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Basel-Stadt Appellationsgericht 30.12.2013 ZB.2013.25 (AG.2014.22)

December 30, 2013·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,973 words·~15 min·7

Summary

Mietzinsanfechtung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

ZB.2013.25

ENTSCHEID

vom 30. Dezember 2013

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiberin Dr. Caroline Meyer Honegger

Parteien

A_____                                                                                       Berufungskläger

[…]                                                                                                                Kläger

vertreten durch […], Advokatin,

[…]

gegen

Versicherung B_____                                                        Berufungsbeklagte

[…]                                                                                                            Beklagte

vertreten durch […], Advokat,

[…]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid der a.o. Zivilgerichtspräsidentin

vom 8. April 2013

betreffend Mietzinsanfechtung

Sachverhalt

A_____ (Berufungskläger) schloss am 8./9. Oktober 1992 mit der Versicherung B_____ (Berufungsbeklagte) einen Mietvertrag per 1. November 1992 über eine 2,5-Zimmerwohnung in Riehen ab. Am 22. April 1999 schlossen die Parteien einen Vergleich bei der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (SSM) mit dem Inhalt: „Der neue Nettomietzins per 1.4.1999 beträgt Fr. 1'006.50 pro Monat. Dieser Mietzins basiert auf einem Hypothekarzins von 4%, auf einem Stand des Landesindexes von 144.7 (März 1999); die Unterhaltskostenteuerung ist ausgeglichen per April 1999“. Am 2. Juli 1999 teilte die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger mit Formular mit, dass der Nettomietzins per 1. August 1999 auf CHF 978.– pro Monat gesenkt werde. Mit Formular vom 8. Dezember 1999 zeigte die Berufungsbeklagte eine Erhöhung des Nettomietzinses per 1. April 2000 auf CHF 1'042.– pro Monat an und mit Formular vom 9. Oktober 2000 eine solche per 1. April 2001 auf CHF 1'087.– pro Monat. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 ersuchte der Berufungskläger um eine Reduktion des Nettomietzinses auf den nächsten Kündigungstermin, da der Referenzzinssatz auf 2,75% gesunken sei. Am 13. Dezember 2010 [recte: Januar 2011] beantwortete die Liegenschaftsverwaltung das Ersuchen abschlägig, da die Nettorendite lediglich 2,87% betrage. Am 10. Februar 2011 gelangte der Berufungskläger an die SSM. Der dort geschlossene Vergleich wurde innert Frist durch die Berufungsbeklagte widerrufen, worauf dem Berufungskläger die Klagebewilligung erteilt wurde, welche bei ihm am 20. Mai 2011 eintraf. Am 17. Juni 2011 reichte er beim Zivilgericht Klage ein und verlangte die Herabsetzung des monatlichen Nettomietzinses per 1. April 2011 auf CHF 920.85. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2011 bzw. 27. Juni 2012 machte der Berufungskläger zudem die Herabsetzung des Nettomietzinses per 1. April 2012 bzw. 1. Oktober 2012 um 3,13% bzw. 2,79% geltend, dies infolge des weiter auf 2,5% respektive auf 2,25% gesunkenen Referenzzinssatzes. Das Zivilgericht entschied am 8. April 2013 in teilweiser Gutheissung des Herabsetzungsbegehrens vom 27. Juni 2012, dass der monatliche Nettomietzins per 1. Oktober 2012 auf CHF 1'057.– herabgesetzt werde. Das weitergehende Begehren wurde abgewiesen. Dem Berufungskläger wurden zudem die Gerichtskosten von CHF 1'620.– und eine Parteientschädigung von total CHF 8'210.30 auferlegt.

