Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2026.19
BEZ.2026.17
ENTSCHEID
vom 21. April 2026
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Gesuchsteller
[...] Rechtsmittelkläger
gegen
B____ Gesuchsgegnerin
[...] Rechtsmittelbeklagte
Gegenstand
Rechtsmittel gegen die Entscheide der Schlichtungsbehörde
vom 19. Februar 2026 und 9. März 2026
betreffend Abschreibung des Verfahrens und Wiederherstellung
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 überwies das Friedensrichteramt Küsnacht das Schlichtungsgesuch von A____ (Gesuchsteller) vom 25. Oktober 2025 zuständigkeitshalber an die Schlichtungsbehörde Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 verlangte die Schlichtungsbehörde vom Gesuchsteller einen Kostenvorschuss von CHF 450.–, welchen dieser in der Folge bezahlte, und stellte das Schlichtungsgesuch B____ (Gesuchsgegnerin) zur Kenntnisnahme zu. Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 lud die Schlichtungsbehörde die Parteien zur Schlichtungsverhandlung am 19. Februar 2026 vor. Mit Eingabe vom 14. Januar 2026 beantragte der Gesuchsteller um Dispensation vom persönlichen Erscheinen von der Schlichtungsverhandlung. Dieses Gesuch wies die Schlichtungsbehörde am 19. Januar 2026 ab und wies den Gesuchsteller darauf hin, dass das Schlichtungsgesuch im Fall der Säumnis als zurückgezogen gelte. Zur Schlichtungsverhandlung vom 19. Februar 2026 erschien der Gesuchsteller in der Folge nicht. Mit Entscheid vom 19. Februar 2026 hielt die Schlichtungsbehörde fest, dass der Gesuchsteller unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen sei, und schrieb das Schlichtungsverfahren als gegenstandslos ab.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 23. Februar 2026 «Beschwerde» beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 26. Februar 2026 überwies das Appellationsgericht diese Eingabe an die Schlichtungsbehörde zur Prüfung der Frage, ob sie als Gesuch um Wiederherstellung und/oder als Gesuch um Begründung des Entscheids vom 19. Februar 2026 entgegengenommen werden könne. Mit Entscheidbegründung vom 9. März 2026 begründete die Schlichtungsbehörde ihren Entscheid vom 19. Februar 2026 (Abschreibung des Schlichtungsverfahrens); zudem wies sie mit begründetem Entscheid vom ebenfalls 9. März 2026 das Wiederherstellungsgesuch des Gesuchstellers ab.
Gegen den Entscheid vom 19. Februar 2026 (Abschreibung des Schlichtungsverfahrens) erhob der Gesuchsteller Beschwerde beim Appellationsgericht (BEZ.2026.17). Gegen den Entscheid vom 9. März 2026 (Wiederherstellung) erhob er Berufung (ZB.2026.19). Nachdem der Gesuchsteller den Kostenvorschuss im Verfahren ZB.2026.19 bezahlt und in beiden Verfahren eine Vielzahl von Eingaben eingereicht hatte, verzichtete das Appellationsgericht am 8. April 2026 auf einen Kostenvorschuss im Verfahren BEZ.2026.17. Zudem sah es von der Einholung von Stellungnahmen ab, teilte den Parteien mit, dass die beiden Verfahren BEZ.2026.17 und ZB.2026.19 zusammen behandelt würden und dass es vorgesehen sei, aufgrund der vorliegenden Eingaben und Akten zu entscheiden (vgl. Verfügungen vom 8. April 2026 in den Verfahren BEZ.2026.17 und ZB.2026.19). Das Appellationsgericht zog die Akten der Schlichtungsbehörde und die Akten des Appellationsgerichts im Verfahren DGZ.2026.3 bei. Den vorliegenden Entscheid fällte es auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1. Formelles
Mit Entscheid vom 19. Februar 2026 (begründet am 9. März 2026) stellte die Schlichtungsbehörde fest, dass der Gesuchsteller nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen sei und schrieb das Schlichtungsverfahren als gegenstandslos ab. Mit begründetem Entscheid vom 9. März 2026 wies sie sodann das Wiederherstellungsgesuch des Gesuchstellers ab.
