Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 19.11.2014 ZB.2013.21 (AG.2015.57)

November 19, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,890 words·~14 min·8

Summary

Kindesunterhalt nach Eintritt der Volljährigkeit (BGer 5A_179/2015 vom 29. Mai 2015)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

ZB.2013.21

ENTSCHEID

vom 19. November 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Olivier Steiner, lic. iur. Bettina Waldmann, Dr. Michelle Cottier, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Parteien

A_____                                                                                 Berufungsklägerin

[…]                                                                                                            Klägerin

vertreten durch lic. Iur. […], Advokat,

[…]

gegen

B_____                                                                               Berufungsbeklagter

[…]                                                                                                            Klägerin

vertreten durch Dr. […], Advokatin,

[…]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Zivilgerichts vom 27. September 2012

betreffend Kindesunterhalt nach Eintritt der Volljährigkeit

Sachverhalt

Mit Urteil des Zivilgerichts vom 13. Januar 2003 wurde die Ehe der Eltern von A_____ geschieden und die elterliche Sorge über A_____ der Mutter zugeteilt. In der gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung verpflichtete sich der Vater, B_____, der Mutter einen monatlichen und indexierter Kindesunterhaltsbetrag von CHF 875.– (zzgl. allfälliger Kinderzulagen) bis zum zurückgelegten 12. Altersjahr und danach von CHF 1‘000.– (zzgl. allfälliger Kinderzulagen) bis zum Erreichen der Volljährigkeit zu bezahlen. Berechnungsbasis der genannten Kinderunterhaltsbeiträge bildete ein Jahreseinkommen des Beklagten als Facharzt für Hals- Nasen- und Ohrenerkrankungen von CHF 70‘000.– netto (inkl. 13. Monatsgehalt und exkl. Kinderzulagen) bzw. ein Monatseinkommen von CHF 5'833.– netto. Eine Anpassung des Kinderunterhaltsbetrages „bei Normalisierung der derzeit angespannten ökonomischen Situation beim Ehemann“ wurde in der Scheidungsvereinbarung vorbehalten.

Mit Eingabe vom 24. November 2010 beantragte A_____ dem Zivilgericht, B_____ sei zur Bezahlung von angemessenen monatlichen Unterhaltsbeiträgen rückwirkend ab August 2010 sowie zur Zahlung eines (einmaligen) Betrages von CHF 4‘698.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26. Juli 2007, zu verpflichten. Mit Klagebegründung vom 15. November 2012 präzisierte A_____ ihr ursprüngliches Klagebegehren und verlangte von B_____ einen monatlichen Unterhaltsbetrag von mindestens CHF 2‘000.– rückwirkend erstmals per August 2010 B_____ beantragte die kostenfällige Abweisung der Klage. Mit Urteil vom 27. August 2012 verurteilte das Zivilgericht B_____ zur einmaligen Zahlung von CHF 4‘698.50 (zzgl. Zins zu 5 %) und wies die Klage im Übrigen ab.

Gegen dieses Urteil hat A_____ Berufung erhoben. Sie beantragt in teilweiser Aufhebung des zivilgerichtlichen Urteils die Verurteilung des Berufungsbeklagten zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrags von CHF 2‘000.– erstmals rückwirkend per August 2010. Der Berufungsbeklagte beantragt die Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

An der Appellationsgerichtsverhandlung wurden die Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagte zur Sache befragt und sind die Anwälte der Parteien zum Vortrag gelangt. An den im schriftlichen Verfahren gestellten Anträgen wurde festgehalten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Kammer des Appellationsgerichts beurteilt Berufungen gegen Entscheide der Kammer des Zivilgerichts (§ 10 Abs. 1 und 2 EG ZPO). Auf die rechtzeitige und in Einhaltung der Form eingereichte Berufung ist einzutreten (s. auch BGer 5A_61/2014 vom 13. März 2014 betreffend Kostenvorschusszahlung).

