Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2016.17
ENTSCHEID
vom 23. Februar 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur André Equey
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Ehefrau
vertr. durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...] Ehemann
vertr. durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin
vom 17. Mai 2016
betreffend vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungs-verfahrens
Sachverhalt
A____ und B____ haben am [...] 1984 geheiratet. Sie haben drei gemeinsame, mittlerweile volljährige Kinder. Sie haben sich per 1. Januar 2013 getrennt, wobei die Ehefrau aus dem gemeinsamen Haus in [...] ausgezogen ist und eine eigene Wohnung in Basel bezogen hat. Laut Trennungsvereinbarung vom 19. September 2012 (Ziff. 4, 5, 6) kommen beide Ehegatten „für ihren Lebensunterhalt selbständig auf“ – der Ehemann ausserdem für denjenigen der drei erwachsenen Kinder bis Abschluss der Ausbildung respektive Wohnsitzwechsel – „und schulden sich gegenseitig keine Unterhaltszahlungen“ (act. 7 Nr. 5).
Die Ehefrau hat am 31. März 2015 die Scheidungsklage einreichen lassen; in der Klagebegründung vom 25. Februar 2016 hat sie rückwirkend per Klageeinreichung und pro futuro für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens vorerst bis August 2017 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 4‘200.– und anschliessend von CHF 6‘400.– respektive ab Eintritt ins AHV-Alter von CHF 5‘100.– verlangt. Die Zivilgerichtspräsidentin hat diesen Antrag mit Entscheid vom 17. Mai 2016 abgewiesen, wobei für die Kosten auf den Entscheid im Hauptverfahren verwiesen wurde.
Gegen diesen Entscheid hat die Ehefrau mit Eingabe vom 8. Juni 2016 rechtzeitig Berufung erheben lassen. Damit beantragt sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz und die Verpflichtung des Berufungsbeklagten, ihr rückwirkend ab Einreichung der schriftlichen Klagebegründung (25. Februar 2016) für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 4‘200.– zu bezahlen; ab August 2017 sei der Unterhaltsbeitrag auf CHF 6‘400.– festzusetzen. Mit Berufungsantwort vom 24. Juni 2016 beantragte der Berufungsbeklagte die kostenund entschädigungsfällige Abweisung der Berufung. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin des Appellationsgerichts hat die Berufungsklägerin am 9. Februar 2017 Unterlagen über ihre Einkünfte im Jahre 2016 (Abrechnung Arbeitslosenentschädigung Februar/Dezember 2016, Jahresrechnung 2016 betreffend selbständige Erwerbstätigkeit) eingereicht. Der Berufungsbeklagte hat sich nicht dazu vernehmen lassen.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der beigezogenen Akten (F.2015.409) auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Der angefochtene, gestützt auf Art. 276 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) getroffene Entscheid über die beantragte vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren ist gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO grundsätzlich mit Berufung anfechtbar. Die strittige Regelung der ehelichen Unterhaltspflicht stellt eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar (Rudin, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 51 BGG N 13), weshalb die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend angesichts der vor erster Instanz verlangten und im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge ohne Zweifel erfüllt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO).
1.2 Über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 ZPO ist im summarischen Verfahren zu entscheiden (vgl. Leuenberger, in: Schwenzer [Hrsg.] FamKomm Scheidung, Bd. II, Anh. ZPO Art. 276 N 17 ). Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist demzufolge einzutreten. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG, SG 154.100) ist zu deren Beurteilung das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
1.3 Nach Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. In Summarverfahren ist allerdings regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (vgl. dazu Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage 2016, Art. 314 ZPO N 13 und Art. 316 ZPO N 7; AGE ZB.2014.51 vom 16. April 2015 E. 1.3). Der vorliegende Entscheid kann somit unter Verzicht auf eine Verhandlung auf dem Zirkulationsweg ergehen.
