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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.06.2025 ZB.2025.8 (AG.2025.380)

June 20, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·4,002 words·~20 min·1

Summary

Urteilsänderung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2025.8

ENTSCHEID

vom 20. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Nicole Kuster   

und Gerichtsschreiberin MLaw Anna Bleichenbacher

Parteien

A____                                                                                            Klägerin

[...]                                                                                  Berufungsklägerin

gegen

B____                                                                                           Beklagter

[...]                                                                                  Berufungsbeklagter

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 13. Dezember 2024

betreffend Urteilsänderung

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 20. September 2013 schied des Zivilgericht die Ehe zwischen A____ (nachfolgend Berufungsklägerin) und B____ (nachfolgend Berufungsbeklagter) und regelte die Scheidungsfolgen. Dabei wies es die [...] an, vom Vorsorgeguthaben des Berufungsbeklagten CHF 12'014.10 zugunsten der Berufungsklägerin auf ein Konto bei der Stiftung Auffangeinrichtung zu übertragen. Mit Klage vom 11. September 2024 beantragte die Berufungsklägerin vertreten durch eine Rechtsanwältin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten, das Pensionskassenguthaben und die Zinsen seien neu zu berechnen und der Entscheid des Zivilgerichts vom 20. September 2013 sei entsprechend abzuändern. Zudem ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege mit ihrer Anwältin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 wies das Zivilgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2024 trat das Zivilgericht unter der Verfahrensnummer F.2024.414 auf die Klage vom 11. September 2024 nicht ein und auferlegte der Berufungsklägerin die Gerichtskosten von CHF 800.–.

Am 3. Februar 2025 erhob die Berufungsklägerin vertreten durch dieselbe Rechtsanwältin wie im erstinstanzlichen Verfahren F.2024.414 Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 13. Dezember 2024 mit den folgenden Rechtsbegehren:

«1.    Der Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 13. Dezember 2024 sei aufzuheben.

2.     Es seien das Pensionskassenguthaben und die Zinsen neu zu berechnen und der Entscheid vom 20. September 2013 des Zivilgerichts Basel (F.2008.498) entsprechend abzuändern.

3.     Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.     Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die unterzeichnende Rechtsanwältin als deren unentgeltliche Vertreterin einzusetzen.

5.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.»

Die Berufungsklägerin wandte sich zusätzlich persönlich mit einer Eingabe vom 3. Februar 2025 mit den folgenden Anträgen an das Appellationsgericht:

«1.    Es sei mir eine amtliche Verteidigung zu verfügen, um die formelle Eingabe zu verfassen unter Berücksichtigung der medizinischen Gerichtsunfähigkeit.

2.    Es sei das Urteil an die untere Instanz zwecks Aufhebung/ Wiedererwägung/ Korrektur zurück zu schicken.

3.     Es sei des Amtes wegen die involvierte Anwälte und Gerichtspräsidien anzuhören bzw. zur Haftung des kausal zusammenhängenden Schadens zu zwingen.

4.     Es sei mir mein zustehendes Pensionskassen-Guthaben zzgl. Zinsen/ Interessen, Anwalts-, Gerichtskosten und Schadenersatz auszurechnen und unmittelbar zu überweisen.

5.     Es sei mein Ex-Mann, Herrn B____, wegen vorsätzlichen Pensionskassen-Guthaben dementsprechend zur Verantwortung zu ziehen.

6.     Es seien mir die 2000.– chf Kostenvorschuss beim Zivilgericht in toto zurück zu überweisen.»

Am 4. Februar 2025 verfügte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident, dass das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren sowie ihr Gesuch um «amtliche Verteidigung» zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen würden und sie dem Appellationsgericht einen Kostenvorschuss von CHF 1'200.– zu leisten habe.

Am 10. Februar 2025 legte die Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin das Mandat nieder. Dies wurde dem Appellationsgericht von der Berufungsklägerin mit Schreiben vom 6. März 2025 sowie telefonischer Mitteilung vom 14. Mai 2025 angezeigt. Seither ist die Berufungsklägerin nicht mehr vertreten.