1.2      Für die Erforschung des für die Festlegung des Kinderunterhaltsbetrages massgebenden Sachverhalts gilt zum Schutz des Kindes grundsätzlich der Unter-suchungsgrundsatz. Allerdings ist bei der Unterhaltsklage eines mündigen Kindes die Untersuchungsmaxime „weniger streng“ zu handhaben (Wullschleger, in: FamKom Scheidung Band I, Schwenzer [Hrsg.], 2. Auflage 2011, Allg. Bem. zu Art. 276 – 293 ZGB N 20). Damit ist dem Vorbringen des Berufungsbeklagten, seine Lebens-haltungskosten und sein Einkommen seien im vorinstanzlichen Verfahren nicht rechtzeitig bestritten worden, entgegenzuhalten, dass das Gericht die vorhandenen Unterlagen und Einwände nach dem Untersuchungsgrundsatz frei zu würdigen hat. Vollständigkeitshalber sei angefügt, dass die Angaben des Berufungsbeklagten zu seinem Einkommen und seinen Ausgaben von der Berufungsklägerin an der vor-instanzlichen Hauptverhandlung erstmals bestritten wurden. Nachdem vor dieser Verhandlung kein zweiter Schriftenwechsel stattgefunden hatte, war dies ihre erste Möglichkeit, sich dazu zu äussern, weshalb ihre diesbezüglichen Einwendungen ohnehin als rechtzeitig erfolgt zu erachten sind.

1.3      Im Berufungsverfahren wurden aktuelle Steuerunterlagen sowie Unterlagen betreffend die auf Seiten des Berufungsbeklagten zwischenzeitlich angefallene Erbschaft beigebracht. Die Berufungsklägerin belegte ihr im Herbst 2014 begonnenes Medizinstudium. Diese (echten) Noven sind im Berufungsverfahren zu beachten (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO; Seiler, in: Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, N 1336).

2.

Die Berufungsklägerin bestreitet die Richtigkeit der Angaben des Berufungsbeklagten betreffend sein Einkommen, weshalb ein Gutachten über die eingereichten Geschäftsabschlüsse seiner Arztpraxis zu erstellen sei. Dazu ist festzustellen, dass die Berechnungen der Vorinstanz betreffend das Einkommen des Berufungsbeklagten auf dessen Steuerveranlagungen basieren. Seine Steuererklärungen wurden von der Steuerbehörde geprüft und teilweise auch korrigiert. Die beigebrachten Jahresabschlüsse der Arztpraxis für die Jahre 2008 bis 2009 weisen je Honorareingänge in vergleichbarer Höhe aus. Ein geringer Einbruch der Einnahmen zeigt sich einzig für das Geschäftsjahr 2009. Diesen Einnahmeneinbruch vermag der Berufungsbeklagte mit Verweis auf den Umzug in neue Praxisräumlichkeiten allerdings zu plausibilisieren. Nachgewiesen ist auch, dass erhebliche Schulden zu Lasten der Arztpraxis bestehen und entsprechende Rückzahlungen zu tätigen sind. Es liegen folglich keine konkreten Anhaltspunkte für falsche Angaben betreffend das Einkommen des Berufungsbeklagten vor, weshalb der Antrag auf Einholung einer Buchhaltungsexpertise abzulehnen ist.

3.

3.1      Die Berufungsklägerin lässt zusammengefasst ausführen, soweit nicht davon auszugehen sei, dass der Berufungsbeklagte tatsächlich ein viel höheres Einkommen erziele, seien die Unterhaltsberechnungen gestützt auf die Annahme eines hypothetischen Einkommens vorzunehmen, da dem Berufungsbeklagten die Erzielung eine solchen zuzumuten sei. Im Übrigen beruhe die Annahme der Vorinstanz, wonach der Berufungsbeklagte im Jahr ein Einkommen von CHF 70‘000.– erziele, was seinem erweiterten Existenzminimum entspreche, weshalb er finanziell gar nicht in der Lage sei, ihr einen Unterhaltsbetrag zu bezahlen, auf falschen Annahmen. Bei der Ermittlung seines Monatseinkommens seien unzulässige Abzüge vorgenommen und seine Lebenshaltungskosten seien zu hoch angesetzt worden. Die Berufungsklägerin habe Anspruch auf den ihren Verhältnissen angemessenen Unterhalt. Angesichts der Tatsache, dass beide Eltern Ärzte seien, lägen überdurchschnittlich gute Verhältnisse vor und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, ihr einen monatlichen Unterhaltsbetrag von CHF 2‘000.– zu leisten.

