Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2024.27
ENTSCHEID
vom 25. Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Gesuchsteller
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...] Gesuchsgegner
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 29. Mai 2024
betreffend Organisation des Vereins
Sachverhalt
Der B____ (Verband) ist ein im Handelsregister eingetragener Verein zur Wahrung der Gesamtinteressen der [...] mit Sitz in Basel. A____ (Gesuchsteller) amtet seit 1978 als Geschäftsführer des Verbands. Mit Gesuch vom 19. März 2024 beantragte der Gesuchsteller beim Zivilgericht Basel-Stadt, es sei festzustellen, dass der Präsident des Verbands am 18. Januar 2024 zurückgetreten und der Verband seit diesem Datum handlungsunfähig sei, und es seien die erforderlichen Massnahmen anzuordnen. Mit Eingabe vom 15. April 2024 stellte der Gesuchsteller das zusätzliche Rechtsbegehren, dass der Vorstandsbeschluss vom 3. April 2024 wegen Handlungsunfähigkeit des Verbands keine Rechtswirkung entfalte. Dieses zusätzliche Rechtsbegehren zog der Gesuchsteller am 19. April 2024 wieder zurück und ersuchte um Behandlung seines ursprünglichen Rechtsbegehrens.
Ein superprovisorischer Antrag des Gesuchstellers, den Handelsregistereintrag des Verbands zu sperren, wurde in ein eigenes Verfahren überwiesen und mit Entscheid des Zivilgerichts vom 29. April 2024 abgewiesen.
Mit Stellungnahme vom 20. April 2024 beantragte der Verband die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs vom 19. März 2024. Mit Stellungnahme vom 20. Mai 2024 hielt der Gesuchsteller an seinen Anträgen fest. Der Verband reichte innert Frist keine erneute Stellungnahme ein. Mit Entscheid vom 29. Mai 2024 wies das Zivilgericht das Gesuch vom 19. März 2024 vollumfänglich ab.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. Juni 2024 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt, worin er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung des Gesuchs vom 19. März 2024 beantragt. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit an das Zivilgericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Mit Berufungsantwort vom 24. Juli 2024 beantragt der Verband die Abweisung der Berufung. Der vorliegende Entscheid wurde nach Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
1.
1.1 Mit dem angefochtenen Entscheid hat das Zivilgericht ein Gesuch um Feststellung eines Organisationsmangels eines Vereins und um Ergreifung der erforderlichen Massnahmen im Sinn von Art. 69c des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) abgewiesen. Dabei handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit. Ein solcher ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert mindestens CHF 10'000.– beträgt. Gemäss der vom Gesuchsteller eingereichten Jahresrechnung 2022/2023 des Verbands (Berufungsbeilage 4) betragen der Jahresumsatz CHF 132'394.– und der Gesamtwert der tatsächlich vorhandenen Vermögenswerte CHF 80'138.–. Der Verband beanstandet zwar sinngemäss, dass diese Zahlen nicht aktuell seien (Berufungsantwort Rz. 8), bleibt aber jegliche aktuelleren Angaben schuldig. Unter diesen Umständen ist zur Bestimmung des Streitwerts auf die Jahresrechnung 2022/2023 abzustellen. In analoger Anwendung der Praxis zum Organisationsmangelverfahren bei Gesellschaften (vgl. AGE ZB.2021.19 vom 10. Juni 2021 E. 1.1 mit Nachweisen) wird der Streitwert auf CHF 130'000.– festgesetzt. Folglich ist der Entscheid des Zivilgerichts vom 29. Mai 2024 entsprechend der Rechtsmittelbelehrung mit Berufung anfechtbar. Die Berufung wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 311 und Art. 314 Abs. 1 ZPO). Darauf ist einzutreten. Zur Beurteilung der Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
1.2 Fehlt dem Verein eines der vorgeschriebenen Organe oder das Mitgliederverzeichnis nach Art. 61a ZGB oder verfügt er über kein Rechtsdomizil an seinem Sitz mehr, so kann gemäss Art. 69c Abs. 1 ZGB ein Mitglied oder ein Gläubiger dem Gericht beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Art. 69c ZGB lehnt sich an Art. 731b des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) betreffend Mängel in der Organisation der Aktiengesellschaft an, trägt aber den Besonderheiten des Vereins Rechnung. Soweit sich aufgrund der Besonderheiten des Vereins keine Abweichungen aufdrängen, können daher bei der Auslegung von Art. 69c ZGB auch die Materialien, Rechtsprechung und Lehre zu Art. 731b OR berücksichtigt werden (vgl. Botschaft zur Revision des Obligationenrechts vom 19. Dezember 2001, in: BBl 2001 S. 3148, 3243).
Im Gesellschaftsrecht gibt es zwei verschiedene Organisationsmangelverfahren: das streitige Organisationsmangelverfahren, das ein Gesellschafter oder Gläubiger gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR (in Verbindung mit Art. 581, Art. 819 oder Art. 908 OR) einleitet, und das nicht streitige Organisationsmangelverfahren, dass durch eine Überweisung durch das Handelsregisteramt in Anwendung von Art. 939 Abs. 2 OR ausgelöst wird (vgl. Domenig/Gür, Organisationsmangelverfahren nach Art. 731b und Art. 939 OR, in: AJP 2021 S. 168, 169; Hofer/Pfäffli, Organisationsmängel bei Personengesellschaften, in: GesKR 2022 S. 339, 351 f.). Beim zweiten Organisationsmangelverfahren handelt es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Domenig/Gür, a.a.O., S. 169 und 171 f.; Hofer/Pfäffli, a.a.O., S. 351 f.; vgl. AGE ZB.2021.19 vom 10. Juni 2021 E. 1.2). Das erste Organisationsmangelverfahren stellt hingegen ein kontradiktorisches bzw. streitiges Zivilverfahren dar (Hofer/Pfäffli, a.a.O., S. 351; vgl. BGE 141 III 43 E. 2.2.1; BGer 4A_321/2008 vom 5. August 2010 E. 2). Das von einem Mitglied oder einem Gläubiger eines Vereins gestützt auf Art. 69c Abs. 1 ZGB eingeleitete Organisationsmangelverfahren entspricht seiner Art nach dem von einem Gesellschafter oder Gläubiger einer Gesellschaft eingeleiteten streitigen Organisationsmangelverfahren. Folglich handelt es sich beim vorliegenden Verfahren entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (Berufung Rz. 38) nicht um ein solches der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern um ein kontradiktorisches Zivilverfahren.
