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Basel-Stadt Appellationsgericht 06.08.2025 ZB.2025.16 (AG.2025.457)

August 6, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·4,977 words·~25 min·4

Summary

Willensvollstreckerbescheinigung (BGer 5A_797/2025 vom 02.02.2026)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2025.16

ENTSCHEID

vom 6. August 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____                                                                                Berufungskläger

[...]

vertreten durch Dr. Georg Gremmelspacher, Advokat,

Henric Petri-Strasse 9, Postfach, 4010 Basel

gegen

B____                                                                        Berufungsbeklagter 1

[...]

vertreten durch Dr. Lorenz Lauer, Advokat,

Frankfurt-Strasse 14, Postfach, 4018 Basel

C____                                                                        Berufungsbeklagter 2

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid der Aufsichtsbehörde

über das Erbschaftsamt vom 4. März 2025

betreffend Willensvollstreckerbescheinigung

Sachverhalt

Am 7. März 2024 verstarb Frau D____, wohnhaft gewesen in Basel. Als Erben hinterliess sie ihre drei Söhne A____, C____ und B____. Mit Schreiben vom 18. März 2024 wandte sich A____ an das Erbschaftsamt Basel-Stadt und ersuchte gestützt auf eine entsprechende Passage im handschriftlichen Testament der Mutter («A____ bitte ich, für endgültige Abrechnung und Verteilung (Kopie für jeden und EA) zuständig zu sein») um Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung. Das Erbschaftsamt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. März 2024 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt Basel-Stadt mit Entscheid vom 4. März 2025 ab, soweit sie darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid erhob A____ (Berufungskläger) am 17. März 2025 Berufung beim Appellationsgericht und verlangte unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung im Nachlass seiner Mutter, eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung zur Neubeurteilung. Mit Berufungsantwort vom 11. April 2025 verlangte B____ (Berufungsbeklagter 1), die Berufung sei vollumfänglich aufzuheben, soweit darauf einzutreten sei, und der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich zu bestätigen. Hierzu nahm der Berufungskläger am 5. Mai 2025 Stellung, wobei er an seinen Rechtsbegehren festhielt. C____ (Berufungsbeklagter 2) liess sich nicht vernehmen. Das Appellationsgericht zog die Vorakten bei und fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.         Formelles

Mit dem angefochtenen Entscheid vom 4. März 2025 wies die Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt (nachfolgend Aufsichtsbehörde) die Beschwerde des Berufungsklägers gegen die Abweisung seines Gesuchs um Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung durch das Erbschaftsamt ab, soweit sie darauf eintrat. Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde können beim Appellationsgericht angefochten werden (§ 2 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, SG 211.100]). Zuständig zur Beurteilung des Rechtsmittels ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (vgl. § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100] in Verbindung mit § 2 Abs. 1 EG ZGB). Ob es sich bei der Anfechtung des Entscheids der Aufsichtsbehörde um eine Berufung oder eine Beschwerde handelt, bestimmt sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272; vgl. AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.2). Bei der Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung handelt es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGE 91 II 177 E. 1; Künzle, in: Berner Kommentar, 2011, Art. 517–518 ZGB N 34 und 36). Da auch Entscheide der freiwilligen Gerichtsbarkeit berufungsfähig sind, sind End- und Zwischenentscheide sowie Entscheide über vorsorgliche Massnahmen der Aufsichtsbehörde in Anwendung von Art. 308 Abs. 1 ZPO grundsätzlich mit Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO aber nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (vgl. AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.2).

Angelegenheiten betreffend Willensvollstrecker sind grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur (BGer 5A_804/2019 vom 18. März 2020 E. 1.1 [betreffend Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung] und 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 1.2). Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (Berufung, Rz 3) ist die vorliegende Angelegenheit daher vermögensrechtlicher Natur. Der Streitwert kann zwar nicht mit dem Nachlasswert gleichgesetzt werden (BGer 5A_518/2014 vom 24. November 2014 E. 1). Da aufgrund des Testaments davon auszugehen ist, dass der Nachlass ein Haus mit mehreren Wohnungen und damit einen erheblichen Wert umfasst, und der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens in der Erteilung der für die Tätigkeit als Willensvollstrecker wesentlichen Willensvollstreckerbescheinigung besteht, kann trotzdem angenommen werden, dass sowohl der Mindeststreitwert von CHF 10'000.– gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO als auch derjenige von CHF 30'000.– gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Damit ist der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 4. März 2025 entsprechend der Rechtsmittelbelehrung mit Berufung anfechtbar.

Da es wie ausgeführt bei der Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit geht, ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. e ZPO). In summarischen Verfahren beträgt die Berufungsfrist zehn Tage (Art. 314 Abs. 1; vgl. AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.2). Die Berufung wurde fristgerecht eingereicht und ihre Begründung genügt entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten 1 (vgl. Berufungsantwort, Rz 4 und 14 f.) den gesetzlichen Anforderungen. Auf das Rechtsmittel ist daher einzutreten.

