Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2023.62
ENTSCHEID
vom 24. September 2024
Mitwirkende
lic. iur. André Equey (Vorsitz), Dr. Stephan Wullschleger,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti
Parteien
A____ (nach allfälliger Namensänderung Berufungskläger
möglicherweise [...] oder [...]) Anschlussberufungsbeklagter
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagter 1
[...] Anschlussberufungskläger 1
vertreten durch C____
C____ Berufungsbeklagte 2
[...] Anschlussberufungsklägerin 2
beide vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 4. November 2022
betreffend Kindesunterhalt
Inhalt
Sachverhalt 3
Erwägungen. 8
1. Formelles. 8
2. Grundsätze der Unterhaltsbemessung. 11
3. Einkommen.. 17
3.1 Grundsätze der Bestimmung des Einkommens. 17
3.2 Einkommen des Vaters. 19
3.3 Einkommen der Mutter 54
3.4 Einkommen von B____. 55
3.5 Einkommen der Lebenspartnerin des Vaters. 58
3.6 Einkommen von E____, F____ und G____. 59
3.7 Zusammenfassung. 60
4. Bedarf 60
4.1 Bedarf des Vaters. 61
4.2 Bedarf der Mutter 68
4.3 Bedarf von B____. 72
4.4 Bedarf der Lebenspartnerin des Vaters. 79
4.5 Bedarf von E____, F____ und G____. 85
4.6 keine Unterhaltsbeiträge für K____ und I____. 89
4.7 Zusammenfassung. 93
5. Unterhaltsbemessung. 94
5.1 Phasen der Unterhaltsbemessung. 94
5.2 Phase 1. 95
5.3 Phase 2. 95
5.4 Phase 3. 96
5.5 Phase 4. 96
5.6 Phase 5. 97
5.7 Phase 6. 97
5.8 Phase 7. 98
5.9 Phase 8. 98
5.10 Phase 9. 99
5.11 Unterhaltsberechnung. 99
6. Bereits geleistete Unterhaltsbeiträge. 100
7. Prozesskosten.. 101
7.1 Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. 101
7.2 Prozesskosten des Verfahrens vor der Berufungsinstanz. 108
Dispositiv. 110
Sachverhalt
C____ (nachfolgend: Mutter), geboren am [...] 1998, und A____ (nachfolgend: Vater), geboren am [...] 1978, sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von B____, geboren am [...] 2018. Der Vater ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und wohnt in [...]. Mit seiner derzeitigen Lebenspartnerin D____ hat er drei Kinder: E____, geboren am [...] 2018, F____, geboren am [...] 2021, und G____, geboren am [...] 2023. D____ ist zudem die Mutter von H____, geboren am [...] 2005. Der Berufungskläger ist zudem der Vater von I____, vierundzwanzigjährig, sowie des aus seiner – inzwischen geschiedenen – Ehe mit J____ hervorgegangenen Sohnes K____, geboren am [...] 2001. Die Mutter und der gemeinsame Sohn B____ haben die serbische und montenegrinische Staatsbürgerschaft und leben in [...].
Mit Klage vom 12. Februar 2021 ersuchte der gemeinsame Sohn, vertreten durch seine Mutter, sinngemäss um die Festlegung von Unterhaltsbeiträgen. Mit Entscheid vom 4. November 2022 teilte das Zivilgericht unter anderem die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zu, beliess B____ in der Obhut der Mutter und regelte den persönlichen Verkehr mit dem Vater. Der Kindesunterhalt wurde folgendermassen geregelt:
«4. Der Kindsvater wird verpflichtet, an den Unterhalt seines Sohnes B____ folgende monatliche, vorauszahlbare Beiträge, zuzüglich allfälliger dem Beklagten ausgerichteter Kinderzulagen, zu bezahlen:
- ab März 2020 bis zur Geburt des Nasciturus CHF 1'960.00 (CHF 891.00 Barunterhalt und CHF 1'069.00 Betreuungsunterhalt);
- ab der Geburt des Nasciturus bis und mit August 2023 CHF 1'715.00 (CHF 891.00 Barunterhalt und CHF 824.00 Betreuungsunterhalt);
- ab September 2023 bis und mit August 2031 CHF 1'715.00 (CHF 891.00 Barunterhalt und CHF 824.00 Betreuungsunterhalt);
- ab September 2031 bis zur Volljährigkeit respektive bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB) CHF 891.00 (kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet).
Soweit der Beklagte der Unterhaltspflicht ab März 2020 bereits nachgekommen ist, ist er berechtigt, den entsprechenden Betrag in Abzug zu bringen: Bis zum 4. November 2022 hat er den Unterhalt im Umfang von insgesamt CHF 22'250.00 bezahlt.
5. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Kindsvaters von CHF 7'656,00 (100%-Pensum). Die Kindsmutter erzielt derzeit kein Erwerbseinkommen. Ab September 2023 wird von einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn. exkl. Kinderzulage) der Kindsmutter von CHF 1'500.00 (ca. 50%-Pensum) ausgegangen.
Der gebührende Unterhalt von B____ ist damit in der ersten Phase im Umfang von CHF 1'614.00, in der zweiten Phase im Umfang von CHF 1'959.00 und in der dritten Phase im Umfang von CHF 459.00 nicht gedeckt.
Der Bedarf des Kindsvaters beträgt CHF 3'646.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Wohnkosten CHF 1'300.00, Krankenkassenprämie CHF 396.00, Selbstbehalt/Franchise CHF 50.00; Telekommunikation CHF 100.00, Steuern CHF 600.00).
Der Bedarf der Kindsmutter beträgt CHF 2'384.00 (Grundbetrag CHF 1'250.00, Wohnkosten CHF 467.00, Krankenkassenprämie CHF 437.00 (Prämienverbilligung nicht berücksichtigt), Selbstbehalt/Franchise CHF 50.00, Telekommunikation CHF 100.00, U-Abo CHF 80.00).
Der Bedarf von B____ beträgt CHF 1'091.00 (Grundbetrag CHF 400.00, Wohnkosten CHF 234.00, Krankenkassenprämie CHF 107.00 (Prämienverbilligung nicht berücksichtigt), Selbstbehalt/Franchise CHF 30.00, Drittbetreuungskosten CHF 320.00).»
«7. Dem Kläger und der Kindsmutter/Klägerin 2 wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten sowie ihre eigenen Anwaltskosten bewilligt, mit [...], Advokatin, als Rechtsbeiständin. Eine Rückforderung bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen bleibt vorbehalten (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
8. Die Kindsmutter/Klägerin 2 und der Beklagte tragen die Gerichtskosten von CHF 3'100.00 je zur Hälfte. Der Anteil der Kindsmutter geht jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.
Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten resp. Auslagen selbst.
9. [...], Advokatin, als Vertreterin der Kläger werden CHF 5'848.80 inkl. Auslagen, zuzüglich CHF 450.35 MWSt, (total CHF 6'299.15) aus der Gerichtskasse ausgewiesen.»
Am 27. November 2023 reichte der Vater Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 4. November 2023 ein. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
«1. Die Ziffern 4 und 5 des Rechtsspruchs des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 4. November 2022 seien aufzuheben bzw. wie folgt abzuändern:
2. Der Kindsvater sei zu verpflichten, an den Unterhalt seines Sohnes B____ folgende monatliche, vorauszahlbare Beiträge, zuzüglich allfälliger dem Berufungskläger ausgerichteter Kinderzulagen, zu bezahlen:
- ab März 2020 bis zur Geburt des Nasciturus CHF 256.00 (Barunterhalt);
- ab Geburt des Nasciturus bis und mit August 2023 CHF 192.00 (Barunterhalt);
- ab September 2023 bis und mit September 2028 CHF 192.00 (Barunterhalt);
- ab Oktober 2028 bis und August 2031 CHF 192.00 (Barunterhalt);
- ab September 2031 bis Februar 2022 CHF 192.00 (Barunterhalt);
ab März 2033 bis zur Volljährigkeit CHF 192.00 (Barunterhalt).
3. Eventualiter sei der Kindsvater zu verpflichten, an den Unterhalt seines Sohnes B____ folgende monatliche, vorauszahlbare Beiträge, zuzüglich allfälliger dem Berufungskläger ausgerichteter Kinderzulagen, zu bezahlen:
- ab März 2020 bis zur Geburt des Nasciturus CHF 1'236.00 (CHF 891.00 Barunterhalt und CHF 345.00 Betreuungsunterhalt);
- ab Geburt des Nasciturus bis und mit August 2023 CHF 991.00 (CHF 891.00 Barunterhalt und CHF 100.00 Betreuungsunterhalt);
- ab September 2023 bis und mit September 2028 CHF 831.00 (CHF 571.00 Barunterhalt und CHF 260.00 Betreuungsunterhalt);
- ab Oktober 2028 bis und mit August 2031 CHF 831.00 (CHF 771.00 Barunterhalt und CHF 60.00 Betreuungsunterhalt);
- ab September 2031 bis Februar 2022 CHF 751.00 (Barunterhalt);
ab März 2033 bis zur Volljährigkeit CHF 701.00 (Barunterhalt).
4. Subeventualiter sei der Kindsvater zu verpflichten, an den Unterhalt seines Sohnes B____ folgende monatliche, vorauszahlbare Beiträge, zuzüglich allfälliger dem Berufungskläger ausgerichteter Kinderzulagen, zu bezahlen:
- ab März 2020 bis und zur Geburt des Nasciturus CHF 1'461.00 (CHF 891.00 Barunterhalt und CHF 570.00 Betreuungsunterhalt);
- ab Geburt des Nasciturus bis und mit August 2023 CHF 1'216.00 (CHF 891.00 Barunterhalt und CHF 325.00 Betreuungsunterhalt);
- ab September 2023 bis und mit September 2028 CHF 1'056.00 (CHF 571.00 Barunterhalt und CHF 485);
- ab Oktober 2028 bis und August 2031 CHF 1'056.00 (CHF 771.00 Barunterhalt und CHF 285.00 Betreuungsunterhalt);
- ab September 2031 bis Februar 2022 CHF 771.00 (Barunterhalt);
ab März 2033 bis zur Volljährigkeit CHF 771.00 (Barunterhalt).
5. Soweit der Kindsvater der Unterhaltspflicht ab März 2020 bereits nachgekommen ist, sei er zu berechtigen, den entsprechenden Betrag in Abzug zu bringen: Bis zum 4.11.2022 hat er den Unterhalt im Umfang von insgesamt CHF 22'250.00 bezahlt.
6. Es sei festzustellen, dass die Unterhaltsbeiträge auf einem monatlichen Nettoeinkommen (exkl. Kinderzulagen) des Kindsvaters von CHF 4'415.00 basieren. Der Kindsmutter sei ab September 2023 ein hypothetisches Nettoeinkommen von monatlich CHF 1'800.00 anzurechnen (50%-Pensum, inkl. 13. Monatslohns, exkl. Kinderzulagen).
7. Eventualiter sei festzustellen, dass die Unterhaltsbeiträge auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) des Kindsvaters von CHF 6'236.00 (100%-Pensum) basieren. Der Kindsmutter sei ab September 2023 ein hypothetisches Nettoeinkommen von monatlich CHF 1'800.00 anzurechnen (50%-Pensum, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen).
8. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Unterhaltsbeiträge auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) des Kindsvaters von CHF 6'657.00 (100%-Pensum) basieren. Der Kindsmutter sei ab September 2023 ein hypothetisches Nettoeinkommen von monatlich CHF 1'800.00 anzurechnen (50%-Pensum, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen).
9. Das Manko des gebührenden Unterhalts von B____ in den verschiedenen sechs Phasen sei von Amtes wegen festzustellen.
10. Es sei festzustellen, dass der Bedarf des Kindsvaters CHF 3'646.00 beträgt (Grundbetrag CHF 1'200, Wohnkosten CHF 1'300.00, Krankenkassenprämie CHF 396.00, Selbstbehalt/Franchise CHF 50.00, Telekommunikation CHF 100.00, Steuern CHF 600.00).
11. Es sei festzustellen, dass der Bedarf der Kindsmutter CHF 2'304.00, ab September 2023 CHF 2'384.00 beträgt (Grundbetrag CHF 1'250.00, Wohnkosten CHF 467.00, Krankenkassenprämie CHF 437.00 [Prämienverbilligung nicht berücksichtigt], Selbstbehalt/Franchise CHF 50.00, Telekommunikation CHF 100.00, ab September 2023 U-Abo CHF 80.00).
12. Es sei festzustellen, dass der Bedarf von B____ bis 31.8.2023 CHF 1'091.00, danach bis 30.9.2028 CHF 771.00 und ab 1.10.2028 CHF 971.00 beträgt (Grundbetrag CHF 400.00, ab 1.10.2028 CHF 600.00; Wohnkosten CHF 234.00; Krankenkassenprämie CHF 107.00 [Prämienverbilligung nicht berücksichtigt]; Selbstbehalt/Franchise CHF 30.00; bis 31.8.2023 Drittbetreuungskosten CHF 320.00).
13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten Berufungsbeklagten 2, eventualiter zulasten des Staates.»
Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 2. Februar 2024 stellen B____ und die Mutter die folgenden Rechtsbegehren:
«1. Es sei der Berufung des Kindsvaters sofort die aufschiebende Wirkung zu entziehen und somit der vom Zivilgericht mit Urteil vom 4.11.22 zugesprochenen Unterhaltsbeitrag für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
2. Es sei die Berufung des Kindsvaters vom 27.11.23 kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
3. Es sei in Abänderung von Ziffer 4 des Entscheids des Zivilgerichts Basel vom 4.11.22 der Kindsvater zu folgenden monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen für den Berufungsbeklagten 1 zu verurteilen, unter entsprechender Anpassung der in Ziffer 5 ausgewiesenen Berechnungsgrundlagen:
- Ab März 2020 bis und mit August 2023 (Phasen I und II): monatlich CHF 5'210 exkl. Kinderzulage (Barunterhalt CHF 1'348, Überschussanteil CHF 1'318, Betreuungsunterhalt CHF 2'544)
- Ab September 2023 bis und mit September 2028 (Phase III): monatlich CHF 4'433 exkl. Kinderzulage (Barunterhalt CHF 1'675, Überschussanteil CHF 1'262, Betreuungsunterhalt CHF 1'496)
- Ab Oktober 2028 bis und mit August 2031 (Phase IV): monatlich CHF 5'001 exkl. Kinderzulage (Barunterhalt CHF 2'060, Überschussanteil CHF 1'445, Betreuungsunterhalt CHF 1'496)
- Ab September 2031 bis und mit September 2034 (Phasen V und VI): monatlich CHF 4'135 exkl. Kinderzulage (Barunterhalt CHF 2'108, Überschussanteil CHF 1 '611, Betreuungsunterhalt CHF 416)
- Ab Oktober 2034 bis zum Abschluss der Erstausbildung, mindestens jedoch bis zur Volljährigkeit (Phase VII): monatlich CHF 3'636 exkl. Ausbildungszulage (Barunterhalt CHF 1'693 und CHF 1'843 Überschussanteil)
Eventualiter sei in Abänderung von Ziffer 4 des Entscheids des Zivilgerichts Basel vom 4.11.22 der Kindsvater zu folgenden Unterhaltsbeiträgen für den Berufungsbeklagten 7 zu verurteilen, unter entsprechender Anpassung der in Ziffer 5 ausgewiesenen Berechnungsgrundlagen:
- Ab März 2020 bis Geburt Nasciturus (Phase I): monatlich CHF 5'204 exkl. Kinderzulage (Barunterhalt CHF 1'347, Überschussanteil CHF 1'313, Betreuungsunterhalt CHF 2'544)
- Ab Geburt Nasciturus bis und mit August 2023 (Phase II): monatlich CHF 4'884 exkl. Kinderzulage (Barunterhalt CHF 1'275, Überschussanteil CHF 1'065, Betreuungsunterhalt CHF 2'544)
- Ab September 2023 bis und mit September 2028 (Phase III): monatlich CHF 4'118 exkl. Kinderzulage (Barunterhalt CHF 1'604, Überschussanteil CHF 1'017, Betreuungsunterhalt CHF 1'496)
- Ab Oktober 2028 bis und mit August 2031 (Phase IV): monatlich CHF 4'649 exkl. Kinderzulage (Barunterhalt CHF 1'981, Überschussanteil CHF 1'172, Betreuungsunterhalt CHF 1'496)
- Ab September 2031 bis und mit 10 Jahre nach Geburt Nasciturus (Phase V): monatlich CHF 3'749 exkl. Kinderzulage (Barunterhalt CHF 2'021, Überschussanteil CHF 1'312, Betreuungsunterhalt CHF 416)
- Ab 10 Jahre nach Geburt Nasciturus bis und mit September 2034 (Phase VI): monatlich CHF 3'379 exkl. Kinderzulage (Barunterhalt CHF 1'618, Überschussanteil CHF 1'345, Betreuungsunterhalt CHF 416)
- Ab Oktober 2034 bis zum Abschluss der Erstausbildung, mindestens jedoch bis zur Volljährigkeit (Phase VII): monatlich CHF 3'008 exkl. Ausbildungszulage (Barunterhalt CHF 1'574 Barunterhalt und CHF 1'434 Überschussanteil).
4. Es seien in Abänderung von Ziffer 8 des Entscheids des Zivilgerichts Basel von 4.11.22 die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich dem Kindsvater zu auferlegen, die der Kindsmutter gewährte unentgeltliche Rechtspflege und das gewährte Kostenerlasshonorar für die Unterzeichnende zu bestätigen und als zufolge zweifelhafter Einbringlichkeit aus der Staatskasse erfolgte Vergütung anstelle der Parteientschädigung des Kindsvaters zu qualifizieren, sodass die Rückerstattungspflicht gegenüber der Staatskasse den Kindsvater und nicht die Kindsmutter belastet.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für die zweite Instanz.
6. Es sei der Kindsmutter für das Berufungsverfahren wiederum der Kostenerlass mit der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen und angesichts der zweifelhaften Einbringlichkeit der Parteientschädigung beim Kindsvater der Unterzeichnenden ein angemessenes Honorar aus der Staatskasse auszurichten, wobei die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO einzig den Kindsvater belastet.»
Am 18. März 2024 hat der Vater zur Berufungsantwort und Anschlussberufung Stellung genommen, am 24. April 2024 haben B____ und die Mutter repliziert. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten (F.2021.65) im Anschluss an die Verhandlung vom 20. August 2024 und eine mündliche Beratung vom 22. August 2024 auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Anfechtungsgegenstand ist ein Entscheid des Zivilgerichts vom 4. November 2022 betreffend elterlichen Sorge, Obhut, persönlichen Verkehr und Kindesunterhalt. Dabei handelt es sich um einen gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung anfechtbaren Endentscheid. Die Berufung richtet sich in der Sache nur gegen die Regelung des Kindesunterhalts. Diese stellt eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar. Die Berufung ist daher nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge ohne Weiteres erfüllt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde rechtzeitig eingereicht. Entgegen der Ansicht der Mutter (vgl. Berufungsantwort Rz. 6 f.) genügt die Berufung auch den formellen Anforderungen. Darauf ist einzutreten. Zuständig zur Beurteilung der Berufung ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SR 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Kognition des Appellationsgerichts als Berufungsinstanz ist umfassend (AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 1.1).
1.2 Die Anschlussberufung wurde rechtzeitig in der Berufungsantwort erhoben. Entgegen der Ansicht des Vaters (vgl. Stellungnahme Rz. 1) genügt die Anschlussberufung den formellen Anforderungen. Folglich ist auch darauf einzutreten. Da der Kindesunterhalt bereits aufgrund der Berufung Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet, diesbezüglich die Offizialmaxime gilt und das Verbot der reformatio in peius nicht zur Anwendung gelangt (vgl. unten E. 1.3), könnte das Appellationsgericht die mit der Anschlussberufung beantragten Anordnungen betreffend den Kindesunterhalt im Übrigen auch unabhängig von der Anschlussberufung treffen.
1.3 Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2, BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 4). Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Auch gilt das Verschlechterungsverbot, d.h. das Verbot der reformatio in peius, nicht (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 1.5.1 mit Nachweisen).
1.4
1.4.1 Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2).
1.4.2 Eine auf Art. 286 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) gestützte Abänderung von Kindesunterhaltsbeiträgen, die Streitgegenstand eines Gerichtsverfahrens bilden, setzt voraus, dass dieses Verfahren durch einen rechtskräftigen Entscheid betreffend die Kindesunterhaltsbeiträge abgeschlossen worden ist (vgl. BGE 143 III 42 E. 5.2). Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids betreffend Kindesunterhaltsbeiträge sind aufgrund der dagegen gerichteten Berufung nicht in Rechtskraft erwachsen. Damit geht es im vorliegenden Berufungsverfahren nicht um eine Abänderung von Kindesunterhaltsbeiträgen, sondern um deren erstmalige Festsetzung. Folglich ist es für die Berücksichtigung der erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel entgegen der Ansicht der Kindsmutter (vgl. Berufungsantwort Rz. 7) irrelevant, ob ein Abänderungsgrund im Sinn von Art. 286 Abs. 2 ZGB vorläge.
1.5
1.5.1 Auch im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes sind form- und fristgerechte Berufungsanträge erforderlich und erwächst der erstinstanzliche Entscheid in Teilrechtskraft, soweit er nicht angefochten wird (AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 2.1 mit Nachweisen).
1.5.2 Mit seinen Berufungsanträgen ersucht der Vater nur um Aufhebung bzw. Abänderung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 4. November 2022. Zudem erklärt er ausdrücklich, dass einzig diese Ziffern angefochten seien (Berufung Rz. 6). Im Widerspruch zu dieser Erklärung macht er in der Berufungsbegründung aber auch geltend, das Zivilgericht habe die Grundgebühr auf der Basis eines zu hohen Einkommens des Vaters berechnet. Zudem beantragt er, dass die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf der Grundlage des seiner Ansicht nach korrekten und in der Berufung bezifferten Einkommens des Vaters berechnet werden (Berufung Rz. 62). Damit ficht er betreffend die Höhe der Gerichtskosten sinngemäss auch Ziffer 8 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts an. Die Mutter macht geltend, die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten könne mangels Rechtsbegehrens nicht Gegenstand der Berufung bilden (vgl. Berufungsantwort Rz. 5). Die Frage, ob die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten unter den gegebenen Umständen als angefochten zu gelten hat, kann offenbleiben, weil diesbezüglich mangels Bezifferung auf die Berufung ohnehin nicht einzutreten wäre. Ein Rechtsmittelantrag auf Abänderung der Festsetzung der Prozesskosten ist grundsätzlich zu beziffern (Kunz, in: Kunz et al. [Hrsg.], Basel 2013, Art. 321 N 33; Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018, Zürich 2019, N 437; Urwyler/Grütter, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 110 N 2). Obwohl ihm dies im vorliegenden Fall problemlos möglich gewesen wäre, hat der anwaltlich vertretene Vater die beantragte Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten selbst in der Berufungsbegründung nicht beziffert. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten wird auch mit der Anschlussberufung nicht angefochten. Folglich ist der Entscheid des Zivilgerichts vom 4. November 2022 diesbezüglich in (Teil-)Rechtskraft erwachsen.
1.5.3 Die Anschlussberufung richtet sich gegen die Ziffern 4 und 5 sowie betreffend die Verteilung der Gerichtskosten sowie die implizite Abweisung des Antrags auf Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten des Vaters auch gegen die Ziffer 8 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 4. November 2022. Anders als betreffend die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, deren Höhe im Entscheid des Zivilgerichts festgesetzt worden ist, ist betreffend die Parteientschädigung keine Bezifferung erforderlich, weil das Zivilgericht deren Höhe aufgrund der impliziten Abweisung des Antrags auf Zusprechung einer Parteientschädigung noch nicht beurteilt hat (vgl. BGE 140 III 444 E. 3.2). Im Übrigen haben B____ und die Mutter die Parteientschädigung implizit beziffert mit dem Antrag, die ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ausgerichtete Entschädigung als Parteientschädigung zu qualifizieren (Rechtsbegehren 4), und der Erklärung, auf die Geltendmachung einer höheren Entschädigung zu verzichten (vgl. Berufungsantwort Rz. 50). Indem B____ und die Mutter beantragen, dass die gemäss Ziffer 9 des Entscheids des Zivilgerichts ihrer Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse ausgewiesene Entschädigung im Sinn von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO als Entschädigung gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO qualifiziert wird, fechten sie insoweit auch die Ziffer 9 an. Ausdrücklich nicht angefochten ist hingegen die Höhe der Entschädigung (vgl. Berufungsantwort Rz. 50).
1.5.4 Die Ziffern 1, 2, 3, 6 und 7 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 4. November 2022 wurden von keiner Partei angefochten. Diese Ziffern sind daher in (Teil-)Rechtskraft erwachsen.
2. Grundsätze der Unterhaltsbemessung
2.1
2.1.1 Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag wird demnach in natura (Naturalunterhalt) und in Form von Geldleistung (Geldunterhalt beziehungsweise Bar- und Betreuungsunterhalt) erbracht (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1; AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.5.1). Diese beiden Arten von Beiträgen an den Kindesunterhalt (Naturalunterhalt und Geldunterhalt) sind nach der Konzeption des Gesetzes gleichwertig (BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 272 f. und E. 8.1 S. 288; BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1; AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.5.1). Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB).
2.1.2 Das Kind hat Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn es einer persönlichen Betreuung durch einen Elternteil bedarf und es diesem aufgrund der Betreuungsleistung nicht möglich ist, durch Arbeitserwerb für seinen eigenen Lebensunterhalt aufzukommen (BGE 145 III 393 E. 2.7.3 S. 399; AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.3). Der Betreuungsunterhalt ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der Lebenshaltungskostenmethode zu berechnen (BGE 144 III 377 E. 7.1.2.2 S. 383 f.; BGer 5A_637/2018 vom 22. Mai 2019 E. 5.1; AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.3). Der Betreuungsunterhalt entspricht dem Betrag, der einem betreuenden Elternteil fehlt, um seine eigenen Lebenshaltungskosten zu decken, soweit das Manko darauf zurückzuführen ist, dass er aufgrund der Kinderbetreuung seine Erwerbsfähigkeit nicht voll ausschöpfen kann (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3, 5A_637/2018 vom 22. Mai 2019 E. 5.1; AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.3). Die Lebenshaltungskosten entsprechen dabei grundsätzlich dem familienrechtlichen Existenzminimum. Sie können indes auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum beschränkt werden, wenn die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um alle Bedarfspositionen zu decken (BGE 144 III 377 E. 7.1.4 S. 386 f.; BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 2.3; AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.3).