Gegen diesen Entscheid hat der Berufungskläger am 13. Mai 2013 Berufung erklärt und beantragt, es seien Ziff. 2 und 4 des Entscheids der a.o. Zivilgerichtspräsidentin vollständig aufzuheben, Ziff. 3 sei teilweise aufzuheben und es sei der monatliche Nettomietzins per 1. April 2011 auf CHF 920.85, per 1. April 2012 auf 892.05 und per 1. Oktober 2012 auf 867.15 herabzusetzen, unter o/e Kostenfolge, wobei der Berufungsbeklagten auch die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen seien. Mit Berufungsantwort vom 20. August 2013 beantragte die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung, sofern und soweit darauf eingetreten werden könne, unter o/e Kostenfolge. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Instruktionsrichter hat den Parteien mit Verfügung vom 22. August 2013 mitgeteilt, dass vorgesehen sei, ohne mündliche Verhandlung aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften und Akten zu entscheiden. Die Einzelheiten der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Angefochten ist ein Entscheid der a.o. Zivilgerichtspräsidentin (Mietrichterin) betreffend Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen. Dieser Entscheid ist nach der schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 405 Abs. 1 ZPO) mit Berufung anfechtbar: Es liegt ein Endentscheid der ersten Instanz vor (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO), wobei der Streitwert, der sich in unbefristeten Mietverhältnissen auf den zwangzigfachen Jahresbetrag der umstrittenen Mietzinsdifferenz beläuft (BGer 4A_576/2008 vom 19. Februar 2009 E. 1.1; BGE 121 III 397 E. 1 S. 399), CHF 10'000.– unbestritten übersteigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Zum Entscheid zuständig ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 EG ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder – wie hier – aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 ZPO).

2.

2.1      Die Vorinstanz hat die Einwände der Berufungsbeklagten, der aktuelle Mietzins von CHF 1'087.– sei gemäss Mietpreisraster Basel-Stadt (Mai 2011) orts- und quartierüblich und es werde damit ein ungenügender Ertrag erzielt, teilweise geschützt: Zunächst führte die Vorinstanz aus, die Berufungsbeklagte habe mit der Berufung auf den Mietpreisraster den Beweis der Orts- und Quartierüblichkeit des aktuellen Mietzinses des Berufungsklägers nicht erbracht (angefochtener Entscheid E. 3.2). Der vom Berufungskläger bezahlte Nettomietzins liege aber unter der Schwelle des angemessenen Ertrags; vielmehr sei ein Nettomietzins von CHF 1'145.80 pro Monat zulässig, weshalb der Berufungskläger per 1. April 2011 keinen Anspruch auf Herabsetzung des Nettomietzinses von CHF 1'087.– habe. Im Weiteren ging die Vorinstanz von einem per 1. April 2012 zulässigen Nettomietzins von CHF 1'088.– pro Monat aus, weshalb sie auch das zweite Herabsetzungsbegehren abwies. In Bezug auf das dritte Herabsetzungsbegehren per 1. Oktober 2012 errechnete die Vorinstanz einen Senkungsanspruch von 2,79%. Entsprechend setzte sie den Nettomietzins per 1. Oktober 2012 auf CHF 1'057.– herab, basierend auf einem Referenzzinssatz von 2,25%, einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 160,7 Punkten (Mai 2012) und einer bis Ende November 2011 ausgeglichenen Unterhalts- und Betriebskostenteuerung (angefochtener Entscheid E. 4 und 5).

2.2      Der Berufungskläger wendet zunächst ein, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Mietvertragsänderungen vom 2. Juli 1999, vom 8. Dezember 1999 und vom 9. Oktober 2000 als gültige Basis angesehen, obwohl sie angesichts der Faksimile-Unterschriften nichtig seien. Richtigerweise sei der Berechnung der Nettomietzinsherabsetzung der vor der SSM geschlossene Vergleich vom 22. April 1999 zugrunde zu legen (Berufung S. 11). Die Berufungsbeklagte bringt vor, die Geltendmachung angeblicher Nichtigkeit sei angesichts des Entscheids BGE 138 III 401 zumindest rechtsmissbräuchlich (Berufungsantwort S. 7).