Ein am 6. März 2025 gestelltes, sinngemässes Wiedererwägungsgesuch betreffend die unentgeltliche Rechtspflege und «amtliche Verteidigung» der Berufungsklägerin sowie ein Rechtsbegehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wies der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 12. März 2025 ab, soweit er darauf eintrat.

Das Appellationsgericht hat den vorliegenden Entscheid unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

1.

1.1      Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichts, mit dem dieses auf eine Klage auf Abänderung eines Scheidungsentscheids nicht eingetreten ist. Dabei handelt es sich um einen gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) grundsätzlich mit Berufung anfechtbaren Endentscheid. Da die Abänderungsklage nur den Vorsorgeausgleich betrifft, liegt eine vermögensrechtliche Angelegenheit vor. In einer solchen ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Trotz fehlender Bezifferung des Rechtsbegehrens der Berufungsklägerin ist davon auszugehen, dass dieser Mindeststreitwert überschritten ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 1).

1.2      Aus der Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass die Berufungseingabe ein Rechtsbegehren enthalten muss (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; AGE ZB.2023.48 vom 21. Januar 2024 E. 1.2.1, ZB.2021.51 vom 23. Januar 2022 E. 1.3.1). Wegen der grundsätzlich reformatorischen Natur der Berufung darf sich die Berufungsklägerin grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Dabei ist ein auf eine Geldzahlung gerichtetes Rechtsbegehren zu beziffern (AGE ZB.2023.48 vom 21. Januar 2024 E. 1.2.1, ZB.2021.51 vom 23. Januar 2022 E. 1.3.1; Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 311 N 34). Das Erfordernis bestimmter und gegebenenfalls bezifferter Berufungsanträge gilt auch im Anwendungsbereich des Offizialgrundsatzes (BGE 137 III 617 E. 4.5; Reetz, a.a.O., Art. 311 N 34). Ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag kann nur dann zulässig sein, wenn die Berufungsinstanz ausnahmsweise nur kassatorisch entscheiden kann (AGE ZB.2021.51 vom 23. Januar 2022 E. 1.3.1, ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.3; Reetz, a.a.O., Art. 311 N 34). Bei teilweisem oder vollständigem Fehlen genügender Berufungsanträge ist ohne Ansetzung einer Nachfrist grundsätzlich auf die Berufung teilweise oder vollständig nicht einzutreten (AGE ZB.2023.48 vom 21. Januar 2024 E. 1.2.1, ZB.2021.51 vom 23. Januar 2022 E. 1.3.1). Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101]). Daraus folgt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was die Berufungsklägerin in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2; AGE ZB.2023.48 vom 21. Januar 2024 E. 1.2.1, ZB.2021.51 vom 23. Januar 2022 E. 1.3.1).

Die Rechtsbegehren in der Sache in der Berufungsschrift vom 3. Februar 2025 und in der persönlichen Eingabe der Berufungsklägerin vom 3. Februar 2025 sind nicht beziffert, obwohl sie zumindest grösstenteils auf Geldzahlungen gerichtet sind. Welche konkreten Beträge die Berufungsklägerin fordert, kann auch der Begründung ihrer Anträge in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid nicht entnommen werden. Ob die (Eventual-)Anträge der Berufungsklägerin auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an das Zivilgericht im vorliegenden Fall ausnahmsweise genügen, kann offenbleiben, weil der Berufung selbst bei Eintreten inhaltlich kein Erfolg beschieden ist (vgl. unten, insbesondere E. 2).

1.3      Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.4      Nach Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Diese Entscheidung liegt im pflichtgemässen Ermessen des Berufungsgerichts (vgl. Hilber/Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 316 N 17; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1064 und 1153). Art. 316 Abs. 1 ZPO geht als Spezialbestimmung für das Berufungsverfahren den familienrechtlichen Verfahrensbestimmungen, welche eine mündliche Verhandlung vorsehen (insb. Art. 297 Abs. 1 ZPO), vor, weshalb diese Bestimmungen das Ermessen der Berufungsinstanz beim Entscheid, ob sie eine Verhandlung durchführt oder aufgrund der Akten entscheidet, nicht einschränken (Seiler, a.a.O., N 1161). Das rein schriftliche Berufungsverfahren ist der Regelfall, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Ausnahme (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.1).

Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der vorliegende Entscheid kann daher auf dem Zirkulationsweg ergehen.

2.

2.1

2.1.1   Im angefochtenen Entscheid hat das Zivilgericht mit eingehender und in jeder Hinsicht überzeugender Begründung erkannt, dass auf die Abänderungsklage der Berufungsklägerin vom 11. September 2024 nicht einzutreten ist. Auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verweisen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 3). Weder in der Berufung noch in der Eingabe der Berufungsklägerin persönlich werden Argumente vorgebracht, die geeignet wären, die Richtigkeit des angefochtenen Entscheids in Frage zu stellen.

2.1.2

2.1.2.1 In der Berufung macht die Berufungsklägerin geltend, die Regelung des Vorsorgeausgleichs im rechtskräftigen Scheidungsentscheid vom 20. September 2013 könne im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Zivilgerichts in analoger Anwendung von Art. 124b Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) angepasst werden. Diese Bestimmung sieht keine Möglichkeit der Anpassung von Scheidungsentscheiden vor. Die Berufungsklägerin kann daher nur den vom Zivilgericht erwähnten Art. 124e Abs. 2 ZGB meinen. Ist ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht möglich, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten gemäss Art. 124e Abs. 1 ZGB eine angemessene Entschädigung in Form einer Kapitalabfindung oder einer Rente. Gemäss Art. 124e Abs. 2 ZGB kann ein schweizerisches Urteil auf Begehren des verpflichteten Ehegatten abgeändert werden, wenn im Ausland bestehende Vorsorgeansprüche durch eine angemessene Entschädigung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB ausgeglichen worden sind und danach durch eine für den ausländischen Vorsorgeschuldner verbindliche ausländische Entscheidung geteilt werden.

2.1.2.2 Art. 284 Abs. 1 ZPO bestimmt unter der Überschrift Änderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen, dass sich die Voraussetzungen und die sachliche Zuständigkeit für eine Änderung des Entscheids nach Art. 124e Abs. 2, Art. 129 und Art. 134 ZGB richten. Gemäss der Lehre sind entgegen der zu weit gefassten Überschrift und dem zu weit gefassten Wortlaut von Art. 284 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur diejenigen rechtskräftig entschiedenen Scheidungsfolgen abänderbar, die eine andauernde rechtliche Beziehung zwischen den geschiedenen Ehegatten oder diesen und ihren Kindern voraussetzen und für eine gewisse Dauer in der Zukunft regeln (vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 284 ZPO N 1, Dolge/Bengtsson, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 284 N 1; Sutter-Somm/Seiler, in: Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 284 N 2; Tappy, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 284 CPC N 6a). Gemäss soweit ersichtlich einhelliger Lehre zur ZPO ist die rechtskräftige Regelung des Vorsorgeausgleichs nicht in einem Abänderungsverfahren abänderbar (vgl. Bähler, a.a.O., Art. 284 ZPO N 1; Bieri/Bollinger-Bär, in: Spühler [Hrsg.], ZPO Kurzkommentar, Zürich 2023, Art. 284 N 2; Dolge/Bengtsson, a.a.O., Art. 284 N 1; Seiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 284 N 6; Stein, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 284 ZPO N 4), sondern nur mit einem ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmittel, insbesondere der Revision, anfechtbar (vgl. Bähler, a.a.O., Art. 284 ZPO N 1; Dolge/Bengtsson, a.a.O., Art. 284 N 1; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 284 N 2), und besteht betreffend den Vorsorgeausgleich die einzige Ausnahme darin, dass ein schweizerischer Entscheid, mit dem im Ausland bestehende Vorsorgeansprüche durch eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124e Abs. 1 ZGB ausgeglichen worden sind, gemäss Art. 124e Abs. 2 ZGB abgeändert werden kann, wenn diese Vorsorgeansprüche danach durch eine für den ausländischen Vorsorgeschuldner verbindliche ausländische Entscheidung geteilt werden (vgl. Bähler, a.a.O., Art. 284 ZPO N 1; Bieri/Bollinger-Bär, a.a.O., Art. 284 N 2; Seiler, a.a.O., Art. 284 N 6b; Stein, a.a.O., Art. 284 ZPO N 4). Art. 124e Abs. 2 ZGB regelt internationale Sachverhalte (Geiser, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 124e ZGB N 17; vgl. Gloor/Umbricht, in: Arnet et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 124e ZGB N 2 und 14). In der Lehre zum ZGB wird zwar für eine analoge Anwendung von Art. 124e Abs. 2 ZGB auf gewisse vom Wortsinn nicht erfasste internationale Sachverhalte plädiert (Geiser, a.a.O., Art. 124e ZGB N 19; Pichonnaz, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2023, Art. 124e CC N 20). Eine analoge Anwendung auf nationale Sachverhalte wird soweit ersichtlich aber nicht in Betracht gezogen. Weshalb die vorstehend dargestellte Lehre, der das Zivilgericht gefolgt ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 2), unrichtig sein sollte, legt die Berufungsklägerin nicht nachvollziehbar dar und ist nicht ersichtlich. Gemäss dieser Lehre ist eine Anpassung der Regelung des Vorsorgeausgleichs im rechtskräftigen Scheidungsentscheid vom 20. September 2013 in analoger Anwendung von Art. 124e Abs. 2 ZGB ausgeschlossen, weil kein internationaler Sachverhalt vorliegt.