2.2
2.2.1 Gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Berechnung des Kindesunterhalts und des Ehegattenunterhalts grundsätzlich die zweistufig-konkrete Methode verbindlich (BGE 147 III 293 E. 4.2 S. 295 und E. 4.5 S. 299 f., 147 III 265 E. 6.6 S. 278 f.). Besondere Umstände, die ein Abweichen von dieser Methode rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben. Nach der zweistufig-konkreten Methode (auch zweistufige Methode mit Überschussverteilung) wird der familienrechtliche Grundbedarf oder das familienrechtliche Existenzminimum der Kinder und der Elternteile je separat ermittelt und der nach der Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder und der Eltern verbleibende Überschuss auf diese verteilt (AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.2; vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 und 7 S. 278 ff.; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1 mit Nachweisen). Der Überschuss wird in der Regel nach «grossen und kleinen Köpfen» (für einen Elternteil je zwei Teile und für ein Kind je einen Teil) auf die Eltern und ihre Kinder verteilt (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.5.1, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.2; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 285; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.5, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.4.2.3). Die Besonderheiten des konkreten Falls, wie etwa Betreuungsverhältnisse oder überobligatorische Arbeitsanstrengungen, können eine abweichende Verteilung gebieten (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.5.1, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.2; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3).
2.2.2 Das familienrechtliche Existenzminimum oder der familienrechtliche Grundbedarf entspricht dem um bestimmte zusätzliche Kosten erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Dabei sind bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums insbesondere zusätzlich zu berücksichtigen die Prämien bestimmter, im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zumindest kostenseitig nicht entsprechend berücksichtigter Versicherungen wie insbesondere der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung, die Kommunikationskosten bzw. die Konzessionsgebühren für Telefon, Radio und Fernsehen und die Steuern (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.5.2, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1, ZB.2017.13 vom 5. Mai 2017 E. 3.1.2, ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.9.3, ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 2.6.1, jeweils mit Nachweisen; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 281 f.). Die Prämien für eine über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende freiwillige Krankenversicherung können nur im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt werden (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.5.2; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 281 f.; Maier/Waldner/Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichts zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 2021 S. 871, 876).
2.2.3 Nach allseitiger Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist auch im familienrechtlichen Existenzminimum der minderjährigen Kinder ein Steueranteil zu berücksichtigen (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.9.1.2; vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.2.1 S. 459 f.; AGE ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 14.3). Zur Ausscheidung der Steueranteile ist die Steuerbelastung des Elternteils, der die Kindesunterhaltsbeiträge empfängt, im Verhältnis der Einkünfte dieses Elternteils einschliesslich der Kindesunterhaltsbeiträge und allfälliger nachehelicher Unterhaltsbeiträge zu den Einkünften des Kinds einschliesslich der Barunterhaltsbeiträge, aber ohne allfällige Betreuungsunterhaltsbeiträge und ohne allfälliges vom Kind selbst zu versteuerndes Erwerbseinkommen aufzuteilen (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.3.2.3 S. 461 und E. 4.2.3.5 S. 462 f.; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.9.1.2; Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll, Berechnung des Kindesunterhalts, in: FamPra.ch 2021 S. 251, 262; Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Zürich 2023 [nachfolgend Maier, Unterhaltsfestsetzung], N 1069; Ramseier, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Anh. St N 78).
2.3
2.3.1 Der geschuldete Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der Verteilung der vorhandenen Mittel vor dem Hintergrund der Bedarfszahlen unter Berücksichtigung der Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalls. Soweit die vorhandenen Mittel die familienrechtlichen Existenzminima übersteigen, kommt es zu einem Überschuss, den es zuzuweisen gilt. Bei ungenügenden Mitteln ist hingegen das Verhältnis der zueinander in Konkurrenz tretenden Unterhaltskategorien zu regeln (BGE 147 III 265 E. 7.3). Diesbezüglich ergibt sich aus Gesetz (Art. 276a Abs. 1 ZGB) und Rechtsprechung folgende Reihenfolge: Zuerst ist der Barunterhalt der minderjährigen Kinder und im Anschluss der Betreuungsunterhalt, sodann allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt und abschliessend der Volljährigenunterhalt zu decken. Mithin ist bei der Unterhaltsberechnung nach der zweistufig-konkreten Methode folgendermassen vorzugehen: Vorab ist dem oder den Unterhaltspflichtigen stets das eigene betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Aus den weiteren Mitteln ist der auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berechnete Unterhalt in der folgenden Reihenfolge zu decken: Erstens Barunterhalt der minderjährigen Kinder, zweitens Betreuungsunterhalt und drittens ehelicher oder nachehelicher Unterhalt. Mit verbleibenden Ressourcen ist das familienrechtliche Existenzminimum der minderjährigen Kinder und der Ehegatten zu decken. Dabei sind die verschiedenen Unterhaltskategorien in der genannten Reihenfolge (Barunterhalt für minderjährige Kinder, Betreuungsunterhalt, ehelicher oder nachehelicher Unterhalt) aufzufüllen und ist etappenweise vorzugehen, indem beispielsweise in einem ersten Schritt allseits die Steuern berücksichtigt werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt wird. Soweit das den Umständen angemessene familienrechtliche Existenzminimum der Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt ist, haben die Eltern aus verbleibenden Mitteln den Volljährigenunterhalt zu bestreiten. Ein danach resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3; AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.1).
2.3.2 Die Fremdbetreuungskosten bilden Bestandteil des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und des Barunterhalts (AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.3; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 281, 144 III 481 E. 4.3 S. 487; BGer 5A_708/2017 vom 13. März 2018 E. 4.9; AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.9.3). Da sie aber gleich wie der Betreuungsunterhalt der Betreuung des Kindes dienen und fremdbetreute Kinder nicht besser gestellt werden dürfen als persönlich betreute, sind die Kosten der Drittbetreuung in Mankofällen vom vorrangig zu deckenden Barbedarf auszunehmen (BGer 5A_708/2017 vom 13. März 2018 E. 4.9; AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.3; Aeschlimann/Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Allg. Bem. zu Art. 276–293 N 21; Fountoulakis, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 276a ZGB N 6; Hartmann, Betreuungsunterhalt – Überlegungen zur Methode der Unterhaltsbemessung, in: ZBJV 2017 S. 85, 106; vgl. BGer 5A_737/2018 vom 3. Februar 2021 E. 4). Wenn der Barunterhalt unter Ausschluss der Drittbetreuungskosten gedeckt werden kann, sind die verbleibenden Mittel in einem zweiten Schritt auf die Fremdbetreuungskosten und den Betreuungsunterhalt aufzuteilen (AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.3; Hartmann, a.a.O., S. 106; vgl. Aeschlimann/Schweighauser, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276–293 N 21).
2.4
2.4.1 Nach Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kinds. Daraus und aus dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt folgt, dass die Aufteilung des Geldunterhalts auf die beiden Elternteile sowohl von deren Betreuungsanteilen als auch von deren Leistungsfähigkeit abhängt (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2; AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.5.1). Der Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, hat bei gegebener Leistungsfähigkeit grundsätzlich für dessen gebührenden Unterhalt in Geld aufzukommen (BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 272 f. und E. 8.1 S. 288; BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2, 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3; AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.5.1). Allerdings ist auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen (AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.5.1, ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1; vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1 S. 288; BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2). Die Leistungsfähigkeit entspricht dabei grundsätzlich der Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und dem eigenen Bedarf (AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.5.1, ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1; vgl. BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2, 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2, 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3). Das Vorhandensein eines Überschusses beim hauptbetreuenden Elternteil führt nicht ohne Weiteres zu einer Beteiligung am Barunterhalt des Kinds, weil sonst dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt keine Nachachtung verschafft würde (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2; AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.5.1). Vielmehr kann das Gericht einzelfallbezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kinds zu decken. Dabei stehen die Grössenordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung (BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.1, 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2; AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.5.1). Entgegen dem Eindruck, den mehrere Bundesgerichtsurteile erwecken könnten (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1 S. 288; BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2, 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3), setzt die Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils am Barunterhalt des Kinds nicht voraus, dass er leistungsfähiger ist als der nicht beziehungsweise kaum betreuende Elternteil (AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.5.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1 mit eingehender Begründung).
2.4.2 Mit der Revision des Kinderunterhaltsrechts ist eine erhebliche Erhöhung der Komplexität der Unterhaltsberechnung erfolgt (AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.5.2; vgl. BGE 144 III 481 E. 4.1 S. 485). Dies verlangt, dass die vorgängig genannten Grundsätze (vgl. oben E. 2.4.1) in eine praktikabel handhabbare Methode zur Berechnung des Kinderunterhalts nach neuem Recht integriert werden (AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.5.2). Eine solche wurde vom Appellationsgericht entwickelt (vgl. AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2 und 6.4). Ein nicht oder kaum betreuender Elternteil hat grundsätzlich den gesamten Barunterhalt zur Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs eines Kinds ohne Drittbetreuungskosten zu tragen, soweit seine Leistungsfähigkeit dies ohne Eingriff in seinen eigenen familienrechtlichen Grundbedarf zulässt und soweit der familienrechtliche Grundbedarf des Kinds nicht durch eigene Einkünfte des Kinds, wie die ihm zustehenden Kinder- respektive Ausbildungszulagen, gedeckt wird. Dies muss auch dann gelten, wenn der hauptbetreuende Elternteil das Kind während seiner Erwerbstätigkeit fremdbetreuen lässt. Auch in diesem Fall trägt er die alleinige Verantwortung für die alltägliche Betreuung und leistet diese ausserhalb der externen Betreuungszeiten selber. Demgegenüber sind die Kosten der Drittbetreuung eines Kinds und der weitergehende, sich aus der Leistungsfähigkeit der Eltern ergebende gebührende Unterhalt unter Einschluss des dem Kind zustehenden Überschussanteils nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der Eltern im Verhältnis ihrer Überschüsse nach Deckung ihres eigenen familienrechtlichen Grundbedarfs und des familienrechtlichen Grundbedarfs des Kinds ohne Drittbetreuungskosten von den beiden Elternteilen zu tragen (AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.5.2, ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2.1 f.). Wenn die Leistungsfähigkeit des nicht oder kaum betreuenden Elternteils zur Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs des Kinds nicht genügt, sind die Kosten der Drittbetreuung des Kinds entsprechend der vorstehend dargestellten Praxis im Verhältnis der Überschüsse der Eltern nach Deckung ihres eigenen betreibungsrechtlichen Existenzminimums und des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Kinds ohne Drittbetreuungskosten von den beiden Elternteilen zu tragen (AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.5.2).
2.4.3 Der gebührende Unterhalt ist eine von den konkreten Mitteln abhängige dynamische Grösse. Ein Mankofall, in dem aufgrund beschränkter Leistungsfähigkeit der Eltern nicht der gesamte gebührende Unterhalt des Kinds gedeckt werden kann, liegt nur dann vor, wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum für den Barund/oder Betreuungsunterhalt nicht vollständig gedeckt werden kann (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.4, 5.6 und 7.2).
2.5 Unterhaltsberechtigte Kinder sind vom Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln (BGE 126 III 353 E. 2b S. 358 f.; BGer 5A_62/2007 vom 24. August 2007 E. 6.1, 5C.197/2004 vom 9. Februar 2005 E. 3.1; AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.4). Wenn die Differenz zwischen dem Einkommen des Unterhaltsschuldners und seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht genügt, um die nicht vom anderen Elternteil zu deckenden betreibungsrechtlichen Existenzminima seiner Kinder zu decken, ist die verfügbare Differenz daher im Verhältnis der nicht vom anderen Elternteil gedeckten betreibungsrechtlichen Existenzminima der Kinder auf diese aufzuteilen (AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.2.1; vgl. den Hinweis auf den Entscheid der Vorinstanz in BGer 5A_708/2017 vom 13. März 2018 E. 4.2). Dementsprechend ist ein nach Deckung des Barunterhalts verbleibender Anteil des Einkommens des Vaters entgegen dem Vorgehen des Zivilgerichts (angefochtener Entscheid E. 5.6 f.) und des Vaters (vgl. Berufung Rz. 49) nicht hälftig auf den Betreuungsunterhalt für B____ einerseits und denjenigen der anderen minderjährigen Kinder des Vaters andererseits aufzuteilen, sondern im Verhältnis des ungedeckten Bedarfs der Mutter von B____ einerseits und desjenigen der Lebenspartnerin des Vaters andererseits.
