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Basel-Stadt Appellationsgericht 14.04.2025 ZB.2024.39 (AG.2025.213)

April 14, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·12,356 words·~1h 2min·4

Summary

Scheidung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2024.39

ENTSCHEID

vom 14. April 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Manuel Kreis, Dr. Katharina Zimmermann

und Gerichtsschreiberin MLaw Anna Bleichenbacher

Parteien

A____                                                                               Berufungskläger

[...]                                                                                               Beklagter

gegen

B____                                                                           Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                 Klägerin

vertreten durch Dr. Sabine Aeschlimann,

Hauptstrasse 104, 4102 Binningen   

C____                                                                                          Tochter 1

D____                                                                                          Tochter 2

beide wohnhaft [...]

beide vertreten durch lic. iur. Oliver Borer, Advokat,

Blumenrain 20, 4001 Basel   

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 30. Mai 2024

betreffend Scheidung

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Ehemann, Berufungskläger) und B____ (nachfolgend: Ehefrau, Berufungsbeklagte) heirateten am [...] 2012. Aus der Ehe sind die beiden gemeinsamen Töchter C____ (amtlich [...]), geboren am [...] 2014, und D____, geboren am [...] 2016, hervorgegangen. Mit Scheidungsbegehren vom 2. Oktober 2017 leitete die Ehefrau beim Zivilgericht Basel-Stadt (nachfolgend: Zivilgericht) ein Scheidungsverfahren ein. Nachdem die Ehefrau in einem Rückführungsverfahren die Rückführung der beiden Töchter in die Schweiz hatte durchsetzen können, beantragte sie beim Zivilgericht zudem die vorsorgliche Regelung der Kinderbelange. Dieses sprach ihr mit Entscheid vom 17. Juli 2019 vorsorglich die Obhut über die beiden Kinder zu, während dem Ehemann ein begleitetes Besuchsrecht unter gleichzeitiger Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft eingeräumt wurde. Es folgten weitere vorsorgliche Entscheide über den persönlichen Verkehr und das Besuchsrecht des Ehemanns.

Mit Entscheid vom 7. Dezember 2022 legte das Zivilgericht im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren Kinderunterhaltsbeiträge fest (je CHF 850.– pro Kind, mit Wirkung ab 1. September 2021). Gegen diesen Entscheid erhob der Ehemann Berufung. Strittig war insbesondere die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, welches der Ehemann in der Schweiz erzielen könnte, er aber seit seiner Rückkehr nach Polen nicht mehr erreichte. Das Appellationsgericht hielt in seinem Entscheid ZB.2022.41 vom 14. März 2023 fest, dass beim Ehemann ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von 8’333.– inklusive 13. Monatslohn zu berücksichtigen sei (Dispositiv-Ziffer 2.2). Das Appellationsgericht legte die Unterhaltsbeiträge je Kind auf CHF 1'310.– von September 2021 bis September 2022 und je CHF 1'350.– ab Oktober 2022 fest (Dispositiv-Ziffer 2.1). Eine hiergegen vom Ehemann erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wies dieses mit Urteil 5A_306/2023 vom 1. Dezember 2023 ab. Das Bundesgericht entschied namentlich, die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens durch das Appellationsgericht in genannter Höhe sei nicht willkürlich erfolgt und habe auch keine anderen verfassungsmässigen Rechte verletzt: Der Wunsch des Ehemanns, in Polen seine Eltern pflegen zu wollen, habe «hinter die Anstrengungspflicht in Bezug auf den Kindesunterhalt zurückzutreten». Zudem wäre ihm ein Leben in der Schweiz nach beinahe zehnjährigem (Erwerbs-)Leben hierzulande erneut zumutbar. Damit lägen keine Willkür und keine unzulässige Einschränkung der Niederlassungsfreiheit vor. Auch wenn die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zwangsläufig Grundrechte tangiere, halte dies vor Art. 36 BV stand (E. 3.3).

In der Hauptsache replizierte die Ehefrau vor Zivilgericht mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 und folgenden Rechtsbegehren:

«1.    Es sei die am [...] 2012 geschlossene Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.

2.     Es sei der Kindsmutter das alleinige Sorgerecht (inkl. Obhut) für die gemeinsamen Kinder, C____, geb. am [...] 2014 und D____, geb. am [...] 2016, zu übertragen. Eventuell sei der Kindsmutter in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie auf die medizinischen und schulischen Belange der Töchter das alleinige Sorgerecht zuzusprechen.

3.     Die Obhut über die Töchter sei der Kindsmutter zuzusprechen.

4.     Von der Festlegung eines Besuchs- und Ferienrechts zwischen dem Vater und den Kindern sei abzusehen.

5.     Es der Kindsvater zu verpflichten, für die beiden gemeinsamen Kinder angemessene monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von je mind. CHF 1’000.– pro Kind über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer Erstausbildung zu bezahlen (Mehrforderungen nach Abschluss des Beweisverfahrens bleiben vorbehalten).

6.     Sollten keine den Bedarf der Kinder deckenden Unterhaltszahlungen festgelegt werden können, sei die Unterdeckung im Scheidungsurteil festzuhalten.

7.     Es seien die während der Ehedauer angesparten Freizügigkeitsguthaben beider Parteien per Einleitung des Scheidungsverfahrens hälftig zu teilen und die Vorsorgeeinrichtung der ausgleichsverpflichteten Partei anzuweisen, den rechnerischen Ausgleichsbetrag an die Pensionskasse der ausgleichsberechtigten Partei zu überweisen.

8.     Es sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau in Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche – nebst den ausstehenden Unterhaltszahlungen – mindestens CHF 5’000.– zu bezahlen (Mehrforderungen nach Abschluss des Beweisverfahrens bleiben vorbehalten).

9.     Sämtliche anderslautenden Anträge des Ehemannes seien abzuweisen.

10.  Es sei der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten zu bewilligen.

11.  Unter o/e Kostenfolge.»

Zudem stellte die Ehefrau den folgenden Verfahrensantrag:

«12.Von der Anordnung eines kinderpsychologischen Gutachtens sei abzusehen.»

Daraufhin beantragte der Ehemann in seiner Duplik vom 17. März 2023:

«1. Es sei die am [...] 2012 zwischen den Parteien geschlossene Ehe gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden.

2.    Es sei die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder C____, geb. [...] 2014, und D____, geb. [...] 2016, den Ehegatten gemeinsam zu belassen.

3.    Es sei für den Ehemann und die gemeinsamen Kinder ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht festzusetzen.

4.    Es sei der Ehemann bei seiner Bereitschaft zu behaften, für den Barunterhalt der gemeinsamen Kinder bis zum Erreichen der jeweiligen Volljährigkeit monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von jeweils CHF 250.- zu bezahlen.

5.    Es sei festzustellen, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist.

6.    Es sei festzustellen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden.

7.    Es sei von einer Teilung der während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens per 2. Oktober 2017 angesparten Freizügigkeitsleistungen der Ehegatten im vorliegenden Verfahren wegen Unbilligkeit abzusehen.

8.    In güterrechtlicher Hinsicht sei die Ehefrau zu verpflichten,

a.    dem Ehemann mindestens CHF 3‘000.- und 250.- Euro zu bezahlen; und

b.    dem Ehemann seinen 52 Zoll LCD TV, sein Velo, sein Dachfahrradträger sowie sein schwarzes Ledersofa, herauszugeben, eventualiter im Falle von deren Veräusserung den Veräusserungserlös herauszugeben, subeventualiter im Falle von deren Entsorgung dem Ehemann mindestens CHF 3‘000.- zu bezahlen. Mehrforderungen nach Offenlegung der Vermögensverhältnisse der Ehefrau vorbehalten.

9.    Es seien die Rechtsbegehren der Ehefrau abzuweisen, soweit sie mit den Rechtsbegehren des Ehemannes nicht übereinstimmen.

10. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

a.    sei die Ehefrau zu verpflichten, dem Ehemann einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von vorläufig CHF 5‘000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei dem Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu bewilligen;

b.    sei der Antrag der Beiständin gemäss Eingabe vom 8. Oktober 2021 betreffend Anpassung des Besuchs- und Kontaktrechts abzuweisen;

c.    sei eine kinderpsychiatrische Begutachtung (kein Aktengutachten) von C____ und D____ durch die UPK Basel anzuordnen, welches insbesondere die Fragen beantwortet, (1) ob die Kinder einen Kontakt zum Kindsvater ablehnen, (2) welches gegebenenfalls die Gründe hierfür sind, (3) ob dies gegebenenfalls durch das Verhalten der Kindsmutter verursacht oder begünstigt wird, (4) wie der Kontakt zum Kindsvater bestmöglich aufgegleist und (5) langfristig gewährleistet wird. Der Gutachtensauftrag sei zudem so zu formulieren, dass mögliche Massnahmen bereits während der Begutachtung erprobt werden (interventionsorientiertes Gutachten);

d.    seien parallel zur Begutachtung der Kinder gemäss Rechtsbegehren Ziff. 10 lit. c Videocalls durchzuführen und für deren umgehende Organisation und Durchführung ohne die Beteiligung von E____ und F____ direkt durch das Gericht eine geeignete Institution, bspw. [...] GmbH ([…]), zu beauftragen.

11. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Klägerin. Eventualiter sei dem Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu bewilligen (vgl. oben Rechtsbegehren Ziffer 10 lit. a).»

Der Kinderanwalt beantragte mit Eingabe vom 20. März 2023 die Sistierung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Ehemann und den Kindern für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Während der Ehemann mit Eingabe vom 3. April 2023 die Abweisung dieses Antrags sowie die Durchführung weiterer Videocalls verlangte, schloss sich die Ehefrau mit Eingabe ebenfalls vom 3. April 2023 dem Antrag des Kinderanwalts vollumfänglich an. Das Zivilgericht verfügte daraufhin die Sistierung/Nichtwiederaufnahme der Erinnerungskontakte zwischen dem Ehemann und den Kindern bis zur Hauptverhandlung (Verfügung des Zivilgerichts vom 1. Juni 2023, Juris Akten-Nr. 518).

Am 30. Mai 2024 fand schliesslich die Hauptverhandlung statt. Anwesend waren die Ehefrau, deren Rechtsvertreterin, der Kinderanwalt, der Sachverständige Dr.G____, welcher die Töchter im Rahmen einer Kinderanhörung am 5. April 2022 kennengelernt hatte, und eine Dolmetscherin für die polnische Sprache. Der Ehemann blieb der Hauptverhandlung fern.

Mit Datum vom 30. Mai 2024 traf das Zivilgericht folgenden Scheidungsentscheid:

«1.    Die von den Parteien am [...] 2012 in Polen geschlossene Ehe wird in Abwesenheit des Ehemannes geschieden.

2.     Die alleinige elterliche Sorge und damit auch die Obhut über die Kinder C____, geboren am [...] 2014, und D____, geboren am [...] 2016, wird der Mutter zugeteilt.

Die Erziehungsgutschriften gemäss AHVV werden der Mutter zu 100% angerechnet.

3.     Es wird festgehalten, dass persönliche Kontakte zwischen den beiden Töchtern und ihrem Vater nicht möglich sind. Von der Festlegung eines Kontaktrechts des Vaters mit seinen Töchtern wird abgesehen.

Sofern der Vater in der Zukunft den Kontakt zu seinen Kindern wiederaufnehmen will, hat er sich diesbezüglich an die zuständige Kindsschutzbehörde (KESB) zu wenden, welche zu prüfen haben wird, inwieweit dannzumal Kontakte des Kindsvaters mit seinen Töchtern mit dem Kindswohl wieder vereinbar sind.

4.     Die für die Kinder C____ und D____ gestützt auf den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 17. Juli 2019 errichtete Besuchsrechtsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird aufgehoben.

5.     Der Vater wird verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt seiner beiden Töchter C____ und D____ mit Wirkung ab 1. Juni 2024 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag (Barunterhalt) von je CHF 1'350.00 zzgl. allfälliger Kinderzulagen bis zur Volljährigkeit zu bezahlen.

6.     Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem hypothetischen monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes (in der Schweiz) von CHF 8'333.00 (inklusive 13. Monatslohn und exklusive Kinderzulagen) sowie einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen (inklusive 13. Monatslohn und exklusive Kinderzulagen) der Ehefrau von CHF 6'750.00.

7.     Der Ehemann schuldet der Ehefrau aus Güterrecht eine Parteientschädigung aus dem Verfahren vor dem Appellationsgericht (Entscheid vom 14. März 2023, ZB.2022.41) von CHF 3'628.00 zuzüglich 7.7 % MWST von CHF 279.00. Darüber hinaus geltend die Ehegatten als güterrechtlich auseinandergesetzt.

