Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verfassungsgericht Einzelgericht
VG.2025.1
URTEIL
vom 19. Januar 2026
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer 1
[...]
B____ Beschwerdeführerin 2
[...]
C____ Beschwerdeführer 3
[...]
die beiden Letzteren vertreten durch
A____,
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Marktplatz 9, 4001 Basel
vertreten durch das Präsidialdepartement Basel-Stadt,
Generalsekretariat, Marktplatz 9, 4001 Basel
Gegenstand
Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Regierungsrats
vom 17. Juni 2025
betreffend Änderung der Wohnraumschutzverordnung
Sachverhalt
Mit Beschluss vom 17. Juni 2025 änderte der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt die Wohnraumschutzverordnung (WRSchV, SG 861.540). Gegen diesen Beschluss erhoben der A____, B____ und C____ (nachfolgend: Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 26. August 2025 (Postaufgabe: 22. August 2025) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragten mit ihrer Beschwerde die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung von «Art. 5 [richtig: §] WRSchV in der Fassung vom 17./25. Juni 2025». Der Regierungsrat beantragte in seiner Vernehmlassung, auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen.
Mit Urteil 1C_449/2025 vom 4. November 2025 trat das Bundesgericht auf diese Beschwerde nicht ein und überwies die Sache zur weiteren Beurteilung an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Zur Begründung des Nichteintretensentscheids führte es aus, dass der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft worden sei, weil gegen kantonale Verordnungen gemäss § 30a Abs. 1 lit. b und § 30e Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) beim Appellationsgericht als Verfassungsgericht Beschwerde geführt werden könne.
Mit Verfügung vom 18. November 2025 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dabei wies er die Beschwerdeführenden darauf hin, dass nach erfolgter Leistung des verfügten Kostenvorschusses vorweg zu prüfen sein wird, ob mit der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde die Fristen zur Beschwerdeerhebung und -begründung gemäss § 30g VRPG eingehalten worden sind. In der Folge leisteten die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss fristgerecht. Das vorliegende Urteil ist aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss § 30a Abs. 1 lit. b und § 30e Abs. 1 lit. a VRPG kann beim Appellationsgericht als Verfassungsgericht Beschwerde gegen kantonale Verordnungen geführt werden (abstrakte Normenkontrolle; vgl. Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 519). Grundsätzlich würde daraus die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verfassungsgerichts als Kammer für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde folgen (§ 91 Abs. 1 Ziff. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Nach § 44 Abs. 1 GOG ist jedoch die Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter zuständig, wenn wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat oder das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahinfällt. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist dies vorliegend der Fall.
1.2
1.2.1 Gemäss § 30g Abs. 1 VRPG ist eine Beschwerde gegen Erlasse binnen zehn Tagen nach der Veröffentlichung des Erlasses im Kantonsblatt schriftlich beim Verfassungsgericht anzumelden und (durch Verweis auf § 16 Abs. 2 und 3 VRPG) binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, schriftlich zu begründen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (§ 30b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG und Art. 20 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021]). Im Kanton Basel-Stadt gelten in der Verwaltungs- und Verfassungsrechtspflege keine Gerichtsferien (§ 30b in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRPG).
1.2.2 Im vorliegenden Fall wurde die angefochtene Änderung der Wohnraumschutzverordnung vom 17. Juni 2025 am 25. Juni 2025 im Kantonsblatt publiziert. Die zehntägige Frist zur Einreichung einer Beschwerde endete damit am Montag, den 7. Juli 2025.
Die Beschwerdeführenden haben ihre Beschwerde mit einer auf den 26. August 2025 datierten, aber schon am 22. August 2025 der Post übergebenen Eingabe erhoben und begründet. Auch wenn diese Eingabe beim nicht zuständigen Bundesgericht für die Frage der Fristeinhaltung berücksichtigt wird, haben die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde nicht fristgemäss angemeldet. Auf die vom Bundesgericht überwiesene Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
Auf diese Problematik wurden die Beschwerdeführenden bereits mit Verfügung vom 18. November 2025 hingewiesen. Sie hätten Gelegenheit gehabt, zu dieser Frage Stellung zu nehmen oder die Beschwerde begründetermassen zurückzuziehen. Da sie dies unterlassen haben, haben sie wegen des Unterliegens die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 30b in Verbindung mit § 30 Abs. 1 VRPG). Die Gebühr wird in Anwendung von § 24 des Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810) auf CHF 1'000.– festgesetzt.
Da die angefochtene Verordnungsbestimmung bereits in Kraft steht und mit dem vorliegenden Urteil unverändert weitergilt, ist von einer Veröffentlichung des Urteils im Kantonsblatt abzusehen (§ 30i Abs. 2 VRPG).
Demgemäss erkennt das Verfassungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.– verrechnet, sodass die Gerichtskasse den Beschwerdeführenden CHF 1'000.– zurückzuerstatten hat.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführende
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.