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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.10.2017 ZB.2017.31 (AG.2017.701)

October 20, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,487 words·~7 min·1

Summary

Arbeitsvertrag/Gruppe 4 Arbeitnehmer (BGer-Nr.: 4A_644/2017 vom 8. Januar 2018)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2017.31

ENTSCHEID

vom 20. Oktober 2017

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____                                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                                Kläger

gegen

B____                                                                                   Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                            Beklagte

vertreten durch [...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 27. März 2017

betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag

Sachverhalt

A____ war in der Zeit vom 1. November 2013 bis 31. Dezember 2014 als Lastwagenchauffeur für die B____ tätig. Nachdem ein Schlichtungsverfahren erfolglos verlaufen war, forderte er mit Klage vom 19. April 2016 unter verschiedenen Titel insgesamt CHF 16'714.– von der B____. Dieser Betrag setzte sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen: CHF 391.30 Lohndifferenz, CHF 13'661.– Überstundenlohn, CHF 864.– zu Unrecht abgezogene Grenzgängerabzüge für die Monate April bis Juni 2014, CHF 500.– ungerechtfertigter Abzug für angebliche Selbstbeteiligung an Fahrzeugschäden sowie CHF 1'297.70 ungerechtfertigte Abzüge Telefonrechnungen. Mit Entscheid vom 27. März 2017 hiess das Zivilgericht die Klage im Umfang von netto CHF 1'839.25 gut (CHF 41.55 Grenzgängerabzüge, CHF 500.– Selbstbehalt und CHF 1'297.70 Telefonkosten). Nachdem A____ am 13. April 2017 die schriftliche Begründung des Entscheids verlangt hatte, wurde der Entscheid schriftlich begründet.

Mit Schreiben vom 10. August 2017 (Postaufgabe) hat A____ einen "Rückkommenantrag" an das Appellationsgericht gesandt. Darin beantragt er, dass die "Sache gründlich und vollständig von vorne herein aufgerollt werden". Mit Schreiben vom 12. August 2017 (Postaufgabe) hat er eine Ergänzung zum Rückkommensantrag eingereicht. Am 17. August 2017 (Postaufgabe) hat A____ Anträge im Zusammenhang mit seinem Rückkommensantrag gestellt. Darin ersucht er darum, dass ihm eine Fristverlängerung von vier Wochen gewährt werde, um seinen vorherigen Anwalt dazu bewegen oder einen neuen organisieren zu können. Am 19. und 26. September 2017 sind weitere Eingaben in dieser Sache beim Appellationsgericht eingegangen. Auf die Einholung einer Berufungsantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Mit seiner am 10. August 2017 verschickten Eingabe stellt der Berufungskläger einen "Rückkommenantrag so das die Sache gründlich, qulitativ und volständig von vorne herein aufgerollt werden". Ein "Zurückkommen" auf einen gefällten Entscheid kennt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nur in Form der sogenannten Revision. Eine Neubeurteilung durch das Gericht ist nach Art. 328 ZPO jedoch nur möglich, wenn die Sache bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Ausserdem ist eine Revision gemäss dieser Bestimmung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wie Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel (Abs. 1 lit. a) oder Einwirken durch ein Verbrechen oder Vergehen (Abs. 1 lit. b) zulässig. Die Revision stellt bloss ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, das gegenüber den ordentlichen Rechtsmitteln der Berufung und der Beschwerde subsidiär ist (Sterchi, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 328 N 3). Solange einer Partei ein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht, ist es ausgeschlossen, mittels eines Revisionsgesuchs gegen einen missliebigen Entscheid vorzugehen (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2016). Die Eingabe vom 10. August 2017 ist während laufender Rechtsmittelfrist eingereicht worden (vgl. unten E. 1.3). Der Instruktionsrichter hat sie – da der Streitwert vorliegend die massgebliche Grenze überschreitet (unten E. 1.2) – deshalb zu Recht mit prozessleitender Verfügung vom 25. August 2017 als Berufung entgegengenommen. Aus der am 26. September 2017 eingegangenen Eingabe, welche handschriftlich mit "kein Berufung" überschrieben ist, geht nicht hervor, weshalb dies zu Unrecht erfolgt sein soll, ebenso wenig aus der am 19. September 2017 eingegangenen Eingabe.