Beim von einem Gesellschafter oder Gläubiger eingeleiteten streitigen Organisationsmangelverfahren handelt es sich um ein summarisches Verfahren (vgl. BGE 141 III 43 E. 2.2.1, 138 III 166 E. 3; Domenig/Gür, a.a.O., S. 173; Hofer/Pfäffli, a.a.O., S. 350; Lazopoulos/Leimgruber, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 248 ZPO N 5b). Das Gleiche muss für das von einem Mitglied oder einem Gläubiger eines Vereins eingeleitete streitige Organisationsmangelverfahren gelten, wie das Zivilgericht zu Recht festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 1).
Ob in einem von einem Gesellschafter oder Gläubiger einer Gesellschaft eingeleiteten Organisationsmangelverfahren der Verhandlungsgrundsatz (vgl. HGer ZH HE180111-O vom 6. August 2018 E. 9.4.2; Bürge/Gut, Richterliche Behebung von Organisationsmängeln der AG und der GmbH Normgehalt und verfahrensrechtliche Aspekte von Art. 731b OR, in: SJZ 2009 S. 157, 161 f.; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 255 N 1 mit Nachweisen) oder der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Bohrer/Kummer, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 731b OR N 58; Domenig/Gür, a.a.O., S. 174; Hofer/Pfäffli, a.a.O., S. 356; Mazan, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 255 ZPO N 4b) gilt, ist umstritten. Mangels Entscheidwesentlichkeit kann die Frage für das vorliegende von einem Gläubiger eines Vereins eingeleitete Organisationsmangelverfahren offenbleiben.
2.
2.1 Im vorliegenden Fall ist strittig, wie eine E-Mail des Präsidenten des Verbands vom 18. Januar 2024 auszulegen ist. Wenn der Empfänger eine Willenserklärung so verstanden hat, wie sie vom Erklärenden tatsächlich gemeint gewesen ist, ist auf den vom Empfänger erkannten wirklichen Willen des Erklärenden abzustellen. Ist dies nicht der Fall, so ist die Willenserklärung nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie vom Empfänger unter Würdigung der ihm erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben hat verstanden werden dürfen und müssen. Nachträgliches Parteiverhalten, insbesondere nachträgliche Parteierklärungen über den Sinn einer Willenserklärung sind für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip unbeachtlich. Massgeblich ist einzig, wie der Adressat die Erklärung im Zeitpunkt ihres Empfangs nach den damaligen Umständen hat verstehen dürfen und müssen (AGE ZB.2019.19 vom 11. Februar 2020 E. 3.2 mit Nachweisen). Im Rahmen der Beweiswürdigung kann nachträgliches Parteiverhalten aber auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (AGE ZB.2022.10 vom 23. Januar 2023 E. 2.1 mit Nachweis).
2.2
2.2.1 Der Gesuchsteller behauptet, der Präsident des Verbands sei mit E-Mail vom 18. Januar 2024 per sofort zurückgetreten (Gesuch Rz. 6). Soweit der Gesuchsteller damit behaupten will, er habe die E-Mail tatsächlich im entsprechenden Sinn verstanden, ist seine Behauptung unglaubhaft und offensichtlich taktisch motiviert.
Gemäss der Darstellung des Verbands wurde der Gesuchsteller mit Jahrgang 1944 im Jahr 1978 als Geschäftsführer des Verbands eingesetzt. Im Dezember 2023 habe ihm der Vorstand eröffnet, dass es an der Zeit sei, die Geschäftsstelle an die nächste Generation zu übergeben. Der Gesuchsteller habe dagegen vehement protestiert und dem Vorstand mitgeteilt, er wolle auf unbestimmte Zeit weiterhin als Geschäftsführer für den Verband tätig sein und denke nicht daran, in den Ruhestand zu treten (Stellungnahme vom 30. April 2024 Rz. 6). In der Vorstandssitzung vom 29. Januar 2024 habe der Vorstand des Verbands beschlossen, den Gesuchsteller als Geschäftsführer des Verbands per 31. Mai 2024 abzusetzen. Der Gesuchsteller habe vorgängige Kontaktaufnahmen und Bemühungen um eine Terminfindung mit ihm ignoriert und die Teilnahme an der Vorstandssitzung entgegen seiner Gewohnheit verweigert. Das Protokoll der Vorstandssitzung sei ihm im Anschluss an die Sitzung per E-Mail zugestellt worden (Stellungnahme vom 30. April 2024 Rz. 9; vgl. Beilage 4 zur Stellungnahme vom 30. April 2024 Ziff. 3). Als Reaktion auf seine Absetzung habe der Gesuchsteller den übrigen Vorstandsmitgliedern mit E-Mail vom 14. Februar 2024 einen Entwurf für einen Aufhebungsvertrag unterbreitet. Darin habe er sich unter der Voraussetzung, dass der Verband ihm unter anderem eine Auflösungsentschädigung von CHF 50'000.– bezahle, bereiterklärt, seine Tätigkeit als Geschäftsführer per Ende des Geschäftsjahrs 2024/2025 zu beenden und wegen des aufgrund des angeblichen sofortigen Rücktritts bestehenden Organisationsmangels keine rechtlichen Mittel gegen den Verband und dessen Vorstand zu ergreifen (vgl. Stellungnahme vom 30. April 2024 Rz. 10; Beilage 7 zur Stellungnahme vom 30. April 2024). Der Vorstand des Verbands habe den Vorschlag des Gesuchstellers anlässlich einer Vorstandssitzung vom 27. Februar 2024 abgelehnt (Stellungnahme vom 30. April 2024 Rz. 11; Beilage 8 zur Stellungnahme vom 30. April 2024 Ziff. 9). Diese Darstellung hat der Gesuchsteller nicht wirksam bestritten (vgl. zur Unwirksamkeit der pauschalen Bestreitung in Rz. 3 der Stellungnahme vom 20. Mai 2024 AGE ZB.2018.26 vom 28. August 2018 E. 5.4 mit Nachweisen). Bei Anwendung des Verhandlungsgrundsatzes ist sie daher dem vorliegenden Entscheid ohne Weiteres zugrunde zu legen. Soweit sie nicht ohnehin durch die genannten Beweismittel erstellt ist, besteht kein Anlass, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln oder weitere Beweise zu erheben. Daher ist auch bei Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes auf die vorstehend dargestellte Schilderung des Verbands abzustellen.