2.1.2.3

2.1.2.3.1 Selbst wenn die Möglichkeit der analogen Anwendung von Art. 124e Abs. 2 ZGB auf nationale Sachverhalte grundsätzlich bejaht würde, setzte der Analogieschluss hinreichend gleich gelagerte Verhältnisse voraus (vgl. BGE 129 V 345 E. 4.1, 129 V 27 E. 2.2). Der vorliegende Fall ist aber offensichtlich nicht hinreichend gleich gelagert wie der in Art. 124e Abs. 2 ZGB geregelte.

2.1.2.3.2 In ihrer Berufung scheint die Berufungsklägerin die Möglichkeit der analogen Anwendung von Art. 124e Abs. 2 ZGB insbesondere mit den folgenden Behauptungen begründen zu wollen: 1. Das Zivilgericht habe es unterlassen, den Sachverhalt umfassend abzuklären. Es habe keine Auskünfte bei der [...] und der [...] über die genauen Beträge und Zinsen eingeholt. Die Berufungsklägerin habe wiederholt auf fehlerhafte Berechnungen und fehlende Zinsgutschriften hingewiesen und das Zivilgericht sei diesen Hinweisen nicht nachgegangen. Damit habe das Zivilgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der BV verletzt. 2. Das Zivilgericht habe bei der Zentralstelle 2. Säule keine Anfrage eingeholt. 3. Da die geforderten Unterlagen im Zeitpunkt der Scheidung nicht vorgelegt worden seien, habe das Gericht bei der damaligen Berechnung des Vorsorgeausgleichs nicht alle rechtserheblichen Tatsachen berücksichtigen können und habe die Berufungsklägerin erst im Jahr 2022 Kenntnis von den Vermögensverhältnissen des Berufungsbeklagten erhalten. Mit Verfügung des Zivilgerichts vom 7. Juli 2022 seien der Berufungsklägerin eine Eingabe der [...] vom 25. Februar 2022 und eine Eingabe der [...] vom 1. März 2022 zugestellt worden. Aufgrund der Angaben in der Eingabe vom 1. März 2022 liege die Vermutung nahe, dass bei der Feststellung des zu überweisenden Vorsorgebeitrags Fehler unterlaufen seien. Das in der Eingabe vom 25. Februar 2022 erwähnte Vorsorgekonto des Berufungsbeklagten sei im Scheidungsentscheid zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. 4. Die Anweisung des Zivilgerichts gemäss seinem Entscheid vom 20. September 2013 an die [...] sei nicht rechtzeitig ausgeführt worden. Dies stelle ein Versäumnis des Zivilgerichts bei der Umsetzung des Vorsorgeausgleichs dar.

