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Basel-Stadt Appellationsgericht 07.08.2015 ZB.2015.35 (AG.2015.625)

August 7, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·6,068 words·~30 min·6

Summary

Urteilsänderung/vorsorgliche Massnahme

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

ZB.2015.35

ENTSCHEID

vom 7. August 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Caroline Cron     

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Parteien

A____                                                                                    Berufungsklägerin

[…]                                                                                                           Beklagte

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

gegen

B____                                                                                 Berufungsbeklagter

[…]                                                                                                               Kläger

vertreten durch lic. iur. […], Advokat

[…]

C____                                                                                                           Sohn

[…]

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

vertreten durch Kinder- und Jugenddienst (KJD),

Leonhardstr. 45, Postfach 1616, 4051 Basel    

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Zivilgerichtspräsidenten

vom 14. April 2015

betreffend Urteilsänderung/vorsorgliche Massnahme

Sachverhalt

Am […] 1994 heirateten A____ und B____, aus der Ehe gingen die Kinder D____ (geb. […] 1997) und C____ (geb. […] 2001) hervor. Am 20. September 2013 wurde die Ehe geschieden und die elterliche Sorge der Mutter zugeteilt. Die seit 2. Oktober 2009 bestehende Erziehungsbeistandschaft wurde mit der Scheidung bezüglich des Besuchsrechts erweitert. Am 24. November 2014 verfügte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die superprovisorische Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter über die Tochter D____ und bestätigte diese Massnahme am 26. November 2014 schriftlich. Am 25. November 2014 stellte der Vater den Antrag auf Umteilung der elterlichen Sorge und Obhut über die Kinder. Nachdem die anlässlich der ersten Einigungsverhandlung vom 27. Januar 2015 geschlossene Vereinbarung von der Mutter nicht eingehalten worden war, erging nach der zweiten Einigungsverhandlung vom 14. April 2015 – anlässlich welcher der Vater und die Beiständin des Sohnes vorsorgliche Massnahmen beantragten – folgender Entscheid:

„://:

In teilweiser Abänderung des Scheidungsurteils vom 20. September 2013 wird die elterliche Sorge über den Sohn C____, geb. […] 2001, mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts vorsorglich und mit sofortiger Wirkung dem Vater alleine zugeteilt. Für C____ wird eine Fremdplatzierung im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB angeordnet. Dementsprechend wird der Mutter die Obhut über das Kind vorsorglich und mit sofortiger Wirkung entzogen. Über den Aufenthaltsort und die Unterbringung von C____ entscheidet die Beiständin des Kindes in Absprache mit dem Gericht. Die Beiständin hat den Aufenthaltsort von C____ nur im Einverständnis mit der mit der Unterbringung betrauten Institution sowie in Absprache mit dem betreuenden Arzt, Dr. E____, bekannt zu geben.

Die Beiständin ist befugt, zur Durchsetzung der obgenannten Fremdplatzierung polizeiliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Gegebenenfalls ist die Polizei zur Türöffnung der Wohnung der Mutter berechtigt.

Das Besuchsrecht beider Eltern bleibt einstweilen sistiert. Das Gericht kann die Sistierung auf Antrag hin und nach Rücksprache mit der Beiständin aufheben, sofern die Beiständin das Einverständnis der mit der Unterbringung betrauten Institution sowie des betreuenden Arztes eingeholt hat. In teilweiser Abänderung von Ziffer 6 des Scheidungsurteils vom 20. September 2013 hat der Kläger den Kinderunterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 550.00 zzgl. allfälliger Kinderzulagen vorsorglich und mit sofortiger Wirkung an die Beiständin, zu Handen der mit der Unterbringung betrauten Institution, zu leisten. Dementsprechend ist der vorstehende Unterhaltsbeitrag an die Kosten der Betreuung von C____ anzurechnen.“

Am 4. Mai 2015 wurde ein Annäherungsverbot für die Mutter ausgesprochen. Am 8. Mai 2015 erfolgte die Aufhebung der Sistierung des väterlichen Besuchsrechts und am  9. Juni 2015 die Genehmigung der Unterbringung von C____ beim Vater ab dem 12. Juni 2015.

Mit Berufung vom 22. Juni 2015 beantragte die Kindsmutter als Berufungsklägerin die vollumfängliche sowie kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. April 2015 und in Bestätigung des Scheidungsurteils vom 20. September 2013 die alleinige und sofortige Zuteilung  der elterlichen Sorge wie auch der Obhut über den Sohn C____ an sie. Eventualiter beantragt sie, es sei ihr unter Berücksichtigung der Wünsche von C____ während dem vorliegenden Verfahren das Recht zu gewähren, C____ unbeaufsichtigt und unbegleitet jeweils am Mittwoch und Freitag nachmittags zu besuchen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung sowie den Beizug der Verfahrensakten des Ehescheidungsverfahrens F.2008.498, des Strafverfahrens wegen Körperverletzung etc. zu ihrem Nachteil wie auch der vollständigen Verfahrensakten der KESB.

Mit Entscheid vom 10. Juli 2015  hat der Präsident des Zivilgerichts die Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters und die Aufhebung des Annäherungsverbots der Mutter verfügt.

An der Verhandlung vom 7. August 2015 sind die Parteien sowie die Beiständin befragt worden und die Parteivertreter zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten und Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Mit dem angefochtenen Entscheid wurden in teilweiser Abänderung des Scheidungsurteils vom 20. September 2013 vorsorglich die elterliche Sorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Unterbringung des Kindes, das Besuchsrecht und die Regelung des Kindesunterhalts neu geregelt. Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist damit eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 276 Abs. 1 ZPO in dem am Zivilgericht Basel-Stadt hängigen Abänderungsverfahren. Diese ist gemäss Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung anfechtbar. Über vorsorgliche Massnahmen nach den Artikeln 172–179 ZGB ist im summarischen Verfahren zu entscheiden (Art. 271 lit. a ZPO). Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist demzufolge einzutreten. Mit der Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss § 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Ziff. 1 lit. c des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SG 221.100) ist zu deren Beurteilung der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig.

2.        