Der Gesuchsteller hat nicht behauptet, dass er vor seiner E-Mail vom 14. Februar 2024 irgendwelche Schritte betreffend den angeblichen Organisationsmangel unternommen habe. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er diesbezüglich abgesehen von der Ausarbeitung des Entwurfs des Aufhebungsvertrags untätig geblieben ist. Gemäss den Statuten (Gesuchsbeilage 2 Art. 21) besteht der Vorstand des Verbands aus mindestens fünf Mitgliedern. Da der Vorstand nur aus fünf Mitgliedern bestand, wäre der Mindestbestand mit einem sofortigen ersatzlosen Rücktritt des Präsidenten unterschritten worden (vgl. Gesuch Rz. 8 f.; Stellungnahme vom 30. April 2024 Rz. 16 f.). Der Gesuchsteller ist der Ansicht, dass bei einer Unterschreitung der Mindestmitgliederzahl der Vorstand nicht mehr beschlussfähig und der Verband nicht mehr handlungsfähig seien (Gesuch Rz. 11 f.). Ob diese Ansicht richtig ist, erscheint fraglich (vgl. Riemer, in: Berner Kommentar, 2. Auflage 2023, Art. 69 ZGB N 52 f.), kann mangels Entscheiderheblichkeit aber offenbleiben. Wenn der Gesuchsteller die E-Mail des Präsidenten vom 18. Januar 2024 tatsächlich als sofortige Rücktrittserklärung verstanden hätte, hätte er aufgrund seiner Rechtsauffassung davon ausgehen müssen, dass seit diesem Tag der Vorstand beschlussunfähig und der Verband handlungsunfähig gewesen sind. In diesem Fall wäre davon auszugehen, dass er die anderen Vorstandsmitglieder umgehend auf das vermeintliche Problem hingewiesen und als Geschäftsführer des Verbands Massnahmen zur Behebung des vermeintlichen Organisationsmangels in die Wege geleitet hätte. Wenn er trotz Annahme eines sofortigen Rücktritts des Präsidenten untätig geblieben wäre, hätte er seine Treuepflicht als Geschäftsführer des Verbands verletzt. Eine solche Pflichtverletzung will er wohl selbst nicht behaupten. Unter den gegebenen Umständen lässt sich die Untätigkeit des Gesuchstellers nach dem Erhalt der E-Mail vom 18. Januar 2024 nur damit erklären, dass er diese nicht als sofortige Rücktrittserklärung, sondern bloss als Ankündigung des Rücktritts auf einen noch unbestimmten Zeitpunkt interpretiert hat. Die spätere Behauptung, er habe die E-Mail vom 18. Januar 2024 als sofortige Rücktrittserklärung verstanden, diente dem Gesuchsteller offensichtlich nur als Mittel zum Zweck, seine Absetzung als Geschäftsführer zu verhindern oder sich diese zumindest abgelten zu lassen. Dementsprechend versuchte er nicht nur, die übrigen Vorstandsmitglieder unter impliziter Androhung rechtlicher Schritte zur Gewährung einer fürstlichen Auflösungszahlung zu bewegen, sondern machte er mit Schreiben vom 24. April 2024 (Beilage 10 zur Stellungnahme vom 30. April 2024; vgl. dazu Stellungnahme vom 30. April 2024 Rz. 13) auch geltend, alle Vorstandsbeschlüsse seit dem 18. Januar 2024, und damit insbesondere der Vorstandsbeschluss vom 29. Januar 2024 (Beilage 4 zur Stellungnahme vom 30. April 2024), mit dem die Kündigung seines Mandats per 31. Mai 2024 beschlossen worden ist, und der Vorstandsbeschluss vom 19. April 2024 (Beilage 12 zur Stellungnahme vom 30. April 2024), mit dem er in Abänderung des Vorstandsbeschlusses vom 29. Januar 2024 per sofort als Geschäftsführer abgesetzt worden ist, seien mangels Beschlussfähigkeit des Vorstands nichtig.