1.4 Für vorsorgliche Massnahmen in vermögensrechtlichen Belangen der Ehegatten gilt die Dispositonsmaxime; für die Ermittlung des relevanten Sachverhaltes kommt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung (Art. 276 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 272 ZPO; vgl. zu den Prozessmaximen Sutter-Somm/Stanischwewski, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage 2016, Art. 276 ZPO N 42 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Vorinstanz hat das Begehren der Berufungsklägerin auf Unterhaltsbeiträge während des Scheidungsverfahrens abgewiesen. Sie hat zusammengefasst ausgeführt, die Berufungsklägerin habe in der aussergerichtlichen Trennungsvereinbarung vom 26. November 2012 auf einen ehelichen Unterhaltsbeitrag verzichtet, da sie mit ihrem damaligen Einkommen ihren Bedarf selber habe decken können. Sie begründe ihr Gesuch um einen ehelichen Unterhaltsbeitrag sinngemäss mit einer Veränderung infolge eines Stellenverlusts per Juli 2015 und eines reduzierten Arbeitslosentaggeldes auf 70% des versicherten Verdienstes ab August 2016. Der Unterhaltsbeitrag während des Scheidungsverfahrens werde gemäss den Kriterien des nachehelichen Unterhalts festgelegt. Die Berufungsklägerin lege ihrer Unterhaltsforderung eine Grundbedarfsrechnung mit hälftiger Überschussverteilung zugrunde. Der von ihr mit CHF 4‘832.– bezifferte Bedarf sei indes infolge Reduktion der geltend gemachten Transportkosten auf CHF 4‘482.– festzusetzen. Dem stehe ein Gesamteinkommen von CHF 5‘255.– respektive ab August 2016 von CHF 4‘625.– gegenüber, mit welchem sie ihren Bedarf selber zu decken vermöge. Sie habe weder dargelegt noch behauptet, dass ihr gebührender Bedarf höher liegen würde. Die von ihr geltend gemachte Entschädigung nach Art. 124 ZGB von monatlich CHF 2‘300.– könne im Rahmen der Festsetzung des vorsorglichen Unterhaltsbeitrags während der Dauer des Scheidungsverfahrens nicht berücksichtigt werden.
2.2 Die Berufungsklägerin macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz vermische die Begriffe „Bedarf“, „Grundbedarf“ und „gebührender Lebensunterhalt“ in unzutreffender Weise; der angefochtene Entscheid sei willkürlich und widerspreche den gesetzlichen Regelungen und der geltenden Gerichtspraxis. Bei einer langjährigen und lebensprägenden Ehe beinhalte der Unterhalt während der Dauer des Scheidungsverfahrens den gebührenden Lebensunterhalt, welcher sich nach dem letzten während der Ehe, vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes gelebten Standard bemesse. Vorliegend komme die zweistufige Berechnungsmethode mit Überschussbeteiligung zur Anwendung, zumal der Beschwerdegegner nie eine Sparquote geltend gemacht habe. Sie habe vor erster Instanz einen monatlichen Bedarf von insgesamt CHF 4‘832.– geltend gemacht und belegt. Ihr Einkommen betrage CHF 5‘030.– respektive ab August 2016 noch CHF 4‘400.–. Unter Hinweis auf ihre Ausführungen und Berechnungen vor erster Instanz beziffert sie ihren Unterhaltsanspruch auf CHF 4‘223.50 pro Monat respektive gerundet CHF 4‘200.–; ab August 2017, wenn sie womöglich kein eigenes Einkommen mehr erziele, würde sich der Unterhaltsbeitrag auf CHF 6‘437.50 erhöhen.
2.3 Der Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass die Berufungsklägerin in der aussergerichtlichen Vereinbarung vom Herbst 2012 auf Ehegattenunterhalt verzichtet habe. Danach habe sie die Unterhaltsfrage während der Dauer des Scheidungsverfahrens zunächst weder bei Anhängigmachen der Scheidungsklage noch zum Zeitpunkt der Einigungsverhandlung vor Gericht oder beim Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit thematisiert. Es seien die Kriterien für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts (Art. 125 ZGB) anwendbar. Er habe sich vor erster Instanz für die Anwendung der einstufig-konkreten Berechnung ausgesprochen und bloss Eventualausführungen zur zweistufigen Methode vorgebracht. Die Berufungsklägerin habe lediglich einen Bedarf von CHF 4‘283.– konkret behauptet und belegt, welcher mit ihrem gebührenden Bedarf gleichzusetzen sei. Sie sei bereits während der Ehe berufstätig gewesen und habe für ihren eigenen Unterhalt gesorgt. Im Übrigen sei die Zusprechung von Unterhalt auch aus anderen Gründen unbillig. Zum Einen sei die Berufungsbeklagte bereits längere Zeit vor der Trennung eine partnerschaftliche Beziehung zu einer Drittperson eingegangen, welche bis heute andauere. Ein gemeinsamer Haushalt sei wohl lediglich aus (scheidungs)taktischen Gründen noch nicht aufgenommen worden. Zudem habe die Berufungsklägerin im Jahre 2013, d.h. nach der Trennung, ihr langjähriges gut dotiertes Amt als [...] mit einem Jahresgehalt CHF 60‘000.– bei einem circa 40%-igen Pensum ohne Not aufgegeben, da es sich bei ihrem neuen Partner um den [...] handle, und eine weniger gut entlöhnte Arbeitsstelle angenommen. Ihre (bestrittene) Bedürftigkeit hätte sie somit selber herbeigeführt. Ausserdem bestreitet der Berufungsbeklagte die Bedarfsrechnung der Berufungsklägerin und dabei insbesondere ihre Angaben zu ihren Transportkosten sowie zu ihrem Einkommen, die ohnehin verspätet vorgebracht worden seien.
