Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2025.43
ENTSCHEID
vom 13. Januar 2026
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Klägerin 2
vertreten durch MLaw Cinzia Fallegger-Santo, Advokatin
Gellertstrasse 55, 4052 Basel
gegen
B____ Berufungsbeklagter 1
[...] Beklagter
vertreten durch MLaw Valery Furger, Advokatin,
Emil Frey-Strasse 85, 4142 Münchenstein
C____ Berufungsbeklagter 2
[...] Kläger 1
vertreten durch lic. iur. Barbara Pauen Borer, Advokatin,
Falknerstrasse 36, Postfach 110, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 13. Juni 2025 (F.2020.11)
betreffend Kinderbelange
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Mutter) und B____ (nachfolgend Vater) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C____, geboren am [...] 2016. Seit November 2018 leben sie getrennt. Der Sohn befand sich nach der Trennung der Eltern zunächst in der Obhut der Mutter.
Die Mutter heiratete am […] 2019 G____ und bekam mit ihm einen weiteren Sohn (D____, geb. [...] 2020). Die Ehe wurde mit Entscheid vom 28. Juni 2023 geschieden. Nach der Trennung nahm die Mutter eine neue Beziehung mit E____ auf und bekam mit ihm am [...] 2023 einen dritten Sohn, F____. Am […] 2024 starb G____.
Am 10. Januar 2020 klagten der Sohn C____ und die Mutter beim Zivilgericht Basel-Stadt gegen den Vater auf Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen.
Mit Entscheid vom 6. Dezember 2021 genehmigte das Zivilgericht eine Vereinbarung der Eltern betreffend vorsorgliche Unterhaltsbeiträge des Vaters für den Sohn.
Am 28. September 2022 verfügte der Zivilgerichtspräsident, dass ein bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB) Basel-Stadt hängiges Verfahren betreffend andere Kinderbelange vom Zivilgericht übernommen werde.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 übertrug der Zivilgerichtspräsident die Obhut über den Sohn superprovisorisch dem Vater. Mit am 8. Dezember 2023 rektifiziertem Entscheid vom 8. November 2023 übertrug das Zivilgericht die Obhut über den Sohn in Bestätigung der superprovisorischen Anordnung vom 20. Oktober 2023 vorsorglich für die Dauer des Verfahrens dem Vater (Ziff.1). Es erkannte, dass der Sohn bei der Mutter behördlich angemeldet sei und bis auf Weiteres in seiner damaligen Schule, Primarschule [...], [...], angemeldet bleiben und dort dem Unterricht folgen solle (Ziff. 2). Der Mutter wurde ein unbegleitetes Besuchsrecht von jeweils drei Halbtagen pro Woche, die auch zu einem ganzen Tag kombiniert werden durften, eingeräumt. Als Voraussetzung dieses unbegleiteten Besuchsrechts hielt das Zivilgericht fest, dass der Sohn dem damaligen Lebenspartner der Mutter, E____, nicht begegnen dürfe (Ziff. 3). Die weitergehenden Anträge der Parteien wurden abgewiesen (Ziff. 4). Schliesslich sistierte das Zivilgericht den mit Entscheid vom 6. Dezember 2021 festgesetzten Unterhaltsbeitrag des Vaters vorsorglich für die Dauer, in welcher der Kindsvater die alleinige Obhut innehat (Ziff. 5). Mit Verfügung vom 27. November 2023 verpflichtete der Zivilgerichtspräsident den Vater superprovisorisch, dafür besorgt zu sein, dass der Sohn dem Bruder des Vaters bis auf Weiteres nicht begegnet.
Mit Entscheid vom 8. Dezember 2023 betreffend vorsorgliche Massnahmen erkannte das Zivilgericht, dass das mit Entscheid vom 8. November 2023 angeordnete Besuchsrecht der Mutter vorderhand bestehen bleibe mit dem Vorbehalt der sofortigen Sistierung im Fall eines weiteren Kontakts zwischen dem Sohn und dem damaligen Lebenspartner der Mutter. Weiter bestätigte das Zivilgericht seine superprovisorische Verfügung vom 27. November 2023 und verpflichtete den Vater vorsorglich, dafür besorgt zu sein, dass der Sohn dem Bruder seines Vaters bis auf Weiteres nicht begegnet.
Am 8. Dezember 2023 verfügte der Zivilgerichtspräsident, dass bezüglich des Kindeswohls des Sohns und der Erziehungsfähigkeit der Eltern ein Gutachten eingeholt werde. Mit Schreiben vom 23. April 2024 erteilte er den Gutachtensauftrag Diplom-Psychologin H____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP. Die Gutachterin erstattete ihr Gutachten am 3. Juli 2024 (nachfolgend Gutachten H____).
Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 setzte der Zivilgerichtspräsident Advokatin lic. iur. Barbara Pauen als Kindesvertreterin des Sohns ein.
Mit Entscheid vom 25. April 2024 (ZB.2024.6, ZB.2024.7, ZB.2024.8) wies das Appellationsgericht die Berufungen der Eltern gegen die Entscheide des Zivilgerichts vom 8. November und 8. Dezember 2023 ab.
Mit Entscheid vom 5 August 2024 betreffend vorsorgliche Massnahmen erkannte das Zivilgericht, dass der Sohn auch auf den Wechsel des Schuljahres 2024/25 hin vorerst weiterhin die Primarschule […] besuchen solle.
Am 22. Mai 2025 fand eine Kindesanhörung des Sohns durch den Zivilgerichtspräsidenten statt.
Am 13. Juni 2025 fand in Anwesenheit der Kindesvertreterin, der Mutter mit ihrem Rechtsvertreter, dem Vater mit seiner Rechtsvertreterin und der Beiständin des Sohns die Hauptverhandlung des Zivilgerichts statt. Mit Entscheid vom gleichen Tag (nachfolgend angefochtener Entscheid) erkannte das Zivilgericht insbesondere, dass die Obhut über den gemeinsamen Sohn dem Vater zugeteilt werde (Ziff. 1), Ziff. 2 des Entscheids des Zivilgerichts vom 8. November 2023 aufgehoben und der Sohn am Wohnort des Vaters behördlich angemeldet werde (Ziff. 2) und der Sohn nach den Schulsommerferien 2025 die öffentliche Schule gemäss behördlicher Zuteilung von seiner Wohn- und Meldeadresse [...], aus besuche (Ziff. 3). Den persönlichen Verkehr zwischen der Mutter und dem Sohn regelte das Gericht wie folgt (Ziff. 4):
«Die Kindsmutter erhält folgendes Kontaktrecht mit C____:
· gerade Wochen: von Freitag Abend inkl. Abendessen bis Sonntag Abend vor dem Abendessen
· ungerade Wochen: einen schulfreien Nachmittag
· Ferien: jährlich mindestens vier Wochen, wovon im Jahr 2025 zwei Wochen in den Sommerferien.»