2.2.2 Der Verband macht geltend, sein Präsident habe mit der E-Mail vom 18. Januar 2024 seinen Rücktritt bloss angekündigt und dessen Zeitpunkt offengelassen (Stellungnahme vom 30. April 2024 Rz. 7). Zudem behauptet er, die Vorstandsmitglieder seien aufgrund der Behauptung des Gesuchstellers, er habe die E-Mail vom 18. Januar 2024 im Sinn einer sofortigen Rücktrittserklärung ausgelegt, «aus allen Wolken gefallen» (Stellungnahme vom 30. April 2024 Rz. 10 f.). Damit behauptet der Verband implizit, der Präsident und die übrigen Vorstandsmitglieder hätten der E-Mail vom 18. Januar 2024 tatsächlich den Sinn einer Ankündigung des Rücktritts auf einen noch unbestimmten Zeitpunkt beigemessen. Irgendein Grund, weshalb diese Behauptung nicht den Tatsachen entsprechen sollte, ist nicht ersichtlich. Sie wird vielmehr durch das nachträgliche Verhalten des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder bestätigt. Dieses ist zur Feststellung, wie die E-Mail vom 18. Januar 2024 vom Präsidenten tatsächlich gemeint gewesen und von den Empfängern tatsächlich verstanden worden ist, entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (vgl. Berufung Rz. 28 ff.) sehr wohl relevant. Daran ändert auch die grundsätzliche Unwiderruflichkeit von Gestaltungserklärungen (vgl. statt vieler Schwenzer/Fountoulakis, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Auflage, Bern 2020, N 3.09), auf die sich der Gesuchsteller wiederholt beruft (vgl. Gesuch Rz. 6 und 11; Berufung Rz. 7), nichts, weil der Präsident nicht einen ursprünglich per sofort erklärten Rücktritt zurückgenommen, sondern bloss bestätigt hat, dass er seiner E-Mail vom 18. Januar von Anfang an keinen solchen Sinn beigemessen hat.
Wie das Zivilgericht zu Recht festgestellt hat, kann aus der Abschiedsformel mit den besten Wünschen für die Kollegen und den Verband, die der Präsident in seiner E-Mail vom 18. Januar 2024 verwendet hat, entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (vgl. Berufung Rz. 18 f.) nicht geschlossen werden, dass er seinen Rücktritt per sofort erklären wollte. Es entspricht vielmehr einer verbreiteten Gepflogenheit, bereits die schriftliche Ankündigung eines Rücktritts mit entsprechenden Formulierungen zu schliessen, auch wenn der Erklärende davon ausgeht, dass er seine Kollegen später ohnehin noch persönlich treffen wird. Da kein Hinweis darauf besteht, dass er seine Teilnahme je in Frage gestellt hätte, hatte der Präsident entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (Berufung Rz. 19) auch keinen Anlass, in seiner E-Mail vom 18. Januar 2024 auf seine Teilnahme an der Vorstandsitzung vom 29. Januar 2024 hinzuweisen.
Gemäss dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 29. Januar 2024 hat der Präsident per E-Mail seinen Rücktritt bekannt gegeben, den Termin dafür aber offengelassen. Anlässlich der Sitzung habe er sich gerne bereit erklärt, bis zur nächsten Generalversammlung in seinem Amt zu bleiben, sofern vorher kein Nachfolger gefunden werden kann (Beilage 4 zur Stellungnahme vom 30. April 2024 Ziff. 1). Mit E-Mail vom 8. April 2024 (Beilage 6 zur Stellungnahme vom 30. April 2024) erklärte der Präsident, er wolle in Ergänzung seiner Rücktrittserklärung klarstellen, dass er das konkrete Datum seines Rücktritts bewusst offengelassen habe, um dem Vorstand Zeit zu geben, eine geeignete Nachfolgeregelung zu definieren. Da diese Klarstellung erst nach der Zustellung des Gesuchs erfolgt ist, mag dieses zwar den Anlass dafür geliefert haben (vgl. Stellungnahme vom 20. Mai 2024 Rz. 24; Berufung Rz. 33). Dies stellt aber keinen hinreichenden Grund für die Annahme dar, ihr Inhalt entspreche nicht den Tatsachen. Aus dem Umstand, dass der Präsident für den Fall, dass seine Nachfolge gewährleistet ist, offenbar baldmöglichst zurücktreten wollte, kann entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (vgl. Stellungnahme vom Rz. 22) offensichtlich nicht geschlossen werden, er habe seinen Rücktritt ohne Rücksicht darauf, dass im damaligen Zeitpunkt noch keine Nachfolgeregelung bestanden hat, per sofort erklären wollen. Dass sich der Präsident in der Vorstandssitzung vom 29. Januar 2024 bereit erklärt hat, nötigenfalls bis zur nächsten Generalversammlung im Amt zu bleiben, spricht entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (vgl. Stellungnahme vom 20. Mai 2024 Rz. 22; Berufung Rz. 31) ebenfalls nicht dafür, dass der Präsident ursprünglich per sofort zurücktreten wollte. Damit wurde vielmehr der vom Präsidenten in seiner E-Mail vom 18. Januar 2024 noch offengelassene Zeitpunkt seines Rücktritts im Einvernehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern konkretisiert.
Mit einem sofortigen ersatzlosen Rücktritt des Präsidenten wäre die Mindestzahl der Vorstandsmitglieder unterschritten worden (vgl. oben E. 2.2.1). Falls ein Vorstandsmitglied davon ausgegangen wäre, dass der Präsident mit seiner E-Mail vom 18. Januar 2024 per sofort zurückgetreten sei, wäre zu erwarten, dass es die anderen Vorstandsmitglieder auf die Unterschreitung der Mindestzahl aufmerksam gemacht und Massnahmen zur Beseitigung des statutenwidrigen Zustands gefordert hätte. Hinweise auf eine entsprechende Reaktion fehlen jedoch vollständig. Die Behauptung des Gesuchstellers, andere Vorstandsmitglieder hätten den Präsidenten dazu bewegt, den angeblich sofortigen Rücktritt zurückzunehmen und seinen Rücktritt nachträglich als nicht per sofort zu erklären (Gesuch Rz. 10; Stellungnahme vom 20. Mai 2024 Rz. 18), entbehrt jeglicher Grundlage.