Von der güterrechtlichen Auseinandersetzung unberührt bleiben die ausstehenden Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder.

8.     Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG wird angewiesen, vom während der Ehe angesparten Vorsorgeguthaben des Ehemannes, A____, geboren am [...] 1977, SV Nr. [...], [...], den Betrag von CHF 41’426.63 nebst Zins seit 2. Oktober 2017 auf das PC-Konto [...] der […], Basel, zugunsten des Sammelkontos IBAN [...], lautend auf die Freizügigkeitsstiftung der […], zugunsten der Ehefrau, B____, geb. [...] 1984, SV Nr. [...], [...], zu übertragen.

Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG wird ersucht, den Ehegatten den Vollzug dieser Anweisung innert 30 Tagen schriftlich zu bestätigen.

9.     Beiden Ehegatten wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten sowie ihre eigenen Anwaltskosten bewilligt, dem Ehemann von 20. Januar 2023 bis 23. April 2024 mit […], als Rechtsbeistand, und der Ehefrau mit Advokatin Dr. Sabine Aeschlimann als Rechtsbeiständin.

Eine Rückforderung bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen bleibt vorbehalten (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

10.  Die Ehegatten tragen die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 2’400.00 (inkl. Auslagen für den Sachverständigen) für den vorliegenden Entscheid sowie für die Entscheide vom 17. Juli 2019, 28. Mai 2020 und 7. Dezember 2022 für den Entscheid ohne schriftliche Begründung resp. CHF 4’700.00, wenn eine schriftliche Begründung verlangt wird, zuzüglich der Dolmetscherhonorare und Übersetzungskosten von CHF 1’149.65, den Auslagen für den Kinderanwalt von CHF 11’842.16 inkl. Auslagen, zuzüglich CHF 911.84 MWST (total CHF 12’754.00) sowie den Auslagen für den Kinder- und Jugenddienst von total CHF 1’200.00 und für die Universitäre Psychiatrische Klinik von CHF 583.25, je zur Hälfte.

Bei einem Entscheid ohne schriftliche Begründung betragen die Gerichtskosten demnach insgesamt CHF 18’086.90.

Bei einem Entscheid mit schriftlicher Begründung betragen die Gerichtskosten demnach insgesamt CHF 20’386.90.

Sie gehen jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Ehegatten einstweilen zulasten des Staates.

Jeder Ehegatte trägt seine Anwaltskosten bzw. Auslagen selbst.

11.  Advokatin Dr. Sabine Aeschlimann als Vertreterin der Ehefrau werden CHF 19’552.90 inkl. Auslagen, zuzüglich 7.7 % MWST auf CHF 17’149.50 und 8.1 % MWST auf CHF 2’403.40, (insgesamt CHF 21’268.15) aus der Gerichtskasse ausgewiesen.

Advokat […], als Vertreter des Ehemanns werden CHF 8'978.15 inkl. Auslagen, zuzüglich 7.7% MWST auf CHF 8'617.65 und 8.1% MWST auf CHF 360.50, (insgesamt CHF 9'670.90) aus der Gerichtskasse ausgewiesen.

Advokat lic. iur. Oliver Borer als Vertreter der beiden Kinder werden CHF 11'842.16 inkl. Auslagen, zuzüglich CHF 911.84 MWST (total CHF 12'754.00) aus der Gerichtskasse ausgewiesen.»

Gegen diesen Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 4. November 2024 erhobene Berufung des Ehemanns als Berufungskläger, welche sich gegen die Ziffern 2 bis 7 des Entscheids richten. Dabei beantragt er,

«1.  den angefochtenen Teil des Beschlusses aufzuheben und den Beschluss in Bezug auf die Kinder wie folgt an die Entscheidung zurückzuverweisen:

a)    die Parteien auf eine grenzüberschreitende Mediation zu verweisen, die von [...]. hilfsweise

b)    Durchführung einer psychologischen Untersuchung sowohl der Kinder als auch der Eltern, um ihre Erziehungsfähigkeiten, die Ursachen des Konflikts und mögliche Lösungen für den Konflikt zu ermitteln, insbesondere um festzustellen, woher die Abneigung der Kinder gegen den Umgang kommt, ob die Kinder nicht den manipulativen Handlungen der Mutter ausgesetzt sind und ob sie nicht ein ungünstiges Bild des Vaters vermittelt, das den Kindern Angst einflößt, welche Maßnahmen ergriffen werden sollten, um die Beziehung zwischen den Kindern und dem Vater wiederherzustellen, und in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt der Umgang zwischen dem Vater und den Kindern organisiert werden sollte.

c)    Nach einer eingehenden Analyse der Situation der Kinder und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der psychologischen Untersuchung der Eltern und der Kinder beantrage ich, das angefochtene Urteil abzuändern und:

- den Wohnsitz der Kinder bei ihrer Mutter festzulegen

- einen regelmäßigen monatlichen Umgang zwischen dem Vater und den Kindern vorzusehen,

- die Eltern zu verpflichten, an einer Familientherapie teilzunehmen, um die Beziehung des Vaters zu den Kindern wiederherzustellen,

- die Mutter zu verpflichten, die Kinder bei der Wiederherstellung der Beziehung zum Vater zu unterstützen.

2.    Das angefochtene Urteil wie folgt abzuändern:

a)    die tatsächliche Erwerbsfähigkeit des Vaters zu ermitteln und seine Unterhaltsverpflichtung in einer Höhe festzusetzen, die seinen tatsächlichen Möglichkeiten entspricht.

b)    Die Schutzverfügung und der erstinstanzliche Beschluss sind auch in diesem Umfang (Unterhalt) abzuändern, indem der Beitrag des Beschwerdegegners in der Höhe von je CHF 330 für die Töchter festgelegt wird.

c)    Den Beklagten von der Tragung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu befreien, da er nicht in der Lage ist, die hohen Kosten ohne Schaden für sich und seine Familie zu tragen.

3.    Den Beklagten von den Kosten des Berufungsverfahrens freizustellen.

4.    Ich beantrage, die Berufung in einer mündlichen Verhandlung zu verhandeln und den Beklagten zu einem Verhandlungstermin gemäß KH'65 zu laden und ihm die Teilnahme an der Verhandlung aus der Ferne zu gestatten.»

Mit Berufungsantwort vom 16. Dezember 2024 beantragt die Berufungsbeklagte die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung sämtlicher Anträge des Berufungsklägers sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an sie und die Leistung einer allfälligen Parteientschädigung zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit beim Berufungskläger aus der Gerichtskasse. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie neben dem Beizug der Akten des vorinstanzlichen Verfahrens jene des appellationsgerichtlichen Verfahrens ZB.2022.41 sowie den Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung. Der Kindervertreter beantragt mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 ebenfalls die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung. Mit einer auf den 24. Januar 2025 datierten und am 4. Februar 2025 beim Appellationsgericht eingegangen Eingabe nimmt der Berufungskläger Stellung zur Beschwerdeantwort der Berufungsbeklagten. Er behauptet darin, die Berufungsantwort der Ehefrau sei ihm unter Verletzung internationaler Zustellungsregeln übersandt worden und damit unwirksam. Darüber hinaus stellt der Berufungskläger den Sachverhalt dar, wie er sich aus seiner Sicht abgespielt haben soll.

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1      Als erstinstanzlicher Endentscheid ist der Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Mai 2024 gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) grundsätzlich zulässiges Anfechtungsobjekt der Berufung. Streitig sind gemäss der Berufung sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Nebenfolgen der Scheidung, sodass für die Berufung insgesamt kein Streitwerterfordernis gilt (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 732 f. und 738; BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 1.1; AGE ZB.2023.3 vom 30. Mai 2023 E. 1.1, ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 1.1, ZB.2020.38 E. 1.1 vom 11. Mai 2021). Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dessen Kognition als Berufungsinstanz ist umfassend, mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO; Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 310 N 5).

1.2

1.2.1   Aufgrund des formellen Antrages des Berufungsklägers strittig sind die mit den Ziffern 2 bis 7 des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts erfolgte Regelung der elterlichen Sorge und Obhut über die beiden Kinder der Parteien sowie des persönlichen Kontakts der Kinder mit ihrem Vater, die Aufhebung der für die beiden Kinder errichteten Besuchsrechtsbeistandschaft sowie die Regelung des Kinderunterhalts und der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Darüber hinaus beziehen sich die Anträge auch auf die in Ziffer 9 des angefochtenen Entscheids enthaltene Kostenregelung im vorinstanzlichen Verfahren. Nicht mehr strittig und daher in Teilrechtskraft erwachsen ist der angefochtene Entscheid daher im Scheidungspunkt (Ziff. 1) sowie bezüglich des Vorsorgeausgleichs (Ziff. 8).

1.2.2  

1.2.2.1  Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1). Im Geltungsbereich des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Im Geltungsbereich der Offizialmaxime entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann. Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1).

1.2.2.2  Demgegenüber gilt für das Güterrecht der Dispositionsgrundsatz. Das Gericht ist somit an die Rechtsbegehren gebunden und darf einem Ehegatten nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als er verlangt, und nicht weniger, als der andere Ehegatte anerkannt hat (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2; Gehri, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 58 ZPO N 5). Aus dem Dispositionsgrundsatz ergibt sich für das Berufungsverfahren zudem das Verschlechterungsverbot (sogenanntes Verbot der reformatio in peius; vgl. AGE ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 1.2; Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 ZPO N 17). Für die Ermittlung des relevanten Sachverhalts kommt im Bereich des Güterrechts und des nachehelichen Unterhalts der Verhandlungsgrundsatz zur Anwendung (Art. 277 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Art. 55 Abs. 1 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2). Das heisst, dass sich das Gericht im Wesentlichen auf die formelle Prozessleitung beschränkt, während es den Parteien obliegt, den relevanten Sachverhalt zu behaupten, zu substantiieren und zu beweisen (vgl. Meyer Honegger, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II, 4. Auflage 2022, Art. 277 ZPO N 6 ff.). Allerdings wird die Verhandlungsmaxime in verschiedener Hinsicht gemildert, so insbesondere durch eine besondere gerichtliche Hinweispflicht für den Fall, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Unterlagen fehlen (Art. 277 Abs. 2 ZPO; vgl. Meyer Honegger, a.a.O., Art. 277 ZPO N 9 f.).

1.2.3      Aus der Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass die Berufung ein Rechtsbegehren enthalten muss. Wegen der grundsätzlich reformatorischen Natur der Berufung darf sich der Berufungskläger prinzipiell nicht darauf beschränken, eine nicht weiter bestimmte Abänderung des angefochtenen Entscheids zu beantragen. Bei teilweisem oder vollständigem Fehlen eines genügenden Berufungsantrags kann grundsätzlich ohne Ansetzung einer Nachfrist auf die Berufung teilweise oder vollständig nicht eingetreten werden. Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101]). Daraus folgt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren wie ausgeführt auch dann einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 4.2.2 E. 4.3 f., E. 6.2 und E. 6.4; AGE ZB.2023.48 vom 21. Januar 2024 E. 1.2.1, ZB.2020.39 vom 3. April 2021 E. 1.4.1, ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.3; Reetz, a.a.O., Art. 311 ZPO N 34 f.). Bei einem Unterhaltsbegehren muss sich daher zumindest aus der Begründung ohne weiteres ergeben, auf welchen Betrag die beantragte Geldleistung festgesetzt werden soll (BGer 5A_765/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 1, mit Hinweis auf BGE 125 III 412 E. 1b).