2.         Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung im Allgemeinen

2.1      Grundsätzlich hat ein Willensvollstrecker unter Beachtung des in Verfügungen von Todes wegen ausgedrückten Willens der Erblasserin und des objektiven Rechts die Erbschaft zu verwalten, die Erbschafts- und Erbgangsschulden zu bezahlen, allfällig Vermächtnisse auszurichten, allfällige Auflagen durchzusetzen sowie die Erbteilung vorzubereiten und im Fall der Zustimmung aller Erben zu seinem Teilungsvorschlag zu vollziehen (vgl. Art. 518 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]; BGer 5A_862/2020 vom 25. Mai 2021 E. 7.2.2.1; Christ/Eichner, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5. Auflage, Basel 2023, Art. 517 ZGB N 1 sowie Art. 518 ZGB N 72 f. und 84; Leu, in: Basler Kommentar, 7. Auflage, 2023, Art. 518 ZGB N 52 f. und 61, Wolf/Genna, Schweizerisches Privatrecht IV/1, Basel 2012, S. 336–339; Wolf/Hrubesch-Millauer, Schweizerisches Erbrecht, 3. Auflage, Bern 2024, N 846 f.). Schliesslich gehört zu seinen Pflichten auch das Erstellen einer Schlussabrechnung (Christ/Eichner, a.a.O., Art. 518 ZGB N 36 und 86). Die Erblasserin kann die Aufgaben und Kompetenzen des Willensvollstreckers gegenüber der dispositiven gesetzlichen Regelung erweitern oder einschränken (vgl. BGer 5A_862/2020 vom 25. Mai 2021 E. 7.2.2.1; Christ/Eichner, a.a.O., Art. 518 ZGB N 8–10; Leu, a.a.O., Art. 518 ZGB N 8–10, 52). Sie kann ihm aber nicht die Befugnis übertragen, die Erbteilung ohne Zustimmung aller Erben endgültig und verbindlich vorzunehmen (vgl. Christ/Eichner, a.a.O., Art. 518 ZGB N 10, 72 f. und 82; Leu, a.a.O., Art. 518 ZGB N 11, 62 und 63a f.; Wolf/Genna, a.a.O., S. 338 f.).

2.2      Ein Willensvollstrecker kann nur mit einer einseitigen und widerruflichen Verfügung von Todes wegen eingesetzt werden. Formal kann sich diese Verfügung zwar nicht nur in einem Testament, sondern auch in einem Erbvertrag befinden. Im zweiten Fall ist sie aber nur gültig, wenn sie von der vertraglichen Bindungswirkung ausgenommen ist (vgl. BGer 5A_644/2015 vom 24. November 2015 E. 3.3.1; Künzle, a.a.O., Art. 517–518 ZGB N 17 f.; Leu, a.a.O., Art. 517 ZGB N 1 f.; Wolf/Hrubesch-Millauer, a.a.O., N 834). Die Auslegung der Einsetzung eines Willensvollstreckers erfolgt daher stets nach den für die Testamentsauslegung geltenden Grundsätzen (vgl. BGer 5A_644/2015 vom 24. November 2015 E. 3.3.1). Die Verwendung des Worts Willensvollstrecker ist zur Ernennung eines solchen nicht zwingend (Künzle, a.a.O., Art. 517–518 ZGB N 16 f.). Voraussetzung für das Vorliegen einer Verfügung von Todes wegen ist aber der Verfügungswille der Erblasserin (vgl. BGE 144 III 81 E. 3.3; BGer 5A_114/2008 vom 7. August 2008 E. 2.1; Seiler/Sutter-Somm/Ammann, in: Berner Kommentar, 2023, Art. 519 ZGB N 42; Wolf/Genna, a.a.O., S. 408 und 415; Wolf/Hrubesch-Milauer, a.a.O., N 287). Dabei handelt es sich um den rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillen der Erblasserin (vgl. BGE 144 III 81 E. 3.3). Dieser umfasst den Handlungswillen (vgl. Kramer, in: Berner Kommentar, 1986, Art. 1 OR N 32; Müller, in: Berner Kommentar, 2018, Art. 1 OR N 16), den Geschäftswillen (auch Rechtsfolgewille) und den Erklärungswillen (auch Geltungswille) (BGE 144 III 81 E. 3.3; vgl. Kramer, a.a.O., Art. 1 OR N 33 f.; Müller, a.a.O., Art. 1 OR N 17 f.). Beim Erklärungswillen handelt es sich um den Willen der Erklärenden, dass ihr Verhalten rechtsgeschäftlich endgültig verbindliche (konstitutive) Geltung haben solle, dass es Rechtsgestaltung im Sinn der Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses bewirke (Kramer, a.a.O., Art. 1 OR N 33). Blosse Empfehlungen, Wünsche oder Bitten, welche die Erblasserin gegenüber den Erben äussert, sind jedoch keine Verfügungen, weil ihre Befolgung ins Belieben der Adressaten gestellt wird. Sie bedeuten ihrem Inhalt nach keine verbindlichen Anordnungen und sind in einer letztwilligen Verfügung unwirksam (BGer 5A_114/2008 vom 7. August 2008 E. 2.1). Bei blossen Anregungen, Bitten, Empfehlungen, Ermahnungen und Wünschen fehlt der Verfügungswille der Erblasserin (Weimar, in: Berner Kommentar, 2009, 14. Titel. Die Verfügungen von Todes wegen – Einleitung N 50) in der Form des Erklärungswillens (vgl. Seiler/Sutter-Somm/Ammann, a.a.O., Art. 519 ZGB N 47). Mit der Wortwahl «ich wünsche» kann allerdings unter Umständen auch ein verbindlicher Wille in höflicher Form kundgegeben werden (vgl. BGE 88 II 67 E. 2; Seiler/Sutter-Somm/Ammann, a.a.O., Art. 519 ZGB N 47; Weimar, a.a.O., 14. Titel. Die Verfügungen von Todes wegen – Einleitung N 50). Ob ein Verfügungswille der Erblasserin bestanden hat, ist durch Auslegung zu ermitteln (BGer 5A_114/2008 vom 7. August 2008 E. 2.2; vgl. Seiler/Sutter-Somm/Ammann, a.a.O., Art. 519 ZGB N 47).