Die Bestimmungen über die Wiederherstellung (Art. 148 und 149 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) sind auch im Schlichtungsverfahren anwendbar (BGer 4C_1/2013 vom 25. Juni 2013 E. 4.3; BGE 139 III 478 E. 1 und 6.2). Das Gericht (oder die Schlichtungsbehörde) entscheidet endgültig über das Gesuch um Wiederherstellung, es sei denn, die Verweigerung der Wiederherstellung hat den definitiven Rechtsverlust zur Folge (Art. 149 ZPO). In diesen Fällen steht gegen den negativen Wiederherstellungsentscheid des Gerichts (oder der Schlichtungsbehörde) ein Rechtsmittel entsprechend dem Rechtsmittel in der Sache zur Verfügung (vgl. Stae-helin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, § 17 Rz 16a). Ist die Vor-aussetzung des definitiven Rechtsverlusts nicht gegeben, besteht in jedem Fall die Möglichkeit, den Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch mittelbar im Rahmen des Rechtsmittels gegen den Entscheid in der Sache zu rügen (BGer 4A_634/2021 vom 3. Januar 2022 E. 3.3).
Im vorliegenden Fall hat der Gesuchsteller sowohl den Entscheid in der Sache (Abschreibung des Schlichtungsverfahrens) als auch den Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch angefochten. In beiden Rechtsmitteln wehrt er sich einzig dagegen, dass seine Abwesenheit an der Schlichtungsverhandlung als unentschuldigt bezeichnet und sein Wiederherstellungsgesuch abgewiesen wurde. Es kann offen bleiben, ob die beiden rechtzeitig und formgerecht eingereichten Rechtsmittel als Berufung oder als Beschwerde zu behandeln sind. Unabhängig davon, ob man die Rechtsmittel als Berufung oder Beschwerde behandelt, sind sie in der Sache abzuweisen (vgl. E. 2).
Für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2. Wiederherstellung
2.1 Mit begründetem Entscheid vom 9. März 2026 wies die Schlichtungsbehörde das Gesuch des Gesuchstellers um Wiederherstellung ab. Zur Begründung führte sie Folgendes aus: Sie habe den Gesuchsteller zweimal darauf hingewiesen, was die Folgen eines unentschuldigten Versäumens der Schlichtungsverhandlung seien, nämlich in der Vorladung zur Verhandlung und mit der Verfügung vom 19. Januar 2026, mit der sie das Dispensationsgesuch des Gesuchstellers abgewiesen habe. Dennoch sei der Gesuchsteller unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung vom 19. Februar 2026 erschienen. Deshalb habe die Schlichtungsbehörde das Schlichtungsverfahren androhungsgemäss mit Entscheid vom gleichen Tag abgeschrieben. Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 an das Appellationsgericht mache der Gesuchsteller geltend, dass er aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen an der persönlichen Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung verhindert gewesen sei. Zur Begründung seines sinngemässen Wiederherstellungsgesuchs berufe er sich auf ein Arztzeugnis von Dr. C____ vom 11. Februar 2026 und ein Arztzeugnis von Dr. D____ vom 19. Februar 2026. Gemäss Dr. C____ leide der Gesuchsteller an einem ausserordentlichen Schmerzsyndrom nach mehreren Unfällen. Darüber hinaus leide er an einer thorakalen Spinalstenose bei Diskushernie, an einer chronischen Lumboischialgie rechts und einer chronischen Periarthropia humero-scapularis rechts. Das Ganze werde verkompliziert durch einen Diabetes mellitus mit sensomotorischer Polyneuropathie. Der Gesuchsteller ertrage insbesondere keine Erschütterungen und benötige zum Besuch der Konsultationen ein Taxi. Gemäss Dr. D____ leide der Gesuchsteller zufolge mehrerer Unfälle unter permanenten chronischen Schmerzen vor allem im Nacken- und Lumbalbereich der Wirbelsäule. Beim Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln würden seine Beschwerden viel stärker und er sei daher auf ein Taxi angewiesen. Aus diesen Bestätigungen – so die Schlichtungsbehörde – ergebe sich nicht, dass der Gesuchsteller im fraglichen Zeitraum nicht verhandlungsfähig gewesen wäre. Dies sei vom Gesuchsteller auch gar nicht explizit behauptet worden und wäre auch wenig glaubhaft, da er doch im gleichen Zeitraum in der Lage gewesen sei, zwei Ärzte aufzusuchen. Die Tatsache, dass er für die Fahrt zur Schlichtungsbehörde auf ein Taxi angewiesen gewesen sei, ändere daran nichts. Es sei somit nicht anzunehmen, dass dem Gesuchsteller die Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei. Damit stelle das Nichterscheinen des Gesuchstellers zur Schlichtungsverhandlung ein grobes Verschulden dar, das zur Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs führen müsse (Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 9. März 2026, S. 2 f.).