1.2.4      Mit seinen Rechtsbegehren verlangt der Berufungskläger die Aufhebung der Ziffern 2 bis 7 des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache «in Bezug auf die Kinder». Wie ausgeführt ist die Berufung gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO primär ein reformatorisches Rechtsmittel (AGE ZB.2023.34 vom 20. Februar 2024 E. 1.4, ZB.2022.26 vom 24. November 2022 E. 1.3, ZB.2015.38 vom 21. Oktober 2015 E. 5.2; Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 308–318 ZPO N 16). Die Berufungsinstanz kann Beweise abnehmen und reformatorisch – also neu – entscheiden (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO). Ein Berufungsantrag muss deshalb in der Regel so bestimmt sein, dass er im Fall der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Ein Rückweisungsantrag reicht hingegen dort aus, wo das Berufungsgericht, sollte es die Auffassung der Berufungsklägerin als begründet erachten, ausnahmsweise kein Sachurteil fällen, sondern nur kassatorisch entscheiden könnte und die Sache zur weiteren Ergänzung des Sachverhalts an die erste Instanz zurückweisen müsste. Eine solche Rückweisung (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO) ist insbesondere dann geboten, wenn die Klage nach einer Beschränkung des Verfahrens – etwa wegen fehlender Zuständigkeit des Gerichts, Verwirkung oder Verjährung des Klageanspruchs oder Verneinung der Haftung im Grundsatz – abgewiesen wurde und das Berufungsgericht diese Frage gegenteilig entscheidet. Das Berufungsgericht bleibt an die von der ersten Instanz verfügte Verfahrensbeschränkung gebunden. Eine Rückweisung ist auch dann geboten, wenn das Berufungsgericht, um selbst entscheiden zu können, ein ausgedehntes Beweisverfahren durchführen müsste (AGE ZB.2023.34 vom 20. Februar 2024 E. 1.4, ZB.2021.26 vom 17. Mai 2022 E. 1.2; Reetz, a.a.O., Art. 318 ZPO N 34; Entscheid des Obergerichts Zürich NP 160019 vom 7. Dezember 2016 E. 1.3; vgl. auch Entscheid des Obergerichts Bern ZK 18 514 vom 12. April 2019 E. 13; AGE ZB.2021.51 vom 2. Dezember 2021 E. 1.3.1 f.). Sie erfolgt nach Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und 2 ZPO nur dann, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt worden ist oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (AGE ZB.2022.26 vom 24. November 2022 E. 1.3, ZB.2015.38 vom 21. Oktober 2015 E. 5.2). Der Entscheid über die Frage, ob die Rechtsmittelinstanz selber entscheidet oder die Sache an die Vorinstanz zurückweist, steht im Rahmen der Rückweisungsgründe von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO in ihrem pflichtgemäss auszuübenden Ermessen (BGer 5A_819/2017 vom 20. März 2018 E. 10.3, 4A_460/2016 vom 5. Januar 2017 E. 1.3, 4A_103/2015 vom 3. Juli 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei ist das Interesse an der Zweistufigkeit des Entscheidungsprozesses (Instanzenzug) gegenüber dem Gebot der Prozessbeschleunigung abzuwägen (OGer ZH LF140107 vom 13. März 2015 E. 5.2; Reetz, a.a.O., Art. 318 ZPO N 25 f.). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht an einen etwaigen Antrag der Parteien gebunden. Selbst bei Vorliegen einer der beiden Rückweisungsgründe kann sie nach pflichtgemässem Ermessen einen reformatorischen Entscheid fällen (Seiler, a.a.O., N 1518 f.; Reetz, a.a.O., Art. 318 ZPO N 32; AGE ZB.2022.26 vom 24. November 2022 E. 1.3, ZB.2015.38 vom 21. Oktober 2015 E. 5.2, ZB.2014.14 vom 22. Dezember 2014 E. 3.1).

1.3         Nach Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Diese Entscheidung liegt im pflichtgemässen Ermessen des Berufungsgerichts (vgl. Hilber/Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 316 N 17; Seiler, a.a.O., N 1064). Art. 316 Abs. 1 ZPO geht als Spezialbestimmung für das Berufungsverfahren den familienrechtlichen Verfahrensbestimmungen, welche eine mündliche Verhandlung vorsehen (insb. Art. 297 Abs. 1 ZPO), vor, weshalb diese Bestimmung das Ermessen der Berufungsinstanz beim Entscheid, ob sie eine Verhandlung durchführt oder aufgrund der Akten entscheidet, nicht einschränkt (Seiler, a.a.O., N 1161). Das rein schriftliche Berufungsverfahren ist der Regelfall, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Ausnahme. Es besteht kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (BGE 142 III 413 E. 2.2.1; 144 III 394 E. 4.1.3; BGer 4A_65/2013 vom 17. Juli 2013 E. 4; Baltzer-Bader, Das Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz – Durchführung einer Verhandlung oder Entscheid aufgrund der Akten im Berufungsverfahren [Art. 316 ZPO], in: Fankhauser et al. [Hrsg.], Festschrift Sutter-Somm, Zürich 2016, S. 15, 20 ff.; Brunner/Vischer, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 316 N 4). Überdies wird das Berufungsgericht aufgrund der Akten entscheiden, wenn die Sache auch ohne eine mündliche Verhandlung als spruchreif erscheint. Namentlich ist dies der Fall, wenn die Eingaben von Berufungskläger und Berufungsbeklagter so aufschlussreich sind, dass die Berufungsinstanz ihre Meinung abschliessend bilden kann (Seiler, a.a.O., N 1191 mit zahlreichen Hinweisen auf kantonale Rechtsprechung; Hilber/Reetz, a.a.O., Art. 316 ZPO N 34).

Der Berufungskläger beantragt die Durchführung einer Verhandlung, wobei «ihm die Teilnahme an der Verhandlung aus der Ferne zu gestatten» sei. Im Ergebnis verlangt er damit seine Teilnahme über eine Videokonferenz. Mit der auf den 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Revision der Zivilprozessordnung ist es den Gerichten mit dem Einverständnis aller Prozessbeteiligten gestattet, an einem Verfahren beteiligte Personen die Teilnahme an einer Hauptverhandlung mittels einer Videokonferenz zu gestatten (Art. 141a Abs. 1 und 2 ZPO). Diese Bestimmung findet in intertemporaler Hinsicht auch auf Verfahren Anwendung, die wie dieses Berufungsverfahren beim Inkrafttreten der neuen Bestimmung bereits rechtshängig gewesen sind (Art. 407f ZPO; Chevalley/Seiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 141a/141b N 109). Vorliegend fehlt es aber an einer Einwilligung der Berufungsbeklagten, beantragt diese doch mit ihrer Berufungsantwort, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten sei. Sie bezieht sich dabei gerade auch darauf, dass der Berufungskläger gar nicht live an einer Verhandlung teilnehmen wolle. Damit hat sie konkludent auch ihre Einwilligung auf die Durchführung einer Hauptverhandlung mit einer videokonferenziellen Teilnahme des Berufungsklägers verweigert (vgl. dazu Chevalley/Seiler, a.a.O., Art. 141a/141b ZPO N 40). Der Hauptverhandlung vom 30. Mai 2024 blieb der Berufungskläger fern. Aufgrund seines Antrags, eine Berufungsverhandlung durchzuführen und ihn per Videokonferenz daran teilnehmen zu lassen (was wie soeben erläutert wurde, nicht möglich ist, da die Berufungsbeklagte dem nicht zustimmt), ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger auch einer Berufungsverhandlung fernbleiben würde. Somit wäre durch die Ansetzung einer Berufungsverhandlung ein prozessualer Leerlauf zu erwarten. Darüber hinaus liegen dem Berufungsgericht die umfassenden Eingaben der Parteien im Berufungsverfahren sowie die vorinstanzlichen Akten vor. Das Berufungsgericht konnte sich seine Meinung abschliessend bilden. Die Sache ist somit spruchreif. Daher ist der Verzicht auf eine Berufungsverhandlung zulässig. Der vorliegende Entscheid kann deshalb auf dem Zirkulationsweg ergehen.

2.

2.1         Mit seiner Berufung rügt der Berufungskläger zunächst eine Verletzung der Art. 1 und 5 des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ, SR 0.274.131).

2.1.1      Der Berufungskläger rügt, dass ihm der angefochtene Entscheid nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sei, indem die Zustellung nicht über die Zentralbehörde des ersuchten Staates in dem von der Konvention vorgesehenen Verfahren und ohne Übersetzung in einer für ihn verständlichen Sprache eröffnet worden sei. Dabei verkennt der Berufungskläger, dass das HZÜ nicht bestimmt, wann eine Zustellung ins Ausland erforderlich ist. Das HZÜ hat nicht zum Ziel, die materiell-rechtlichen Zustellungsregeln der Vertragsstaaten zu ändern. Mit dem HZÜ wurde lediglich ein System für die Übermittlung von Schriftstücken zum Zweck der Zustellung geschaffen (Sujecki, Erläuterungen zum Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen, in: Geimer/Schütze [Hrsg.], Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Ergänzungslieferung 58, München 2019, N 5). Im Sinne der Prozessökonomie können die Schweizer Gerichte gemäss Art. 140 ZPO Parteien mit Wohnsitz im Ausland anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Das HZÜ (und ebenso wenig das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [LugÜ, SR 0.275.12], das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291] oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK) schliesst ein gerichtliches Vorgehen nach Art. 140 ZPO nicht aus (Seiler/Ammann, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich 2024, Art. 140 N 7; BGE 102 Ia 308 E. 4b; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 3; BGer 5P.73/2004 vom 4. Mai 2004 E. 2.4; Bohnet, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Commentaire Romand Code de Procédure Civil, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 140 N 2; Frei, in: Berner Kommentar 2012, Art. 140 ZPO N 15; Gschwend, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 140 ZPO N 9, 11; Huber, in Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 140 N 15; Strobel, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 140 N 14; Weber, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 140 N 1). Die gerichtliche Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils unter Androhung von Säumnisfolgen hat der im Ausland wohnhaften Partei grundsätzlich auf dem Rechtshilfeweg zugestellt zu werden (BGE 143 III 28 E. 2.2.1; BGer 5A_105/2024 vom 27. August 2024 E. 3.3.1; Seiler/Ammann, a.a.O., Art. 140 ZPO N 2b). Hat das Gericht diese Aufforderung zwar völkerrechtswidrig zugestellt, der Adressat in der Folge aber ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet, ist dieses trotzdem gültig. Die Einrede der Nichtigkeit der Zustellung ist überdies rechtsmissbräuchlich und der Rechtsmangel der Zustellung geheilt, wenn das Gericht an einen bestellten Parteivertreter zustellt, bevor die Partei diesen offiziell als ihr Zustelldomizil bezeichnete (BGE 132 I 249 E. 6, in: Pra 2007 Nr. 64 S. 425, 428 ff.; Weber, a.a.O., Art. 140 ZPO N 3; Seiler/Ammann, a.a.O., Art. 140 ZPO N 2b). Eine Partei kann der Aufforderung der Bezeichnung eines schweizerischen Zustelldomizils dadurch Genüge tun, dass sie eine mit Prozessvollmacht ausgestatte Person als Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet und diese Vollmacht dem Gericht kundtut. In diesem Fall kann die Zustellung gemäss Art. 137 ZPO an den Vertreter oder die Vertreterin in der Schweiz erfolgen (Seiler/Ammann, a.a.O., Art. 140 ZPO N 2 und 2d). Fällt das schweizerische Zustellungsdomizil nachträglich weg, etwa aufgrund der Mandatsniederlegung oder des Mandatsentzugs der schweizerischen Rechtsvertretung, ist das Gericht nicht zur neuerlichen Aufforderung der Bezeichnung eines schweizerischen Domizils verpflichtet. Die betreffende Partei hat von sich aus die notwendigen Vorkehren zu treffen, ansonsten eine Zustellung mittels öffentlicher Bekanntmachung erfolgen kann (vgl. Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO; BGer 5A_105/2024 vom 27. August 2024 E. 4.4; BGer 5A_803/2019 vom 3. April 2020 E. 3.6; BGer 5P.73/2004 vom 4. Mai 2004 E. 2.3; Seiler/Ammann, a.a.O., Art. 140 ZPO N 2d und 3; Bohnet, a.a.O., Art. 140 ZPO N 2; Huber, a.a.O., Art. 140 ZPO N 5).