Der Berufungskläger macht geltend, betreffend die Einsetzung eines Willensvollstreckers könne nicht zwischen verbindlichen Anordnungen und blossen Empfehlungen, Wünschen oder Bitten unterschieden werden, weil die Bestimmung eines Willensvollstreckers aufgrund der Möglichkeit, den Auftrag abzulehnen, ohnehin nicht verbindlich vorgeschrieben werden könne (vgl. Berufung Rz. 14). Dieser Einwand ist unbegründet. Bei der Frage der Verbindlichkeit der Anordnung der Erblasserin geht es nicht darum, ob die Erblasserin eine Rechtsstellung dem Betroffenen gegen seinen Willen aufdrängen kann. Dies ist beispielsweise wegen der Möglichkeit der Ausschlagung (vgl. Art. 566 Abs. 1 ZGB; Wolf/Hrubesch-Millauer, a.a.O., N 1448 f.) auch bei der Erbeinsetzung nicht der Fall. Massgebend ist vielmehr, ob die Erblasserin im Sinn des Erklärungswillens will, dass ihr Verhalten rechtsgeschäftlich verbindliche Geltung hat. Dies ist selbstverständlich auch bei der Einsetzung eines Willensvollstreckers möglich und erforderlich.

2.3      Das Testament stellt eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Bei seiner Auslegung ist der wirkliche Wille der Erblasserin zu ermitteln. Auszugehen ist vom Wortlaut. Ergibt dieser für sich selbst betrachtet eine klare Aussage, entfallen weitere Abklärungen (BGE 131 III 106 E. 1.1; BGer 5A_644/2015 vom 24. November 2015 E. 3.3.1). Sind dagegen die testamentarischen Anordnungen so formuliert, dass sie ebenso gut im einen wie im anderen Sinn verstanden werden können, oder lassen sich mit guten Gründen mehrere Auslegungen vertreten, so hat das Gericht die von der Erblasserin verwendeten Formulierungen unter Berücksichtigung des Testaments als Ganzes auszulegen. Es darf auch ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Umstände zur Auslegung heranziehen, soweit durch diese die Bedeutung einer im Text enthaltenen Angabe geklärt oder erhärtet und damit der in gesetzlicher Form manifestierte Wille der Erblasserin erhellt wird (BGE 131 III 601 E. 3.1; BGer 5A_644/2015 vom 24. November 2015 E. 3.3.1). Schliesslich kann das Gericht auch auf die allgemeine Lebenserfahrung zurückgreifen und auf den Grundsatz des «favor testamenti», wonach zwischen zwei möglichen Lösungen diejenige zu wählen ist, welche die weitest mögliche Gültigkeit des Testaments gewährleistet (BGE 124 III 414 E. 3; BGer 5A_644/2015 vom 24. November 2015 E. 3.3.1). Stets hat es jedoch bei der willensorientierten Auslegung zu bleiben. Eine Auslegung nach dem am Erklärungsempfänger orientierten Vertrauensprinzip fällt ausser Betracht. Die Erben oder andere Bedachte haben keinen Anspruch auf Schutz ihres Verständnisses der letztwilligen Verfügung. Es kommt mit andern Worten nicht darauf an, wie sie die Erklärung der Erblasserin verstehen durften und mussten, sondern einzig darauf, was die Erblasserin mit ihrer Äusserung sagen wollte (BGE 131 III 106 E. 1.1). Betreffend den Wortlaut gilt die Vermutung, dass die Erklärende das von ihr geschriebene Wort entsprechend seiner objektiven Bedeutung, dem allgemeinen Sprachgebrauch, verwendet und verstanden hat (Zeiter, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5. Auflage, Basel 2023, Vorbem. zu Art. 467 ff. ZGB N 14; vgl. BGE 131 III 106 E. 1.2). Wer sich auf einen vom objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut abweichenden Willen der Erblasserin beruft, ist beweispflichtig und hat entsprechende Anhaltspunkte kon-kret nachzuweisen (BGE 131 III 106 E. 1.2; Zeiter, a.a.O., Vorbem. zu Art. 467 ff. ZGB N 14).

2.4

2.4.1   Der Willensvollstrecker hat Anspruch auf eine behördliche Legitimationsurkunde über seine Stellung; diese wird als Willensvollstreckerbescheinigung (vgl. BGer 5A_804/2019 vom 18. März 2020 E. 2.2), Willensvollstreckerausweis oder Willensvollstreckerzeugnis bezeichnet (vgl. AGE ZB.2017.11 vom 10. Oktober 2017 E. 6). Sie hat nur deklaratorischen Charakter und dient dem Willensvollstrecker als Beweis für die Ernennung und Annahme der Funktion (BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 2.1). Die Befugnisse des Willensvollstreckers ergeben sich aus der Verfügung von Todes wegen und dem Gesetz (vgl. BGer 5A_804/2019 vom 18. März 2020 E. 2.2; Christ/Eichner, a.a.O., Art. 517 NGB N 19). Die Willensvollstreckerbescheinigung hat grundsätzlich keine materielle Bedeutung (BGer 5A_804/2019 vom 18. März 2020 E. 2.2).

2.4.2   Die Willensvollstreckerbescheinigung ist auch dann auszustellen, wenn die Gültigkeit der Einsetzung des Willensvollstreckers zweifelhaft ist (vgl. Christ/Eichner, a.a.O., Art. 517 ZGB N 20; Künzle, a.a.O., Art. 517–518 ZGB N 41). Wenn die Gültigkeit der Einsetzung des Willensvollstreckers in klarer Weise nicht gegeben ist, darf keine Willensvollstreckerbescheinigung ausgestellt werden (AGE ZB.2017.11 vom 10. Oktober 2017 E. 6; Künzle, a.a.O., Art. 517–518 ZGB N 42; anderer Meinung Leu, a.a.O., Art. 517 ZGB N 11).