Der Berufungsbeklagte beruft sich nebst seiner finanziellen Leistungsunfähigkeit auf die Unzumutbarkeit von Leistungen an seine Tochter, da diese den Kontakt zu ihm bereits seit längerer Zeit vollständig abgebrochen habe.

3.2      Das volljährige Kind hat gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB Anspruch auf Unterhalt unter den kumulativen Voraussetzungen, dass es noch über keine angemessene Ausbildung verfügt und den Eltern weitere Unterhaltsleistungen in finanzieller sowie persönlicher Hinsicht zumutbar sind. Mit dem grundsätzlich fortbestehenden Unterhaltsanspruch nach Erreichen der Volljährigkeit soll dem Kind ermöglicht werden, eine berufliche (Erst-)Ausbildung ordentlich abzuschliessen. Ein eigentlicher Ausnahmecharakter kommt der Unterhaltspflicht nach Herabsetzung des Eintritts der Mündigkeit auf 18. Jahre nicht mehr zu (Wullschleger, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276 – 293 ZGB N 23; BGer 5A_503/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3.3.1).

3.3      Die Berufungsklägerin vollendete das 18. Lebensjahr am 12. August 2010. Zu diesem Zeitpunkt besuchte sie das Gymnasium, welches sie mit bestandener Maturitätsprüfung im Dezember 2011 beendete. Sie befand sich folglich bei Eintritt der Mündigkeit sowie 17 Monate darüber hinaus noch nicht in einer Erstausbildung sondern absolvierte die für die Begehung eines akademischen Werdegangs notwendige Schulzeit und Prüfung bzw. beendete ihre allgemein bildende Schulung (vgl. Wullschleger, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276 – 293 ZGB N 25). Eine Abänderung oder Beendigung des für die Zeit bis zum Erreichen der Mündigkeit geschuldeten Unterhaltsbetrages rechtfertigt sich für diese Zeitspanne nicht, da die Berufungsklägerin bis zur Beendigung der Schulzeit die mit dem Einhergehen der Mündigkeit vom Gesetzgeber implizit erwartete Lebensphase der Ausbildung oder finanziellen Selbständigkeit (noch) nicht angetreten hatte (vgl. Botschaft Mündigkeitsalter, in: BBl 1993 I S. 1169, 1184) und deshalb gezwungenermassen von den Eltern finanziell abhängig war. Dies umso mehr als sich die finanzielle Situation des Berufungsbeklagten innert dieser Periode gegenüber derjenigen zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils unverändert bzw. verbessert darstellt (vgl. unten Ziff. 3.5.3). Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin deshalb den mit Scheidungsurteil vom 13. Januar 2003 genehmigten Unterhaltbetrag von monatlich CHF 1‘000.– für die Monate August 2010 bis und mit Dezember 2011 rückwirkend zu bezahlen.