3.
Die Berufungsklägerin hat in der Trennungsvereinbarung vom 19. September 2012 auf Unterhaltsbeiträge verzichtet (act. 7 Nr. 5). In einem Nachtrag vom 23. Mai 2013 zu dieser Vereinbarung wird präzisierend festgehalten, dass die Ehegatten auf die Festlegung eines konkreten Unterhaltsbeitrags verzichten, da sie „in Richtung einer Scheidungskonvention arbeiten“; dieser Verzicht sei „absolut unpräjudiziell für die spätere Festlegung von Unterhalt“ und B____ anerkenne „im Rahmen der geltenden rechtlichen Regelung den Anspruch von A____ auf Unterhaltszahlungen“ (act. 7 Nr. 7).
Die Berufungsklägerin hatte gemäss den in den Akten befindlichen Unterlagen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2013, d.h. zu Beginn des Getrenntlebens, insgesamt CHF 113‘445.–, d.h. durchschnittlich circa CHF 9‘450.– monatlich, verdient (Lohnausweis 2013 […] [01.01.–31.12.2013]; Jahreslohnausweis Kanton Basel-Stadt [25.02.2013–31.12.2013], act. 17a Nr. 89). Bei der Anstellung beim […]departement von 2013 bis 31. Juli 2015 hat sie dann laut Jahreslohnausweis 2014 monatlich durchschnittlich rund 6‘150.– netto verdient (Jahreslohnausweis 2014, act. 5 Nr. 2; vgl. auch Lohnausweise Januar bis Mai 2015, act. 5 Nr. 3). Die Tatsache, dass die Berufungsklägerin per Ende Juli 2015 arbeitslos geworden ist, seither offenbar keine neue feste Stelle mehr gefunden und ein entsprechend tieferes Einkommen aus Arbeitslosengeldern erzielt hat – gemäss Vorinstanz durchschnittlich rund CHF 5‘030.– (vgl. Taggeldabrechnungen Dezember 2015, Januar 2016, act. 13 Nr. 13, ausführlich dazu unten E. 4.3.1), – stellt, wie die Vorinstanz richtig feststellt, unter diesen Umständen jedenfalls eine erhebliche und dauerhafte Veränderung ihrer Verhältnisse dar, welche es rechtfertigt, die Frage der Unterhaltsbeiträge zu prüfen (Art. 268 Abs. 1 ZPO, vgl. auch Art. 179 ZGB); zumal die Anforderungen an die Veränderung der Verhältnisse im Rahmen von Eheschutz und vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens weniger streng sind als bei der Abänderung nachehelichen Unterhaltes (vgl. AGE ZB.2015.38 vom 21. Oktober 2015 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 138 III 97 E. 2.3.1 S. 100 [betreffend Eheschutz]).
Dass die Berufungsbeklagte nicht umgehend nach Eintritt der Arbeitslosigkeit eine erhebliche und dauerhafte Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse geltend gemacht und entsprechende Unterhaltsbeiträge verlangt hat, ist im Übrigen nachvollziehbar und gerechtfertigt, durfte sie doch zunächst davon ausgehen, rasch eine neue Arbeitsstelle zu finden.
4.