2.4.3   Künzle scheint der Ansicht zu sein, dass die zuständige Behörde eine Willensvollstreckerbescheinigung auch dann auszustellen habe, wenn nicht (bloss) die Gültigkeit der Einsetzung zweifelhaft ist, sondern aufgrund eines Auslegungsstreits zweifelhaft ist, ob eine Verfügung von Todes wegen überhaupt eine Einsetzung eines Willensvollstreckers enthält oder welche Person als Willensvollstrecker eingesetzt wird (vgl. Künzle, a.a.O., Art. 517–518 ZGB N 39–41). Dieser Auffassung kann aus den nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden.

Die Erbenbescheinigung ist ein provisorischer, deklaratorischer Ausweis (Emmel/Ammann, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5. Auflage, Basel 2023, Art. 559 ZGB N 2). Insoweit ist sie mit der Willensvollstreckerbescheinigung vergleichbar. Daher ist der zuständigen Behörde beim Entscheid über die Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung die gleiche Kognition zuzugestehen wie beim Entscheid über die Ausstellung einer Erbenbescheinigung, wie das Erbschaftsamt im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht geltend gemacht hat (vgl. Stellungnahme vom 4. Juni 2024, Rz 5). Davon scheinen auch das Obergericht des Kantons Zürich und Künzle auszugehen (vgl. OGer ZH LF210093-O/U vom 11. Februar 2022 E. 3 und LF210063-O/U vom 13. September 2021 E. 3; Künzle, a.a.O., Art. 517–518 N 36).

Beim Entscheid darüber, wer Anspruch auf Ausstellung einer Erbenbescheinigung hat und darin in einer bestimmten Stellung oder Funktion aufzuführen ist, ist die Kognition der zuständigen Behörde beschränkt und provisorisch (BGer 5D_305/2020 vom 4. Mai 2021 E. 3.2 und 5A_757/2016 vom 31. August 2017 E. 3.3.3). Die Ausstellung der Erbenbescheinigung fusst auf einer provisorischen Auslegung allfälliger Testamente oder Erbverträge und einer vorläufigen Beurteilung der Rechtsnachfolge. Die abschliessende Auslegung von Testamenten und Erbverträgen sowie die Beurteilung der materiellen Rechtslage bleibt dem ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (vgl. BGer 5D_305/2020 vom 4. Mai 2021 E. 3.2, 5A_757/2016 vom 31. August 2017 E. 3.3.3 und 5A_495/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.3.2). Bei berechtigten, im Rahmen der beschränkten Kognition unauflösbaren Zweifeln betreffend die Erbfolge kann aber keine Erbenbescheinigung ausgestellt werden (vgl. BGer 5A_757/2016 vom 31. August 2017 E. 3.3.4 und 3.4.1; Emmel/Ammann, a.a.O., Art. 559 ZGB N 31a).

Die Frage, wer Anspruch auf Ausstellung einer Erbenbescheinigung hat und darin in einer bestimmten Stellung oder Funktion aufzuführen ist, ist vergleichbar mit denjenigen, ob eine Verfügung von Todes wegen eine Einsetzung eines Willensvollstreckers enthält und wer gegebenenfalls als Willensvollstrecker eingesetzt wird. Folglich hat die zuständige Behörde entsprechend der Rechtsprechung und Lehre zur Erbenbescheinigung keine Willensvollstreckerbescheinigung auszustellen, wenn betreffend die Einsetzung eines Willensvollstreckers oder die Person des Willensvollstreckers berechtigte, im Rahmen ihrer beschränkten Kognition unauflösbare Zweifel bestehen. Von dieser Kognition ist zu Recht auch das Erbschaftsamt ausgegangen (vgl. Stellungnahme vom 4. Juni 2024, Rz 5). Künzle scheint der Ansicht zu sein, dass BGE 91 II 177 dieser Auslegung entgegenstehe (vgl. Künzle, a.a.O., Art. 517–518 ZGB N 39). Dies ist unzutreffend, weil im erwähnten Fall ein Anspruch auf Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung vom Erbschaftsamt und vom Regierungsrat verneint und vom Verwaltungsgericht bejaht worden ist (BGE 91 II 177 Sachverhalt lit. B und D) und das Bundesgericht nur beurteilt hat, ob mit der Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung in die Zuständigkeit des Zivilgerichts eingegriffen worden ist. Das Bundesgericht hat hierbei ausdrücklich festgestellt, es könne im betreffenden Verfahren nicht prüfen, welche der kantonalen Instanzen sachlich richtig entschieden habe (BGE 91 II 177 E. 3).

2.4.4   Aus den vorstehend dargelegten Gründen (vgl. oben E. 2.4.3) ist die Kognition des Appellationsgerichts beim vorliegenden Entscheid über die Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung beschränkt und provisorisch. Insbesondere ist das Testament nur aufgrund einer summarischen Prüfung vorläufig auszulegen und die materielle Rechtslage nicht zu beurteilen. Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird dies im Folgenden nicht mehr ausdrücklich erwähnt. Dem Berufungskläger steht es frei, beim ordentlichen Zivilgericht Klage zu erheben und zu versuchen, dieses davon zu überzeugen, dass bei endgültiger Auslegung des Testaments davon auszugehen sei, dass ihn die Erblasserin gültig als Willensvollstrecker eingesetzt habe (vgl. BGer 5A_757/2016 vom 31. August 2017 E. 3.4.1).

3.         Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung im vorliegenden Fall

3.1      Im Testament von D____ vom 9. Oktober 2016 findet sich die folgende Passage:

«A____ bitte ich, für endgültige Abrechnung und Verteilung (Kopie für jeden und EA) zuständig zu sein.»