Mit E-Mail vom 22. Januar 2024 (Beilage zur Stellungnahme vom 20. Mai 2024; vgl. dazu Stellungnahme vom 20. Mai 2024 Rz. 11–14) erklärte ein Vorstandsmitglied, die E-Mail des Präsidenten über seinen Entschluss, als Präsident des Verbands zurückzutreten, sei für ihn etwas überraschend gekommen, der Zeitpunkt sei etwas suboptimal, aber sie würden damit umgehen müssen. Gegen Ende der E-Mail findet sich die folgende Formulierung: «Wir werden uns aber sicher noch hören, ich klingle nachher noch durch!» Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers kann auch aus dieser E-Mail nicht geschlossen werden, dass das Vorstandsmitglied die E-Mail vom 18. Januar 2024 als sofortige Rücktrittserklärung verstanden hat. Aus der E-Mail ergibt sich zweifelsfrei, dass das Vorstandsmitglied den Zeitpunkt deshalb für suboptimal erachtet hat, weil es davon ausgegangen ist, dass der Rücktritt des Präsidenten und der Abgang der Geschäftsstelle gleichzeitig erfolgen würden. Dass im Januar 2024 eine sofortige Absetzung des Geschäftsführers zur Diskussion gestanden hätte, behauptet der Gesuchsteller aber nicht einmal. Dementsprechend wurde die Kündigung des Mandats des Gesuchstellers als Geschäftsführer mit Vorstandsbeschluss vom 29. Januar 2024 zunächst erst per 31. Mai 2024 beschlossen. Wenn das Vorstandsmitglied angenommen hat, dass der Rücktritt und der Abgang gleichzeitig erfolgen, kann es folglich nicht von einem sofortigen Rücktritt ausgegangen sein. Aus der Schlussformel der E-Mail vom 22. Januar 2024 kann entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (vgl. Berufung Rz. 23) nicht geschlossen werden, das Vorstandsmitglied habe angenommen, dass es den Präsidenten anlässlich der Vorstandssitzung vom 29. Januar 2024 nicht mehr sehen werde. Wie der Verband zu Recht geltend macht (vgl. Berufungsantwort Rz. 33), ist es keineswegs unüblich, dass ein Vorstandsmitglied nach der Ankündigung des Rücktritts eines Kollegen mit diesem telefonisch ein Gespräch zu zweit führen möchte, bevor er ihn rund eine Woche später im Rahmen einer Vorstandssitzung wiedersieht.
Mit Verfügung vom 26. März 2024 setzte das Zivilgericht dem Verband Frist bis zum 30. April 2024 zur Stellungnahme zum vom Gesuchsteller gerügten Organisationsmangel respektive alternativ zu dessen Beseitigung. Der Vorstand nahm diese Verfügung zum Anlass, den Vorstand per sofort zu erweitern und die Mitglieder schriftlich über die Wahl eines weiteren Vorstandsmitglieds abstimmen zu lassen. In der Folge wurde gemäss der unbestrittenen Darstellung des Verbands am 18. April 2024 ein neues Mitglied per sofort in den Vorstand gewählt (Stellungnahme vom 30. April 2024 Rz. 15 und 17 f.; Beilage 11 zur Stellungnahme vom 30. April 2024). Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (Berufung Rz. 32) kann daraus nicht auf ein implizites Eingeständnis des behaupteten Organisationsmangels geschlossen werden. Es ist ohne Weiteres möglich, dass der Vorstand mit der Wahl eines weiteren Mitglieds bloss jeglichen weiteren Diskussionen über die Einhaltung der Mindestanzahl den Boden entziehen wollte, obwohl er überzeugt war, dass das statutarische Erfordernis mangels eines sofortigen Rücktritts des Präsidenten bereits vorher erfüllt war. Zudem wurde gemäss der Darstellung des Verbands bereits anlässlich früherer Vorstandssitzungen über eine Erweiterung des Vorstands gesprochen, weil den Vorstandsmitgliedern bewusst gewesen sei, dass eine Beschlussunfähigkeit drohen könnte, wenn nur die Mindestanzahl gewählt werde (vgl. Stellungnahme vom 30. April 2024 Rz. 16). Diese Darstellung hat der Gesuchsteller nicht wirksam bestritten. Bei Anwendung des Verhandlungsgrundsatzes ist sie daher dem vorliegenden Entscheid ohne Weiteres zugrunde zu legen. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der erwähnten Darstellung zu zweifeln oder weitere Beweise zu erheben. Daher ist darauf auch bei Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes abzustellen.
2.2.3 Aus den vorstehend dargelegten Gründen besteht entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (vgl. Berufung Rz 13) kein vernünftiger Zweifel daran, dass sowohl der Präsident als auch alle Adressaten einschliesslich des Gesuchstellers die E-Mail vom 18. Januar 2024 tatsächlich dahingehend verstanden haben, dass der Präsident damit seinen Rücktritt bloss angekündigt und den Zeitpunkt offengelassen hat. Damit bleibt kein Raum für eine Auslegung der E-Mail vom 18. Januar 2024 nach dem Vertrauensprinzip. Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, führte eine solche jedoch zum gleichen Ergebnis.
2.3 Das Zivilgericht hat mit eingehender Begründung festgestellt, die E-Mail des Präsidenten vom 18. Januar 2024 sei dahingehend zu verstehen, dass er seinen Rücktritt angekündigt und dessen Zeitpunkt offengelassen habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 2). Die Rügen des Gesuchstellers sind nicht geeignet, diese Auslegung als unrichtig erscheinen zu lassen.
In seiner E-Mail vom 18. Januar 2024 erklärte der Präsident, dass sie sich über die Modalitäten seines Ausscheidens baldmöglichst abstimmen sollten, und dass er jederzeit erreichbar sei. Der Gesuchsteller macht geltend, mit den Modalitäten des Ausscheidens könnten die Folgen eines bereits per sofort erklärten Rücktritts gemeint sein (vgl. Berufung Rz. 26). Dies ist zwar möglich. Viel naheliegender ist es aber aus der Sicht einer vernünftigen Person in der Situation des Absenders und der Empfänger der E-Mail vom 18. Januar 2024 aber, darunter insbesondere auch den in der E-Mail im Übrigen nicht weiter thematisierten Zeitpunkt des Rücktritts zu verstehen. Der Hinweis des Präsidenten auf seine jederzeitige Erreichbarkeit spricht entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (Berufung Rz. 25) offensichtlich nicht dagegen, weil es keineswegs unüblich ist, eine wesentliche Frage wie diejenige nach dem Zeitpunkt des Rücktritts des Präsidenten nicht erst in der nächsten Vorstandssitzung zu thematisieren, sondern bereits in deren Vorfeld vorzubesprechen.
