Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 23.05.2025 ZB.2025.2 (AG.2025.302)

May 23, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·8,200 words·~41 min·6

Summary

Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2025.2

ENTSCHEID

vom 23. Mai 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger,

Prof. Dr. Ramon Mabillard, Dr. Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher

Parteien

A____                                                                               Berufungskläger

[...]                                                                                                    Kläger

vertreten durch lic. iur. Barbara Zimmerli, Advokatin,

Binningerstrasse 11, 4051 Basel   

gegen

B____                                                                           Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                 Beklagte

vertreten durch lic. iur. Martina Horni, Advokatin,

Steinenschanze 6, 4051 Basel   

C____                                                                                                 Sohn

[...]   

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 8. November 2024 (F.2024.363)

betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Vater, Ehemann und Berufungskläger) und B____ (nachfolgend: Mutter, Ehefrau und Berufungsbeklagte) heirateten am 26. April 2013 und sind Eltern des gemeinsamen Kindes C____, geboren am [...] 2018. Sie führen seit dem 21. Juli 2021 vor dem Zivilgericht ein Verfahren um Regelung ihres Getrenntlebens. In dessen Verlauf genehmigte das Zivilgericht mit Entscheid vom 21. Juni 2022 ihre Vereinbarung, mit welcher sie sich für die Dauer des Getrenntlebens auf die Ausübung einer alternierenden Obhut über ihren Sohn einigten. Nach dieser Regelung sollte der Vater seinen Sohn in den ungeraden Kalenderwochen ab Mittwochabend 17.30 Uhr bis am Sonntagabend um 17.30 Uhr und in den geraden Kalenderwochen von Mittwochabend 17.30 Uhr bis Freitagmittag 12.00 Uhr betreuen, während C____ die restliche Zeit durch die Mutter betreut wird. Gleichzeitig wurde der Vater verpflichtet, an den Unterhalt seines Sohnes C____ monatliche Beiträge von CHF 1'280.– (davon CHF 685.– Barunterhalt und CHF 595.– Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau wurde mangels Leistungsfähigkeit aufgehoben.

Mit Entscheid vom 11. Oktober 2023 wurde die Vereinbarung der Parteien vom 22./28. September 2023 zu Protokoll genommen. Darin wurde festgehalten, dass der Unterhaltsbeitrag für C____ entsprechend der gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 2./3. Juni 2022 aufgrund der zwischenzeitlich der Ehefrau zugesprochenen Leistungen der Invalidenversicherung und Pensionskasse mit Wirkung ab 1. Juli 2022 noch CHF 1'033.– betrage. Ferner vereinbarten die Parteien, dass die für C____ gesprochene Hilflosenentschädigung mit Wirkung ab dem 1. Juli 2022 im Umfang von 55 % an die Ehefrau und im Umfang von 45 % an den Ehemann ausbezahlt werden solle. Die IV-Stelle Basel-Stadt wurde entsprechend angewiesen.

Auf ein neues Regelungsgesuch des Ehemanns vom 23. November 2023 hin ordnete das Zivilgericht mit Verfügung vom 27. November 2023 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme mit sofortiger Wirkung an, dass die Übergaben gemäss Ziff. 2.a und 2.b der Vereinbarung vom 2./3. Juni 2022 zwecks Vermeidung persönlicher Kontakte zwischen den Eltern im Kindergarten stattfinden. Entsprechend wurde festgelegt, dass der Vater seinen Sohn an den ungeraden Kalenderwochen ab Mittwochmittag nach dem Kindergarten bis zum Kindergartenanfang am Montagmorgen und in den geraden Kalenderwochen ab Mittwochmittag nach dem Kindergarten bis zum Kindergartenanfang am Freitagmorgen betreut. Diese superprovisorische Massnahme wurde vom Zivilgericht mit Entscheid vom 13. Mai 2024 mit vorsorglicher Massnahme im Eheschutzverfahren vorsorglich bestätigt, nachdem sich die Ehegatten anlässlich der Verhandlung des Zivilgerichts vom 5. Februar 2024 mit der Erteilung eines Auftrages an die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel, Fachstelle Familienrecht, zur Erstellung eines Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit beider Eltern einverstanden erklärt hatten und daraufhin der entsprechende Auftrag mit Verfügung vom 5. März 2024 erteilt worden war. Die Ehefrau erhob Berufung gegen die mit Entscheid des Zivilgerichts vom 13. Mai 2024 vorgenommene Anpassung der Betreuungsanteile. Das Appellationsgericht wies mit Entscheid ZB.2024.22 vom 3. Dezember 2024 diese Berufung ab.

Mit Eingabe vom 15. August 2024 erhob der Ehemann beim Zivilgericht Scheidungsklage, mit welcher er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem die Aufhebung des von ihm an seinen Sohn C____ zu leistenden Unterhaltsbeitrag von CHF 1'033.– zuzüglich der Kinderzulagen per 1. Januar 2024 (Verfahrensantrag 1) sowie die rückwirkend per 1. Januar 2024 erfolgende je hälftige Zusprechung der Hilflosenentschädigung an die beiden Elternteile (Verfahrensantrag 2) beantragte. Die Ehefrau beantragte mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 die Abweisung dieser beiden Verfahrensanträge. Mit Entscheid F.2024.363 vom 8. November 2024 wies das Zivilgericht den Verfahrensantrag 1 derzeit ab und den Verfahrensantrag 2 überhaupt ab. Dieser Entscheid wurde den Parteien im Dispositiv eröffnet und beiden jeweils am 12. November 2024 zugestellt. Erst am 11. November 2024, und damit nach diesem Entscheid, gingen die Eingaben des Ehemannes vom 6. und 7. November 2024 ein. Damit unterrichtete der Ehemann das Zivilgericht, dass er per 1. Januar 2025 eine neue Stelle als Physiotherapeut mit einem 55 %-Pensum gefunden habe und machte ergänzende Ausführungen zum aktuellen Betreuungsplan. Mit Eingabe vom 20. November 2024 ersuchte er um schriftliche Begründung des Massnahmenentscheids, welche ihm am 18. Dezember 2024 zugestellt wurde.

Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 erhob der Ehemann Berufung gegen den Entscheid F.2024.363 vom 8. November 2024 des Zivilgerichts, mit welcher er folgende Anträge stellte:

1.    Ziffer 1 des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 8. November 2024 sei aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag des Ehemannes an seinen Sohn C____ von CHF 1'033.– zuzüglich Kinderzulagen sei rückwirkend per 1. September 2024 aufzuheben.

2.    Ziffer 2 des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 8. November 2024 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Hilflosenentschädigung inskünftig (berechnet nach Nächten) den Eltern zuzuteilen sei. Die Anweisung und Aufteilung 45:55 % (Entscheid vom 11. Oktober 2023 Ziffer 3) sei aufgehoben.

3.    Es sei festzustellen, dass der Vater jeweils alle 14 Tage am Montag und Freitag bis 12.00 Uhr für die Betreuung von C____ zuständig ist.

4.    Unter o/e Kostenfolge.

5.    Es sei die Ehefrau zu verpflichten, dem Ehemann einen Prozesskostenbeitrag zu leisten von mind. CHF 6'000.–, unter Vorbehalt einer Mehrforderung, für die o/e Kosten dieses Verfahrens. Eventualiter sei dem Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen für die o/e Kosten und es sei auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die bereits vorsorglich für die Dauer des Verfahrens erfolgende Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung inkl. Kinderzulagen des Ehemannes. Weiter sei ihm Gelegenheit zu geben, ein ausführlicheres Arztzeugnis zu seiner Arbeitsunfähigkeit nachzureichen und es sei auf die Durchführung einer Verhandlung zu verzichten und der Entscheid auf schriftlichem Weg zu erlassen.

Die Ehefrau beantragte mit Berufungsantwort vom 20. Januar 2025 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung wie auch des Prozesskostenbeitragsgesuchs. Eventualiter beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Eingaben vom 20., 21. und 22. Januar 2025 liess der Berufungskläger einen Bericht seiner behandelnden Psychiaterin, [...], die Honorarnoten seiner Vertreterin und einen Bericht seiner Hausärztin, [...], einreichen. Die Berufungsbeklagte liess mit Eingabe vom 22. Januar 2025 die Bestätigung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 20. Januar 2025 betreffend ihres IV-Grades einreichen. Der Berufungskläger nahm mit Eingabe vom 31. Januar 2025 replicando zur Berufungsantwort Stellung. Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 verpflichtete der Instruktionsrichter den Berufungskläger zur Edition weiterer Unterlagen zu seinem aktuellen Arbeitsverhältnis und holte beim Zivilgericht die Akten des Eheschutzverfahrens EA.2021.15542 ein. Bezugnehmend auf ihre Eingabe vom 18. Februar 2025 sicherte der Instruktionsrichter der Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 20. Februar 2025 zu, dass dem Berufungskläger kein Einblick in ihre sich in den beizuziehenden Eheschutzakten befindliche IV-Akte gewährt wird. Mit Eingabe vom 3. März 2025 reichte der Berufungskläger seinen vollständigen, aktuellen Arbeitsvertrag und aktuelle Lohnabrechnungen sowie – als Noven – Belege über die aktuellen IV-Leistungen für C____ ein.