2.1.2      Der erste Versuch der Zustellung von gerichtlichen Dokumenten an den Ehemann im Scheidungsverfahren vor dem Zivilgericht erfolgte am 20. Oktober 2017. Dem Berufungskläger sollten die Verfügung vom 11. Oktober 2017, die Eingabe der Klägerin vom 2. Oktober 2017 sowie die zugehörigen Beilagen zugestellt werden (Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 15–18). Der Zustellversuch erfolgte an die [...]. Da diese sowie weitere gerichtliche Dokumente nicht zugestellt werden konnten, wurden die bis zu diesem Datum erfolgten gerichtlichen Dokumente dem Berufungskläger am 22. November 2017 rechtshilfeweise nach Polen zugestellt. Dabei wurde der Berufungskläger auch aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, andernfalls weitere Zustellungen auf dem Publikationsweg erfolgen könnten (Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 22. November 2017, Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 32; vgl. auch Juris Akten-Nr. 34, 35, 36). Am 24. November 2017 liess der Berufungskläger über seinen damaligen Vertreter, […], Advokat, dessen Vertretungsbefugnis mitteilen. Damit hat der Berufungskläger ein gültiges Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet. In der Folge wechselte die Rechtsvertretung des Berufungsklägers mehrfach. Mit dem Niederlegen des Mandats durch seine letzte Rechtsvertretung ([…]) am 23. April 2024 hatte der Berufungskläger kein Zustelldomizil mehr in der Schweiz. Auf diese Tatsache wurde der Berufungskläger durch Verfügung des Zivilgerichts vom 29. April 2024 aufmerksam gemacht und aufgefordert, innert Frist ein neues Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Wiederum wurde der Berufungskläger über die Säumnisfolgen informiert (Zustellung mittels Publikation im Kantonsblatt, Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Zudem wurde dem Rechtsbeistand […] die Entlassung aus dem Mandatsverhältnis erst ab dem Zeitpunkt der Information des Berufungsklägers über diese Verfügung bewilligt (Verfügung des Zivilgerichts vom 29. April 2024, Juris Akten-Nr. 570). Ob diese Art der Zustellung zulässig war, kann vorliegend offenbleiben. Da es sich weiterhin um dasselbe Verfahren (Scheidungsverfahren) handelte, war keine neue gerichtliche Aufforderung zur Bezeichnung eines schweizerischen Zustellungsdomizils notwendig. Vielmehr hätte der Berufungskläger selbst die notwendigen Vorkehrungen treffen müssen, um eine Zustellung mittels öffentlicher Bekanntmachung zu verhindern. Damit gilt der Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Mai 2024 mit Publikation im Kantonsblatt als rechtmässig zugestellt.

2.1.3      Im Übrigen verhält sich der Berufungskläger mit seiner Berufung auf eine Zustellung des angefochtenen Entscheids im Verfahren gemäss Art. 5 des Haager Übereinkommens auch rechtsmissbräuchlich. Das Zivilgericht publizierte das Dispositiv des Entscheids vom 30. Mai 2024 am 1. Juni 2024 im Kantonsblatt (Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 611). Mit Schreiben vom 3. Juni 2024 beantragte der Berufungskläger dem Zivilgericht, ihm «eine Papierversion des Dokuments mit der Entscheidung und Begründung für die Gerichtsentscheidung vom 30. Mai 2024» zustellen, da er «in jeder Institution […] nach dem Originaldokument mit allen erforderlichen Unterschriften und Siegeln gefragt» werde. Er wies dabei darauf hin, dass dieser Antrag «im Einklang mit dem Völkerrecht» stehe (Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 606). Am 13. Juni 2024 verfügte der Präsident des Zivilgerichts aufgrund dieser Eingabe die schriftliche Begründung des Entscheids vom 30. Mai 2024 (Vorakten Zivilgericht, Juris-Akten-Nr. 614). Diese Verfügung publizierte die Vorinstanz am 15. Juni 2024 im Kantonsblatt (Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 619). In der Folge mahnte der Berufungskläger die Vorinstanz mit Eingaben vom 3. Juli, 21. August und 18. September 2024, ihm das Urteil an seine Adresse in Polen zu senden (Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 621, 627 f.). Mit Datum vom 5. Oktober 2024 wurde das Dispositiv des Entscheids vom 30. Mai 2024 im Kantonsblatt gleichzeitig mit der Verfügung publiziert, dass die schriftliche Entscheidbegründung vom Berufungskläger jederzeit bei der Kanzlei Familienrecht des Zivilgerichts eingesehen werden könne (Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 635). Es ist somit offenkundig, dass der Berufungskläger durch die Publikationen im Kantonsblatt Kenntnis der zivilgerichtlichen Verfügungen und Entscheide erlangen konnte. Auch wenn die Zustellung fehlerhaft erfolgt wäre (was vorliegend aus den genannten Gründen nicht der Fall ist), so wäre die nunmehrige Rüge einer ungenügenden Zustellung unzulässig und rechtsmissbräuchlich.

2.1.4      In der Replik des Berufungsklägers vom 24. Januar 2025 (Eingang beim Appellationsgericht: 4. Februar 2025) rügt der Berufungskläger zudem, die Berufungsantwort der Berufungsbeklagten sei ihm nicht korrekt zugestellt worden. Der Berufungskläger bringt vor, die Berufungsantwort der Berufungsbeklagten sei ihm per Einschreiben an seine Adresse in Polen gesandt und nicht auf Polnisch übersetzt worden. Der Berufungskläger behauptet, das Appellationsgericht hätte die Berufungsantwort gemäss HZÜ über eine zentrale Behörde des Empfängerlandes (Polen) zustellen und in eine für ihn verständliche Sprache, namentlich polnisch, übersetzen müssen. Das Nichteinhalten dieser Bestimmungen führe zur Ungültigkeit der Zustellung, einer Einschränkung seiner Verfahrensrechte und er erhalte die Möglichkeit, Rechtsbehelfe einzulegen. Darüber hinaus könne es zu Verfahrensverzögerungen und zusätzlichen Kosten kommen, da erneute Zustellungen notwendig würden. Auch könnte die Schweiz gemäss dem Berufungskläger für die Verletzung des HZÜ haftbar werden. Inwiefern der Berufungskläger durch das letztgenannte Argument etwas für seinen individuellen Fall ableiten kann, ist nicht ersichtlich und erläutert der Berufungskläger auch nicht weiter. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. Betreffend die seinen individuellen Fall betreffenden Vorbringen des Berufungsklägers ist folgendes zu sagen: Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Verfahrensparteien in allen gerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört das unbedingte Replikrecht, wonach die Parteien unabhängig von der Entscheidrelevanz zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten Stellung nehmen können (BGE 138 I 154 E. 2; Biaggini, in: Biaggini [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar BV, 2. Auflage, Zürich 2017, Art. 29 N 20). Die Regeln für die gerichtliche Zustellung von Schriftstücken zielen darauf ab, das betreffende Schriftstück dem Empfänger zuzustellen und sicherzustellen, dass dieser über Bedeutung und Inhalt des Schriftstücks informiert ist (BGer 5A_230/2012 vom 23. Oktober 2012 E. 4.1). Der Berufungskläger hat von der Berufungsantwort der Berufungsbeklagten offensichtlich Kenntnis genommen. Mit Replik vom 24. Januar 2025 hat er dazu Stellung genommen. Danach gingen keine weiteren Stellungnahmen der Berufungsbeklagten oder des Kinderanwalts mehr ein. Somit wurde das rechtliche Gehör des Berufungsklägers gewahrt. Inwiefern der Berufungskläger somit aus einer behaupteten mangelhaften Zustellung etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte, ist daher fraglich.

2.2         Weiter rügt der Berufungskläger in verfahrensrechtlicher Hinsicht als Verstoss gegen Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), dass das Zivilgericht ungerechtfertigterweise davon ausgegangen sei, er sei zu dessen Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Sein Anwalt habe seine krankheitsbedingte Verhinderung angezeigt, was vom Zivilgericht nicht berücksichtigt worden sei. Dadurch sei er in seinen Verfahrensrechten verletzt und nicht gehört worden. Wiederum erscheint unklar, was der Berufungskläger mit dieser formellen Rüge bezwecken möchte, verlangt er doch nicht die Aufhebung des gesamten Urteils und die Wiederholung der vorinstanzlichen Verhandlung.

Wie es sich damit verhält, kann aber wiederum offenbleiben. Das Zivilgericht hat erwogen, dass der Berufungskläger trotz der an seinen damaligen Rechtsvertreter zugestellten Vorladung und trotz aktenkundiger Kenntnis von der Hauptverhandlung an dieser unentschuldigt nicht erschienen sei. Daher habe gemäss Art. 234 ZPO in dessen Abwesenheit verhandelt werden können.

Wie den Akten des Zivilgerichts entnommen werden kann, teilte der unentgeltliche Vertreter des Berufungsklägers im vorinstanzlichen Verfahren dem Zivilgericht mit Schreiben vom 23. April 2024 (Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 568) mit, dass er seinen Mandanten nicht mehr erreichen könne und deshalb um Bewilligung der vorzeitigen Beendigung des Mandats ersuche. Eine krankheitsbedingte Verhinderung des Berufungsklägers an der Teilnahme an der Hauptverhandlung machte er weder mit dieser noch mit einer anderen Eingabe geltend. Vielmehr teilte der Berufungskläger dem Zivilgericht auf die mit Schreiben vom 30. April 2024 hin erfolgte Vorladung (Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 573) mit Schreiben vom 18. Mai 2024 (Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 595) mit, dass er an der Verhandlung vom 30. Mai 2024 nicht werde teilnehmen können. Zur Begründung macht er geltend, dass er nicht mehr über die finanziellen Mittel verfüge, die Dienste eines Anwalts in Anspruch zu nehmen. Eine persönliche Verhinderung machte er nicht geltend und stellte auch kein Umbietungsgesuch. Der behaupteten Verletzung seiner Verfahrensrechte fehlt daher jede Grundlage.

3.

3.1         Mit seiner Berufungsbegründung rügt der Berufungskläger weiter ohne konkrete Bezugnahme auf die Regelung einzelner Scheidungsnebenfolgen zunächst eine willkürliche Beweiswürdigung durch Fehler bei den Tatsachenfeststellungen, eine nicht ordnungsgemäss erfolgte Untersuchung und objektive Bewertung der Lebensumstände des Kindes und der Eltern einschliesslich der elterlichen Erziehungsfähigkeit. Diese Rügen konkretisiert er weiter wiederum ohne konkrete Bezugnahme auf die angefochtene Regelung einzelner Scheidungsnebenfolgen. Auf diese Rügen wird im Zusammenhang mit der Überprüfung der angefochtenen Regelung der einzelnen Scheidungsnebenfolgen einzutreten sein, soweit sie einen Bezug zu diesen haben.

3.2         Zunächst beziehen sich diese Rügen aber auf die Feststellung des anwendbaren Rechts durch die Vorinstanz.

3.2.1      Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass auf die Scheidung wie auch die gesamten Nebenfolgen der Scheidung schweizerisches Recht zur Anwendung komme. Sie bezog sich dabei auf Art. 61 Abs. 1 und 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (SR 291; IPRG), auf das gemäss Art. 85 IPRG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ; SR 0.211.231.011) sowie Art. 4 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 (Haager Unterhaltsübereinkommen, HUntÜ; SR 0.211.213.01). Schliesslich stellte sie fest, dass mangels einer Rechtswahl der Ehegatten in güterrechtlicher Hinsicht gemäss Art. 54 Abs. 1 lit. b IPRG das schweizerische Recht als das Recht des Staates, in dem beide Parteien zuletzt gleichzeitig ihren Wohnsitz gehabt hätten, zur Anwendung komme.

3.2.2      Mit seiner Berufung macht der Berufungskläger geltend, dass auf die Scheidung polnisches Recht zur Anwendung komme. Er macht dabei geltend, dass sich der letzte Wohnsitz der Ehegatten entgegen der vorinstanzlichen Feststellung nicht in der Schweiz befunden habe. Vielmehr hätten die Parteien unmittelbar vor der Einreichung des Scheidungsantrages beim Gericht in Basel fast zwei Monate lang in Polen gelebt. Soweit sich diese Rüge auf die Anwendung schweizerischen Rechts auf die Scheidung selber bezieht, kann ihr aus doppeltem Grund nicht gefolgt werden. Einerseits ficht der Berufungskläger die Scheidung selber gar nicht an und andererseits ist für die Anwendung schweizerischen Rechts auf die Scheidung nach Art. 61 IPRG der Wohnsitz der Ehegatten gar nicht massgebend. Dies gilt im Übrigen auch für die Anwendung schweizerischen Rechts auf die Regelung der Nebenfolgen der Scheidung gemäss Art. 63 IPRG. Dies gilt auch für die Kinderbelange (vgl. auch Art. 15 HKsÜ und Art. 4 HUntÜ). Es braucht daher auf die Rüge bezüglich einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts im Zusammenhang mit dem Wohnsitz der Ehegatten im Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage nicht weiter eingetreten zu werden.

4.

4.1         Mit Bezug auf die strittige Regelung der elterlichen Sorge und des persönlichen Verkehrs mit den Kindern verlangt der Berufungskläger die «Durchführung einer psychologischen Untersuchung sowohl der Kinder als auch der Eltern, um ihre Erziehungsfähigkeiten, die Ursachen des Konflikts und mögliche Lösungen für den Konflikt zu ermitteln, insbesondere um festzustellen, woher die Abneigung der Kinder gegen den Umgang kommt, ob die Kinder nicht den manipulativen Handlungen der Mutter ausgesetzt sind und ob sie nicht ein ungünstiges Bild des Vaters vermittelt, das den Kindern Angst einflösst, welche Massnahmen ergriffen werden sollten, um die Beziehung zwischen den Kindern und dem Vater wiederherzustellen, und in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt der Umgang zwischen dem Vater und den Kindern organisiert werden sollte».