Das Zivilgericht stellte fest, dass es im Interesse des Verbands gelegen habe, dass der Präsident seinen Rücktritt zunächst bloss ankündigt und das Datum seines Rücktritts einstweilen offenlässt, und dass ein Rücktritt mit sofortiger Wirkung höchst ungewöhnlich gewesen wäre und deshalb nach der allgemeinen Lebenserfahrung einer Begründung bedurft hätte. Der Gesuchsteller bestreitet dies nicht, macht aber geltend, der Präsident habe mehrere Gründe für einen sofortigen Rücktritt genannt. Dies ist unrichtig. Die Hinweise des Präsidenten, dass er seine Funktion recht lange ausgeübt habe, dass er seit acht Jahren nicht mehr operativ tätig sei und dass seine Glaubwürdigkeit daher seines Erachtens «irgendwann» gelitten hätte, stellen entgegen der Ansicht des Gesuchstellers offensichtlich keine Begründungen für einen sofortigen Rücktritt dar. Näherer Prüfung bedarf bloss die Tragweite der Erklärungen des Präsidenten, sein Entschluss zum Rücktritt habe nur sekundär mit der aktuellen Entwicklung hinsichtlich der Geschäftsführung des Verbands zu tun, und es mache aus seiner Sicht keinen Sinn, über die zukünftige organisatorische Ausrichtung mit zu diskutieren und anschliessend zurückzutreten, weil er diesen Schritt auf jeden Fall gemacht hätte. Selbst wenn aus diesen Erklärungen geschlossen würde, dass der Präsident vor der Diskussion über die zukünftige organisatorische Ausrichtung des Verbands zurücktreten wollte, sprechen sie entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (vgl. Berufung Rz. 17) nicht für einen sofortigen Rücktritt, weil keine Partei behauptet hat, dass die betreffenden Diskussionen unmittelbar bevorgestanden hätten. Gemäss der im vorliegenden Verfahren massgebenden Darstellung des Verbands (vgl. oben E. 2.2.1) eröffnete der Vorstand dem Gesuchsteller im Dezember 2023, dass es an der Zeit sei, die Geschäftsstelle an die nächste Generation zu übergeben. Der Gesuchsteller protestierte vehement dagegen und teilte dem Vorstand mit, er wolle auf unbestimmte Zeit weiterhin als Geschäftsführer für den Verband tätig sein und denke nicht daran, in den Ruhestand zu treten. In der Vorstandssitzung vom 29. Januar 2024 beschloss der Vorstand zwar, den Gesuchsteller als Geschäftsführer des Verbands per 31. Mai 2024 abzusetzen (Stellungnahme vom 30. April 2024 Rz. 9; vgl. Beilage 4 zur Stellungnahme vom 30. April 2024 Ziff. 3). Dass für diese Sitzung auch eine Diskussion über die zukünftig organisatorische Ausrichtung des Verbands nach dem Ausscheiden des Gesuchstellers vorgesehen gewesen wäre, hat aber keine Partei behauptet.
Bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist das Verhalten der involvierten Personen nach der E-Mail vom 18. Januar 2024 entgegen der Ansicht des Verbands (vgl. Berufungsantwort Rz. 37) zwar nicht zu berücksichtigen (vgl. oben E. 2.1). Dies ändert aber nichts daran, dass die E-Mail auch nach dem Vertrauensprinzip dahingehend auszulegen ist, dass der Präsident damit seinen Rücktritt angekündigt und dessen Zeitpunkt offengelassen hat.
2.4 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der vom Gesuchsteller gerügte Organisationsmangel des Verbands nie bestanden hat. Damit war das Gesuch des Gesuchstellers von Anfang an unbegründet. Dementsprechend erweist sich auch die Berufung als unbegründet und ist folglich abzuweisen.
3.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 69c Abs. 3 ZGB trägt der Verein die Kosten der Massnahmen und kann das Gericht den Verein verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten. Diese Bestimmung regelt die Tragung der Kosten der vom Gericht angeordneten Massnahmen (Wynne/Gilliéron, L’association, Zürich 2023, N 720) und entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (vgl. Berufung Rz. 37) nicht die Verteilung der Prozesskosten. Hinsichtlich der Kostentragung ist zu unterscheiden zwischen den Kosten, welche die Massnahmen verursachen, und den Prozesskosten. Die Kosten der Massnahmen sind nach Art. 63c Abs. 3 ZGB vom Verein zu tragen (vgl. Bohrer/Kummer, a.a.O., Art. 731b OR N 60). Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich nach der ZPO (vgl. OGer ZH RB180029 vom 20. November 2018 E. IV.1; Domenig/Gür, a.a.O., S. 178; Peter/Birchler, in: Commentaire romand, 3. Auflage, Basel 2024, Art. 731b CO N 29; anderer Meinung Bürge/Gut, a.a.O., S. 162).