4.1 Der allfällige Anspruch eines Ehegatten auf Unterhaltsbeiträge während der Dauer des Scheidungsverfahrens ist Ausfluss der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und richtet sich grundsätzlich nach denselben Kriterien, wie sie in Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB für den Eheschutz vorgesehen sind (Sutter-Somm/Stanischweski, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 276 N 11 mit Hinweisen). Demgegenüber hatte das Bundesgericht in der Vergangenheit zwar festgehalten, dass vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren einen anderen Zweck verfolgen als Eheschutzmassnahmen und daher bereits die bundesgerichtlichen Leitlinien zum nachehelichen Unterhalt zu berücksichtigen sind, welche allerdings nicht wesentlich von jenen im Eheschutz abweichen würden (vgl. BGer 128 II 65 E. 4a S. 67, 130 III 537 E. 3.2 S. 537). In einem jüngeren Entscheid hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung insoweit wieder präzisiert, als Art. 163 ZGB Rechtsgrund der Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten im Eheschutz sowie bei vorsorglichen Massnahmen bleibt (BGE 137 III 385 E. 3.1 S. 386 = Pra 2012 Nr. 4). Massgeblich sind somit grundsätzlich, namentlich bei langandauernden und lebensprägenden Ehen, der zuletzt gelebte gemeinsame eheliche Lebensstandard sowie die (wirtschaftliche) Leistungsfähigkeit der Ehegatten (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 276 N 11; vgl. BGer 5A_323/2014 vom E. 4; vgl. zur Berechnung: Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2015 S. 271 ff.).
4.2
4.2.1 Das Gesetz schreibt keine bestimmten Methoden für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen vor. Ausgangspunkt ist indes der gebührende Unterhalt der unterhaltsberechtigten Person, auf den sie bei genügenden Mitteln Anspruch hat. Der Unterhaltsbeiträge beanspruchende Ehegatte muss sich sodann anrechnen lassen, was er mit eigenen Einkünften selber zu decken in der Lage ist (sog. "Eigenversorgungskapazität"). Verbleibt eine Differenz, wird der Unterhaltsbeitrag nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Person festgesetzt. Der so ermittelte Beitrag stellt die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar.
Aus diesen Grundsätzen folgt laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der jeweilige Bedarf grundsätzlich konkret, das heisst, anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln ist (BGE 140 III 485 R. 3.3 S. 488 mit Hinweisen). Indessen hat das Bundesgericht präzisiert, dass die Methode der Existenzminimumsberechnung mit (allfälliger) Überschussverteilung (auch zweistufige Methode genannt) jedenfalls dann zulässige Ergebnisse gestatte, wenn sich die zuletzt gelebte Lebenshaltung nicht zuverlässig ermitteln lässt (vgl. BGer 5A_267/2014 vom 15. September 2014 E. 5.1), wenn die Ehegatten – gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart haben oder aber die bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten oder neue Bedarfspositionen aufgebraucht wird (zit. BGE 140 III 485 vgl. auch BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 S. 106 f.; BGE 134 III 577 E. 3 S. 578; BGer 5A_425/2015 vom 5. Oktober 2015 E. 3.4). Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hiefür die Behauptungs- und Beweislast. Dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 277 Abs. 3 ZPO) hat, enthebt den Unterhaltsschuldner zwar von der subjektiven Beweislast oder Beweisführungslast, ändert aber nichts an seiner Mitwirkungspflicht, aufgrund derer die Sparquote behauptet, beziffert und soweit möglich belegt werden muss (vgl. dazu: BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183 f.; BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 413; Hausheer/Spycher, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz. 05.173 S. 332).
Mit Bezug auf die Frage nach der anwendbaren Methode für die Ermittlung des Unterhalts geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, die zweistufige Methode sei bei mittleren Familieneinkommen von Fr. 8'000.-- bis Fr. 9'000.-anwendbar (5A_776/2015 vom 4. Februar 2016 E 4.3 m.H. auf Urteil 5A_288/2008 vom 27. August 2008 E. 5.4; 5A_593/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 4.1). Bei Einkommen von 17‘000.– oder 20‘000.– hält das Bundesgericht grundsätzlich die einstufig-konkrete Berechnungsmethode für anwendbar, lässt indessen auch abweichende Berechnungsmethoden als nicht willkürlich zu (zit. BGer 5A_776/2015 E. 4.3; 5A_409/2015 vom 13. August 2015 E. 3.3.; 5A_425/2015 vom 05.10.15 E. 3.3). Sodann gestattet die zweistufige Methode wie erwähnt jedenfalls dann zuverlässige Ergebnisse, wenn die Ehegatten – gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart haben oder aber die bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird (BGE 140 III 485 E. 3.3 S. 488; 137 III 102 E. 4.2.1.1 S. 106 f.; BGE 134 III 577 E. 3 S. 578).
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Grenze der zweistufigen Methode jedenfalls dort liegt, wo zweifelsfrei feststeht, dass auch nach Deckung der Kosten des bisherigen Lebensstandards beider Ehegatten einschliesslich trennungsbedingter Mehrkosten überschüssige Mittel vorhanden sind. Nur wenn dies der Fall ist, kommt die einstufige Methode zum Zug. Dabei kann nicht eine frankenmässige Grenze gezogen werden, sondern es kommt auf das individuelle Sparverhalten und auf die allgemeine Entwicklung der Lebenskosten an (Bähler, a.a.O. 283).