Weiter ordnete das Zivilgericht an, dass die Erziehungsgutschriften gemäss AHVV dem Vater angerechnet werden (Ziff. 5) und die Beistandschaft beibehalten werde mit der Aufgabe, die neue Kontaktregelung umzusetzen und zu begleiten. Das Zivilgericht stellte zudem fest, dass mit der behördlichen Ummeldung des Sohns nach [...] die Zuständigkeit der KESB Basel-Stadt entfalle, und beauftragte die KESB Kreis Liestal, eine Beistandsperson mit den genannten Aufgaben zu ernennen (Ziff. 6). Der Vater wurde verpflichtet, dafür besorgt zu sein, dass der Sohn nicht mit dem Bruder des Vaters alleine Zeit verbringt, während die Mutter verpflichtet wurde, dafür besorgt zu sein, dass der Sohn nicht mit E____ alleine Zeit verbringt. Die weitergehenden diesbezüglichen Auflagen gemäss den Entscheiden vom 8. Dezember und 8. November 2023 wurden aufgehoben (Ziff. 7). Das Zivilgericht erkannte, dass die mit Entscheid vom 8. November 2023 sistierte Unterhaltspflicht des Vaters gänzlich entfalle (Ziff. 8), mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Mutter derzeit kein Kinderunterhaltsbeitrag zugesprochen werden könne (Ziff. 9). Die übrigen Anträge wurden abgewiesen (Ziff. 10).
Dieser Entscheid wurde den Parteien im Dispositiv eröffnet. Am 23. Juni 2025 wurde er betreffend die Entschädigung der Parteivertreterinnen rektifiziert. Mit Eingaben vom 25. und 27. Juni 2025 beantragte die Mutter die schriftliche Begründung des Entscheids. Der schriftlich begründete Entscheid wurde den Parteien am 26. September 2025 zugestellt.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 erhob die Mutter ausdrücklich gegen Ziff. 1–3, 5, 6, 8 und 9 sowie implizit auch gegen Ziff. 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. Juni 2025 Berufung. Darin stellt sie folgende Rechtsbegehren:
«1. Es sei Ziff. 1 des Entscheids vom 13. Juni 2025 (Rektifikat vom 23. Juni 2025) der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und es sei die alternierende Obhut über den gemeinsamen Sohn C____, geb. [...] 2016 anzuordnen.
2. Es sei Ziff. 2 des Entscheids vom 13. Juni 2025 (Rektifikat vom 23. Juni 2025) der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und es sei C____ am Wohnort der Kindsmutter und Berufungsklägerin behördlich anzumelden.
3. Es sei Ziff. 3 des Entscheids vom 13. Juni 2025 (Rektifikat vom 23. Juni 2025) der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und es sei C____ in der öffentlichen Schule gemäss behördlicher Zuteilung von der Wohn- und Meldeadresse der Kindsmutter und Berufungsklägerin anzumelden, wobei der Entscheid des vorliegenden Gerichts die Zustimmungserklärung ersetzen soll, sollte ein Elternteil bei der Schulanmeldung nicht mitwirken.
4. Es seien in Abänderung von Ziff. 5 des Entscheids vom 13. Juni 2025 (Rektifikat vom 23. Juni 2025) die Erziehungsgutschriften gemäss AHVV der Kindsmutter und Berufungsklägerin anzurechnen.
5. Es sei in Abänderung von Ziff. 6 des Entscheids vom 13. Juni 2025 (Rektifikat vom 23. Juni 2025) die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal zu beauftragen, eine Beistandsperson mit der Umsetzung und Begleitung der neuen Kontaktregelung zu ernennen.
6. Es sei der Kindsvater und Berufungsbeklagte in Abänderung von Ziff. 8 und 9 des Entscheids vom 13. Juni 2025 (Rektifikat vom 23. Juni 2025) zur monatlichen Bezahlung eines Kindsunterhaltes für C____ in Höhe von mind. CHF 746.00 zu verpflichten. Mehrforderungen und Neuberechnungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
7. Eventualiter sei der Sachverhalt zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8. Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Berufungsbeklagten wobei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständigung mit der Unterzeichnenden zu gewähren sei.»
Das Appellationsgericht verzichtete auf die Einholung von Stellungnahmen des Vaters und der Kindesvertreterin, zog die Vorakten des Zivilgerichts bei und fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid betreffend Kinderbelange. Dieser ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO mit Berufung anfechtbar. Die vorliegende Berufung richtet sich sowohl gegen vermögensrechtliche als auch gegen nicht vermögensrechtliche Regelungen des angefochtenen Entscheids, weshalb die Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO keine Anwendung findet (vgl. AGE ZB.2024.34 vom 20. Dezember 2024 E. 1.1; BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 1.1). Die Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig erhoben worden. Darauf ist daher einzutreten. Zuständig für die Beurteilung des Rechtsmittels ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts als Berufungsinstanz ist umfassend (Art. 310 ZPO; Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 310 N 5 f.).
1.2 Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2, BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 4). Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (Art. 317 Abs. 1bis ZPO; BGE 144 III 349 E. 4.2.1; AGE ZB.2024.44 vom 4. Juni 2025 E. 1.2.3).
1.3 Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Grundsätzlich liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Berufungsinstanz, eine Berufungsverhandlung durchzuführen oder nicht (vgl. Reetz, a.a.O., Art. 316 N 17; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1153). Vorliegend hat die Mutter keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt und damit auf einen allfälligen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) stillschweigend verzichtet (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3; Reetz, a.a.O., Art. 316 N 36 ff.). Sodann besteht ein Anspruch auf persönliche Anhörung der Eltern gemäss Art. 297 Abs. 1 ZPO nur für erstinstanzliche Verfahren, nicht aber für Rechtsmittelverfahren (Michel/Bruttin, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 297 ZPO N 7). Folglich kann der vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3; Reetz, a.a.O., Art. 316 N 36 ff.).
1.4 Auch im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes sind form- und fristgerechte Berufungsanträge erforderlich und der erstinstanzliche Entscheid erwächst in Teilrechtskraft, soweit er nicht angefochten wird (AGE ZB.2021.24 vom 12. November 2021 E. 1.6.3, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 2.1, ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 1.2; vgl. Mazan, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 296 ZPO N 38; Seiler, a.a.O., N 891 und 1632). Die Ziffern 7 und 10 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. Juni 2025 (Rektifikat vom 23. Juni 2025) sowie der vorinstanzliche Kostenentscheid (Ziffern 11–13 des Dispositivs) sind nicht angefochten worden und somit in Rechtskraft erwachsen.
2.