Die Berufungsklägerin hat die Behauptungen 2 und 4 in ihrer Klage vom 11. September 2024 nicht vorgebracht und gibt in ihrer Berufung auch nicht an, wo sie die betreffenden Behauptungen im erstinstanzlichen Verfahren F.2024.414 vorgebracht haben will. Soweit es sich nicht um rechtliche Würdigungen handelt, sind die betreffenden Behauptungen daher als Noven zu qualifizieren. Soweit sie sich nicht auf das Verfahren F.2024.414 bezieht und es sich nicht um rechtliche Würdigungen handelt, gilt dies auch für die Behauptung 1. Auch die Eingabe der Berufungsklägerin persönlich vom 3. Februar 2025 enthält zahlreiche Tatsachenbehauptungen, die sie im erstinstanzlichen Verfahren F.2024.414 noch nicht vorgebracht hat und die daher als Noven zu qualifizieren sind.

2.1.2.3.3 Ob und in welchem Umfang im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren und damit auch im erstinstanzlichen Verfahren betreffend die Abänderung eines rechtskräftigen Scheidungsentscheids bezüglich des Vorsorgeausgleichs nicht nur der eingeschränkte, sondern der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt, ist umstritten (vgl. BGer 5A_882/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 3.2, 5A_392/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.4.1.1, 5A_952/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 3.3; Burri/Sutter-Somm, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2020, Art. 280 ZPO N 34 f.). Klar ist aber, dass der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz im Berufungsverfahren gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts für den Vorsorgeausgleich nicht gilt (BGer 5A_882/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 3.2, 5A_392/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.4.1.1, 5A_952/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 3.3). Gemäss Bundesgericht soll sogar der Verhandlungsgrundsatz gelten (BGer 5A_392/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.4.1.1, 5A_952/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 3.3). Unabhängig davon, ob der Verhandlungsgrundsatz oder der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt, sind Noven im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGer 5A_952/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 3.3; Hilber/Reetz, a.a.O., Art. 317 N 14; Art. 317 Abs. 1bis ZPO). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt seien, macht die Berufungsklägerin zu Recht nicht einmal geltend. Soweit sie diese für relevant hält, hätte die Berufungsklägerin bei Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt vielmehr sowohl die Möglichkeit als auch Anlass gehabt, alle erstmals mit der Berufung und der Eingabe der Berufungsklägerin persönlich vom 3. Februar 2025 vorgebrachten Tatsachenbehauptungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren F.2024.414 vorzubringen. Dies gilt erst Recht unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass die Berufungsklägerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten gewesen ist.

2.1.2.3.4 Selbst bei Berücksichtigung und Wahrunterstellung aller Behauptungen in der Berufung und der Eingabe der Berufungsklägerin persönlich vom 3. Februar 2025 wären diese aber nicht geeignet, die Vergleichbarkeit des vorliegenden Falls mit dem in Art. 124e Abs. 2 ZGB geregelten zu begründen. Im Wesentlichen macht die Berufungsklägerin geltend, sie habe erst nachträglich erfahren, dass bei der Regelung des Vorsorgeausgleichs aufgrund von Fehlverhalten des Berufungsbeklagten und des Zivilgerichts rechtserhebliche Tatsachen unberücksichtigt geblieben seien und dass das Zivilgericht den zu überweisenden Vorsorgebeitrag falsch festgestellt habe. Soweit sich die Rüge der falschen Feststellung des Vorsorgebeitrags auf die bereits im Scheidungsverfahren eingereichten Beweismittel bezieht, hätte die Berufungsklägerin diese mit einer Berufung gegen den Scheidungsentscheid erheben können und müssen. Die Rüge, bei der Regelung des Vorsorgeausgleichs seien aufgrund von Fehlverhalten des Berufungsbeklagten und des Zivilgerichts rechtserhebliche Tatsachen unberücksichtigt geblieben, hätte die Berufungsklägerin zumindest teilweise mit einem Revisionsgesuch erheben können und müssen. Von beiden Möglichkeiten hat die Berufungsklägerin innert den gesetzlichen Fristen keinen Gebrauch gemacht. Art. 124e Abs. 2 ZGB hingegen betrifft Fälle, in denen erst nach dem schweizerischen Scheidungsentscheid eine neue Tatsache in der Form einer ausländischen Entscheidung entsteht, deren Geltendmachung mit einem ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmittel von vornherein ausgeschlossen ist.