Mit der Abrechnung und Verteilung können die Vorbereitung und der Vollzug der Erbteilung sowie die Schlussabrechnung und damit einzelne Aufgaben eines Willensvollstreckers gemeint sein (vgl. oben E. 2.1). Auch wenn die Erblasserin den Begriff Willensvollstrecker nicht verwendet hat, könnte die Erblasserin deshalb mit der erwähnten Passage den Berufungskläger als Willensvollstrecker mit einem gegenüber der dispositiven gesetzlichen Regelung auf die Vorbereitung und den Vollzug sowie die Schlussabrechnung beschränkten Aufgabenbereich eingesetzt haben. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, sind die Vorinstanzen entgegen der Ansicht des Berufungsklägers aber zu Recht davon ausgegangen, dass es diesbezüglich an einem Verfügungswillen der Erblasserin und damit an einer erbrechtlich erheblichen Verfügung gefehlt hat.

Dass die Erblasserin den Berufungskläger mit sämtlichen Aufgaben und Kompetenzen gemäss dispositivem Gesetzesrecht als Willensvollstrecker eingesetzt hat, kommt entgegen seiner Ansicht (vgl. Berufung, Rz 15–17) unabhängig vom Vorliegen eines Verfügungswillens nicht in Betracht, wie der Berufungsbeklagte 1 zu Recht geltend macht (vgl. Berufungsantwort, Rz 27). Die Erblasserin hat den Berufungskläger ohne Verwendung des Worts Willensvollstrecker bloss gebeten, für zwei (Vorbereitung und Vollzug der Erbteilung sowie Schlussabrechnung) von im vorliegenden Fall relevanten vier (Verwaltung der Erbschaft, Bezahlung der Erbschafts- und Erbgangsschulden, Vorbereitung und Vollzug der Erbteilung sowie Schlussabrechnung [vgl. oben E. 2.1]) üblichen Aufgabengebieten eines Willensvollsteckers zuständig zu sein. Insbesondere hat sie den Berufungskläger in keiner Art und Weise für die wesentliche und im Gesetz ausdrücklich erwähnte (Art. 518 Abs. 2 ZGB) Aufgabe der Verwaltung der Erbschaft zuständig erklärt. Dies lässt sich entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (vgl. Berufung, Rz 16) offensichtlich nicht damit erklären, dass die Frage der Verwaltung der Erbschaft für die Erblasserin gar nicht im Raum gestanden habe, weil sie davon ausgegangen sei, dass die Erbschaft unmittelbar nach ihrem Tod verteilt werde. Erstens ist nach allgemeiner Lebenserfahrung selbst bei sehr raschem Vollzug der Erbteilung damit zu rechnen, dass zwischen der Eröffnung des Erbgangs und dem Abschluss der Erbteilung gewisse Verwaltungshandlungen erforderlich sind. Dies gilt erst recht, wenn die Erbschaft wie im vorliegenden Fall eine Liegenschaft umfasst, wie der Berufungsbeklagte 1 zu Recht geltend macht (vgl. Berufungsantwort, Rz 28). Zweitens wird die Erklärung des Berufungsklägers durch die folgende, von ihm selbst zitierte Äusserung im Testament widerlegt: «Nach meinem Heimgang und bis zum Verkauf des Hauses sollen B____ und E____ allein über die Auswahl der Mieter der Parterre-Wohnung entscheiden.» Damit hat die Erblasserin eine Anordnung betreffend einen Aspekt der Verwaltung der Erbschaft getroffen. Zudem beweist diese Äusserung, dass sich die Erblasserin sehr wohl bewusst gewesen ist, dass jedenfalls betreffend das Haus zwischen ihrem Tod und der Erbteilung eine gewisse Zeit verstreichen wird, in der die Erbschaft verwaltet werden muss.

3.2      Gemäss der objektiven, dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechenden Bedeutung des Wortlauts handelt es sich bei der strittigen Äusserung der Erblasserin um eine blosse Bitte und nicht um eine verbindliche Anordnung, wie der Berufungsbeklagte 1 zu Recht vorträgt (vgl. Berufungsantwort, Rz 20). Dass die Erblasserin den Berufungskläger bittet, für die erwähnten Aufgaben «zuständig zu sein», ändert daran entgegen seiner Meinung (Berufung, Rz 8) nichts. Im Übrigen kommt einer zuständigen Person entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (vgl. Berufung, Rz 9) keineswegs notwendigerweise in einem gewissen Bereich eine Entscheidungs- und Delegationskompetenz zu. Die Zuständigkeit einer Person kann sich beispielsweise auch ohne Weiteres auf die weisungsgebundene Ausführung einer subalternen Arbeit beziehen. Da es sich bei der strittigen Äusserung gemäss der objektiven, dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechenden Bedeutung des Wortlauts um eine blosse Bitte und nicht um eine verbindliche Anordnung handelt, gilt die widerlegbare Vermutung, dass es an einem Verfügungswillen der Erblasserin fehlt (vgl. oben E. 2.3). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, hat der Berufungskläger keine Anhaltspunkte dargelegt, die geeignet wären, ernsthafte Zweifel daran zu erwecken, dass der objektive Wortsinn dem im Testament manifestierten wirklichen Willen der Erblasserin entspricht.

