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Basel-Stadt Appellationsgericht 19.01.2015 ZB.2014.36 (AG.2015.91)

January 19, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·8,758 words·~44 min·8

Summary

Urteilsänderung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

ZB.2014.36

ZB.2014.41

ENTSCHEID

vom 19. Januar 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Parteien

A_____                                                                                     Berufungskläger

[…]                                                                                       Berufungsbeklagter

vertreten durch MLaw [...], Advokatin,                                                   Kläger

[…]

gegen

B_____                                                                                 Berufungsklägerin

[…]                                                                                         Berufungsbeklagte

vertreten durch lic. iur. [...], Rechtsanwältin,                                    Beklagte

[…]

Gegenstand

Berufungen gegen ein Urteil des Zivilgerichts (Einzelgericht)

vom 26. Februar 2014

betreffend Urteilsänderung

Sachverhalt

Die Ehe von A_____ (nachfolgend Kläger) und B_____(nachfolgend Beklagte) wurde am 20. März 2008 vom Gerichtspräsidium Baden geschieden. Die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn C____, geboren am […] 2005, wurde der Mutter zugesprochen. Der Vater wurde verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt des Sohnes monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 750.– bis zum vollendeten 6. Altersjahr, von CHF 850.– vom 7. bis zum vollendeten 12. Altersjahr und von CHF 950.– vom 13. Altersjahr bis zur Mündigkeit zu bezahlen. Sollte der Sohn bei Mündigkeit eine Ausbildung absolvieren, dauere die Zahlungspflicht bis zu deren Abschluss, wobei die Beiträge dann direkt dem Sohn auszubezahlen seien. Die gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulagen seien zusätzlich zu bezahlen, sofern sie nicht von der Mutter direkt bezogen werden. Weiter wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten einen nachehelichen Unterhalt von monatlich CHF 1‘400.– bis und mit 30. September 2017 zu bezahlen. Es wurde festgehalten, dass damit keine den gebührenden Unterhalt der Ehefrau deckende Rente festgesetzt werden könne. Diese in der Teilvereinbarung vom 17. Januar 2008 festgelegten Unterhaltbeiträge beruhten auf einem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von CHF 4'800.– (inklusive 13. Monatslohn, ohne Spesen/Zulagen und ohne Kinderzulagen, vor Steuern).

Am 13. September 2010 ging der Kläger eine neue Ehe mit [...] ein, die einen Sohn aus erster Ehe, [...], geboren am […] 2005, in die Ehe einbrachte. In der Folge beantragte er mit Klage vom 23. August 2011 beim Zivilgericht Basel-Stadt die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts an seine geschiedene Ehefrau (Verfahren F.2011.[…]). Mit Vereinbarung vom 1./11. November 2011 einigten sich die Parteien auf die Sistierung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags für die Beklagte mit Wirkung ab 1. November 2011 bis und mit Oktober 2013, soweit dieser den Betrag von monatlich CHF 760.00 übersteigt. Der Kinderunterhaltsbeitrag für den SohnC____ blieb unverändert. Am […] 2011 wurden der Kläger und seine zweite Ehefrau Eltern der Tochter [...]. Eine in der Folge eingereichte neuerliche Klage vom 20. März 2012 auf Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht zog der Kläger am 16. Mai 2012 zurück (Verfahren F.2012.385). Am […] 2012 wurde dem Kläger seine zweite Tochter [...] geboren.

Mit Klage vom 14. Januar 2013 beantragte der Kläger, die mit Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 20. März 2008 festgesetzten und mit Urteil des Zivilgerichts des Kanton Basel-Stadt temporär herabgesetzten nachehelichen Unterhaltsbeiträge für die Beklagte seien mit Wirkung ab Datum der Rechtshängigkeit der Klage aufzuheben, eventualiter angemessen herabzusetzen. Weiter beantragte er die Herabsetzung des Kinderunterhaltsbeitrages an seinen Sohn C____ bis zu dessen Mündigkeit auf CHF 263.70, eventualiter auf ein angemessenes Mass. Schliesslich beantragte er die Auferlegung der Kosten an die Beklagte und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Beklagte widersetzte sich nach erfolgter Sistierung des Verfahrens mit Klagantwort vom 15. Juli 2013 dieser Abänderungsklage. Der Entscheid des Zivilgerichts vom 26. Februar 2014 lautet wie folgt:

„1.       In Abänderung des Urteils des Gerichtspräsidiums Baden vom 20. März 2008 werden die Unterhaltsbeiträge für B_____ sowie für C____ wie folgt neu festgelegt:

Der Kläger wird verpflichtet, an den Unterhalt der Beklagten ab November 2013 monatliche, vorauszahlbare Beiträge von CHF 1'267.00 bis 30. September 2017 zu zahlen.

Der Kläger wird verpflichtet, an den Unterhalt für C____, geb. […], monatliche, vorauszahlbare Beiträge von CHF 526.00 bis zum vollendetem 12. Altersjahr und CHF 726.00 vom 13. Altersjahr bis zur Mündigkeit, zu zahlen. Absolviert C____ in diesem Zeitpunkt eine Ausbildung (Lehre, Anlehre oder Mittelschule), dauert die Zahlungspflicht bis zu deren Abschluss. Von der Mündigkeit an sind die Beträge direkt an den Sohn zu leisten.

2.         Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF 4'784.00 sowie einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) der Ehefrau von CHF 1'360.00.

Im Übrigen bleibt das Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 20. März 2008 bestehen.

3.         Die Parteien tragen die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 je zur Hälfte. Sie gehen jedoch zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

4.         Dem Vertreter des Klägers im Kostenerlass, Dr. [...], werden ein Honorar von CHF 4'222.50 inklusive Auslagen zuzüglich 8% MwSt. von insgesamt CHF 337.70 (total CHF 4'559.20) aus der Gerichtskasse ausgewiesen.

Der Vertreterin der Beklagten im Kostenerlass, lic. iur. [...], werden ein Honorar von CHF 4'175.40 inklusive Auslagen zuzüglich 8% MwSt. von insgesamt CHF 334.05 (total CHF 4'509.45) aus der Gerichtskasse ausgewiesen.

Dieser Entscheid wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet, worauf beide mit Eingaben vom 26. und 31. März 2014 die schriftliche Begründung verlangten. Diese ging dem Kläger am 8. Juli 2008 und der Beklagten am 15. Juli 2014 zu. Beide haben in der Folge Berufung an das Appellationsgericht erhoben:

ZB.2014.36: Mit Berufungsbegründung vom 15. August 2014 verlangt die Beklagte die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts und deren folgende Abänderung: Der Kläger sei zu verpflichten, ihr monatlich vorschüssig einen Gesamtunterhaltsbeitrag für sich und den Sohn C____ von CHF 2'150.– (bei einem zumutbaren Einkommen von CHF 5'500.– des Klägers) respektive von CHF 1'794.– (im Falle der Arbeitslosigkeit des Klägers) zu bezahlen. Von diesem Gesamtunterhalt seien für [...] CHF 850.– bis zum vollendeten 12. Altersjahr und CHF 950.– vom 13. Altersjahr bis zur Mündigkeit respektive bis zum Abschluss der Ausbildung bestimmt. Für die Beklagte persönlich bestimmt seien davon CHF 944.– vom 1. November 2013 bis zur Beendigung der Arbeitslosigkeit des Klägers beziehungsweise sofern dieser ihr gegenüber jeden Monat seine Arbeitslosigkeit nachweist, und CHF 1'400.– bis zum 30. September 2017, sofern er keine Arbeitslosigkeit nachweist. Im Übrigen bleibe das Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 20. März 2008 bestehen. Die beantragten Unterhaltsbeiträge basierten auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inklusive 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Klägers von CHF 5'500.– beziehungsweise für die Zeit der Arbeitslosigkeit von CHF 4‘784.–. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien dem Kläger aufzuerlegen, jedoch zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates zu verlegen. Dem Vertreter des Klägers im Kostenerlass sei für die Bemühungen im erstinstanzlichen Verfahren ein Honorar von CHF 4'559.20 aus der Gerichtskasse auszuweisen. Die erstinstanzlichen Kosten der Vertreterin der Beklagten von CHF 4‘509.45 seien dem Kläger aufzuerlegen, indes infolge aktueller Uneinbringlichkeit aus der Gerichtskasse auszuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Schliesslich beantragt die Beklagte die unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren. Der Kläger (als Berufungsbeklagter in diesem Verfahren) beantragt mit Berufungsantwort vom 26. September 2014, auf die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Weiter beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

ZB.2014.41: In seiner Berufungsbegründung vom 8. September 2014 beantragt der Kläger, in kosten- und entschädigungsfälliger Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts, die Aufhebung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages an die geschiedene Ehefrau mit sofortiger Wirkung (Rechtshängigkeit der Abänderungsklage) sowie die Herabsetzung des monatlich zu leistenden Unterhaltsbeitrages an den Sohn C____ auf maximal CHF 404.– eventualiter auf ein angemessenes Mass, mit sofortiger Wirkung (Rechtshängigkeit der Berufung). Er beantragt auch für dieses Verfahren die unentgeltliche Prozessführung. Mit Eingabe vom 15. September 2014 hat er dem Gericht die am […] 2014 erfolgte Geburt eines dritten Kindes in zweiter Ehe, [...], nachgewiesen. Die Beklagte (nun als Berufungsbeklagte in diesem Verfahren) beantragt mit Berufungsantwort vom 17. Oktober 2014 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung des Klägers, soweit auf diese eingetreten werden könne. Weiter beantragt sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt. Die Abänderung eines Scheidungsurteils hinsichtlich der darin festgesetzten Unterhaltsbeiträge für die geschiedene Ehefrau und eines gemeinsamen Kindes stellt, soweit sie den alleinigen Streitgegenstand eines Klageverfahrens bildet, eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar (Rudin, Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage Basel 2011, Art. 51 BGG N 13). Massgebend für die Bestimmung des Streitwerts im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO sind die bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids vorgebrachten Erklärungen der Parteien und nicht der erstinstanzliche Entscheid selbst oder die Rechtsmittelanträge (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art  308 ZPO N 40). Aufgrund der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehefrau und den gemeinsamen Sohn der Parteien ist dieser Streitwert hier klar erfüllt.