2.1.3   Soweit sich die Rüge der Berufungsklägerin, das Zivilgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es den Sachverhalt nicht umfassend abgeklärt habe (vgl. oben E. 2.1.2.3.2 Behauptung 1), nicht (nur) auf das Scheidungsverfahren, sondern (auch) auf das erstinstanzliche Verfahren F.2024.414 beziehen sollte, wäre sie offensichtlich unbegründet. Da das Zivilgericht auf die Klage auf Abänderung des Scheidungsentscheids vom 20. September 2013 zu Recht nicht eingetreten ist, hat es weder einen Anlass noch eine Pflicht gehabt, irgendwelche weitergehenden Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen.

2.1.4   Das Zivilgericht hat auch geprüft, ob die Klage vom 11. September 2024 auf Abänderung des Scheidungsentscheids vom 20. September 2013 allenfalls als sinngemässes Gesuch um Revision dieses Entscheids entgegenzunehmen sei. Diese Frage hat es verneint, weil die Berufungsklägerin mit ihrer Eingabe vom 11. September 2024 ohnehin weder die relative Frist gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO noch die absolute Frist gemäss Art. 329 Abs. 2 ZPO gewahrt hätte (vgl. angefochtener Entscheid 3). Mangels diesbezüglicher Rügen ist darauf nicht weiter einzugehen.

2.1.5   Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufungsbegehren 1, 2 und 3 sowie die Anträge 2 und 4 der Eingabe der Berufungsklägerin persönlich vom 3. Februar 2025 abzuweisen sind.

2.2

2.2.1   Jedenfalls bei nicht individualisierten Rechtsbegehren wie insbesondere Rechtsbegehren auf Leistung einer Geldsumme gilt nicht nur eine Änderung des Rechtsbegehrens, sondern auch eine Änderung des Klagegrunds oder Klagefundaments als Klageänderung. Unter dem Klagegrund oder Klagefundament wird dabei der Lebensvorgang oder Lebenssachverhalt verstanden, auf den die Klägerin das Rechtsbegehren stützt (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 227 N 1; Pahud, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 227 N 3; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 227 N 4; Willisegger, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 227 ZPO N 7–10, 12, 14 und 18). Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Berufungsklägerin ihr Rechtsbegehren auf die geschiedene Ehe zwischen ihr und dem Berufungsbeklagten gestützt. Die mit dem Rechtsbegehren 3 der Eingabe der Berufungsklägerin persönlich vom 3. Februar 2025 im Berufungsverfahren geltend gemachte Haftung der involvierten Gerichtspräsidenten und Anwälte stützt die Berufungsklägerin zumindest teilweise auf angebliches Fehlverhalten nach dem Scheidungsentscheid vom 20. September 2013. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Berufungsklägerin kein Verhalten von Anwälten und abgesehen von der Zustellung der Eingaben der Freizügigkeitsstiftung und der Sammelstiftung mit Verfügung vom 7. Juli 2022 auch kein Verhalten von Gerichtspräsidenten nach dem 20. September 2013 behauptet und ihr Rechtsbegehren folglich offensichtlich nicht auf angebliches Fehlverhalten von Gerichtspräsidenten oder Anwälten nach dem Scheidungsentscheid gestützt. Soweit die Berufungsklägerin die mit dem Rechtsbegehren 3 ihrer Eingabe vom 3. Februar 2025 geltend gemachte Haftung der involvierten Gerichtspräsidenten und Anwälte auf angebliches Fehlverhalten nach dem Scheidungsentscheid vom 20. September 2013 stützt, liegt daher eine Klageänderung vor. Für eine Klage gegen Gerichtspräsidenten und Anwälte gilt der Dispositionsgrundsatz (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Die erwähnte Klageänderung im Berufungsverfahren wäre daher gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben wären (lit. a) und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruhte (lit. b). Diese müssten nach Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sein (Hilber/Reetz, a.a.O., Art. 31 N 86). Wie vorstehend bereits festgestellt worden ist (vgl. oben E. 2.1.2.3.3), ist diese Voraussetzung für die im vorliegenden Berufungsverfahren vorgebrachten neuen Tatsachenbehauptungen nicht erfüllt. Die mit der Eingabe der Berufungsklägerin persönlich vom 3. Februar 2025 eingereichten bzw. angebotenen Beweismittel (E-Mail ihrer Rechtsanwältin und Arztzeugnis) sind für die Frage der Haftung der involvierten Gerichtspräsidenten und Anwälte offensichtlich irrelevant. Aus den vorstehenden Gründen ist die Klageänderung unzulässig. Daher ist auf das Rechtsbegehren 3 der Eingabe der Berufungsklägerin persönlich vom 3. Februar 2025 nicht einzutreten, soweit sie die damit geltend gemachte Haftung von Gerichtspräsidenten und Anwälten auf angebliches Fehlverhalten nach dem Scheidungsentscheid vom 20. September 2013 stützt.