Er macht dabei geltend, das Gericht habe es unterlassen, eine glaubhafte Prüfung der Abneigung der Kinder gegen den Kontakt mit ihm vorzunehmen. Es habe es unterlassen, «eine psychologische Untersuchung der Kinder über den Hintergrund und die Ursache des angeblichen ‘Traumas’ der Kinder gegenüber dem Umgang mit ihrem Vater durchzuführen». Sowohl das Gericht als auch die mit der Förderung des Umgangs mit dem Kind beauftragten Behörden stützten sich hauptsächlich auf die Schilderungen der Mutter. Es sei daher auch versäumt worden, die elterlichen Befugnisse der Eltern zu prüfen.

4.2         Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hat der Berufungskläger mit Bezug auf die Regelung seines Kontakts mit den Kindern die Einholung eines kinderpsychologischen interventionsbasierten Gutachtens bei der UPK Basel verlangt, um einer weiteren Entfremdung vorzubeugen sowie dem Gutachter die Möglichkeit zu geben, allfällige Schwierigkeiten bereits während der Begutachtung festzustellen und in seine Beurteilung einfliessen zu lassen.

Darauf hat die Vorinstanz verzichtet. Da sich sämtliche miteinbezogenen Behörden und Fachpersonen übereinstimmend dafür aussprechen würden, auf die Festlegung eines Besuchs- und Ferienrechts der Kinder mit dem Vater zu verzichten, erübrige sich auch das Einholen des vom Berufungsklägers beantragten interventionsbasierten Gutachtens. Es bestehe kein Anspruch darauf, dass vor einem Entscheid über den persönlichen Verkehr zwischen einem Elternteil und den Kindern in jedem Fall ein kinderpsychiatrisches oder kinderpsychologisches Gutachten eingeholt werde. Es liege vielmehr im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, ein Gutachten einzuholen oder darauf zu verzichten (AGE VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 4.7 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend könne gestützt auf die im Recht liegenden Berichte, die gerichtliche Kinderanhörung und die anlässlich der Hauptverhandlung gehörten generellen Einschätzung von Dr. G____ entschieden werden.

4.3         Dieser Beurteilung ist zu folgen. Wie das Appellationsgericht im vorinstanzlich referenzierten Entscheid erwogen hat, besteht kein Anspruch darauf, dass unnötige Beweismittel abgenommen oder unnötige Abklärungen erfolgen. Namentlich besteht kein Anspruch darauf, dass vor dem Entscheid über den persönlichen Verkehr zwischen einem Elternteil und seinem Kind in jedem Fall ein kinderpsychiatrisches oder kinderpsychologisches Gutachten eingeholt wird. Im Zusammenhang mit der Regelung des persönlichen Verkehrs eines Elternteils zu seinem Kind besteht praxisgemäss keine schematische Pflicht zur Einholung psychologischer Gutachten (VGE VD.2015.269 vom 5. Juli 2016 E. 4.6.2 mit Hinweis auf Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Sommerfeld gegen Deutschland vom 8. Juli 2003 in: EuGRZ 2004, S. 712, Ziff. 71 f.). Es liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, ein Gutachten einzuholen oder darauf zu verzichten (AGE VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 4.7 mit Hinweis auf VGE VD.2018.44 vom 22. März 2019 E. 1.7.2, VD.2015.269 vom 5. Juli 2016 E. 4.6.2; Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II, 4. Auflage, Bern 2022, Anh. ZPO Art. 296 N 18 mit Hinweis auf BGer 5A_160/2009 vom 13. Mai 2009; 5A_65/2009 vom 25. Februar 2009 und FamPra.ch 2005, S. 950 ff.). Die Einholung eines Gutachtens ist nur dann zu prüfen, wenn mit Bezug auf die Regelung des konkreten Sachverhalts neue Erkenntnisse aufgrund einer Expertise oder sonstiger Abklärungen zu erwarten sind (VGE VD.2015.269 vom 5. Juli 2016 E. 4.6.2 mit Hinweis auf BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 5.2.2; 5A_92/2009 vom 22. April 2009 E. 4.2.2). Dies gilt umso mehr, als mit Bezug auf die Ermittlung des Sachverhalts für die Regelung von Kinderbelangen der Freibeweis gilt, das Gericht somit «nach eigenem Ermessen auch auf unübliche Art Beweise erheben und von sich aus Berichte einholen» kann (Schweighauser, a.a.O., Anh. ZPO Art. 296 N 15 mit Hinweis auf BGE 122 I 53 E. 4a S. 55, BGer 5A_42/2009 vom 27. Februar 2009 E. 3; VGE VD.2014.220 vom 20. Juli 2015 E. 2.4.3, VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 4.3). Auf die Einholung des beantragten Gutachtens kann daher verzichtet werden, soweit sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung aufgrund der von ihr beigezogenen Beweismittel als schlüssig erweist.

5.

Strittig ist zunächst die Zuteilung der elterlichen Sorge über die beiden Kinder der Parteien an die Berufungsbeklagte.

5.1         Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, stehen minderjährige Kinder gemäss Art. 296 Abs. 2 ZGB grundsätzlich unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2 ZGB). In einem Scheidungsverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Die gemeinsame elterliche Sorge stellt den Grundsatz dar und die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge muss eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 143 III 361 E. 7.3.2, 142 III 197 E. 3.7; BGer 5A_853/2023 vom 12. Juni 2024 E. 4.1, 5A_490/2021 vom 22. April 2022 E. 4.2; AGE ZB.2023.34 vom 20. Februar 2024 E. 3.1.1, ZB 2023.26 vom 29. September 2023 E. 2.1, ZB.2021.12 vom 19. August 2021 E. 2.1.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.1). Dabei ist die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an einen Ehegatten zunächst dann in Betracht zu ziehen, wenn die Voraussetzungen für den Entzug der elterlichen Sorge als Kindesschutzmassnahme erfüllt sind (AGE ZB.2023.34 vom 20. Februar 2024 E. 3.1.1, ZB.2021.12 vom 19. August 2021, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2; vgl. Büchler/Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 298 ZGB N 16; Schwenzer/Cottier, in Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 298 ZGB N 13). Es wäre nicht sinnvoll, den Eltern nach der Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge zu belassen, nur damit diese einem Elternteil umgehend wieder entzogen werden müsste (Schwenzer/Cottier, a.a.O, Art. 298 ZGB N 16). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZGB wird die elterliche Sorge entzogen, wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben (Ziff. 1) oder wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kind gröblich verletzt haben (Ziff. 2) und wenn andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Der Entzug der elterlichen Sorge gemäss Art. 311 Abs. 1 ZGB hat absoluten Ausnahmecharakter und erfolgt nur in ganz krassen Ausnahmefällen (BGE 141 III 472 E. 4.5; AGE ZB.2023.34 vom 20. Februar 2024 E. 3.1.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2).

Aber auch andere bzw. weniger gravierende Gründe als die in Art. 311 Abs. 1 ZGB für den Entzug der elterlichen Sorge genannten können in Anwendung von Art. 298 Abs. 1 ZGB die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge im Rahmen einer Scheidung rechtfertigen (BGE 141 III 472 E. 4.4 f.; ZB.2023.34 vom 20. Februar 2024 E. 3.1.1). Insbesondere kann ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen und die Alleinzuteilung des Sorgerechtes eine Verbesserung der Situation erwarten lässt (BGE 142 III 197 E. 3.5 und 3.7; 142 III 1 E. 3.3; 141 III 472 E. 4.6 und 4.7; BGer 5A_853/2023 vom 12. Juni 2024 E. 4.1, 5A_490/2021 vom 22. April 2022 E. 4.2, 5A_1044/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1; ZB.2023.34 vom 20. Februar 2024 E. 3.1.1). Gegenstand der elterlichen Sorge als Pflichtrecht ist der Entscheid über wesentliche Belange des Kindes. Dies setzt neben dem physischen Zugang zum Kind auch die Teilhabe am Informationsfluss über das Kind voraus (AGE ZB.2023.34 vom 20. Februar 2024 E. 3.1.1, ZB.2023.26 vom 29. September 2023 E. 2.4.2 mit Hinweis auf BGE 142 III 197 E. 3.6; BGer 5A_853/2023 vom 12. Juni 2024 E. 4.1). Die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts setzt in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstimmung und die Fähigkeit, wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln zu können, voraus. Fehlt diese Voraussetzung, so führt ein gemeinsames Sorgerecht fast zwangsläufig zu einer Belastung des Kindes, die anwächst, sobald dieses das fehlende Einvernehmen der Eltern selbst wahrnehmen kann (BGer 5A_853/2023 vom 12. Juni 2024 E. 4.1). Soll im Rahmen einer Scheidung die bisher den Ehegatten gemeinsam zustehende elterliche Sorge einem Elternteil allein zugewiesen werden, so ist deshalb zu prüfen, ob damit eine bereits bestehende Einschränkung des Kindeswohls beseitigt und eine Entlastung der Situation erreicht werden kann (BGE 142 III 197 E. 3.5, 141 III 472 E. 4.6; BGer 5A_377/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.1, 5A_379/2020 vom 17. September 2020 E. 3.1.2; 5A_81/2016 vom 2. Mai 2016 E. 5; ZB.2023.34 vom 20. Februar 2024 E. 3.1.1).

5.2         In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz erwogen, dass der Berufungskläger seine beiden Kinder gemäss dem rechtskräftigen Entscheid des zuständigen polnischen Gerichts, mit welchem der Antrag auf Rückführung der Kinder gutgeheissen und die Rückführung der Kinder in die Schweiz angeordnet worden ist (Entscheid des Bezirksgerichts Wloclawek vom 6. Dezember 2018, Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 164), im September 2017 widerrechtlich nach Polen verbracht und in der Folge eine Kindsentführung begangen habe. Er habe sie damit aus ihrem gewohnten Umfeld in der Schweiz herausgerissen und einen vollständigen und abrupten Abbruch der Beziehung zwischen den beiden Kindern und ihrer Mutter in Kauf genommen und bewirkt, womit er das Wohlbefinden der Kinder sowie das rechtlich geschützte Interesse der Töchter auf eine regelmässige und persönliche Beziehung zu beiden Elternteilen krass missachtet habe. Er habe dabei seine eigenen Interessen in den Vordergrund gestellt und klar entgegen dem Kindeswohl gehandelt. Während des ganzen Prozesses habe er nicht die geringste Einsicht in das eigene Fehlverhalten erkennen lassen. Vor diesem Hintergrund bestünden starke Zweifel daran, ob er ein hinreichendes Bewusstsein für das Kindeswohl habe. Sodann erwog die Vorinstanz, dass die elterliche Sorge als Pflichtrecht das Recht und die Pflicht zum Gegenstand habe, über die wesentlichen Belange des Kindes zu entscheiden, insbesondere mit Bezug auf die Erziehung, die gesetzliche Vertretung und die Vermögensverwaltung. Dies setze voraus, dass der Sorgerechtsinhaber Zugang zu aktuellen Informationen über das Kind habe (BGer 5A_377/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.1). Für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts sei daher ein regelmässiger persönlicher Kontakt zum Kind und die Kenntnis seiner Bedürfnisse in der Regel unabdingbar (BGE 142 III 197 E. 3.5). Ein Elternteil, der dauerhaft über keinen irgendwie gearteten Zugang zum Kind verfüge, könne auch im Rahmen gemeinsamer Sorge keine Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen (BGer 5A_969/2019 vom 22. April 2020 E. 4.3.1). Der Berufungskläger habe die Schweiz im September 2017 verlassen und lebe seither in Polen. Da er auch künftig abwesend sein werde und auch nicht mehr die gleiche Sprache wie die Kinder spreche, sei er in der Ausübung der elterlichen Sorge stark beschränkt. Angesichts seiner Abwesenheit rechtfertige sich gestützt auf Art. 311 ZGB ein Entzug der elterlichen Sorge bzw. eine Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Berufungsbeklagte. Zudem würden die Kinder jeglichen Kontakt zum Vater verweigern. Gerade bei schulischen oder medizinisch-therapeutischen Entscheiden erscheine es unabdingbar, dass sich der Sorgerechtsinhaber aufgrund persönlicher Eindrücke ein eigenes Bild des Entwicklungsstandes und der Bedürfnisse der Kinder verschaffen könne. Diese auf regelmässigem persönlichem Kontakt beruhende Erfahrung fehle dem Berufungskläger und könne auch nicht mit anderen Mitteln angemessen substituiert werden. Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, dass dem Berufungskläger offensichtlich die Bereitschaft fehle, mit der Mutter seiner Kinder zu kooperieren. Die Eltern hätten keinen Kontakt miteinander und das Vertrauen sei gegenseitig zerstört. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gebiete nicht nur ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit der Eltern die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge. Auch die qualifizierte Kooperationsunfähigkeit könne dem Kindeswohl widersprechen. Für das Funktionieren der gemeinsamen Sorge nach der Scheidung seien die Kooperationsfähigkeit und die Kommunikationsfähigkeit der Eltern gerade in wichtigen Erziehungsfragen von zentraler Bedeutung. Das gemeinsame Sorgerecht lasse sich daher offensichtlich nicht zum Wohl des Kindes ausüben, wenn zwischen den Eltern nicht ansatzweise ein Austausch möglich sei. Für dessen Ausübung sei ein Mindestmass an Übereinstimmung in Bezug auf wesentliche Bereiche der elterlichen Sorge und die Fähigkeit, wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln zu können, notwendig (BGE 142 III 1, 6). Lasse sich wie vorliegend bereits im Scheidungszeitpunkt erkennen, dass sich die Eltern dereinst über einen massgeblichen Teil der in ihrer beider Verantwortung liegenden Fragen nicht werden einigen können, entspräche das gemeinsame elterliche Sorgerecht nicht dem Kindeswohl (Büchler/Maranta, Das neue Recht der elterlichen Sorge, Jusletter 11. August 2014, Rz. 41). Auch gestützt auf diese Überlegungen und zur Achtung des Kindeswohls sei es daher geboten, die elterliche Sorge über C____ und D____ allein der Berufungsbeklagten zuzuteilen.