1.2      Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten wie der vorliegenden ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dies trifft hier zu.

1.3      Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid ist am 7. Juli 2017 per Gerichtsurkunde an den Berufungskläger verschickt worden. Da diese Sendung nicht innert der postalischen Abholungsfrist entgegengenommen wurde, ist der Entscheid ihm per A-Post zugestellt worden. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit 15. August 2017 (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) hat der Berufungskläger mit seiner Eingabe vom 10. August 2017 die 30-tägige Berufungsfrist gewahrt.

1.4      Zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 91 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 ZPO).

2.

2.1

Gemäss Art. 311 ZPO hat der Berufungskläger in der Berufungsschrift darzulegen, weshalb er den vorinstanzlichen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Damit sind in der Berufungsschrift konkrete Rechtsbegehren zu stellen (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 618 f.). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle seiner Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (AGE ZB.2013.30 vom 19. Januar 2015 E. 4.5.2). Daraus folgt insbesondere auch, dass auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge zu beziffern sind, was sich nicht zuletzt ausdrücklich aus Art. 315 Abs. 1 ZPO ergibt. Lediglich konkrete Berufungsanträge ermöglichen es der Gegenpartei, sich mit der Berufungsantwort (Art. 312 ZPO) zu verteidigen (BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619). Mit den Berufungsanträgen ist demzufolge möglichst präzise zum Ausdruck zu bringen, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll bzw. welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids (bzw. dessen Dispositivs) angefochten werden und der vorinstanzliche Entscheid abzuändern ist (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 34; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz 875 f.). Rechtsfolge fehlender oder mangelhafter Berufungsbegehren ist vollständiges oder teilweises Nichteintreten auf die Berufung (AGE ZB.2013.30 vom 19. Januar 2015 E. 4.5.2). Nur ausnahmsweise kann auf eine Berufung mit formell mangelhaftem Rechtsbegehren eingetreten werden, wenn sich nämlich aus der Begründung – allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid – ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Fall zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Betrag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.). Liegen ungenügende Berufungsanträge vor, so ist dem Berufungskläger namentlich auch keine Nachfrist im Sinn von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO zur Ergänzung der Berufungsanträge anzusetzen (BGE 137 III 617 E. 6.4 S. 622).

Sodann ist in der schriftlichen Berufungsbegründung hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3 und 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 5). Auf die Antrags- und Begründungspflicht wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids ausdrücklich hingewiesen.

2.2      Im vorliegenden Fall enthält die an das Appellationsgericht gerichteten Eingaben des Berufungsklägers einzig den Antrag, die Sache sei von vorne herein aufzurollen. Weder dem Rückkommensantrag vom 11. August 2017 noch dessen Ergänzung vom 12. August 2017 sowie vom 17. August 2017 sind nachvollziehbare Anträge geschweige denn eine den oben erwähnten Anforderungen entsprechende Begründung zu entnehmen. Insbesondere lässt sich diesen Eingaben nicht entnehmen, in welchem Umfang genau die Forderungen des Berufungsklägers zweitinstanzlich gutgeheissen werden sollen. Die Eingaben enthalten vorwiegend allgemein gehaltene Kritik an der Berufungsbeklagten, seinem früheren Anwalt und dem Zivilgericht, aber keine hinreichend begründeten Beanstandungen des angefochtenen Entscheids.