1.2      Die beiden Berufungen richten sich gegen denselben Entscheid des Zivilgerichts; es besteht Identität der Parteien und des Streitgegenstandes. Es rechtfertigt sich somit, in einem Entscheid über die beiden Berufungen zu urteilen.

1.3     

1.3.1   Der Kläger beantragt zunächst, auf die Berufung der Beklagten sei aus verschiedenen Gründen nicht einzutreten. Er macht in seiner Berufungsantwort vom 26. September 2014 (Ziff. 3 ff.) geltend, die Rechtsbegehren der Beklagten seien unklar, weshalb auf ihre Berufung nicht eingetreten werden könne. Soweit die Beklagte ihre Anträge an den Fall seiner Arbeitslosigkeit knüpfe, sei nicht klar, was sie darunter verstehe und ob sie unter den Begriff einer Arbeitslosigkeit auch das Fehlen einer Festanstellung subsumiere. Sofern dies zutreffe, sei auf das Begehren nicht einzutreten, da sie damit nur verlange, was ihr schon von der Vorinstanz zugesprochen worden sei. Soweit sie den herabgesetzten Unterhalt neu bei ihrem eigenen Unterhalt statt beim Kindesunterhalt berücksichtigt haben möchte und beantrage, dass der Kläger im Falle des Nachweises eines Einkommens von CHF 4‘784.– berechtigt sei, ihr einen reduzierten persönlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, seien ihre Anträge neu, ohne auf neuen Tatsachen und Beweismitteln zu beruhen, und somit verspätet. Schliesslich bestreitet er den Bestand eines aktuellen Rechtsschutzinteresses der Beklagten an der Festlegung eines auf seine Arbeitslosigkeit bedingt anzuordnenden Unterhaltsbeitrages und eines auf der Grundlage eines zumutbaren Einkommens von CHF 5‘500.– anzuordnenden Unterhaltsbeitrages. Sollte er wieder eine Festanstellung finden, so habe die Beklagte die Möglichkeit, nach Art. 129 Abs. 1 ZGB den Weg der Abänderungsklage zu beschreiten.

1.3.2   Diese klägerischen Anträge sind nicht begründet:

1.3.2.1 Das Rechtsbegehren einer Berufung muss so bestimmt gestellt werden, dass es im Falle seiner Gutheissung zum Urteil erhoben werden kann. Dies gilt auch zum Schutz der berufungsbeklagten Partei, die der Klageschrift genau entnehmen können muss, wogegen sie sich zu verteidigen hat (vgl. BGer 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.3.3; AGE ZB.2013.4 vom 3. Juni 2013 E. 2.1). Der Grundsatz gilt auch unter der Geltung der Untersuchungsmaxime (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.5 und 5 S. 620 ff.). Vorbehalten bleibt aber das Verbot des überspitzten Formalismus (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.). Daraus folgt, dass ausnahmsweise auf ein Rechtsmittel eingetreten werden muss, wenn sich trotz mangelhaften Rechtsbegehrens aus der Begründung und allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid zweifelsfrei und ohne weiteres ergibt, was der Rechtsmittelkläger in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622 mit weiteren Hinweisen; BGer 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.1; AGE ZB.2013.4 vom 3. Juni 2013 E. 2.1; BEZ.2012.73 vom 26. März 2013 E. 2 mit Bezug auf die entsprechenden Anforderungen an eine kantonale Beschwerde).

Zwar definiert die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung nicht klar, was sie unter dem Begriff der „Arbeitslosigkeit“ versteht. Dieser Begriff ist aber bestimmbar und könnte, zumindest mit einer entsprechenden Klärung in den Motiven des Entscheids, auch als Grundlage eines entsprechenden Dispositivs verwendet werden. Der entsprechende Nichteintretensantrag ist daher abzuweisen, wobei bereits hier festzustellen ist, dass dieser Frage im Rahmen der materiellen Beurteilung ohnehin keine Bedeutung zukommt.

1.3.2.2 Weiter verkennt der Kläger den Begriff des neuen Antrages als Klageänderung im Sinne von Art. 227 Abs. 1 ZPO. Die nur beschränkt zulässige Klageänderung bedeutet eine Änderung des Streitgegenstandes und ist abzugrenzen von der nach Art. 227 Abs. 3 ZPO jederzeit zulässigen Beschränkung der Klage, welche einen Teilrückzug bedeutet (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Leuenberger/Hasenböhler [Hrsg.], Kommentar ZPO, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 227 N 1, 6). Diese Grundsätze gelten auch für die Beurteilung der Anträge der beklagten Partei und sind auch im Rechtsmittelverfahren zu beachten. Die Beklagte hatte im vorinstanzlichen Abänderungsverfahren die vollumfängliche Abweisung der Klage beantragt. Ihre vom Kläger gerügten Berufungsanträge bedeuten daher ein Minus gegenüber ihren erstinstanzlich gestellten Anträgen, erweitern den Streitgegenstand des Verfahrens also nicht und stellen somit keine unzulässige Klagänderung dar.

1.3.2.3 Soweit der Kläger schliesslich, unter Hinweis auf die Möglichkeit einer erneuten Abänderungsklage bei einer zukünftigen Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit, ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der Beklagten an einer bedingten Festsetzung eines höheren Unterhaltsbeitrages für diesen Fall bestreitet, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach Art. 129 Abs. 1 ZGB kann der nacheheliche Unterhalt bei einer Veränderung der Verhältnisse grundsätzlich nur herabgesetzt, aufgehoben oder sistiert werden. Eine Berücksichtigung der Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Ehegatten und mithin eine nachträgliche Erhöhung des Unterhaltsbeitrages für den geschiedenen Ehegatten ist nach Art. 129 Abs. 3 ZGB nur zulässig, wenn im Scheidungsurteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte. Dies ist hier zwar der Fall. Die Erhöhung kann dabei nur innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren seit der Scheidung verlangt werden. Die Scheidung der Parteien liegt aber schon länger zurück. Inwieweit diese Frist bei einer weiteren Reduktion des nachehelichen Unterhalts im Rahmen eines Abänderungsverfahrens neu beginnen kann, erscheint offen und ist bisher – soweit ersichtlich – weder Gegenstand der Literatur noch der Rechtsprechung gewesen. Zudem vermöchte auch ein Anspruch auf eine zukünftige Erhöhung nach Art. 129 Abs. 3 ZGB das Interesse einer Partei an einer bedingten Regelung für den Fall eines zukünftig höheren Einkommens des Unterhaltspflichtigen nicht zu beseitigen, hätte sie für diesen Fall doch bereits einen entsprechenden Titel und müsste nicht ein neues Verfahren anstrengen. Ein Rechtschutzinteresse am gestellten Antrag kann der Beklagten daher nicht abgesprochen werden.

1.3.3   Beide fristgerecht eingereichten Berufungen sind somit formgerecht erfolgt (vgl. Art. 311 ZPO). Auf beide Berufungen ist demnach einzutreten.

1.4      Zum Entscheid über die Berufung ist gemäss § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SG 221.100) der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig, weil in der ersten Instanz die Einzelrichterin entschieden hat. Offen gelassen werden kann, ob die Vorrichterin gestützt auf § 9 Abs. 3 Ziff. 1 lit. b EG ZPO überhaupt zuständig zum Entscheid gewesen wäre, darf doch unter Hinweis auf die umfangreichen Erwägungen im vorliegenden Berufungsentscheid mit Fug in Frage gestellt werden, dass es sich hier um einen einfachen Fall im Sinne dieser Bestimmung handelt. Bezeichnenderweise wird die Frage der sachlichen Zuständigkeit im angefochtenen Entscheid denn auch gar nicht aufgeworfen. Sie soll aber hier nicht weiter vertieft werden, zumal die Parteien die Zuständigkeit der Einzelrichterin nie bestritten haben. Die Kognition des Appellationsgerichts als Berufungsinstanz ist umfassend (Art. 310 ZPO; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 ZPO N 5 f.).

1.5

1.5.1   Die Beklagte macht in ihrer Berufungsantwort vom 17. Oktober 2014 (S. 3 f.) in formeller Hinsicht schliesslich noch geltend, dass die vom Kläger mit seiner Berufung geltend gemachte Geburt seines Sohnes [...] und die veränderten Wohnkosten nicht als neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt werden könnten. Neue Tatsachen und Beweismittel könnten nach Art. 317 ZPO im Berufungsverfahren nur berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht würden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können. Eine Veränderung der Verhältnisse sei mit der Arbeitslosigkeit des Berufungsklägers begründet worden; die Geburt eines weiteren Kindes sowie veränderte Wohnkosten seien wiederum durch eine neue Abänderungsklage vor erster Instanz vorzubringen und in einem entsprechenden Verfahren zu prüfen.

1.5.2   An dieser Argumentation ist zwar zutreffend, dass sich der Bestand einer Veränderung der Verhältnisse gemäss Art. 129 Abs. 1 respektive 286 Abs. 2 ZGB nach der Situation im Zeitpunkt der Klageinreichung beurteilt. Besteht aber in diesem Zeitpunkt eine solche Veränderung, ist die Unterhaltspflicht nach Massgabe der gesamten Umstände im Zeitpunkt des Abänderungsurteils neu zu beurteilen (vgl. dazu unten E. 2.1). Daher sind auch Noven, die im Rechtsmittelverfahren unter Beachtung der Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgetragen werden, zu berücksichtigen. Inwieweit diese Voraussetzungen schliesslich bei der Geltung der Untersuchungsmaxime, wie sie für die Beurteilung des Kinderunterhalts gilt, überhaupt zur Anwendung kommen, kann hier offen bleiben (vgl. dazu AGE ZB.2012.36 vom 29. Januar 2013 E. 3.3; ZB.2012.38 vom 6. November 2012 E. 2.5.2). Sowohl die Geburt des Sohnes [...] wie auch der Abschluss eines neuen Mietvertrages haben sich erst nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens ereignet und sind mit der ersten Rechtschrift des Klägers im Berufungsverfahren vorgebracht worden. Der Kläger hat die Noven somit ohne Verzug vorgebracht, weshalb sie formell zu berücksichtigen sind, soweit sie materiell von Belang sind.