Gegenstand der Berufung der Mutter ist in erster Linie die Obhut über den Sohn und damit verbunden die Frage nach dessen Wohnsitz und Schulort. Die Fragen des Besuchsrechts und der Unterhaltsforderungen hängen von der Zuteilung der Obhut ab.
2.1 Zur Begründung ihres Entscheides über die Obhut hat die Vorinstanz erwogen, dass einige Entscheidungen, welche die Mutter in den letzten Jahren getroffen habe, C____ schweren Belastungen ausgesetzt hätten. Nachdem die Ehe der Mutter unter anderem wegen psychischer Erkrankung und Gewalttätigkeit des Ehemanns und Stiefvaters von C____ 2020 getrennt und 2023 geschieden worden sei, sei es im Herbst 2023 erneut zu gewalttätigen Konflikten zwischen der Mutter und ihrem damaligen Lebenspartner E____ gekommen, infolge derer die Mutter zusammen mit C____ im Frauenhaus Zuflucht gesucht habe. Aus Sicherheitsgründen sei der Mutter sogar geraten worden, in einen anderen Kanton zu ziehen, bevor diese entgegen den Empfehlungen der Verantwortlichen zu ihrem damaligen Partner zurückgezogen sei (angefochtener Entscheid E. 2.2.2). Auch die beiden Wohnungswechsel (2023 in die Wohnung von E____, 2025 nach [...]) würden ein problematisches Muster zeigen: angesichts der sich teilweise widersprechenden Interessen – ihrer eigenen, jener der beiden jüngeren Söhne und C____ – suche die Mutter weder Rat noch Hilfe bei den ihr zugewiesenen Fachpersonen, sondern fälle ihre Entscheidungen nach Gutdünken und ohne den Vater oder die involvierten Behörden auch nur korrekt zu informieren. In beiden Fällen seien die Interessen von C____ tangiert worden (angefochtener Entscheid E. 2.2.2). Was die Kommunikation zwischen den Eltern angehe, so funktioniere diese in Krisensituationen schlecht. Als die Mutter 2023 zum zweiten Mal Zuflucht im Frauenhaus gesucht habe, habe sie dies weder dem Vater noch involvierten Fachpersonen mitgeteilt (angefochtener Entscheid E. 2.2.3). Weiter erweise sich die geografische Situation als klar ungünstig. Eine alternierende Obhut würde vier Mal wöchentliche Fahrten C____s von zuhause in die Schule und zum/vom Elternteil bedingen. Dies könne weder C____ noch seinem Vater zugemutet werden und es bleibe festzuhalten, dass die alternierende Obhut durch die neue geografische Situation praktisch nicht umsetzbar sei (angefochtener Entscheid E. 2.2.4). Das Zivilgericht hielt fest, dass der Faktor Stabilität für C____s Situation bedeutsam sei, was für die Beibehaltung der Obhut beim Vater spreche, da diese Lösung sich seit bald zwei Jahren bewährt habe und zumindest keine Anzeichen erkennbar seien, dass der Vater seine Lebensumstände in näherer Zukunft ändern möchte oder müsste (angefochtener Entscheid E. 2.2.5). C____ selbst befinde sich in einem starken Loyalitätskonflikt und die Kindesvertreterin habe richtig darauf hingewiesen, dass es nicht zulässig sei, in solchen Situationen den Kindern die Verantwortung für diese Entscheidung zu überbinden (angefochtener Entscheid E. 2.2.6). Was die Beziehungen zu den Stiefgeschwistern angehe, zeige sich ein erfreuliches Bild. C____ komme mit allen Stief- und Halbgeschwistern gut zurecht. Der Kontakt zu seinen Stiefbrüdern bedinge jedoch nicht zwingend eine alternierende Obhut, sondern könne auch im Rahmen eines erweiterten Besuchsrechts sichergestellt werden (angefochtener Entscheid E. 2.2.7). Insgesamt spreche die ermutigende Entwicklung von C____ seit Zuteilung der Obhut an den Vater für eine Beibehaltung dieses Modells, das sich bewährt habe (angefochtener Entscheid E. 2.3). Damit entfalle die Grundlage für einen Unterhaltsbeitrag zu Lasten des Vaters. Ein Unterhaltsbeitrag seitens der Mutter falle mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausser Betracht (angefochtener Entscheid E. 3.). Die Parteien seien sich einig, dass der Kontakt zwischen der Mutter und C____ ausgebaut werden solle. Aufgrund der Zuteilung der Obhut an den Vater bedeute dies einen Ausbau des bestehenden Besuchsrechts der Mutter, gemäss Konsens der Eltern einschliesslich Übernachtungen und Ferien (angefochtener Entscheid E. 4.2).
2.2 Mit ihrer Berufung macht die Mutter geltend, dass die alternierende Obhut zweifellos möglich und problemlos mit dem Kindeswohl vereinbar sei. Die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile sei unbestritten und die Beziehung zwischen der Mutter und C____ gestalte sich nach wie vor sehr herzlich und emotional eng. Die Tatsache, dass die Mutter in der Vergangenheit zusammen mit C____ im Frauenhaus habe Zuflucht nehmen müssen, zeige, dass sie in akuten Notlagen das Wohl ihres Kindes aktiv geschützt habe. Es dürfe dabei nicht übersehen werden, dass diese Situation auf eine frühere problematische Beziehung zurückzuführen gewesen sei. Diese Beziehung sei mittlerweile beendet, und die Mutter lebe seitdem eigenständig in einer stabilen Wohnung (Berufung S. 6 f.). Weiter würden die Vorwürfe der Vorinstanz, wonach die beiden Wohnungswechsel der Mutter ein problematisches Muster zeigen würden, auf einer veralteten Sachlage beruhen. Die Berufungsklägerin lebe inzwischen eigenständig in [...]. Frühere Entscheidungen, die teils ohne vorherige Abstimmung mit dem Vater oder den Fachstellen getroffen worden seien, gehörten somit der Vergangenheit an (Berufung S. 7 f.). Zudem sei eine Einschulung in [...] unvermeidlich, da die Mutter über keinen Führerausweis verf.e und die beiden jüngeren Brüder in [...] eingeschult bzw. im Kindergarten und in der Kita betreut würden. Die alternierende Obhut ermögliche, dass C____ weiterhin von beiden Eltern betreut werde, ohne dass seine schulische und familiäre Stabilität beeinträchtigt werde (Berufung S. 9). Die bisherigen Erfahrungen würden zudem belegen, dass die Eltern in Kinderbelangen kooperieren könnten (Berufung S. 10). Schliesslich zeige sich, dass die Mutter die Verantwortung für eine langfristige, stabile Betreuung übernehmen könne. Frühere Umzüge und Krisensituationen seien abgeschlossen; die jetzige Wohn- und Lebenssituation sei nachweislich stabil und sie sei motiviert, das Wohl ihres Kindes in Zusammenarbeit mit dem Vater sicherzustellen (Berufung S. 13 f.).