3.3      Zunächst macht der Berufungskläger sinngemäss geltend, die Erblasserin habe ihn nur aus Gründen der Höflichkeit gebeten, für die erwähnten Aufgaben zuständig zu sein, obwohl sie ihm die Zuständigkeit eigentlich verbindlich habe zuweisen wollen (vgl. Berufung, Rz 9). Diese Behauptung entbehrt der Grundlage. Nach allgemeinem Verständnis hätte eine Formulierung wie «Die Zuständigkeit für die endgültige Abrechnung und Teilung übertrage ich A____» in einem Testament keineswegs die gebotene Höflichkeit vermissen lassen. Die Erblasserin hat sich in ihrem Testament denn auch nicht gescheut, den Erben nicht als Bitten formulierte Anweisungen zu erteilen, wie die folgenden Formulierungen zeigen: «Nach meinem Heimgang bis zum Verkauf des Hauses sollen B____ und E____ allein über die Auswahl der Mieter der Parterre-Wohnung entscheiden.», «Die Abdankung soll von den drei Söhnen gemeinsam vorbereitet und ganz einfach gehalten werden.» und «Bei Haushaltsauflösung sind alle Beteiligten, inkl. F____, gleichzeitig einzubeziehen.». Es ist nicht einzusehen, weshalb die Erblasserin ausgerechnet im Zusammenhang mit der (angeblichen) Einsetzung des Berufungsklägers als Willensvollstrecker es aus Gründen der Höflichkeit für nötig gehalten haben soll, eine verbindliche Zuweisung einer Zuständigkeit als Bitte zu verschleiern, wenn sie andere Anweisungen in verbindlicher Weise formuliert hat.

3.4      Gemäss den Vorinstanzen (vgl. Stellungnahme des Erbschaftsamts vom 4. Juni 2024 Rz. 4; angefochtener Entscheid E. 3.1.2) hat die Erblasserin in ihrem Testament sprachlich klar zwischen (verbindlichen) Anordnungen und (unverbindlichen) Bitten unterschieden. Das Erbschaftsamt hat dabei beispielhaft neun Äusserungen im Testament erwähnt. Der Berufungskläger erwähnt vier weitere Formulierungen. Insgesamt stehen die folgenden Äusserungen zur Diskussion:

1.    «Für meinen Heimgang empfiehlt das EA (Erbschaftsamt) den Hausverkauf. Den Erlös zu teilen sei am einfachsten.»

2.   «Jeder soll einen Drittel erhalten.»

3.   «Sollten A____ oder B____ vor mir sterben, so rücken deren Kinder nach.»

4.   «Sollte es C____ treffen, so soll die F____, je zur Hälfte des Anteils von einem Viertel nachrücken.»

5.   «Sollte ich vor meinem Heimgang die Parterre-Wohnung verlassen müssen, soll sie bis zu meinem Heimgang so belassen werden, wie ich sie verlasse.»

6.   «Nach meinem Heimgang und bis zum Verkauf des Hauses sollen B____ und E____ allein über die Auswahl der Mieter der Parterre-Wohnung entscheiden.»

7.   «Es besteht von keiner Seite Anspruch gegenüber B____ und E____ wegen günstiger Miete bisher.»

8.   «Beim Zivilstandsamt, Bestattungsbüro, ist mein Wunsch für eine entschieden einfache Beerdigung (Erdbestattung), ohne Aufbahrung in der Kirche, (höchstens mit kleinem Apéro) deponiert.»

9.   «Ich bitte B____, die Kosten auszulegen.»

10. «Die Abdankung soll von den drei Söhnen gemeinsam vorbereitet und ganz einfach gehalten werden.»

11. «Bei Haushaltsauflösung sind alle Beteiligten, inkl. F____, gleichzeitig einzubeziehen.»

12. «A____ bitte ich, für endgültige Abrechnung und Verteilung (Kopie für jeden und EA) zuständig zu sein.»

13. «Ich bitte, ein gutes Einvernehmen zu finden und ums Gebet.»

Für die Beantwortung der Frage, ob die Erblasserin sprachlich klar zwischen (verbindlichen) Anordnungen sowie (unverbindlichen) Bitten und Wünschen unterschieden hat, ist massgebend, ob sie mit ihren Äusserungen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verbindliche Anordnungen einerseits oder unverbindliche Bitten und Wünsche andererseits formuliert hat. Ob die Anordnungen rechtlich gültig und damit für die Adressaten rechtlich verbindlich sind und ob sie unnötig sind, weil sie einer dispositiven gesetzlichen Regelung entsprechen, ist für die erwähnte Frage entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (vgl. Berufung, Rz 10 f.) unerheblich. Nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen sind die Äusserungen 2, 3, 4, 6, 7, 10 und 11 als verbindliche Anordnungen zu verstehen sowie die Äusserungen 9 und 12 als unverbindliche Bitten. Die Äusserung 13 qualifiziert der Berufungskläger zu Recht als (unverbindliche) Bitte. Ob es sich bei der Äusserung 1 um eine unverbindliche Empfehlung (so Berufung, Rz 10) oder um eine verbindliche Anordnung (so Berufungsantwort, Rz 21) handelt, ist zwischen den Parteien umstritten und kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben, weil selbst die Annahme einer diesbezüglichen Unklarheit nichts daran änderte, dass die Erblasserin grundsätzlich klar zwischen (verbindlichen) Anordnungen sowie (unverbindlichen) Bitten und Wünschen unterschieden hat. Der Versuch des Berufungsklägers, den drei Bitten (9, 12 und 13) eine unterschiedliche Intensität beizumessen (vgl. Berufung, Rz 10 und 13; vgl. dazu Berufungsantwort, Rz 24), überzeugt nicht und findet insbesondere im Wortlaut des Testaments keine Stütze. Die Äusserung 5 kann entsprechend der Ansicht des Berufungsklägers unberücksichtigt bleiben, weil sie die Zeit vor dem Tod der Erblasserin betrifft. Allerdings ist es unverständlich, weshalb der Berufungskläger die von den Vorinstanzen nicht erwähnte Formulierung überhaupt aufführt, wenn er sie für die Auslegung des Testaments ohnehin für unerheblich hält.