2.

2.1      Die Abänderung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages für einen geschiedenen Ehegatten sowie des Kinderunterhalts, die in einem Scheidungsurteil geregelt worden sind, richtet sich nach Art. 129 ZGB sowie Art. 134 Abs. 2 in Verbindung mit 286 Abs. 2 ZGB. Obwohl die beiden Bestimmungen (Art. 129 Abs. 1 ZGB, 286 Abs. 2 ZGB) in ihrem Wortlaut nicht identisch sind, ist die Abänderung beider Unterhaltsbeiträge an die gleiche Voraussetzung einer erheblichen und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse geknüpft. Erheblich ist eine dauerhafte Veränderung der Verhältnisse, wenn sie die nach Art. 125 respektive 285 ZGB massgebenden Parameter der Beitragsbemessung betrifft und im Hinblick auf die Berechnung des Unterhaltsbeitrags bezüglich Dauer und Ausmass von Gewicht ist (Wullschleger, in: FamKomm Scheidung, 2. Auflage, Bern 2011, Art. 286 ZGB N 5 mit Hinweisen). Sie muss sich daher entweder auf die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten oder aber auf die Bedürfnisse des unterhaltsberechtigten Kindes respektive des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten beziehen. Nicht erforderlich ist die fehlende Voraussehbarkeit der Veränderung im Zeitpunkt der ursprünglichen Festlegung der Unterhaltsbeiträge, soweit der Veränderung tatsächlich nicht Rechnung getragen worden ist (BGE 131 III 189 E. 2.7.4 S. 199; 128 III 305 E. 5b S. 310; Gloor/Wullschleger, Abänderung von Unterhaltsrenten, in: Schwenzer/Büchler [Hrsg.], Dritte Schweizer Familienrechtstage, Bern 2006, S. 163). Bei voraussehbaren Veränderungen darf dabei im Zweifel von deren Berücksichtigung ausgegangen werden (Schwenzer, in: FamKomm Scheidung, 2. Auflage Bern 2011, Art. 129 ZGB N 7).

Zu vergleichen sind die Verhältnisse, wie sie der gegenwärtig gültigen Festlegung der Unterhaltsbeiträge zugrunde gelegt und gemäss Art. 282 ZPO vermerkt worden sind, und die Verhältnisse, wie sie heute bestehen (Wullschleger, a.a.O., Art. 286 ZGB N 6 mit Hinweisen; Gloor/Wullschleger, a.a.O., S. 161). Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Veränderung der Verhältnisse ist das Datum der Einreichung der Abänderungsklage (BGE 137 III 604 E. 4.1.1 S. 606; BGer 5A_506/2011 vom 4. Januar 2012 E. 3.1). Eine Abänderung erfolgt dabei bei erheblichen und dauerhaften Änderungen des massgebenden Sachverhalts nur dann, wenn sie für die Bemessung der festgesetzten Unterhaltsbeiträge von Bedeutung sind, etwa weil die bisherige Kinderunterhaltspflicht im Verhältnis unter den Eltern als ungleichgewichtig erscheint (BGE 137 III 604 E. 4.1.1. S. 606). Soweit eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse in diesem Sinne anzunehmen ist, muss der gesamte massgebende Sachverhalt neu beurteilt und das ursprüngliche Urteil an die veränderten Verhältnisse angepasst werden (BGE 137 III 604 E. 4.1.2. S. 606; BGer 5A_136/2014 vom 5. November 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 138 III 289 E. 11.1.1 S. 292; BGer 5A_506/2011 vom 4. Januar 2012 E. 5).

2.2      Das Zivilgericht hat mit dem angefochtenen Entscheid eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse bejaht. Es hat erwogen, dass als veränderte Verhältnisse nur Umstände berücksichtigt werden könnten, die nicht bereits in einem früheren Verfahren hätten geltend gemacht werden können. Nachdem der Unterhaltspflichtige seine zweite Abänderungsklage (Verfahren F.[…]) am 16. Mai 2012 zurückgezogen habe und damit in jenem Verfahren die Wirkung einer res iudicata eingetreten sei, kämen nur erhebliche und dauernde Veränderungen in Betracht, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten seien. Zu berücksichtigen sei aber die am […] 2012 erfolgte Geburt der Tochter [...] des Unterhaltspflichtigen, welche im Zeitpunkt des Klagerückzugs im Verfahren F.[…] nicht voraussehbar gewesen sei. In der Folge ermittelt die Vorinstanz den aktuellen Bedarf und das heutige Einkommen des Unterhaltspflichtigen einerseits sowie Bedarf und Einkommen der Unterhaltsberechtigten andererseits.

2.3      In ihrer Berufung bestreitet die Beklagte zu Recht nicht den Eintritt einer erheblichen, bisher nicht berücksichtigten Veränderung der Verhältnisse aufgrund der Geburt der Tochter [...], bildet doch die per se nicht voraussehbare Geburt eines neues Kindes in der Praxis jeweils einen wichtigen Abänderungssachverhalt (Wullschleger, a.a.O., Art. 286 ZGB N 7a mit Hinweisen). Daraus folgt, dass hier eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorliegt und daher aufgrund der neuen wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln ist, ob dies zu einer Abänderung der mit dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Baden vom 20. März 2008 festgelegten Unterhaltsbeiträge führen muss.

3.        

3.1      Bei der Beurteilung der neuen Situation hat die Vorinstanz zunächst die Leistungsfähigkeit und den Bedarf der Parteien ermittelt und dabei beim unterhaltspflichtigen Kläger dessen eigenen Bedarf sowie denjenigen seiner damals noch zwei in seinem Haushalt lebenden Kinder berücksichtigt. Dieser Bedarf setzt sich nach der Berechnung des Zivilgerichts (Entscheid E. 2.3) aus der Hälfte des Grundbetrages eines Ehepaares von CHF 850.–, den beiden Grundbeträgen für zwei Kinder ([...] und [...]) von je CHF 400.–, den Mietkosten von CHF 990.–, den Krankenkassenprämien des Klägers und der beiden Kinder (nach Abzug der Prämienverbilligungen) von insgesamt CHF 207.– sowie dem U-Abo von CHF 73.– zusammen und beträgt CHF 2‘920.–. Diesem Bedarf hat die Vorinstanz (Entscheid E. 3.1) ein durchschnittliches Nettoeinkommen des Klägers von CHF 4‘784.– gegenüber gestellt.

Bei der unterhaltsberechtigten Beklagten ist die Vorinstanz (Entscheid E. 4) von einem Bedarf von CHF 3‘083.– ausgegangen, der sich aus ihrem monatlichen Grundbetrag von CHF 1‘350.–, dem Grundbetrag des Sohnes C____ von CHF 400.–, Mietkosten von CHF 1‘060.–, Krankenkassenprämien von CHF 152.– und den Kosten der U-Abonnemente von CHF 121.–, jeweils für sie und ihren Sohn, zusammensetzt. Bei der Beklagten wurde ein – unbestrittenes – Nettoeinkommen von CHF 1‘360.– (inklusive 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) berücksichtigt.

Der Unterhaltsanspruch des Sohns C____ wurde von der Vorinstanz nach der sogenannten Prozentmethode bestimmt, wonach der Unterhalt für drei noch minderjährige Kinder insgesamt 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen betrage, und entsprechend auf CHF 526.– (11 % von CHF 4‘784.–) festgesetzt. Ausserdem wurde eine Erhöhung im Sinne einer Staffelung der Unterhaltsbeiträge ab dem 13. Altersjahr des Kindes auf CHF 726.– vorgenommen, da auf diesen Zeitpunkt hin der Unterhaltsbeitrag an die Beklagte wegfällt. Dieser Betrag sollte bis zur Mündigkeit von C____ respektive bis zum Abschluss einer über die Mündigkeit hinaus dauernden Ausbildung geschuldet sein (vgl. Entscheid E. 5.2). Den nachehelichen Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau hat die Vorinstanz (Entscheid E. 5.3) schliesslich „aus der Differenz des monatlichen Nettoeinkommens [des Klägers] abzüglich Grundbetrag [des Klägers], abzüglich hälftigen Überschusses und abzüglich Unterhaltsbeitrag an C____“ berechnet und auf CHF 1‘267.– festgesetzt.

3.2     

3.2.1   Der Kläger ist mehreren Personen gegenüber zu familienrechtlichem Unterhalt verpflichtet: Er schuldet sowohl seinem aus erster Ehe stammenden Sohn C____ wie auch seinen Kindern aus zweiter Ehe [...], [...] und mittlerweile [...] Kinderunterhalt, der Beklagten als seiner geschiedenen Ehefrau nachehelichen Unterhalt und seiner aktuellen Ehefrau ehelichen Unterhalt. Diese Unterhaltspflichten bedürfen der Koordination, wozu sich die Vorinstanz nicht erkennbar geäussert hat.

3.2.2   Nach geltenden Recht kann dem Zivilgesetzbuch zu den Rangverhältnissen unter den verschiedenen Unterhaltsgläubigern keine Antwort entnommen werden (vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, S. 548 Rz. 08.22).

3.2.2.1 Neu soll mit der Reform des Kinderunterhaltsrechts der Vorrang der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern explizit ins Gesetz aufgenommen werden (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013, Entwurf, Art. 276a E-ZGB, in BBl 2014 574 f., 598). Dieser Vorrang des Unterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder gegenüber dem ehelichen und nachehelichen Unterhaltsanspruch von Ehegatten ist aber bereits unter dem geltenden Recht durchaus zu beachten. Kinder bedürfen des elterlichen Unterhalts, da ihnen nicht möglich und nicht zumutbar ist, ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten und da sie während ihrer Unmündigkeit auf eine Eigenversorgung zugunsten ihrer Entwicklung und Ausbildung aus normativen Gründen verzichten sollen, während der Ehegattenunterhalt bloss faktisch bestehendem Unterhaltsbedarf Rechnung tragen will (vgl. Wullschleger, a.a.O., Art. 285 ZGB N 43 mit weiteren Hinweisen; Meier/Stettler, Droit de la filiation, 4. Auflage, Genf 2009, Rz. 520; Hausheer/Spycher, a.a.O., S. 553 ff. Rz. 8.27 ff. mit Hinweisen).