2.2.2   Soweit die Berufungsklägerin die mit dem Rechtsbegehren 3 ihrer Eingabe vom 3. Februar 2025 geltend gemachte Haftung der involvierten Gerichtspräsidenten und Anwälte auf Verhalten im Scheidungsverfahren stützt, ist ihre Klage unbegründet. Ein allfälliges Fehlverhalten eines Gerichtspräsidenten im Scheidungsverfahren hätte dieser in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit gezeigt. Eine persönliche Haftung eines Gerichtspräsidenten gegenüber der Berufungsklägerin für ein solches Verhalten ist daher ausgeschlossen (vgl. § 3 Haftungsgesetz [HG, SG 161.100]). Aber auch eine Haftung des Kantons für eine allfällige Schädigung der Berufungsklägerin durch einen Gerichtspräsidenten im Scheidungsverfahren kommt nicht in Betracht. Allfälliges Fehlverhalten eines Gerichtspräsidenten im Scheidungsverfahren hätte sich im Entscheid vom 20. September 2013 niedergeschlagen. Dieser ist rechtskräftig. Die Gesetzmässigkeit formell rechtskräftiger Entscheide kann in einem Staatshaftungsverfahren grundsätzlich nicht überprüft werden (vgl. § 7 HG). Zudem hätte die Berufungsklägerin ein Gesuch um Revision des Entscheids vom 20. September 2013 einreichen können. Von dieser Möglichkeit hat sie aber innert den gesetzlichen Fristen keinen Gebrauch gemacht (vgl. angefochtener Entscheid E. 3). Wenn die geschädigte Person Rechtsmittel, die ihr zur Verfügung standen, um sich dem schädigenden Verhalten zu widersetzen, nicht ergriffen hat, haftet der Staat nicht (§ 5 HG). Im erstinstanzlichen Verfahren F.2024.414 hat die Berufungsklägerin bloss geltend gemacht, die geforderten Unterlagen seien zum Zeitpunkt der Scheidung nicht vorgelegt worden. Sie erwähnte nicht einmal, dass sie anwaltlich vertreten gewesen sei, und behauptete erst Recht kein Fehlverhalten der involvierten Anwälte. Die erstmals mit der Eingabe vom 3. Februar 2025 vorgebrachte Behauptung, Anwalt [...] hätte die Unterlagen bereits bei der Scheidung nachreichen müssen, ist daher neu. Da die Voraussetzungen gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO aus den bereits erwähnten Gründen nicht erfüllt sind (vgl. oben E. 2.1.2.3.3), ist sie im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen, soweit es sich dabei nicht bloss um eine rechtliche Würdigung handelt. Aufgrund der bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Tatsachenbehauptungen ist nicht ansatzweise erkennbar, woraus sich eine Haftung eines involvierten Anwalts aus einem Verhalten im Scheidungsverfahren ergeben könnte.

