Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
ZB.2014.15
ENTSCHEID
vom 24. Juni 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm , Dr. Olivier Steiner , Dr. Heiner Wohlfart ,Dr. Christoph A. Spenlé, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[…] Klägerin
vertreten durch lic. iur. […], Fürsprecher und Notar,
[…]
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[…] Beklagter
vertreten durch […],
[…]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 6. November 2013
betreffend Festlegung eines Willensvollstreckerhonorars sowie Forderung
Sachverhalt
A____ (Klägerin resp. Berufungsklägerin) ist eine von insgesamt elf mit einem Quotenvermächtnis bedachten Vermächtnisnehmer/innen im Nachlass des 1994 verstorbenen C____. Als Willensvollstrecker amtete Advokat und Notar B____ (Beklagter resp. Berufungsbeklagter). Am 30. Dezember 1997 unterbreitete der Beklagte dem einzigen Erben sowie sämtlichen Vermächtnisnehmern seine Nachlassabrechnung mit einem Testamentsvollstreckerhonorar (inkl. Bankhonorar und Mehrwertsteuer) von CHF 600‘000.–. Diese Abrechnung wurde vom Alleinerben am 7. Januar 1997 genehmigt. Demgegenüber verlangte die Klägerin vom Beklagten die Substantiierung seines Honorars. Da sie mit dessen Erläuterung nicht einverstanden war, erhob sie am 10. November 2009 Klage mit folgenden Rechtsbegehren: Der Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten über seine Tätigkeit als Willensvollstrecker im Nachlass Rechenschaft abzulegen, insbesondere seinen Zeitaufwand detailliert auszuweisen; das Willensvollstreckerhonorar des Beklagten sei nach Massgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gerichtlich festzulegen; der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin mindestens den Betrag von CHF 35‘800.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2009 zu bezahlen, Teilklage, Mehrforderung vorbehalten; alles unter o/e-Kostenfolge. Das Zivilgericht wies die Klage mit Entscheid vom 6. November 2013 ab, soweit es darauf eintrat und auferlegte der Klägerin die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten.
Am 12. Mai 2014 hat die Klägerin Berufung erhoben und beantragt, der Entscheid des Zivilgerichts vom 6. November 2013 sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verurteilen, der Berufungsklägerin einen Betrag von mindestens CHF 35‘800.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2009 zu bezahlen. Eventuell sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge beider Instanzen zu Lasten des Berufungsbeklagten. Der Berufungsbeklagte hat am 11. Juli 2014 die kostenfällige Abweisung der Berufung für beide Instanzen und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 hat die Instruktionsrichterin den Parteien mitgeteilt, dass vorgesehen sei, aufgrund der Akten zu entscheiden. Das am 24. Juli 2014 von der Berufungsklägerin eingereichte vorsorgliche Ausstandsbegehren gegen mehrere Gerichtspersonen hat das Appellationsgericht (Ausschuss) mit Zwischen-Entscheid vom 4. November 2014 abgewiesen. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 hat die Instruktionsrichterin den Parteien die Zusammensetzung der urteilenden Kammer mitgeteilt. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Angefochten ist ein Entscheid der Kammer des Zivilgerichts vom 6. November 2013, wobei die Berufungsklägerin von den erstinstanzlich gestellten Rechtsbegehren nur die Leistungsklage auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von mindestens CHF 35‘800.– zuzüglich Zinsen aufrecht erhalten hat; dies ohne Vorbehalt einer Mehrforderung. Dementsprechend gelangt die 2011 in Kraft getretene Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) zur Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Es liegt ein Endentscheid der ersten Instanz vor, dessen Streitwert mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist daher zulässig. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten.
1.2 Zum Entscheid gegen den Kammerentscheid des Zivilgerichts ist die Kammer des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 EG ZPO; SG 221.100). Vorliegend wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Der Entscheid kann ohne zweiten Schriftenwechsel und ohne mündliche Verhandlung gefällt werden, wenn die Sache spruchreif ist (vgl. Art. 316 Abs. 1 ZPO; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 316 ZPO N 34). Dies ist hier der Fall und den Parteien in Aussicht gestellt worden. Der Entscheid ist daher aufgrund der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Das Appellationsgericht überprüft frei, ob die Vorinstanz den Sachverhalt richtig festgestellt und das Recht richtig anwendet hat (Art. 310 ZPO).