Soweit aus den verschiedenen Eingaben des Berufungsklägers erkennbar richtet sich der Rückkommensantrag gegen die Abweisung des Rechtsbegehrens auf Ausrichtung einer Entschädigung wegen angeblich geleisteter Überstunden. Das Zivilgericht hat diesbezüglich ausgeführt, dass der Berufungskläger zur Begründung seines Begehrens auf eine handgeschriebene Übersicht der behaupteten Mehrstunden und auf seine Fahrerkarte verwiesen habe. Das Zivilgericht ist zum Schluss gelangt, dass die vom Berufungskläger eingereichte Aufstellung der behaupteten Überstunden nicht beweistauglich sei und dass die Auswertung der Fahrerkarte ergeben habe, dass der Kläger die behaupteten Überstunden offensichtlich nicht geleistet habe (angefochtener Entscheid, E. 4). In seiner Ergänzung zum Rückkommensantrag vom 12. August 2017 macht der Berufungskläger nun erstmals geltend, dass die Fahrerkarte von der Polizei nur zu einem Drittel gelesen worden sei und dass er von seinem damaligen Chef bewusst auf ein Fahrzeug mit Tachografscheibe umgesetzt worden sei. Die Überstunden von Fahrerkarte und Tachografscheibe seien nicht zusammengerechnet worden. Der im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Berufungskläger hat im Verfahren vor Zivilgericht nicht auf eine angeblich erforderliche Auswertung einer Tachografscheibe hingewiesen. Er hat zudem explizit von einer Stellungnahme zur Auswertung der Fahrerkarte durch die Kantonspolizei abgesehen (Schreiben des Rechtsvertreters des Berufungsklägers vom 6. Januar 2017 [act. 15 der vorinstanzlichen Akten]) bzw. lediglich die Zustellung einer Farbkopie der Auswertung ersucht (Schreiben des Berufungsklägers vom 15. März 2017 [act. 16 der vorinstanzlichen Akten]). In der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2017 wurde gemäss dem nicht beanstandeten Protokoll weder die Auswertung der Fahrerkarte gerügt noch geltend gemacht, dass zusätzlich eine Tachografscheibe auszuwerten sei. Die im Berufungsverfahren vorgebrachten, im Übrigen auch nicht substantiierten Behauptungen wären daher als prozessual verspätet nicht zu berücksichtigen (Art. 317 Abs. 1 ZPO), abgesehen davon, dass der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren die von ihm erwähnten ausgewerteten Daten aus seiner Fahrerkarte und seiner Tachografscheibe nicht eingereicht hat. Der Berufungskläger verkennt den Charakter des Berufungsverfahrens, wenn er in seiner Eingabe vom 16. August 2017 (Postaufgabe: 17. August 2017) mit dem Rückkommensantrag erreichen will, dass ihm eine Gelegenheit gewährt werde, bei welcher er seine "Überstunden und alle rechtlich verbundenen Vereinbarungen präsentieren" dürfe (S. 2). Die Berufung müsste somit in diesem Punkt abgewiesen werden, auch wenn trotz eines fehlenden Antrags bzw. einer substantiierten Begründung auf die Berufung eingetreten werden könnte.

3.

Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Berufung abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hätte der Berufungskläger grundsätzlich die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO. Allerdings gilt die Kostenfreiheit in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– (Art. 114 lit. c ZPO) auch für das Berufungsverfahren (statt vieler Sterchi, a.a.O., Art. 113 und 114 N 10; AGE ZB.2015.32 vom 22. April 2016, E. 3.2 und ZB.2013.43 vom 23. April 2014 E. 3). Da im vorliegenden Fall keine Berufungsantwort eingeholt wurde und der Berufungsbeklagten daher kein Aufwand entstanden ist, kann auf die Auferlegung einer Parteientschädigung verzichtet werden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 27. März 2017 (GS.2016.20) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

            Das Berufungsverfahren ist kostenlos.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

ZB.2017.31 — Basel-Stadt Appellationsgericht 20.10.2017 ZB.2017.31 (AG.2017.701) — Swissrulings