Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZS.2025.2
URTEIL
vom 24. Juli 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz)
Dr. iur. Manuel Kreis, Dr. Katharina Zimmermann
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Christ
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. Christof Enderle, Advokat,
Hauptstrasse 8, Postfach 660, 4153 Reinach BL
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 28. September 2022 (ES.2022.122)
Urteil des Appellationsgerichts vom 2. November 2023 (SB.2022.124)
(vom Bundesgericht am 30. April 2025 aufgehoben)
betreffend Verfahrenseinstellung und Verfahrenskosten
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 21. Juli 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt A____ wegen Verletzung der Verkehrsregeln sowie Widerhandlungen gegen das SVG (Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Fussgängerzone» und Nichtmitführen eines Fahrzeugausweises) zu einer Busse von CHF 120.–. Gegen diesen Strafbefehl erhob A____ Einsprache. Daraufhin überwies die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren am 16. März 2022 an das Einzelgericht in Strafsachen. Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 reichte die Staatsanwaltschaft dem Einzelgericht den Strafbefehl nochmals ein, dieses Mal handschriftlich unterschrieben von der zuständigen Staatsanwältin. Auch dagegen erhob A____ vorsorglich erneut Einsprache.
Das Einzelgericht sprach A____ am 28. September 2022 der Verletzung der Verkehrsregeln und des Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen i.S. des Strassenverkehrsgesetzes schuldig und büsste ihn mit CHF 120.–. Ferner auferlegte es ihm die Verfahrenskosten.
Gegen dieses Urteil erhob A____ (nachfolgend: Berufungskläger) Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt und beantragte einen Freispruch vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln in Bezug auf das Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Fussgängerzone». Mit Urteil vom 2. November 2023 stellte das Appellationsgericht fest, dass der Schuldspruch wegen Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen in Rechtskraft erwachsen ist. Zudem sprach es den Berufungskläger wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Fussgängerzone») schuldig, verurteilte ihn zu einer Busse in Höhe von CHF 120.– und auferlegte ihm sämtliche Verfahrenskosten.
Gegen dieses Urteil erhob der Berufungskläger Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte, das Urteil vom 2. November 2023 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln (Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Fussgängerzone») vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht, eventualiter an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zurückzuweisen. Das Appellationsgericht und die Staatsanwaltschaft beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 30. April 2025 gut. Es hob das Urteil des Appellationsgerichts vom 2. November 2023 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 stellte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts fest, dass vorgesehen ist, das Strafverfahren gegen den Berufungskläger zufolge Eintritts der Verjährung kostenlos einzustellen und ihm eine Parteientschädigung auszurichten. Die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung wurden zur allfälligen Vernehmlassung bis zum 6. Juni 2025 aufgefordert. Die Verteidigung wurde zudem gebeten, bis zur obengenannten Frist ihre Kostennote einzureichen.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 reichte die Verteidigung die Honorarnoten ein und stellte folgende Anträge:
1. Es sei das Strafverfahren kostenlos einzustellen und sämtliche Verfahrenskosten und Gerichtskosten (Strafgericht und Appellationsgericht) seien dem Staat aufzuerlegen.
2. Es sei dem Beschuldigten resp. seiner Verteidigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung für die Bemühungen vor dem Strafgericht und dem Appellationsgericht in der Höhe der beiliegenden Honorarnoten vom 28. September 2022 (Strafgericht, CHF 1’899.05), vom 14. Juni 2023 (Appellationsgericht, CHF 2'235.30) und vom 13. Mai 2025 (aktuelles Verfahren, CHF 292.75) von insgesamt CHF 4'427.10 auszurichten.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 stellte der Verfahrensleiter fest, dass innert Frist keine weiteren Eingaben erfolgt sind und der Entscheid zu gegebener Zeit gefällt und den Parteien schriftlich zugestellt wird. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Das Bundesgericht hob das Urteil des Appellationsgerichts vom 2. November 2023 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurück. Daraufhin hat das Appellationsgericht ein neues Verfahren eröffnet.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Diese ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.3 Nach Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (vgl. Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 406 N 6). Dies ist vorliegend der Fall. Der vorliegende Entscheid ist nach durchgeführtem Schriftenwechsel auf dem Zirkulationsweg ergangen (Art. 406 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit 390 Abs. 2 bis 4 StPO). Die Verfahrensakten wurden beigezogen.
2.
2.1 Der Eintritt der Verfolgungsverjährung ist von Amtes wegen in allen Stadien des Verfahrens zu beachten (BGer 6B_1456/2021 vom 7. November 2021 E. 3.1, m.w.Hinw.).
Gemäss Art. 109 StGB verjähren bei Übertretungen die Strafverfolgung und die Strafe in drei Jahren. Die Verfolgungsverjährung beginnt zufolge Art. 98 lit. a StGB mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Dies gilt gemäss Art. 104 StGB auch für Übertretungen, zumal die diesbezüglichen Bestimmungen keine abweichenden Anordnungen enthalten (BGer 6B_1456/2021 vom 7. November 2021 E. 3.1).
2.2 Mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2025 und dem Wegfall des zur Anklage gewordenen Strafbefehls vom 21. Juli 2021 wegen Formungültigkeit ist auch das gestützt darauf ergangene Urteil des Strafgerichts aufgehoben. Um den Berufungskläger strafrechtlich belangen zu können, müsste demnach eine erneute Anklage ergehen. Es scheint ausser Zweifel, dass in dieser Konstellation die Unterbrechung gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB nicht greifen kann. Dem Berufungskläger werden Übertretungen vorgeworfen, die er am 26. September 2020 begangen hat.
Die dreijährige Verjährungsfrist ist damit abgelaufen und das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung einzustellen.
3.
3.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Berufungskläger keine Kosten für das Verfahren.
3.2 Es ist ihm eine Entschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren sowie für das Rückweisungsverfahren zu gewähren. Die eingereichten Honorarnoten sind angemessen und der Berufungskläger kann in der geltend gemachten Höhe von CHF 4’427.10 entschädigt werden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Verfahren wird eingestellt.
Es werden keine Kosten für das Verfahren erhoben.
Dem Berufungskläger wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren sowie für das Rückweisungsverfahren in Höhe von CHF 4’427.10 ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw Lorena Christ
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.