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (vgl. Oger ZH RB180029 vom 20. November 2018 E. IV.1). Da sein Gesuch und seine Berufung vollumfänglich abzuweisen sind, hat der Gesuchsteller grundsätzlich die gesamten Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht unter anderem dann vom Grundsatz der Kostenverteilung nach dem Erfolgsprinzip abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (lit. b) oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (lit. f). Davon, dass der Gesuchsteller in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen sei, kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Entgegen seiner Ansicht (Berufung Rz. 40) war bereits die E-Mail vom 18. Januar 2024 nicht offensichtlich unklar formuliert. Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs hatte der Präsident zudem bereits anlässlich der Vorstandssitzung vom 29. Januar 2024 mit seinen Erläuterungen betreffend die Bedeutung, die er seiner E-Mail vom 18. Januar 2024 beigemessen hatte, jegliche allfälligen Unklarheiten beseitigt. Diese Erläuterungen waren dem Gesuchsteller aufgrund der Zustellung des Protokolls bekannt (vgl. oben E. 2.2.1 f.). Zudem ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller zunächst selbst nicht von einem Organisationsmangel ausgegangen ist und einen solchen bloss zur Durchsetzung seiner eigenen Interessen geltend gemacht hat (vgl. oben E. 2.2.1). Lit. a, c, d und e von Art. 107 Abs. 1 ZPO sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht einschlägig. Damit ist nur noch die Anwendung der Generalklausel von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO zu prüfen. Wie bereits erwähnt wird der vorliegende Fall in einem kontradiktorischen Zivilverfahren beurteilt (vgl. oben E. 1.2). Folglich kann eine Abweichung vom Erfolgsprinzip entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (Berufung Rz. 38 f.) nicht damit begründet werden, dass es sich beim vorliegenden Fall um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handle. In der Literatur zum Organmangelverfahren bei Gesellschaften wird die Ansicht vertreten, dass die Prozesskosten im Fall des Unterliegens des Aktionärs oder Gläubigers in der Regel in Anwendung von Art. 107 ZPO nach Ermessen zu verteilen und trotz vollständigen Obsiegens der Gesellschaft zumindest teilweise dieser aufzuerlegen seien (vgl. Domenig/Gür, a.a.O., S. 178; Watter/Duss, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2024, Art. 731b OR N 27). Ob sich diese Ansicht auf Vereine übertragen lässt, erscheint fraglich und kann im vorliegenden Fall mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Selbst bei einer Übertragung der für Gesellschaften statuierten Regel auf Vereine käme diese im vorliegenden Fall aufgrund der vorstehend erwähnten besonderen Umstände nicht zum Tragen. Zusammenfassend besteht im vorliegenden Fall kein hinreichender Anlass für eine Abweichung vom Erfolgsprinzip. Folglich hat das Zivilgericht dem Gesuchsteller zu Recht die gesamten Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt und sind ihm auch die gesamten Prozesskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
3.1.2 Der Verband wurde im erstinstanzlichen Verfahren und wird im Berufungsverfahren von einer Rechtsanwältin vertreten. Diese wurde mit Vorstandsbeschluss vom 19. April 2024 per sofort zur Geschäftsführerin des Verbands ernannt. Als solche gehört sie gemäss den Statuten dem Vorstand an, allerdings ohne Stimmrecht (Gesuchsbeilage 2 Art. 21). Im Handelsregister ist sie als Geschäftsführerin mit Kollektivunterschrift zu zweien verzeichnet. Sie ist im Anwaltsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragen und damit zur berufsmässigen Vertretung von Parteien im Zivilprozess befugt (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 4 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA, SR 935.61]). Die von ihr verfasste Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren datiert vom 30. April 2024. Der Gesuchsteller macht geltend, dem Verband sei keine Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, sondern höchstens eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zuzusprechen, weil er nicht von einer externen Anwältin, sondern von einem ungültig gewählten Vorstandsmitglied vertreten worden sei bzw. vertreten werde (vgl. Stellungnahme vom 20. Mai 2024 Rz. 28; Berufung Rz. 41–44). Dieser Einwand ist unbegründet.
Wenn die Anwältin die juristische Person nicht in ihrer Funktion als Organ, sondern gestützt auf einen separaten Auftrag vertritt, ändert die Organstellung der Anwältin nichts daran, dass sie gegenüber der juristischen Person Anspruch auf ein Honorar hat, und kann die Verweigerung eines Anspruchs auf Ersatz der Kosten der berufsmässigen Vertretung deshalb insbesondere nicht damit begründet werden, dass die juristische Person der Anwältin für den Rechtsstreit kein Honorar schulde (vgl. zu diesem Argument BGer 1C_198/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 6).
Zunächst leidet die Argumentation des Gesuchstellers an einem offensichtlichen Widerspruch, wie der Verband zu Recht geltend macht (vgl. Berufungsantwort Rz. 48). Wenn die Wahl der Rechtsvertreterin des Verbands zur Geschäftsführerin entsprechend der Ansicht des Gesuchstellers ungültig wäre, wäre sie nicht Organ des Verbands und könnte diesem folglich der Anspruch auf Ersatz der Kosten einer berufsmässigen Vertretung von vornherein nicht unter Verweis auf die Organstellung seiner Rechtsvertreterin abgesprochen werden. Auch abgesehen von diesem Widerspruch kann der Ansicht des Gesuchstellers aus den nachstehenden Gründen aber nicht gefolgt werden.