4.2.2 Vorliegend wird von den Parteien weder der letzte gemeinsam gelebte Standard der Ehegatten noch insbesondere vom Beklagten das Bestehen einer Sparquote behauptet, substantiiert dargelegt und belegt. Das eheliche Einkommen der Parteien, ohne Kinderrenten, hat, geht man von den vorliegenden Unterlagen aus, während des Zusammenlebens geschätzt jedenfalls über CHF 18’000.– betragen. Der Ehemann ist infolge einer Erkrankung seit Jahren erwerbsunfähig und bezieht entsprechende Rentenleistungen. Ausgehend von den aktuellen Zahlen (vgl. dazu insbesondere act. 16 S. 6; act. 7 Nr. 9 ff.) ist davon auszugehen, dass die Leistungen aus Renten, ohne Kinderrenten, und Hilflosenentschädigung, in der Zeit vor der Trennung bereits in ähnlichem Umfang bestanden und rund CHF 13‘000.– betragen haben. Das Einkommen der Berufungsklägerin aus ihrer Tätigkeit als […] und bei der […] der Gemeinde [...] hat über CHF 5‘000.– betragen (vgl. act. 17a Nr. 89, 90; act. 13 Nr. 12). Aus der Bedarfsaufstellung des Berufungsbeklagten geht hervor, dass er, nebst den ohnehin erhöhten Ausgaben aufgrund seiner Behinderung, auch einen eher gehobenen Lebensstandard führt; dies dürfte wohl auch für die Zeit des Zusammenlebens und für die Berufungsklägerin gegolten haben, die bei ihrer Bedarfsaufstellung auch Autokosten von rund CHF 450.– monatlich berücksichtigt haben möchte. Daraus lässt sich immerhin der Schluss ziehen, dass keine relevante Sparquote gebildet worden ist respektive eine solche durch die trennungsbedingten Mehrkosten ohnehin aufgebraucht wäre. Unter diesen Umständen scheint es, jedenfalls im Rahmen des summarischen Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen, gerechtfertigt und angemessen, die zweistufige Methode mit anschliessender Überschussverteilung anzuwenden.
Es ist somit der konkrete Bedarf beider Ehegatten ihrem Gesamteinkommen gegenüberzustellen und alsdann ein allfälliger rechnerischer Überschuss angemessen auf die Ehegatten zu verteilen.
4.3
4.3.1 Die Berufungsklägerin erzielt laut Vorinstanz ein durchschnittliches monatliches Einkommen aus Arbeitslosengeldern von CHF 5‘030.–, zuzüglich Ausbildungszulagen von CHF 250.– (vgl. auch Abrechnungen Arbeitslosenversicherung Dezember 2015, Januar 2016, act. 13 Nr. 13 [durchschnittlich CHF 5‘070.–]). Laut Angaben der Berufungsklägerin in der Berufung sinke dieses Taggeld per Ende Juli 2016 auf 70% des versicherten Verdienstes, was dann einem durchschnittlichen Einkommen von CHF 4‘400.– entspreche. Aus den nachgereichten Unterlagen folgt, dass das Taggeld der Arbeitslosenversicherung per August 2016 tatsächlich auf 70% des versicherten Verdienstes gesunken ist. Weiter ergibt sich aus diesen Unterlagen für die relevante Zeit (dazu unten E. 4.6) indes Folgendes:
Einkommen aus Arbeitslosenversicherung und Zwischenverdienst:
März bis Juni 2016: Durchschnittliche monatliche Taggelder der Arbeitslosenversicherung, ohne Ausbildungszulagen: CHF 4‘790.–. Dazu kommt ein Zwischenverdienst von insgesamt rund CHF 1‘870.– brutto, d.h. durchschnittlich rund CHF 330.– netto monatlich. Durchschnittlich hat die Berufungsklägerin in diesem Zeitraum somit ein Einkommen von rund CHF 5‘120.– monatlich erzielt.
August bis Dezember 2016: Durchschnittliche monatliche Taggelder der Arbeitslosenversicherung: CHF 3‘130.–. Dazu kommt ein Zwischenverdienst von insgesamt rund CHF 10‘080.00 brutto, d.h. rund CHF 1‘800.– monatlich netto. Durchschnittlich hat die Berufungsklägerin in diesem Zeitraum CHF 4‘930.– monatlich erzielt.