Untereinander sind alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen grundsätzlich finanziell gleich zu behandeln (BGE 137 III 59 E. 4.2.1 S. 62; Wullschleger, a.a.O., Art. 285 ZGB N 58 mit Hinweisen; Spycher/Hausheer, a.a.O., S. 556 ff. N 08.32 ff.).

3.2.2.2 Das Rangverhältnis zwischen dem Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt und dem Anspruch der heutigen Ehefrau auf ehelichen Unterhalt ist dagegen umstritten. Zum Teil wird die Gleichrangigkeit der beiden Ansprüche postuliert (Hausheer/Spycher, a.a.O., S. 550 ff. Rz. 08.23 ff.; Bräm, in: Zürcher Kommentar, Zürich 1998, Art. 163 N 118 A Ziff. 10.1.a; Urteil Kantonsgericht Graubünden ZK1 12 56 vom 21. Mai 2014 E. 5b), teilweise – unter Hinweis auf die Kenntnis des neuen Ehegatten um die vorbestehende Unterhaltsverpflichtung – der Vorrang des nachehelichen Unterhaltsanspruchs (Schwenzer, a.a.O., Art. 125 N 29; vgl. auch Bähler, Unterhaltsberechnungen aus der Sicht eines Praktikers, in: Festschrift Heinz Hausheer, Bern 2002, S. 183). Immerhin schliesst aber auch Schwenzer (a.a.O.) die Gleichrangigkeit der beiden Ansprüche, unter Hinweis auf den generellen Vorrang des Kindswohls, jedenfalls dann nicht aus, wenn beide Ehegatten minderjährige Kinder zu betreuen haben (so auch KGer SG BF.2006.47 vom 13. August 2007, in: FamPra.ch 2008 190). Die Gleichrangigkeit muss in diesem Fall zumindest im Umfang der Sicherung des Existenzbedarfs der beiden kinderbetreuenden Unterhaltsberechtigten gelten. Da im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt sowohl die geschiedene als auch die neue Ehefrau minderjährige Kinder zu betreuen haben, ist im Grundsatz von der Gleichrangigkeit der beiden Unterhaltsansprüche auszugehen.

3.2.2.3 Hinter diesen Unterhaltsansprüchen hat der Anspruch der neuen Ehefrau auf Beistand bei der Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihrem vorehelichen Sohn [...] nach Art. 278 Abs. 2 ZGB zu stehen.

3.2.3   Aus dem soeben skizzierten Rangverhältnis der verschiedenen Unterhaltsansprüche gegenüber dem Unterhaltspflichtigen ergibt sich folgendes Vorgehen bei der neuen Berechnung der Ansprüche der geschiedenen Ehefrau und des gemeinsamen Kindes im Rahmen der Beurteilung der Abänderungsklage des geschiedenen Ehemanns:

3.2.3.1 In einem ersten Schritt ist der Unterhaltsanspruch des Kindes aus der geschiedenen Ehe, unter Berücksichtigung der Ansprüche seiner Halbgeschwister aus der neuen Ehe, zu ermitteln. Dies erfolgt praxisgemäss unter Anwendung der sogenannten Prozentregel, wonach – als Ausgangspunkt – der Unterhalt für ein Kind rund 15 %, für zwei Kinder rund 25 % und jener für drei Kinder rund 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners entsprechen soll (Lötscher/Wullschleger, Aus der Praxis des Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, in: BJM 2008 17; Wullschleger, a.a.O., Art. 285 ZGB N 65 mit Hinweisen). Für weitere Kinder besteht keine feste Prozentregel, weshalb der angemessene Betrag in Konkretisierung der Vorgaben von Art. 285 Abs. 1 ZGB fallweise in sinngemässer Fortschreibung der Regel im Einzelfall zu bestimmen ist (vgl. Hausheer/Spycher, a.a.O., N 2.20; vgl. auch AGE.2014.40 vom 12. November 2014 E. 2.3.5). Grenze dieser Unterhaltspflicht ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils; es ist diesem zumindest das betreibungsrechtliche Existenzminimum voll zu belassen, weshalb die nach der Prozentregel zu bestimmenden Unterhaltsbeiträge entsprechend gekürzt werden müssen, soweit mit ihnen in das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners eingegriffen würde. Dabei kann der unterhaltspflichtige Elternteil aber nur die Sicherung des Existenzminimums für seine eigene Person beanspruchen (BGE 137 III 59 E. 4.2.1 S. 62, vgl. Entscheid AGE ZB.2014.40 vom 12. November 2014 E. 2.3.3).

3.2.3.2 Soweit dem Unterhaltschuldner nach der Deckung des eigenen Existenzbedarfs und der Leistung der als Ausgangspunkt nach der Prozentregel bestimmten Unterhaltsbeiträge für seine Kinder ein Überschuss verbleibt, sind in einem zweiten Schritt die Unterhaltsansprüche der geschiedenen und der neuen Ehefrau zu bestimmen. Prioritär ist allerdings der Bedarf der minderjährigen Kinder zu befriedigen, soweit dieser mit den festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträgen allein nicht hat gedeckt werden können. Verbleibt danach ein Überschuss, ist dieser hälftig unter den beiden unterhaltsberechtigten Ehefrauen bis zur Deckung des festgesetzten nachehelichen Unterhalts der geschiedenen Ehefrau zu verteilen.

3.3     

3.3.1   Ausgangspunkt der Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge ist somit das massgebende Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Das Scheidungsurteil ist im März 2008, entsprechend der damaligen Teilkonvention der Parteien, von einem damaligen monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von CHF 4‘800.–, inklusive 13. Monatslohn, ohne Spesen, Zulagen sowie Kinderzulagen, ausgegangen.

3.3.2   Die Vorinstanz (Entscheid E. 3.1) hat erwogen, dass der Kläger seit Januar 2013 arbeitslos sei und entsprechend Arbeitslosentaggelder beziehe. In den Monaten April, Juli, August und September 2013 habe er bei verschiedenen Firmen temporär gearbeitet. Aufgrund der überjährigen Arbeitslosigkeit und des Umstands, dass keine Temporärstelle zu einer Festanstellung geführt habe, könne nicht mehr von einer bloss vorübergehenden Verschlechterung seiner Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Vielmehr sei von einem aktuell tatsächlich erzielten durchschnittlichen Nettoeinkommen von CHF 4‘784.– auszugehen.

3.3.3   Mit seiner Berufung bestreitet der Kläger dieses Einkommen als massgebende Grundlage für die Unterhaltsberechnung nicht, macht aber geltend, dass sein Einkommen in diesem Jahr (2014) tatsächlich tiefer liege. Er sei nach wie vor temporär in der Baubranche angestellt, wo er im Sommer jeweils mehr Temporäreinsätze verbuchen könne als im Winter. Sein durchschnittliches Einkommen in den Monaten Januar bis August 2014 habe – ohne Berücksichtigung des Rückbehalts Feriengeld, der Mittagsspesen und der Kinderzulagen – im Durchschnitt CHF 4‘477.95 betragen.

3.3.4   Demgegenüber weist die Beklagte in ihrer Berufung darauf hin, dass der Kläger in den Jahren 2010 und 2011 ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen von CHF 5‘500.– ohne Kinderzulage erzielt habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch im Jahr 2012 ein vergleichbares Erwerbseinkommen erzielt habe und dass seine Arbeitslosigkeit nur vorübergehender Natur sei. Die mit der Arbeitslosigkeit verbundene Einkommensreduktion werde durch den Wegfall der Erwerbsauslagen reduziert. Zudem seien die Arbeitsbemühungen ungenügend; aufgrund der guten Auftragslage in der Baubranche und der hohen Bautätigkeit in der Stadt Basel sei nicht nachvollziehbar, weshalb er als ausgebildeter Bauarbeiter keine Arbeitsstelle finden könne; er zöge es vielmehr freiwillig vor, nicht erwerbstätig zu sein.

3.3.5  

3.3.5.1 Strittig ist somit, ob dem Berufungskläger ein höheres als das nach Auffassung der Vorinstanz aktuell tatsächlich erzielte Einkommen angerechnet werden kann.

Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger, ausgehend von seinem aktuell tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen, im Ergebnis praktisch das gleiche Einkommen angerechnet, von dem das Scheidungsurteil vom 20. März 2008 und die Parteien in ihrer Teilvereinbarung vom 17. Januar 2008 ausgegangen sind. Sie hat dessen zwischenzeitlich höheres Einkommen aufgrund der unterdessen eingetretenen Arbeitslosigkeit und heutigen Temporäranstellung unberücksichtigt gelassen.

3.3.5.2 Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen, das Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht bildet, abgewichen und statt dessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen beziehungsweise bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung aber fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben. Dieser Grundsatz gilt für alle Matrimonialsachen (vgl. Hausheer/Spycher, a.a.O., N 05.82 ff.; BGE 128 III 4 E. 4a S. 5 mit Hinweisen; statt vieler: BGer 5A_547/2008 vom 19. Juni 2009 E. 3.3.1).