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1      Gegenstand des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 8. November 2024 sind vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren gemäss Art. 276 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. Die Berufung richtet sich gegen die Regelung des Unterhalts des gemeinsamen Sohnes der Parteien und betrifft damit eine vermögensrechtliche Angelegenheit. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge erfüllt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 Abs. 1 ZPO ist im summarischen Verfahren zu entscheiden (Art. 248 lit. d ZPO; Leuenberger/ Suter, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, Anh. ZPO Art. 276 N 21; Lötscher/Schenk, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommentar ZPO, 4. Aufl., Basel 2025, Art. 276 N 41). Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung i.V.m. Art. 405 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist demzufolge einzutreten. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist zur Beurteilung der Berufung das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig. Nach Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. In summarischen Verfahren ist allerdings regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 1.1 mit Nachweisen), was auch dem unwidersprochen gebliebenen Verfahrensantrag des Berufungsklägers wie auch der Ankündigung des Instruktionsrichters mit Verfügung vom 24. Januar 2025 entspricht.

1.2

1.2.1   Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2, BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 4).

1.2.2   Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2). Sie sind bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO). Zu beachten sind daher sowohl die vom Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren erfolgten Noveneingaben vom 6. und 7. November 2024, welche das Gericht erst nach dem Entscheid vom 8. November 2024 erreicht haben und mit diesem nicht mehr haben berücksichtigt werden können, wie auch die von den Parteien im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Noven.

1.2.3   Im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 296 N 38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 58 ZPO N 69).

1.3      Für vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (AGE ZB.2021.24 vom 12. November 2021 E. 1.6.4).

2.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die als vorsorgliche Massnahme im zwischenzeitlich eingeleiteten Scheidungsverfahren beantragte Abänderung der mit Entscheid vom 11. Oktober 2023 festgelegten Kindesunterhaltsbeiträge unter Einschluss der Regelung der Zuteilung der für den Sohn bestimmten Hilflosenentschädigung.

2.1      Die Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren setzt voraus, dass seit der Rechtskraft des Entscheids eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, dass die tatsächlichen Feststellungen, die dem Entscheid zugrunde gelegen haben, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen oder dass sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Gericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt gewesen sind (AGE ZB.2023.64 vom 13. Februar 2024 E. 2.3.1 m. Hinw. auf ZB.2021.10 vom 16. Mai 2022 E. 2.1 [betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren]; BGE 143 III 617 E. 3.1 [betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen], 141 III 376 E. 3.3.1 [betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren]). Zu einer Abänderung kann die Veränderung sämtlicher Umstände führen, die für die Berechnung des Unterhaltsbeitrags von Bedeutung sind, wie insbesondere auch Änderungen in der Erwerbstätigkeit (BGE 150 III 153 E. 3.2; BGer 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020 E. 3.2). Wesentlich erscheint dabei eine Veränderung, wenn aufgrund der eingetretenen Änderung mit Blick auf die bisherige Unterhaltsregelung ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den involvierten Personen entstehen könnte (vgl. BGE 150 III 153 E. 3.2, 137 III 604 E. 4.1.1; BGer 5A_378/2021 vom 7. September 2022 E. 3). Da vorsorglichen Massnahmen nur beschränkte Rechtskraft zukommt, sind die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit der Veränderung geringer als bei der Abänderung eines definitiven Entscheids (vgl. AGE ZB.2023.64 vom 13. Februar 2024 E. 2.3.1, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 3.1, ZB.2021.34 vom 31. Oktober 2021 E. 5.1; Leuenberger/Suter, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, Anh. ZPO Art. 276 N 14; Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, N 4.05; Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl., Bern 2023, Kap. 9 N 11). Als dauerhaft erscheint eine Veränderung dabei bereits dann, wenn ungewiss ist, wie lange sie anhält (Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, Art. 179 ZGB N 3a; Six, a.a.O., N 4.05; AGE ZB.2023.64 vom 13. Februar 2024 E. 2.3.2). Im Falle einer eingetretenen Arbeitslosigkeit kann die Dauerhaftigkeit gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei einer Dauer von mehr als vier Monaten nicht mehr verneint werden (vgl. BGE 143 III 617 E. 5.2; vgl. ferner Rieben/Chaix, in: Commentaire romand, 2. Aufl., Basel 2024, Art. 179 CC N 4a). Bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit sind die Gründe einer Arbeitslosigkeit aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls wie etwa der Wirtschaftslage zu würdigen (vgl. BGer 5A_138/2015 vom 1. April 2015 E. 4.1.1, 5A_78/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2, 5A_352/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 4.3; vgl. ferner Six, a.a.O., N 4.05; Summermatter, Zur Abänderung von Kinderalimenten, in: FamPra.ch 2012 S. 38, 62). Bei der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es dem Unterhaltsschuldner jedenfalls in knappen finanziellen Verhältnissen nicht zumutbar ist, die wirtschaftlichen Folgen eines Stellenverlusts während mehr als vier Monaten allein zu tragen (vgl. Summermatter, a.a.O., S. 62).

Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, setzt das Gericht im Falle der Feststellung einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag neu fest, wobei auch die übrigen Berechnungselemente zu aktualisieren und auf den neusten Stand zu bringen sind, ohne dass diesbezüglich eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorliegen muss (BGer 5A_1005/2017 E. 3.1.1; BGE 138 III 289 E. 11.1.1 betr. nachehelichen Unterhalt; BGE 137 III 604 E. 4.1.1/4.1.2 = Pra 101 (2012) Nr. 62 betr. Kindesunterhalt). Der Entscheid über die Abänderung wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft. Die Änderung kann allenfalls auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zurückbezogen werden. Eine weitergehende Rückwirkung ist nur aus ganz besonderen Gründen möglich (vgl. BGE 111 II 103 E. 4, BGE 148 III 95 E. 4.6; BGer 5A_263/2020 vom 23. August 2018 E. 3.3.3 m. w. Hinw.).

2.2      Mit dem angefochtenen Entscheid verneinte die Vorinstanz eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse. Mit Blick auf die von ihm geltend gemachte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses stellte sie fest, dass dieses erst per 31. Oktober 2024 ende. Der Berufungskläger habe sein Gesuch noch bei laufender Kündigungsfrist gestellt. Es sei daher noch völlig unklar, ob und wie lange er arbeitslos sein würde. Damit liege keine dauerhafte Arbeitslosigkeit gemäss der genannten Rechtsprechung vor. Der Verlust der Arbeitsstelle stelle daher aktuell keinen hinreichenden Abänderungsgrund dar.

Mit Bezug auf die vom Berufungskläger geltend gemachte Veränderung des ihm – aufgrund des von ihm aktuell übernommenen Betreuungsanteils – zumutbaren Erwerbspensums erwog die Vorinstanz, dass er im Zeitpunkt der bisher geltenden Unterhaltsregelung mit einem Pensum von 80 % als Physiotherapeut gearbeitet habe. Er habe seinen Sohn gemäss der Vereinbarung der Parteien ab dem 1. Juli 2022 in den ungeraden Kalenderwochen ab Mittwochabend 17.30 Uhr bis Sonntagabend 17.30 Uhr sowie in den geraden Kalenderwochen von Mittwoch 17.30 Uhr bis Freitagmittag 12.00 Uhr betreut. In der übrigen Zeit sei die Ehefrau für die Betreuung zuständig gewesen. Seit dem 1. Januar 2024 betreue der Ehemann seinen Sohn in den ungeraden Kalenderwochen ab Mittwochmittag nach dem Kindergarten bis Montagmorgen zum Kindergartenanfang sowie in den geraden Kalenderwochen ab Mittwochmittag nach dem Kindergarten bis Freitagmorgen zum Kindergartenanfang. Aktuell besuche das Kind somit den Kindergarten und werde zudem unter der Woche jeweils am Montag- und Dienstagnachmittag, sowie jeden zweiten Freitagnachmittag von der Mutter betreut. Eine Fremdbetreuung scheine aktuell nicht vorzuliegen. Damit habe sich durch die neue Betreuungsregelung mit Bezug auf die Arbeitszeiten lediglich insoweit eine Änderung ergeben, als der Ehemann seinen Sohn neu jeden Mittwoch bereits ab dem Mittag statt erst ab 17.30 Uhr betreue. Dafür bestehe jeweils am Freitagmorgen während des Kindergartens ein Zeitfenster, das für die Arbeit genutzt werden könne. Es erschliesse sich daher nicht, dass der Ehemann aufgrund dieser Änderung in der Betreuung sein Pensum um 20 % reduzieren müsse. Er begründe dies auch nicht näher.