Das Bundesgericht hat in BGE 138 III 401 festgehalten, mit dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift solle vermieden werden, dass die Identität des Erklärenden unsicher bleibt. Berufe sich der Mieter auf einen diesbezüglichen Formmangel der Mietzinserhöhung, um daraus Forderungen (oder generell ausgedrückt: einen Vorteil) abzuleiten, obwohl kein Zweifel über die Identität des Erklärenden bestand und beide Parteien der unangefochtenen Mietzinserhöhung nachgelebt haben, verfolge er ein vom Formerfordernis nicht gedecktes Ziel und verhalte sich rechtsmissbräuchlich (E. 2.4.2 f. mit Hinweisen). Den vorliegend in Frage stehenden, nicht handschriftlich unterzeichneten und damit formnichtigen Mietvertragsänderungen vom 2. Juli 1999, vom 8. Dezember 1999 und vom 9. Oktober 2000 ist während über zehn Jahren widerspruchsfrei nachgelebt worden. Bei den eingereichten Originalen sind die erklärenden Personen namentlich und mit faksimilierter Unterschrift genannt. Über deren Identität bestanden keine Zweifel. Nunmehr beruft sich der Berufungskläger auf die Nichtigkeit der Anzeigen, um daraus eine günstigere Position abzuleiten. Damit ist die vorliegende Situation grundsätzlich mit derjenigen in BGE 138 III 401 vergleichbar, da es hier wie dort um die Berufung auf einen geldwerten Vorteil geht (Rückforderung eines Differenzbetrags oder Erreichen eines niedrigeren Mietzinses; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 2.2 S. 7). Es ist damit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dem Mieter durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht ermöglicht werden soll, auf eine unangefochtene Mietzinserhöhung nach Jahr und Tag zurückzukommen, deren Gültigkeit keine der Parteien je angezweifelt hat. Somit ist von einem Ausgangsmietzins von CHF 1'087.– auszugehen, wie er mit Formular vom 9. Oktober 2000 angezeigt worden und ab April 2001 in Kraft gewesen ist.

2.3

2.3.1   Der Berufungskläger beanstandet weiter, das Zivilgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Berufungsbeklagte einen ungenügenden Ertrag erziele. Der Berufungskläger bestreitet insbesondere den geltend gemachten Anlagewert per Dezember 2010 in Höhe von CHF 14'730'276.–. So seien die behaupteten Handänderungskosten von 3,5% und die behaupteten Gesamtkosten einer umfassenden Überholung in Höhe von CHF 4'299'277.75 per 31. März 1994 nicht belegt worden. Bestritten wird weiter ein wertvermehrender Anteil von 60% der Gesamtkosten und damit die Erhöhung des Anlagewerts um CHF 2'579'567.–. Zur Beurteilung der bestrittenen Unterhaltsund Betriebskosten fehle ein Beleg für die Mietzinseinnahmen der ganzen Überbauung. Weiter bestreitet der Berufungskläger die von der Berufungsbeklagten vorgenommene Teuerungsberechnung für die Anlagekosten und eine Unterhalts- und Betriebskostenteuerung seit der letzten massgeblichen Mietzinsfestsetzung; Belege seien hierfür keine ediert worden. Der Nettomietzins per 1. April 2011 betrage demnach 1006.50 (Vergleich vom 23. April 1999) minus 8.51% (Referenzzinssatzsenkung von 4% auf 2,75% und Verrechnung von 40% der Teuerung von 144,7 auf 161,1 Punkten, Basis 1982; Berufung S. 4–13).

Die Vorinstanz hat ausgeführt, die Berufungsbeklagte habe mit der Berufung auf das Mietpreisraster den Beweis der Orts- und Quartierüblichkeit nicht erbracht (angefochtener Entscheid E. 3.2 S. 8 f.). Die Einrede des ungenügenden Ertrags erachtete die Vorinstanz jedoch als (auch bei Altbauten) zulässig, worauf sie eine ausführliche Ertragsrechnung vornahm und einen zulässigen Nettomietzins per 1. April 2011 von CHF 1'145.80 pro Monat ermittelte. Da dieser Mietzins zur Erzielung eines angemessenen Ertrags erlaubt sei und der massgebliche Mietzins von CHF 1087.–  darunter liege, wies sie das Senkungsbegehren gemäss Rechtsbegehren 1 ab (angefochtener Entscheid E. 4 S. 9 ff., 4.3 S. 15).

2.3.2   Zunächst ist zur Frage des orts- und quartierüblichen Mietzinses auszuführen, dass beide Parteien in diesem Zusammenhang vor der Vorinstanz einen Augenschein beantragt haben (Replik S. 9 f.; Duplik S. 7 f.). Im Berufungsverfahren stellt nur noch der Berufungskläger einen entsprechenden Antrag (Berufung S. 14; Berufungsantwort S. 7 f.). Da der Berufungskläger bei der Frage des Ertrags jedoch weitgehend obsiegt (vgl. unten), kann vorliegend von einem Augenschein abgesehen werden.