3.4     

3.4.1   Der Unterhalt nach Erreichen der Volljährigkeit dient der späteren Fähigkeit eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben zu können. Die Angemessenheit der Ausbildung bestimmt sich dabei nach den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes. Die Berufungsklägerin hat im September 2014 ein Medizinstudium begonnen. Ihr war gemäss eigenen Angaben „schon immer klar“, dass sie Medizin studieren wolle. Da beide Eltern Ärzte seien, sei ihr dies so vorgelebt worden. Deshalb habe sie sich ab Erreichen der Maturität auf die numerus clausus Prüfung vorbereitet. Vor dem Hintergrund der schulischen Laufbahn der Berufungsklägerin ist bei der Beurteilung der Angemessenheit der gewählten Ausbildung davon auszugehen, dass ein Hochschul-studium – in concreto das Medizinstudium – ihren Neigungen und Fähigkeiten entspricht. Dagegen spricht auch nicht, dass die Berufungsklägerin dreimal die numerus clausus Prüfung ablegen musste, bis sie diese im Jahr 2014 bestand, da einzelne Prüfungsmisserfolge die Angemessenheit der Ausbildungswahl nicht auszuschliessen vermögen (Wullschleger, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276 – 293 ZGB N 24 m.w.H.). Für die Angemessenheit der Ausbildungswahl spricht ausserdem, dass die Eltern sowie väterlicherseits der Grossvater denselben beruflichen Werdegang wählten. Der Berufungsbeklagte hat sie deshalb grundsätzlich darin zu unterstützen.

3.4.2   Anders zu beurteilen ist hingegen, dass die Berufungsklägerin in den Jahren 2012 bis Sommer 2014 zuerst ein Wirtschaftsstudium und danach ein Psychologiestudium je angefangen und abgebrochen hat. Nachdem sie sich offenbar niemals ernsthaft für diese Studienfächer interessierte und entschlossen war, die Zulassungsprüfung für das Medizinstudium zu wiederholen, ist in diesem Zeitraum nicht von der Absolvierung einer angemessenen Ausbildung auszugehen bzw. war ihr eine eigene Erwerbstätigkeit zumutbar. Für die Monate Januar 2012 bis und mit August 2014 fehlt es deshalb an dieser Voraussetzung für die Geltendmachung eines Unterhalsbetrages nach Eintritt der Volljährigkeit.

3.5

3.5.1   Die Vorinstanz verneinte die finanzielle Leistungsfähigkeit des Berufungs-beklagten. Der Berufungsbeklagte verdiene im Jahr durchschnittlich knapp CHF 70‘000.–. Gleichzeitig betrage sein Existenzminimum zuzüglich einem Zuschlag von 20 % ebenfalls rund CHF 70‘000.–. Damit bestehe kein finanzieller Spielraum für die Leistung eines Unterhaltsbetrages an seine volljährige Tochter.

3.5.2   Die Berufungsklägerin verlangt die Anrechnung eines hypothetischen Jahreseinkommens in der Höhe von CHF 318‘000.–, welches der Berufungsbeklagte als Facharzt FMH für Hals-Nasen- und Ohrenerkrankungen erzielen könne. Nachdem der Berufungsbeklagte jedoch seit Jahren ein Jahreseinkommen in jeweils vergleichbarer bzw. gar zunehmender Höhe erzielt (vgl. unten Ziff. 3.5.3) und dieses im Hinblick auf das laufende Verfahren nicht reduzierte, liegen indessen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Berufungsbeklagte sich in irgend einer Art und Weise weigert, einer zumutbaren und möglichen Erwerbstätigkeit nachzugehen oder eine solche böswillig aufgegeben hat. Hinzu kommt, dass dem zum heutigen Zeitpunkt 64-jährigen Berufungsbeklagten ein Ausbau seiner beruflichen Aktivitäten nicht zuzumuten wäre und eine Aufgabe der eigenen Praxis zugunsten einer Anstellung angesichts seines Alters offensichtlich unrealistisch ist. Damit sind die Voraussetzungen der Annahme eines hypothetischen Einkommens klarerweise nicht gegeben (zum hypothetischen Einkommen: Gloor/Spycher, in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 125 ZGB N 15; Schwenzer, in: FamKom Scheidung Band I, Schwenzer [Hrsg.], 2. Auflage 2011, Art. 125 ZGB N 16).