3.
3.1 Das Gericht hat gestützt auf die Feststellung der konkreten gegenwärtigen und vergangenen Tatsachen eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2; BGer 5A_72/2016 vom 2. November 2016 E. 3.3.1; AGE ZB.2023.11 vom 12. August 2023 E. 4.1). Bei dieser Beurteilung sind die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: 1) Erziehungsfähigkeit der Eltern (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2023.11 vom 12. August 2023 E. 4.1), 2) Bestehende Bindungen des Kindes zu den beiden Elternteilen (AGE ZB.2023.11 vom 12. August 2023 E. 4.1, ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 298 ZGB N 5), 3) Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2023.11 vom 12. August 2023 E. 4.1), 4) geografische Situation (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2023.11 vom 12. August 2023 E. 4.1), 5) Stabilität (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2023.11 vom 12. August 2023 E. 4.1; Büchler/Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 298 ZGB N 9e; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 5 und 7a) bzw. Kontinuität der Verhältnisse (AGE ZB.2023.11 vom 12. August 2023 E. 4.1, ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 7a), 6) Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen (BGE 142 III 612 E. 4.3; AGE ZB.2023.11 vom 12. August 2023 E. 4.1), 7) Alter des Kindes (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2023.11 vom 12. August 2023 E. 4.1), 8) Beziehung des Kindes zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern (BGE 142 III 612 E. 4.3; AGE ZB.2023.11 vom 12. August 2023 E. 4.1; vgl. BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2), 9) Einbettung des Kindes in ein weiteres soziales Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2023.11 vom 12. August 2023 E. 4.1) und 10) Wunsch des Kindes (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2023.11 vom 12. August 2023 E. 4.1). Während die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile in jedem Fall eine notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut ist, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2023.11 vom 12. August 2023 E. 4.1).
3.2 Die Mutter macht geltend, dass die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile und die Bindung von C____ zu beiden Elternteilen für die alternierende Obhut sprächen (vgl. Berufung S. 6 f.). Dies ist zutreffend, spricht aber nicht für die Unrichtigkeit des angefochtenen Entscheids, weil das Zivilgericht ausdrücklich festgehalten hat, dass die unter dem Titel der Erziehungsfähigkeit geschilderten Vorkommnisse für sich genommen nicht genügten, um die Erziehungsfähigkeit der Mutter in Frage zu stellen, und diese Umstände unter dem Titel der geografischen Situation und der Stabilität berücksichtigt hat (angefochtener Entscheid E. 2.2.2 und 2.2.4 f.).
3.3 Gemäss der Gutachterin gestaltet sich der Kontakt von C____ zu seiner Mutter und seinem Vater warmherzig, aufeinander bezogen und liebevoll zugewandt. Es habe sich gezeigt, dass beide sich sehr gerne hätten. In den (getrennten) Interaktionsbeobachtungen habe C____ immer wieder die Nähe des Vaters bzw. häufig Blickkontakt zur Mutter gesucht. C____ habe zu beiden Elternteilen eine im gleichen Mass ausgeprägte positive Beziehung (Gutachten H____ S. 58 f.). Unter diesen Umständen ist von engen Bindungen von C____ zu beiden Elternteilen auszugehen. Dies spricht für eine alternierende Obhut.
3.4 Die Mutter macht geltend, dass sie und der Vater über die für eine alternierende Obhut erforderliche Kommunikationsfähigkeit verfügten (vgl. Berufung S. 10). Dies spricht nicht gegen die Richtigkeit des angefochtenen Entscheids, weil das Zivilgericht ausdrücklich festgehalten hat, dass die festgestellten Schwierigkeiten bei der Kommunikation nicht genügten, um eine alternierende Obhut mangels Kommunikationsfähigkeit zu verwerfen (angefochtener Entscheid E. 2.2.3). Das Zivilgericht hat festgestellt, dass die Kommunikation zwischen den Elternteilen in Krisensituationen schlecht funktioniert habe. Als die Mutter im Jahr 2023 zum zweiten Mal Zuflucht im Frauenhaus gesucht habe, hat sie dies weder dem Vater noch involvierten Fachpersonen mitgeteilt. Dies habe zur Folge gehabt, dass der Vater nicht gewusst habe, wo sein Sohn war, sowie ihn an seinem Geburtstag nicht habe kontaktieren und nicht wie vorgesehen zu sich in die Ferien habe nehmen können. Auch über ihre Rückkehr zu ihrem damaligen Lebenspartner und ihren Umzug nach [...] habe die Mutter weder den Vater noch die Beistände ins Bild gesetzt (angefochtener Entscheid E. 2.2.3). Weshalb diese Feststellungen unrichtig sein könnten, legt die Mutter nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Das Zivilgericht hat zu Recht erwogen, dass das festgestellte Verhalten der Mutter Zweifel aufkommen lasse an der Verlässlichkeit der Mutter im Fall von Interessenkonflikten oder äusseren Belastungen (angefochtener Entscheid E. 2.2.3). Dies schliesst für sich allein eine alternierende Obhut nicht aus, stellt aber einen unter mehreren Umständen dar, die gegen eine solche sprechen.
3.5 Die Mutter wendet ein, Transport und logistische Aufgaben könnten durch andere geeignete Personen als der Vater übernommen werden (Berufung S. 9 Ziff. 21). Dieser Einwand steht in unauflöslichem Widerspruch zu ihrer eigenen Feststellung, «[n]ur der Berufungsbeklagte kann den Transport sicher und praktikabel gewährleisten» (Berufung S. 9 Ziff. 20). Im Übrigen ist sie jegliche Angaben dazu schuldig geblieben, welche Drittperson dazu geeignet und bereit sein sollte.
Die Mutter macht geltend, es sei «möglich», dass sie zukünftig einen Führerschein erwerben und dadurch die Fahrdienste selber übernehmen könnte (Berufung S. 17). Selbst wenn diese Möglichkeit tatsächlich bestünde, könnte eine blosse unbestimmte Möglichkeit bei der Beurteilung der praktischen Umsetzbarkeit einer alternierenden Obhut nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen erscheint es fraglich, wie die Mutter als alleinerziehende Sozialhilfeempfängerin in der Lage sein sollte, die Fahrausbildung zu finanzieren. Sie hat nicht ansatzweise substanziiert, wie ihr der Erwerb eines Führerscheins möglich sein könnte.