In diesem Zusammenhang stellt sich weiter die Frage, ob die Berufungsbeklagte sich nicht nur auf die Quartierüblichkeit des Mietzinses, sondern auch auf einen ungenügenden Ertrag berufen kann. Der Berufungskläger bezieht sich auf Weber (in: Basler Kommentar OR I, 5. Auflage 2011, Art. 269 OR N 15 und Art. 269a OR N 4a) und macht geltend, bei Altbauten habe das Kriterium der Quartierüblichkeit Vorrang gegenüber dem Kriterium des Ertrags (Berufung S. 14). Die Konsultation der angerufenen Fundstellen bestätigt jedoch das Gegenteil: Das Bundesgericht lässt vielmehr die Einrede des ungenügenden Ertrags grundsätzlich neben der Einrede der Quartierüblichkeit zu. Somit ist in der Folge die Ertragsrechnung der Vorinstanz zu überprüfen.

2.4

2.4.1   Ausgehend von der Ertragsrechnung der Berufungsbeklagten (Klagantwort S. 10 f. und Duplik S. 14 f.) hat die Vorinstanz eine Ertragsrechnung per Dezember 2010 vorgenommen. Der Berufungskläger macht zunächst geltend, die von der Berufungsbeklagten behaupteten Handänderungskosten von 3,5% seien nicht belegt worden (Berufung S. 7 und 15). Die Vorinstanz hat aufgrund der gesetzlichen Grundlagen zutreffend Handänderungskosten von 2,85% angenommen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1.1 mit Hinweisen). Zudem führte die Vertreterin des Berufungsklägers an der mündlichen Verhandlung vor der Vorinstanz aus, 3,5% seien nicht anerkannt, aber „plausibel“ (Protokoll S. 8 oben). Dass die Berufungsbeklagte die ihr im Kaufvertrag auferlegten Handänderungskosten dennoch und entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung nicht bezahlt hätte, müsste der Berufungskläger, der daraus Rechte ableitet, beweisen (vgl. auch Berufungsantwort S. 9), was er jedoch nicht getan hat.

Der Berufungskläger erachtet es weiter als falsch, die Berechnung der Teuerung zu 40% auf dem ganzen investierten Kapital zu berechnen (Berufung S. 8 und 16–18). Hier scheint der Berufungskläger einem Rechnungsfehler zu unterliegen: Die Erwerbskosten von CHF 1'221'138.– sind zu 40% voll an die Teuerung anzupassen; addiert man dazu den nicht an die Teuerung angepassten Teil (60%), ergeben sich die von der Vorinstanz errechneten Erwerbskosten von CHF 2'683'939.– (vgl. auch das Beispiel bei Lachat/Brutschin, in: Lachat et al., Mietrecht für die Praxis, 8. Auflage 2009, S. 331).

2.4.2   Bei den Baukosten möchte der Berufungskläger wegen Rückerstattungen CHF 21'532.55 abziehen (Berufung S. 15). Aus der Bauabrechnung (Klagantwortbeilage 6) ergeben sich Baukosten (Gebäude, Umgebung, Erschliessung) von CHF 4'519'045.70. Diese Bauabrechnung hat der Berufungskläger vor der Vorinstanz nicht moniert; sie erst zweitinstanzlich zu bestreiten, ist jedoch verspätet (vgl. auch Berufungsantwort S. 10), zumal die Bauabrechnung vollständig der Klageantwort beilag. Der Berufungskläger möchte sodann die Baukosten ab März 1966 (und nicht bereits ab Januar 1965) an die Teuerung anpassen (Berufung S. 18). Der Berufungskläger hat die von der Berufungsbeklagten angenommene Ausgangsbasis vor der Vorinstanz indes ebenfalls nicht bestritten (Replik S. 11), womit der nunmehr erhobene Einwand verspätet erfolgt.

2.4.3   Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass die Gesamtkosten der umfassenden Sanierung nicht belegt worden seien (Berufung S. 16). In seiner Replik hatte er demgegenüber die Sanierungskosten bloss „insgesamt“ bestritten (Replik S. 11). Dies stellt keine ausreichend substantiierte Bestreitung dar (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 222 ZPO N 20). Im Weiteren behauptet der Berufungskläger, vor der Vorinstanz habe er einen wertvermehrenden Anteil der Gesamtkosten von 60% bestritten (Berufung S. 7, 9 und 20). Die Berufungsbeklagte stellt eine solche Bestreitung in Abrede (Berufungsantwort S. 4). Dies trifft zu, hat die Berufungsbeklagte doch zunächst einen Anteil von 60% geltend gemacht (vgl. Klagantwort S. 9 oben), der vom Berufungskläger in der Folge nicht bestritten worden ist (vgl. Replik S. 11). Nach Auffassung des Berufungsklägers ist sodann auch die Indexierung des Mehrwertanteils unzutreffend (Berufung S. 18 f.). Auch hier ist jedoch mit der Berufungsbeklagten festzuhalten, dass der vorinstanzlich ermittelte Betrag für Baukosten von CHF 9'292'880.– rechnerisch richtig ermittelt worden ist (vgl. bereits oben E. 2.4.1 zu den Grundstückserwerbskosten, Berufungsantwort S. 12).