Zur Begründung der vorsorglich angeordneten Massnahmen erwog der Vorrichter, C____ habe seit Anfang Mai 2014 die Schule nicht mehr besucht. Soweit die Berufungsklägerin vorgebracht habe, C____ besuche das Lerninstitut „[…]“, handle es sich entgegen ihrer Darstellung nicht um die Spitalschule des UKBB, sondern um ein privates, schulbegleitendes Institut, welches mit der Spitalschule des UKBB zusammenarbeite. Die Behauptung, ihr Sohn besuche eine Privatschule an der […], werde durch nichts belegt oder anderweitig glaubhaft gemacht. Aufgrund der langandauernden und ununterbrochenen Schulabwesenheit von C____ liege eine akute Kindeswohlgefährdung derzeit auf der Hand. Es müsse ihm daher zur Abwendung dieser Kindswohlgefährdung und zur Vermeidung von Schlimmerem die möglichst zeitnahe Wiederaufnahme des Schulbesuchs ermöglicht werden. Entsprechende Bemühungen des KJD seien bisher jedoch am Widerstand der Berufungsklägerin gescheitert. Aufgrund dieses Widerstandes, so die Vorinstanz, hätten erhebliche Kommunikationsprobleme bestanden. So sei es der Beiständin nicht möglich gewesen, direkt in Kontakt zum Kind zu treten. Weiter sei Dr. E____ auch ihr gegenüber nicht vom Arztgeheimnis entbunden worden. Die Berufungsbeklagte habe sodann die anlässlich der ersten Einigungsverhandlung vom 27. Januar 2015 geschlossene Vereinbarung nicht eingehalten, indem sie die für die stationäre Behandlung von C____ vereinbarten Besichtigungstermine im UKBB drei Mal – unter anderem wegen Krankheit und dem Schlagzeugunterricht des Kindes – kurzfristig abgesagt habe. Die Vorinstanz führt aus, aufgrund dieser Erfahrungen sei nicht damit zu rechnen, dass unter Mitwirkung der Berufungsklägerin als Inhaberin der elterlichen Sorge und Obhut zeitnah eine Lösung herbeigeführt werden könne. Es sei daher zum Schutz des Kindeswohls nunmehr dringend erforderlich, dass C____ aus der gegenwärtigen Situation bei der Mutter herausgeholt und ihr die elterliche Sorge und Obhut über C____ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 und 311 Abs. 1 ZGB vorsorglich entzogen werde. Nur mit dieser Massnahme könne gewährleistet werden, dass C____ die notwendigen medizinischen bzw. psychiatrischen Behandlungen erhalten könne und in Bezug auf seine altersgerechte Entwicklung keine Schäden davontrage. Mildere Massnahmen seien aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft, des starken Widerstands und des erheblichen Einflusses der Berufungsklägerin auf das Kind nicht geeignet, dessen Kindswohl nachhaltig zu sichern. Nur so könne auch eine sinnvolle Zusammenarbeit mit der Beiständin erfolgen. Auch das von C____ unterzeichnete Schreiben vom 10. April 2015 stehe dem nicht entgegen – zumal das Gericht davon ausgehe, dass es nicht dessen wirklichen Willen wiedergebe.

Die Vorinstanz hat weiter erwogen, der Berufungsbeklagte habe sich im Verfahren stets lösungsorientiert und kooperationsbereit gezeigt. Man dürfe daher davon ausgehen, dass er mit den involvierten Behörden zusammenarbeiten werde und mit seiner Hilfe erreicht werden könne, dass C____ die Schule wieder besuchen könne. Daher werde die der Mutter entzogene elterliche Sorge dem Vater übertragen. Da aber noch unklar erscheine, ob er in der Lage sei, C____ in seine Obhut zu nehmen, sei er zunächst in einer geeigneten Institution fremdzuplatzieren, bis eine dem Kindswohl besser entsprechende und noch abzuklärende Lösung gefunden werden könne. 

Die vorläufige Sistierung des Besuchsrechts der Berufungsklägerin begründete der Vorrichter mit der starken Einflussnahme auf ihren Sohn einerseits und dem gravierendem Loyalitätskonflikt, in welchem sich dieser befinde, andererseits. Eine vorläufige Sistierung sei so lange notwendig, bis sich C____s Alltag wieder stabilisiert habe. Schliesslich, so die Vorinstanz, sei als Folge dieser Massnahmen der Kinderunterhaltsbeitrag nicht mehr an die Mutter, sondern an die Beiständin zu Handen der mit der Unterbringung betrauten Institution zu leisten.

3.

3.1      Gemäss Art. 134 Abs. 1 und 298 d Abs. 1 ZGB ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. Voraussetzung der Massnahme ist damit, dass der Entzug der elterlichen Sorge und dessen Umteilung an den anderen Elternteil aufgrund der geänderten Verhältnisse dem Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht. Die Gefährdung des Kindes muss daher so ernst sein, dass sie nicht anders abgewendet werden kann (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, 27.08, 27.36; VGE VD.213.65 vom 17. Mai 2013 E. 2 mit Hinweis). Kindesschutzmassnahmen müssen zur Erreichung des Ziels der Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität), die mildeste Erfolg versprechende Massnahme bilden (Proportionalität) und die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1 m.H.). An diesem Massstab ist die vorliegend vorsorglich verfügte Umteilung der elterlichen Sorge von der Mutter auf den Vater zu messen.

Die genannten Voraussetzungen gelten in gleicher Weise auch für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Verweigerung des persönlichen Verkehrs. Soweit eine Gefährdung des Kindes nicht anders abgewendet werden kann, ist das Kind den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Auch diese Massnahme kommt nur als letztmögliches Mittel in Frage. Die Ursache der Gefährdung des Kindes muss darin liegen, dass dieses unter der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird (Hegnauer, a.a.O.; BGer 5A_463/2013 vom 26. September 2013 E. 6.2; VGE 726/2007 vom 23. Mai 2008, 741/2002 vom 24. Januar 2003). Ein einmal angeordneter Obhutsentzug ist aufzuheben, wenn das Kindeswohl bei den Inhabern der elterlichen Sorge nicht mehr gefährdet ist (VGE 701/2009 vom 10. November 2009).