2.6
2.6.1 Bei der erstmaligen Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags trägt der Unterhaltsgläubiger die Beweislast für den Bestand und den Umfang der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners (AGE ZB.2023.66 vom 17. Juni 2024 E. 4.1.2.1; vgl. BGer 5A_780/2019, 5A_842/2019 vom 31. August 2020 E. 7.4, 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.3, 5A_96/2016 vom 18. November 2016 E. 3.1; vgl. ferner Gloor/Spycher, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 125 ZGB N 44; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 125 N 121; anderer Meinung Jungo, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 8 ZGB N 573; differenzierend Jungo, Beweis der nachehelichen Unterhaltsforderung – oder: wer trägt die Beweislast für die [fehlende] Sparquote?», in: FamPra.ch 2020 S. 939, 948).
2.6.2 An der Verteilung der Beweislast ändert auch der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz nichts (AGE ZB.2023.66 vom 17. Juni 2024 E. 4.1.2.4; vgl. BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 3.3.2; Oberhammer/Weber, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 55 N 16). Im Geltungsbereich des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes tragen die Parteien aber keine eigentliche Behauptungs-, Substantiierungs- oder Beweisführungslast (AGE ZB.2023.66 vom 17. Juni 2024 E. 4.1.2.4; vgl. Oberhammer/Weber, a.a.O., Art. 55 N 16; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 55 N 16) und hat das Gericht unabhängig von den Tatsachenbehauptungen und Beweisanträgen der Parteien von Amtes wegen alle zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geeigneten und erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und Beweise zu erheben sowie alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, die sich im Verlauf des Verfahrens ergeben (AGE ZB.2023.66 vom 17. Juni 2024 E. 4.1.2.4; vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.1, BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2019 E. 3.3.2, 5A_565/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.1.2, 5A_219/2014 vom 26. Juni 2014 E. 4.2.2; Mazan/Steck, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 296 ZPO N 12, 15 und 17). Der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz entbindet die Parteien jedoch nicht von ihrer Obliegenheit, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken. Auch im Geltungsbereich des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes obliegt es in erster Linie den Parteien, die rechtserheblichen Tatsachen zu behaupten und dafür Beweismittel einzureichen oder zu beantragen (AGE ZB.2023.66 vom 17. Juni 2024 E. 4.1.2.4; vgl. BGE 133 III 507 E. 5.4, 128 III 411 E. 3.2.1; BGer 5A_565/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.1.2, 5A_219/2014 vom 26. Juni 2014 E. 4.2.2, 5A_394/2008 vom 2. März 2009 E. 2.2; Mazan/Steck, a.a.O., Art. 296 ZPO N 12 f. und 33; Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 55 N 64 und 69).
3. Einkommen
3.1 Grundsätze der Bestimmung des Einkommens
3.1.1 Zum für die Unterhaltsbemessung massgebenden Einkommen der Eltern gehören insbesondere das Einkommen aus unselbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, Erwerbsersatzeinkommen und Vermögensertrag (vgl. Fountoulakis, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 285 ZGB N 14–16; Maier, Unterhaltsfestsetzung, N 631).
3.1.2 Bei unregelmässigem oder erheblich schwankendem Einkommen ist auf den Durchschnittswert einer genügend langen Vergleichsperiode, in der Regel mehrere Jahre, abzustellen. Besonders gute oder schlechte Jahre (sogenannte Ausreisser) können unter Umständen ausser Betracht bleiben und bei stetig sinkendem oder steigendem Einkommen kann dasjenige des letzten Jahres allein als massgebend betrachtet werden (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 4.1.4.2 mit Nachweisen). Je grösser die Einkommensschwankungen der letzten Jahre und je unsicherer die Angaben des Unterhaltspflichtigen sind, desto länger muss der Vergleichszeitraum sein (BGer 5A_621/2013 vom 20. November 2014 E. 3.3.1).
3.1.3 Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden. Auffällige, das heisst besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Bei stetig sinkenden oder stetig steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnung von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen (BGE 143 III 617 E. 5.1; BGer 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 3.3.1). Wenn Indizien dafür bestehen, dass das ausgewiesene Einkommen nicht mit dem tatsächlichen übereinstimmt, kann es anhand der Privatbezüge ermittelt werden (BGE 143 III 617 E. 5.4.2; vgl. BGer 5A_396/2013 vom 26. Februar 2014 E. 3.2.2). Das Einkommen einer selbständig erwerbstätigen Person kann entweder aufgrund des Reingewinns oder aufgrund der Privatbezüge bestimmt werden. Die beiden Kriterien schliessen sich gegenseitig aus und der Nettogewinn und die Privatbezüge dürfen zur Bestimmung des Einkommens nicht addiert werden (BGer 5A_396/2013 vom 26. Februar 2014 E. 3.2.3, 5A_259/2012 vom 14. November 2012 E. 4.3). Je grösser die Einkommensschwankungen der letzten Jahre und je unsicherer die Angaben der selbständig erwerbstätigen Person sind, desto länger muss der Vergleichszeitraum sein (BGer 5A_396/2013 vom 26. Februar 2014 E. 3.2.1, 5A_259/2012 vom 14. November 2012 E. 4.1).
3.1.4
3.1.4.1 Ein Elternteil, der sowohl als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift als auch als Arbeitnehmer einer GmbH fungiert, ist bei der Bestimmung seines Einkommens im Hinblick auf den Gewinn der Gesellschaft als selbständig erwerbstätig zu betrachten. Daher bilden sowohl sein Lohn als Arbeitnehmer als auch der freie Gewinn der Gesellschaft Bestandteil des für die Unterhaltsbemessung massgebenden Einkommens des Elternteils, unabhängig davon, ob er den Gewinn der Gesellschaft entnimmt oder nicht (vgl. Fountoulakis, a.a.O., Art. 285 ZGB N 16; Maier, Unterhaltsfestsetzung, N 734 und 737; Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 285 ZGB N 128). Wenn bezüglich des Gewinns von der Gesellschaft auf den Gesellschafter durchgegriffen wird, muss ein entsprechender Durchgriff konsequenterweise aber auch bezüglich eines allfälligen Verlusts der Gesellschaft erfolgen. Daher sind bei der Bestimmung des Einkommens aufgrund des Durchschnitts mehrerer Jahre nicht nur Jahresgewinne der Gesellschaft, sondern auch Jahresverluste der Gesellschaft zu berücksichtigen.
3.1.4.2 Der Vater gesteht ausdrücklich zu, dass er als alleiniger Gesellschafter der aO____ GmbH und der nO____ GmbH (zu den Bezeichnungen siehe unten E. 3.2.1.1) in wirtschaftlicher Hinsicht als selbständig erwerbstätig zu betrachten ist (Stellungnahme Rz. 28). Dass der Vater ausser in einem Jahr darauf verzichtet hat, sich die Gewinne ausschütten zu lassen, und es vorgezogen hat, diese in der aO____ GmbH zu thesaurieren, ändert entgegen seiner Ansicht (Stellungnahme Rz. 49) nichts daran, dass die ausschüttbaren Gewinne bei der Bestimmung seines für die Unterhaltsbemessung massgebenden Einkommens als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen sind, wie die Mutter zu Recht geltend macht (vgl. Berfungsantwort Rz. 11).
3.2 Einkommen des Vaters
3.2.1 Beweismittel
3.2.1.1 Der Vater ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der N____ GmbH. Diese wurde am 8. Januar 2010 als O____ GmbH im Handelsregister eingetragen und am 22. November 2021 in N____ GmbH umfirmiert (Handelsregisterauszug [ZGer act. 33/50]). Sie wird im Folgenden als aO____ GmbH bezeichnet. Am 24. November 2021 wurde eine neue Gesellschaft mit der Firma O____ GmbH im Handelsregister eingetragen. Der Vater ist auch einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift dieser Gesellschaft (Handelsregisterauszug [ZGer act. 33/49]). Diese Gesellschaft wird im Folgenden als nO____ GmbH bezeichnet.
3.2.1.2 Die Jahresrechnungen der aO____ GmbH und der nO____ GmbH sowie die von diesen Gesellschaften ausgestellten Lohnblätter, Lohnabrechnungen und Lohnausweise sind Beweismittel in der Form von Urkunden im Sinn von Art. 168 Abs. 1 lit. b ZPO. Die Tatsache, dass der Vater als Partei des vorliegenden Verfahrens alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der betreffenden Gesellschaften ist, ändert daran entgegen der Ansicht der Mutter (vgl. Berufungsantwort Rz. 9) nichts, wie der Vater zu Recht geltend macht (vgl. Stellungnahme Rz. 21). Dieser Umstand ist bloss bei der Beurteilung der Beweiskraft der erwähnten Urkunden mit zu berücksichtigen. Dabei ist allerdings auch mit zu berücksichtigen, dass die Buchführung und Rechnungslegung für die aO____ GmbH und die nO____ GmbH gemäss der insoweit unbestrittenen Darstellung des Vaters von der P____ GmbH vorgenommen wird (vgl. Stellungnahme Rz. 21) und diese Gesellschaft die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Buchführung und Steuerberatung sowie im Bereich der Werbetechnik bezweckt und abgesehen von den Aufträgen für Dienstleistungen im Bereich der Buchführung und Rechnungslegung sowie der Steuern soweit ersichtlich sowohl vom Vater als auch von seinen beiden Gesellschaften unabhängig ist. Dass die Jahresrechnungen sowie Lohnblätter, Lohnabrechnungen und Lohnausweise zahlreiche wesentliche Mängel aufweisen würden, ist nicht ersichtlich und wurde von der Mutter auch nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Vereinzelte Buchungen erweisen sich zwar als nicht korrekt oder nicht geschäftsmässig begründet. Die Behauptung der Mutter, die Buchführung der Gesellschaften des Vaters sei regelmässig oder gar systematisch nicht korrekt (vgl. Berufungsantwort Rz. 21), ist aber unbegründet. Unter den gegebenen Umständen kann den Jahresrechnungen sowie den Lohnblättern, Lohnabrechnungen und Lohnausweisen entgegen der Ansicht der Mutter (vgl. Stellungnahme Rz. 13) offensichtlich nicht generell jegliche Beweiskraft abgesprochen werden, sondern es ist zur Bestimmung des für die Unterhaltsbemessung massgebenden Einkommens des Vaters unter Vorbehalt einzelner Korrekturen, die sich aus spezifischen Gründen aufdrängen, vielmehr auf die erwähnten Dokumente abzustellen.
3.2.1.3 Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 forderte der Verfahrensleiter den Vater auf, unter anderem Kopien der Steuerveranlagungsverfügungen mit Veranlagungsprotokoll betreffend den Vater für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 einzureichen oder zu erklären, weshalb ihm die Einreichung nicht möglich ist. Mit Stellungnahme vom 18. März 2024 (Rz. 5) erklärte der Vater, die ihn persönlich betreffenden Steuerveranlagungen für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 lägen noch nicht vor, weil die Steuerbehörde den rechtskräftigen Gerichtsentscheid abwarte. In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 20. August 2024 reichte der Vater seine Steuererklärung für das Jahr 2019 vom 25. Juli 2024 ein. Dies erklärte er damit, dass er zwar mit einem Mitarbeiter des Steueramts vereinbart habe, dass dieser mit den Veranlagungen ab 2019 bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids zuwarte, das Steueramt aber die Weisung erhalten habe, offene Veranlagungen zu bearbeiten (Plädoyernotizen Rz. 2). Entgegen der Ansicht der Mutter (Stellungnahme Rz. 2) besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Erklärungen zu zweifeln. Insbesondere sind die diesbezüglichen Angaben des Vaters nicht widersprüchlich, weil sich seine Aussage, für die Jahre bis und mit 2022 lägen rechtskräftige Veranlagungen vor (Stellungnahme Rz. 47), entgegen der Darstellung der Mutter offensichtlich auf seine Gesellschaften und nicht auf ihn persönlich bezieht.
3.2.2 Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
3.2.2.1 Jahre 2017 bis 2021 und 2023
3.2.2.1.1 Der Vater hat Lohnblätter für die Jahre 2017 bis 2021 und 2023 eingereicht (AGer act. 9/49, 9/50, 9/51, 9/52 9/54 und 17/94). Dabei dürfte es sich um Auszüge aus dem Lohnkonto der Buchhaltung der aO____ GmbH handeln. Gemäss den Lohnblättern betrug die Summe von Monatslohn und allfälligem Unfall-Taggeld in den Jahren 2017 bis 2021 und 2023 stets CHF 52'800.–. Dieser Betrag entspricht dem Lohn gemäss den Lohnausweisen der aO____ GmbH für die Jahre 2017 bis 2019 (AGer act. 9/16, 9/17 und 9/18) und dem Lohnausweis der nO____ GmbH für das Jahr 2023 (AGer act. 9/21). Für das Jahr 2017 wird im Lohnblatt und im Lohnausweis zusätzlich Lohnnachgenuss von CHF 1'504.20 berücksichtigt und für das Jahr 2023 werden im Lohnblatt und im Lohnausweis zusätzlich Lohnnachgenuss von CHF 700.20 und eine Geburtszulage von CHF 1'000.– berücksichtigt. Die Geburtszulage ist bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen, wie der Vater zu Recht geltend macht (Berufung Rz. 17).