2.4.4   Die Vorinstanz stützt sich in E. 4.2 bezüglich die bestrittenen Unterhalts- und Betriebskosten auf die Liegenschaftsabrechnungen 2008 bis 2010 (Klagantwortbeilagen 8–10) und die Darstellung der Berufungsbeklagten in ihren Rechtsschriften (Klagantwort S. 10 f. und Duplik S. 14 f.). Der Berufungskläger bestreitet demgegenüber die Verwaltungskosten, die Vermietungskosten und die Heizungssanierungskosten (Berufung S. 10 und 21 f.). Die Verwaltungskosten sind vom Berufungskläger nicht substantiiert bestritten worden (vgl. Klageantwort S. 10 f. und Replik S. 12 f.). In Bezug auf die Vermietungskosten hat der Berufungskläger auch vor der Vorinstanz vorgebracht, diese seien bei seiner Wohnung nicht angefallen (Replik S. 12). Vermietungskosten sind jedoch bei den Betriebskosten grundsätzlich zu berücksichtigen (Higi, in: Zürcher Kommentar, Art. 269 OR N 120; SVIT-Kommentar, Art. 269 OR N 35; anders Lachat/Brutschin, in: Lachat et al., Mietrecht für die Praxis, a.a.O., S. 340). Für welche Wohnungen genau sie angefallen sind, ob in der Wohnung des prozessierenden Mieters oder nicht (was ohnehin selten der Fall sein wird), kann, da sie auf den Betrieb der Liegenschaft bezogen sind, grundsätzlich keine Rolle spielen. In Bezug auf die Heizungssanierungskosten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass nicht der Ersatz der Heizungsanlage in Frage steht, sondern es um zahlreiche Reparaturen und Kontrollen geht (angefochtener Entscheid, E. 4.2.3; vgl. auch Berufungsantwort S. 15).

2.4.5   Der Berufungskläger hält es sodann für unrichtig, den gesamten nicht wertvermehrenden Kostenanteil (hier: 40%) der Kosten der umfassenden Sanierung als Unterhalt zu qualifizieren (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2.4). Diesbezüglich verweist er auf BGer 4A_530/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 3.2. Danach muss die Vermieterin behaupten und belegen, dass es sich beim nicht wertvermehrenden Anteil um ausserordentlichen Unterhalt handelt (Berufung S. 22–24). Die Berufungsbeklagte wendet ein, sie habe vor der Vorinstanz stets geltend gemacht, dass es sich beim Unterhaltsanteil der Sanierung um ausserordentlichen Unterhalt handle; dies sei vom Berufungskläger nie bestritten worden (Berufungsantwort S. 16 f.).

Nach Konsultation der erstinstanzlichen Rechtsschriften (Klagantwort S. 10 f., Replik S. 12 unten und 14, Duplik S. 12 f.) hätte die Berufungsbeklagte jedoch aufgrund der Ausführungen in der Replik Anlass gehabt, den ausserordentlichen Unterhalt in der Duplik auszuweisen; dies hat sie allerdings nicht getan (vgl. auch Protokoll S. 4 f.). Hat damit die Berufungsbeklagte den ausserordentlichen Unterhaltsanteil nicht ausgewiesen, beträgt der zulässige Liegenschaftsaufwand pro Jahr durchschnittlich nicht mehr wie von der Vorinstanz angenommen CHF 282'805.25 (CHF 81.10 pro m2), sondern noch CHF 171'024.25 (CHF 49.05 pro m2). Legt man ein investiertes Eigenkapital von CHF 4'219.50 pro m2 zugrunde (angefochtener Entscheid E. 4.1.5), beträgt die zulässige Rendite pro m2 CHF 137.15 (angefochtener Entscheid, E. 4.3). Addiert man den zulässigen Liegenschaftsaufwand von CHF 49.05 hinzu, ergibt sich ein zulässiger Jahresnettomietzins von CHF 186.20 pro m2 oder CHF 11'730.60 für die Wohnung des Mieters (63 m2 x CHF 186.20). Dies ergibt einen zulässigen Monatsmietzins von gerundet CHF 978.– (CHF 977.55) per 1. April 2011.