5.3         Mit seiner Berufungsbegründung hält der Berufungskläger dem entgegen, das Zivilgericht habe willkürlich und ohne Angabe von Beweisen und Fakten festgestellt, dass genügend Punkte dafürsprächen, der Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 298 ZGB das alleinige Sorgerecht für die Kinder zuzusprechen. Es habe damit Grundprinzipien des Familienrechts, das Recht des Kindes, von beiden Elternteilen erzogen zu werden, und das Recht des Vaters auf Familienleben, verletzt. Der vollständige Entzug der elterlichen Sorge sei die weitreichendste rechtliche Massnahme, die nur in sehr aussergewöhnlichen Situationen angewendet werden sollte. Das Gericht habe nicht angegeben, welche "Punkte" für die Anwendung solch restriktiver Massnahmen gegenüber den Kindern und ihrem Vater sprächen. Das Zivilgericht habe in seinen Tatsachenfeststellungen einen Fehler begangen, als es ohne Berücksichtigung der gesammelten Beweise ungerechtfertigterweise davon ausgegangen sei, dass er den Kontakt der Mutter zu den Kindern ohne Vorwarnung eingeschränkt und sie im Alter von einem Jahr resp. von drei Jahren aus ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen habe. Der Lebensmittelpunkt solch kleiner Kinder befinde sich an jenem der Eltern und die Mutter sei sich ihrer Rückkehr nach Polen bewusst gewesen. Weiter rügt der Berufungskläger, dass die Vorinstanz es in diskriminierender Weise versäumt habe, das Verhalten der Mutter zu betrachten. Nachdem die Kinder in die Schweiz gebracht worden seien, habe die Mutter ihn von jeglichen Informationen über die Kinder isoliert und sie ihm systematisch entfremdet. Sie habe dabei auch Inhalte angedeutet, die der Beziehung zwischen ihm und den Töchtern geschadet hätten. Das Zivilgericht habe die Entfremdung und Isolierung der Kinder vom Vater völlig ausser Acht gelassen. Es sei zudem zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Kinder nicht dieselbe Sprache wie er sprächen. Die Eltern hätten zu Hause sowohl Polnisch als auch Russisch gesprochen. Beide Sprachen seien die natürlichen Sprachen der Kinder gewesen. Erst mit der Übernahme des Sorgerechts durch die Mutter im August 2018 hätten die Kinder begonnen, nur noch Russisch zu sprechen, was der Vater sehr gut beherrsche. Die Mutter hingegen habe die Kenntnisse der Kinder in der polnischen Sprache nicht gefördert, was zur «Nationalisierung der Kinder» geführt habe. Weiter macht er geltend, die Vorinstanz sei «in einer Weise, die nicht den Grundsätzen der Logik» entspreche, davon ausgegangen, dass er aufgrund des fehlenden Kontakts zu den Kindern die elterliche Sorge nicht ausüben könne. Er sei aufgrund der Untätigkeit der Schweizer Behörden seit über drei Jahren nicht in der Lage, seine Kinder zu treffen, was er auch über die polnischen diplomatischen Dienste in der Schweiz beantragt habe. Das Zivilgericht sei ohne «richtungsweisende Feststellungen» davon ausgegangen, dass ein Kontakt zwischen ihm und seinen Kindern aufgrund seiner Persönlichkeit nicht ratsam sei. In seiner Replik auf die Berufungsantwort vom 24. Januar 2025 fügt er weiter an, er hätte wiederholt versucht, mit den Kindern Kontakt aufzunehmen, was die Berufungsbeklagte verhindert hätte. Er bestreitet, dass er nicht mit den «Bewährungshelfern» zusammengearbeitet hätte, «die für die Organisation des Umgangs mit den Kindern zuständig waren».

5.4         Darin kann dem Berufungskläger nicht gefolgt werden. Vielmehr ist der vorinstanzlichen Beurteilung in allen Teilen zu folgen. Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr mit seinen Kindern gehabt hat und auch aktuell kein solcher besteht. Soweit der Berufungskläger diese Tatsache allein auf das Verhalten der Mutter zurückführen und dem Verhalten der schweizerischen Behörden anlasten möchte, erscheint seine Argumentation nicht zielführend. Die Zuteilung der elterlichen Sorge darf weder von der «Schuldfrage» auf Elternebene noch von Sanktionsgedanken gegenüber einem nicht kooperationswilligen Elternteil geleitet werden. Eine über die Ausgestaltung des Sorgerechts erfolgende Massregelung des für den Elternkonflikt verantwortlich gemachten Elternteils würde unweigerlich auf dem Buckel des Kindes geschehen, was sich nicht mit dem Kindeswohl vereinbaren lässt, an dem sich die Zuteilung der elterlichen Sorge auszurichten hat (AGE ZB.2023.26 vom 29. September 2023 E. 2.4.2; BGE 142 III 197 E. 3.7). Unabhängig davon, wer die «Schuld» für den kompletten Kontaktabbruch zwischen den Töchtern und dem Berufungskläger trägt, ist zu berücksichtigen, dass diese seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater haben und der Berufungskläger als Folge dieses Kontaktabbruchs die Bedürfnisse seiner Kinder nicht mehr kennt (AGE ZB.2023.26 vom 29. September 2023 E. 2.4.2; BGer 5A_853/2023 vom 12. Juni 2024 E. 4.3.3).

Die Umstände, wie die Kinder im Jahr 2017 nach Polen verbracht worden sind und dort beim Berufungskläger gelebt haben, sind von den polnischen Gerichten umfassend geprüft und beurteilt worden. Der Zuständigkeitsordnung des HKsÜ und des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA, SR 0.211.231.01) liegt dabei das Prinzip zu Grunde, dass die Behörden des gewöhnlichen Aufenthalts am besten geeignet sind, die jeweils bestehenden familiären Verhältnisse abzuklären (VGE KE.2024.17 vom 4. November 2024 E. 3.3). Während des Aufenthalts der Kinder in Polen waren daher die polnischen Instanzen am besten geeignet, die damaligen Verhältnisse abzuklären. Das Zivilgericht ist der Beurteilung der damaligen Verhältnisse in den rechtskräftig gewordenen Rückführungsentscheiden der zuständigen polnischen Gerichte zu Recht gefolgt. Das Bezirksgericht Wloclawek hat dabei die von der Vorinstanz sorgfältig analysierte Familiengeschichte der Parteien gewürdigt und dabei festgestellt, dass die Kinder der Parteien seit ihrer Geburt in der Schweiz hauptsächlich von der Mutter als erste Bezugsperson betreut worden sind. Sie habe die meisten Aufgaben der Kinderbetreuung erledigt und sei in der Lage, für die Kinder zu sorgen. In der Schweiz seien daher auch zu keinem Zeitpunkt Einwände gegen ihre Erziehungsfähigkeit erhoben worden. In Basel habe sich die Berufungsbeklagte in einem Kindertreffpunkt beruflich etabliert und eine Schulungsmassnahme zur Erleichterung des Zugangs zum schweizerischen Arbeitsmarkt absolviert. Demgegenüber habe sich die Beziehung zwischen den Parteien im März 2017 durch Streitigkeiten wegen Kindererziehung und Haushaltspflichten verschlechtert. Der Berufungskläger habe Ostern 2017 in Polen verbracht, während die Berufungsbeklagte mit den Kindern in der Schweiz geblieben sei. Der Berufungskläger habe dabei seit einiger Zeit entgegen dem Willen der Antragstellerin Vorkehrungen für die Rückkehr nach Polen getroffen. Die Berufungsbeklagte habe sich daher am 22. März 2017 bei der Beratungsstelle für Frauen in Basel beraten lassen, weil der Berufungskläger regelmässig damit gedroht habe, die Kinder nach Polen wegzubringen. Auch dessen Eltern hätten ihr bereits anderthalb Jahre früher mitgeteilt, dass sie die Kinder nach Polen mitnehmen und grossziehen würden. Während seiner Reisen nach Polen 2017 habe er seine persönlichen Gegenstände mitgenommen. Im September 2017 habe er dann nach seiner Ankunft in Polen die Kinder bei seinen Eltern melden lassen, ohne die Berufungsbeklagte davon in Kenntnis gesetzt und ihre Zustimmung eingeholt zu haben. Er habe sowohl die Familienwohnung wie auch seinen hiesigen Arbeitsvertrag gekündigt, ohne die Berufungsklägerin davon in Kenntnis zu setzen. Unter dem Vorwand einer Geschäftsreise sei er am 16. September 2017 allein nach Polen verreist. Darauf habe er die Berufungsklägerin eingeladen, für eine Woche nach Polen zu kommen, um dort seine Familie zu treffen. Danach sollte die Berufungsklägerin mit den Kindern in die Schweiz zurückfliegen und der Berufungskläger mit dem Auto zurückfahren. Nach erfolgter Vorbereitung der Reise teilte der Berufungskläger der Berufungsbeklagten aber mit, dass er mit den Kindern in Polen bleibe und händigte ihr ein Flugticket aus, damit sie alleine in die Schweiz zurückfliege. Die Berufungsbeklagte blieb darauf stattdessen bis zum 9. November 2017 mit ihrem Ehemann und den minderjährigen Kindern bei den Schwiegereltern, bis sie von ihrem Schwiegervater aufgefordert worden ist, die Wohnung zu verlassen. Die Berufungsbeklagte sei daher allein in die Schweiz zurückgekehrt, worauf der Berufungskläger den Kindern den Kontakt zu ihr verwehrte und sie vor der Mutter versteckte. Da die Kinder ohne Zustimmung der Mutter zurückgehalten worden seien, seien sie in der Schweiz behördlich nicht abgemeldet worden. Das Bezirksgericht prüfte die in seinem Rechtsmittelverfahren gegen diese Feststellung des Sachverhalts vom Berufungskläger vorgebrachten Einwände. Es stellte dabei fest, dass das Amtsgericht zu Recht festgestellt habe, dass sich der Lebensmittelpunkt der Minderjährigen vor ihrer Reise nach Polen in der Schweiz befunden habe. Der Berufungskläger habe das Sorgerecht der Mutter verletzt, als er die Kinder in Polen zurückgehalten habe. Die Behauptung des Berufungsklägers, wonach das Ehepaar gemeinsam vereinbart habe, nach Polen zurückzukehren, finde in den eingereichten Unterlagen keine Grundlage. Dabei ging das Bezirksgericht im Einzelnen auf die vom Berufungskläger auch in diesem Verfahren vorgetragenen Argumente ein. Es verwies dabei auch auf das nach der Einreise in Polen vom Berufungskläger eingereichte Scheidungsbegehren, welches einem einverständlichen Entschluss der Ehegatten auf Fortführung des Familienlebens in Polen widerspreche. Vor diesem Hintergrund stellten die polnischen Gerichte fest, dass die beiden Töchter vom Vater in Polen widerrechtlich zurückgehalten worden seien, weshalb sie die sofortige Rückführung gemäss dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (SR 0.211.230.02) anordneten (Beilage 2 zur Eingabe der Ehefrau vom 24. Juni 2019, Vorakten [Zivilgericht Juris Akten-Nr. 164]). Vor diesem Hintergrund ist das Zivilgericht entgegen der Auffassung des Berufungsklägers zu Recht davon ausgegangen, dass er den Kontakt der Mutter zu den Kindern ohne Vorwarnung einschränkt und sie im Alter von einem Jahr resp. von drei Jahren aus ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen hat, weshalb er auch die auf dieses Verhalten zurückgehende Entfremdung der Kinder von ihm zu verantworten hat. Der Berufungskläger macht nicht geltend, die Bedürfnisse seiner Kinder zu kennen. Wie die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Regelung des persönlichen Kontakts zwischen dem Berufungskläger und seinen Töchtern detailliert ausgeführt hat, sind die seit Jahren unternommenen Bemühungen, nach der Rückkehr der Kinder in die Schweiz wieder einen Kontakt mit dem Vater zu etablieren, gescheitert. Darauf wird zurückzukommen sein. An der Sache vorbei geht dabei die Rüge des Berufungsklägers, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Kinder nicht dieselbe Sprache wie er sprächen. Wie den Berichten der Therapeutin der Kinder, I____ entnommen werden kann, hat sich C____ zunehmend geweigert, polnisch zu sprechen (vgl. Mail I____ vom 25. März 2020, Beilage zur Eingabe der Ehefrau vom 30. April 2020 [Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 215] und Verlaufsbericht I____ vom 17. Juni 2019, Beilage zur Eingabe der Ehefrau vom 24. Juni 2019 [Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 164]). Es wurde daher festgestellt, es sei unklar, ob die Kinder ihren Vater beim Videocall vom 7. September 2021 verstanden haben (Bericht […] vom 9. September 2021, Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 357). Dabei erstaunt, dass der Vater bei diesem Kontakt nicht auch versucht hat, in der von ihnen beherrschten russischen Sprache zu verkehren, wenn er diese Sprache nach seiner eigenen Angabe sehr gut beherrschen will. Symptomatisch für das fehlende Verständnis des Berufungsklägers für die Bedürfnisse seiner Kinder ist zudem die Verwechslung von C____ und D____ in der Berufungsschrift: Entgegen der Darstellung des Berufungsklägers ist C____ die ältere und D____ die jüngere Tochter (Berufung des Ehemanns vom 4. November 2024, S. 7).

Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass starke Zweifel daran bestehen, dass der Berufungskläger ein hinreichendes Bewusstsein für das Kindswohl hat und in der Lage ist, die Sorge für die Kinder verantwortungsvoll wahrzunehmen. Mit der Vorinstanz ist weiter festzustellen, dass ihm die Kenntnis der Bedürfnisse aufgrund des mehrjährigen Kontaktabbruchs wie auch die Bereitschaft, mit der Mutter zu kooperieren, gänzlich fehlt. Aus all diesen Gründen ist der Berufungsbeklagten entsprechend dem angefochtenen Entscheid die alleinige elterliche Sorge über die beiden Töchter zuzuweisen.

6.

Mit seiner Berufung ficht der Berufungskläger zwar formell auch die in Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids geregelte Zuteilung der elterlichen Obhut an die Berufungsbeklagte an. Mit seinen Anträgen zur Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids stellt er diese aber nicht in Frage. Er beantragt dabei, dass der Wohnsitz der Kinder bei ihrer Mutter festzusetzen sei. Auch der Begründung der Berufung können keine Anhaltspunkte entnommen werden, dass der Berufungskläger über die Etablierung eines persönlichen Besuchskontakts hinaus eine andere Aufteilung der Betreuung und Obhut der Kinder beantragt. Der angefochtene Entscheid ist daher mit Bezug auf die Regelung der Obhut über die Kinder zu bestätigen.

7.

Strittig ist weiter die Regelung des persönlichen Verkehrs im vorinstanzlichen Entscheid. Dabei hielt die Vorinstanz fest, dass persönliche Kontakte zwischen den beiden Töchtern und ihrem Vater nicht möglich seien, weshalb von der Festlegung eines Kontaktrechts des Vaters mit seinen Töchtern abgesehen werde. Dabei wurde in Aussicht gestellt, dass sich der Berufungskläger an die zuständige Kindsschutzbehörde (KESB) zu wenden haben werde, wenn er in der Zukunft den Kontakt zu seinen Kindern wiederaufnehmen wolle. Diese werde dann zu prüfen haben, inwieweit dannzumal Kontakte des Berufungsklägers mit seinen Töchtern mit dem Kindswohl wieder vereinbar sind.

7.1         Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 127 III 295 E. 4a, 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). Die Interessen der Eltern haben dahinter zurückzutreten (BGE 130 III 585 E. 2.1; 123 III 445 E. 3b). Entsprechend kann der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn die Eltern ihn pflichtwidrig ausüben, wenn sie sich nicht ernstlich um das Kind kümmern oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b und BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302; VGE KE.2024.4 vom 19. Juni 2024 E. 3.1, KE.2023.29 vom 15. Dezember 2023 E. 2.1).

Die Regelung und Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern beurteilt sich im Einzelfall nach gerichtlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; BGer 5A_608/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.1, 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023 E. 2.1.2, 5A_962/2018 vom 2. Mai 2019 E. 2.3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Recht auf persönlichen Verkehr dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf (BGE 111 II 405 E. 3). Auch ist heute anerkannt, dass der Kontakt zu einem Elternteil, mit dem das Kind aufgrund einer Trennung der Eltern nicht mehr den Alltag teilt, für die geistig-seelische Entwicklung des Kindes wesentlich ist und bei der Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 127 III 295 E. 4, 123 III 445 E. 3c, 122 III 404 E. 3a; VGE VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 E. 3.3.1; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 6). Selbst wenn, wie zum Beispiel bei einer Trennung im Säuglingsalter, noch keine emotionale Eltern-Kind-Beziehung bestand, sollte daher aus Gründen der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes der Aufbau einer solchen Beziehung durch persönlichen Verkehr gefördert werden (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 6, mit Hinweisen). Dabei ist die sorge- oder obhutsberechtigte Person verpflichtet, den Kontakt zwischen Elternteil und Kind zu dulden und durch bestimmte Vorkehren zu ermöglichen (zum Ganzen: Büchler, in: Fankhauser, FamKomm Scheidung, Band I, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 273 ZGB N 4 ff.; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 5). Sie muss die Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Teil fördern und das Kind auf die Kontaktpflege positiv vorbereiten (BGE 130 III 585 E. 2.2.1). Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigen oder die Aufgabe der erziehenden Person erschweren könnte (Art. 274 Abs. 1 ZGB; vgl. VGE KE.2024.4 vom 19. Juni 2024 E. 3.2, KE.2023.29 vom 15. Dezember 2023 E. 2.2, VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 E. 3.3.1, VD.2009.694 vom 20. Januar 2010 E. 2.1).

Vor diesem Hintergrund ist eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Wahrnehmung eines Besuchskontakts nicht leichthin anzunehmen und bei einer Beschränkung des persönlichen Verkehrs stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Eine Einschränkung darf in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweis auf BGE 130 III 585 E. 2.2.1). Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt ausschliesslich als ultima ratio in Frage; er ist nur dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweis auf BGE 122 III 404 E. 3b, 120 II 229 E. 3b/aa; BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302). Anstelle eines bloss als ultima ratio zulässigen gänzlichen Ausschlusses eines Elternteils vom persönlichen Verkehr ist gegebenenfalls zu prüfen, ob allfällig befürchteten nachteiligen Auswirkungen für das Kind durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) begegnet werden kann (BGE 122 III 404 E. 3c, mit weiteren Hinweisen; vgl. VGE VD.2016.34 vom 31. August 2016 E. 2.1, VD.2015.146 vom 7. Oktober 2015 E. 2.2, VD.2011.90 vom 17. April 2012 E. 2.2).

Bei der Regelung des persönlichen Verkehrs ist dabei der vom Kind geäusserte Wille eines von mehreren Kriterien für den Entscheid. Es steht zwar nicht im freien Belieben des Kindes, ob es persönliche Kontakte zum nicht obhutsberechtigten Elternteil pflegt oder nicht. Mit zunehmendem Alter ist aber sein Wille stärker zu gewichten. Wenn ein urteilsfähiges Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund eigener Erfahrungen und mit nachvollziehbarer Begründung ablehnt, ist ein gegen den Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts in der Regel unvereinbar, weshalb der Kindeswille, sofern er autonom gebildet wurde, letztlich respektiert werden soll (BGer 5A_23/2020 vom 3. Juni 2020 E. 4). Der Kindeswille gewinnt daher mit zunehmendem Alter der Kinder an Gewicht (BGer 5A_192/2023 E. 3). Die Fähigkeit zu autonomer Willensbildung wird dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungefähr ab dem 12. Altersjahr angenommen (BGE 131 III 334 E. 5.2). Bei der Beurteilung des Willens des Kindes ist dabei auch das Aussageverhalten und namentlich die Konstanz des geäusserten Willens zentral (BGer 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.3; VGE VD.2021.270 vom 8. Dezember 2022 E. 2.6.4). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Äusserungen dem bisher gelebten Modell und damit dem Interesse an Stabilität der Verhältnisse entspricht (BGer 5A_192/2023 vom 17. April 2023 E. 3). Lehnt das Kind den Kontakt zu einem Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht. Nur wo das urteilsfähige Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönlichen Verkehr kategorisch verweigert, ist dieser Umgang aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes (BGer 5A_500/2023 vom 31. Januar 2024 E. 4.1.2 mit Hinweis auf BGE 126 III 219 E. 2b und weiteren Hinweisen).

7.2         Mit Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz erwogen, dass C____ und D____ hoch sensibel auf jegliche Versuche reagiert hätten, den Kontakt zum Vater wiederaufzubauen. Die in die Wege geleiteten Kontaktversuche hätten abgebrochen werden müssen und nicht umgesetzt werden können. Sie seien an der konsequenten, mit ausserordentlicher Entschiedenheit und Klarheit vorgetragenen Weigerung beider Kinder gescheitert. Schon die mehrmonatigen Versuche, die beiden Kinder auf den Kontakt zu ihrem Vater vorzubereiten, seien fehlgeschlagen. Insbesondere C____ habe dabei grosse Stresssymptome gezeigt. Die Vorinstanz bezog sich dabei auf die Berichte der eingesetzten Beiständin (Eingabe der Beiständin vom 31. März 2020, Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 208; Berichte vom 13. August 2020 [Juris Akten-Nr. 240], 15. Juni 2021 [Juris Akten-Nr. 336], 8. Oktober 2021 [Juris Akten-Nr. 350]) und der Psychologin der Kinder, I____ (Berichte vom 29. November 2018 und 17. Juni 2019, Beilagen 5 und 6 der Eingaben der Ehefrau vom 24. Juni 2019, Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 164, sowie E-Mail vom 25. März 2020, Beilage der Eingabe der Ehefrau vom 30. April 2020, Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 215) zu den zahlreichen Versuchen, einen Video- oder Telefonkontakt herzustellen, auf welche die Kinder mit starker Verweigerung und Stresssymptomen auch im Kindergarten, in der Schule und im Tagesheim reagiert hätten. Diese hätten eine enge Begleitung notwendig gemacht, weshalb im November 2020 die sozialpädagogische Familienbegleitung eingesetzt worden sei. Weiter wurde auf den Bericht von F____ und Frau E____ der [...] GmbH vom 7. September 2021 verwiesen, wonach die beiden Kinder bei einem weiteren Videogespräch in keinen Kontakt mit dem Vater getreten seien und mit ihren Reaktionen Stress und allgemeines Unverständnis der Situation ausgedrückt hätten. Die Berichte belegten daher eine fortdauernde Traumatisierung der Kinder mit schwerwiegenden Folgen im Alltag, welche eine gesunde psychische Entwicklung gefährden könnten. Anlässlich der von Dr. G____ durchgeführten Anhörung der Kinder am 5. April 2022 durch das Gericht, hätten sich beide Kinder merklich nervös und einsilbiger gezeigt, sobald das Gespräch auf den Vater gekommen sei. Die Kinder hätten den Video-Anruf als negative Erfahrung empfunden und berichtet, den Vater nicht sehen zu wollen, wobei D____ angeben habe, sich nicht an den Vater erinnern zu können (Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 394). Gemäss den Ausführungen von Dr. G____ an der Hauptverhandlung seien die Kinder bei der Anhörung unter Stress gestanden und habe die Konfrontation mit dem Vater für sie zu einer Überforderungssituation geführt, weshalb er die Anhörung habe abbrechen müssen. Es mache aus seiner fachlichen Sicht im Allgemeinen keinen Sinn, die Kinder immer wieder auf Erinnerungskontakte vorzubereiten und diese Wochen davor und danach dem bekannten emotionalen Stress auszusetzen. Der Vater müsste sich für eine Wiederaufnahme von Kontakten spezifisch vorbereiten und coachen lassen. Wenn bei Erinnerungskontakten keine minimale Verbesserung zu erkennen sei, dann würde er als Kinderpsychologe diese abbrechen. Soweit der Berufungskläger die Verweigerungshaltung der Kinder allein auf eine mangelhafte Aufgleisung der Videocalls sowie die Haltung der Kindsmutter und der Beiständin zurückführe und weiterhin eine Durchsetzung des Besuchsrechts verlange, lasse er wiederum die gebotene Sensibilität für das Wohlergehen seiner Kinder vermissen (Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 650). Zusammengefasst kämen sämtliche mit dem Fall betrauten Fachpersonen zum Schluss, dass es mit Blick auf das Kindeswohl nicht länger haltbar ist, die Kinder weiter zu Kontakten mit ihrem Vater zu drängen. Auf die vom Berufungskläger beantragte Einholung eines interventionsbasierten Gutachtens könne deshalb verzichtet werden. Es sei mehrfach dokumentiert, dass insbesondere C____ sich mit bemerkenswerter Klarheit und Entschiedenheit konstant gegen jeglichen Kontakt zum Vater wehre, während D____ zwar aufgrund ihres Alters keine Erinnerungen an den Vater habe, solche aber ebenfalls klar nicht wünsche und aufgrund der Konfliktsituation als belastend empfinde. Die aus kinderpsychologischer Sicht geforderte Voraussetzung, dass bei Erinnerungskontakten zumindest eine minimale Verbesserung ersichtlich respektive zu erwarten ist, damit solche fachlich zu verantworten seien, sei vorliegend aufgrund der konstanten und vehementen Verweigerungshaltung sowie der aktenkundigen Stressreaktionen, welche beide Kinder zeigten, sobald der Vater thematisiert werde, offenkundig nicht gegeben. Auch das Festhalten an minimalsten Kontakten zum Kindsvater würde für die Kinder zu einer derart hohen emotionalen Belastung führen, dass deren seelische Entwicklung akut gefährdet erscheine. Bei dieser Ausgangslage sei es mit dem Kindswohl schlicht nicht vereinbar, einen persönlichen Kontakt des Beklagten mit seinen Töchtern C____ und D____ festzulegen, weshalb hiervon abzusehen sei.