2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Klage in erster Linie mangels Passivlegitimation des Beklagten abgewiesen. Sie hat erwogen, der von der Klägerin gegenüber dem Beklagten geltend gemachte Anspruch richte sich nach den Vorschriften über die Vermächtnisklage gemäss Art. 601 ZGB. Hierzu sei die Klägerin als Vermächtnisnehmerin aktivlegitimiert. Schuldner der Vermächtnisforderung – und damit passivlegitimiert – sei demgegenüber grundsätzlich nur der mit dem Vermächtnis belastete Erbe. Der Willensvollstrecker, zu dessen Aufgaben die Ausrichtung der Vermächtnisse gehöre, sei insoweit ebenfalls als Prozessstandschafter passivlegitimiert; dies allerdings nur, solange er noch über zu verteilende Erbschaftsaktiven verfüge, welche denn auch das alleinige Haftungssubstrat bilden würden. Mit der Teilung des Nachlasses ende aber die Passivlegitimation des Willensvolltreckers. Vorliegend habe der Erbe mit Unterschrift vom 7. Januar 1998 ausdrücklich sein Einverständnis mit der Nachlassabrechnung erklärt. Im Übrigen sei die Begleichung der Honorarforderung auch von der Vertretungsmacht und –befugnis des Willensvollstreckers gedeckt gewesen, sofern die Erben – wie vorliegend – die Höhe der Forderung anerkannt hätten. Mit Vorlage der Nachlassabrechnung und Zustimmung des Erben sei die Willensvollstreckung für den Beklagten materiell beendet worden. Er verfüge über keine zu verteilenden Erbschaftsaktiven mehr und sei deshalb nicht mehr passivlegitimiert. Die Leistungsklage sei dementsprechend abzuweisen.
2.2 Die Berufungsklägerin wendet sich gegen diese Betrachtungsweise mit dem Argument, sie habe ein sogenanntes Quotenvermächtnis erhalten. Daher komme ihr gemäss Art. 483 Abs. 2 ZGB eine „erbenähnliche“ Stellung zu. Neben ihrem Anspruch gegenüber dem beschwerten Erben habe sie damit in Anwendung von Art. 518 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 562 Abs. 1 ZGB analog auch einen selbstständigen Erfüllungsanspruch gegenüber dem Willensvollstrecker erworben. Im Falle eines Quotenlegates hätte es zu den Pflichten des Willensvollstreckers gehört, die Vermächtnisnehmer umfassend zu informieren, insbesondere auch bezüglich des Honorars. Da sich die Schlussabrechnung resp. das Willensvollstreckerhonorar unmittelbar auf die Höhe des Quotenvermächtnisses der Klägerin ausgewirkt habe, habe die Abrechnung nicht vom Erben alleine genehmigt werden können, bzw. könne sich der Willensvollstrecker nicht dem Quotenvermächtnisnehmer gegenüber hierauf berufen. Im Umfang des zu viel bezogenen Honorars bestünden Erbschaftsaktiven. Mit der Abzweigung eines viel zu hohen Honorars habe der Beklagte seine Verpflichtungen gegenüber der Vermächtnisnehmerin verletzt.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat die Rechtslage bezüglich Passivlegitimation des Willensvollstreckers zutreffend dargelegt. Dieser Einschätzung ist zu folgen. Es kann hierfür auf die Ausführungen in Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids sowie das in Erwägung 2.1 hiervor Gesagte verwiesen werden.