3.5.3   Damit ist, wie dies auch die Vorinstanz getan hat, für die Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten auf die beigebrachten Steuerunterlagen abzustellen. Allerdings ist nicht das den Steuersatz bestimmende Einkommen relevant. Die Berufungsklägerin moniert zu Recht, dass die für die Bestimmung des Einkommenssteuersatzes zugelassenen Abzüge für geleistete Unterhaltszahlungen nicht von dem für die Berechnung des Unterhalts relevanten Einkommen abzuziehen sind, sich keine Abzüge für Versicherungen rechtfertigen (da diese im Bedarf berücksichtigt werden) und auch Schuldzinsen der Unterhaltspflicht nicht vorgehen bzw. nicht vom Einkommen abzuziehen sind. Auch Einzahlungen an die Altersvorsorge sind nicht zu berücksichtigen, nachdem sich die Vorsorgesituation aufgrund der zwischenzeitlich angefallenen Erbschaft verbessert hat (Anteil des Berufungsbeklagten an der unverteilten Erbschaft ca. EUR 140‘000.– [z.T. in Liegenschaft gebunden]). Somit ist festzustellen, dass der Berufungsbeklagte im Jahr 2007 ein Einkommen von ca. CHF 83‘000.–, im Jahr 2008 von ca. CHF 91‘000.–, im Jahr 2009 von ca. CHF 71‘000.–, im Jahr 2010 von ca. CHF 81‘000.–, im Jahr 2011 von ca. CHF 129‘000.– und im Jahr 2012 ca. CHF 97‘000.– generiert hat. Bei der Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens ist das Jahr 2011 allerdings nicht miteinzubeziehen, da der Berufungsbeklagte plausibel darzulegen vermag, dass es sich bei diesem (vergleichsweise höheren) Jahresgehalt um eine eigentliche und nicht wiederkehrende Ausnahmesituation aufgrund von sozialversicherungsspezifischen Voraussetzungen handelte. Damit ist festzustellen, dass der Berufungsbe-klagte in den vergangenen Jahren durchschnittlich ein Jahreseinkommen von ca. CHF 84‘600.– und folglich ein Monatsgehalt von ca. CHF 7‘000.– zu erzielen vermochte.

3.5.4   Dem stehen die monatlichen Grundbedarfskosten des Berufungsbeklagten gegenüber. Hier weist die Berufungsklägerin zu Recht darauf hin, dass die durchschnittliche monatliche Steuerlast seitens der Vorinstanz mit CHF 1‘500.– zu hoch angesetzt wurde. Diese ist mit einem Betrag von CHF 1‘000.– zu berücksichtigen, da Unterhaltsbeiträge abziehbar sind. Ebenso wenig ist dem Berufungsbeklagten ein monatlicher Betrag von CHF 150.– für Berufskosten zuzugestehen, da er als Geschäftsinhaber entsprechende Kosten über die Praxis verbuchen kann. Der Berufungsbeklagte hat demnach einen monatlichen Grundbedarf von ca. CHF 5‘190.– (Grundbetrag CHF 1‘200.–, Miete inkl. Einstellplatz CHF 2‘280.–, Krankenkasse CHF 540.–, Selbstbehalt/Franchise CHF 100.–, Hausrat- und Haftpflichtversicherung CHF 72.–, Steuern CHF 1‘000.–). Der Berufungsbeklagte hat Anspruch auf ein erweitertes Existenzminimum. In der Regel berechnet sich dieses mit einem Zuschlag von 20 % auf den Grundbedarf (vgl. dazu Wullschleger, in: FamKom Scheidung Band I, Schwenzer [Hrsg.], 2. Auflage 2011, Allg. Bem. zu Art. 276 – 293 ZGB N 29 und Art. 285 ZGB N 41). Als Ausgleich zu den im Grundbedarf berücksichtigen und verhältnismässig hohen Wohnkosten rechtfertigt sich vorliegend die Reduktion dieses Zuschlags auf 15 %, woraus ein erweitertes monatliches Existenzminimum von aufgerundet CHF 6‘000.– resultiert. Der Berufungsbeklagte wäre demnach finanziell in der Lage, der Berufungsklägerin einen Ausbildungsunterhaltsbetrag von monatlich rund CHF 1‘000.– zu leisten.