2.3      Soweit die Berufungsklägerin mit dem Rechtsbegehren 5 ihrer Eingabe vom 3. Februar 2025 einen Haftungsanspruch gegenüber dem Berufungsbeklagten geltend machen möchte, ist auch dieser Antrag unbegründet. Eine mögliche Begründung für einen allfälligen Haftungsanspruch gegenüber dem Berufungsbeklagten bestünde in der Behauptung der Berufungsklägerin, dass er im Scheidungsverfahren Pensionskassenguthaben vorsätzlich unterschlagen habe. Ein allfälliger Schaden aus der behaupteten Unterschlagung wäre der Berufungsklägerin dadurch entstanden, dass ihr das Zivilgericht mit dem Scheidungsentscheid vom 20. September 2013 aus dem Vorsorgeausgleich einen zu kleinen Betrag zugesprochen hätte. Der Geltendmachung eines allfälligen Haftungsanspruchs gegenüber dem Berufungsbeklagten stünde daher die materielle Rechtskraft des Entscheids vom 20. September 2013 entgegen (vgl. Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. II/1, 4. Auflage, Zürich 1987, N 177; Rey/Wildhaber, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 6. Auflage, Zürich 2024, N 896; Sieber, Gedanken zur Rückerstattung von urteilsmässig festgelegten ehelichen und nachehelichen Unterhaltsleistungen, in: ZBJV 2021 S. 143, 152 f.; anderer Meinung Grob-Andermacher/Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 5. Auflage, Zürich 2009, § 42 N 11). Im Übrigen hat die Berufungsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren F.2024.414 zwar geltend gemacht, dass die geforderten Unterlagen im Zeitpunkt der Scheidung nicht vorgelegt worden seien, diesbezüglich aber kein Verschulden des Berufungsbeklagten behauptet. Die Behauptung in der Eingabe der Berufungsklägerin vom 3. Februar 2025, der Berufungsbeklagte habe Pensionskassenguthaben vorsätzlich unterschlagen, stellt daher ein gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässiges Novum dar (vgl. oben E. 2.1.2.3.3). Ohne Berücksichtigung des erst im Berufungsverfahrens behaupteten Verschuldens des Berufungsbeklagten ist nicht ansatzweise erkennbar, woraus sich ein vom scheidungsrechtlichen Anspruch verschiedener Haftungsanspruch der Berufungsklägerin gegenüber dem Berufungsbeklagten ergeben könnte.

2.4      Mit dem Rechtsbegehren 6 ihrer persönlichen Eingabe vom 3. Februar 2025 beantragt die Berufungsklägerin, es seien ihr «die 2000.- chf Kostenvorschuss beim Zivilgericht in toto zurück zu überweisen». Mit dem angefochtenen Entscheid trat das Zivilgericht auf die Klage der Berufungsklägerin nicht ein und auferlegte ihr entsprechend diesem Verfahrensausgang in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten. Es legte die Gerichtskosten auf CHF 800.– fest und erkannte, dass die Gerichtskosten mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und ihr CHF 1'200.– zurückerstattet werden (angefochtener Entscheid E. 5.1 f. und Dispositiv Ziff. 3). Für den Fall, dass der Nichteintretensentscheid des Zivilgerichts bestätigt wird, kann weder der Berufung noch der persönlichen Eingabe der Berufungsklägerin vom 3. Februar 2025 entnommen werden, weshalb ihr der gesamte Kostenvorschuss zurückerstattet werden sollte. Ein Grund dafür ist auch nicht ersichtlich. Folglich ist das Rechtsbegehren 6 unter Verweis auf die Erwägungen des Zivilgerichts (angefochtener Entscheid E. 5.1 f.) ohne Weiteres abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufung abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Berufungsklägerin hat die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren beantragt (Rechtsbegehren 4 der Berufung sowie Rechtsbegehren 1 der persönlichen Eingabe). Der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident hat diesen Antrag mit Verfügung vom 4. Februar 2025 abgewiesen. Folglich hat die Berufungsklägerin entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens die Prozesskosten dieses Verfahrens zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von § 12 in Verbindung mit §§ 2, 5 und 7 f. des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'200.– festgesetzt. Mangels Einholung einer Berufungsantwort sind dem Berufungsbeklagten keine zu entschädigenden Parteikosten entstanden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 13. Dezember 2024 (F.2024.414) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'200.–.

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Berufungsbeklagter

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Bleichenbacher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

ZB.2025.8 — Basel-Stadt Appellationsgericht 20.06.2025 ZB.2025.8 (AG.2025.380) — Swissrulings