Soweit er unter Berufung auf das Schulstufenmodell geltend mache, infolge der Betreuung sowie des Alters von C____ sei lediglich ein 50 %-Pensum des Vaters erforderlich, könne ihm nicht gefolgt werden. Gemäss Schulstufenmodell sei einem Elternteil ab Eintritt des Kindes in den Kindergarten eine 50 %-ige Erwerbstätigkeit zumutbar (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Dies gelte selbst dann, wenn der andere Elternteil unter der Woche keine Betreuung des Kindes übernehme und voll arbeite. Vorliegend werde der Sohn aber im Umfang von mindestens 50 % auch durch die Mutter betreut. Damit sei dem Ehemann grundsätzlich ohne Weiteres ein höheres Pensum zumutbar.

Schliesslich verwies das Zivilgericht auf eine knappe finanzielle Situation der Familie. Gemäss seinen eigenen Angaben sei der Ehemann mit dem reduzierten Einkommen nicht bzw. kaum in der Lage, seine Lebenskosten (ohne Steuern) sowie die in seinem Haushalt anfallenden Kosten von C____ zu decken. Die Ehefrau beziehe eine Invalidenrente sowie Ergänzungsleistungen. Unter diesen Umständen bestünden erhöhte Anforderungen an die Ausschöpfung der Erwerbskraft (vgl. BGE 137 III 118 E.3.1; BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2.2).

Dem Ehemann sei damit bei summarischer Prüfung aktuell grundsätzlich weiterhin zumutbar, mit einem 80 %-Pensum erwerbstätig zu sein. Eine derartige Pensumssteigerung sollte ihm auch tatsächlich möglich sein. Dass die gesundheitliche Situation von C____ eine hierfür allenfalls notwendige Fremdbetreuung nicht erlauben würde, sei zumindest aufgrund des aktuellen Wissensstands nicht anzunehmen und werde nicht behauptet.

2.3      Mit seiner Berufung bezieht sich der Berufungskläger zur Begründung einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung nun nicht mehr auf den Verlust seiner bisherigen Arbeitsstelle und macht auch keine (drohende) Arbeitslosigkeit mehr geltend. Vielmehr weist er als Novum darauf hin, dass er erfreulicherweise per 1. Januar 2025 eine neue Stelle mit einem Pensum von 55 % gefunden habe. Er macht dabei unter Hinweis auf die Arztzeugnisse seiner Hausärztin, [...], und seiner Therapeutin, [...], welche ihm eine 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestierten, geltend, nicht in der Lage zu sein, ein höheres Erwerbspensum zu erfüllen. Weiter macht er geltend, dass die Übergaben des Sohnes am Montag und an jedem zweiten Freitag jeweils um 12.00 Uhr und nicht per 08.00 Uhr erfolgen würden. Er schliesst daraus, nun dauerhaft eine neue Anstellung mit einem tieferen Einkommen zu haben. Nachdem ihm die bisherige Stelle, bei welcher er im Zeitpunkt der letztmaligen Festsetzung des Kindesunterhalts mit einem Pensum von 80 % ein Einkommen von CHF 4'565.– erzielt habe, unverschuldet seitens des Arbeitsgebers gekündigt worden sei, habe er sich umgehend um eine neue Arbeit bemüht. Aufgrund seiner ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit und des Umstands, dass er bereits aus gesundheitlichen Gründen im ganzen Jahr 2024 sein Pensum auf 60 % habe reduzieren müssen, liege eine dauerhafte und wesentliche Veränderung vor, sodass ein Abänderungsgrund zu bejahen sei. Unerheblich sei dabei, dass die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zum heutigen Zeitpunkt noch nicht definitiv festgestellt werden könne. Die Reduktion seines Pensums seit Januar 2024 sei aufgrund seiner sehr hohen Belastung wie auch aufgrund der neuen Betreuungssituation erfolgt. Er sei daher bei der Arbeit an die Grenzen seiner Belastbarkeit gekommen und wegen Krankheit immer wieder ausgefallen. Er habe vermeiden wollen, in ein Burn-out zu laufen und dann komplett bei der Arbeit wie auch der Betreuung auszufallen. Er habe aber trotz des viel geringeren Einkommens die Unterhaltsbeiträge immer vollständig bezahlt, wozu er bei seinen Eltern ein Darlehen aufgenommen habe.

Vor diesem Hintergrund bestreitet er, über das aktuell erzielte Einkommen hinaus ein hypothetisches Einkommen erzielen zu können. Die von ihm zu 50 % vorgenommene Betreuung des Sohnes sei aufgrund der Autismuserkrankung des Kindes wie auch der gesundheitlichen Instabilität der Mutter notwendig. Er bedürfe aufgrund seiner Erkrankung einer viel intensiveren Betreuung. Die persönliche Betreuung durch beide Elternteile reduziere die Belastungen und Reize, denen ihr Sohn ausgesetzt sei. Er könne daher keine Drittbetreuung besuchen. Es sei ausserordentlich wichtig, dass der Sohn die ersten Schritte seiner Schullaufbahn gut und richtig machen könne. Die Eltern könnten C____ jetzt sehr stark fördern und ihm Unterstützung gewähren, was viel persönliche Betreuung bedeute. Diese könne er neben dem 80 %-igen Erwerbspensum nicht leisten. Die Öffnungszeiten der Physiotherapiepraxis seien jeweils am Montag bis Freitag von 08.30 Uhr bis 17.00 Uhr. Wenn er anwesend und zu Hause sein solle, wenn sein Sohn aus der Schule komme, könne er nicht mehr als 50 % arbeiten. Ausser am Donnerstag von 14.00 Uhr bis 15.45 Uhr habe C____ an den Nachmittagen immer frei. Weiter macht der Berufungskläger geltend, aufgrund der sehr schwierigen und konflikthaften Kommunikation mit der Berufungsbeklagten immer wieder auf die Vermittlung des Beistandes angewiesen zu sein. Hinzu käme die aktuelle Begutachtung durch die Fachstelle Familienrecht. Vor diesem Hintergrund rügt er eine unzutreffende Übertragung des Schulstufenmodells auf den vorliegenden Sachverhalt. Es könne ihm kein 50 % übersteigendes Pensum zugemutet werden, da seinem Sohn eine Drittbetreuung nicht zugemutet werden könne.

2.4      Dieser Argumentation hält die Berufungsbeklagte entgegen, dass er sich noch mit seiner Scheidungsklage vom 15. August 2024 im Zusammenhang mit der Reduktion seines Pensums bei seinem bisherigen Arbeitgeber nicht auf gesundheitliche Einschränkungen bezogen habe. Auch noch im November 2024 habe er die Pensumreduktion bei seiner neuen Arbeitsstelle per 1. Januar 2025 lediglich mit seiner Mehrbetreuung und dem erhöhten Betreuungsaufwand begründet. Erst mit seiner Berufungsbegründung schiebe er weitere Gründe nach. Während er vor der Vorinstanz noch erklärt habe, dass die weitere Pensumreduktion lediglich mit seiner Mehrbetreuung und dem erhöhten Betreuungsaufwand zufolge der Asperger-Diagnose des Sohnes zusammenhinge, begründe er sie nun mit einer 50 %-igen Arbeitsunfähigkeit. Der neue Arbeitsvertrag sei zudem abgeschlossen worden, bevor ihm eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Die Behauptungen, er habe seine bisherige Stelle wegen nicht weiter substantiierten krankheitsbedingten Abwesenheiten verloren und sein Pensum zum Schutz vor einem Burn-out reduzieren müssen, stellten reine Schutzbehauptungen dar. Mit Bezug auf die eingereichten Arztzeugnisse macht die Berufungsbeklagte geltend, deren Beweiswert bestimme sich nach deren Inhalt. Wichtig sei insbesondere, dass die Beschreibung der medizinischen Beeinträchtigung klar und die ärztlichen Schlussfolgerungen gut begründet seien. Ein ärztliches Zeugnis, das wie vorliegend eine Arbeitsunfähigkeit wegen «Krankheit» oder «aus medizinischen Gründen» attestiere, reiche nicht aus, um eine behauptete Arbeitsunfähigkeit glaubhaft zu machen. Da die Zeugnisse zudem von den ihn behandelnden Ärztinnen ausgestellt worden seien, handle es sich um blosse Parteibehauptungen (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6; BGer 5A_1040/2020 vom 8. Juni 2021 E. 3.1.2), bei deren Beurteilung zu berücksichtigen sei, dass diese aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3 b/cc; BGer 5A_799/2021 vom 12. April 2022 E. 3.2.2). Der Berufungskläger könne seine Arbeitsunfähigkeit daher damit nicht glaubhaft machen, weshalb auf dieses Novum von vornherein nicht abzustellen sei (vgl. zum Ganzen BGer 5A_530/2022 vom 11. November 2022).