Die Mutter macht geltend, die Distanz zwischen den Wohnungen der Eltern betrage nur rund 20 Minuten (Berufung S. 9 und 14). Aufgrund der Angaben auf Google Maps erscheint es zwar korrekt, dass der Weg zwischen den beiden Wohnungen über die Autostrasse und Autobahn A22 sowie die Autobahn A3 mit dem Auto ohne Verkehrsbehinderung rund 20 Minuten dauert. Es ist aber notorisch, dass es zu den Zeiten des Schulbeginns und des Schulschlusses auf der erwähnten Strecke oft zu erheblichen Verkehrsbehinderungen kommt. Daher muss zu diesen Tageszeiten regelmässig mit einer etwas längeren Fahrzeit gerechnet werden und müsste der Vater sogar deutlich mehr Zeit einplanen, wenn er sicherstellen wollte, dass der Sohn auch noch im Fall eines Staus rechtzeitig in der Schule ankommt. Grundsätzlich könnte der Vater auch über das Schaueneck fahren. Diese Route dauert gemäss Google Maps ohne Verkehrsbehinderung rund 22 Minuten. Diese Route führt aber über eine nur bei schönem Wetter bequem befahrbare und nicht wintertaugliche Nebenstrasse, wie das Zivilgericht richtig erwog (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2.4). Das Zivilgericht hat festgestellt, dass der Weg zwischen den Wohnungen der Eltern mit den öffentlichen Verkehrsmitteln im Idealfall zwischen einer Dreiviertelstunde und einer Stunde dauere und die Verwendung von drei verschiedenen Verkehrsmitteln (Tram, Zug, Bus) mit zweimaligem Umsteigen erfordere. Es werde noch einige Jahre dauern, bis C____ diesen Weg alleine bewältigen könne (angefochtener Entscheid E. 2.2.4). Die Mutter legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese Feststellungen unrichtig sein könnten. Diejenigen betreffend den Weg werden im Übrigen durch Google Maps bestätigt. Unter den vorstehend dargelegten Umständen sind dem Vater die Fahrten, die bei einer alternierenden Obhut an einem Teil der Schultage für den Transport des Sohns zwischen der Wohnung, die sich nicht in der Nähe des Schulhauses befindet, und der Schule erforderlich wären, als Dauerlösung für mehrere Jahre nicht zumutbar (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2.4). Dies gälte im Übrigen selbst bei einer Fahrzeit von bloss rund 20 Minuten für eine Strecke. Den Schulweg an mehreren Tagen pro Woche mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen ist C____ weder in Begleitung eines Erwachsenen noch ab dem Alter, in dem er dazu in der Lage wäre, allein zumutbar (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2.4). Schliesslich widerspricht es auch den Interessen von C____, an mehreren Tagen pro Woche auf den Fahrdienst seines Vaters angewiesen zu sein und den Schulweg nicht selbständig mit Kollegen zurücklegen zu können, wie die Kindesvertreterin zu Recht geltend gemacht hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.1). Zusätzliche organisatorische Herausforderungen ergäben sich bei alternierender Obhut aufgrund der für C____ wichtigen Sportmöglichkeiten, wobei er zuletzt in [...] Rugby spielte (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 2.2.7; Verhandlungsprotokoll vom 13. Juni 2025 S. 7 und 9; Protokoll Kindesanhörung vom 22. Mai 2025 S. 1). Aus den vorstehenden Gründen hat das Zivilgericht entgegen der Ansicht der Mutter zu Recht festgestellt, dass eine alternierende Obhut im vorliegenden Fall aufgrund der geografischen Situation praktisch nicht umsetzbar ist (angefochtener Entscheid E. 2.2.4). Eine alternierende Obhut ist bereits aus geografischen Gründen mit dem Kindeswohl von C____ nicht vereinbar.
Aus dem Umstand, dass der Vater während rund zwei Jahren vorübergehend mit aufwändigen täglichen Fahrdiensten den weiteren Schulbesuch von C____ in Basel ermöglicht und das Zivilgericht dies als Notlösung befürwortet hat, kann entgegen der Ansicht der Mutter (vgl. Berufung S. 9 und 13) nicht geschlossen werden, dass eine ähnliche Lösung als dauerhafte Regelung zumutbar und mit dem Kindeswohl vereinbar wäre, wie das Zivilgericht zu Recht festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.1 und 2.2.4).
3.6 Wegen Gewalttätigkeiten ihres damaligen Lebenspartners E____ suchte die Mutter am 29. September 2023 zusammen mit C____ und ihrem mittleren Sohn Zuflucht im Frauenhaus. Gemäss den Feststellungen des Zivilgerichts kehrte die Mutter entgegen den Empfehlungen der Verantwortlichen zu E____ zurück und setzte damit C____ einer Gefährdung aus (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. IV und E. 2.2.2). Weshalb diese Feststellungen unrichtig sein sollten, legt die Mutter nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Damit ist ihre Behauptung, sie habe im Rahmen des gewalttätigen Konflikts mit E____ ihr Vorgehen stets an den Empfehlungen der Fachstellen ausgerichtet (Berufung S. 6), falsch.
Nachdem C____ bereits eingeschult worden war, wechselte die Mutter zweimal die Wohnung, im Jahr 2023 in die Wohnung ihres damaligen Lebenspartners E____ und gemäss ihren Angaben am 31. Januar 2025 (Berufung S. 4) nach [...]. Das Zivilgericht hat festgestellt, dass sie dabei weder Rat noch Hilfe bei den ihr zugewiesenen Fachpersonen gesucht, ihre Entscheidung nach eigenem Gutdünken gefällt sowie den Vater und die involvierten Behörden nicht einmal korrekt informiert habe. Bereits der erste Umzug habe die Interessen von C____ tangiert, weil der Wechsel des Quartiers normalerweise auch zu einer Umteilung in ein anderes Schulhaus geführt hätte. Dies hätte eine riskante Zusatzbelastung für C____ bedeutet, nachdem es ihm nach seiner starken Belastung eben erst gelungen sei, sich in seine neue Klasse einzugliedern und den schulischen Alltag besser zu meistern. Nur aufgrund eines Gerichtsentscheids habe er bis zur definitiven Regelung der Obhut in seinem gewohnten schulischen Umfeld bleiben können. Mit dem Umzug von Basel nach [...] seien die Interessen von C____ beeinträchtigt worden, weil damit die Reisezeit zwischen den Wohnorten der Eltern verlängert und praktische Probleme verursacht worden seien (angefochtener Entscheid E. 2.2.2). Weshalb diese Feststellungen unrichtig sein sollten, legt die Mutter nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
Nachdem die Mutter in den letzten rund zwei Jahren ohne Absprache mit den zuständigen Fachpersonen oder dem Vater zweimal umgezogen ist und damit eine Beeinträchtigung der Interessen von C____ in Kauf genommen oder sogar verursacht hat, muss mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass sie sich in näherer Zukunft erneut zu einem Umzug entschliessen könnte, der bei einer Beschulung von C____ an ihrem Wohnort einen erneuten Schulwechsel zur Folge hätte. Ihre Beteuerung, sie wohne seit Ende Januar 2025 in [...] in einer «stabilen Wohnung» (Berufung S. 7), ändert daran nichts. In der betreffenden Wohnung lebt sie erst rund ein Jahr. Angesichts dessen entbehrt ihre Behauptung, ihre aktuelle Wohnsituation sei nachweislich beständig (Berufung S. 17), jeglicher Grundlage. Dass sie über einen unbefristeten Mietvertrag verfügt (ZivGer act. 548), ändert nichts daran, dass sie die Wohnung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende jeden Monats ausser Dezember kündigen und an einen anderen Ort ziehen könnte. Auch die Trennung von ihrem bisherigen Lebenspartner E____ gewährleistet entgegen der Darstellung der Mutter (vgl. Berufung S. 7) keine Stabilität. Dagegen spricht beispielsweise, dass die Mutter den Umzug von Basel nach [...] nicht mit der Trennung begründet, sondern damit, dass die Sozialhilfe ihre Wohnung in Basel maximal noch während eines Jahres bezahlt hätte und die Wohnung in [...] grösser und kostengünstiger sei und sich auch in unmittelbarer Nähe zu ihrer Kernfamilie befinde (Berufung S. 8 f.), wobei sie in ihrer Berufung jegliche Angaben dazu schuldig bleibt, um wen es sich bei ihrer Kernfamilie abgesehen von ihrem Halbbruder handeln und wo diese leben sollen. Aus den vorstehenden Gründen gewährleistet eine Beschulung am Wohnort der Mutter C____ keine hinreichende Stabilität der Verhältnisse. Eine Beschulung von C____ am Wohnort des Vaters kommt gemäss der eigenen Darstellung der Mutter im Fall der alternierenden Obhut nicht in Betracht (vgl. Berufung S. 9; angefochtener Entscheid E. 2.1).