3.3.5.3 Die Beklagte begründet die von ihr geltend gemachte, höhere Leistungsfähigkeit des Klägers mit seinem Einkommen während seiner Festanstellung bei der Firma [...] Bauunternehmung AG. Sie bezieht sich dabei auf ein Veranlagungsprotokoll des Klägers für die Steuern 2012, worin ihm für das Jahr 2012 ein steuerbares Erwerbseinkommen von CHF 69‘090.– angerechnet wird, was einem monatlichen Durchschnittseinkommen von CHF 5‘757.– entspricht. Zudem hat der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren in seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (act. 9) für das Jahr 2010 ein steuerbares Erwerbseinkommen im Jahr 2010 von CHF 65‘548.– nachgewiesen. Der Kläger bestreitet ein Einkommen in dieser Höhe unter Hinweis auf die Lohnabrechnungen für die Monate September bis und mit Dezember 2012. Von seinem damals erzielten Bruttoeinkommen seien die Kinder- und Ausbildungszulagen, die generelle Versetzungszulage sowie die Fahrtenentschädigung und die Sozialabzüge in Abzug zu bringen, weshalb der Lohnausweis für die Steuern im Rahmen der Feststellung seines effektiven Nettoeinkommens nicht massgebend sei. Zudem macht er geltend, dass ihm aus wirtschaftlichen Gründen gekündet worden sei.

3.3.5.4 Bei Prüfung der vom Kläger im Berufungsverfahren eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis August 2014 (Berufungsbeilagen 10-17) fällt zunächst auf, dass er in den Monaten März bis Mai und Juli/August ein deutlich über dem bisher angerechneten durchschnittlichen Monatseinkommen liegendes Einkommen erzielen konnte. Allein in den Wintermonaten Januar und Februar lag dieses Einkommen deutlich und im Monat Juni 2014 leicht darunter. Weiter lässt er bei seiner Berechnung seines aktuellen Einkommens den in dieser Zeit erworbenen Ferienlohnanspruch im Betrag von CHF 3‘979.45 unbeachtet. Dies rechtfertigt sich nicht; vielmehr erlaubt dieses Einkommen dem Kläger den Ferienbezug in Monaten mit geringerem Erwerbspensum; es ist daher als Einkommen in die Berechnung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens einzubeziehen. Zu dem vom Kläger errechneten durchschnittlichen Einkommen ist daher der durchschnittliche Ferienlohn von CHF 497.45 hinzuzurechnen. Es resultiert ein durchschnittliches Einkommen von CHF 4‘975.– respektive gerundet CHF 5‘000.–. Das aktuelle Einkommen des Klägers liegt sogar leicht höher als jenes im Vorjahr.

3.3.5.5 Es stellt sich die Frage, ob der Kläger in der Vergangenheit ein höheres Einkommen erzielt hat und auch aktuell ein solches erzielen könnte. Stellt man auf die ausgewiesenen steuerbaren Einkommen in den Veranlagungsprotokollen ab, so ist zu berücksichtigen, dass mit den Lohnabrechnungen der Firma [...] Bauunternehmung AG für die Monate Juli und September bis Dezember 2012 (vgl. Klagebeilagen [act. 3] 7a-c sowie Replikbeilagen [act. 19] 1-3) jeweils auch zwei Kinderzulagen im monatlichen Gesamtbetrag von CHF 400.– ausgewiesen werden, welche für die Ermittlung des hier massgebenden Erwerbseinkommen in Abzug zu bringen sind. Inwieweit die ab September 2012 ausgerichtete Versetzungszulage und Fahrtenentschädigung, die vom Arbeitgeber nicht verabgabt worden sind und damit von ihm kaum als Teil des Nettolohns ausgewiesen worden sind, ebenfalls in Abzug gebracht werden können, erscheint fraglich. Zu beachten ist aber, dass der Monatslohn in den Lohnabrechnungen jeweils auf CHF 5‘755.95 brutto beziffert worden ist. Nach Abzug der Sozialabzüge von CHF 954.35 resultiert ein monatlicher Nettolohn von CHF 4‘801.60, respektive unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes ein monatliches Einkommen von CHF 5‘202.–. Möglich ist zwar, dass der Kläger zumindest in den im Verfahren nicht belegten Monaten Überstundenarbeit geleistet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf aber bei der Berechnung des hypothetischen Einkommens von einem Unterhaltspflichtigen in der Regel kein Arbeitspensum von mehr als 100 % erwartet werden (BGer 5A_547/2008 vom 19. Juni 2009 E. 3.2; 5P.469/2006 vom 4. Juli 2007 E. 3.2.1, in: FamPra.ch 2008 S. 375). Es resultiert daher ein leicht höheres Einkommen – rund CHF 5‘200.–, welches der Berufungskläger in der Vergangenheit bei der Firma [...] Bauunternehmung AG erzielt hat.

Es fragt sich, ob dem Kläger nach dem unbestrittenen Verlust dieser Stelle die Erzielung eines solchen Einkommens weiterhin möglich ist. Er hat im vorinstanzlichen Verfahren den Nachweis umfangreicher Stellensuchbemühungen gegenüber der Arbeitslosenversicherung belegt (vgl. act. 15). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass es dem Kläger nicht mehr gelungen ist, ein höheres als das aktuell tatsächlich verdiente Einkommen zu erzielen. Mit den entsprechenden Hinweisen der Berufungsklägerin kann zwar als notorisch gelten, dass die Bauwirtschaft bisher von einer guten Auftragslage profitiert und entsprechend durchaus Nachfrage nach Bauarbeitern besteht. Nachdem der Kläger aktuell aber tatsächlich in der Baubranche tätig ist und konkrete Hinweise dafür fehlen, dass er freiwillig auf eine Festanstellung verzichtet, muss davon ausgegangen werden, dass keine reale Möglichkeit besteht, das frühere, lediglich leicht höhere Einkommen zu erzielen.

3.3.5.6 Es ist somit von einem aktuellen monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von gerundet CHF 5‘000.–, ohne Kinderzulagen, auszugehen.

3.3.5.7 Mit Bezug auf das massgebende Einkommen des Klägers macht die Beklagte weiter geltend, dass der neuen Ehefrau des Berufungsklägers ein Teilzeiterwerbsverdienst von CHF 1‘000.– netto pro Monat zumutbar sei, um das Familienbudget zu entlasten. Wie es sich damit verhält, kann hier, im Rahmen der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Kinder des unterhaltsverpflichteten Klägers auf der Grundlage der sogenannten Prozentregel, zunächst offen bleiben. Denn hier bleibt der Bedarf der neuen Ehefrau ohne Berücksichtigung, sodass klar wird, dass sie mit dem von der Beklagten geltend gemachten hypothetischen Einkommen primär ihren eigenen Unterhalt zu bestreiten hätte.

3.4      Auf der Grundlage eines monatlichen Nettoeinkommens von CHF 5‘000.– ist, als Ausgangspunkt, der an den Unterhalt von C____ zu leistende Unterhalt nach Massgabe der oben erwähnten Prozentregel (oben E. 3.2.3.1) zu bestimmen. Dabei wird hier davon ausgegangen, dass sich der für C____ massgebende Prozentsatz von 11 % (33 % geteilt durch 3 Kinder) auch durch die Geburt des vierten Kindes des Klägers nicht mehr grundsätzlich verändert. Daraus ergibt sich ein Kinderunterhaltsbeitrag für den Sohn aus erster Ehe von CHF 550.–, zuzüglich allfällig an ihn ausgerichteter Kinderzulagen, soweit dem Kläger die Leistung dieses Beitrages ohne Eingriff in sein Existenzminimum und unter Erbringung, nach Massgabe des jeweiligen Bedarfs, gleicher Beiträge an den Unterhalt all seiner Kinder aus zweiter Ehe möglich ist.

3.5      Die Vorinstanz hat, in Übereinstimmung mit dem abzuändernden Scheidungsurteil, eine Staffelung des Kinderunterhaltsbeitrages für C____ vorgenommen. Sie hat die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages ab dem 13. Altersjahr bis zur Mündigkeit respektive bis zum Abschluss der Erstausbildung von CHF 526.– auf CHF 726.– mit dem Wegfall des Unterhaltsbeitrages an die Beklagte nach Erreichen des 12. Altersjahres des Sohnes begründet. Gemäss dem ursprünglichen Scheidungsurteil wäre der Beitrag von CHF 850.– auf CHF 950.– gestiegen. Der Kläger bestreitet eine solche Staffelung mit Hinweis auf seine fehlende Leistungsfähigkeit, worauf in der Folge einzutreten sein wird.

Wie bereits festgehalten, sind Kinder nach Massgabe ihrer Bedürfnisse gleich zu behandeln. Es ist notorisch, dass Kinder im Vorschulalter wie die 2011, 2012 und 2014 geborenen Kinder des Klägers aus zweiter Ehe, einen geringeren Bedarf aufweisen als Kinder im Schulalter respektive ab dem 13. Altersjahr. Hinzu kommt, dass die Kinder des Klägers aus zweiter Ehe in einem Haushalt mit mehreren Kindern leben, was wiederum zu einem etwas geringeren Bedarf als jenem des ohne Geschwister im gleichen Haushalt aufwachsenden Sohnes aus erster Ehe führt (vgl. zu den entsprechenden Zahlen der sogenannten „Zürcher Empfehlungen“: Wullschleger, a.a.O., Art. 285 ZGB N 7). Daraus folgt, dass die Staffelung nicht zu beanstanden ist, zumal sie insoweit auch dem an die neuen Verhältnisse anzupassenden Urteil entspricht. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen auch, den Unterhaltsbeitrag an den Sohn C____ aus erster Ehe gegenüber einer gleichmässigen Verteilung der Einkommensprozente unter die heute insgesamt vier Kinder des Berufungsbeklagten bereits jetzt leicht auf derzeit CHF 600.– zu erhöhen. Dieser Betrag wird entsprechend dem anzupassenden Scheidungsurteil ab dem 13. Altersjahr des Sohnes weiter zu erhöhen sein, worauf zurückzukommen sein wird (vgl. unten E. 3.7.8).

3.6      Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Kinder ist der Existenzbedarf nach dem oben Ausgeführten und – trotz des anfänglichen Hinweises der Vorinstanz (Entscheid E. 2.2) auf diese Rechtsprechung – im Unterschied zu den Berechnungen der Vorinstanz (vgl. Entscheid E. 2.3) und des Klägers auf den eigenen Bedarf des Klägers, unter Ausklammerung seiner weiteren, im gleichen Haushalt wohnenden Familienmitglieder, zu beschränken (vgl. E. 3.2.2.1 mit Hinweis auf BGE 137 III 59 E. 4.2.1 S. 62).