3.2.2.1.2 Gemäss den Lohnblättern für die Jahre 2020 und 2021 wurden dem Vater in diesen Jahren Kinderzulagen von CHF 11'400.– und CHF 4'600.– ausbezahlt. Die Auszahlung weiterer Kinderzulagen für die Jahre 2017 bis 2021 ist nicht erstellt. Daher kann für diese Zeit entgegen der Ansicht des Vaters (Berufung Rz. 29) kein höherer Gesamtbetrag als CHF 16'000.– berücksichtigt werden. Die Summe von Monatslohn, Unfall-Taggeld und Kinderzulagen von CHF 64'200.– und CHF 57'400.– entspricht dem Lohn gemäss den Lohnausweisen der aO____ GmbH für die Jahre 2020 und 2021 (ZGer act. 13/1; AGer act. 9/19).
3.2.2.1.3 Auf den Lohnblättern wird als Bestandteil des Bruttolohns für Januar 2017 bis Juni 2018 ein Privatanteil Geschäftswagen von CHF 400.– pro Monat und für Juli 2018 bis Dezember 2021 sowie von Januar bis Dezember 2023 ein Privatanteil Geschäftswagen von CHF 150.– pro Monat erwähnt. Dieser wird bei der Berechnung des ausbezahlten Betrags unter dem Titel Ausgleich Naturalleistungen vom Bruttolohn subtrahiert.
3.2.2.1.4 Zusätzlich zum Privatanteil Geschäftswagen sowie den AHV-, ALV-, UVG- und BVG-Beiträgen werden auf den Lohnblättern für die Jahre 2017 bis 2021 und 2023 bei der Berechnung des ausbezahlten Betrags KTG-Beiträge von CHF 501.–, CHF 534.35, CHF 616.80, CHF 580.30, CHF 581.15 und CHF 59.65 pro Jahr vom Bruttolohn subtrahiert.
3.2.2.1.5 Gemäss den Lohnblättern für die Jahre 2017 bis 2021 und 2023 belaufen sich die Auszahlungen an den Vater auf CHF 47'606.35, CHF 45'449.10, CHF 45'300.60, CHF 56'696.15, CHF 49'881.45 und CHF 53'933.10. In den Lohnausweisen der aO____ GmbH für die Jahre 2017 bis 2021 und 2023 werden Nettolöhne von CHF 52'907.35, CHF 49'283.45, CHF 47'717.40, CHF 59'076.45, CHF 52'262.60 und CHF 55'673.45 ausgewiesen. Die Differenzen erklären sich dadurch, dass auf den Lohnausweisen die Privatanteile Geschäftswagen unter dem Titel Gehaltsnebenleistungen berücksichtigt und die KTG-Beiträge nicht in Abzug gebracht werden.
3.2.2.1.6 Gemäss der Steuerveranlagung für das Jahr 2017 (ZGer act. 13/5) betrug das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit/Haupterwerb CHF 49'434.– und damit CHF 3'473.35 weniger als der in die Steuererklärung zu übertragende Nettolohn gemäss dem Lohnausweis. Da kein Grund zur Annahme besteht, dass die Feststellungen der Steuerverwaltung unrichtig sind, ist mit dem Zivilgericht (angefochtener Entscheid E. 5.3.5) und den Parteien (Berufung Rz. 21; Berufungsantwort Rz. 23) auf den Betrag gemäss Steuerveranlagung abzustellen. Für die Jahre 2018 und 2019 entspricht das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit/Haupterwerb gemäss Steuererklärung (AGer act. 3/13; ZGer act. 13/6) und gemäss Steuerveranlagung (ZGer act. 37; AGer act. 17/80) dem Nettolohn gemäss Lohnausweis. Für die Jahre 2020 und 2021 entspricht das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit/Haupterwerb gemäss Steuererklärung (ZGer act. 33/54 und 58/71) dem Nettolohn gemäss Lohnausweis.
3.2.2.1.7 In den Steuererklärungen für die Jahre 2018 bis 2021 und den Steuerveranlagungen für die Jahre 2018 und 2019 werden zusätzlich zum als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit/Haupterwerb deklarierten Nettolohn gemäss Lohnausweis CHF 3'695.– (2018 und 2019) bzw. CHF 3'696.– (2020 und 2021) als weiteres Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit unter dem Titel Privatanteile/Lohnnebenleistungen berücksichtigt und unter dem Titel Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als Berufsauslagen vom Einkommen abgezogen. Dieser Betrag wird auf dem Blatt Berufsauslagen der Steuererklärungen gemäss den Vorgaben der Steuerverwaltung für die Berechnung der Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bei unentgeltlichem Gebrauch eines Geschäftsautos nachvollziehbar berechnet, wobei das rechnerisch korrekte Resultat CHF 3'696.– lautet. Damit ist davon auszugehen, dass dem Vater Berufsauslagen von CHF 3'696.– pro Jahr für den Arbeitsweg entstehen. Diese müssten bei der Unterhaltsberechnung als Bestandteil des Bedarfs des Vaters berücksichtigt werden, wenn der Wert des unentgeltlichen Gebrauchs von Geschäftsautos für den Arbeitsweg als Naturaleinkommen des Vaters berücksichtigt würde. Da sich die Einkommensposition und die Bedarfsposition gegenseitig aufheben, hat das Zivilgericht zu Recht weder ein Einkommen des Vaters in der Form des unentgeltlichen Gebrauchs von Geschäftsautos für den Arbeitsweg noch Mobilitätskosten des Vaters berücksichtigt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3.1 und 5.3.5). Weshalb es insoweit relevant sein sollte, wie die Privatanteile/Lohnnebenleistungen von CHF 3'695.– bzw. CHF 3'696.– pro Jahr bei der Gesellschaft verbucht worden sind, ist entgegen der Ansicht der Mutter (vgl. Berufungsantwort Rz. 21; Stellungnahme Rz. 35) nicht ersichtlich. Da die Privatanteile/Lohnnebenleistungen von CHF 3'695.– bzw. CHF 3'696.– pro Jahr im als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit/Haupterwerb deklarierten Nettolohn gemäss Lohnausweis nicht enthalten sind, sind sie davon entgegen der Ansicht des Vaters (vgl. Berufung Rz. 28) auch nicht in Abzug zu bringen. Die Privatanteile Geschäftswagen von CHF 400.– bzw. CHF 150.– pro Monat entsprechend CHF 4'800.–, CHF 3'300.– bzw. CHF 1'800.– im Jahr, die im Nettolohn gemäss Lohnausweis und somit im Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit/Haupterwerb gemäss Steuererklärung enthalten sind, werden jedoch als Naturallohn des Vaters berücksichtigt, indem für die Unterhaltberechnung auf den Nettolohn gemäss Lohnausweis abgestellt wird. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Vater Geschäftsautos offensichtlich nicht nur für den Arbeitsweg, sondern auch für andere private Fahrten unentgeltlich gebraucht.
3.2.2.1.8 Wie vorstehend festgestellt worden ist (oben E. 3.2.2.1.2), ergibt sich aus den Lohnblättern, dass in den Nettolöhnen für die Jahre 2020 und 2021 Kinderzulagen von CHF 11'400.– und CHF 4'600.– enthalten sind. Diese sind von den Nettolöhnen gemäss Lohnausweis zu subtrahieren, weil sie bei der Unterhaltsberechnung nicht als Einkommen des Vaters, sondern als solches der Kinder berücksichtigt werden (Schweighauser, a.a.O., Art. 285 ZGB N 127). Soweit der Vater die Kinderzulagen noch nicht den obhutsberechtigten Müttern weitergeleitet hat, bleibt er dazu verpflichtet (vgl. Art. 285a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 289 Abs. 1 ZGB). Daher sind die in den Nettolöhnen enthaltenen Kinderzulagen entgegen der Ansicht der Mutter (Stellungnahme Rz. 37) unabhängig davon in Abzug zu bringen, ob der Vaters sie bereits weitergeleitet hat oder nicht. Im Nettolohn gemäss Lohnausweis 2023 sind hingegen offensichtlich keine Kinderzulagen enthalten. In den Lohnabrechnungen der nO____ GmbH für Januar 2023 bis Februar 2024 werden keine Kinderzulagen ausgewiesen und im Lohnausweis für das Jahr 2023 wird wie in den Lohnausweisen für die Jahre 2017 bis 2019 ein Lohn von CHF 52'800.– ausgewiesen.
3.2.2.1.9 Wie bereits erwähnt (oben E. 3.2.2.1.4), wurden gemäss den Lohnblättern für die Jahre 2017 bis 2021 und 2023 (negativer Betrag) bei der Berechnung des dem Vater ausbezahlten Betrags KTG-Beiträge vom Bruttolohn subtrahiert, die bei der Berechnung des Nettolohns gemäss Lohnausweis nicht berücksichtigt worden sind. Bei den KTG-Beiträgen handelt es sich um Prämienaufwand für eine nichtobligatorische Versicherung, die bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen ist. Zudem anerkennt der Vater ausdrücklich, dass bei Berücksichtigung seines Einkommens in den Jahren 2018 bis 2021 für die Unterhaltsbemessung auf die Beträge gemäss Lohnausweis abzustellen wäre (Berufung Rz. 21 f.). Unter diesen Umständen sind die KTG-Beiträge zum Zweck der Unterhaltsbemessung von den Nettolöhnen gemäss Steuerveranlagung bzw. Lohnausweis nicht in Abzug zu bringen (vgl. auch Maier, Unterhaltsfestsetzung, N 641).
3.2.2.1.10 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass zum Zweck der Unterhaltsbemessung von Nettoeinkommen des Vaters aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 49’434.– (2017), CHF 49’283.– (2018), CHF 47'717.– (2019), CHF 47’676.–(2020), CHF 47’663.– (2021) und CHF 54'673.– (CHF 55'673.– – CHF 1'000.– [2023]) auszugehen ist.
3.2.2.2 Jahr 2022
3.2.2.2.1 Gemäss dem Lohnausweis der nO____ GmbH für das Jahr 2022 (AGer act. 9/20) belief sich der Nettolohn des Vaters auf CHF 54'884.–. Darin ist wie gemäss den Lohnausweisen der aO____ GmbH für die Jahre 2019 bis 2021 und 2023 eine Gehaltsnebenleistung in der Form eines Privatanteils Geschäftswagen enthalten. Dieser ist aus den vorstehend erwähnten Gründen (oben E. 3.2.2.1.7) bei der Unterhaltsberechnung als Naturallohn des Vaters zu berücksichtigen. Hingegen folgt aus den vorstehenden Erwägungen (oben E. 3.2.2.1.7), dass zum Zweck der Unterhaltsbemessung auch für das Jahr 2022 wie für die Vorjahre weder ein Naturaleinkommen des Vaters in der Form des unentgeltlichen Gebrauchs von Geschäftsautos für den Arbeitsweg noch Mobilitätskosten des Vaters zu berücksichtigen sind. Der Nettolohn gemäss dem Lohnausweis wird in der Steuererklärung für das Jahr 2022 (AGer act. 9/15) als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit/Haupterwerb deklariert.
3.2.2.2.2 Die Kinderzulage für B____ von CHF 200.– wird seit Januar 2021 direkt der Mutter ausbezahlt (vgl. ZGer act. 3). Dass in seinem Nettolohn gemäss Lohnausweis für das Jahr 2022 Kinderzulagen für die anderen beiden Söhne enthalten sind, hat der Vater nicht belegt, obwohl die Mutter geltend gemacht hat, der Abzug von Kinderzulagen vom Lohn des Vaters sei inakzeptabel, weil der Vater den Bezug von Kinderzulagen nicht nachgewiesen habe (Berufungsantwort Rz. 22). Aus den nachstehenden Gründen muss trotzdem davon ausgegangen werden, dass im Nettolohn, der im Lohnausweis für das Jahr 2022 ausgewiesen wird, Kinderzulagen enthalten sind. In den Lohnausweisen für die Jahre 2017 bis 2019 und 2023 (AGer act. 9/16, 9/16, 9/18 und 9/21) wird jeweils ein Lohn von CHF 52'800.– ausgewiesen. Nach Abzug der Kinderzulagen entsprechen auch die Löhne von CHF 64'200.– und CHF 57'400.– die in den Lohnausweisen für die Jahre 2020 und 2021 (ZGer act. 13/1; AGer act. 9/19) ausgewiesen werden, CHF 52'800.–. Gemäss den Lohnabrechnungen für Januar 2023 bis Februar 2024 (AGer act. 3/10 und 3/11 sowie act. 9/22, 9/23 und 9/24) beträgt die Summe von Monatslohn und allfälligem Unfall-Taggeld jeden Monat CHF 4'400.–. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Summe von Monatslohn und allfälligem Unfall-Taggeld in der Zeit von Januar 2022 bis Februar 2024 weiterhin wie bereits in den Jahren 2017 bis 2021 stets CHF 52'800.– pro Jahr betragen und der Vater keine Lohnerhöhung erhalten hat. Folglich lässt sich die Tatsache, dass im Lohnausweis für das Jahr 2022 ein Lohn von CHF 57'000.– ausgewiesen wird, nur damit erklären, dass Kinderzulagen von CHF 4'200.– berücksichtigt worden sind. Diese sind vom Nettolohn gemäss Lohnausweis zu subtrahieren, weil sie bei der Unterhaltsberechnung nicht als Einkommen des Vaters, sondern als solches der Kinder berücksichtigt werden (oben E. 3.2.2.1.8).