2.5      Per 1. April 2012 (Herabsetzungsbegehren vom 29. Dezember 2011) ergibt sich sodann ein zulässiger Jahresnettomietzins von CHF 175.20 pro m2 (CHF 126.15 pro m2, berechnet gemäss den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid E. 5.2 S. 16 unten, zuzüglich Liegenschaftsaufwand von CHF 49.05 pro m2, berechnet gemäss E. 2.4.5 oben) oder CHF 11'037.60 für die Wohnung des Mieters (63 m2 x CHF 175.20). Daraus resultiert ein zulässiger Monatsmietzins von gerundet CHF 920.– (CHF 919.80; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 5.2) per 1. April 2012.

2.6      Per 1. Oktober 2012 ergibt sich ein Senkungsanspruch von 2,79% und somit ein neuer Mietzins von gerundet CHF 894.– (CHF 894.35; vgl. dazu die zutreffende Berechnungsweise im angefochtenen Entscheid E. 5.3).

3.

Im Unterschied zum vorinstanzlichen Entscheid, welcher lediglich das Herabsetzungsbegehren vom 27. Juni 2012 geschützt hat und den monatlichen Nettomietzins per 1. Oktober 2012 auf CHF 1'057.– herabgesetzt hat, dringt der Berufungskläger mit seinen Begehren vorliegend im Ergebnis zu rund vier Fünfteln durch (bezüglich des ersten Herabsetzungsbegehrens zu rund 63%, bezüglich des zweiten zu rund 86% und bezüglich des dritten Herabsetzungsbegehrens zu rund 88%). Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Berufungsbeklagte 80% der Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'620.– und somit CHF 1'296.– und der Berufungskläger  20% und somit CHF 324.–. Die Berufungsbeklagte bezahlt dem Berufungskläger zudem, ausgehend von der unbestritten gebliebenen, erstinstanzlich festgelegten Parteientschädigung von CHF 7'280.–, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, eine auf 80% reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'824.–. Der Berufungskläger schuldet der Berufungsbeklagten eine auf 20% reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'456.–, womit die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger nach Verrechnung der Ansprüche CHF 4'368.– respektive zuzüglich pauschalierter Auslagen CHF 4’600.–, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 368.–, zu bezahlen hat.

Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren betragen grundsätzlich das Eineinhalbfache der erstinstanzlichen Gerichtskosten (§ 11 Ziff. 1 GebV) und sind somit auf (abgerundet) CHF 2'400.– festzulegen, wovon die Berufungsbeklagte 80% oder CHF 1'920.– und der Berufungskläger 20% oder CHF 480.– trägt. Die Parteientschädigung wird vorliegend ausgehend von der erstinstanzlich zugesprochenen, unbestritten gebliebenen Parteientschädigung von CHF 7'280.– zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, abzüglich einen Drittel für das Rechtsmittelverfahren, berechnet (rund CHF 4'850.–). Davon trägt die Berufungsbeklagte 80% oder CHF 3'880.– und der Berufungskläger 20% oder CHF 970.–. Nach Verrechnung der Ansprüche bezahlt die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'910.– respektive zuzüglich pauschalierter Auslagen CHF 3'000.–, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 240.–.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Nettomietzins per 1. April 2011 auf CHF 979.–, per 1. April 2012 auf CHF 920.– und per 1. Oktober 2012 auf CHF 894.– herabgesetzt. Die weitergehenden Rechtsbegehren werden abgewiesen.

            Die erstinstanzlichen Gerichtskosten betragen CHF 1'620.–. Davon trägt die Berufungsbeklagte CHF 1'296.– und der Berufungskläger CHF 324.–. Die Berufungsbeklagte bezahlt dem Berufungskläger zudem eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4’600.– inklusive Auslagen, zuzüglich 8% MWST von CHF 368.–.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten betragen CHF 2'400.–. Davon trägt die Berufungsbeklagte CHF 1'920.– und der Berufungskläger CHF 480.–. Die Berufungsbeklagte bezahlt dem Berufungskläger zudem eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'000.–, inklusive Auslagen, zuzüglich 8% MWST von CHF 240.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Caroline Meyer Honegger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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