Weiter weist sie darauf hin, dass der Berufungskläger den Sohn bloss im Umfang von 47,5 % betreue. Gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts vom 13. Mai 2024 betreue der Berufungskläger seinen Sohn in den ungeraden Kalenderwochen ab Mittwochmittag nach dem Kindergarten bis Montagmorgen zum Kindergartenanfang sowie in den geraden Kalenderwochen ab Mittwochmittag nach dem Kindergarten bis Freitagmorgen zum Kindergartenanfang. Diesen Entscheid habe das Appellationsgericht mit Entscheid vom 3. Dezember 2024 bestätigt, auch wenn darin fälschlicherweise angenommen worden sei, der Berufungskläger würde jeweils auch am Freitagmorgen in den geraden Kalenderwochen und Montagmorgen in den ungeraden Kalenderwochen die Betreuung wahrnehmen. Eine Vereinbarung der Eltern, wonach derjenige Elternteil, welcher den Sohn in die Schule bringe, bis um 12.00 Uhr für ihn zuständig sei, werde bestritten. Die Regelung, dass der Ehemann den Sohn am Freitag und am Montag bei Krankheit oder in den Ferien betreue, habe in den Weihnachtsferien 2023/2024 nur ausnahmsweise als vom Beistand angeordnete, abweichende Übergabezeit gegolten. Nun nehme sich der Berufungskläger dies einfach frei heraus, ohne dass es so vereinbart worden wäre.

Schliesslich bestreitet die Berufungsbeklagte, dass der Berufungskläger sein Arbeitspensum wegen seiner Betreuungspflichten von ursprünglich 80 % auf 60 % habe reduzieren müssen. Die Betreuungszeit des Berufungsklägers sei gemäss dem vorliegend massgeblichen Entscheid lediglich am Mittwoch angepasst worden, indem er seinen Sohn nicht mehr erst ab abends 17.30 Uhr, sondern bereits ab Mittag nach dem Kindergarten resp. der Schule betreue. Dafür betreue er ihn in den Wochen dazwischen freitags nicht mehr bis am Mittag, sondern lediglich noch bis morgens vor dem Kindergarten- respektive Schulbeginn. Es habe sich daher an seiner für die Erwerbstätigkeit verfügbaren Zeit nichts Wesentliches geändert und es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, weiterhin einem Erwerbspensum von mehr als 60 % nachzugehen, zumal er seine Arbeitszeiten stets flexibel habe gestalten können. Dass er sein Pensum von sich aus reduziert habe, könne nun nicht zu Lasten des Kindesunterhalts berücksichtigt werden. Selbst bei der von ihm behaupteten hälftigen Obhutsausübung bestehe eine 75 %-ige Arbeitspflicht. Werde die Betreuung des Kindes von beiden Elternteilen übernommen, so werde die Erwerbsfähigkeit jedes Elternteils grundsätzlich nur im Umfang der tatsächlichen Betreuung eingeschränkt. Sie bestreitet daher, dass der Berufungskläger sein ursprüngliches Arbeitspensum von 80 % zufolge der Betreuungsmehrleistung auf anfänglich 60 % und neu sogar auf 55 % reduzieren dürfe.

Schliesslich macht sie mit der Vorinstanz geltend, dass aufgrund der knappen finanziellen Situation und dem bei ihr vorliegenden Manko höhere Anforderungen an die Ausschöpfung der Erwerbskraft bestünden. Mit einem Pensum von gerade einmal 55 % schöpfe der Berufungskläger diese nicht aus. Es könne daher nicht auf sein tatsächlich erzieltes Einkommen abgestellt werden. Auf der Grundlage des bei seinem früheren Arbeitgeber bei einem Pensum von 60 % erzielten monatlichen Nettoeinkommens müsse bei einem Pensum von 75 % von einem monatlichen Nettoeinkommen von mindestens CHF 4'365.– inkl. 13. Monatslohn und ohne Kinderzulagen ausgegangen werden.

2.5

2.5.1   Dem Berufungskläger wurde seine Stelle als Physiotherapeut von seinem bisherigen Arbeitgeber mit Schreiben vom 22. Juli 2024 per 31. Oktober 2024 gekündigt (act. 4/7.2). Mit Vertrag vom 16. Oktober 2024 schloss der Berufungskläger mit der [...] GmbH mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 einen neuen Arbeitsvertrag als Physiotherapeut ab. Dabei wurde die wöchentliche Arbeitszeit auf 21 Arbeitsstunden und der monatliche Bruttolohn auf CHF 3'350.– zuzüglich einem 13. Monatslohn festgelegt. Der 13. Monatslohn bezieht sich dabei auf den Grundlohn und die daneben ausgerichteten weiteren Lohnbestandteile. Die entsprechende Regelung wurde mit dem wiederum bloss auszugsweise eingereichten Arbeitsvertrag nicht belegt (act. 4/8.2 vgl. auch Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 46, Beilage 19 zur Eingabe vom 6. November 2024). Bei seiner Berechnung seines aktuellen Nettoeinkommens von CHF 3'174.– geht der Berufungskläger aber bloss von seinem Grundlohn aus. Wie der mit Eingabe vom 3. März 2025 nun aber vollständig eingereichte Arbeitsvertrag belegt (act. 26/27), wird darin zwar festgestellt, dass «die neben dem Grundlohn ausgerichteten weiteren Lohnbestandteile» in die Berechnung des 13. Monatslohns einbezogen würden. Solche werden aber mit dem Arbeitsvertrag gar nicht vereinbart. Auch in den eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2025 wird dem Berufungskläger jeweils bloss der vereinbarte Monatslohn ausgerichtet. Es ist daher aktuell bei einem Pensum von 50 % von einem monatlichen Nettolohn von CHF 2'911.80 und unter Einbezug des 13. Monatslohns von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von CHF 3'154.45 auszugehen.

2.5.2   Dieses Einkommen liegt unter jenem, welches der bisherigen Unterhaltsberechnung zu Grunde gelegen ist. Es stellt sich daher die Frage, ob dem Berufungskläger die Erzielung eines höheren Einkommens möglich und zumutbar ist.

2.5.2.1 Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags nach Art. 285 ZGB ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen der unterhaltspflichtigen Elternteile auszugehen (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.2; BGer 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 6.2.2). Die Eltern haben aber eine vorhandene Arbeitskapazität im angesichts der Kinderbetreuung zumutbaren Rahmen (vgl. dazu BGE 144 III 481 E. 4.7.6 [Schulstufenmodell]) umfassend auszuschöpfen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.4). Diesbezüglich besteht eine besondere Anstrengungspflicht (BGE 147 III 265 E. 7.4). Soweit das tatsächlich erzielte Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.2; BGer 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 6.2.2). Welche Tätigkeit als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird. Auch im letzteren Fall müssen aber die Tatsachen als vorhanden festgestellt sein, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen. Dazu gehören insbesondere die berufliche Qualifikation, das Alter und der Gesundheitszustand des Unterhaltsschuldners sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt (BGer 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 6.2.2, 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.2.1; AGE ZB.2023.66 vom 17. Juni 2024 E. 4.1.1).

2.5.2.2 Bei der Abänderung eines Unterhaltsbeitrags trägt der Unterhaltsschuldner, der eine Abänderung verlangt, die Beweislast für die wesentliche und dauerhafte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. BGer 5A_820/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3.1, 5A_787/2017 vom 28. November 2017 E. 5.1, 5A_96/2016 vom 18. November 2016 E. 3.1, 5A_893/2016 vom 30. Juni 2017 E. 2.3.1; Summermatter, Zur Abänderung von Kinderalimenten, in: FamPra.ch 2012, S. 38, 49). Die Beweislast für eine weiterhin bestehende Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners auf anderer Grundlage trägt allerdings die Unterhaltsgläubigerin (vgl. BGer 5A_893/2016 vom 30. Juni 2017 E. 2.3.1; Summermatter, a.a.O., S. 49; AGE ZB.2023.66 vom 17. Juni 2024 E. 4.1.2.2). Im vorsorglichen Massnahmeverfahren kann sich das Gericht dabei bei der Beweiswürdigung auf die blosse Wahrscheinlichkeit mit beschränkter Beweisaufnahme aufgrund der sofort verfügbaren Beweise beschränken. Es genügt dabei, dass die behaupteten Tatsachen aufgrund der gerichtlichen Beweiswürdigung als plausibel erscheinen (BGer 5A_788/2022 vom 18. Januar 2024 E. 4.3.2). Diese Grundsätze sind anzuwenden – einerseits mit Bezug auf den zwischen den Parteien strittigen Umfang der Arbeitsfähigkeit des Berufungsklägers aus gesundheitlichen Gründen, andererseits im Hinblick auf die von ihm aktuell übernommene Betreuung des Sohnes.