Auch der Umstand, dass die Mutter die vorstehenden Entscheide in Krisensituationen getroffen hat, schliesst entgegen ihrer Darstellung (vgl. Berufung S. 8) die Gefahr keineswegs aus, dass sie in Zukunft erneut ohne Absprache mit dem Vater und den zuständigen Fachstellen die Interessen von C____ beeinträchtigende Entscheidungen treffen könnte. Wie das Zivilgericht zu Recht feststellte, wird die Mutter auch in Zukunft neben ihren eigenen Interessen und denjenigen von C____ noch eine Reihe weiterer Faktoren wie beispielsweise die Interessen ihrer beiden jüngeren Söhne und des Vaters des jüngsten Sohns mit ungewissem Ausgang berücksichtigen und im Gleichgewicht halten müssen (angefochtener Entscheid E. 2.2.5). Nachdem sich die Mutter innert weniger als fünf Jahren bereits zweimal auf gewalttätige Partner (geschiedener Ehemann und E____) eingelassen und mit ihnen Kinder gehabt hat, ist auch nicht auszuschliessen, dass sie sich erneut auf eine problematische Beziehung einlassen wird, auch wenn sie beteuert, zurzeit allein zu leben.
Die Mutter macht geltend, dass die Betreuungsregelung in der Zeit zwischen der Trennung der Eltern im November 2018 und der superprovisorischen Übertragung der alleinigen Obhut auf den Vater im Oktober 2023 nicht ausser Acht gelassen werden dürfe, wobei unklar bleibt, in welchem Umfang die tatsächliche Betreuung in dieser Zeit gemäss der Darstellung der Mutter einer alleinigen Obhut der Mutter oder einer alternierenden Obhut beider Elternteile entsprochen haben soll (vgl. Berufung S. 12). Unabhängig davon ist im Hinblick auf die Stabilität der Verhältnisse der Obhutsregelung, die in den letzten zwei Jahren gelebt worden ist und sich bewährt hat, deutlich mehr Gewicht beizumessen als der abweichenden Regelung in den fünf Jahren davor.
Gemäss der Gutachterin zeigte der Vater, dass er sehr gut in der Lage ist, C____ Kontinuität und Stabilität zu gewährleisten. Auf Seiten der Mutter sei es in der Vergangenheit mehrfach zu Instabilität und wenig Kontinuität gekommen. So sei es zu Wohnortswechseln, Kontaktabbrüchen und Unterbrüchen gekommen, die von C____ grosse Anpassungsleistungen eingefordert hätten. Aufgrund Kontinuitäts- und Stabilitätsaspekten sprächen viele Aspekte dafür, dass C____ seinen Lebensmittelpunkt beim Vater habe und an dessen Wohnort in [...] zur Schule gehe (Gutachten H____ S. 66).
Vor der superprovisorischen Übertragung der alleinigen Obhut auf den Vater war C____ grossen psychischen Belastungen ausgesetzt. In der Obhut des Vaters hat er sich erholt und eine positive Entwicklung gezeigt, die keineswegs selbstverständlich ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2.5). Entgegen der Ansicht der Mutter (vgl. Berufung S. 17) rechtfertigt es die Flexibilität und Anpassungsfähigkeit, die C____ damit gezeigt haben mag, nicht, ihn neuen vermeidbaren Belastungen auszusetzen. Wie das Zivilgericht zu Recht festgehalten hat, gilt es vielmehr, auf dem bereits erreichten Erfolg aufzubauen, und nicht im Vertrauen auf die Resilienz von C____ vermeidbare Umstellungen vorzunehmen und weitere Veränderungen in naher Zukunft zu riskieren (angefochtener Entscheid E. 2.2.5).