Die Ausführungen in der Berufung werfen kein anderes Licht auf den Fall: Grundsätzlich ist der Willensvollstrecker für die Ausrichtung der Vermächtnisse verantwortlich und als Partei unter dem Titel Prozessstandschaft passivlegitimiert. Er haftet aber nur mit dem Nachlassvermögen und nicht persönlich (vgl. Brückner/Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, 3. Auflage Zürich 2012 S. 142; Karrer/Vogt/Leu, Basler Kommentar zum ZGB II, 4. Aufl. 2011, Art. 518 ZGB N 77 ff. mit Hinweisen und in Verbindung mit N 85; Abt, Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl. 2011, Art. 601 N 9; Künzle, Der Willensvollstrecker in der Erbteilung, successio 2013, S. 309 ff. 316; Rouiller/Gygax in: Eigenmann/Rouiller [Hrsg.] Commentaire du droit des successions, Bern 2012, Art. 601 N 3; a.M. Göksu, Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht 2. Aufl. 2012, Art. 562 ZGB N 4). Ein Nachlassvermögen besteht jedoch im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr, ist doch dieses verteilt und dem Willensvollstrecker vom Erben Décharge erteilt worden. Damit ist mit der Vorinstanz die Passivlegitimation des Beklagten dahingefallen. Soweit sich die Berufungsklägerin zur Stützung ihres Standpunkts auf die Ausführungen im Entscheid des Bundesgerichts BGer 5A_881/2012 vom 26. April 2013, Erwägung 5.2 beruft, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dem Entscheid kann nichts entnommen werden zur Frage, ob Erbschaftsaktiven nach deren Verteilung und der Déchargeerteilung noch bestehen oder nicht. In jenem Fall ging es auch nicht um eine Vermächtnisklage, sondern um eine von den Erben angestrengte Rückforderungsklage gegen den Willensvollstrecker. Dem Entscheid lässt sich zudem entnehmen, dass das Willensvollstreckerhonorar grundsätzlich eine Erbgangschuld darstellt und dass es deshalb vom zu verteilenden Nachlass vorweg in Abzug zu bringen ist. Es bildet damit formell kein Erbschaftsaktivum und berührt somit den Anspruch der Erben resp. Vermächtnisnehmer nicht (vgl. dazu Erwägung 5.1; auch Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., Art. 517 N 32 f.). Letzteren steht gemäss letztwilliger Verfügung 1/20 des Nettonachlasses zu. So ist auch vorliegend zu Recht vorgegangen worden. Das Honorar wurde in der Abrechnung auch korrekt aufgeführt und vom Erben genehmigt.
3.2 Nicht gefolgt werden kann der Berufungsklägerin auch mit Bezug auf ihre Ausführungen zur von ihr beanspruchten erbenähnlichen Stellung, welche ihr als Quotenvermächtnisnehmerin dieselben Rechte wie den Erben insbesondere bei der Déchargeerteilung einräumen soll. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Erben die Rechtsnachfolger des Erblassers sind (vgl. Breitschmid, Willensvollstreckung – aktuelle Rechtsprobleme, Herausgeber H.R. Künzle, Zürich, Basel, Genf 2004 S. 173/174) und dass sie daher den Anspruch auf Schlussabrechnung und ihre Kompetenz zur Déchargeerteilung aus diesem Rechtsverhältnis herleiten können. Der Nachlass steht den Erben zu und nur ihnen, weshalb nach Ansicht von Druey (vgl. dazu J. N. Druey, P. Breitschmid, Willensvollstreckung, St. Gallen, Zürich 2000 S. 6 f.) der Willensvollstrecker, welcher den Nachlass schädigt, nur die Erben direkt schädigt, nicht hingegen Vermächtnisnehmergläubiger etc. Entsprechend führt Breitschmid aus (vgl. Willensvollstreckung, a.a.O. S. 175 f.), dass die Pflicht zur laufenden Rechenschaftsablegung unter den Informationsanspruch der Erben fällt, welcher Voraussetzung bilde, um das Geschäftsgebaren des Mandatsinhabers würdigen zu können. Demgegenüber haben die Vermächtnisnehmer einzig einen Informationsanspruch bezüglich der Ausrichtung des Vermächtnisses, nicht hingegen einen Anspruch auf Rechenschaftsablegung und Déchargeerteilung. Dies gilt – entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin – auch für Quotenvermächtnisnehmer. Das Gesetz nimmt insoweit keine Differenzierung vor. Vielmehr stellt es zwar die Vermutung auf, dass nach Art. 483 Abs. 2 ZGB als Erbeneinsetzung jede Verfügung zu betrachten ist, nach der ein Bedachter die Erbschaft insgesamt oder zu einem Bruchteil erhalten soll. Allerdings kann diese Vermutung widerlegt und ein Quotenlegat ausgerichtet werden. Dies liegt dann vor, wenn der Bedachte eine bestimmte Quote von den nach Abzug der Schulden verbleibenden Aktiven erhalten soll, so wie dies hier unbestrittenermassen verfügt worden ist. Damit ist der Vermächtnisnehmer aber eben nicht Universalsukzessor; er haftet weder für Schulden, noch ist er sachenrechtlich am Nachlass berechtigt, und kann folgerichtig auch nicht die generelle Mandatsführung des Willensvollstreckers überprüfen und diesem Décharge erteilen. Er hat insoweit keine den Erben vergleichbare Stellung. Dies ist umso unbedenklicher, als bezüglich der richtigen Abwicklung des Willensvollstreckermandates bzw. der richtigen Rechnungsstellung zwischen Erbe und Quotenvermächtnisnehmer eine Interessenparallelität besteht. Im Übrigen würden die Erben dem Vermächtnisnehmer aus einer Vermächtnisklage haften (vgl. dazu Karrer/Vogt/Leu, BSK a.a.O., Art. 518 N 77, N 80).