3.2      Vorliegend ist die Abänderung der Scheidungsnebenfolgen durch eine vorsorglich erlassene Kindsschutzmassnahme im Abänderungsverfahren zu beurteilen. Hierzu ist der mit der Abänderungsklage befasste Instruktionsrichter als Einzelrichter gemäss Art. 276 i.V.m. 284 Abs. 3 ZPO, Art. 134 und 315b Abs. 1 Ziff. 2 ZGB sowie § 3 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SG 221.100) kompetent. Er entscheidet darüber  im summarischen Verfahren (Leuenberger, in: FamKomm Scheidung, Anh. ZPO Art. 276 N 17 ). 

3.3      Da der angefochtene Entscheid Kinderbelange betrifft, gelten diesbezüglich auch vor der zweiten Instanz der Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 296 ZPO N 6, 8). Dementsprechend sind im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen beachtlich und nach Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 317 ZPO N 56 f.). Es ist daher auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Berufungsgerichts abzustellen.

3.4      Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist die Fremdplatzierung von C____ im Durchgangs- und Beobachtungsheim „F____“. Diese ist mittlerweile beendet, sodass ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an deren Beurteilung fehlt. Ebenfalls nicht zu beurteilen ist die Platzierung des Kindes bei seinem Vater, ist diese doch mit einem neueren Massnahmeentscheid des Vorrichters angeordnet und von der Berufungsklägerin nicht angefochten worden.

4.

4.1      Mit ihrer Berufung bezieht sich die Berufungsklägerin zunächst auf das Scheidungsurteil, mit dem ihre Erziehungsfähigkeit nicht in Frage gestellt worden sei. Wie es sich damit verhält, kann dabei offen bleiben. Massgebend zur Beurteilung des angefochtene Entscheids ist die aktuelle Situation und nicht jene, wie sie sich im Zeitpunkt des Scheidungsurteils vom 20. September 2013 dargestellt hat.

4.2      Weiter rügt die Berufungsklägerin eine Verletzung der Offizialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes sowie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Es könne den Akten keine aktuelle Kindswohlgefährdungsmeldung entnommen werden.

4.2.1   In Konkretisierung dieser Rüge macht die Berufungsklägerin zunächst geltend, soweit die Vorinstanz die angenommene Kindswohlgefährdung mit einer angeblichen langandauernden und ununterbrochenen Schulabwesenheit von C____ begründe, verkenne sie, dass sie „eine ausgewiesene und kompetente Lehrerin“ sei, „welche C____ unter anderem als ausgewiesene Examinatorin an den Schweizerischen und Eidgenössischen Maturaprüfungen unterrichten könnte respektive unterrichtet hat“ (Berufungsbegründung  II Ziff. 3).

Bereits aufgrund der gewählten Formulierung der Berufungsklägerin erscheint fraglich, ob sie ihrem Kind während seiner Schulabstinenz überhaupt solchen Unterricht erteilt hat. Dies wurde von C____ bei seiner Anhörung durch den Instruktionsrichter klar in Abrede gestellt. Er machte deutlich, von seiner Mutter während seiner Schulabstinenz nicht unterrichtet worden zu sein. Generell sei die Mutter – insbesondere nach dem Auszug seiner Schwester – oft ausser Hauses gewesen, ohne dass er gewusst hätte, wo sie sei und was sie tue (Kinderanhörung vom 17. Juli 2015, S. 2).

Auch wenn offen gelassen werden kann, ob die Aussage von C____ betreffend Heimschulunterricht in dieser Absolutheit stimmt, ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für einen kontinuierlichen Heimunterricht ersichtlich sind – zumal die Berufungsklägerin diesbezüglich auch weder im Laufe des Verfahrens noch an der Verhandlung selbst substantiierte Angaben gemacht hat. Vielmehr hat sie auf entsprechende Fragen des Präsidenten – etwa danach, was für Unterricht sie ihrem Sohn genau erteilt habe – nur vage geantwortet und auch die Frage, ob sie zum betreffenden Zeitpunkt über eine entsprechende Bewilligung verfügt habe, nicht beantwortet (zweitinstanzliches Protokoll, S. 4).

Des Weiteren verkennt die Berufungsklägerin den rechtlichen Rahmen von Heimunterricht. Gemäss § 135 Abs. 1 SchulG bedarf es für den Heimunterricht schulpflichtiger Kinder einer jährlich zu erneuernden Bewilligung. Diese wird gemäss § 135 Abs. 2 SchulG nur erteilt, wenn die Persönlichkeit des Lehrers oder der Lehrerin für einen guten Privatunterricht Gewähr bietet. Das Erziehungsdepartement ist ausserdem ermächtigt, zu Hause unterrichtete Kinder von Zeit zu Zeit prüfen zu lassen und die erteilte Erlaubnis zurückzuziehen, falls sich ergibt, dass der erteilte Unterricht ungenügend ist (VGE VD.2011.8                 2 vom 14. Juli 2011 E. 3). Es ist nicht ersichtlich, dass ihr eine solche Bewilligung je erteilt worden oder von ihr auch nur schon beantragt worden wäre. Wie erwogen, hat sie eine entsprechende Frage des Präsidenten in der Verhandlung des Appellationsgerichts unbeantwortet gelassen und auch bei früheren Gelegenheiten – beispielsweise anlässlich des Verfahrens VD.2015.37 betreffend einer Ordnungsbusse wegen Verletzung elterlicher Pflichten bzw. mangelndem Schulbesuch ihres Sohnes – nie etwas diesbezügliches belegt oder eingereicht.