3.2.2.2.3 Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 forderte der Verfahrensleiter den Vater unter anderem auf, im Fall von Lohnzahlungen Lohnausweise der aO____ GmbH betreffend den Vater für die Jahre 2022 und 2023 sowie Lohnabrechnungen der aO____ GmbH betreffend den Vater für Januar 2023 bis Februar 2024 einzureichen. Der Vater erklärt sinngemäss, die aO____ GmbH bezahle seit ihrer Umfirmierung in N____ GmbH keine Löhne mehr aus. Daher gebe es keine Lohnausweise der aO____ GmbH betreffend den Vater für die Jahre 2022 und 2023 sowie keine Lohnabrechnungen der aO____ GmbH betreffend den Vater für Januar 2023 bis Februar 2024 (Stellungnahme Rz. 6). In der Erfolgsrechnung der aO____ GmbH 2022 (AGer act. 3/4) finden sich unter dem Titel Lohnaufwand die Positionen «Löhne 1'200.–» und «Leistungen von Dritten (Vers) –350.70» und unter dem Titel Sozialversicherungsaufwand die Positionen «AHV, IV, EO, ALV –125.20», «Unfallversicherung 124.95» und «Krankentaggeld –228.50». In der Erfolgsrechnung der aO____ GmbH 2023 (AGer act. 16/65) ist kein Lohnaufwand verbucht, es finden sich aber unter dem Titel Sozialversicherungsaufwand die Positionen «AHV, IV, EO, ALV 5'242.85» und «Unfallversicherung 2'341.–». Den erwähnten Aufwand im Jahr 2023 erklärt der Vater nachvollziehbar damit, dass die aO____ GmbH im Jahr 2023 Nachzahlungen an die AHV, IV, EO und ALV sowie Unfallversicherung für frühere Jahre geleistet hat (vgl. AGer act. 15 Rz. 6 sowie AGer act. 16/69, 16/70, 16/71 und 16/72). Die geringfügigen Verbuchungen unter den Titeln Lohnaufwand und Sozialversicherungsaufwand für das Jahr 2022 sind entgegen der Ansicht der Mutter (vgl. Stellungnahme Rz. 2) nicht geeignet, begründete Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung des Vaters zu wecken, dass er seit dem Jahr 2022 von der aO____ GmbH keinen Lohn mehr erhält.
3.2.2.2.4 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass zum Zweck der Unterhaltsbemessung für das Jahr 2022 von einem Nettoeinkommen des Vaters aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 50'684.– (CHF 54'884.– – CHF 4'200.–) auszugehen ist.
3.2.3 Wertschriftenertrag und Ertrag aus Guthaben
3.2.3.1 Gemäss der Steuerveranlagung vom 26. August 2019 (ZGer act. 13/5) erzielte der Vater im Jahr 2017 unter dem Titel Wertschriftenertrag und Ertrag aus Guthaben sowie Lotterie- und Totogewinne ein Einkommen von CHF 31'334.–. Dabei handelt es sich im Umfang von CHF 27'530.– um geldwerte Leistungen der aO____ GmbH (vgl. dazu auch Stellungnahme Vater Rz. 53 und AGer act. 9/47). Aus dem Meldeformular Leistungen von juristischen Personen an Beteiligte (AGer act. 3/12) ist ersichtlich, dass von diesen dem Vater aufgerechneten geldwerten Leistungen CHF 23'360.– das Jahr 2015, CHF 3'210.– das Jahr 2016 und nur CHF 960.– das Jahr 2017 betreffen. Daher sind die erwähnten geldwerten Leistungen bei der Bestimmung des für die Unterhaltsbemessung massgebenden Einkommens auch nur in diesem Umfang als Einkommen des Vaters im Jahr 2017 zu berücksichtigen, wie der Vater zu Recht geltend macht (Berufung Rz. 23–25). Ob ein Teil davon steuerfrei ist, ist für die Bestimmung des für die Unterhaltsbemessung massgebenden Einkommen entgegen der Ansicht des Vaters irrelevant. Insgesamt beläuft sich das Einkommen des Vaters in der Form von Wertschriftenertrag und Ertrag aus Guthaben damit im Jahr 2017 entgegen der Feststellung des Zivilgerichts (angefochtener Entscheid E. 5.3.5) und der Ansicht des Mutter (Berufung Rz. 23) nicht auf CHF 31'334.–, sondern bloss auf CHF 4'764.– (CHF 31'334.– – CHF 27'530.– + CHF 960.–).
3.2.3.2 Gemäss der Steuerveranlagung vom 6. September 2021 (ZGer act. 37) erzielte der Vater im Jahr 2018 unter dem Titel Wertschriftenertrag und Ertrag aus Guthaben sowie Lotterie- und Totogewinne ein Einkommen von CHF 11'966.–. Entgegen der Ansicht des Vaters (Berufung Rz. 27) besteht kein Grund, statt des Betrags von CHF 11'966.– gemäss Veranlagungsverfügung bloss den in der Steuererklärung deklarierten Betrag von CHF 9'590.– zu berücksichtigen, wie die Mutter zu Recht geltend macht (Berufungsantwort Rz. 20). Insgesamt beläuft sich das Einkommen des Vaters in der Form von Wertschriftenertrag und Ertrag aus Guthaben damit im Jahr 2018 auf CHF 11’966.–.
3.2.3.3 Gemäss der Steuerveranlagung vom 25. Juli 2024 (AGer act. 17/80) und der Steuererklärung vom 30. Juni 2020 (ZGer act. 13/6) erzielte der Vater im Jahr 2019 unter dem Titel Wertschriftenertrag und Ertrag aus Guthaben ein Einkommen von CHF 8'224.–. Aus dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis sowie der Jahresrechnung der aO____ GmbH 2019 (ZGer act. 19/14) ist ersichtlich, dass es sich dabei grösstenteils um Ertrag aus einem Darlehen des Vaters an die aO____ GmbH und einem Darlehen des Vaters an die aO____ GmbH für den Hausbau in [...] handelt.
3.2.3.4 Gemäss dem Bestandteil der Steuererklärung vom 16. März 2022 (ZGer act. 33/54) bildenden Wertschriften- und Guthabenverzeichnis erzielte der Vater im Jahr 2020 einen Bruttoertrag aus Wertschriften und Guthaben von CHF 50'269.–. In der Steuererklärung selbst werden nach Abzug pauschaler Vermögensverwaltungskosten von CHF 268.– und eines steuerfreien Anteils der Erträge aus qualifizierten Beteiligungen im Privatvermögen von CHF 18'800.– unter dem Titel Wertschriftenertrag und Ertrag aus Guthaben nur CHF 31'201.– deklariert. Der Abzug des steuerfreien Anteils ist bei der Bestimmung des für die Unterhaltsbemessung massgeblichen Einkommens entgegen der Ansicht des Vaters (vgl. Berufung Rz. 21) und des Zivilgerichts (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3.5) nicht zu berücksichtigen, weil die Steuerfreiheit nichts daran ändert, dass der Vater das Einkommen realisiert hat. Vom Bruttoertrag abzuziehen sind hingegen die pauschalen Vermögensverwaltungskosten. Damit ist für das Jahr 2020 von einem Einkommen des Vaters in der Form von Wertschriftenertrag und Ertrag aus Guthaben von CHF 50'001.– auszugehen. Beim Bruttoertrag aus Wertschriften und Guthaben von CHF 50'269.– handelt es sich im Umfang von CHF 47'000.– um Ertrag aus den Stammanteilen der aO____ GmbH, im Umfang von CHF 3'267.– um Ertrag aus einem Darlehen an eine GmbH und im Umfang von CHF 2.– um Ertrag aus einem Konto. Aus den Jahresrechnungen der aO____ GmbH 2019 und 2020 (ZGer act. 19/14 und 33/69) ist ersichtlich, dass es sich beim Ertrag aus den Stammanteilen der aO____ GmbH um eine Superdividende von CHF 47'000.– handelt und beim Darlehen an eine GmbH um ein Darlehen an die aO____ GmbH.
3.2.3.5 Gemäss der Steuererklärung vom 18. März 2022 (ZGer act. 58/71) erzielte der Vater im Jahr 2021 unter dem Titel Wertschriftenertrag und Ertrag aus Guthaben ein Einkommen von CHF 8'725.–. Gemäss dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis handelt es sich dabei grösstenteils um Ertrag aus einem Darlehen an eine GmbH sowie aus drei Darlehen an eine [...]. Aus ihrer Bilanz (AGer act. 9/31) ist zu schliessen, dass es sich bei der GmbH und der [...] um die N____ GmbH und damit die aO____ GmbH handelt.
3.2.3.6 Gemäss der Steuererklärung vom 14. Juli 2023 (AGer act. 9/15) erzielte der Vater im Jahr 2022 unter dem Titel Wertschriftenertrag und Ertrag aus Guthaben kein Einkommen. Das Vermögen des Rekurrenten per 31. Dezember 2022 umfasst zwar diverse Darlehen. Von den Darlehen, mit denen er im Jahr 2021 einen Bruttoertrag von CHF 8'864.– erzielt hatte, bestand per 31. Dezember 2022 aber nur noch eines, mit dem er im Jahr 2021 einen Bruttoertrag von CHF 821.– erzielt hatte. Unter diesen Umständen ist es durchaus möglich, dass er im Jahr 2022 kein Einkommen in der Form von Wertschriftenertrag und Ertrag aus Guthaben erzielt hat.
3.2.3.7 Gemäss der Steuererklärung vom 17. April 2024 (AGer act. 16/75) erzielte der Vater im Jahr 2023 unter dem Titel Wertschriftenertrag und Ertrag aus Guthaben kein Einkommen.
3.2.4 Ertrag aus Liegenschaften
3.2.4.1 Jahr 2017
3.2.4.1.1 Am 31. Dezember 2017 war der Vater Eigentümer einer Liegenschaft an der [...] in [...] mit einem Steuerwert von CHF 643'100.–, einer Liegenschaft an der [...] in [...] mit einem Steuerwert von CHF 993'700.– und einer Liegenschaft auf der [...] in [...] mit einem Steuerwert von CHF 433'000.– (Steuerveranlagung 2017 [ZGer act. 13/5]). Gemäss der Steuerveranlagung erzielte der Vater im Jahr 2017 mit den Liegenschaften in [...] und [...] durch Fremdvermietung Mietzinsen von CHF 39'000.– und CHF 39'656.–. Die Steuerverwaltung liess für die Liegenschaften in [...] und [...] effektiven Liegenschaftsunterhalt von CHF 23'373.– und CHF 14'909.–, für die Liegenschaft in [...] pauschalen Liegenschaftsunterhalt von CHF 7'931.– und insgesamt private Schuldzinsen von CHF 26'354.– zum Abzug zu.
3.2.4.1.2 Entgegen der Darstellung der Mutter (vgl. Berufungsantwort Rz. 20) ist davon auszugehen, dass das Zivilgericht zur Ermittlung des Nettoertrags des Vaters aus den Liegenschaften nicht den gesamten Liegenschaftsunterhalt und einen auf Hypothekarzinsen entfallenden Anteil der privaten Schuldzinsen berücksichtigt hat, sondern den effektiven Liegenschaftsunterhalt und die gesamten privaten Schuldzinsen, nicht aber den pauschalen Liegenschaftsunterhalt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3.5). Diesbezüglich ist sein Entscheid allerdings inkonsequent. Während es den pauschalen Liegenschaftsunterhalt in den Jahren 2017 und 2018 ausser Acht liess, berücksichtigte es ihn in den Jahren 2019 bis 2021. Eine Begründung für diese unterschiedliche Behandlung sucht man im angefochtenen Entscheid vergeblich. Aus Gründen der Praktikabilität wird im Folgenden bei der Bestimmung des für die Unterhaltsbemessung massgebenden Einkommens des Vaters konsequent der pauschale Liegenschaftsunterhalt berücksichtigt, soweit kein effektiver Unterhalt in Abzug gebracht wird.
3.2.4.1.3 Indem die Mutter in ihrer Berufungsantwort (Rz. 20) erklärt hat, das Zivilgericht habe einen Abzug für die unbelegten, in den privaten Schuldzinsen teilweise enthaltenen Hypothekarzinsen gemacht, hat sie sinngemäss behauptet, dass die privaten Schuldzinsen teilweise nicht die Liegenschaften betreffen. In seiner Stellungnahme (Rz. 54) hat der Vater die Darstellung der Mutter zwar pauschal bestritten und geltend gemacht, es sei nicht ersichtlich, weshalb nicht die gesamten privaten Schulden in Abzug gebracht werden sollten. Dass die gesamten privaten Schuldzinsen die Liegenschaften betroffen hätten, hat er aber nicht einmal behauptet. Die Steuererklärungen sprechen für das Gegenteil. In den Schuldenverzeichnissen, die Bestandteil der Steuererklärungen 2018 bis 2022 bilden, sind neben Schuldzinsen für Hypotheken auch Schuldzinsen für die folgenden Schulden aufgeführt (ZGer act. 13/6, 33/54 und 58/71; AGer act. 3/13 und 9/15):
2018: Darlehen der [...] Kantonalbank CHF 8'981.– sowie [...] Kantonalbank CHF 1.– und CHF 1.–;
2019: Kontokorrent aO____ GmbH CHF 689.– sowie [...] Kantonalbank CHF 21.– und CHF 3'284.–;
2020: [...] Kantonalbank CHF 6.– und CHF 1.–;
2021: [...] Kantonalbank CHF 1.–;
2022: [...] Kantonalbank CHF 9.–, CHF 7.– und CHF 2.–.