Aus den vorstehenden Feststellungen folgt, dass die Erblasserin sprachlich grundsätzlich klar zwischen (verbindlichen) Anordnungen einerseits und (unverbindlichen) Bitten und Wünschen andererseits unterschieden hat. Dies spricht offenkundig dafür, dass die Erblasserin dem Berufungskläger die Zuständigkeit für die betreffenden Aufgaben verbindlich zugewiesen und ihn nicht bloss um deren Übernahme gebeten hätte, wenn sie ihn für die erwähnten Aufgaben als Willensvollstrecker hätte einsetzen wollen.

3.5      Der Berufungskläger macht geltend, dass die Äusserung 12 den «Kern- und Angelpunkt» des ganzen Testaments darstelle und die meisten Anordnungen ohne seine angebliche Einsetzung als Willensvollstrecker «nicht umsetzbar» seien (Berufung, Rz 10; vgl. auch Berufung, Rz 12). Diese Auffassung ist genauso wenig haltbar wie die Meinung des Berufungsklägers, Äusserung 12 sei «die stärkste und zentralste Willensäusserung im Testament» (Berufung, Rz 17). Offensichtlich können die drei Erben gemeinsam die Anordnungen, Bitten und Empfehlungen 1–5, 7, 8, 10, 11 und 13 auch ohne Einsetzung eines Willensvollstreckers umsetzen. Soweit es sich um rechtlich gültige und verbindliche Anordnungen handelt, ist es zudem auch jedem Erben möglich, diese mittels einer Erbteilungsklage gegen den Willen seiner Miterben durchzusetzen. Auf die Möglichkeit der Umsetzung der Bitten 6 und 9 hat die Einsetzung des Berufungsklägers als Willensvollstrecker ohnehin keinen Einfluss. Selbst der Bitte 12 kann der Berufungskläger auch ohne Einsetzung als Willensvollstrecker zumindest weitgehend nachkommen. Für die Ausarbeitung eines Teilungsvorschlags bedarf er nicht der Kompetenzen eines Willensvollstreckers, und die Erbteilung endgültig und verbindlich vorzunehmen, wäre ihm ohne Zustimmung aller Miterben auch als Willensvollstrecker nicht möglich (vgl. oben E. 2.1). Da die Erben unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam verfügen (Art. 602 Abs. 2 ZGB), besitzt der Berufungskläger grundsätzlich auch ohne Einsetzung als Willensvollstrecker die zum Erstellen einer Schlussabrechnung erforderlichen Informationen. Entgegen der Darstellung des Berufungsklägers (Berufung, Rz 10 und 12) richten sich die Äusserungen 1–4, 7, 8 und 11 auch nicht erkennbar an einen Willensvollstrecker. Es kann sich vielmehr mindestens ebenso gut um Anordnungen, Empfehlungen und Wünsche zuhanden aller Erben handeln.

3.6      Am Ende ihres Testaments unterhalb ihrer Unterschrift schrieb die Erblasserin Folgendes: «Sollte ich in Zukunft mein Testament nochmals abändern, so erkläre ich jetzt, dass jede Änderung nur gültig ist, wenn alle meine Söhne zugestimmt und auf dem Testament wie folgt mitunterzeichnet haben.» Anschliessend unterzeichneten der Berufungskläger und seine beiden Brüder, die Berufungsbeklagten 1 und 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (vgl. Berufung, Rz 18–21) kann daraus jedenfalls für die vorliegend interessierende Frage der allfälligen Einsetzung eines Willensvollstreckers nicht auf eine höhere Qualität des Testaments geschlossen werden. Die Einsetzung eines Willensvollstreckers wäre vielmehr ungültig, wenn sie nicht einseitig widerruflich wäre, sondern aufgrund der Anmerkung der Erblasserin und der Unterzeichnung durch die Erben eine vertragliche Bindungswirkung bestünde (vgl. oben E. 2.2). Aus der blossen Unterzeichnung des Testaments durch die Erben kann auch nicht geschlossen werden, sie hätten sich auf eine bestimmte Auslegung des Testaments geeinigt (vgl. dazu BGer 5A_495/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.3.2). Es bleibt vielmehr völlig offen, wie die Erben die strittige Formulierung im Zeitpunkt der Unterzeichnung verstanden haben.

3.7      In seiner Stellungnahme zur Berufungsantwort behauptet der Berufungskläger, er habe einschlägige Erfahrung als Willensvollstrecker. Insbesondere sei er bereits im Jahr 2015 im Rahmen einer umfangreichen Erbschaft in mehrfacher Millionenhöhe als Willensvollstrecker eingesetzt gewesen und habe diese Aufgabe ehrenamtlich zur vollsten Zufriedenheit aller Beteiligten ausgeführt. Zudem habe er eine Trauerfeier mit internationaler Beteiligung erfolgreich organisiert. Als Beweismittel für seine bisherige Tätigkeit und Erfahrung als Willensvollstrecker offeriert er die Edition von Unterlagen zu einer Willensvollstreckung in [...]. Weiter behauptet er, die Erblasserin habe im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments von diesen erfolgreichen Tätigkeiten gewusst und sei deshalb davon überzeugt gewesen, dass er für das Amt des Willensvollstreckers geeignet und bereit sei, dieses zu übernehmen (vgl. Stellungnahme, Rz 7, 9, 14, 34 und 38). Der Berufungskläger legt nicht dar, wo er diese Behauptungen und den erwähnten Beweisantrag im erstinstanzlichen Verfahren bereits vorgebracht haben will. Daher ist von einem erstmaligen Vorbringen in der Stellungnahme zur Berufungsantwort auszugehen. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diese Novenbeschränkung gilt auch im Geltungsbereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime (vgl. Hilber/Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 317 N 14). Im vorliegenden Fall ist keine der beiden kumulativen Voraussetzungen gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt. Wenn er die dargestellten Behauptungen und den Beweisantrag für relevant hält, hätte der anwaltlich vertretene Berufungskläger sie bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt ohne Weiteres bereits vor der Vorinstanz vorbringen können. Die Behauptungen und der Beweisantrag sind daher im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen änderte selbst die Berücksichtigung und Wahrunterstellung der erwähnten Behauptungen nichts daran, dass die Berufung abzuweisen ist, weil aus dem Umstand, dass die Erblasserin überzeugt gewesen wäre, dass der Berufungskläger für die Willensvollstreckung geeignet und dazu bereit wäre, nicht geschlossen werden könnte, dass sie eine solche tatsächlich gewünscht und ihn daher verbindlich als Willensvollstrecker eingesetzt hätte.

