG.2018.83)

January 16, 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,451 words·~7 min·3

Summary

Bindung der Ausgleichskasse an die Angaben der Steuerbehörden

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16. Januar 2018

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

                                                                                             Beschwerdeführerin

Ausgleichskasse Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2017.8

Einspracheentscheid vom 30. Juni 2017

Bindung der Ausgleichskasse an die Angaben der Steuerbehörden

Tatsachen

I.         

a)           Die Beschwerdeführerin ist selbständigerwerbend. Nachdem sie ihre Steuererklärung für das Jahr 2015 nicht fristgerecht eingereicht hatte, wurde sie von der Steuerverwaltung Basel-Stadt (nachfolgend Steuerverwaltung) amtlich eingeschätzt. Die Steuerverwaltung ging dabei von einem Einkommen von CHF 80‘000.00 in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 aus (vgl. Veranlagungsverfügungen für die kantonalen Steuern und die direkten Bundessteuern, in den Beilagen der Beschwerdeführerin [BB]).

b)           Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 (AB 2) setzte die Beschwerdegegnerin den persönlichen Beitrag der Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 auf CHF 8‘506.80 zuzüglich Verwaltungskosten von CHF 340.20 und einem Beitrag an die Familienausgleichskasse Basel-Stadt („FAK BS“) von CHF 1‘096.20 (Total CHF 9‘943.20) fest. Sie stellte auf das von der Steuerverwaltung geschätzte Einkommen ab und berechnete ein beitragspflichtiges Einkommen von CHF 87‘700.00 (CHF 80‘000.00 unter Berücksichtigung eines Zinsabzugs von CHF 750.00 und unter Aufrechnung der persönlichen Beiträge in Höhe von CHF 8‘513). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. April 2017 Einsprache (AB 3). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2017 ab (BB).

II.       

a)           Mit einem Schreiben vom 15. August 2017 erhoben B____ und C____ von der D____bank namens der Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2017. Die Instruktionsrichterin nahm diese zu den Akten und verfügte, die Beschwerdeführerin habe innert Frist bis zum 31. August 2017 eine von ihr selbst unterzeichnete Beschwerde einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

b)           Mit von ihr selbst unterzeichneter Beschwerde vom 29. August 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2017 sei aufzuheben und die AHV/IV/EO-Beiträge seien anhand der zwischenzeitlich erstellten Unterlagen neu zu ermitteln.

c)            Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 16. Januar 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.               Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin setzte den persönlichen Beitrag für die Steuerperiode vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 für die selbständig erwerbstätige Beschwerdeführerin basierend auf dem von der Steuerverwaltung geschätzten Einkommen fest.

2.2.           Die Beschwerdeführerin beantragt eine Neuberechnung ihres persönlichen Beitrags. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass sie in der Zwischenzeit eine Steuererklärung für das Jahr 2015 habe erstellen lassen. Die effektiven Zahlen würden massgeblich von der Einschätzung der Steuerverwaltung abweichen.

2.3.           Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den persönlichen Beitrag der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat, insbesondere, ob sie auf die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 6. Oktober 2016 abstellen und von einem Einkommen von CHF 80‘000.00 ausgehen durfte.

3.                

3.1.           Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind grundsätzlich alle versicherten Personen (vgl. Art. 1a und 2 AHVG) ab dem 17. Geburtstag und bis zur Vollendung des 64. (bei Frauen) bzw. 65. Altersjahrs (bei Männern) beitragspflichtig, solange sie erwerbstätig sind. Für Nichterwerbstätige gelten weitere Bestimmungen. Die Beiträge der erwerbstätigen versicherten Personen bemessen sich in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 4 Abs. 1 AHVG).

3.2.           Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen wird von den Steuerbehörden auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer ermittelt. Das im Betrieb investierte Eigenkapital wird auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte ermittelt (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]; vgl. BGE 110 V 369, 370 E. 2a und BGE 139 V 537, 545 E. 5.2). Anschliessend melden die Steuerbehörden den Ausgleichskassen das ermittelte Einkommen und das eingesetzte Eigenkapital (Art. 9 Abs. 3 AHVG; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26. April 2011 E. 3.3; zu den Ausnahmen vgl. Art. 23 Abs. 2 AHVV).