2.5.2.3 Bereits im vorinstanzlichen Verfahren machte der Berufungskläger eine Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit aufgrund der Betreuung seines Sohnes im Rahmen der alternierenden Obhut geltend. Dabei ist der Umfang der vom Berufungskläger ausgeübten Betreuung strittig. Während der Berufungskläger im Zeitpunkt der bisherigen Unterhaltsregelung seinen Sohn gemäss der mit Entscheid des Zivilgerichts vom 21. Juni 2022 genehmigten Vereinbarung der Parteien vom 2./3. Juni 2022 in den ungeraden Kalenderwochen ab Mittwochabend, 17.30 Uhr bis Sonntagabend 17.30 Uhr vor dem Abendessen und in den geraden Kalenderwochen ab Mittwoch 17.30 Uhr bis Freitagmittag, 12.00 Uhr vor dem Mittagessen betreute, betreut er ihn nun gemäss der vom Appellationsgericht mit Entscheid ZB.2024.22 vom 3. Dezember 2024 genehmigten vorsorglichen Regelung des Zivilgerichts vom 13. Mai 2024 in weitergehendem Umfang. Danach betreut er seinen Sohn zur Vermeidung von persönlichen Kontakten zwischen den Eltern neu in den ungeraden Kalenderwochen ab Mittwochmittag nach dem Kindergarten bis zum Kindergartenanfang am Montagmorgen und in den geraden Kalenderwochen ab Mittwochmittag nach dem Kindergarten bis zum Kindergartenanfang am Freitagmorgen. Nach dem Phasenmodell des Bundesgerichts führte dies bei drei täglichen Phasen in einem zweiwöchigen Zyklus bei insgesamt 42 Phasen zu einem Zuwachs von vier Phasen beim Vater und insgesamt zu einer hälftigen Teilung der Gesamtzahl der Phasen (vgl. AGE ZB.2024.22 vom 3. Dezember 2024 E. 2.3.2). Dem hält die Berufungsbeklagte entgegen, dass in dieser Berechnung der Schulmorgen an jedem zweiten Montag bei dieser Berechnung zu Unrecht dem Vater zugerechnet worden sei. Gemäss dem vom Appellationsgericht verwendeten Phasenmodell des Bundesgerichts beinhaltet die erste Phase bloss den Morgen bis zum Schulbeginn, weshalb der Kritik an der Berechnung die Grundlage fehlt (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 2.2, 5A_117/2021 vom 9. März 2022 E. 4.4, 5A_23/2023 vom 17. Januar 2024 E. 3.2.2). Auch wenn auf Betreuungsstunden berechnet ein leicht höherer Betreuungsanteil der Berufungsbeklagten resultieren würde, so kann unter Berücksichtigung der Unschärfe jeder Quantifizierung von Betreuungsanteilen gerade bei schulpflichtigen und damit in einem hohen Umfang fremdbetreuten Kindern auf die vorgenommene Berechnung abgestellt werden. Der Umfang der Betreuung ist daher von rund 40 % auf rund 50 % angestiegen. Bezogen auf die Arbeitstage betreut der Berufungskläger seinen Sohn neu jeweils am Mittwochnachmittag. Damit betreuen die Eltern ihren Sohn an den meist schulfreien Nachmittagen je zur Hälfte. Dem Berufungskläger ist es mit Bezug auf die Betreuung seines Sohnes im zweiwöchentlichen Zyklus somit möglich, neben der Betreuung seines Sohnes an 15 von 20 Arbeitshalbtagen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Der Berufungskläger bestreitet nicht, seine Arbeitszeit flexibel einteilen zu können und weist allein auf die Öffnungszeiten der Physiotherapiepraxis hin. Vor diesem Hintergrund ist es dem Berufungskläger unter Berücksichtigung seiner Betreuungsaufgabe jeweils am Montag und Dienstag sowie in jeder zweiten Woche am Freitag, wenn C____ von der Mutter betreut wird, unter Berücksichtigung einer einstündigen Mittagspause möglich, jeweils 7,5 Stunden zu arbeiten. Hinzu kommen bezogen auf eine zweiwöchige Periode die fünf Vormittage von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr, an denen er für die Betreuung zuständig ist, sich der Sohn aber in der Schule befindet. Daraus folgt, dass der Berufungskläger auch ohne Berücksichtigung der Schulzeit seines Sohnes am Donnerstagnachmittag eine durchschnittliche wöchentliche Verfügbarkeit für eine Erwerbstätigkeit von gut 32 Stunden aufweist. Geht man in Abweichung von der Darstellung des Berufungsklägers, wonach er mit 21 Stunden einem Pensum von 55 % nachgehe, von einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von rund 42 Stunden aus, so entspricht dies einem Pensum von gut 75 %.

Vorliegend darf aber bei der Beurteilung des Umfangs der zumutbaren Erwerbstätigkeit neben der hälftigen Betreuung seines Sohnes berücksichtigt werden, dass dieser unbestrittenermassen an einer Autismus-Spektrum-Störung leidet. Daraus muss auf einen erhöhten Betreuungsaufwand geschlossen werden. Da es in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen ist, wird für das Kind auch eine Hilflosenentschädigung ausgerichtet. Unbestritten ist auch, dass C____ nicht fremdbetreut wird. Die Berufungsbeklagte bestreitet die vom Berufungskläger geltend gemachte Notwendigkeit der persönlichen Betreuung des Sohnes nicht. Sie macht in diesem Zusammenhang allein geltend, dass sie für die Betreuung des Sohnes immer dann einspringen könne, wenn der Berufungskläger bei Verhinderungen des Schulbesuchs von C____ die Betreuungsaufgabe ausnahmsweise nicht übernehmen könnte. Sie bestreitet daher nur bezogen auf solche Ausnahmesituation eine weitere Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit des Berufungsklägers. Aus diesem höheren Betreuungsaufwand darf geschlossen werden, dass dem Berufungskläger die volle Ausschöpfung der betreuungsfreien Zeiten an den Werktagen nicht zugemutet werden kann und ihm aufgrund der besonderen Bedürfnisse seines Sohnes neben dessen Betreuung nur ein reduzierteres Pensum zumutbar ist.

2.5.2.4 Eine reduzierte Erwerbsfähigkeit begründet der Berufungskläger neu auch mit seinem Gesundheitszustand. Zum Beweis einer aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkten Arbeitsfähigkeit bezieht er sich dabei zunächst auf die ärztlichen Bestätigungen der ihn behandelnden Hausärztin und seiner Psychotherapeutin. Mit Schreiben vom 21. November 2024 bestätigte [...] als Hausärztin, dass der Berufungskläger als ihr Patient «aus medizinischen Gründen nicht mehr als 50 % arbeiten» könne (act. 4/9). [...] bestätigte als behandelnde Psychotherapeutin mit Schreiben vom 25. November 2024, dass der Berufungskläger «krankheitsbedingt im Jahr 2025 nur 50 % arbeitsfähig» sei (act. 4/10). Mit ärztlichem Zeugnis vom 15. Januar 2025 bestätigte und begründete sie dieses Attest. Sie führt aus, dass der Berufungskläger seit Jahren wegen depressiven Einbrüchen bei Selbstwertproblematik in ihre psychoanalytische Psychotherapie komme. Der intensive Kontakt mit Patienten und die hohe Kadenz der Behandlungsstunden habe ihn in seiner Arbeit als Physiotherapeut grossem Druck ausgesetzt. Dies habe mit anderen Konflikten am Arbeitsplatz in ein Burn-out geführt. Er habe depressive Symptome wie eine Schlafstörung, eine traurig-gedrückte Grundstimmung, sozialen Rückzug, Erschöpfung und psychosomatische Symptome gezeigt. Das von 70 % auf 80 % gesteigerte Pensum bei seinem früheren Arbeitgeber habe immer wieder zu Krisen und im Jahr 2024 endgültig zu einem Burn-out geführt. Er sei deswegen während 5 Monaten krankgeschrieben gewesen. Weiter wird auf die zusätzliche Belastung hingewiesen, die sich einerseits aus dem zerrütteten Verhältnis zur Ehefrau und der bevorstehenden Scheidung ergibt, und andererseits aus der für den Berufungskläger wichtigen Betreuungsaufgabe sowie der Beziehung zu seinem Sohn. Die Betreuung erfordere viel Zeit, da der Sohn unter einer Autismus-Spektrum-Störung leide. Die Fähigkeit, die Betreuungsaufgaben für seinen Sohn zu übernehmen, sei nicht beeinträchtigt. Er sei daher aus gesundheitlichen Gründen im Jahr 2025 nur zu 50 % arbeitsfähig und es bestehe bei einer jetzigen Erhöhung der Arbeitsfähigkeit die Gefahr eines Rückfalls.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2025 begründete [...] die auf 50 % eingeschätzte Arbeitsfähigkeit mit der Diagnose einer depressiven Entwicklung bei zerrütteten Familienverhältnissen und vorbestehender [sic] Scheidung sowie Konfliktsituation am Arbeitsplatz. Als aktuelle Beschwerden leide der Patient unter Schlafstörungen, Gedankenkreisen, Müdigkeit und depressiver Symptomatik. Sie habe ihn von August 2024 bis Ende 2024 wegen der genannten Diagnose zu 100 % krankschreiben müssen. Das seit Januar 2025 ausgeübte Pensum von 50 % fordere ihn schon stark. Er leide nach wie vor unter Nervosität und Konzentrationsproblemen. Er sei in seinem Beruf auf das psychische Wohlbefinden angewiesen. Eine Erhöhung des Pensums berge die Gefahr einer erneuten Dekompensation. Keineswegs in Frage gestellt sei die Betreuung seines Sohnes. Die gemeinsame Zeit mit ihm sei für ihn von immenser Bedeutung. Die Psychotherapie bei [...] sei zur Stabilisation der Situation unabdingbar. Die Prognose müsse vorsichtig gestellt werden und sei abhängig vom weiteren Verlauf der familiären Konfliktsituation und der weiteren beruflichen Entwicklung. Eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % sei aus medizinischer Sicht nicht gegeben.