Unbestrittenermassen ist dabei von einem Grundbetrag von CHF 850.–, entsprechend der Hälfte des Grundbetrages eines zusammenwohnenden Paares, auszugehen. Hinzu kommen die Mietkosten des Klägers. Dieser macht als Novum geltend, dass seine nun sechsköpfige Familie nach der Geburt seines dritten gemeinsamen Kindes mit seiner zweiten Ehefrau von der bisherigen 2-Zimmer-Wohnung in eine 4-Zimmer-Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von CHF 1‘950.– habe umziehen müssen. Dieser Umzug ist angesichts der Familiengrösse zwar unmittelbar nachvollziehbar. Geht es aber allein um die Bestimmung des Existenzbedarfs des Klägers, können hier vorerst nicht die ganzen Kosten für die Familienwohnung berücksichtigt werden. Es ist daher weiterhin von der Höhe der bisherigen Mietkosten von CHF 990.– auszugehen, die auch für den Kläger allein anfallen würden und in etwa der Hälfte der Mietkosten der aktuell bewohnten Familienwohnung entsprechen. Die Krankenkassenprämie des Klägers beträgt CHF 398.15, wovon die Prämienvergünstigung von CHF 241.20 in Abzug zu bringen ist (Berufungsbeilagen 6 und 9). Hinzu kommt das U-Abo im Betrag von CHF 73.–. Praxisgemäss im familienrechtlichen Existenzbedarf angerechnet wird dem Kläger auch die im vorinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigte Hausrat- und Haftpflichtversicherungsprämie von CHF 24.– (Berufungsbeilage 5). Es resultiert ein Existenzbedarf des Klägers von CHF 2‘093.95, gerundet CHF 2‘094.–.

Addiert man dazu für die beiden Töchter des Klägers und ab September 2014 für seinen Sohn [...] dem Alter entsprechende virtuelle Unterhaltsbeiträge von je CHF 500.– und einen Unterhaltsbeitrag für den Sohn C____ von derzeit CHF 600.–, so ergibt sich, dass dem Kläger die Leistung von Kinderunterhalt in dieser Höhe (CHF 2‘100.–) für seine nun vier Kinder, neben der Deckung seines eigenen Bedarfs, möglich ist.

3.7

3.7.1   Zur Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages für die Beklagte hat die Vorinstanz (vgl. Entscheid E. 2.3, 3, 4, 5) vom Nettoeinkommen des Klägers zunächst den Existenzbedarf von ihm und seinen beiden Kindern aus zweiter Ehe abgezogen (CHF 4‘784.–, abzüglich CHF 2‘920.– = CHF 1‘864.–). Weiter hat sie den Gesamtbedarf, bestehend aus diesem Existenzbedarf des Klägers und seiner beiden Kinder aus zweiter Ehe einerseits (CHF 2‘920.–), sowie dem Existenzbedarf der Beklagten und des gemeinsamen Sohnes C____ andererseits (CHF 3‘083.–), einem Gesamteinkommen der beiden Parteien von CHF 6‘144.– (CHF 4784.– [Kläger] zuzüglich CHF 1‘360.– [Beklagte]) gegenübergestellt, einen Überschuss von CHF 141.– ermittelt und schliesslich die Hälfte dieses Überschusses wiederum vom Einkommen des Klägers abgezogen. Nach Abzug des Unterhaltsbeitrages für den Sohn C____ von CHF 526.–, resultierte ein Betrag von CHF 1‘267.–, in dessen Höhe die Vorinstanz den Unterhaltsbeitrag an die geschiedene Ehefrau festsetzte.

3.7.2   Bei dieser Berechnung ist zunächst unklar, auf welchen methodischen Überlegungen und materiellrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Koordination der verschiedenen Unterhaltsansprüche sie beruht. Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen zum gegenseitigen Verhältnis der konkurrierenden Unterhaltsansprüche ist die Berechnung daher neu aufzustellen.

3.7.3   Zunächst gilt es den Bedarf der Parteien und der ihnen gegenüber zu Unterhalt berechtigten Personen zu klären:

3.7.3.1 Bei der Beklagten ist die Vorinstanz (Entscheid E. 4) von einem Bedarf von CHF 3‘083.– ausgegangen, der sich aus den monatlichen Grundbeträgen für die Beklagte (CHF 1‘350.–) und für den Sohn C____ (CHF 400.– bis Ende August 2015), den Mietkosten (CHF 1‘060.–), den Krankenkassenprämien (CHF 122.– und CHF 30.–) und den Kosten der U-Abos für beide (CHF 73.– und CHF 48.–) zusammen setzt. Der Kläger bestreitet in diesem Zusammenhang allein die Anrechnung des U-Abos von C____ und rügt insoweit eine Ungleichbehandlung seines Sohnes mit seinen drei Kindern aus zweiter Ehe, denen kein U-Abo angerechnet worden sei. Er ist daran zu erinnern, dass Kinder bis zum 6. Geburtstag gratis mit den Verkehrsmitteln des öffentlichen Verkehrs transportiert werden. Wenn das Älteste seiner Kinder aus zweiter Ehe dieses Alter erreicht haben wird, wird der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Beklagten wegfallen. Seine Rüge zielt daher offensichtlich ins Leere.

Diesen Bedarf von CHF 3‘083.– vermag die Beklagte im Umfang ihres Nettoeinkommens von CHF 1‘360.– selber zu decken; dieser Betrag wird vom Kläger nicht bestritten.

3.7.3.2 Der Existenzbedarf der Familie des Klägers ist zunächst ohne den Bedarf des von seiner zweiten Ehefrau eingebrachten vorehelichen Sohnes [...], für den der Kläger bloss beistands- aber nicht unterhaltspflichtig ist, zu berechnen. Er setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag für die Ehegatten von CHF 1‘700.–, den Grundbeträgen für die Kinder [...] und [...] sowie ab September 2014 für [...] von je CHF 400.–. Während die Vorinstanz noch von Mietkosten von CHF 990.– für eine 2-Zimmer-Wohnung ausgegangen ist, macht der Kläger nun per Juli 2014 Wohnkosten für eine 4-Zimmer-Wohnung im Betrag von CHF 1‘950.– geltend. Tatsächlich ist eine 2-Zimmer-Wohnung bereits für eine Familie mit drei Kindern und damit ohne Berücksichtigung des Stiefsohns des Klägers offensichtlich nicht zumutbar. Die neuen Mietkosten erscheinen auch hinsichtlich ihrer Höhe nicht unangemessen. Hinzu kommen Krankenkassenprämien von CHF 398.15 für den Kläger, von je CHF 111.65 für die beiden und ab September 2014 für die drei Kinder und CHF 419.65 für die Ehefrau des Klägers (act. 23/21). Hiervon sind die aktuellen Prämienvergünstigungen von CHF 673.40 und ab September 2014 von CHF 770.30 (Beilage zur Eingabe vom 14. November 2014) in Abzug zu bringen. Hinzu kommen die U-Abos für den Kläger und seine Ehefrau von je CHF 73.– sowie die Hausrat- und Haftpflichtversicherung von CHF 24.– ab Juli 2014 (Berufungsbeilage 5). Daraus resultiert ein Existenzbedarf der neuen Familie des Klägers (ohne Berücksichtigung des vorehelichen Sohnes der zweiten Ehefrau [...]) von CHF 4‘003.70 bis Ende Juni 2014, von CHF 4‘987.70 ab Juli 2014 und von CHF 5‘402.45 ab September 2014.

3.7.4   Weiter stellt sich die Frage, ob der neuen Ehefrau des Klägers ein – hypothetisches – Einkommen anzurechnen ist und welche Bedeutung dieser Anrechnung gegebenenfalls zukäme.

3.7.4.1 Die neue Ehefrau des Klägers betreut neben ihrem vorehelichen schulpflichtigen Sohn [...] die nunmehr drei gemeinsamen Kinder im Kleinkind- respektive Vorschulalter. Obwohl ihr die Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit nach der allgemeinen Praxis daher nicht zugemutet werden könnte, hat sich die Vorinstanz (Entscheid E. 2.2), unter Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur, zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass ein Ehegatte, welcher eine geschiedene Person in Kenntnis ihrer vorbestehenden Unterhaltsverpflichtung heiratet, nicht mit hohen ehelichen Unterstützungsleistungen rechnen kann und sich daher primär selber zu versorgen hat. Er hat daher unter Umständen eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen, um einen grösseren Beitrag an die Familie zu leisten, soweit dies vor dem Hintergrund der Unterhaltspflicht des Ehegatten notwendig ist (vgl. BGE 127 III 68 E. 3 S. 72; Wullschleger, a.a.O., Art. 286 ZGB N 7a mit Hinweisen). Im Ergebnis hat die Vorinstanz dann aber bei ihrer Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten darauf verzichtet, der neuen Ehefrau ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Stattdessen hat sie deren Bedarf bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt gelassen und somit implizit den nachehelichen Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau gegenüber ihrem ehelichen Unterhaltsanspruch als vorrangig behandelt.

3.7.4.2 Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass der zweiten Ehefrau des Klägers aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse und nach Abschluss ihrer sprachlichen und sonstigen Integration die Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit mit einem Verdienst von monatlich CHF 1‘000.– zumutbar sei, um das Familienbudget zu entlasten. Weitere Konsequenzen zieht sie daraus allerdings keine, berücksichtigt sie dieses behauptete Einkommen bei ihren Berechnungen doch – wie die Vorinstanz – ebenso wenig wie den Bedarf der neuen Ehefrau. Der Kläger bestreitet die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit seiner zweiten Ehefrau. Er bezieht sich dabei auf einen Zwischenentscheid der Vorinstanz vom 13. Dezember 2013, mit dem diese unter Hinweis auf die am 28. Dezember 2012 erfolgte Geburt des zweiten gemeinsamen Kindes des Klägers und seiner heutigen Ehefrau die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Teilzeitarbeit verneinte.