4.2.2   Weiter lässt die Berufungsklägerin ausführen, ihr Sohn habe bis zum Vollzug der angeordneten Fremdplatzierung das Privat Gymnasium G____ besucht. Dabei fällt zunächst auf, dass diese Behauptung bereits in merkwürdigem Kontrast zu ihrer eigenen Darstellung im genannten Verfahren VD.2015.37 steht. Dort hat die Berufungsklägerin als Rekurrentin nicht behauptet, dass ihr Sohn die Privatschule besucht habe, sondern dass sie sich bemüht habe, ihren Sohn an eine Privatschule anzumelden. Sie habe sich gezwungen gesehen, C____ „privat in die weiterführende Schule zu schicken“. Einen Beleg für den Besuch einer solchen Schule hat sie trotz anderen Beweisangeboten nicht genannt (Rekursbegründung vom 30. Januar 2015). Sie bezieht sich nun auf eine Bestätigung der Schulleiterin dieser Schule vom 11. Mai 2015. Diese ist aber merkwürdig unbestimmt. Im Rahmen einer amtlichen Erkundigung des Gerichts hat die Schulleitung des Privat Gymnasiums G____, H____, angegeben, dass C____ ihre Schule „probeweise während drei Wochen“ besucht habe, wobei der Einstieg schrittweise gemacht und C____ in dieser Zeit während drei Tagen krankgeschrieben worden sei. Demgegenüber hat C____ bei seiner Anhörung selber angegeben, er sei zwar während drei Wochen angemeldet gewesen, habe die Schule aber im August 2014 nur während einer Woche besucht. Er habe sich in der Klasse ausgeschlossen gefühlt. In der Folge habe es keine weiteren Versuche mehr gegeben, dass er weiterhin dorthin gehen sollte. Demnach steht fest, dass C____ seit Juni 2014 nicht mehr in die Schule gegangen ist. Gemäss seiner eigenen Aussage in der Anhörung beim Präsidenten des Appellationsgerichts habe er während seiner Schulabstinenz „nichts Sinnvolles gemacht“ (Kinderanhörung vom 17. Juli 2015, S. 1).

4.2.3   Weiter macht die Berufungsklägerin geltend, allfällige Kommunikationsprobleme vermöchten keine Umteilung der elterlichen Sorge und Fremdplatzierung zu begründen. Die Vorinstanz habe es sich unter dem Deckmantel des Kindswohls mit ihrem Entscheid sehr einfach gemacht. Die Rekurrentin habe sich durchaus um das Wohl von C____ bemüht. Dieser habe aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustandes bloss für eine kurze Zeitspanne die öffentliche Schule nicht besuchen können (Berufungsbegründung II Ziff.3, S. 7).

4.2.3.1 Eine generelle gesundheitliche Einschränkung, welche den Schulbesuch von C____ verhindern würde, wird bereits durch den Umstand widerlegt, dass dieser während seinem Aufenthalt im Durchgangs- und Beobachtungsheim „F____“ und auch in der  Folge regelmässig die Schule besucht hat. Entscheidend für eine allfällige Schulverweigerung des Kindes erscheint vielmehr die Feststellung im Bericht des Heims „F____“, dass C____ allgemein sehr Mühe damit habe, wenn seine Wünsche nicht nach seinen Vorstellungen umgesetzt würden. Er brauche ein Umfeld, welches ihm klar vermittle, wo er mitentscheiden dürfe und was feste Regeln seien, welche ohne Ausnahmen gelten. Zu diesen Regeln gehört zweifellos auch der Besuch des nach Art. 62 Abs. 2 BV obligatorischen Grundschulunterrichts. Wie im Bericht des Durchgangs- und Beobachtungsheims „F____“ weiter ausgeführt wird, hat C____ im „vorherigen Familiensystem mit seiner Mutter gelernt, dass vieles an ihn angepasst wurde, wenn nur genug Druck ausgeübt wird“. Er habe das „System, dass sich ‚die ganze Welt um ihn herum dreht‘ …, sehr verinnerlicht“ (Bericht des Heims „F____“ vom 3. Juli 2015, Ziff. 2 S. 3).

Daran ändert auch die Bestätigung  von Dr. E____ vom 15. Dezember 2014 nichts, wonach C____ der Schulbesuch spätestens seit dem 1. Oktober 2014 bis auf weiteres, mindestens aber bis zum 31. Januar 2015, krankheitsbedingt  nicht möglich gewesen ist. Dies hat Dr. E____ in der vorinstanzlichen Einigungsverhandlung vom 14. April 2015 zwar bestätigt. Er ging in dieser Bestätigung aber davon aus, dass intensivierte, gegebenenfalls auch stationäre Behandlungsmassnahmen erforderlich seien, wobei es sich um „eine gut behandelbare Störung“ handle (Protokoll Einigungsverhandlung vom 14. April 2015, S. 3). Aufgrund der Obstruktion der Berufungsklägerin wurde eine solche Behandlung jedoch in der Folge nicht eingeleitet. Auch einer vom Arzt befürworteten medikamentösen Behandlung hat sich die Berufungsklägerin entgegen gestellt.

Festzuhalten ist, dass nach der Wegnahme des Sohnes aus dem Familiensystem mit der Mutter eine krankheitsbedingte Unmöglichkeit des Schulbesuchs gerade nicht mehr bestanden hat. Anlässlich seiner Anhörung beim Präsidenten des Appellationsgerichts hat C____ ausgeführt, dass es ein schönes Gefühl gewesen sei, wieder in die Schule gehen zu können und es in der Schule toll gewesen sei. Er thematisierte zwar seine anfangs bestehenden Ängste vor einem solchen Wiedereintritt in die Schule, machte aber auch deutlich, dass der erneute Schulbesuch „richtig Spass gemacht“ habe (Kinderanhörung vom 17. Juli 2015, S. 1). Soweit somit eine solche krankheitsbedingte Einschränkung bei C____ beanstanden hat, war sie offenbar durch das damalige Familiensystem bedingt.

Weiter fällt auf, dass Dr. I____, die C____ im Sommer 2004 ärztlich betreut hat, für das Kind zwar vom 12. Mai bis zum 5. Juli 2014 ein Schuldispensationsgesuch aufgrund seiner schlechten psychischen Verfassung ausgestellt hat. Sie hat das Kind aber im Zeitpunkt ihres Berichts vom 1. Juli 2014 als mittlerweile „oft lachend, humorvoll und kreativ“ erlebt und gewann von ihm „einen aufgeweckten und intelligenten Eindruck“. Vor diesem Hintergrund gewinnt die Erklärung von C____, warum es in der Folge nach den Sommerferien dennoch nicht zu einem weiteren Schulbesuch gekommen ist, an Gewicht. Demnach sei seine Mutter mit seinen Leistungen nicht zufrieden gewesen und habe einfach gewollt, dass er ins Gymnasium gehe (Kinderanhörung vom 17. Juli 2015, S. 1). Dies vermag – zumindest in summarischer Beurteilung – im Rahmen des vorliegenden Massnahmeverfahrens die weiterhin bestehende Blockierung des Kindes in seinem bisherigen familiären Umfeld zu erklären.