Ärztliche Zeugnisse unterliegen der gerichtlichen Beweiswürdigung (BGer 5A_594/2020 vom 10. Februar 2021 E. 4.1). Dabei ist festzustellen, dass das Attest einer 50 %-igen Arbeitsunfähigkeit infolge von depressiven Symptomen auf der ärztlichen Beurteilung von [...] als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie beruht, welche den Berufungskläger «seit Jahren» betreut. Es handelt sich dabei um eine fachärztliche Einschätzung der behandelnden Ärztin, auf welche die Hausärztin verweist. Auffällig erscheint, dass insbesondere die Bescheinigung der Fachärztin keine klare Diagnose auf der Grundlage einer anerkannten medizinischen Klassifikationsliste (z.B. ICD-10) enthält. Zur Begründung der Symptomatik wird auf den hohen Druck in seiner Arbeitstätigkeit und andere Konflikte am früheren Arbeitsort sowie die zusätzliche Belastung durch den Trennungskonflikt hingewiesen. Die Begründung der festgestellten Arbeitsunfähigkeit bleibt daher eher unbestimmt. Gemäss ihrer Bescheinigung sei er wegen einem Burn-out im Jahr 2024 während 5 Monaten krankgeschrieben worden. Diese Krankschreibung musste daher zumindest auch einen Zeitraum vor der Einreichung der Scheidungsklage betroffen haben. Wie die Berufungsbeklagte ausführt, machte er mit dieser zur Begründung seines streitgegenständlichen Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen aber eine solche krankheitsbedingte Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit nicht geltend. Vielmehr führte er aus, dass er aufgrund seiner Kündigung «noch unter Schock» stehe, ihn diese «völlig unerwartet getroffen» habe und es keinerlei Anzeichen dafür gegeben habe. Er habe sehr gute Leistungen erbracht und viele Patienten und auch andere Ärzte seien von der Kündigung «äusserst überrascht». Dies setzt zumindest im Umfang des bisherigen Anstellungspensums von 60 % eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit voraus. Auch mit Eingabe vom 3. September 2024 verwies er zur Begründung seines Beschäftigungsgrades von 60 % seit dem 1. Januar 2024 allein darauf, dass er seinen Sohn seit jenem Zeitpunkt mehr betreue (Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 21). Auch mit den Noveneingaben vom 6. und 7. November 2024 verwies er allein auf seinen erhöhten Betreuungsanteil und unterliess jeden Hinweis auf eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit (Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 45, 47). Erstmals mit seiner Berufungsbegründung macht der Berufungskläger geltend, teilweise arbeitsunfähig zu sein, wobei diese Arbeitsunfähigkeit nun schon im Jahr 2024 bestanden haben soll.

Berücksichtigt werden kann aber, dass sowohl die Autismus-Spektrum-Störung wie auch die unbestrittene psychische Erkrankung der Berufungsbeklagten Faktoren darstellen, welche geeignet sind, auch für den Berufungskläger psychisch belastend zu wirken.

2.5.2.5 Berücksichtigt man alle diese Umstände, so erscheint es insgesamt plausibel, dass der Berufungskläger über seine Einschränkungen aufgrund der aktuellen Betreuungssituation hinaus in seiner Erwerbsfähigkeit limitiert ist. Es fehlt aber an Anhaltspunkten, warum dem Berufungsbeklagte eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 60 %, wie er sie zuletzt bei seinem früheren Arbeitsgeber ausgeübt hat, nicht mehr zumutbar sein soll.

2.6      Ausgehend von einem tatsächlich erzielten monatlichen Nettoeinkommen von CHF 3'154.– inkl. 13. Monatslohn ist dem Berufungskläger daher ein zumutbares, hypothetisches monatliches Erwerbseinkommen bei einer Arbeitstätigkeit von 60 % von CHF 3'785.– anzurechnen. Daraus folgt eine erhebliche Veränderung der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers gegenüber der Grundlage der bisherigen Unterhaltsberechnung, mit welcher ihm ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'565.– angerechnet worden ist.

3.

Strittig ist weiter die Aufteilung der Hilfslosenentschädigung für den Sohn.

3.1      Im Rahmen des Eheschutzes wurde die IV-Stelle Basel-Stadt mit Entscheid vom 11. Oktober 2023 angewiesen, die Hilflosenentschädigung für den Sohn C____ im Verhältnis von 45 % (Ehemann) zu 55 % (Ehefrau) auszuzahlen. Mit seinem Abänderungsgesuch beantragte der Berufungskläger dem Zivilgericht, die Hilflosenentschädigung aufgrund der geänderten Betreuungsanteile den Eltern rückwirkend per 1. Januar 2024 je zur Hälfte zuzusprechen. Das Zivilgericht stellte fest, dass sich sein Entscheid aber als nicht vollstreckbar erwiesen habe, da die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung nach der Anzahl betreuter Nächte an die Eltern ausbezahle und eine prozentuale Aufteilung der Pauschale nicht möglich sei. Die Eltern müssten vielmehr je einzeln quartalsweise die Anzahl Übernachtungen, die C____ bei Ihnen verbracht habe, melden. Gestützt darauf werde anschliessend die Auszahlung an die Eltern vorgenommen. Da C____ gemäss der neuen Regelung bezogen auf zwei Wochen je 7 Nächte bei beiden Elternteile verbringe, erfolge eine entsprechende Abrechnung ohnehin und eine Anpassung der Regelung sei nicht erforderlich. Daraus folgte die Abweisung des Antrages des Berufungsklägers.

3.2      Mit seiner Berufung hält der Berufungskläger an seinem Antrag auf Feststellung fest, dass die Hilflosenentschädigung inskünftig gestützt auf die Anzahl der beim jeweiligen Elternteil verbrachten Nächte zuzuteilen sei und die Anweisung sowie Aufteilung gemäss Entscheid vom 11. Oktober 2023 aufzuheben sei.

3.3      Mit diesem Rechtsbegehren stellt der Berufungskläger ein Feststellungsbegehren, mit welchem der Anspruch der Eltern auf die für ihren Sohn ausbezahlte Hilflosenentschädigung im Verhältnis untereinander festgestellt werden soll. Ein solches Feststellungsbegehren setzt ein schutzwürdiges Interesse an der entsprechenden Feststellung voraus (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Ein Feststellungsinteresse besteht dabei dann, wenn eine Rechtsbeziehung zwischen den Parteien ungewiss erscheint, der Fortbestand dieser Ungewissheit der gesuchstellenden Partei nicht zugemutet werden kann und diese Ungewissheit auf keinem anderen Weg als durch die gerichtliche Feststellung beseitigt werden kann. Der Berufungskläger muss daher insoweit durch die Abweisung seines Gesuchs im angefochtenen Entscheid beschwert sein (Zürcher, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, a.a.O., Art. 59 N 13 f.).

Vorliegend erscheint grundsätzlich fraglich, ob im familienrechtlichen Verfahren ein Anspruch auf Feststellung der sich nach dem öffentlichrechtlichen Sozialversicherungsrecht ergebenden Berechtigung der Elternteile an der Hilflosenentschädigung für den gemeinsamen Sohn besteht. Zu prüfen sein wird, ob die Hilflosenentschädigung und ihre Ausrichtung an die Eltern vorfrageweise zu berücksichtigen ist. An einer darüber hinausgehenden förmlichen Feststellung der den beiden Elternteilen zustehenden Anteile an der Hilflosenentschädigung besteht aber grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse. Vorliegend ist aber im Eheschutzverfahren eine entsprechende Feststellung mit Anweisung der IV-Stelle erfolgt. Dieser ist die IV-Stelle nicht nachgekommen. Es besteht daher ein Interesse an der förmlichen Aufhebung der Anweisung. Ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse der gegenseitigen Berechtigung ergibt sich hingegen nach dem Gesagten nicht.

4.

Aufgrund der wesentlichen Veränderung der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers ist somit der Kindesunterhalt für C____ neu zu berechnen. Dabei ist auch die sozialversicherungsrechtlich bestimmte Ausrichtung der Hilflosenentschädigung für den Sohn C____ an die beiden Eltern zu berücksichtigen.

4.1      Die Berechnung des Kindesunterhalts erfolgt dabei nach der sogenannten zweistufigen Methode (BGE 147 III 301 E. 4.3). Nach dieser, im Grundsatz für die Berechnung aller Arten des Unterhalts verbindlichen (vgl. BGE 147 III 308 E. 3, BGer 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022 E. 3) zweistufig-konkreten Methode respektive zweistufigen Methode mit Überschussverteilung wird der familienrechtliche Grundbedarf oder das familienrechtliche Existenzminimum der Kinder und der Elternteile je separat ermittelt und der nach der Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder und der Eltern verbleibende Überschuss auf diese verteilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 und 7; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1 mit Nachweisen). Ein vorhandener Überschuss wird in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen (für einen Elternteil je zwei Teile und für ein Kind je ein Teil) auf die Eltern und ihre Kinder verteilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.5, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.4.2.3). Besonderheiten des konkreten Falls können eine abweichende Verteilung gebieten (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3).