Die Annahme der Vorinstanz eines Einkommens aus Taggeldern der Arbeitslosenversicherung von rund CHF 5‘030.– erweist sich somit für das Jahr 2016 im Ergebnis als korrekt. Sofern die Berufungsklägerin keinen Zwischenverdienst erzielt, verdient sie laut Unterlagen durchschnittlich CHF 4‘500.– (Abrechnungen August, September 2016). Sie vermochte aber diese Einbusse grundsätzlich durch den entsprechenden Zwischenverdienst aufzufangen. So hat sie im November und Dezember 2016 unter Berücksichtigung des Zwischenverdienstes jeweils über CHF 6‘100.– brutto erzielt. Es kann somit mit der Vorinstanz von einem durchschnittlichen Einkommen von CHF 5‘030.– ausgegangen werden.
Dazu hat die Vorinstanz zu Recht ein Einkommen der Berufungsklägerin aus einem […]mandat für die Gemeinde [...] berücksichtigt (durchschnittlich CHF 225.– monatlich vgl. Jahresrechnungen 2013–2015, act. 13 Nr. 12). Soweit die Berufungsklägerin in der Berufung behauptet hatte, sie führe dieses Mandat nicht mehr, ist sie nicht zu hören. Aus den nachgereichten Unterlagen ergibt sich vielmehr, dass sie im Jahr 2016 aus dieser Tätigkeit insgesamt CHF 5‘822.– netto, d.h. rund CHF 485.– monatlich, erzielt hat.
Aktuell ist somit von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen der Berufungsklägerin von insgesamt rund CHF 5‘500.– auszugehen.
Derzeit ist auf diese tatsächlichen Einkommensverhältnisse bei der Berufungsklägerin abzustellen. Es ist aber – unter dem Stichwort Eigenversorgungskapazität respektive hypothetisches Einkommen – darauf hinzuweisen, dass es zumutbar und möglich scheint, dass sie in absehbarer Zeit – jedenfalls noch vor Ablauf der Rahmenfrist der Arbeitslosenversicherung im August 2017 – eine Anstellung findet, wo sie ein Erwerbseinkommen wie im Jahr 2013 (laut Lohnausweisen insgesamt rund CHF 9‘500.– netto monatlich, act. 17a Nr. 89), wenigstens aber wie in den Jahren 2014/2015 beim […]departement Basel-Stadt (rund CHF 6‘150.– netto monatlich) erzielen kann. Sie hat eine berufliche Ausbildung als […] und breite und langjährige berufliche Erfahrungen; so führt sie seit 2000 das Mandat [...], war von 2005 bis 2013 [...], zuvor bereits seit 1997 als [...] und von 2013 bis 2015 [...] tätig (vgl. Lebenslauf, act. 13 Nr. 9).
4.3.2 Der Berufungsbeklagte ist seit Jahren invalide. Er erzielt ein Einkommen von insgesamt CHF 13‘372.– aus Renten sowie Hilflosenentschädigung, welches sich wie folgt zusammensetzt:
Rente Pensionskasse CHF 8‘847.50
Rente Invalidenversicherung CHF 2‘350.00
Hilflosenentschädigung CHF 1‘175.00 (nicht zu berücksichtigen)
Rente […] CHF 1‘000.00
Soweit Leistungen für den beim Berufungsbeklagten lebenden volljährigen Sohn C____ (geboren [...]) ausgerichtet werden, solange dieser sich in Ausbildung befindet, finden diese im Rahmen der vorliegenden Unterhaltsberechnung keine Berücksichtigung, denn sie sind für dessen Bedarf bestimmt. Die Hilflosenentschädigung wird beim Einkommen des Berufungsbeklagten nicht berücksichtigt; allerdings sind damit behinderungsbedingte Mehrkosten zu decken (vgl. unten E. 4.4.2). Es ist somit von einem Einkommen des Berufungsbeklagten von CHF 12‘197.50 auszugehen.