4.2.3.2 Aus dem Bericht des Durchgangs- und Beobachtungsheims „F____“ ergibt sich weiter, dass C____ erhebliche schulische Defizite hat. Es hat sich gezeigt, dass er einerseits in etlichen Schulfächern, wie der Geometrie, dem Bruchrechnen und der Algebra, bezogen auf den Stoff der 7. Klasse Lücken aufweist, und dass ihm andererseits die Übung im Schreiben und die Arbeitstechnik fehlen. Weiter hält der Bericht fest, ein von ihm gehaltener Kurzvortrag sei „auf dem Niveau der 5. Klasse“ geblieben und es fehle ihm die Fähigkeit, sich ausdauernd den Hausaufgaben zu widmen (Bericht des Heims „F____“ vom 3. Juli 2015, Ziff. 3). All dies muss umso mehr bedenklich stimmen, wenn ihm die Berufungsklägerin gleichzeitig im Verfahren VD.2015.37 – bezogen auf den Zeitpunkt des Beginns seiner Schulabstinenz – ein gymnasiales Leistungsniveau attestiert (VD.2015.37, E. 2).

4.2.3.3 Eingeschränkt wurden während der Dauer seiner Schulabstinenz auch die Aussenkontakte von C____ zu andern Kindern und Erwachsenen. So gab das Kind bei seiner Anhörung an, dass er zwar oft draussen gewesen sei. Seine Mutter habe jedoch seine Kontakte, vor allem mit […], aber nicht geschätzt. Ausser seinem Therapeuten habe er niemanden gehabt, mit dem er über seine Situation hätte sprechen können. Auch die Musikschule und das heute wieder besuchte Judotraining bei seinem Vater habe er nicht mehr besucht (Kinderanhörung vom 17. Juli 2015, S. 1)

Die Entwicklung sozialer Kompetenzen ist eng verbunden mit Partizipationsmöglichkeiten und Akzeptanzerfahrungen in der Gleichaltrigengruppe. Es besteht dabei ein enger Zusammenhang zwischen der Anerkennung, die Jugendliche von Gleichaltrigen erfahren, und der Entwicklung des eigenen Selbstwertgefühls. Um sich zu einer eigenen Persönlichkeit entwickeln zu können, sind Jugendliche zudem auf erwachsene Vorbilder auch ausserhalb des Bekannten- und Verwandtenkreises der Eltern angewiesen (vgl. dazu VGE VD.2011.82 vom 14. Juli 2011 E. 4.3).

4.2.3.4 Der Vorrichter hat daher aufgrund der langdauernden  Schulabstinenz zu Recht eine schwere Kindswohlgefährdung im Falle ihrer Fortsetzung angenommen. Er hat erwogen, eine weitere Abstinenz hätte offensichtlich weitreichende Folgen für die persönliche und berufliche Entwicklung des Kindes (vorinstanzliches Urteil, E. 6). Diese Kindswohlgefährdung konnte mit der getroffenen Massnahme denn auch abgewendet werden. So ist es C____ möglich, wieder die Schule wie auch das von ihm gewünschte Freizeitprogramm zu besuchen. Nach den Schulsommerferien wird er in eine erste Klasse des sogenannten E-Zuges der Weiterbildungsschule eintreten können, was gemäss der Abklärung des Schulpsychologischen Dienstes seinen schulischen Fähigkeiten entspricht.

4.3

4.3.1   In rechtlicher Hinsicht rügt die Berufungsklägerin zunächst eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes.

4.3.2  

4.3.2.1 Aufgrund des dargestellten Sachverhalts ist erstellt, dass die Berufungsklägerin offensichtlich nicht in der Lage war, die persönliche Situation ihres Sohnes richtig einzuschätzen und ihm den für einen kontinuierlichen Schulbesuch notwendigen Rahmen zu setzen. Aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Kindes verlangt dies offensichtlich eine erzieherische Befähigung, über welche die Berufungsklägerin in der bisherigen Situation entweder nicht verfügte oder die sie nicht zur Anwendung gebracht hat. Wie dem Bericht des Durchgangs- und Beobachtungsheims „F____“ entnommen werden kann, versucht C____ auch mit Bezug auf die Schule nach wie vor, sich nicht an Regeln und Abmachungen zu halten. Er muss dabei lernen, eine altersadäquate Verantwortung für seine Handlungen zu übernehmen. Dabei bildet es laut Bericht eine „Herausforderung, von C____ einerseits die ausnahmslose Einhaltung der Rahmenbedingungen zu verlangen und ihn gleichzeitig zu unterstützen, wenn ihm alleine die Überwindung und der Durchhaltewillen für deren Einhaltung noch fehlt“. Diese Herausforderung zu meistern ist der Berufungsklägerin in der Vergangenheit offenbar nicht gelungen.