4.2      Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob und wie die für C____ ausgerichtete Hilfslosenentschädigung bei der neuen Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist.

Das Bundesgericht hat sich in seiner neueren Rechtsprechung wiederholt mit der in der kantonalen Judikatur und der Literatur kontrovers diskutierten Frage (vgl. dazu BGE 149 III 297 E. 3.3.4) beschäftigt, ob und wieweit der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für ein unterhaltsberechtigtes Kind bei der Unterhaltsberechnung Rechnung zu tragen ist. Es hat wiederholt festgestellt, dass die Hilflosenentschädigung nicht in die Unterhaltsberechnung gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB einbezogen werden dürfe (BGE 149 III 297 E. 3.3.4 f., 147 III 265 E. 7.1; BGer 5A_808/2012 vom 29. August 2013 E. 3.1.2.2, nicht publ. in: BGE 139 III 401). Dabei stellte es aber fest, dass die Hilflosenentschädigung der Finanzierung besonderer Bedürfnisse des behinderten Kindes und nicht seinem täglichen Bedarf diene (BGer 5A_808/2012 vom 29. August 2013 E. 3.1.2.2). Sie sollen dem betreuenden Elternteil ermöglichen, sich von Dritten unterstützen zu lassen. Allgemein sollen sie die – zum Teil auch abstrakten – Kosten der rund um die Uhr zu leistenden Betreuung eines behinderten Kindes decken. Sie soll den anderen Elternteil nicht in seiner Unterhaltspflicht entlasten und sind daher bei der Unterhaltsberechnung nicht anzurechnen (BGE 149 III 297 E. 3.3.5; KGE BL 400 24 88 vom 4. Juni 2024 E. 9, in: FamPra.ch 2024 1103; anders noch AGE ZB.2017.10 vom 14. Dezember 2017 E. 6.4.3). Dies muss auch bei einer alternierenden Obhut gelten. Dem genannten Zweck der Hilflosenentschädigung dient im Übrigen nach dem Gesagten auch die sozialversicherungsrechtliche Regelung der Auszahlungsberechtigung, weshalb sich deren unterbleibende Berücksichtigung in Fällen alternierender Obhut auch vor diesem Hintergrund rechtfertigt. Vor diesem Hintergrund kann auch die vom Berufungskläger mit seiner Eingabe vom 3. März 2025 belegte Erhöhung der für C____ ausgerichteten Hilfslosenentschädigung unberücksichtigt bleiben.

4.2

4.2.1   Bei der Neuberechnung des Kindesunterhalts strittig ist zunächst das der Berufungsbeklagten anzurechnende Einkommen. Während der Berufungskläger dieses auf CHF 1'959.– beziffert, macht die Berufungsbeklagte geltend, unter Einschluss ihres Anteils an der Hilfslosenentschädigung für C____ bloss über ein Einkommen von CHF 1'753.– zu verfügen. Es soll aus einer IV-Rente von CHF 1'260.– und einer Pensionskassenrente von CHF 248.– bestehen und folglich ohne den Anteil an der Hilflosenentschädigung CHF 1'508.– betragen. Diese Beträge sind leicht höher als die vom Berufungskläger mit dem Berechnungsblatt der Ergänzungsleistungen (act. 4/17.1) ausgewiesenen Beträge. Hinzu kommen die Ergänzungsleistungen (CHF 122.– ohne KK; act. 4/17.1) und die Beihilfe (CHF 84.–; act. 4/17.7), da aufgrund des insgesamt tieferen Familieneinkommens nicht von einer Verminderung des entsprechenden Einkommens ausgegangen werden kann. Insgesamt verfügt die Ehefrau somit ohne ihren Anteil an der Hilflosenentschädigung für C____ über ein Einkommen von CHF 1'714.–. Das Einkommen von C____ beträgt aufgrund der Kinderzulagen und der IV-Kinderrente unbestrittenermassen CHF 824.–.

4.2.2   Beim Bedarf des Berufungsklägers, unter Einschluss jenes von C____ in dessen Haushalt, ist bei hälftiger Betreuung von C____ im Rahmen einer alternierenden Obhut unbestrittenermassen von Grundbeträgen von CHF 1'350.– und von CHF 200.–auszugehen. Unbestritten sind auch die Krankenkassenkosten des Berufungsklägers von CHF 247.–, Auslagen für Versicherungen und Kommunikation von CHF 40.–, das U-Abo von CHF 86.–, Arztkosten von CHF 50.– sowie Zahnarztkosten von C____ von CHF 20.–. Für die Miete macht der Berufungskläger einen Betrag von CHF 1'080.– geltend. Wie die Berufungsbeklagte zutreffend rügt, belegt er aber bloss Mietkosten im Betrag von CHF 1'025.– (act. 4/11), weshalb davon auszugehen ist. Dabei ist beim Berufungskläger ein Wohnkostenanteil von CHF 683.– (zwei Drittel von CHF 1'025.–) und bei C____ ein Wohnkostenanteil von CHF 342.– (ein Drittel von CHF 1'025.–) zu berücksichtigen. Im Grundsatz nicht bestritten ist ein Betrag für auswärtige Mittagsverpflegung. Der Berufungskläger macht einen Betrag von CHF 140.– geltend. Die Berufungsbeklagte anerkennt bei einem Pensum von 75 % den Betrag von CHF 165.–, was bei einem Pensum von 60 % CHF 132.– entsprechen würde. Neben der Betreuung seines Sohnes ist es dem Berufungskläger jeweils am Montag und Dienstag sowie in jeder zweiten Woche am Freitag möglich, ganztags zu arbeiten. Daraus folgen monatlich rund 10 ganze Arbeitstage. Daraus folgt gemäss der Weisung zur Berechnung des Existenzminimums ein Bedarf von CHF 90.– bis CHF 110.–. Unter Berücksichtigung der Arbeitstätigkeit an weiteren Arbeitstagen kann dem angepassten, von der Berufungsbeklagten anerkannten Betrag von CHF 132.– gefolgt werden. Hinzu kommen die Steuern. Gemäss dem Basler Steuerrechner ist – unter Vorwegnahme des Ergebnisses – von einer geschätzten monatlichen Steuerlast in Höhe von CHF 274.– (steuerbares Einkommen CHF 45'420.– [CHF 3'785.– (Nettoeinkommen) x 12] – [CHF 226.– (geschätzter Unterhaltsbeitrag) x 12]) auszugehen.

4.2.3   Beim Bedarf der Berufungsbeklagten ist unbestrittenermassen ebenfalls von Grundbeträgen von CHF 1'350.– und CHF 200.–, der Miete im Betrag von CHF 737.– sowie Auslagen für Versicherungen und Kommunikation von CHF 40.–, dem U-Abo von CHF 72.– (Preis U-Abo für IV-Bezügerinnen und IV-Bezüger) und Arztkosten von CHF 50.– auszugehen. Hinsichtlich der Wohnkosten sind CHF 491.– (zwei Drittel von CHF 737.–) bei der Berufungsbeklagten und CHF 246.– (ein Drittel von CHF 737.–) bei C____ anzurechnen. Strittig ist zwischen den Parteien, ob von den Krankenkassenprämien der Berufungsbeklagten und des Sohnes von CHF 560.– und CHF 134.– die hierfür ausgerichteten Ergänzungsleistungen in Abzug zu bringen sind, wie dies der Berufungskläger geltend macht. Die Berufungsbeklagte bestreitet dies mit dem Hinweis darauf, dass der Unterhaltsanspruch dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen vorgehe. Dem hält der Berufungskläger im seiner Stellungnahme zur Berufungsantwort zu recht entgegen, dass die Berufungsbeklagte und der Sohn im Falle des Wegfalls der Ergänzungsleistungen Anspruch auf Krankenkassenprämienverbilligung hätten, wie es auch bei seinem Bedarf berücksichtigt worden sei. Daraus folgt, dass die entsprechenden Leistungen von CHF 560.– und CHF 134.– berücksichtigt werden müssen. Dies gilt umso mehr, als die Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs unter Berücksichtigung der bisher geleisteten Unterhaltsbeiträge erfolgt ist (vgl. act. 4/17.1 und 17.2). Bei der Berufungsbeklagten fallen keine Steuern an.