Mangels irgendeines gegenteiligen Hinweises ist davon auszugehen, dass diese Schuldzinsen nicht die Liegenschaften des Vaters betreffen. Folglich sind sie zur Ermittlung des Nettoertrags des Vaters aus seinen Liegenschaften nicht in Abzug zu bringen. Der Abzug der Schuldzinsen für die Hypotheken hingegen ist entgegen der Ansicht der Mutter (vgl. Berufung Rz. 20) zwingend, weil kein Anlass besteht, daran zu zweifeln, dass sie in der deklarierten Höhe angefallen sind und die Liegenschaften des Vaters betreffen, und sie daher als notwendigen Aufwand zur Erzielung des Ertrags aus den Liegenschaften zu qualifizieren sind. Durchschnittlich entsprachen die Hypothekarzinsen gemäss den Schuldenverzeichnissen für die Jahre 2018 bis 2020 82 % der gesamten privaten Schuldzinsen. Da für das Jahr 2017 eine Steuererklärung mit Schuldenverzeichnis fehlt, sind die Hypothekarzinsen auf einen entsprechenden Anteil an den gesamten privaten Schuldzinsen und damit CHF 21’610.- zu schätzen.
3.2.4.1.4 Die Mutter macht geltend, der Liegenschaftsunterhalt und die Hypothekarzinsen seien vom Bruttoertrag aus den Liegenschaften nicht in Abzug zu bringen, weil der Vater diesen Aufwand nicht bewiesen habe und die Steuerveranlagung für das Gericht im familienrechtlichen Verfahren nicht verbindlich sei (Berufung Rz. 23). Dieser Einwand ist unbegründet. Jedenfalls wenn – wie im vorliegenden Fall – das Einkommen mehrerer Jahre aus mehreren Liegenschaften bestimmt werden muss, ist es unverhältnismässig, zu verlangen, dass der gesamte Liegenschaftsunterhalt und die gesamten Hypothekarzinsen vom Vater belegt und vom Gericht überprüft werden. Solange kein Indiz dafür besteht, dass die angegebenen Beträge unrichtig sind, besteht das einzig praktikable Vorgehen vielmehr darin, auf die Angaben in den Steuerveranlagungen und im Fall des Fehlens von Steuerveranlagungen auf die Angaben in den Steuererklärungen abzustellen. Nicht gefolgt werden kann der Forderung der Mutter, einerseits betreffend die Bruttoerträge zu Gunsten von ihr und B____ vollumfänglich auf die Angaben in den Steuererklärungen des Vaters abzustellen und andererseits zu Lasten des Vaters den Liegenschaftsunterhalt und die Hypothekarzinsen, die er in seinen Steuererklärungen deklariert hat, vollständig ausser Acht zu lassen, obwohl nicht der geringste Zweifel besteht, dass Liegenschaftsunterhalt und Hypothekarzinsen in gewissem Umfang tatsächlich angefallen sind. Hinreichende Indizien dafür, dass die in den Steuerveranlagungen 2017 und 2018 sowie in den Steuererklärungen 2019 bis 2022 angegebenen Beträge des Liegenschaftsunterhalts und der Hypothekarzinsen unrichtig sind, bestehen nicht. Insbesondere stellt der Umstand, dass die Steuerverwaltung bei den Steuerveranlagungen für die Jahre 2017 und 2018 in einzelnen Punkten von den vom Vater deklarierten Beträgen abgewichen ist, kein solches Indiz dar. Folglich ist der betreffende Aufwand entgegen der Ansicht der Mutter vom Bruttoertrag in Abzug zu bringen.
3.2.4.1.5 Amortisationszahlungen dienen der Vermögensbildung und sind bei der Unterhaltsberechnung im Bedarf grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahmesituation, in der eine Berücksichtigung der Amortisationen im Bedarf in Betracht kommt, ist im vorliegenden Fall nicht gegeben (vgl. zum Ganzen BGer 5A_979/2021 vom 2. August 2022 E. 4.2.1). Entgegen der Ansicht des Vaters (Stellungnahme Rz. 65) hat das Zivilgericht daher bei der Bestimmung des für die Unterhaltsbemessung massgeblichen Einkommens Amortisationszahlungen vom Bruttoertrag aus den Liegenschaften des Vaters zu Recht nicht in Abzug gebracht.
3.2.4.1.6 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Nettoertrag des Vaters aus seinen Liegenschaften im Jahr 2017 CHF 10'833.– beträgt (CHF 39'000.– + CHF 39'656.– – CHF 23'373.– – CHF 7'931.– – CHF 14'909.– – CHF 21'610.–).
3.2.4.2 Jahr 2018
Mit dem Liegenschaftenverzeichnis 2018 als Bestandteil seiner Steuererklärung (AGer act. 3/13) hat der Vater für die Liegenschaft in [...] einen Ertrag von CHF 1'200.– sowie tatsächliche Unterhalts- und Verwaltungskosten von CHF 7'957.– deklariert. Die deklarierten Unterhalts- und Verwaltungskosten setzen sich aus Nebenkosten von CHF 5'801.–, die der Vater als Vermieter bezahlt habe, sowie Betriebs- und Unterhaltskosten von CHF 2'156.– zusammen. Die Steuerverwaltung hat mit Veranlagungsverfügung vom 6. September 2021 (ZGer act. 37) dem Vater als Ertrag CHF 16'935.– entsprechend 70 % des Eigenmietwerts von CHF 24'193.– angerechnet und die geltend gemachten Unterhalts- und Verwaltungskosten nicht akzeptiert mit der Begründung, für die Nebenkosten und den Lebensaufwand der Mutter seines Sohns E____ könne kein Abzug geltend gemacht werden. Stattdessen hat die Steuerverwaltung für den Liegenschaftsunterhalt einen Pauschalabzug von CHF 3'387.– entsprechend 20 % des Ertrags berücksichtigt. Weshalb dieses Vorgehen nicht auch für die Bestimmung des für die Unterhaltsbemessung massgebenden Einkommens des Vaters korrekt sein sollte, wird von ihm nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Vaters (vgl. Berufung Rz. 27) ist daher auf den Nettoertrag gemäss Steuerveranlagung abzustellen. Gemäss der Steuerveranlagung (ZGer act. 37) erzielte der Vater im Jahr 2018 mit den Liegenschaften in [...], [...] und [...] durch Fremdvermietung Mietzinsen von CHF 36'000.–, CHF 50'434.– sowie CHF 16'935.–. Der effektive Liegenschaftsunterhalt für die [...] betrug CHF 10'684.–, der pauschale Liegenschaftsunterhalt für die Liegenschaften in [...] und [...] CHF 10'087.– und CHF 3'387.– sowie die privaten Schuldzinsen CHF 29'763.– und der auf Hypothekarzinsen entfallende Anteil davon CHF 20'780.– (vgl. dazu oben E. 3.2.4.1.3). Damit beläuft sich der Nettoertrag des Vaters aus seinen Liegenschaften im Jahr 2018 auf CHF 58’431.–.
3.2.4.3 Jahr 2019
Im Jahr 2019 erzielte der Vater gemäss seiner Steuererklärung (ZGer act. 13/6) mit den Liegenschaften in [...], [...] und [...] Einnahmen von CHF 32'400.–, CHF 26'775.– und CHF 4'677.–. Der effektive Liegenschaftsunterhalt für die Liegenschaft in [...] betrug CHF 1'203.–, der pauschale Liegenschaftsunterhalt für die Liegenschaften in [...] und [...] CHF 6'480.– und CHF 5'355.– sowie die privaten Schuldzinsen CHF 24'147.– und der auf Hypothekarzinsen entfallende Anteil davon CHF 20'153.– (vgl. dazu oben E. 3.2.4.1.3). Mit dem Liegenschaftenverzeichnis 2019 als Bestandteil seiner Steuererklärung (ZGer act. 13/6) deklariert der Vater für die Liegenschaft in [...] einen Ertrag von CHF 4'677.– sowie tatsächliche Unterhalts- und Verwaltungskosten von CHF 1'203.–. Der deklarierte Ertrag entspricht gemäss dem Liegenschaftenverzeichnis der Differenz zwischen den Einnahmen ohne Nebenkosten von CHF 8'400.– und den vom Vater selbst getragenen Nebenkosten. Damit bringt er im Ergebnis erneut Nebenkosten vom Liegenschaftsertrag in Abzug, obwohl es sich dabei weder um Liegenschaftsunterhalts- noch um Verwaltungskosten handelt. Daher sind für die Bestimmung des für die Unterhaltsberechnung massgebenden Einkommens des Vaters die gesamten Einnahmen ohne Nebenkosten von CHF 8'400.– als Ertrag zu berücksichtigen. Weshalb der Ertrag höher sein sollte oder weshalb die geltend gemachten tatsächlichen Unterhaltsund Verwaltungskosten von CHF 1'203.– ungerechtfertigt sein sollten, ist nicht ersichtlich und wird von der Mutter nicht dargelegt. Mit der vorstehend erwähnten Korrektur beträgt der Nettoertrag des Vaters aus seinen Liegenschaften im Jahr 2019 CHF 34’384.–.
3.2.4.4 Jahr 2020
Gemäss dem Liegenschaftenverzeichnis (Beilage zur Steuererklärung 2020 [ZGer act. 33/54]) veräusserte der Vater am 1. September 2020 die Liegenschaft in [...]. Da in der Bilanz der aO____ GmbH im Jahr 2020 erstmals eine Immobilie in [...] erwähnt wird, ist davon auszugehen, dass der Vater die Liegenschaft der Gesellschaft veräussert hat. Im Jahr 2020 erzielte der Vater gemäss seiner Steuererklärung (ZGer act. 33/54) mit den Liegenschaften in [...], [...] und [...] Einnahmen von CHF 29'400.–, CHF 17'209.– und CHF 16'935.–. Der effektive Liegenschaftsunterhalt für die Liegenschaft in [...] betrug CHF 11’666.–, der pauschale Liegenschaftsunterhalt für die Liegenschaften in [...] und [...] CHF 5'880.– und CHF 3'387.– sowie die privaten Schuldzinsen CHF 19'686.– und der auf Hypothekarzinsen entfallende Anteil davon CHF 19'679.– (vgl. dazu oben E. 3.2.4.1.3). Damit ist im Jahr 2020 von einem Nettoertrag des Vaters aus seinen Liegenschaften von CHF 22'932.– auszugehen.
3.2.4.5 Jahr 2021
3.2.4.5.1 Im Jahr 2021 erzielte der Vater gemäss seiner Steuererklärung (ZGer act. 58/71) mit den Liegenschaften in [...] und [...] Einnahmen von CHF 20'400.– und CHF 14'610.–. Der effektive Liegenschaftsunterhalt für die Liegenschaft in [...] betrug CHF 4'266.–, der pauschale Liegenschaftsunterhalt für die Liegenschaft in [...] CHF 4'080.– sowie die privaten Schuldzinsen CHF 21'636.– und der auf Hypothekarzinsen entfallende Anteil davon CHF 21'635.– (vgl. dazu oben E. 3.2.4.1.3). Damit ist im Jahr 2021 von einem Nettoertrag des Vaters aus seinen Liegenschaften von CHF 5'029.– auszugehen.
3.2.4.5.2 Die Mutter weist darauf hin, dass in der Steuererklärung 2021 des Vaters (ZGer act. 58/71) unter den Privatschulden drei Hypotheken auf der Liegenschaft in [...] mit einem Schuldbetrag von insgesamt CHF 452'750.– und Schuldzinsen von insgesamt CHF 7'747.– deklariert werden, obwohl der Vater die Liegenschaft bereits im Vorjahr der aO____ GmbH veräussert hat (vgl. Berufungsantwort Rz. 25). Dieser Umstand lässt sich damit erklären, dass der Vater gegenüber der Bank zunächst Schuldner geblieben ist und seinerseits der aO____ GmbH ein Darlehen gewährt hat. Dafür spricht die Tatsache, dass im Guthabenverzeichnis, das Bestandteil der Steuererklärung des Vaters bildet, per 31. Dezember 2021 ein «Darlehen an N____ ([...])» mit einem Steuerwert von CHF 286'750.– und einem Bruttoertrag von CHF 1'834.- deklariert wird und in der Bilanz der aO____ GmbH per 31. Dezember 2021 (AGer act. 9/31) eine langfristige verzinsliche Verbindlichkeit «Darl. Hypothek [...]» von CHF 286'750.–. Dementsprechend hat der Vater in der Verhandlung des Appellationsgerichts erklärt, die […]bank habe ihm privat Hypotheken gewährt für Liegenschaften, die sich im Geschäftsvermögen befunden hätten (Plädoyernotizen Rz. 27). Damit war die Bezahlung der Hypothekarzinsen betreffend die Liegenschaft in [...] Voraussetzung dafür, dass die aO____ GmbH mit der Liegenschaft [...] einen Ertrag erzielen konnte. Dieser bildet Bestandteil des Jahresgewinns 2021 der aO____ GmbH, der dem Vater als Einkommen angerechnet wird. Deshalb sind die Hypothekarzinsen für die Liegenschaft in [...] vom Liegenschaftsertrag des Vaters in Abzug zu bringen, obwohl sich die Liegenschaft nicht mehr in seinem Eigentum befunden hat.