4.3.2.2 Gleichzeitig war es der Berufungsklägerin aber offensichtlich auch nicht möglich, hierfür für sich und ihren Sohn die Hilfe Dritter anzunehmen: Bereits im Rahmen der Abklärung der Schulsituation durch J____, KJD, verweigerte sie den Dialog. J____ konstatierte, dass bei ihr die „Kooperation und die Einsicht zu einer Zusammenarbeit nicht vorhanden“ seien (Bericht vom 11. November 2014, Vorakten, act. 12). Offensichtlich hat sie sich all diesen Angeboten – der therapeutischen Unterstützung ihres Sohnes durch Dr. E____ oder ihrer Begleitung durch die Beiständin […] – nicht nur verweigert, sondern diese sogar aktiv hintertrieben und torpediert. Obwohl sich die Berufungsklägerin mit Zwischenvereinbarung vom 27. Januar 2015 noch explizit dazu bereit erklärt hatte, C____ entsprechend der Empfehlung von Dr. E____ baldmöglichst eine stationäre Behandlung antreten zu lassen, hintertrieb sie in der Folge dessen Eintritt. Besonders imponiert in diesem Zusammenhang, dass die Berufungsklägerin diesbezüglich einen kurzfristig vereinbarten Termin beim Schlagzeugunterricht an der  Musikschule – den C____ gemäss seiner Aussage anlässlich der Anhörung gar nicht besucht hat – im Interesse einer Gesundung von C____ als vordringlicher einstufte, als die Wahrnehmung eines länger vereinbarten Termin bei seinem Therapeuten (Mail Dr. E____ vom 17. März 2015, Vorakten act. 25). Aus ihrer diesbezüglichen, von Dr. E____ in seinem Mail zitierten Begründung wird deutlich, dass sie sich trotz erklärter Bereitschaft vehement gegen jeden stationären therapeutischen Schritt wehrte. Dies führte schliesslich dazu, dass der Auftrag einer zeitnahen Hospitalisierung im UKBB an den Vorrichter zurückgegeben werden musste. Die ambulante Therapie konnte zwar weitergeführt werden, Dr. E____ gab aber seiner Skepsis darüber Ausdruck, ob mit dieser „singulären therapeutischen Massnahme“ die Situation von C____ „mittel- oder gar kurzfristig nachhaltig“ verbessert oder stabilisiert werden könne (Mail Dr. E____ vom 17. März 2015, Vorakten act. 25). In der Folge hat die Berufungsklägerin begonnen, auch diese Termine abzusagen, worauf die therapeutische Behandlung von C____ sistiert werden musste (Mail Dr. E____ vom 8. April 2015, Vorakten act. 26).  Die Obstruktion der Berufungsklägerin gipfelte schliesslich darin, dass Dr. E____ aufgrund ihres Verhaltens –  auf Weisung der Klinikleitung – die therapeutische Betreuung von C____ abbrechen musste. Damit hat C____ eine wichtige Vertrauensperson in seiner Krisensituation verloren, die ihm heute gemäss eigenen Angaben fehle. Dies bestätigte auch der Kinderanwalt anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts noch einmal ausdrücklich, indem er angab, für C____ sei mit dem Verlust seines Therapeuten „eine Welt zusammengebrochen“ (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3).

4.2.3.3 Die unkooperative Haltung der Berufungsklägerin ergibt sich auch aus ihrem prozessualen Verhalten. So hat sie in der vorinstanzlichen Einigungsverhandlung vom 14. April 2015 bestritten, von einem Schreiben ihres Sohnes an das Gericht Kenntnis zu haben. Demgegenüber hat dieser erklärt, dass dieses Schreiben von ihr selber ohne seine Mitwirkung aufgesetzt worden sei (vgl. Stellungnahme des Kinderanwalts zur Berufungserklärung, Ziff. 7).

4.3.2.4 Schliesslich bestehen auch Unklarheiten bezüglich der ärztlichen Betreuung des Kindes. Pädiatrisch wird C____ von Frau Dr. I____ betreut. Weiter soll gemäss einer von der Berufungsklägerin eingereichten Bestätigung Dr.  K____ in […] das Kind betreuen (Vorakten, act. 33). Dies hat C____ aber an seiner Kinderanhörung bestimmt bestritten. Er machte geltend, einen Dr. K____ nicht zu kennen und nie in […] einen Arzt besucht zu haben (Kinderanhörung vom 17. Juli 2015, S. 2). An der Verhandlung des Appellationsgerichts hat die Berufungsklägerin eine neue Bestätigung bezüglich einer Behandlung C____s durch Dr. K____ bzw. Dr. […] eingereicht.

4.3.2.5 Von ihrer starren Haltung, mit der sie sich jeder Beschulung ihres Sohnes entgegenstemmte, war die Berufungsklägerin sodann auch weder durch eine Gefährdungsmeldungen der Schule (Gefährdungsmeldung der Schulkreisleitung vom 15. September 2014, Gefährdungsmeldung der OS […] vom 24. Juni 2014, beide Vorakten act. 12) noch durch ihre Bestrafung wegen Verletzung der elterlichen Pflichten abzubringen. 

4.3.3   Hinzu kommt, dass C____ selber mehrfach und bestimmt seinem Willen Ausdruck verliehen hat, nicht mehr bei seiner Mutter leben und keinen Kontakt zu ihr mehr pflegen zu wollen. Dabei fällt auf, dass er zu dieser Haltung trotz seiner langen, einseitig auf seine Mutter konzentrierten Betreuung während der Dauer seiner Schulabstinenz schon kurz nach seinem Eintritt in das Durchgangs- und Beobachtungsheim „F____“ gelangte (vgl. Bericht des Heims „F____“ vom 3. Juli 2015, Ziff. 1). Wie aus der Vernehmlassung des Kindesvertreters klar hervorgeht, hat sich C____ immer mehr und sehr klar von seiner Mutter distanziert und den Wunsch geäussert, zum Vater ziehen zu wollen. Dabei sei er „in den letzten Wochen regelrecht“ aufgeblüht. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich C____ seit seiner Wegnahme aus dem Haushalt der Berufungsklägerin offensichtlich auch in persönlicher Hinsicht stark entwickelt hat. Während der Dauer seiner Obhut bei der Mutter gab er offenbar auch gegenüber seinem damaligen Therapeuten, Dr. E____, zum Ausdruck, nicht mit Dritten – wie dem zuständigen Gerichtspräsidenten – sprechen zu wollen, weil dies für ihn zu belastend wäre. Einen Termin mit seinem Therapeuten zur Planung einer stationären Behandlung sagte er ab, weil er „Panik und Herzrasen gehabt habe“ und er sich daher nicht habe auf den Weg machen können (Mail Dr. E____ vom 17. März 2015, Vorakten act. 25). In anderen Fällen wurden Anhörungstermine von der Berufungsklägerin für ihren Sohn abgesagt (Mail Dr. E____ vom 8. April 2015, Vorakten act. 26; Bericht vom 11. November 2014, Vorakten, act. 12). Nur kurz nach seiner Wegnahme aus der mütterlichen Obhut war ein solches Gespräch mit dem Instruktionsrichter des Zivilgerichts möglich. Auch im vorliegenden Verfahren gab es diesbezüglich keine Probleme. Daraus wird deutlich, dass C____ in der Obhut der Mutter in einem schweren Loyalitätskonflikt lebte und aus Rücksicht auf ihre Befindlichkeit und Reaktion solche Äusserungen bei Dritten über seine persönliche Situation ablehnte.