3.7.4.3 Geht man aber wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.2.2.2) grundsätzlich von der Gleichrangigkeit der Unterhaltsansprüche der beiden Ehefrauen aus, die beide minderjährige Kinder zu betreuen haben, so kann der Bedarf der neuen Ehefrau des Klägers im Unterschied zu jenem der Beklagten grundsätzlich nicht unberücksichtigt bleiben. Es ist daher im Gegenzug auch zu prüfen, ob und inwieweit sie an den Unterhalt ihrer Familie beizutragen im Stande ist. Mit der Vorinstanz ist dabei festzustellen, dass dem Ehegatten einer unterhaltspflichtigen Person höhere Anstrengungen zum Beitrag an die Deckung der finanziellen Bedürfnisse der Familie zugemutet werden müssen. Da der neuen Ehefrau die vorbestehende Unterhaltspflicht wie auch die engen finanziellen Verhältnisse ihres Ehemannes haben bewusst sein müssen, kann aus der Betreuung der noch kleinen Kinder allein die Zumutbarkeit eines Zuverdienstes nicht ausgeschlossen werden. Immerhin sind einer solchen Erwerbsarbeit wiederum aufgrund des Vorrangs des Kindswohls aber enge Grenzen gesetzt. Angesichts der notorischen Arbeitszeit des Klägers im Baugewerbe erscheint die Aufnahme einer Tätigkeit als Reinigungskraft oder in einem Restaurationsbetrieb in den Abendstunden oder am Wochenende in begrenztem Umfang nicht ausgeschlossen. Einer solchen Erwerbstätigkeit steht auch die vom Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren noch geltend gemachte fehlende sprachliche Integration nicht entgegen. Insgesamt erscheint daher ein Zuverdienst im Umfang von monatlich circa CHF 600.–, welcher etwa mit einer stundenweisen Tätigkeit an maximal drei bis vier Abenden pro Woche ohne weiteres erzielt werden könnte, angemessen.

3.7.5   Auch unter Anrechnung eines solchen Zuverdienstes der neuen Ehefrau des Klägers ist es den Parteien aber nicht möglich, den Existenzbedarf beider Haushalte, auch ohne Berücksichtigung des von der neuen Ehefrau des Klägers in die Ehe eingebrachten Sohnes [...], zu decken. Ist aber der Existenzbedarf der Personen, für die der Kläger unterhaltspflichtig ist, nicht gedeckt, so folgt daraus, dass sich eine Beistandspflicht des Klägers nach Art. 278 Abs. 2 ZGB gegenüber dem vorehelichen Sohn seiner Ehefrau nicht aktualisieren kann. Auch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Klägers in der Bedarfsberechnung ihres Haushaltes kann nicht zur Berücksichtigung des Bedarfs ihres vorehelichen Sohnes führen, da sie mit diesem Verdienst bereits ihren eigenen Unterhalt nicht vollständig zu decken vermag und dessen Deckung ihrer Unterhaltspflicht vorgeht.

3.7.6   Es ergibt sich damit folgende Berechnung des aktuell an die Beklagte zu leistenden nachehelichen Unterhalts, welche nach dem Gesagten dem Primat der Eigenversorgung vor Unterhaltsansprüchen, dem Vorrang von Kinderunterhalt und der Gleichbehandlung von unterhaltspflichtigen Kindern untereinander sowie der Gleichrangigkeit des Unterhaltsanspruchs der heutigen und der geschiedenen Ehefrau, die beide minderjährige Kinder betreuen, Rechnung zu tragen hat.

3.7.6.1 In einem ersten Schritt ist vom massgeblichen Einkommen des Klägers von CHF 5‘000.–, ohne Kinderzulagen, (vgl. oben E. 3.3.5.5), dessen eigener Existenzbedarf von CHF 2‘094.– (vgl. oben E. 3.6) in Abzug zu bringen.

In einem nächsten Schritt kann festgestellt werden, dass die Beklagte ihren eigenen Bedarf mit ihrem Einkommen von CHF 1‘360.– in diesem begrenzten Umfang nur teilweise zu decken vermag, woraus folgt, dass sie an den Unterhalt von C____ keinen finanziellen Beitrag zu leisten im Stande ist.

3.7.6.2 In einem dritten Schritt sind nun die Mittel zu bestimmen, die zur Deckung des Existenzbedarfs der Kinder des Klägers notwendig sind.

Im Haushalt des Berufungsklägers handelt es sich um deren Grundbeträge und Krankenkassenkosten sowie deren Anteil an den Wohnkosten. Zu berücksichtigen ist, dass bis zum Bezug der neuen Wohnung die gesamten Wohnkosten von CHF 990.– dem Kläger aufgrund der bescheidenen Wohnungsgrösse und Mietzinsen bereits vollumfänglich als eigener Bedarf angerechnet worden sind. Daraus folgen bis Ende Juni 2014 Kinderkosten von CHF 850.40 (Grundbeträge für die beiden Töchter von je CHF 400.–, sowie Krankenkassenkosten von je CHF 24.25 und von 26.15).

Für die Monate Juli und August 2014 kommen die anteiligen Wohnkosten der beiden Kinder hinzu. Es rechtfertigt sich, die neuen Wohnkosten im Umfang ihrer Erhöhung (CHF 960.–) zu rund zwei Drittel, d.h. zu CHF 640.–, auf die Kinder des Klägers aus zweiter Ehe zu verteilen, was im Ergebnis rund einem Drittel der gesamten Mietkosten des 6-Personenhaushaltes entspricht und angemessen erscheint. So resultieren für die beiden eigenen Kinder des Berufungsklägers ([...], [...]) Kinderkosten von insgesamt CHF 1‘490.40.

Ab September ist das vierte Kind des Klägers zu berücksichtigen. Es kommen neu dessen Grundbetrag (CHF 400.–) und Krankenkassenkosten (CHF 14.75 [CHF 111.65 abzüglich CHF 96.90]) hinzu. Eine neue Aufteilung der Wohnkosten unter die Familienmitglieder kann aber unterbleiben. Dies ergibt Kinderkosten von insgesamt CHF 1‘905.15 für die drei Kinder des Berufungsklägers aus zweiter Ehe ab der Geburt des dritten Kindes im September 2014. Zu beachten ist, dass der Kläger den Bedarf der Kinder zunächst mit den zu dessen Deckung bestimmten Familienzulagen von je CHF 200.– befriedigen kann, welche bei der Bemessung seines massgebenden Einkommens unberücksichtigt geblieben sind.

3.7.6.3 Ausgehend von einem Einkommen des Klägers von CHF 5‘000.– und unter Berücksichtigung der Kinderzulagen von je CHF 200.– verbleiben diesem nach Deckung seines eigenen Existenzbedarfs von CHF 2‘094.–, des Existenzbedarfs seiner Kinder im eigenen Haushalt (zu den Zahlen s. oben E. 3.7.6.2) und nach Leistung des Unterhaltsbeitrages an den Sohn C____ von CHF 600.– folgende Überschüsse, mit denen er zunächst, im Rahmen seiner nachehelichen Unterhaltspflicht den noch ungedeckten Existenzbedarf seines Sohnes C____ aus erster Ehe, welcher jenem seiner Kinder aus zweiter Ehe gleichrangig ist, zu decken hat:

Zeitraum bis Ende Juni 2014: CHF 1‘855.60 (CHF 5‘000.–, abzüglich CHF 2‘094.–, abzüglich CHF 450.40 [850.40 abzüglich 400.–], abzüglich CHF 600.–).

Juli und August 2014: CHF 1‘215.60 (CHF 5‘000.–, abzüglich CHF 2‘094.–, abzüglich CHF 1‘090.40 [1‘490.40 abzüglich 400.–], abzüglich CHF 600.–).

Ab September 2014: CHF 1‘000.85 (CHF 5‘000.–, abzüglich CHF 2‘094.–, abzüglich CHF 1‘305.15 [1‘905.15 abzüglich 600.–] abzüglich CHF 600.–).  

Der Bedarf von C____ besteht aus seinem Grundbetrag von CHF 400.– respektive ab September 2015 von CHF 600.–, seinen Krankenkassenkosten von CHF 30.– und seinem Anteil an den Wohnkosten. Von den Mietkosten von CHF 1‘060.– ist für das Einzelkind C____ im Zweipersonenhaushalt mit der Mutter ein Anteil von 40% und damit ein Betrag von CHF 424.– zu berücksichtigen. Es resultieren somit Kinderkosten für C____ von CHF 854.– respektive ab September dieses Jahres von CHF 1‘054.–. Diese werden im Umfang von CHF 600.– mit dem Kinderunterhalt des Vaters und von CHF 200.– mit der für ihn beziehbaren Familienzulage gedeckt. Es verbleibt ein Rest von CHF 54.– respektive ab September 2015 von CHF 254.–, welcher im Rahmen des nachehelichen Unterhalts der Beklagten als Betreuungsunterhalt zu decken ist.

3.7.6.4 Nach Abzug dieses Betrages (CHF 54.– respektive ab September 2015 CHF 254.–) vom vorläufigen Überschuss verbleiben dem Kläger (gerundete) Überschüsse von CHF 1‘802.– im Zeitraum bis Ende Juni 2014, von CHF 1‘162.– in den Monaten Juli und August 2014, von CHF 947.– ab September 2014 und von CHF 747.– ab September 2015. Dieser Überschuss nach Deckung des eigenen Bedarfs und jenes der Kinder des Klägers ist nach dem Gesagten als Anteil an die Deckung ihres Existenzbedarfs hälftig zwischen der geschiedenen Ehefrau (Beklagte) und der heutigen Ehefrau des Klägers zu teilen. Es resultieren Überschussanteile der Beklagten von CHF 901.– im Zeitraum bis Ende Juni 2014, von CHF 581.– in den Monaten Juli und August 2014, von CHF 474.– ab September 2014 und von 374.– ab September 2015.