4.3.3 Das Gesamteinkommen der Parteien beläuft sich somit auf CHF 17‘697.–.
4.4
4.4.1 Die Berufungsklägerin beziffert ihren Bedarf auf CHF 4‘832.– (Grundbetrag CHF 1‘200.–; Miete CHF 1‘400.–; Krankenkasse CHF 642.–; Franchise/Selbstbehalt: CHF 105.–; Haftpflichtversicherung CHF 35.–; Transportkosten CHF 450.–; Steuern CHF 1‘000.–). Die Vorinstanz hat Fahrauslagen lediglich im Umfang von CHF 97.– respektive CHF 100.– (belegte Steuern und Versicherungen) berücksichtigt und einen Bedarf von CHF 4‘482.– berechnet. Allerdings bestreitet der Berufungsbeklagte, dass die Berufungsklägerin überhaupt ein Auto besitze. Die entsprechenden Versicherungsbelege datieren denn auch aus den Jahren 2014 und 2015 (vgl. act. 13 Nr. 26, 27). Kommt dazu, dass die Berufungsklägerin in Basel wohnhaft ist und somit ein gut ausgebautes Netz des öffentlichen Verkehrs nutzen kann. Es wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass sie auf ein Auto angewiesen ist. Entsprechend sind ihr bei der Berechnung des Grundbedarfs die Kosten für das Umweltschutzabonnement, CHF 80.–, anzurechnen. Der Berufungsbeklagte weist zwar richtig daraufhin, dass sie diese Kosten in der Vergangenheit bei ihrer Nebentätigkeit als Aufwand abgezogen habe. Indes werden diese Kosten nun im Rahmen der Bedarfsrechnung berücksichtigt, könnten dann aktuell gegebenenfalls nicht mehr bei der Nebentätigkeit als Aufwand berücksichtigt werden. Der monatliche Grundbedarf der Berufungsklägerin ist somit auf CHF 4‘462.– festzulegen.
4.4.2 Der Berufungsbeklagte macht nach der konkret einstufigen Methode einen monatlichen Bedarf von insgesamt CHF 10‘640.– geltend (vgl. Stellungnahme vom 3. Mai 2016 act. 16 S. 8). Auch bei ihm ist insoweit lediglich der familienrechtliche Grundbedarf zu berücksichtigen.
Die behinderungsbedingten Mehrkosten, namentlich für den Mahlzeitendienst, Rollstuhltaxi, Dentalhygiene, Notrufsystem, Medizinalprodukte, werden, jedenfalls teilweise, durch die Hilflosenentschädigung abgegolten und deshalb hier nicht berücksichtigt. Es wird auch nicht berücksichtigt, dass zwei volljährige gemeinsame Kinder der Parteien beim Berufungsbeklagten wohnhaft sind. Allfälligen entsprechenden Einsparungen steht der Umstand gegenüber, dass die Kinder Arbeiten im Haushalt erledigen, welche der Berufungsbeklagte behinderungsbedingt zu erledigen nicht mehr selber in der Lage ist (vgl. Abklärungen der Invalidenversicherung 2006, act. 7 Nr. 4). Diese Arbeiten müssten sonst, gegen entsprechendes Entgelt, durch Hausangestellte erledigt werden.
Zu berücksichtigen sind neben den belegten Wohnkosten von rund CHF 1‘621.– (Hypothekarzins ohne Amortisation: CHF 1‘156.–, zuzüglich CHF 465.– Nebenkosten) auch die belegten Kosten von insgesamt CHF 1‘068.– für den Unterhalt der im Gesamteigentum der Ehegatten stehenden Liegenschaft, in welcher der Berufungsbeklagte lebt. Die entsprechenden Kosten für Gartenarbeiten, Serviceverträge und Reparaturen/Arbeiten am Haus sind substantiiert und belegt (vgl. act. 95/103) und scheinen dem Wert der Liegenschaft – laut Angabe der Berufungsklägerin in der Klagebegründung beinahe 1 Million – ohnehin angemessen. Die geltend gemachten und belegten Kosten für das Auto von CHF 483.– – darauf ist der Berufungsbeklagte insbesondere für die Einkäufe und andere Besorgungen, die offenbar von der Tochter für ihn erledigt werden, angewiesen (vgl. act. 16 S. 10) – sind von der Berufungsklägerin im Umfang von CHF 450.– anerkannt (act. 12 S. 8) und werden insoweit in die Grundbedarfsrechnung aufgenommen. Auch die belegten Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherungen sowie die Gebäudeversicherung sind zu berücksichtigen; die weiteren geltend gemachten Versicherungen sind durch den Überschuss zu decken (act. 17 Nr. 113). Der Berufungsbeklagte belegt mit einer provisorischen Steuerberechnung Steuern von rund CHF 3‘000.– monatlich (act. 17b Nr. 110; vgl. auch act. 7 Nr. 21 [betr. Steuern 2013]); unter Berücksichtigung, dass vom steuerbaren Einkommen der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau abgezogen werden kann, ist eine Reduktion des Steuerbetrags auf CHF 2‘500.– gerechtfertigt. Die belegten Ausgaben für Zeitungen, Zeitschriften, Literatur/DVD/Filme, Geschenke, Mitgliederbeiträge, Kleider, Coiffeur und Ausflüge können nicht in die Bedarfsrechnung aufgenommen werden, sondern sind aus dem Überschuss zu bezahlen. Dies ergibt folgende Bedarfsrechnung für den Berufungsbeklagten:
Grundbetrag CHF 1‘200.–
Wohnen (incl. Nebenkosten,
Gärtner, Serviceverträge) CHF 2‘689.–
Krankenkassenprämie, Selbstbehalt CHF 734.–
Auto CHF 450.–
Versicherungen (incl. Gebäudevers.) CHF 106.–
Steuern (geschätzt, unter
Berücksichtigung Unterhaltsbeitrag) CHF 2‘500.–
Total CHF 7‘679.–
Der Grundbedarf beider Ehegatten beträgt somit CHF 12‘141.–.