An der Verhandlung des Appellationsgerichts bestätigte sich dieser Eindruck. So gaben sowohl der Kindesvertreter als auch die Beiständin an, C____ habe sich sehr positiv entwickelt. Sein Anwalt hielt zudem fest, nachdem er C____ zuerst „nicht als 14jährigen“ erlebt habe, sei dieser nun „auf dem Weg, 14 Jahre alt zu sein“ (zweitinstanzliches Protokoll, S. 7). Damit werden die obigen Erwägungen bestätigt.

4.3.4   Seit der Wegnahme von der Berufungsklägerin hat C____ nicht nur seinen Schulunterricht sondern auch andere Aktivitäten wieder aufnehmen können. Wie seiner Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren entnommen werden kann, hat ihm seine Mutter zwar nicht verboten, das Judo-Training bei seinem Vater auszuüben. Allerdings sei es nie toll gewesen, wenn er anschliessend vom Judo zurückgekommen sei. Dann habe er die schwierige Situation jeweils sehr stark gespürt (vorinstanzliche Kinderanhörung vom 21. April 2015, S. 3). Daraus ergibt sich der Loyalitätskonflikt des Kindes mit aller Deutlichkeit. Das Kind spürte offensichtlich klar, was die Mutter von ihm erwartet und erfüllte diese Erwartungen aufgrund seiner einseitigen Bezogenheit, ohne seine eigenen Bedürfnisse zur Geltung bringen zu können. Heute besucht er diesen Unterricht offensichtlich wieder gerne. Auch anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts wurden der zuvor bestehende Loyalitätskonflikt von C____ und der nun langsam von ihm abfallende Druck durch die Beiständin und den Kinderanwalt hervorgehoben (zweitinstanzliches Protokoll, S. 2 bzw. 7)

4.3.5   Aufgrund der gesamten Akten muss daher festgestellt werden, dass C____ sich aufgrund der angefochtenen Massnahme offensichtlich aus seiner krisenhaften Situation hat lösen und einen Neuanfang hat beginnen können. So ist es denn auch gerade sein Wunsch, die Normalität eines Kindes seines Alters leben zu können, die er während der Zeit seiner Schulabstinenz im Haushalt seiner Mutter vermisst hat.

An der Verhandlung des Appellationsgerichts hat sich nun eindrücklich gezeigt, dass C____ langsam in diese Normalität zurückfindet (so auch explizit die Aussage der Beiständin, zweitinstanzliches Protokoll S. 2). Nach Angaben des Kindesvertreters habe C____ wieder Kontakt zu seiner Schwester, gehe seinen Hobbies nach und freue sich auch darauf, in die Schule zu gehen. Das Wohnen mit und bei seinem Vater gestalte sich bis anhin, wie sowohl dieser selbst als auch die Beiständin angeben, ohne grössere Probleme. Auch gesundheitlich habe C____ seit der Entlassung aus dem Heim „F____“ keinerlei Beschwerden mehr. Insgesamt, so der Kindesvertreter, sei C____ seit der Wegnahme aus der Obhut der Mutter „regelrecht aufgeblüht“ (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3).

4.3.6   Daraus folgt, dass die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater, die  vorübergehende Fremdplatzierung des Kindes und die nunmehrige Obhut beim Vater sowohl im Zeitpunkt ihrer Anordnung wie auch aus heutiger Sicht zur Wahrung des Kindswohl unerlässlich geboten gewesen sind. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich.

Als solche bezeichnet die Berufungsklägerin „die im Zeitpunkt des Erlasses der Massnahme getroffene Lösung, wonach C____ die G____ mit gleichaltrigen Kindern besucht und weiterhin die medizinischen Therapien bei den behandelnden Ärzten in Anspruch nimmt“. Dazu ist aber festzustellen, dass C____ lediglich  im August 2014 die G____ für eine Schnupperwoche besucht hat. Spätere konkrete Bemühungen der Berufungsklägerin für eine dortige Einschulung ihres Sohnes sind nicht ersichtlich. So führte Frau H____ von der G____ zwar aus, sie sei darüber informiert worden, dass C____ nach den Frühlingsferien „wahrscheinlich wieder regelmässig die Schule würde besuchen können“. Ein Eintritt hätte somit auf den Schulbeginn am 17. April 2015 erfolgen sollen. Dem steht aber die dezidierte Feststellung von C____ anlässlich seiner Anhörung gegenüber, dass es bis zum angefochtenen Entscheid vom 14. April 2015 keine weiteren Versuche eines erneuten Eintritts in die G____ gegeben habe. Aufgrund seiner Situation hätte ein solcher Versuch aber offensichtlich mit dem Kind vorbereitet werden müssen. Damit steht fest, dass es von Seiten der Mutter keine ernsthaften Versuche einer erneuten Einschulung gegeben hat. Nur in Klammern sei bemerkt, dass sich die unentgeltlich prozessierende Berufungsklägerin auch nicht zur Finanzierung einer solchen privaten Beschulung ihres Sohnes äussert.

Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin die therapeutische Betreuung ihres Sohnes durch Dr. E____ hintertrieben und für deren Abbruch gesorgt hat. Es erscheint daher kühn, wenn sie sich als mildere Massnahme nun auf diese Hilfe für ihren Sohn zu stützen sucht.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die sofortige Übertragung der elterlichen Sorge und Wegnahme des Kindes aus der Obhut  der Berufungsklägerin. Dies mag zwar zunächst eine erhebliche Belastung für das Kind bedeutet haben, hat aber letztlich dazu geführt, dass es sich positiv entwickelt hat. Selbstverständlich ändern diese Erwägungen nichts daran, dass die Massnahme und die Entwicklung von C____ weiterhin engmaschig zu begleiten sein werden.

4.4      Nicht konkret und selbständig beanstandet wird der Entscheid bezüglich der Unterhaltsbeiträge. Dieser ist im Übrigen auch durch einen neuen Massnahmeentscheid des Vorrichters ersetzt worden. Er ist daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

4.5      Daraus folgt, dass der Hauptantrag der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen ist.

5.

Die Rekurrentin rügt schliesslich mit ihrem Eventualantrag – unabhängig von der Umteilung der elterlichen Sorge und Obhut – die Verweigerung jeden persönlichen Verkehrs des Kindes mit ihr.