3.6

3.6.1   Wie ausgeführt, bedarf die Verpflichtung zur Zahlung eines Ausbildungsunterhaltsbetrages neben der finanziellen auch der persönlichen Zumutbarkeit. Der Berufungsbeklagte wirft der Berufungsklägerin vor, sie habe bereits vor Jahren den Kontakt zu ihm abgebrochen, auf seine Telefonate und Briefe nicht reagiert und aufgrund der Ablehnung seiner Person den Familiennamen ihrer Mutter angenommen. Die Berufungsklägerin hält dem entgegen, das Verhältnis zwischen ihr und ihrem Vater sei aufgrund einer jahrelangen Vernachlässigung in der frühen Kindheit sowie Betreibungen des Berufungsbeklagten gegen die Mutter, welche auch sie immer wieder in finanzielle Nöte gebracht habe, in hohem Masse gestört. Sie habe als Kind kinderpsychiatrisch betreut werden müssen. Eine Verbesserung des Verhältnisses zwischen den Parteien sei bis heute nicht eingetreten. Vom Appellationsgericht nach ihrer Bereitschaft befragt, in Zukunft den Kontakt mit dem Berufungsbeklagten wieder aufzunehmen, falls dieser sich an ihrer Ausbildung finanziell zu beteiligen habe, erklärte die Berufungsklägerin, sie „sehe den Zusammenhang nicht“ und könne sich eine „persönliche Beziehung nicht vorstellen“. Sie sei aber bereit, den Berufungsbeklagten über den Verlauf ihres Studiums zu unterrichten (Prot. HV S. 2).

3.6.2   Soweit sich ein Elternteil gegenüber dem Kind korrekt verhält, verlangt das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung, dass das Kind nach Erreichen der Mündigkeit nicht mehr auf seiner ablehnenden Haltung gegenüber diesem beharrt soweit es gleichzeitig auf Unterhaltszahlungen pocht. Ein Schuldvorwurf (gegenüber dem Kind) sei andernfalls ab diesem Zeitpunkt gerechtfertigt (BGE 113 II 374 E. 4 S. 378 f., 120 II 177 E. 3a und E. 4a S. 178). In einem mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbaren Fall führte das Bundesgerichts aus, es sei in solchen Situationen ein Ausgleich zu finden zwischen den Interessen des Kindes, einen genügenden Ausbildungsunterhalt zu erhalten und jenen des Vaters, nicht zur blossen Zahlstelle degradiert zu werden. Je älter ein Kind werde, umso eher sei es ihm zuzumuten, sich von früheren Vorkommnissen zu distanzieren. Insofern würden weniger hohe Anforderungen an die Einrede der Unzumutbarkeit gestellt. Wörtlich führte das höchste Gericht aus: „Wenn die Klägerin vorliegend ihren Vater vollständig ignoriert und jeglichen Kontakt ablehnt, gleichzeitig ihn aber zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen zwingen will, ist ihr Handeln inkonsequent und nicht nachvollziehbar.“ (BGE 129 III 375 E. 4.2 S. 379). Wo das Bundesgericht die Zahlung eines Unterhaltbetrages nach Eintritt der Volljährigkeit trotz Zerwürfnis zwischen zahlungspflichtigem Elternteil und Kind als zumutbar erachtete, hat es sich vorbehalten, die Frage neu zu stellen, sofern das Kind auch in Zukunft den Kontakt verweigere (BGer 5A_503/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 4.3).