3.7 Die Mutter macht geltend, dass C____ einen engen Kontakt zu seinen bei ihr in [...] lebenden Halbbrüdern habe und dieser gefährdet würde, wenn C____ dauerhaft in der alleinigen Obhut des Vaters in [...] leben würde (vgl. Berufung S. 8 f.). Gemäss dem angefochtenen Entscheid wird C____ im Rahmen des persönlichen Verkehrs in geraden Wochenenden von Freitagabend bis Sonntagabend, in ungeraden Wochen an einem schulfreien Nachmittag und während mindestens vier Ferienwochen von der Mutter betreut. Weshalb es der Mutter nicht möglich sein sollte, in dieser Zeit für die Aufrechterhaltung und Pflege einer lebendigen Beziehung genügenden Kontakt zwischen C____ und seinen Halbbrüdern zu ermöglichen, legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 2.2.7). Im Übrigen ist die Darstellung der Mutter widersprüchlich. Einerseits behauptet sie, C____ habe «engen Kontakt» zu seinen Halbbrüdern, der durch die alleinige Obhut des Vaters nicht gefährdet werden dürfe (Berufung S. 8). Andererseits behauptet sie, bisher habe «nur eingeschränkter Kontakt» zwischen C____ und seinen Halbbrüdern bestanden, der durch eine alternierende Obhut gestärkt werden müsse (Berufung S. 15). Haltlos ist die Behauptung der Mutter, die Bindung zwischen C____ und seinen Halbbrüdern sei besonders stark und bedeutsam, weil sie gleichaltrig seien und ähnliche Interessen teilten (vgl. Berufung S. 15). C____ ist neun Jahre alt. Seine beiden Halbbrüder sind fünf und zwei Jahre alt und damit vier und sieben Jahre jünger als C____. Dementsprechend stellte die Gutachterin fest, C____ sei ein «stolzer älterer Bruder» (angefochtener Entscheid E. 2.2.7). Der Altersunterschied ändert selbstverständlich nichts daran, dass die gute Beziehung von C____ zu seinen Halbbrüdern wie von der Gutachterin festgestellt (Gutachten H____ S. 66) wichtig ist und deren Pflege im Kindesinteresse liegt. Er relativiert deren Bedeutung aber etwas. Weiter macht die Mutter geltend, die emotionale Nähe von C____ zu seiner älteren Stiefschwester im Haushalt des Vaters sei begrenzter, weil sich diese bereits in der Pubertät befinde und andere Interessen verfolge. Auch wenn sich die ältere Stiefschwester bereits in der Pubertät befindet und andere Interessen verfolgen sollte als C____, folgt daraus nicht notwendigerweise, dass C____ ihr emotional weniger nahe steht als seinen Halbbrüdern. Die Angaben im Gutachten erwecken den Eindruck, dass die Beziehungen von C____ zu seinen Halbbrüdern etwas enger sind als zu seiner Stiefschwester. So wird erwähnt, dass C____ seine Halbbrüder sehr gerne habe und sich zwischen ihnen eine liebevolle Beziehung zeige. Betreffend die Stiefschwester wird bloss konstatiert, dass C____ sich mit ihr gut verstehe. Allerdings hält die Gutachterin ausdrücklich fest, dass auch die Stiefschwester eine wichtige Bezugsperson von C____ sei (Gutachten H____ S. 58 f. und 61). Zudem wird C____ deutlich früher in die Pubertät kommen als seine Halbbrüder und voraussichtlich im Verlauf der Zeit auch Interessen verfolgen, die sie nicht teilen. Insgesamt sprechen die Beziehungen von C____ zu seinen Halbbrüdern und seiner Stiefschwester für eine alternierende Obhut, weil C____ in diesem Fall alle diese Beziehungen optimal pflegen könnte. Diesem Argument kann aber nur ein beschränktes Gewicht beigemessen werden, weil eine hinreichende Pflege der Beziehungen zu den Halbbrüdern auch im Rahmen des persönlichen Verkehrs bei alleiniger Obhut des Vaters möglich ist.
3.8 Das Zivilgericht erwog, die Beziehung von C____ zu seinen Cousins, die offenbar im selben Gebäude wie die Mutter in [...] wohnten, könne nicht als Kriterium berücksichtigt werden, weil die Situation noch neu sei, sich noch nicht abschätzen lasse, wie intensiv der Kontakt zwischen den Familien werde, die Aussagen der Parteien ein widersprüchliches Bild zeigten und auch Konflikte zumindest nicht ausgeschlossen erschienen (angefochtener Entscheid E. 2.2.7). Die Mutter gesteht in ihrer Berufung ausdrücklich zu, dass der Kontakt zu den Cousins und Cousinen noch nicht abschätzbar ist (Berufung S. 15). Dass das Zivilgericht dem blossen Umstand, dass C____ am Wohnort der Mutter möglicherweise Kontakt zu Cousins und Cousinen aufbauen könnte, für die Frage der alternierenden Obhut kein relevantes Gewicht beigemessen hat, ist nicht zu beanstanden, wobei im erstinstanzlichen Verfahren soweit ersichtlich nur Cousins erwähnt worden sind. Im Übrigen kann ein solcher Kontakt auch in der Zeit aufgebaut werden, in der C____ von der Mutter betreut wird, falls dies von den Beteiligten tatsächlich gewünscht werden sollte.
3.9 Die Mutter beruft sich darauf, dass C____ «trotz Loyalitätskonflikten» engen Kontakt bzw. eine möglichst enge Beziehung zu beiden Elternteilen wünsche (Berufung S. 14 und 16). Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat sich C____ im Laufe des Verfahrens konstant dahingehend geäussert, dass er zu beiden Elternteilen eine möglichst enge Beziehung wünsche, und können seine Äusserungen dahingehend interpretiert werden, dass er einen möglichst engen und unkomplizierten Kontakt zu beiden Elternteilen will. Zudem hat das Zivilgericht gestützt auf das Gutachten festgestellt, dass sich C____ in einem starken Loyalitätskonflikt befinde (angefochtener Entscheid E. 2.2.6). Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln. In der Kindesanhörung vom 22. Mai 2025 sagte C____, er fühle sich sowohl bei der Mutter als auch beim Vater wohl. Auf die Frage, wie oft er jeweils beim Vater bzw. bei der Mutter sein möchte, falls er die Wahl hätte, antwortete er unentschlossen, dass er es nicht genau wisse (Protokoll Kindesanhörung vom 22. Mai 2025 S. 2). Die Präposition «trotz» bedeutet gemäss Duden «obwohl eine Person oder Sache einem bestimmten Vorgang, Tatbestand o.Ä. entgegensteht, ihn eigentlich unmöglich machen sollte; ungeachtet; ohne Rücksicht auf». Falls die Mutter mit ihrer Behauptung, C____ wünsche «trotz Loyalitätskonflikten» eine möglichst enge Beziehung zu beiden Elternteilen im Sinn der ersten Bedeutung der erwähnten Präposition zum Ausdruck bringen möchte, er äussere diesen Wunsch, obwohl ihm der Loyalitätskonflikt die Bildung oder Äusserung dieses Willens erschwere, verkennt sie die Bedeutung des Loyalitätskonflikts. Mit diesem Begriff werden die Schwierigkeiten des Kinds umschrieben, sich im elterlichen Konflikt gegenüber beiden (geliebten) Elternteilen loyal verhalten zu wollen. Es möchte Mutter und Vater signalisieren, dass es beide (gleich) gerne hat und mit seinem Verhalten ausdrücken, dass es beiden in innerer Verbundenheit verpflichtet ist. Das Kind bemüht sich, sein Verhalten dieser Absicht anzupassen und leidet darunter, wenn ihm dies seiner Ansicht nach nicht ausreichend gelingt oder ein Elternteil ihm signalisiert, dass er sich vom Kind nicht ausreichend geschätzt fühlt (Schreiner, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Anh. Psych N 54). Das Streben nach einer ausgeglichenen Lösung, nicht selten nach dem paritätischen Wechselmodell, kann eine Bewältigungsstrategie