3.8      Aus den vorstehend dargelegten Gründen besteht bei einer vorläufigen Auslegung des Testaments aufgrund einer summarischen Prüfung kein ernsthafter Zweifel, dass es betreffend eine allfällige Einsetzung des Berufungsklägers als Willensvollstrecker an einem Verfügungswillen der Erblasserin fehlt und der Berufungskläger daher nicht als Willensvollstrecker eingesetzt worden ist. Jedenfalls haben die Vorinstanzen aber betreffend das Vorliegen einer Einsetzung des Berufungsklägers als Willensvollstrecker berechtigte, im Rahmen ihrer beschränkten Kognition unauflösbare Zweifel gehabt (vgl. Stellungnahme des Erbschaftsamts vom 4. Juni 2024, Rz 6; angefochtener Entscheid, E. 3.1.3 und 3.3), und daher die Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung zu Recht verweigert (vgl. oben E. 2.4.3).

4.         Berufungsentscheid

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufung abzuweisen ist. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Berufungskläger die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen und dem anwaltlich vertretenen Berufungskläger 1 für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO).

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'000.– festgesetzt.

In vermögensrechtlichen Zivilsachen mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert bemisst sich das Honorar gemäss dem Honorarreglement (HoR, SG 291.400) nach dem Streitwert (vgl. §§ 3 ff. HoR). In Zivilsachen bemisst sich das Honorar nur in nichtvermögensrechtlichen und familienrechtlichen Streitigkeiten nach dem Zeitaufwand (vgl. §§ 10 f. HoR). Die vorliegende Streitigkeit ist vermögensrechtlicher Natur (vgl. oben E. 1). Daher bemisst sich das Honorar gemäss dem HoR nach dem Streitwert. Schwierigkeiten bei dessen Bestimmung ändern daran entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten 1 (vgl. Berufungsantwort, Rz 34) nichts. Im vorliegenden Fall ist von einem Streitwert von mindestens CHF 30'000.– auszugehen (vgl. oben E. 1). Bei einem Streitwert von über CHF 30'000.– bis CHF 100'000.– beträgt das Grundhonorar für ein erstinstanzliches summarisches Verfahren CHF 900.– bis CHF 6'667.– (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 HoR). Das Grundhonorar für das Berufungsverfahren beträgt in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für das erstinstanzliche Verfahren (§ 12 Abs. 1 HoR) und damit im vorliegenden Fall CHF 450.– bis CHF 4'444.–. Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Bemessung des Honorars nach dem Umfang der Bemühungen, der Bedeutung der Sache für die Parteien sowie der Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 HoR). Mit Kostennote vom 11. April 2025 macht der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten 1 einen Zeitaufwand von 13 Stunden und 10 Minuten geltend. Dabei handelt es sich im Umfang von 15 Minuten offensichtlich um übliche Sekretariatsarbeiten. Diese sind im Stundenansatz des Anwalts inbegriffen (AGE ZB.2023.62 vom 24. September 2024 E. 7.2.3.1; Fellmann, in: Fellmann et al. [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 12 N 164) und daher grundsätzlich nicht separat zu entschädigen (AGE ZB.2023.62 vom 24. September 2024 E. 7.2.3.1). Der verbleibende Aufwand des Rechtsvertreters des Berufungsbeklagten 1 von 12 Stunden und 55 Minuten ist angemessen. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten macht einen Stundenansatz von CHF 300.– geltend. Nach der Praxis des Appellationsgerichts beträgt der Stundenansatz für die Parteientschädigung in durchschnittlichen Fällen wie dem vorliegenden aber bloss CHF 250.– (vgl. statt vieler AGE BEZ.2023.83 vom 12. Januar 2024 E. 6.3.3). Multipliziert mit diesem Stundenansatz ergibt der Zeitaufwand des Rechtsvertreters des Berufungsbeklagten 1 ein Honorar von CHF 3'229.–. Dieses ist auch bei einer Bemessung der Parteientschädigung nach dem Streitwert unter Mitberücksichtigung des Umfangs der Bemühungen sowie der durchschnittlichen Schwierigkeit der vorliegenden Streitsache angemessen. Zusätzlich sind entsprechend der Kostennote eine Auslagenpauschale von 3 % des Honorars (vgl. § 23 Abs. 1 HoR) entsprechend CHF 97.– und die Mehrwertsteuer (vgl. § 24 HoR) zu berücksichtigen. Insgesamt beträgt die Parteientschädigung damit CHF 3’326.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt Basel-Stadt vom 4. März 2025 (AB.2024.30) wird abgewiesen.

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.– und hat dem Berufungsbeklagten 1 für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'326.–, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 269.40, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagter 1

-       Berufungsbeklagter 2

-       Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

ZB.2025.16 — Basel-Stadt Appellationsgericht 06.08.2025 ZB.2025.16 (AG.2025.457) — Swissrulings