7.3      Mit seiner Berufungsbegründung rügt der Berufungskläger, das Zivilgericht sei ohne richtungsweisende Feststellungen zu treffen zum Schluss gekommen, dass ein Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater aufgrund der Persönlichkeit des Vaters nicht ratsam sei. Dabei habe es nicht angegeben, was ihm genau vorgeworfen werde. Das Zivilgericht habe es versäumt, Feststellungen zu treffen und eine glaubhafte Prüfung der Abneigung der Kinder gegen den Kontakt mit ihrem Vater vorzunehmen. Es habe zu Unrecht auf die Einholung einer psychologischen Untersuchung der Kinder über den Hintergrund und die Ursache ihres angeblichen "Traumas" gegenüber dem Umgang mit ihrem Vater verzichtet. Das Versäumnis, dieses Phänomen zu erklären und Abhilfe zu schaffen, mache die Massnahmen, die auf die Fortsetzung der Erinnerungsprozesse abzielten, ungerechtfertigt. Es gehe nicht darum, das Fehlen von Erinnerungen, sondern «die innere Blockade der Kinder, diese zu externalisieren, bei den Kindern Unbehagen und Blockaden hervorruft, deren Quelle der durch das Verhalten der Mutter ausgelöste Loyalitätskonflikt» sei. Sowohl das Zivilgericht als auch die mit der Förderung des Umgangs mit dem Kind beauftragten Behörden stützten sich hauptsächlich auf die Schilderungen der Mutter. Er sei nie zu einer gemeinsamen "Therapie" oder zu Gesprächen darüber eingeladen worden, wie der Umgang mit den Kindern effektiv organisiert und durchgeführt werden könne. Das Zivilgericht habe damit versäumt, die elterlichen Befugnisse zu prüfen. Es habe nicht geprüft, wie sich die Kompetenzen der Mutter und des Vaters auf das Wohlergehen der Kinder auswirkten. Es habe nicht alle erforderlichen Massnahmen ergriffen, um die Kontakte wirksam durchzuführen. Zwischen der Verpflichtung der zur Unterstützung der Kontakte bestellten Person am 8. August 2019 und der Organisation des ersten Umgangs im Jahr 2022 hätten das Gericht und die Schweizer Behörden es unterlassen, wirksame Massnahmen zu ergreifen, um die Gründe für die Abneigung der Kinder gegen den Kontakt mit ihm zu diagnostizieren und nach Lösungen zu suchen. Die endgültige Einstellung jeglicher Massnahmen durch das Gericht, um das Vertrauen der Kinder in den Vater wiederherzustellen und den Kontakt zu reaktivieren, in der Hoffnung, dass die Kinder «vielleicht […] eines Tages ihre Herkunft kennenlernen wollten», stelle eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Verpflichtungen der Schweiz aus der UN-Kinderrechtskonvention dar. Die Entscheidung, den Kindern den Kontakt zu ihrem in Polen lebenden Vater gänzlich zu verweigern, schneide die Kinder gleichzeitig von ihren Wurzeln und ihrer Herkunft sowie von ihrer Familie in Polen ab und verletze ihr Recht, von beiden Elternteilen erzogen zu werden. In seiner Replik auf die Berufungsantwort vom 24. Januar 2025 bestreitet der Berufungskläger zudem, Ursache für das Trauma der Kinder gewesen zu sein, und dass er jemals die Kinder von ihrer Mutter getrennt habe. Zudem bringt er vor, es laufe kein Strafverfahren gegen ihn und er sei auch niemals aufgrund einer Straftat zum Nachteil seiner Frau oder seiner Kinder verurteilt worden.

Weiter rügt der Berufungskläger, dass das Zivilgericht den von den Kindern geäusserten Willen, ohne Berücksichtigung ihres Alters, ihres Bewusstseins und ihrer Freiheit, die Situation, in der sie sich befinden, zu beurteilen, falsch bewertet habe. Es habe nicht berücksichtigt, dass die Fähigkeit der Kinder zur autonomen Willensbildung nach der schweizerischen Rechtsprechung erst im Alter von 12 Jahren eintrete. Das Gericht habe nicht geprüft, ob die Kinder ihren Willen auf Argumenten aufbauten, die sie verstehen. Erinnerungskontakte seien unwirksam, wenn die Mutter den Kindern die Grundlage eines Loyalitätsstreits suggerierten.

7.4      Auch diesbezüglich kann den Rügen des Berufungsklägers nicht gefolgt werden und ist der vorinstanzliche Entscheid in allen Teilen zu bestätigen.

7.4.1   Offensichtlich unzutreffend ist die Rüge, dass die schweizerischen Behörden über die Jahre seit der Rückkehr der Kinder in die Schweiz zu wenig unternommen hätten, um den Kontakt zum Vater wieder aufzugleisen. Zur Anbahnung von Kontakten mit ihrem Vater wurden die Kinder sowohl durch die eingesetzte Beiständin, durch die von dieser beigezogenen sozialpädagogischen Familienbegleitung, durch ihre Therapeutin und durch den eingesetzten Kindervertreter begleitet. Die behördlichen Bemühungen zur Aufgleisung des Kontakts des Vaters zu seinen Töchtern können den von der Vorinstanz in ihrer Begründung berücksichtigten Berichten in den Akten der Vorinstanz entnommen werden.

Die Beratung der Familie durch I____ wurde zunächst von der Berufungsbeklagten im März 2018 aufgenommen, als die Kinder noch in Polen weilten. Wie deren Verlaufsbericht vom 29. November 2018 (Beilage 5 zur Eingabe der Ehefrau vom 24. Juni 2019 [Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 164]) entnommen werden kann, nahm die Mutter die therapeutischen Beratungssitzungen nach deren Rückkehr mit den Kindern auf. Die beiden Mädchen hätten nach einer anfänglichen Phase der Schüchternheit bei Begegnungen ihre primäre Verunsicherung im Kindergarten und Tagesheim als normale Reaktion auf die aussergewöhnliche Situation mit dem neuen Umfeld überwunden. In enger Zusammenarbeit mit den verschiedenen Institutionen und der Mutter habe eine kontinuierliche Normalisierung der Situation erreicht werden können. In den Sitzungen sei auch besprochen worden, wie die Kontakte zum Vater zukünftig gestaltet werden könnten. Die Therapeutin gab dabei zu bedenken, dass es im damaligen Zeitpunkt aufgrund der vergangenen Erfahrungen schwierig einzuschätzen sei, wie die Mädchen auf einen regelmässigen, telefonischen Kontakt mit dem Vater reagieren würden. Sie erkannte die Gefahr, dass diese Telefonate inhaltlich nicht kontrollierbar wären und die Mädchen destabilisieren könnten, weshalb sie momentan nicht zu empfehlen seien. Für die Zukunft habe sich die Mutter aber positiv über die Option von begleiteten Besuchen des Vaters im geschützten Rahmen einer Institution geäussert. Diese Beurteilung ist unmittelbar nach der Entführung der Kinder nach Polen und ihrem mehrmonatigen Entzug gegenüber der Mutter nachvollziehbar.

Mit Verlaufsbericht vom 17. Juni 2019 (Beilage 6 zur Eingabe der Ehefrau vom 24. Juni 2019 [Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 164]) berichtete I____ über den weiteren Therapieverlauf, welcher auch Sitzungen mit C____ alleine umfasste. Dabei sei das Thema Vater kaum angesprochen worden, da es aus therapeutischer Sicht sinnvoll gewesen sei, den Kindern Raum und Zeit zu lassen, diese Thematik selber anzusprechen. Nachdem sie zu Beginn der Therapie mit der Therapeutin noch polnisch gesprochen habe, habe C____ zunehmend die deutsche Sprache bevorzugt. Die Therapeutin habe die polnische Sprache in der Therapie zwar noch einfliessen lassen (vgl. Mail I____ vom 25. März 2020, Beilage zur Eingabe der Ehefrau vom 30. April 2020 [Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 215]). Schliesslich habe sich C____ aber geweigert, mit der Therapeutin polnisch zu sprechen, was beim Kind zu einem Erlebnis der Selbstwirksamkeit und Kontrolle geführt habe (Verlaufsbericht I____ vom 17. Juni 2019, Beilage zur Eingabe der Ehefrau vom 24. Juni 2019 [Vorakten Zivilgericht, Juris Akten-Nr. 164]). Gleichwohl sei in den Therapiesitzungen mehrfach das Thema der Wiederaufnahme des Kontakts zum Vater thematisiert worden. Aufgrund des Verhaltens des Vaters, welches vor allem in einem Mailverkehr mit der Mutter stattfinde und sich äusserst destruktiv gestalte, beurteilte sie die Aufnahme eines telefonischen Kontakts für die Mädchen als destabilisierend. Sie empfahl daher aus psychologischer Sicht, einzig durch eine Institution begleitete Besuche des Vaters in Betracht zu ziehen. Mit Mail vom 25. März 2020 (Beilage zur Eingabe der Ehefrau vom 30. April 2020 [Vorakten Zivilgericht Juris Akten-Nr. 215]) berichtete I____, nach einem Rückgang des therapeutischen Bedarfs sei mit einem Aufenthalt des Vaters in Basel im Januar 2020 eine erneute Beunruhigung eingetreten. Auf die Information darüber habe C____ in einer Sitzung mit der Therapeutin sehr verängstigt reagiert und geäussert, den Vater nie wieder sehen zu wollen. In der Folge sei sie nach Angaben der Mutter deutlich ängstlicher gewesen als sonst, habe die Mutter nicht aus den Augen lassen wollen, schlechter geschlafen und keinen Appetit gehabt. In den nächsten psychotherapeutischen Sitzungen habe sich bei C____ aus der psychologischen Sicht sehr viel bewegt. Sie habe sich erstmals seit ihrer Rückkehr in die Schweiz erlaubt, sich dem Thema Vater zu widmen, so

ZB.2024.39 — Basel-Stadt Appellationsgericht 14.04.2025 ZB.2024.39 (AG.2025.213) — Swissrulings