darstellen, antizipierten Loyalitätskonflikten auszuweichen. Dabei besteht die Gefahr, dass das Kind eigene Gefühle, Bedürfnisse und Wünsche zurückhält und sich nicht mehr am eigenen Empfinden, sondern an dem der Erwachsenen orientiert (Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 3. Auflage, München 2016, S. 191). Mit der Äusserung, er wünsche eine möglichst enge Beziehung und einen möglichst engen Kontakt zu beiden Elternteilen, kann C____ beiden Elternteilen signalisieren, dass er sie gleich gerne habe, und Angaben vermeiden, die den Eindruck erwecken könnten, er fühle sich einem Elternteil stärker verbunden als dem anderen. Die erwähnte Äusserung erleichtert C____ damit den Umgang mit seinem Loyalitätskonflikt und es besteht die Möglichkeit, dass sie durch diesen beeinflusst ist. Dies dürfte auch der Einschätzung der Kindesvertreterin entsprechen. Gemäss ihr ist der Wille von C____ ambivalent. Er wisse nicht, wo er lieber leben wolle, und entziehe sich der Entscheidung elegant. Er sei angespannt, wenn er Wünsche äussern soll, und entlastet, wenn betont wird, dass ihn keine Verantwortung treffe (Verhandlungsprotokoll vom 13. Juni 2025 S. 7). Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist dem Wunsch von C____ aufgrund des gutachterlich festgestellten starken Loyalitätskonflikts nur ein beschränktes Gewicht beizumessen. Entgegen der Ansicht des Zivilgerichts (angefochtener Entscheid E. 2.2.6) kann dem konstant geäusserten Wunsch von C____ nach möglichst engem Kontakt zu beiden Elternteilen aber nicht jegliche Bedeutung als Argument für eine alternierende Obhut abgesprochen werden. Auch wenn die Kindesvertreterin zu Recht geltend machte, dass die Wünsche von C____ nicht ohne Weiteres mit alternierender Obhut übersetzt werden können (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 13. Juni 2025 S. 9), erscheint es doch offensichtlich, dass ein paritätisches Wechselmodell dem von C____ geäusserten Wunsch grundsätzlich am besten entsprechen würde. Die Möglichkeit der Beeinflussung durch den Loyalitätskonflikt stellt keinen hinreichenden Grund dar, dem konstant geäusserten Wunsch des Kinds jegliche Bedeutung abzusprechen.
Unabhängig davon, welches Gewicht ihm beigemessen wird, vermag der Wunsch von C____ aber ohnehin nichts daran zu ändern, dass eine mit dem Kindeswohl von C____ vereinbare und für den Vater zumutbare praktische Umsetzung einer alternierenden Obhut im vorliegenden Fall nicht möglich ist (vgl. oben E. 3.5 und 3.6) und die Anordnung alternierender Obhut daher nicht in Betracht kommt.
3.10 Zusammenfassend entspricht unter den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls eine alternierende Obhut nicht dem Kindeswohl und hat das Zivilgericht deren Anordnung zu Recht abgelehnt. Die Zuteilung der alleinigen Obhut an den Vater entspricht hingegen in bestmöglicher Weise dem Kindeswohl, wie das Zivilgericht richtig festgestellt hat.
4.
Für den Fall, dass die alleinige Obhut des Vaters bestätigt wird, legt die Mutter nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Regelung der übrigen Kinderbelange gemäss dem angefochtenen Entscheid nicht dem Kindeswohl von C____ entsprechen oder aus einem anderen Grund zu beanstanden sein könnten. Unter diesen Umständen ist der angefochtene Entscheid insoweit unter Verweis auf die Erwägungen des Zivilgerichts (angefochtener Entscheid E. 2.3, 3 und 4) ohne Weiteres zu bestätigen.
5.
5.1 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die prozessuale Bedürftigkeit der Sozialhilfe beziehenden Mutter (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 3) ist glaubhaft. Der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident hat die Berufung dem Vater und der Kindesvertreterin in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO wegen offensichtlicher Unbegründetheit nicht zur Stellungnahme zugestellt. Offensichtlich unbegründet im Sinn dieser Bestimmung sind Berufungen, die sich schon bei summarischer Prüfung als aussichtslos erweisen (BGE 143 III 153 E. 4.6). Dies bedeutet jedoch nicht notwendigerweise, dass das Rechtsmittel auch als aussichtslos im Sinn von Art. 117 lit. b ZPO zu qualifizieren ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos im Sinn dieser Bestimmung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 142 III 138 E. 5.1). Im vorliegenden Fall waren die Gewinnaussichten zwar von Anfang an viel geringer als die Verlustgefahren. Aufgrund der Persönlichkeitsnähe der Frage der elterlichen Obhut und deren Bedeutung für die Mutter erscheint es aber möglich, dass sich auch ein Elternteil, der den Prozess auf eigene Rechnung und Gefahr führt, bei vernünftiger Überlegung dazu entschlossen hätte, die sehr geringe Chance einer erfolgreichen Berufung zu ergreifen. Daher wird die Berufung der Mutter knapp nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 117 lit. b ZPO qualifiziert. Die anwaltliche Vertretung der Mutter erscheint zur Wahrung ihrer Rechte notwendig. Aus den vorstehenden Gründen wird der Mutter für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt mit ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin.
5.2 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 2, § 5 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 GGR auf CHF 2'000.– festgesetzt. Infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Staates.
5.3 Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin bemisst sich nach dem Zeitaufwand (§ 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 HoR). Dieser wird mangels Einreichung einer Kostennote praxisgemäss geschätzt. Für das Studium des angefochtenen Entscheids, die Instruktion und die Berufung erscheint ein geschätzter Zeitaufwand von 16 Stunden angemessen. Multipliziert mit dem Stundenansatz von CHF 200.– (vgl. § 20 Abs. 2 HoR) resultiert daraus ein Honorar von CHF 3'200.–. Zusätzlich wird in Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR eine Auslagenpauschale von CHF 96.– berücksichtigt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Ziffern 7 und 10–13 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. Juni 2025 (Rektifikat vom 23. Juni 2025) (F.2020.11) sind in Rechtskraft erwachsen.
Die Berufung gegen die Ziffern 1–6 sowie 8 und 9 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. Juni 2025 (Rektifikat vom 23. Juni 2025) (F.2020.11) wird abgewiesen.
Der Berufungsklägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Die Berufungsklägerin trägt ihre eigenen Parteikosten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Advokatin MLaw Cinzia Fallegger-Santo, ein Honorar von CHF 3'296.–, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 267.–, insgesamt somit CHF 3'563.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Berufungsbeklagter 1
- Berufungsbeklagter 2
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Beiständin, [...] (KJD)
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Liestal
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Stephanie von Sprecher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.