2.2 Das Gericht (oder die Schlichtungsbehörde) kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem neuen Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrunds einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Die Fristwiederherstellung setzt also voraus, dass die säumige Partei innert zehn Tagen nach Wegfall des Grunds für die Säumnis ein Fristwiederherstellungsgesuch stellt und glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Die säumige Partei trägt die Beweislast für den behaupteten Wiederherstellungsgrund und damit für das fehlende oder nur leichte Verschulden (BGer 4A_449/2023 vom 2. Mai 2024 E. 4.3.2; AGE BEZ.2022.2 vom 15. Juni 2022 E. 3.2). Da es sich beim Wiederherstellungsverfahren um ein summarisches Verfahren handelt, ist der Beweis grundsätzlich mittels Urkunden zu erbringen (Fuchs, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 148 N 11). Krankheit kann ein unverschuldetes Hindernis sein, sofern sie derart ist, dass sie die Partei oder ihre Vertretung davon abhält, innert der Frist zu handeln oder dafür eine Vertretung beizuziehen. Dass es sich so verhält, muss aber mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustands und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Säumnisgrunds nicht genügt (BGer 8C_294/2013 vom 18. Juni 2013 E. 3.2; BGer 5A_94/2015 vom 6. August 2015 E. 6).
2.3 Im vorliegenden Fall beantragt der Gesuchsteller die Aufhebung der angefochtenen Entscheide der Schlichtungsbehörde, die Wiederherstellung des Verfahrens und die Durchführung einer materiellen Prüfung (vgl. Eingaben des Gesuchstellers vom 13., 21. und 25. März 2026 im Verfahren BEZ.2026.17; Eingaben vom 25. März und 2. April 2026 im Verfahren ZB.2026.19). Zur Begründung führt er in seinen zahlreichen Eingaben im Wesentlichen Folgendes aus: Er habe der Schlichtungsbehörde im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, ein persönliches Erscheinen sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, und gleichzeitig habe er ein Gesuch um Dispensation vom persönlichen Erscheinen gestellt. Die gesundheitlichen Gründe seien der Schlichtungsbehörde mitgeteilt worden. Er leide unter erheblichen chronischen Schmerzen und Wirbelsäulenproblemen, die seine Mobilität stark einschränkten. Unter diesen Umständen liege kein grobes Verschulden vor (vgl. Eingaben vom 13. März 2026 im Verfahren BEZ.2016.17; Eingaben vom 2. April 2026 im Verfahren ZB.2026.19). Der Entscheid der Schlichtungsbehörde basiere auf einer formellen Betrachtung (Nichterscheinen), ohne die materiellen Umstände angemessen zu würdigen; dies sei unverhältnismässig (vgl. Eingabe vom 25. März 2026 im Verfahren ZB.2026.19).
Diese Ausführungen des Gesuchstellers sind nicht geeignet, den Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 9. März 2026 (Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs) in Frage zu stellen. Die Schlichtungsbehörde hat zu Recht ausgeführt, aufgrund der Arztzeugnisse von Dr. C____ und von Dr. D____ sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Gesuchsteller am Tag der Schlichtungsverhandlung nicht verhandlungsfähig gewesen sei. Diese Einschätzung der Schlichtungsbehörde ist aufgrund der vom Gesuchsteller selbst eingereichten Arztzeugnisse richtig: Es wird darin nirgends dargelegt, dass der Gesuchsteller im fraglichen Zeitpunkt verhandlungsunfähig war.
Hat der Gesuchsteller aber nicht glaubhaft gemacht, dass er an der Verhandlung vom 19. Februar 2026 verhandlungsunfähig war, trifft ihn an der Nichtteilnahme an der Verhandlung vom 19. Februar 2026 ein grobes Verschulden. Unter diesen Umständen hat die Schlichtungsbehörde das Wiederherstellungsgesuch mit Entscheid vom 9. März 2026 zu Recht abgewiesen. Damit steht auch fest, dass der Gesuchsteller unentschuldigt von der Verhandlung fernblieb. Unter diesen Umständen ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Schlichtungsbehörde mit Entscheid vom 19. Februar 2026 das Schlichtungsgesuch (zufolge unentschuldigten Nichterscheinens des Gesuchstellers) als zurückgezogen erachtete und das Schlichtungsverfahren als gegenstandslos abschrieb.
3. Entscheid
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Schlichtungsbehörde das Wiederherstellungsgesuch des Gesuchstellers zu Recht abwies und das von ihm eingeleitete Schlichtungsverfahren ebenfalls zu Recht als gegenstandslos abschrieb. Demgemäss sind die gegen die Entscheide der Schlichtungsbehörde vom 19. Februar 2026 und 9. März 2026 erhobenen Rechtsmittel abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten von CHF 300.– (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 12 in Verbindung mit § 34 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 19. Februar 2026 ([...]) wird abgewiesen.
Die Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 9. März 2026 ([...]) wird abgewiesen.
Der Rechtsmittelkläger trägt die Gerichtskosten Rechtsmittelverfahrens von CHF 300.–.
Mitteilung an:
- Rechtsmittelkläger
- Rechtsmittelbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.