3.7.7   Aus der Addition des Betrages zur Deckung des verbleibenden Existenzbedarfs ihres Sohnes (CHF 54.– respektive ab September 2015 CHF 254.–) und des hälftigen Überschussanteils nach Deckung des Bedarfs des Klägers und seiner Kinder resultieren nacheheliche Unterhaltsansprüche der Beklagten von CHF 955.– bis Juni 2014, von CHF 635.– für die Monate Juli und August 2014, von CHF 528.– ab September 2014 und von CHF 628.– ab September 2015 bis 30. September 2017.

3.7.8   Auf der Grundlage dieser Berechnung ist auch die Staffelung des Unterhaltsbeitrages von C____ gemäss dem abzuändernden Urteil neu zu regeln. Sind die Kinder des Klägers gleich zu behandeln, so ist auch nach Wegfall des nachehelichen Unterhalts für die Beklagte sicher zu stellen, dass der sich mit zunehmenden Alter ohnehin erhöhende Existenzbedarf von C____ in gleicher Weise gedeckt bleibt, wie jener seiner drei Halbgeschwister aus der zweiten Ehe seines Vaters, und dass seine Unterhaltssicherung weiterhin jener der zweiten Ehefrau des Berufungsklägers vorgeht. Es rechtfertigt sich daher, den Unterhaltsbeitrag für C____ mit dem Wegfall des nachehelichen Unterhaltsbeitrags für die Beklagte und mit dem Beginn des dreizehnten Lebensjahres von C____ ab Oktober 2017 um CHF 250.– auf CHF 850.– zu erhöhen.

Dieser Unterhaltsbeitrag ist entsprechend dem anzupassenden Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 20. März 2008, dem Entscheid des Zivilgerichts und auch den Anträgen beider Parteien im Berufungsverfahren (vgl. Berufung KIäger S. 9, Berufung Beklagte S. 2) bis zur Mündigkeit von C____ respektive bis zum Abschluss einer Ausbildung geschuldet. Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse des Klägers, des trotz der notwendigen Relativierungen bestehenden Grundsatzes der Nachrangigkeit des Ausbildungsunterhalts eines mündigen Kindes sowie der eingeschränkteren Zumutbarkeit seiner Leistung (vgl. Wullschleger, a.a.O., Allg. Bemerkungen zu Art. 276-293 ZGB N 2 sowie Art. 285 ZGB N 44) wird der Anspruch dannzumal gegebenenfalls auf Antrag des Klägers hin zu überprüfen sein.

3.8      Schliesslich stellt sich die Frage, auf welchen Zeitpunkt hin die Unterhaltsbeiträge dementsprechend festzusetzen sind. Die Vorinstanz hat die Abänderung ohne explizite Begründung ab November 2013 verfügt. Sie hat damit allerdings implizit Bezug auf die Vereinbarung der Parteien vom 1. November 2011 genommen, mit welcher der nacheheliche Unterhalt für die Beklage bis und mit Oktober 2013 sistiert wurde, soweit er den Betrag von CHF 760.– übersteigt. Die vom Berufungskläger beantragte Rückwirkung des Abänderungsurteils auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit seiner Abänderungsklage vom 14. Januar 2013 würde damit im Ergebnis eine reformatio in peius bedeuten. Der nacheheliche Unterhalt ist daher mit der Vorinstanz ab November 2013 neu festzusetzen. Dies rechtfertigt es, aufgrund einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse auch die Reduktion des Kinderunterhaltsbeitrages auf diesen Zeitpunkt hin wirksam werden zu lassen.

3.9      Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Kläger mit Wirkung ab November 2013 für seinen Sohn C____ einen Unterhaltsbeitrag von CHF 600.– bis zum vollendeten 12. Altersjahr und von CHF 850.– vom 13. Altersjahr bis zur Mündigkeit respektive bis zum ordentlichen Abschluss einer allfälligen Ausbildung zu bezahlen hat, jeweils zuzüglich allfälliger Kinderzulagen. Für die Beklagte hat der Kläger ab November 2013 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 955.– bis Juni 2014, von CHF 635.– für die Monate Juli und August 2014, von CHF 528.– ab September 2014 und von CHF 628.– ab September 2015 bis 30. September 2017 zu bezahlen.

4.

4.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringen beide Parteien mit ihren Standpunkten im vorinstanzlichen Verfahren wie auch in ihren Berufungen nur zum Teil durch. Daraus folgt, dass der vorinstanzliche Kostenentscheid, mit dem die ordentlichen Gerichtskosten halbiert und die Vertretungskosten wettgeschlagen worden sind, nicht zu beanstanden und somit zu bestätigen ist. Entsprechend sind auch die Kosten der Berufungsverfahren zu verteilen. Die Parteien tragen daher die Kosten der beiden Berufungen mit Gebühren von je CHF 1‘000.– je zur Hälfte. Daneben tragen sie die Kosten ihrer eigenen Vertretung in den beiden Verfahren.

4.2      Diese Verfahrenskosten gehen aber zu Folge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung an beide Parteien unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten des Staates und es sind ihren Vertreterinnen angemessene Honorare aus der Gerichtskasse auszurichten. Die Vertreterin der Beklagten hat darauf verzichtet, Honorarnoten einzureichen, weshalb die ihr zuzusprechenden Honorare vom Gericht festzusetzen sind. Demgegenüber hat die Vertreterin des Klägers eine Honorarnote vom 22. Dezember 2014 eingereicht, welche sich offensichtlich auf beide Verfahren bezieht. Sie macht dabei einerseits ein Honorar gemäss Streitwert von CHF 8‘157.20 geltend, und weist anderseits einen Zeitaufwand von CHF 16,59 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.– aus. Ausserdem macht sie Auslagen im Betrage von CHF 408.– geltend. Vorweg ist festzuhalten, dass die über 240 erstellten Kopien praxisgemäss zu einem Ansatz von 0.25 (und nicht von CHF 1.50) zu entschädigen sind (vgl. BJM 1999 S. 64), weshalb die geltend gemachten Auslagen auf rund CHF 100.– zu reduzieren sind.

In familienrechtlichen Verfahren vermögensrechtlicher Natur, wozu auch der Abänderungsprozess zählt (vgl. AGE ZB.2012.18 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2 mit Hinweisen auf BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 1) ist sowohl der angemessene Aufwand wie auch die Höhe eines streitwertbezogenen Honorars zu beachten. In Anwendung von § 17 Abs. 2 des Advokaturgesetzes (SG 291.100) in Verbindung mit den §§ 2, 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 10, 5 Abs. 1 lit. b/bb sowie 12 Abs. 1 und 3 der Honorarordnung (SG.291.400) resultiert ein Honorar von je 1‘800.– pro Verfahren. Aufgrund des Sach- und Verfahrenszusammenhangs ist das Honorar in Zusammenfassung der Bemühungen in beiden Berufungsverfahren zu bestimmen. Dabei ist von einem Streitwert von rund CHF 140‘000.– auszugehen. Es resultiert ein Grundbetrag von CHF 9‘000.– zuzüglich ein Zuschlag für die Berufungsantwort von 20%, der auch die Nachreichung weiterer Unterlagen umfasst. Die Summe ist im Berufungsverfahren um ein Drittel zu kürzen. Davon ist aufgrund des hohen Streitwerts die Hälfte als Honorar im Rahmen der unentgeltlichen Vertretung geschuldet. Es resultieren als Ausgangspunkt Gesamthonorare von je CHF 3‘600.–, was pro Berufung Honorare von je CHF 1‘800.– ergeben würde. Dies entspricht zum Stundenansatz von CHF 200.– einem Vertretungsaufwand in beiden Verfahren von 18 Stunden. Dieser erscheint der Sache angemessen und entspricht grundsätzlich dem von der Vertreterin des Klägers ausgewiesenen bisherigen Aufwand von rund 16,6 Stunden für beide Verfahren, zu welchem noch Nachbemühungen (Studium Entscheid, Besprechung mit Mandanten) kommen werden.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die vom Staat aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege getragenen Leistungen von ihnen nachgezahlt werden müssen, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        Die Berufungen werden teilweise gutgeheissen und Ziff. 1 und 2 des Entscheids des Zivilgerichts vom 26. Februar 2014 werden aufgehoben.

In Abänderung des Urteils des Gerichtspräsidiums Baden vom 20. März 2008 werden die Unterhaltsbeiträge für B_____ sowie für C____ mit Wirkung ab November 2013 wie folgt neu festgelegt:

A_____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von B_____ monatliche, vorauszahlbare Beiträge von CHF 955.– bis Juni 2014, von CHF 635.– für die Monate Juli und August 2014, von CHF 528.– ab September 2014 und von CHF 628.– ab September 2015 bis 30. September 2017 zu bezahlen.

A_____ wird verpflichtet, an den Unterhalt seines Sohns C____, geboren […] 2005, monatliche, vorauszahlbare Beiträge von CHF 600.– bis zum vollendetem 12. Altersjahr und CHF 850.– vom 13. Altersjahr bis zur Mündigkeit, zu zahlen. Absolviert [...] in diesem Zeitpunkt eine Ausbildung (Lehre, Anlehre oder Mittelschule), dauert die Zahlungspflicht bis zu deren Abschluss. Von der Mündigkeit an sind die Beträge direkt an den Sohn zu leisten.

Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) von A_____ von CHF 5'000.– sowie einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) von B_____ von CHF 1'360.–.

Im Übrigen bleibt das Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 20. März 2008 bestehen.

            Der Kostenentscheid des Zivilgerichts wird bestätigt.

            Die Berufungskläger A_____ und B_____ tragen die Gerichtskosten der beiden Berufungsverfahren mit Gebühren von je CHF 1‘000.–. Diese Kosten gehen zufolge der ihnen bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.

            Den Rechtsvertreterinnen von A_____, MLaw [...], und von B_____, lic. iur. [...], werden für beide Berufungsverfahren Honorare von insgesamt je CHF 3‘600.– und Auslagenersatz von insgesamt je CHF 100.–, zuzüglich 8 % MWST von jeweils CHF 296.–, ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

ZB.2014.36 — Basel-Stadt Appellationsgericht 19.01.2015 ZB.2014.36 (AG.2015.91) — Swissrulings