3.6.3   Die Umstände und Konsequenzen der Trennung und Scheidung der Eltern waren für die Berufungsklägerin offenbar sehr schwierig und führten letztlich zum Abbruch des Kontaktes zwischen Berufungsklägerin und Berufungsbeklagtem. Dies kann der zum Scheidungszeitpunkt 9 Jahre alten Berufungsklägerin nicht zum Vorwurf gemacht werden. Gleichzeitig ist festzustellen, dass der Berufungsbeklagte nachweislich – insbesondere mittels des Schreibens von Briefen – immer wieder versucht hat, den Kontakt zu seiner Tochter neu aufleben zu lassen. Ein eigentliches Fehlverhalten des Berufungsbeklagten in den vergangenen Jahren und insbesondere seit Erreichen der Mündigkeit der Berufungsklägerin vermag diese nicht darzutun. Damit erweisen sich die persönlichen Einwendungen des Berufungsbeklagten gegen die Unterhaltszahlungspflicht nicht als haltlos. Es ist aber genauso festzustellen, dass die derzeitige ablehnende Haltung der Berufungsklägerin aufgrund der erfolgten Einstellung von Unterhaltszahlungen noch vor Abschluss ihrer schulischen Ausbildung ebenfalls nachvollziehbar ist. In der Lehre wird für eine solche Konstellation auch die Zusprechung eines reduzierten Unterhaltsbeitrages postuliert (Meyer, Mündigen-unterhalt in der Praxis: Verschulden des Kindes, Solidarhaftung der Eltern?, in: Festschrift Schwenzer, Private Law [Bande I] – national global comparative [Band II], 2011, S. 1271, 1272 m.w.H.). Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich nach dem Ausgeführten die Zusprechung eines derartig reduzierten Unterhaltsbeitrages. Die Berufungsklägerin ist darauf hinzuweisen, dass sie in Zukunft eine Wiederaufnahme des Kontakts zu ihrem Vater anzustreben hat. Da es sich um einen Ausbildungsunterhalt handelt, rechtfertigt es sich zudem, der Berufungsklägerin eine Informationspflicht betreffend Verlauf und Weiterführung des Studiums aufzuerlegen. Damit kann eventuell eine erste Annäherung der Parteien erreicht werden. Der Berufungsbeklagte, welcher einen maximalen Betrag von monatlich CHF 1‘000.– leisten könnte (vgl. oben Ziff. 3.5.4), ist deshalb zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen monatlichen und monatlich im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbetrag von CHF 500.– zu leisten. Dieser ist in zeitlicher Hinsicht auf die reguläre Dauer eines Medizinstudiums (12 Semester) und damit auf höchstens 6 Jahre zu limitieren.

4.

Mit diesem Entscheid obsiegt die Berufungsklägerin nur teilweise, hat sie doch einen wesentlich höheren Unterhaltsanspruch geltend gemacht und verlangte sie Unterhalt ohne Unterbruch für sämtliche Monate ab August 2010. Damit hat sie nach den Grundsätzen der Kostenverteilung im Zivilprozess den ihrem Obsiegen bzw. Unterliegen entsprechenden Anteil an der Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Vorliegend rechtfertigt sich allerdings ein Abweichen von den allgemeinen Kostenverteilungsgrundsätzen in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO. Die Verantwortung dafür, dass die persönliche Beziehung zwischen den Parteien derart zerrüttet ist, dass ein Unterhaltsprozess durch zwei Instanzen geführt werden musste, tragen die Parteien gleichermassen. Aus diesem Grund erscheint es sachgerecht, die ordentlichen Kosten des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die ausserordentlichen Kosten beider Instanzen wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht, in Abänderung des erstinstanz-lichen Urteils:

://:        Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin rückwirkend für die Monate August 2010 bis und mit Dezember 2011 einen Unterhaltsbetrag von monatlich CHF 1‘000.– (total CHF 17‘000.–) zu bezahlen.

            Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin (rückwirkend) ab September 2014 und für die Dauer von maximal 6 Jahren einen Ausbildungsunterhaltsbetrag von monatlich CHF 500.– zu bezahlen. Die zukünftigen Unterhaltsbeträge sind jeweils monatlich im Voraus zu leisten.

            Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten unaufgefordert zu jedem Semesterbeginn den Nachweis der Weiterführung des Studiums zu erbringen.

            Die Parteien tragen die ordentlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2‘700.– und des Berufungsverfahrens von CHF 4‘000.– je zur Hälfte.

            Die den Parteien entstandenen ausserordentlichen Kosten beider Instanzen werden wettgeschlagen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

ZB.2013.21 — Basel-Stadt Appellationsgericht 19.11.2014 ZB.2013.21 (AG.2015.57) — Swissrulings