In diesem Zusammenhang ist die Berufungsklägerin abschliessend darauf hinzuweisen, dass eine Rückforderung(sklage) gegenüber dem Willensvollstrecker wegen zu viel bezahltem Honorar – darum geht es vorliegend nach dem Ziel und Zweck der Klage – den Erben nur gemeinsam zusteht. Selbst wenn man die Berufungsklägerin als „Quasierbin“ betrachten wollte, wäre der vorliegenden Klage gegen den Berufungsbeklagten kein Erfolg beschieden. Diesfalls würde die Klage voraussetzen, dass die Berufungsklägerin mit dem Erben gemeinsam einen Rückforderungsanspruch geltend macht. Dies ist hier nicht der Fall. Insofern würde es der Berufungsklägerin an der Aktivlegitimation fehlen.
3.3 Die Berufungsklägerin will ihre Klage schliesslich in Form einer Verantwortlichkeitsklage gestützt auf Art. 97 ff. OR bzw. Art. 398 ff. OR behandelt haben: Der Gegenstand ist – wie aufgeführt – die behauptete zu hohe Honorarabrechnung, welche in der genehmigten Nachlassabrechnung figuriert. Eine derartige Verantwortlichkeitsklage steht dem Vermächtnisnehmer (wie auch den Erben) je einzeln zu (vgl. dazu Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., Art. 518 N 113). Vor erster Instanz hat die Berufungsklägerin diese Verantwortlichkeitsklage in ihren schriftlichen Ausführungen zwar erwähnt, allerdings dann im Plädoyer präzisiert, es gehe vorliegend um eine Vermächtnisklage (vgl. dazu S. 6 des Plädoyers). Entsprechend hat denn auch die Vorinstanz die Leistungsklage als Vermächtnisklage betrachtet. Ob nun prozessual zulässigerweise im Berufungsverfahren wiederum die Verantwortlichkeitsklage eingeführt werden kann, ist fraglich. So oder so fehlt es aber in diesem Zusammenhang an den Ausführungen zum Verschulden des Willensvollstreckers und damit an der erforderlichen Substantiierung. Die Haftung des Willensvollstreckers ist wegen fehlenden Verschuldens nämlich ausgeschlossen, wenn die Erben oder die Aufsichtsbehörde einer von ihm beabsichtigten Handlung zugestimmt haben (Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., Art. 518 N 112 mit weiteren Hinweisen). Die Pflicht zur Rechenschaftsablage mit Schlussabrechnung und zur Einholung der Genehmigung und Déchargeerteilung besteht gegenüber den Erben. Gegenüber dem Vermächtnisnehmen besteht nur eine Pflicht zur Auskunftserteilung, Information und Akteneinsicht bezüglich der näheren Umstände des Vermächtnisses (vgl. Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., Art. 517 N 32; Art. 518 N 17 am Ende). Die Erben könnten den Willensvollstrecker sogar von einer Rechenschaftspflicht entbinden (vgl. dazu Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Künzle Art. 517/518 N 78). Ein Verschuldensnachweis – der vorliegend gar nicht geführt wird – würde schon an diesem Umstand scheitern.
4.
Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen und der erstinstanzliche Entscheid inkl. Kostenentscheid ist zu bestätigen. Bei diesem Ergebnis ist die Frage, ob das Honorar angemessen war, nicht mehr zu prüfen (so auch die Ausführungen in der Berufung S. 3). Ebenso kann auf die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verzichtet werden.
Die Berufungsklägerin trägt die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren mit einer Gebühr von CHF 4‘600.– (Streitwert CHF 35‘800.–) sowie die ausserordentlichen Kosten. Bei der Bemessung der dem Berufungsbeklagten auszurichtenden Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass sich der Streitwert gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren aufgrund des Wegfalls des Feststellungsbegehrens erheblich reduziert hat. Zudem ist das Honorar gegenüber dem erstinstanzlich zugesprochenen um 1/3 zu kürzen (vgl. § 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 8 und § 12 HO; SG 291.400). Die Parteienschädigung an den Berufungsbeklagten wird auf CHF 2‘600.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:
://: Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Zivilgerichts vom 6. November 2013 wird bestätigt.
Die Berufungsklägerin trägt die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 4‘600.– und bezahlt dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2‘600.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.