4.3

4.3.1   Für die Verteilung der Kinderkosten ist einerseits auf die Betreuungsanteile, andererseits auf die Leistungsfähigkeit der beiden Elternteile abzustellen. Die Leistungsfähigkeit der Eltern rechnet sich als deren Einkommen abzüglich ihres Bedarfs (Heller, Unterhalt bei alternierender Obhut: Verrechnung schlägt Matrix, in: Anwaltsrevue 2023, S. 244, 255). Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Ehemannes beträgt CHF 923.– (Einkommen von CHF 3'785.– abzüglich seines Bedarfs von CHF 2'862.–). Die Leistungsfähigkeit der Ehefrau bemisst sich auf CHF -289.– (Einkommen von CHF 1'714.– abzüglich ihres Bedarfs von CHF 2'003.–). Die Ehefrau ist nicht in der Lage, einen finanziellen Beitrag an den Barunterhalt des gemeinsamen Kindes beizusteuern. Die elterliche Leistungspflicht liegt somit zu 100 % beim Ehemann. Ist nur ein Elternteil leistungsfähig, so hat dieser gemäss Matrix, unabhängig von den Betreuungsanteilen für den gesamten Barunterhalt des Kindes aufzukommen, ansonsten die Kosten des Kindes faktisch nicht gedeckt würden.

4.3.2   Der Barbedarf von C____ beläuft sich auf CHF 184.– ([Grundbetrag von CHF 400.–, Wohnkostenanteil bei der Mutter von CHF 246.– resp. beim Vater von CHF 342.–, Zahnarztkosen von CHF 20.–] abzüglich CHF 824.– (Kinderzulagen und IV-Kinderrente). Mangels Leistungsfähigkeit der Ehefrau ist der Barunterhalt von C____ vollumfänglich durch den Ehemann zu bewältigen. Das Manko der Ehefrau von CHF 289.– ist durch den Ehemann als Betreuungsunterhalt zu decken.

4.3.3   Damit verbleibt dem Ehemann ein Überschuss von CHF 450.– (CHF 923.– [finanzielle Leistungsfähigkeit] - CHF 184.– [Barbedarf C____ – CHF 289.– [Betreuungsunterhalt]), der nach grossen und kleinen Köpfen an die Familienmitglieder verteilt wird (CHF 180.– pro Elternteil, CHF 90.– für C____). Auch die Überschussverteilung hängt von den Betreuungsanteilen ab. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Überschussverteilung soll bei einer hälftigen alternierenden Obhut grundsätzlich jedem Elternteil die Hälfte des auf die Kinder entfallenden Anteils am Überschuss zustehen (BGer 5A_330/2022 vom 27. März 2023 E. 4.2). Somit wird der Überschussanteil von CHF 90.– C____ zur Hälfte (CHF 45.–) beim Vater und zur Hälfte bei der Mutter angerechnet. Der Vater muss somit ebenfalls den der Mutter zustehenden Überschussanteil von C____ in Höhe von CHF 45.– zahlen.

4.3.4   Mit Blick auf die tatsächlich von den Eltern getragenen Kosten entrichtet der Vater einen Betrag von CHF 287.– (CHF 200.– [Grundbetrag C____] + CHF 342.– [Wohnanteil C____] + CHF 20.– [Zahnarztkosten C____] abzüglich CHF 275 [Kinderzulagen]), anstelle des geschuldeten Barbetrags von CHF 184.–. Unter Berücksichtigung der IV-Kinderrente im Betrag von CHF 549.– verbleibt bei der Ehefrau indes ein Mehrbetrag von CHF 103.– (CHF 200.– [Grundbetrag C____] + CHF 246.– [Wohnanteil C____], abzüglich CHF 549.– [IV-Rente C____]), welcher grundsätzlich als Barunterhalt gegenüber dem Ehemann geschuldet wäre. Der Ehemann hat der Ehefrau sowohl den Betreuungsunterhalt in Höhe von CHF 289.– als auch den auf sie entfallenden Anteil am Überschuss des Kindes zu leisten. Daraus ergibt sich eine Unterhaltsforderung von CHF 334.– (CHF 289.– [Betreuungsunterhalt] + CHF 45.– [Überschussanteil des Kindes]). Nach Verrechnung der beiden Unterhaltsansprüche (CHF 334.– [Betreuungsunterhalt und Überschussanteil C____ für die Ehefrau] – CHF 103.– [Barunterhalt für den Ehemann]) resultiert ein der Ehefrau zu entrichtender Unterhaltsbeitrag von CHF 230.–.

Der der Ehefrau zustehende Überschussanteil in Höhe von CHF 180.– stünde ihr grundsätzlich als ehelicher Unterhaltsanspruch zu. Mangels Geltendmachung und im Hinblick darauf, dass der eheliche Unterhalt der Dispositionsmaxime unterliegt, kann eine Zusprechung durch das Gericht nicht erfolgen.

4.4 Im Rahmen von Art. 286 Abs. 2 ZGB lässt die Rechtsprechung eine rückwirkende Anpassung der Unterhaltsbeiträge bis maximal ein Jahr vor Klageeinreichung zu, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt der veränderten Verhältnisse, sofern die Anpassung zugunsten des Kindes erfolgt; erfolgt die Anpassung hingegen zu dessen Nachteil, entfaltet sie ihre Wirkung frühestens ab Klageeinreichung (Aeschlimann, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, Art. 286 ZGB N 17). In casu erfolgt die Anpassung zum Nachteil des Kindes. Der Berufungskläger reichte zwar am 15. August 2024 die Klage ein, der Eintritt der Veränderung der Verhältnisse erfolgte allerdings erst mit seinem Stellenantritt im Januar 2025, weshalb der Unterhaltsbeitrag per 1. Februar 2025 anzupassen ist.

5.

5.1      Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein keine Abweichung vom Erfolgsprinzip. Eine solche kann gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO allerdings auch dann erfolgen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war. Vorliegend machte der Berufungskläger Noven geltend, welche mit dem angefochtenen Entscheid nicht mehr berücksichtigt worden sind. Er war daher zur Bestreitung des Rechtsmittelweges angehalten.

Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Ergebnisses des vorliegenden Verfahrens rechtfertigt es sich, den Parteien die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen und deren Vertretungskosten wettzuschlagen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 800.– festzusetzen. Diese geht zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

5.2      Sowohl der Berufungskläger als auch die Berufungsbeklagte haben um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel zur Führung eines Prozesses verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als mittellos gilt, wer für die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, die zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt werden (BGer 5A_36/2013 vom 22. Februar 2013 E. 3.2). Der Berufungskläger nahm bei seinen Eltern mehrfach Kredite auf, um die Unterhaltsbeiträge bezahlen zu können. Die Berufungsbeklagte bezieht eine IV-Rente und ist zusätzlich auf Ergänzungsleistungen angewiesen. Das Kriterium der Mittellosigkeit kann bei beiden Parteien als erfüllt bezeichnet werden. Dem Berufungskläger wird die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin lic. iur. Barbara Zimmerli als unentgeltliche Rechtsvertreterin bewilligt. Der Berufungsbeklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin lic. iur. Martina Horni als unentgeltliche Rechtsvertreterin bewilligt.

5.3      Die Honorarnote der Rechtsvertreterin des Ehemanns vom 3. März 2025 (act. 25/2) weist einen Aufwand von rund 15.3 Stunden zuzüglich Auslagen aus. Dies erscheint angemessen und ist auf der Grundlage des massgebenden Stundenansatzes von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 der Honorarordnung für Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HoR, SG 291.400]) zu entschädigen, was ein Honorar von CHF 3'076.65 ergibt. Hinzu kommen die Auslagen im Betrag von CHF 55.50. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Berufungsklägers ist daher ein Honorar von CHF 3'385.85 inklusive Auslagen zuzüglich der Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen zuzusprechen. Die Ausrichtung dieses Honorars erfolgt unter dem Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.

Die Honorarnote der Rechtsvertreterin der Ehefrau vom 20. Januar 2025 (act. 7/9) weist einen Aufwand von 10.6 Stunden zuzüglich Auslagen von CHF 1.80 auf, was vorliegend angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung des Stundenansatzes von CHF 200.– beträgt das Honorar inklusive Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer CHF 2'293.65. Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        In teilweiser Gutheissung der Berufung ist die Anweisung an die IV-Stelle Basel-Stadt gemäss Ziffer 3 des Entscheids des Zivilgerichts vom 11. Oktober 2023 (EA.2021.15542) aufzuheben.

In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Unterhaltsbeitrag des Berufungsklägers angepasst. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Februar 2025 an den Unterhalt des Sohns C____ monatlich und monatlich vorauszahlbare Betreuungsunterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 230.– zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

Dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten werden für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin lic. iur. Barbara Zimmerli bzw. mit Advokatin lic. iur. Martina Horni als unentgeltliche Rechtsvertreterinnen bewilligt.

Die Parteien tragen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 800.– je zur Hälfte. Sie gehen jedoch zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Ehemann im Berufungsverfahren wird seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin, lic. iur. Barbara Zimmerli, eine Entschädigung von CHF 3'076.65 und ein Auslagenersatz von CHF 55.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 253.70, somit total CHF 3'385.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Ehefrau im Berufungsverfahren wird ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin, lic. iur. Martina Horni, eine Entschädigung von CHF 2'120.– und ein Auslagenersatz von CHF 1.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 171.85, somit total CHF 2'293.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Stephanie von Sprecher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

ZB.2025.2 — Basel-Stadt Appellationsgericht 23.05.2025 ZB.2025.2 (AG.2025.302) — Swissrulings