4.5 Angesichts des ehelichen Einkommens von CHF 17‘697.– besteht ein Überschuss von CHF 5‘556.–, welcher unter den Ehegatten zu verteilen ist.
Es rechtfertigt sich nicht in jedem Fall eine hälftige Teilung des Überschusses; vielmehr ist jeweils im konkreten Fall über einen angemessenen Teilungsmodus zu entscheiden (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage 2010, Rz 02.52; BGer 5A_409/2015 vom 13. August 2015 E. 3). Vorliegend rechtfertigen verschiedene Umstände ein Abrücken von einer hälftigen Teilung des Überschusses. Zunächst hat die Berufungsklägerin in der Trennungsvereinbarung Ende 2012 klar zu erkennen gegeben, dass sie ihre Eigenversorgungskapazität ausschöpfen und grundsätzlich selbständig für ihren Unterhalt aufkommen wolle. Sie hat dann in der Folge offenbar auch bis Februar 2016 ihren gebührenden Bedarf aus eigenen Mitteln decken können. Es kommt dazu, dass der Berufungskläger behinderungsbedingt seine Einkommensverhältnisse gar nicht beeinflussen kann und bei der Änderung seiner Lebensgestaltung – beispielsweise Wohnsituation – auch weniger flexibel als eine gesundheitlich nicht beeinträchtigte Person ist. Eine Verminderung des ihm zur Verfügung stehenden Einkommens belastet ihn somit besonders stark. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich hier eine Verteilung des Überschusses im Umfange von zwei Dritteln für den Berufungsbeklagten und einem Drittel (CHF 1‘852.–) für die Berufungsklägerin.
4.6 Der Unterhaltsanspruch der Berufungsklägerin beläuft sich somit ab März 2016 auf rund CHF 815.–, (Bedarf CHF 4‘462.–, zuzüglich Überschussanteil CHF 1‘852.–, abzüglich Einkommen CHF 5‘500.–).
Zwar hatte die Berufungsklägerin den Unterhaltsbeitrag ursprünglich rückwirkend per Datum Klageeinreichung beantragt. In der Berufung verlangt sie den Unterhaltsbeitrag demgegenüber per Datum seiner Geltendmachung in der Klagebegründung von Ende Februar 2016. Der Berufungsbeklagte bringt nichts dagegen vor. Die Unterhaltsverpflichtung beginnt somit ab März 2016.
Ob die Berufungsklägerin ab August 2017 keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mehr wird beziehen können, ist derzeit hypothetisch. Es liegt gegebenenfalls an ihr, rechtzeitig ein entsprechendes Abänderungsbegehren zu stellen.
5.
Die Berufungsklägerin obsiegt teilweise. Zwar obsiegt sie dem Grundsatz nach insoweit, dass ihr entsprechend der zweistufige Bemessungsmethode mit Überschussanteil über ihren reinen Grundbedarf hinaus ein Anteil am Überschuss zukommt. Demgegenüber unterliegt sie in Bezug auf die Höhe des von ihr verlangten Unterhaltsbeitrages. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, die Gebühr von CHF 1‘500.– den Parteien hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 106 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und B____ wird verpflichtet, A____ ab 1. März 2016 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 815.– zu bezahlen.
Die Gerichtskosten von CHF 1‘500.– werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Berufungsklägerin von CHF 1‘500.– verrechnet, so dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin CHF 750.– zu bezahlen hat. .
Die Vertretungskosten der Parteien werden wettgeschlagen.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Berufungsbeklagter
- Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.