Nach einer verbreiteten Ansicht hat eine juristische Person, die durch eine zur berufsmässigen Parteivertretung befugte Anwältin als Organ der juristischen Person vertreten wird, keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten einer berufsmässigen Vertretung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, sondern höchstens Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO (vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 95 ZPO N 22; Schmid/Jent-Sørensen, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 95 N 33; Stoudmann, in: Chabloz et al. [Hrsg.], Petit commentaire CPC, Art. 95 N 24; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 95 N 42; vgl. zur kantonalen ZPO KassGer ZH vom 4. Dezember 2006 E. II.3.b, in: ZR 2007 Nr. 19 S. 84, 86 f.; anderer Meinung Staehelin, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 16 N 18 [volle Parteientschädigung gemäss Tarif]). Der Umstand allein, dass die Rechtsvertreterin gleichzeitig Organ der von ihr vertretenen Partei ist, genügt aber nicht zur Annahme eines analogen Anwendungsfalls des Prozessierens in eigener Sache. Es ist vielmehr mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Tätigkeit der Rechtsvertreterin als freiberuflich tätige Anwältin oder aber als Organhandeln zu qualifizieren ist (BGer 4A_399/2018 vom 8. Februar 2019 E. 4; vgl. Jent-Sørensen, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 95 N 7; anderer Meinung zur kantonalen ZPO KassGer ZH vom 4. Dezember 2006 E. II.3.b f., in: ZR 2007 Nr. 19 S. 84, 86–88). Gemäss den Angaben des Verbands gehört dessen Vertretung vor Gericht nicht zu den Aufgaben seiner Rechtsvertreterin als Organ. Das Mandat, welches der Verband seiner Rechtsvertreterin für die Vertretung im vorliegenden Verfahren erteilt habe, unterscheide sich in keiner Hinsicht von einem gewöhnlichen Klientenverhältnis ohne zusätzliche Organfunktion (Berufungsantwort Rz. 49). Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser vom Gesuchsteller nicht bestrittenen Darstellung zu zweifeln. Im Einklang damit hat die Rechtsvertreterin des Verbands zudem eine Vollmacht vom 19. April 2024 eingereicht (Beilage 1 zur Stellungnahme vom 30. April 2024), mit welcher der Verband, vertreten durch seinen Vizepräsidenten und ein weiteres Mitglied seines Vorstands, die Kanzlei, für welche die Rechtsvertreterin tätig ist, die Rechtsvertreterin und mehrere andere für die erwähnte Kanzlei tätige Anwältinnen und Anwälte betreffend die Verbandsorganisation als Generalbevollmächtige bevollmächtigt hat. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtsvertreterin bei der Vertretung des Verbands im vorliegenden Verfahren nicht in ihrer Funktion als Organ des Verbands gehandelt hat und der Verband folglich Anspruch auf Ersatz der Kosten einer berufsmässigen Vertretung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO hat.
Im Übrigen müsste dem Verband im vorliegenden Fall aus den nachstehenden Gründen auch bei Annahme eines Handelns seiner Rechtsvertreterin als Organ als Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO ein ungekürztes Honorar seiner Rechtsvertreterin gemäss dem Reglement über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (HoR, SG 291.400) zugesprochen werden. Nach der erwähnten Auffassung ist bei der Vertretung einer juristischen Person durch eine zur berufsmässigen Parteivertretung befugte Anwältin als Organ die Umtriebsentschädigung nach dem Anwaltstarif zu bemessen und um ein Viertel bis ein Drittel zu reduzieren, weil der Aufwand für die Instruktion durch den Klienten und den Verkehr mit dem Klienten entfalle oder zumindest geringer sei (vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 95 ZPO N 22; Schmid/Jent-Sørensen, a.a.O., N 33; Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 95 N 42; vgl. zur kantonalen ZPO KassGer ZH vom 4. Dezember 2006 E. II.3.b, in: ZR 2007 Nr. 19 S. 84, 86 f.). Im vorliegenden Fall macht der Verband zu Recht geltend, dass sich der strittige Sachverhalt vor der Einsetzung seiner Rechtsvertreterin als Geschäftsführerin ereignet hat und deshalb eine ausführliche Instruktion durch die übrigen Vorstandsmitglieder erforderlich gewesen ist (Berufungsantwort Rz. 49). Zudem erscheint es offensichtlich, dass die Rechtsvertreterin die übrigen Vorstandsmitglieder über ihr Vorgehen im vorliegenden Verfahren auf dem Laufenden halten musste. Deshalb kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Aufwand für den Verkehr mit dem Klienten entfallen sei. Damit fehlt es an einem Grund, der eine Reduktion des Honorars rechtfertigen könnte.
3.2 Das Zivilgericht hat für das erstinstanzliche Verfahren die Gerichtskosten auf CHF 1'000.– und die Parteientschädigung auf CHF 1'500.– festgesetzt. Abgesehen von der unbegründeten Rüge des Gesuchstellers, die Parteientschädigung sei wegen Vertretung des Verbands durch ein Organ zu reduzieren (vgl. oben E. 3.1.2), werden diese Beträge von keiner Partei beanstandet. Daher ist der erstinstanzliche Kostenentscheid ohne Weiteres zu bestätigen.
3.3 Die Grundgebühr für das Berufungsverfahren beträgt CHF 200.– bis CHF 20'000.– (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Innerhalb dieses Rahmens bemisst sie sich nach der Bedeutung des Falls, dem Zeitaufwand des Gerichts, der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls sowie in Zivilsachen vorwiegend vermögensrechtlicher Natur dem Streitwert bzw. dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 GGR). Der Streitwert des vorliegenden Gesuchs ist mit CHF 130'000.– (vgl. oben E. 1.1) relativ hoch und der Gesuchsteller hat dem Gericht einen nicht unerheblichen Aufwand verursacht. Unter Mitberücksichtigung dieser Umstände werden die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens auf CHF 1'500.– festgesetzt.
Das Honorar bemisst sich im Berufungsverfahren nach den gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren und beträgt in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für das erstinstanzliche Verfahren (§ 12 Abs. 1 HoR). Bei einem Streitwert von über CHF 100'000.– bis CHF 500'000.– beträgt das Grundhonorar gemäss den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Bestimmungen CHF 2'000.– bis CHF 20'000.– (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 HoR). Innerhalb dieses Rahmens bemisst es sich nach dem Umfang der Bemühungen, der Bedeutung der Sache für die Parteien sowie der Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (§ 2 Abs. 1 und 2 HoR). Unter Mitberücksichtigung des aus der Berufungsantwort ersichtlichen Aufwands der Rechtsvertreterin des Verbands und des Abzugs für das Berufungsverfahren erscheint ein Grundhonorar von CHF 2'500.– angemessen. Zusätzlich wird eine Auslagenpauschale von CHF 75.– berücksichtigt (vgl. § 23 Abs. 1 HoR).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 29. Mai 2024 ([...]) wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.– und hat dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'575.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Berufungsbeklagter
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.