3.3.           Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV für die Ausgleichskassen verbindlich. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt diese Verbindlichkeit für die Ausgleichskassen absolut, sofern sie sich auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des im Betrieb investierten Eigenkapitals bezieht. Anders verhält es sich bezüglich der beitragsrechtlichen Qualifikation des Einkommens bzw. des Einkommensbezügers (z.B. bei der Frage, ob überhaupt Einkommen aus Erwerbstätigkeit vorliegt oder ob es sich um Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit handelt). Diese Bindung gilt auch bei einer steuerlichen Ermessenstaxation (Urteil des Bundesgericht 9C_819/2011 vom 19. Januar 2012 E. 4.1, vgl. auch Ueli Kieser, Rechtsprechung zur AHV, Zürich 2012, Art. 9 N 89 und ZAK 1988 298). Für das Sozialversicherungsgericht ist die Verbindlichkeit insoweit relativ verbindlich, als es nur unter bestimmten Voraussetzungen davon abweichen darf (BGE 121 V 80, 83 E. 2c sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26. April 2011 E. 3.3, 9C_819/2011 vom 19. Januar 2012 E. 1. und H 60/99 vom 6. September 2000 E. 3b). Rechtsprechungsgemäss begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen wiederlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspricht. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf von rechtskräftigen Steuertaxationen nur dann abgewichen werden, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht (BGE 110 V 369, 370 f. E. 2a und Urteil des Bundesgericht 9C_819/2011 vom 19. Januar 2012 E. 4.1, beide mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht darf selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre (BGE 110 V 369, 372 E. 2b mit Hinweis).

Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG, nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und nach Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG; SR 834.1) sind im Sinne von Art. 9 Abs. 4 AHVG dem von der Steuerverwaltung gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen.

3.4.           Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde ‑ sowohl bezüglich der kantonalen Steuern als auch der Bundessteuern ‑ die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen (Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] und § 158 Abs. 2 des basel-städtischen Gesetzes vom 12. April 2000 über die direkten Steuern [Steuergesetz; SG 640.100] ‑ die beiden Gesetzestexte sind vom Wortlaut her identisch).

Ist die steuerpflichtige Person mit der Veranlagung nicht einverstanden, kann sie innert 30 Tagen nach deren Zustellung bei der Steuerverwaltung als Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben (Art. 132 Abs. 1 DBG und § 160 Abs. 1 Steuergesetz).

4.                

4.1.           Im vorliegenden Fall erliess die Steuerverwaltung Basel-Stadt die Veranlagungsverfügung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 anhand einer amtlichen Einschätzung (Veranlagungsverfügungen für die kantonale Steuer und die direkte Bundessteuer vom 6. Oktober 2016, in den BB). Die Veranlagungsverfügungen sind nach Angaben der Steuerverwaltung unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. E-Mail vom 1. Juni 2017, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 4).

4.2.           Die Ausgleichskasse musste aufgrund ihrer absoluten Bindung an die Angaben der Steuerbehörde auf diese abstellen (vgl. oben E. 3.3.). Die Beschwerdeführerin hätte grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, sich gegen die Einschätzung der Steuerverwaltung zu wehren (vgl. E. 3.4.). Dass sie nun geltend macht, sie habe die Veranlagung aufgrund ihrer persönlichen Situation nicht anfechten können, vermag nun an dieser nichts zu ändern. Dies gilt ebenfalls für die von ihr eingereichte, nachträglich ausgefüllte Steuererklärung für das Jahr 2015. Insbesondere genügen diese und ihre Vorbringen nicht um einen Ausnahmefall anzunehmen, in welchem von der Steuerveranlagung abgewichen werden könnte. Auch aus den übrigen Akten ergeben sich kein klar ausgewiesener Irrtum, oder die Notwendigkeit, sachliche Umstände zu würdigen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (vgl. E. 3.3.).

4.3.           Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht auf die Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer vom 6. Oktober 2016 und somit auf ein Einkommen aus selbständigem Haupterwerb in Höhe von CHF 80‘000.00 im Jahr 2015 abgestellt. Im Übrigen wurde die eigentliche Berechnung der von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 zu bezahlenden Beiträge nicht gerügt und kann daher als unstrittig angesehen werden. Darauf ist demzufolge nicht weiter einzugehen. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht Beiträge in Höhe von CHF 9‘943.20 (inkl. Verwaltungskosten und Beitrag an die Familienausgleichskasse Basel-Stadt) verfügt.

5.                

5.1.           Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.           Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                         MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

AH.2017.8 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.01.2018 AH.2017.8 (SVG.2018.83) — Swissrulings