3.2.4.6 Jahr 2022
Im Jahr 2022 erzielte der Vater gemäss seiner Steuererklärung (AGer act. 9/15) mit den Liegenschaften in [...] und [...] Einnahmen von CHF 24'000.– und CHF 14'610.–. Der effektive Liegenschaftsunterhalt für die Liegenschaft in [...] betrug CHF 5'497.–, der pauschale Liegenschaftsunterhalt für die Liegenschaft in [...] CHF 2'922.– sowie die privaten Schuldzinsen CHF 10'620.– und der auf Hypothekarzinsen entfallende Anteil davon ebenfalls CHF 10'602.–. Damit ist im Jahr 2022 von einem Nettoertrag des Vaters aus seinen Liegenschaften von CHF 19'589.– auszugehen.
3.2.4.7 keine höheren Bruttoerträge
Sowohl die Bruttoerträge als auch die Nettoerträge aus den Liegenschaften sind gemäss der korrigierten Steuererklärung 2019 und den Steuererklärungen 2020 bis 2022 zwar tiefer als der massgebende Brutto- und Nettoertrag im Jahr 2018, wobei der tiefste Brutto- und Nettoertrag in den Jahren 2019 bis 2022 von CHF 35'010.– und CHF 5’029.– im Jahr 2021 nur 34 % und 9 % desjenigen im Jahr 2018 entspricht. Entgegen der Ansicht der Mutter (vgl. Berufungsantwort Rz. 24 f.) stellt dies unter Mitberücksichtigung der nachstehenden Umstände aber kein hinreichendes Indiz dafür dar, dass der Vater in den Jahren 2019 bis 2022 unter Vorbehalt der vorstehend erwähnten Korrektur betreffend das Jahr 2019 einen höheren Bruttoertrag als den deklarierten erzielt hat oder hätte erzielen können oder dass die deklarierten Unterhaltsund Verwaltungskosten ungerechtfertigt gewesen sind. Erstens sind alle Nettoerträge ausser derjenige im Jahr 2021 höher als der auf der Grundlage der Steuerveranlagung der Steuerverwaltung bestimmte Nettoertrag im Jahr 2017. Zweitens sind die geringeren Brutto- und Nettoerträge im Jahr 2020 und insbesondere in den Jahren 2021 und 2022 offensichtlich mindestens teilweise darauf zurückzuführen, dass der Vater im Jahr 2020 die Liegenschaft in [...] der aO____ GmbH veräussert hat. Drittens erklärt der Vater, der Kanton [...] habe in der Liegenschaft in [...] im Jahr 2018 zwei Wohnungen und in den Jahren 2019 und 2020 nur noch eine Wohnung gemietet. Deshalb seien in den Jahren 2019 und 2020 insgesamt nur noch zwei Wohnungen vermietet gewesen. Zudem seien im Jahr 2020 bei einer Wohnung Umbauten vorgenommen worden (Stellungnahme Rz. 67). Dabei handelt es sich um nachvollziehbare Erklärungen zumindest für einen Teil des Rückgangs des Brutto- und Nettoertrags aus der Liegenschaft in [...] in den Jahren 2019 und 2020. Dass der Vater für den Gebrauch der Liegenschaft in [...] durch seine Lebenspartnerin und die drei gemeinsamen Kinder keinen marktkonformen Mietzins verlangt hat, ist entgegen der Ansicht der Mutter (vgl. Stellungnahme Rz. 29) irrelevant. Wenn er einen höheren Mietzins verlangt hätte, wären zwar sein Einkommen, aber auch der bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigende Bedarf seiner Lebenspartnerin und der drei gemeinsamen Kinder höher.
3.2.4.8 Jahr 2023
Mit Verträgen vom 9. Mai 2023 (AGer act. 9/32 und 9/33) verkaufte der Vater die Liegenschaften in [...] und [...] der aO____ GmbH für CHF 577'956.– und CHF 465'000.–. Gemäss seiner Steuererklärung (AGer act. 16/75) erzielte der Vater in der Zeit von Januar bis März 2023 mit den Liegenschaften in [...] und [...] Einnahmen von CHF 6'000.– und CHF 4'840.–. Der effektive Liegenschaftsunterhalt betrug gemäss der Steuererklärung CHF 2'491.– und CHF 2'035.– sowie die privaten Schuldzinsen CHF 3'925.– und der auf Hypotheken entfallende Anteil davon CHF 3'917.–. Damit ist für das Jahr 2023 von einem Nettoertrag des Vaters aus seinen Liegenschaften von CHF 2'397.– auszugehen. Die Behauptung des Vaters, er habe in den ersten drei Monaten des Jahres 2023 mit den Liegenschaften in [...] und [...] Verluste erzielt (vgl. Stellungnahme Rz. 47), ist somit falsch. Die von ihm eingereichten Liegenschaftsabrechnungen (AGer act. 9/44 und act. 9/45) sind nicht geeignet, seine eigenen Angaben in seiner eigenen Steuererklärung in Frage zu stellen.
3.2.5 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
3.2.5.1 Grundsätze zur Bestimmung des Einkommens
Die Jahresgewinne der Gesellschaften des Vaters hätten erst in den auf die betreffenden Geschäftsjahre folgenden Jahren als Dividende an den Vater als Gesellschafter ausgeschüttet werden können. Daher sind die Jahresgewinne und Jahresverluste als Bestandteile des Einkommens des Vaters in den auf das betreffende Geschäftsjahr folgenden Jahren zu berücksichtigen. Gemäss der bis am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung von Art. 798 OR durften Dividenden nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebildeten Reserven ausgerichtet werden (Abs. 1) und durfte die Dividende erst festgesetzt werden, nachdem die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Zuweisungen an die gesetzlichen und statutarischen Reserven abgezogen worden waren (Abs. 2). Der Bilanzgewinn ist der positive Saldo aus dem Jahresgewinn oder Jahresverlust des letzten Geschäftsjahres und einem allfälligen Gewinnvortrag oder Verlustvortrag aus früheren Geschäftsjahren (vgl. Dörig/Glatthaar, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], OR Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 798 N 1; Keller/Jegher/Vasella, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, Basel 2014, Art. 798 N 3; Trüeb, in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 798 OR N 5). Gemäss Art. 671 Abs. 2 Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 801 OR in der bis am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung waren 10 % der Beträge, die nach Bezahlung einer Dividende von 5 % als Gewinnanteil ausgerichtet wurden, der allgemeinen gesetzlichen Reserve zuzuweisen. Zu solchen Gewinnanteilen zählten insbesondere Dividenden an Gesellschafter (vgl. Burkhalter, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, Basel 2014, Art. 671 N 4; Imark/Lipp, in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 671 OR N 7). Von dieser Zuweisung an die allgemeinen Reserven durfte abgesehen werden, wenn diese bereits mindestens 50 % des Stammkapitals entsprachen (vgl. Burkhalter, a.a.O., Art. 671 N 5; Imark/Lipp, a.a.O., Art. 671 OR N 9; Neuhaus/Balkanyi, in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2016, Art. 671 OR N 14).
3.2.5.2 Jahr 2016
Gemäss der Jahresrechnung 2017 der aO____ GmbH (AGer act. 9/29) erzielte die Gesellschaft im Jahr 2016 einen Jahresgewinn von CHF 40'111.–. Dieser wurde nicht ausgeschüttet, sondern als Gewinnvortrag bilanziert. Die allgemeinen gesetzlichen Reserven der aO____ GmbH betrugen am 31. Dezember 2016 CHF 4'000.– und entsprachen damit 20 % des Stammkapitals von CHF 20'000.– und. Unter diesen Umständen hätte die Gesellschaft nicht ihren ganzen Jahresgewinn dem Vater als Dividende ausrichten dürfen. Sie hätte vielmehr CHF 3'911.– den allgemeinen Reserven zuweisen müssen und dem Vater somit nur CHF 36'200.– auszahlen können. Da der Vater über den der allgemeinen Reserve zugewiesenen Teil des Gewinns nicht hätte verfügen können, kann dieser zum Zweck der Unterhaltsbemessung nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Folglich ist als Einkommen des Vaters als selbständig Erwerbstätiger im Jahr 2017 nur ein Gewinn von CHF 36'200.– zu berücksichtigen.
3.2.5.3 Jahr 2017
Die Jahresrechnung 2017 der aO____ GmbH (AGer act. 9/29) weist per 31. Dezember 2017 allgemeine gesetzlichen Reserven in Höhe von CHF 4'000.– sowie für das Jahr 2017 einen Jahresgewinn von CHF 11'500.– aus. Dieser wurde nicht ausgeschüttet, sondern als Gewinnvortrag bilanziert. Hätte die Gesellschaft CHF 3'911.– des Jahresgewinns 2016 den allgemeinen Reserven zugewiesen, so hätten diese CHF 7'911.– betragen. Unter diesen Umständen hätte die Gesellschaft nicht ihren ganzen Jahresgewinn dem Vater als Dividende ausschütten dürfen. Sie hätte CHF 1'050.– den allgemeinen Reserven zuweisen müssen und dem Vater somit CHF 10'450.– auszahlen können. Da der Vater über den der allgemeinen Reserve zugewiesenen Teil des Gewinns nicht hätte verfügen können, kann dieser zum Zweck der Unterhaltsbemessung nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Folglich ist als Einkommen des Vaters als selbständig Erwerbstätiger im Jahr 2018 nur ein Gewinn von CHF 10'450.– zu berücksichtigen.
3.2.5.4 Jahr 2018
Im Jahr 2018 erzielte die aO____ GmbH gemäss Jahresrechnung (AGer act. 9/30) einen Jahresverlust von CHF 14'795.–. Dieser ist bei der Bestimmung des Einkommens des Vaters als selbständig Erwerbstätiger im Jahr 2019 zu berücksichtigen.
3.2.5.5 Jahr 2019
3.2.5.5.1 Gemäss der Jahresrechnung der aO____ GmbH 2019 (ZGer act. 19/14) betrugen die allgemeinen Reserven der aO____ GmbH am 31. Dezember 2019 CHF 4'000.– und erzielte die Gesellschaft im Jahr 2019 einen Jahresgewinn von CHF 186'134.–. Davon wies sie CHF 4'600.– den Reserven zu und schüttete CHF 47'000.– dem Vater als Superdividende aus. Hätte sie vom Jahresgewinn 2016 CHF 3'911.– und vom Jahresgewinn 2017 CHF 1'050.– den allgemeinen gesetzlichen Reserven zugewiesen, hätte sie vom Jahresgewinn 2019 nur noch CHF 1'039.– den allgemeinen gesetzlichen Reserven zuweisen müssen, weil diese damit insgesamt 50 % des Stammkapitals entsprochen hätten. Daher ist die Zuweisung an die Reserven bei der Bestimmung des für die Unterhaltsbemessung massgebenden Einkommens nur im Umfang von CHF 1'039.– zu berücksichtigen. Die Superdividende ist bei der Bestimmung des Einkommens des Vaters als Gesellschafter der aO____ GmbH vom Jahresgewinn abzuziehen, weil sie bereits als Einkommen des Vaters aus Wertschriftenertrag und Guthaben berücksichtigt wird (vgl. oben E. 3.2.3.4). Folglich ist als Einkommen des Vaters als selbständig Erwerbstätiger im Jahr 2020 ein Gewinn von CHF 138'095.– zu berücksichtigen.
3.2.5.5.2 Im Jahr 2019 erzielte die aO____ GmbH einen Gewinn von CHF 455'438.–, indem sie von ihr gekauftes und mit einem Haus bebautes Land verkaufte. Entgegen der Darstellung des Vaters (vgl. Stellungnahme Rz. 61) ist nicht davon auszugehen, dass ein Geschäft dieser Art eine einmalige Gelegenheit darstellt, die sich nicht wiederholen wird.
Aufgrund der Jahresrechnungen 2021 bis 2023 ist vielmehr davon auszugehen, dass die aO____ GmbH im Jahr 2021 Land in [...] gekauft, dafür eine Bauplanung erstellt und das Land im Jahr 2023 mit einem Gewinn von CHF 161'345.– weiterverkauft hat (Beträge in CHF):
CHF
495'000.–
Verkauf [...]
– CHF
268'975.–
Abschreibung Immobilie [...] (Verkauf)
– CHF
1'194.–
Aufwendungen Landkauf [...]
– CHF
36'040.–
Aufwendungen Bauplanung [...]
– CHF
190.–
Hypozins [...] 2020
– CHF
1'166.–
Hypozins [...] 2021
– CHF
2'443.–
Hypozins [...] 2022
– CHF
1'707.–
Hypozins [...] 2023
– CHF
21'940.–
Aufwendungen für Verkauf [...]
= CHF
161'345.–
Gewinn