5.1      Das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern sowie dessen Schranken richten sich nach Art. 273 ff. ZGB. Danach besteht das gegenseitige Recht von Eltern und unmündigen Kindern, Kontakte untereinander zu pflegen, wenn den Eltern bzw. dem betroffenen Elternteil die elterliche Sorge oder die Betreuung der Kinder nicht zusteht (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 UNKRK und Art. 8 EMRK; BGer 2A. 87/2002 vom 22. Februar 2002 E. 1.3; BGE 120 Ib 1 E. 1d S. 3). Der elterliche Kontakt ist dabei nach Massgabe der Interessen des Kindes zu regeln, ohne dass es darum ginge, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden (BGer 5A_574/2014 vom 15. Januar 2015 E. 6.3 m.H. auf BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 232 f.). Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b S. 407; BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3; 5C.293/2005 vom 6. April 2006 E. 3; 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 2.3).

Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf er in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.2.1 S. 589; BGer  5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3 5C.221/2006 vom 16. Januar 2007 E. 2.2). Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 120 III 229 E. 3b/aa S. 233; 122 III 404 E. 3b S. 407; BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3; 5P.369/2004 vom 24. November 2004 E. 4.1; 5A_341/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 4.3; 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4; 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 2.3).

5.2      Zur Begründung ihres Antrages, ihren Sohn jeweils am Mittwoch und Freitag nachmittags unbeaufsichtigt und unbegleitet zu besuchen, bezieht sich die Berufungsklägerin auf die innige Beziehung zwischen ihr und ihrem Sohn. Demgegenüber wünscht C____ selber weiterhin keinen Kontakt zu seiner Mutter, weder telefonisch noch persönlich. Dies hat sich auch an der Verhandlung des Appellationsgerichts klar aus den Aussagen seines Anwalts und der Beiständin ergeben. Der Kindesvertreter hat ausgeführt, C____ möchte, dass seine Mutter ihn „in Ruhe lasse“ und wolle sie nicht sehen (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3), was die Beiständin bestätigte. Diese gab weiter an, sie habe den Eindruck, dass der Kontakt mit der Mutter für C____ „eine hohe psychische und emotionale Belastung“ bedeute. Angesichts des neuen Schuleintritts sei nun essentiell, dass C____ davor geschützt werde und seine volle Energie für den Schulanfang zur Verfügung habe (zweitinstanzliches Protokoll, a.a.O.).

Eindrücklich war in diesem Zusammenhang bei der Anhörung des Kindes, wie allein schon die Thematisierung dieses Besuchskontakts zu einer spürbaren Belastung des sich bisher in guter und gelöster Stimmung präsentierenden Kindes führte. C____ machte deutlich, von seiner Mutter schwer enttäuscht und angelogen worden zu sein. Diese bestimmte Haltung ist als Reaktion auf die starke Instrumentalisierung des Kindes durch die Mutter, wie sie im vergangenen Jahr stattgefunden hat und mit der sie das Kind aus seiner sonstigen Lebenswelt herausgerissen hat, verständlich. Sie ist derzeit zu akzeptieren. Immerhin werden die Beiständin und die C____ betreuenden Ärzte diese Haltung mit C____ zu besprechen und zu bearbeiten haben, um ihm eine erneute Annäherung an seine Mutter zu ermöglichen. Zu diesem Zweck wird im vorinstanzlichen Verfahren demnächst eine Besprechung zwischen der Beiständin des Kindes, dem Kindervertreter, seinem Therapeuten, Prof. Dr. […] und dem Vertreter der Mutter stattfinden. Im Hinblick auf diese Besprechung hat der Vorrichter denn auch mit Verfügung vom 4. August 2015 in Aussicht genommen, „ohne Widerspruch innert Frist bis zum 24. August 2015 seitens der Verfahrensbeteiligten … die Sistierung des Besuchsrechts der Klägerin“ aufzuheben, „sobald und sofern ein von allen Beteiligten getragener konkreter Vorschlag betreffend Aufnahme des Besuchsrechts vorliegt.“

Dieses Vorgehen entspricht aufgrund der erheblichen Belastung des Kindes der Wahrung seines Kindswohls. Den weiteren Abklärungen im vorinstanzlichen Verfahren ist daher im Berufungsverfahren nicht vorzugreifen.

5.3      Daraus folgt, dass auch der Eventualantrag abzuweisen ist.

6.

6.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Berufungsklägerin dessen Kosten zu tragen.

6.2      Alle Parteien haben die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Der Berufungsklägerin wurde diese bereits instruktionsrichterlich bewilligt, dem Berufungsbeklagten und dem Sohn der Parteien wird sie mit dem vorliegenden Entscheid bewilligt.

Der Vertreter der Berufungsklägerin macht mit seiner Honorar- und Kostennote vom 7. August 2015 einen Aufwand von 22.9 Stunden (inkl. Hauptverhandlung) zum Ansatz von CHF 200.– sowie Auslagen von CHF 48.60 geltend. Der Vertreter des Berufungsbeklagten und der Vertreter des Sohnes machen in ihren Honorarnoten vom 7. August 2015 einen Aufwand von 8,7 bzw. 9,00 Stunden (jeweils einschliesslich Hauptverhandlung) zum Ansatz von CHF 200.– und Auslagen von CHF 59.– bzw. CHF 19.75  geltend. Die Honorarnoten erscheinen angemessen, weshalb den Vertretern der Parteien ein Honorar gemäss diesen Aufstellungen zu entrichten ist.

6.3      Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die vom Staat aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege getragenen Leistungen von ihnen nachgezahlt werden müssen, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO). In Bezug auf die Kosten des Kindes tragen die Eltern diese Pflicht solidarisch.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss)

://:        Die Berufung wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, und der Entscheid des Zivilgerichts vom 14. April 2015 bestätigt.

            Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1000.– (inkl. Auslagen). Diese Kosten gehen zufolge der ihr bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.

            Dem Berufungsbeklagten und dem Sohn wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin, lic. iur. […], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4‘998.90, inklusive Auslagen und MWST, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Dem Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten, lic. iur. […], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 1‘942.90, inklusive Auslagen und MWST, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Dem Kindesvertreter, lic. iur. […], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 1‘965.35, inklusive Auslagen und MWST, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

ZB.2015.35 — Basel-Stadt Appellationsgericht 07.08.2015 ZB.2015.35 (AG.2015.625) — Swissrulings